* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 23/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 23/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Der Antrag der Beklagten, dem Kläger aufzugeben, für die Kosten des Revisionsverfahrens Sicherheit zu leisten, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. ZPO gestützte Anträge auf Sicherheitsleistung für die Kosten der jeweiligen Instanz gestellt haben, erheben die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten der Revisionsinstanz und beantragen, dem Kläger aufzugeben, für die laufende Revisionsinstanz wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten . Der Kläger beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Da der Kläger seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bestritten hat, ist über die von den Beklagten erhöbe- Der Kläger ist allerdings nicht mit Rücksicht auf seine österreichische Staatsangehörigkeit von der Stellung der Sicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO befreit. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Kläger in Andorra wohnt und dieser Staat dem genannten Übereinkommen nicht beigetreten ist (Stein/Jonas/Leipold aaO Rdn. 39 S. Der Kläger braucht aber deswegen für die Revisionsinstanz Prozeßkostensicherheit nicht zu leisten, weil die Beklagten ihren Antrag verspätet gestellt haben. November 1989 aaO), darauf hinwirken müssen, daß bereits in erster Instanz eine die voraussichtlichen Kosten aller denkbaren Rechtszüge - bei einem Streitwert von 100.000,— DM also auch die eines etwaigen Revisionsverfahrens - deckende Sicherheit erbracht, zu demindest aber rechtzeitig ein Erhöhungsverlangen nach § 112 Abs.3 ZPO gestellt wurde. Sie hätten jedoch spätestens im Einspruchsverfahren über das die Berufung des Klägers zurückweisende Versäumnisurteil ein Erhöhungsverlangen nach § 112 Abs.3 ZPO stellen müssen, wollten sie die Möglichkeit nicht verlieren, die Einrede auch im Revisionsverfahren zu erheben (BGH, Urt. v. 1. April 1981 aaO und Urt. v. ZPO) ist eine solche verzichtbare Rüge (BGHZ 37, 264, 266; Urt. v.

Zitierte Normen: § 110 ZPO
KostenaaOSicherheitsleistungSicherheitZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 23/91
ZWISCHEN-
URTEIL	Verkündet	am:
21. Oktober 1991 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Josef W4
istraße 245, FL-9491 RI
Kläger
 und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Herbert W4
reg 18, H4
bei
2. Lodewijk Jacobus Hendrik Maria R4 NL-6004 rc W
i, K^iweg 1,
Beklagte
 und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. F.
Prozeßbevollmächtigte:
und
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes,
 Dr. Hesselberger, Dr. Henze und Dr. Goette
 für Recht erkannt:
Der Antrag der Beklagten, dem Kläger aufzugeben, für die Kosten des Revisionsverfahrens Sicherheit zu leisten, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger, lebt aber in Andorra. Er verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von 100.000,— DM zuzüglich Zinsen. In erster und zweiter Instanz hat er mit seinem Begehren keinen Erfolg gehabt. Seine gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision hat der Senat durch Beschluß vom 8. Juli 1991 zur Entscheidung angenommen.
Die Beklagten, die bereits in den Vorinstanzen auf §§ 110 ff. ZPO gestützte Anträge auf Sicherheitsleistung für die Kosten der jeweiligen Instanz gestellt haben, erheben die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten der Revisionsinstanz und beantragen,
 dem Kläger aufzugeben, für die laufende Revisionsinstanz wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten .
Der Kläger beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
Da der Kläger seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bestritten hat, ist über die von den Beklagten erhöbe-
4
ne verzichtbare Rüge durch Zwischenurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 264, 266; BGH, Urt. v. 1. April 1981
-	VIII ZR 159/80, LM Nr. 9 zu § 110 ZPO; Urt. v. 23. November 1989 - IX ZR 323/89, BGHR ZPO § 112 Abs. 3 "Sicherheitsverlangen 1").
Der Antrag ist nicht begründet. Der Kläger ist allerdings nicht mit Rücksicht auf seine österreichische Staatsangehörigkeit von der Stellung der Sicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO befreit. Die mit der Republik Österreich verbürgte Gegenseitigkeit (vgl. Stein/Jonas/Leipold 20. Aufl., § 110 Rdn. 39 S. 476 m.w.N.) findet ihre Grundlage in dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954. Dessen Art. 17 macht die Befreiung von der Sicherheitsleistung davon abhängig, daß der Staatsangehörige auch seinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Kläger in Andorra wohnt und dieser Staat dem genannten Übereinkommen nicht beigetreten ist (Stein/Jonas/Leipold aaO Rdn. 39 S. 473).
Der Kläger braucht aber deswegen für die Revisionsinstanz Prozeßkostensicherheit nicht zu leisten, weil die Beklagten ihren Antrag verspätet gestellt haben.
Die Beklagten hätten, wie der IX. Zivilsenat in einem ähnlichen Fall ausgesprochen hat (Urt. v. 23. November 1989 aaO), darauf hinwirken müssen, daß bereits in erster Instanz eine die voraussichtlichen Kosten aller denkbaren Rechtszüge
-	bei einem Streitwert von 100.000,— DM also auch die eines etwaigen Revisionsverfahrens - deckende Sicherheit erbracht,
 zu demindest aber rechtzeitig ein Erhöhungsverlangen nach § 112 Abs. 3 ZPO gestellt wurde. Diesen Anforderungen sind sie nicht gerecht geworden. Nachdem das Landgericht den Antrag zurückgewiesen hat, haben sie sowohl in dem Berufungsverfahren über den Zwischenstreit (Antrag vom 10. November 1987) als auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits (Anträge vom 11. Juli 1989 und 29. Juni 1990) jeweils nur Sicherheit in Höhe der Kosten verlangt, die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt zu erwarten waren. Sie hätten jedoch spätestens im Einspruchsverfahren über das die Berufung des Klägers zurückweisende Versäumnisurteil ein Erhöhungsverlangen nach § 112 Abs. 3 ZPO stellen müssen, wollten sie die Möglichkeit nicht verlieren, die Einrede auch im Revisionsverfahren zu erheben (BGH, Urt. v. 1. April 1981 aaO und Urt. v. 23. November 1989 aaO).
Nach § 566 ZPO in Verbindung mit § 529 Abs. IS. 2 ZPO können verzichtbare Rügen im Revisionsverfahren nur zugelassen werden, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (§§ 110 ff. ZPO) ist eine solche verzichtbare Rüge (BGHZ 37, 264, 266; Urt. v. 1. April 1981 aaO; Urt. v. 23. November 1989 aaO; Stein/Jonas/Leipold aaO § 110 Rdn. 40 und § 111 Rdn. 1). Eine Entschuldigung haben
6
die Beklagten nicht vorgebracht. Für eine rechtsmißbräuchli-che Verhaltensweise des Klägers fehlt jeder Anhaltspunkt.
Boujong	Brandes	Dr. Hesselberger
 Dr. Henze	Dr.	Goette