a) Beim Diskontgeschäft steht die Begebung des Wechsels an die Bank in der Regel unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Diskontvertrag zustande kommt. b) In der bloßen Entgegennahme eines am Bankschalter zu dem Diskont eingereichten Wechsels liegt grundsätzlich nicht die stillschweigende Erklärung der Bank, sie nehme den Antrag auf Abschluß eines Diskontvertrages an. c) § 151 Satz 1 BGB gilt nicht für die Annahmeerklärung einer Bank auf den Antrag zu dem Abschluß eines Diskontvertrages, wenn der Antragende nicht auf die Erklärung verzichtet hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Handelssachen in Pforzheim -vom 17. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Bank ist Inhaberin eines Wechsels, aus dem sie die Beklagte auf Zahlung des Wechselbetrages von 30.000 DM nebst Zinsen, Provision und Unkosten in Anspruch nimmt. Der auf die Beklagte gezogene und von dieser angenommene Wechsel ist am 7. Die V^^M GmbH hat den Wechsel an die Order der Klägerin, bei der sie ein laufendes Geschäftsund Kreditkonto unterhielt, indossiert und der Filiale der Klägerin am 7. Die Klägerin hat der VOMR GmbH auf dem laufenden, debitorisch geführten Girokonto keine Gutschrift über den Diskonterlös erteilt, sondern den vollen Wechselbetrag als Habenposten in eine interne handschriftliche Dispositionsliste eingestellt, die täglich fortgeführt wurde. Die Klägerin hat bei dem Abschluß des Geschäftskontos der VflHBi GmbH den Wechselbetrag als Guthabenposten berücksichtigt. Die Klägerin habe den Antrag auf Abschluß eines Diskontvertrages verspätet und modifiziert angenommen. Die Klägerin ist förmlich legitimierte Inhaberin des Wechsels und gilt deshalb gemäß Art. 16 Abs. 1 WG als dessen rechtmäßige, also sachlich berechtigte Inhaberin. Mit dem Einwand des fehlenden Begebungsvertrages macht die Beklagte geltend, der Klägerin stünden trotz ihrer förmlichen Berechtigung die Wechselrechte nicht zu, weil sie das Eigentum am Wechsel von der VWKtm GmbH nicht wirksam erworben habe. 1. Die Klägerin hat an dem Wechsel kein Eigentum erworben, weil das Diskontgeschäft mit der VflBi GmbH nicht zustande gekommen ist. Nimmt die Bank den Antrag des Diskontnehmers auf Abschluß eines Diskontvertrages nicht an, wird sie nicht Eigentümerin des Wechsels und erlangt kein Pfandrecht (vgl. Aus dem Wechseleinreichungsformul ar ergebe sich nicht, daß die Klägerin den Wechsel unter Vorbehalt hereingenommen habe. Daß dies normalerweise auch bei der Klägerin so gehandhabt wird, ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Vordruck für den von den Filialen bei der Zentrale zu stellenden "Antrag auf Diskontierung" eines Wechsels. Es ist deshalb unrichtig, in der widerspruchslosen Entgegennahme eines am Bankschalter gestellten Antrages auf Diskontierung eines Wechsels die stillschweigende Annahmeerklärung der Bank zu sehen, ohne daß besondere Umstände für ein solch außergewöhnliches Verhalten vorliegen. Muß sonach im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei Einreichung des Wechsels zu dem Diskont keine Annahmeerklärung abgegeben hat, so hatte dies trotzdem nicht die Ablehnung des Antrages gemäß § 147 Abs. 1 3GB zur Folge. Die Klärung der Frage, ob die Bank einen Wechsel zu dem Diskont nimmt, ist stets eilbe-dürftig, da der Wechseleinreicher so früh wie möglich den Diskonterlös zu seiner Verfügung haben möchte. Wenn die Bank - wie hier - nicht ausdrücklich erklärt, daß sie den Wechsel zu dem Diskont nimmt, kann etwa in der Gutschrift des Diskonterlöses die Annahmeerklärung liegen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dies wirtschaftlich der Gutschrift auf dem Girokonto gleich, weil die Klägerin die VflHM GmbH auch Der Diskontnehmer hat, wenn - wie hier - nichts anderes vereinbart ist, einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung oder Gutschrift des Diskonterlöses zu seiner freien Verfügung. Nach dieser Vorschrift kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehr ssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Grund hierfür liegt darin, daß der Diskontnehmer wegen seines Interesses an einer möglichst schnellen Verwertung des Wechsels auf eine alsbaldige und eindeutige Klärung der Rechtslage angewiesen ist. hat die Klägerin den Diskont nicht abgelehnt, sondern es in der Schwebe gelassen, ob sie das Vertragsangebot annimmt.
