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BGH · II ZR 24/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 24/10

Die Entscheidung wird bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Landgericht Düsseldorf 36 0 24/10 gemäß §148 ZPO ausgesetzt. beschlüsse in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf 36 O 24/10 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ausgangsbeschlüsse im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung der später gefassten Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten (§ 244 Satz 1 AktG) nicht mehr berücksichtigt werden. - der dem Wortlaut und Sinn von § 244 Satz 1 AktG widersprechenden Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Ausgangsverfahren folgend, der Erfolg der gegen die Ausgangsbeschlüsse gerichteten Anfechtungs- und positiven Feststellungsklagen sei für das Verfahren über die Bestätigungsbeschlüsse vorgreiflich - das Verfahren über die Anfechtung der ersten Bestätigungsbeschlüsse (Landgericht Duisburg 24 O 84/08) ausgesetzt hat, hindert die Aussetzung des Verfahrens über die Anfechtung der Ausgangsbeschlüsse nicht. Allerdings kann der Senat das Revisionsverfahren über die Anfechtung des Ausgangsbeschlusses nicht auch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg aussetzen, solange dieses seinerseits ausgesetzt ist. Eine Aussetzung im Hinblick auf ein seinerseits ausgesetztes Verfahren scheidet in der Regel aus, weil auf diese Weise der Fortgang beider Verfahren gehemmt wäre und dem Justizgewährungsanspruch der Beteiligten nicht hinreichend Rechnung getragen wird (BGH, Beschluss vom 3.

Zitierte Normen: § 148 ZPO § 244 AktG
vorgreiflichAktGpositivDüsseldorfrechtskräftigAnfechtungBestätigungsbeschlüsse

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 24/10
vom 11. August 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
 beschlossen:
Die Entscheidung wird bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Landgericht Düsseldorf 36 0 24/10 gemäß §148 ZPO ausgesetzt.
Gründe:
1	1.	Die	Entscheidung	über	Wirksamkeit	und	Tragweite	der Bestätigungs-
beschlüsse in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf 36 O 24/10 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ausgangsbeschlüsse im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung der später gefassten Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten (§ 244 Satz 1 AktG) nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Bestätigungsbeschluss ist auch zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern möglich (§ 251 Abs. 1 Satz 3 AktG).
2	Ein	Verfahren	zu dem	Bestätigungsbeschluss	ist	auch	vorgreiflich, soweit
 eine positive Beschlussfeststellungsklage erhoben ist. Ein wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses, sondern entzieht auch einer im Erstprozess erhobenen positiven Beschlussfest-
-3-
stellungsklage den Boden (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 229).
3	2.	Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beschlüsse der Hauptversammlung
 der Beklagten für die Zeit bis zu dem Datum, an dem die Bestätigungsbeschlüsse rechtskräftig werden, für nichtig zu erklären, hindert die Aussetzung nicht. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Anfechtungsklagen gegen die Bestätigungsbeschlüsse rechtskräftig abgewiesen sind. Die zeitlich beschränkte Nichtigerklärung nach § 244 Satz 2 AktG setzt voraus, dass die Anfechtung nach § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann.
4	3.	Dass das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 2. Februar 2010
- der dem Wortlaut und Sinn von § 244 Satz 1 AktG widersprechenden Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Ausgangsverfahren folgend, der Erfolg der gegen die Ausgangsbeschlüsse gerichteten Anfechtungs- und positiven Feststellungsklagen sei für das Verfahren über die Bestätigungsbeschlüsse vorgreiflich - das Verfahren über die Anfechtung der ersten Bestätigungsbeschlüsse (Landgericht Duisburg 24 O 84/08) ausgesetzt hat, hindert die Aussetzung des Verfahrens über die Anfechtung der Ausgangsbeschlüsse nicht. Das Anfechtungsverfahren über die erste Bestätigung ist für die Anfechtungsklage über eine weitere Bestätigung nicht nach § 244 Satz 1 AktG vorgreiflich. Allerdings kann der Senat das Revisionsverfahren über die Anfechtung des Ausgangsbeschlusses nicht auch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg aussetzen, solange dieses seinerseits ausgesetzt ist. Eine Aussetzung im Hinblick auf ein seinerseits ausgesetztes Verfahren scheidet in der Regel aus, weil auf diese Weise der Fortgang beider Verfahren gehemmt wäre und dem Justizgewährungsanspruch der
 Beteiligten nicht hinreichend Rechnung getragen wird (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IV ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925, 926).
Goette
 Reichart
Drescher
 Löffler
Born
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 10.12.2008 - 25 O 81/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2010 -1-17 U 6/09 -