//r Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein WG Art. 11; BGB § 151 a) Beim Diskontgeschäft steht die Begebung des Wechsels an die Bank in der Regel unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Diskontvertrag zustande kommt. b) In der bloßen Entgegennahme eines am Bankschalter zu dem Diskont eingereichten Wechsels liegt grundsätzlich nicht die stillschweigende Erklärung der Bank, sie nehme den Antrag auf Abschluß eines Diskontvertrages an. c) § 151 Satz 1 BGB gilt nicht für die Annahmeerklärung einer Bank auf den Antrag zu dem Abschluß eines Diskontvertrages, wenn der Antragende nicht auf die Erklärung verzichtet hat. BGH, Urt. v. 17. September 1984 - II ZR 23/84 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 25/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17.September 1984 Kaufmann Jestizhaupfsekretärin als Urkondabeamter der GeachäftasteUe der Firma Farhad Inhaber: Farhad Ei Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. MIMI - gegen Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank AG, Straße V, MHBB, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hans B^M» und Dr. Walter Ul Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1984 durch die Richter Dr. Kellermann, Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 1983 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Handelssachen in Pforzheim -vom 17. Mai 1983 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Bank ist Inhaberin eines Wechsels, aus dem sie die Beklagte auf Zahlung des Wechselbetrages von 30.000 DM nebst Zinsen, Provision und Unkosten in Anspruch nimmt. Der auf die Beklagte gezogene und von dieser angenommene Wechsel ist am 7. Mai 1982 von der Vobhb Ed0L-Handelsgesellschaft mbH an eigene Order ausgestellt worden und war am 9. August 1982 zur Zahlung fällig. Die V^^M GmbH hat den Wechsel an die Order der Klägerin, bei der sie ein laufendes Geschäftsund Kreditkonto unterhielt, indossiert und der Filiale der Klägerin am 7. Mai 1982 zu dem Diskont eingereicht. Die Klägerin hat der VOMR GmbH auf dem laufenden, debitorisch geführten Girokonto keine Gutschrift über den Diskonterlös erteilt, sondern den vollen Wechselbetrag als Habenposten in eine interne handschriftliche Dispositionsliste eingestellt, die täglich fortgeführt wurde. Nachdem am 8. Juni 1982 die am 2. Juni 1982 beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der VMB GmbH mangels Masse abgelehnt worden war gab die Filiale PflBHHB das Kredit engagement am 23. Ju ni 1983 zur Abwicklung an die Zentrale der Klägerin in Zugleich stellte sie dort auf einem Vordruck der Klägerin einen ‘'Antrag auf Diskontierung“ mehrerer Wechsel, darunter auch des Klagewechsels. Dieser Antrag wurde am 17. August 1982 unter der Auflage genehmigt: “Nur zu dem nachhaltigen Saldoabbau“. Dies wurde der Filiale PHHHt am 19. August 1982 bekanntgegeben. Am 26. August 1982 lehnte die Volksbank PflBHIH) als Domizilbank die Zahlung des nicht protestierten Wechsels ab. Die Klägerin hat bei dem Abschluß des Geschäftskontos der VflHBi GmbH den Wechselbetrag als Guthabenposten berücksichtigt. Trotzdem schließt das Konto mit einem Schuldsaldo von weit über 1 Mio. DM ab. Die Beklagte erhebt unter anderem den Einwand des fehlenden Begebungsvertrages. Die Klägerin habe den Antrag auf Abschluß eines Diskontvertrages verspätet und modifiziert angenommen. Ein Vertrag sei somit nicht zustande gekommen. Deshalb sei auch die Wechselbegebung gescheitert, die unter der Bedingung des Zustandekommens des Diskontvertrages gestanden habe. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entseheidungsgründe Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Die Klägerin ist förmlich legitimierte Inhaberin des Wechsels und gilt deshalb gemäß Art. 16 Abs. 1 WG als dessen rechtmäßige, also sachlich berechtigte Inhaberin. Mit dem Einwand des fehlenden Begebungsvertrages macht die Beklagte geltend, der Klägerin stünden trotz ihrer förmlichen Berechtigung die Wechselrechte nicht zu, weil sie das Eigentum am Wechsel von der VWKtm GmbH nicht wirksam erworben habe. Wegen der Rechtsvermutung, die Art. 16 Abs. 1 WG zugunsten des förmlich legitimierten Wechselinhabers aufstellt, trägt die Beklagte die Darle-gungs- und Beweislast für ihren Einwand. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß der Einwand des fehlenden Begebungsvertrages berechtigt ist. 1. Die Klägerin hat an dem Wechsel kein Eigentum erworben, weil das Diskontgeschäft mit der VflBi GmbH nicht zustande gekommen ist. Bei diesem Geschäft steht die Übereignung der indossierten Wechselurkunde in der Regel unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Diskontvertrag zustande kommt, weil sich der Diskontnehmer die Möglichkeit erhalten will, bei Ablehnung der Diskontierung den Wechsel anderweitig unterzubringen und zu Geld zu machen. Mit dieser Einschränkung nimmt die 3ank das Papier entgegen (vgl. Sen.Urt. v.6.5.1968 -II ZR 228/65, LM Allg, Geschäftsbedingungen der Banken Ziffer 19 Nr. 15; Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG 14. Aufl. Anh. Art. 11 WG Rdz. 17; Helm, Das Diskontgeschäft der Banken S. 66). Nimmt die Bank den Antrag des Diskontnehmers auf Abschluß eines Diskontvertrages nicht an, wird sie nicht Eigentümerin des Wechsels und erlangt kein Pfandrecht (vgl. Senatsurteil aaO). 2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Diskontvertrag sei zustande gekommen. Aus dem Wechseleinreichungsformul ar ergebe sich nicht, daß die Klägerin den Wechsel unter Vorbehalt hereingenommen habe. Daß abweichend vom Wortlaut des Formulars mündlich ein Vorbehalt gemacht worden sei, behaupte die Beklagte nicht. Dies rechtfertige die Annahme, daß die Klägerin den Wechsel bereits am 7. Mai 1982 endgültig (zu dem Diskont) übernommen habe. Da der Wechsel am Schalter der Filiale PIB-BB der Klägerin eingereicht worden ist, hat nach Auffassung des Berufungsgerichts der Schalterbeamte der Klägerin durch stillschweigende Annahme des Vertragsangebots der V^HHi GmbH den Diskontvertrag abgeschlossen. Dies rügt die Revision mit Recht als rechtsfehler- haft. Das Berufungsgericht hat die Interessenlage der Bank und des Kunden beim Diskontgeschäft und die sich daraus ergebende Bankpraxis außer Betracht gelassen. Eine Bank, die einen Wechsel diskontiert, übernimmt damit das Risiko der Uneinbringlichkeit der Wechselforderungen. Daraus folgt, daß sie in aller Regel vor der Annahme des Vertragsangebots auf Diskontierung die Gültigkeit des Wechsels und die Bonität der WechselSchuldner prüft. Diese Prüfung wird nicht am Schalter, sondern in aller Regel in einer besonderen Abteilung vorgenommen. Daß dies normalerweise auch bei der Klägerin so gehandhabt wird, ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Vordruck für den von den Filialen bei der Zentrale zu stellenden "Antrag auf Diskontierung" eines Wechsels. Dieser Antrag enthält Angaben über den Stand des Engagements des Einreichers, über dem genehmigten Kredit, über den Umfang von Wechselkredit und Wechselobligo, darüber, ob Auskünfte über die Wechselverpflichteten vorliegen sowie Namen und genaue Anschriften der Bezogenen. Dies alles sind Angaben, die für die Prüfung, ob der Wechsel zu dem Diskont genommen werden kann, benötigt f werden. Außerdem enthält das Formular schon vorgedruckt den "Entscheid: Diskontierung beantragter Wechsel mit DM ... genehmigt/abgelehnt". Fällt die Prüfung positiv aus, erteilt die Bank dem Einreicher eine Diskontabrech-nung und schreibt den Diskonterlös (Wechselbetrag abzüglich Diskont- und Provisionssatz) dem Girokonto gut (vgl. Helm aaO S. 55). Es ist deshalb unrichtig, in der widerspruchslosen Entgegennahme eines am Bankschalter gestellten Antrages auf Diskontierung eines Wechsels die stillschweigende Annahmeerklärung der Bank zu sehen, ohne daß besondere Umstände für ein solch außergewöhnliches Verhalten vorliegen. Muß sonach im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei Einreichung des Wechsels zu dem Diskont keine Annahmeerklärung abgegeben hat, so hatte dies trotzdem nicht die Ablehnung des Antrages gemäß § 147 Abs. 1 3GB zur Folge. Da der Diskontantrag schriftlich eingereicht und nicht sogleich angenommen worden ist, ist er als Offerte an einen Abwesenden im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB zu behandeln (vgl. RGZ 83, 104, 106; BGH, Urt. v. 26.11.1962 - VIII ZR 68/61, LM 3GB § 147 Nr. 2). Die Klägerin konnte das Diskontangebot deshalb bis zu dem Zeitpunkt annehmen, in welchem die VHl GmbH den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. Unter regelmäßigen Umständen darf der Kunde die Antwort der Bank auf einen Diskontierungsantrag innerhalb weniger Tage erwarten. Die Klärung der Frage, ob die Bank einen Wechsel zu dem Diskont nimmt, ist stets eilbe-dürftig, da der Wechseleinreicher so früh wie möglich den Diskonterlös zu seiner Verfügung haben möchte. Wenn die Bank - wie hier - nicht ausdrücklich erklärt, daß sie den Wechsel zu dem Diskont nimmt, kann etwa in der Gutschrift des Diskonterlöses die Annahmeerklärung liegen. Unstreitig hat die Klägerin der VflH^ GnibH jedoch keine Gutschrift erteilt. Sie hat lediglich den vollen Wechselbetrag vom 7. Mai 1982 an in eine intern geführte Dispositionsliste als Habenposten aufgenommen, wo er, wie der bei der Klägerin beschäftigte Zeuge Amm angegeben hat, bei der Disposition der Kreditlinie berücksichtigt worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dies wirtschaftlich der Gutschrift auf dem Girokonto gleich, weil die Klägerin die VflHM GmbH auch weiterhin über das (debitorische) Konto habe verfügen lassen. Auch insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Der Diskontnehmer hat, wenn - wie hier - nichts anderes vereinbart ist, einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung oder Gutschrift des Diskonterlöses zu seiner freien Verfügung. Die Aufnahme der Wechselsumme als Habenposten in eine interne Dispositionsliste, die der Überwachung der Kreditlinie dient, kann schon deshalb nicht als Erfüllung des Anspruchs auf Auskehrung des Diskonterlöses angesehen werden, weil der Diskontnehmer keine Kenntnis davon hat und deshalb darüber auch nicht verfügen kann. Außerdem hat der Diskontnehmer vom Zeitpunkt der Gutschrift ab bei einem positiven Saldo Anspruch auf Habenzinsen; bei der Buchung in ein debitorisches Konto wird dagegen die Schuld geringer und damit auch die Zinsbelastung. Diese Wirkungen treten bei der Führung des Wechselbetrages allein in der Dispositionsliste nicht ein. Dadurch kann sich allenfalls der Kreditrahmen des Diskontnehmers erweitert haben; dies ist jedoch auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit der Auszahlung oder Gutschrift des Diskonterlöses nicht vergleichbar. Deshalb kann auch in der Aufnahme des Wechselbetrages in die Dispositionsliste keine stillschweigende Annahmeerklärung des Diskontange-bots gesehen werden. Die Genehmigung der Diskontierung der Zentrale der Klägerin am 17. August 1982 kommt als Annahmeerklärung nicht in Betracht, weil es sich um einen bankinternen Vorgang handelte. § 151 Satz 1 BGB gilt nicht für die Annahmeerklärung einer Bank auf den Antrag auf Abschluß ei- nes Diskontvertrages. Nach dieser Vorschrift kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehr ssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Von einem Verzicht der VoHHI GmbH kann nach dem Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Auch die erste Alternative liegt nicht vor. Beim Diskontgeschäft ist - wie erwähnt - nach der Verkehrssitte eine Annahmeerklärung der Bank zu erwarten. Der Grund hierfür liegt darin, daß der Diskontnehmer wegen seines Interesses an einer möglichst schnellen Verwertung des Wechsels auf eine alsbaldige und eindeutige Klärung der Rechtslage angewiesen ist. Die Klägerin hat somit das Diskontierungsangebot der VflBpi GmbH nicht angenommen. Ein Diskontvertrag ist nicht zustande gekommen. Deshalb ist die Klägerin auch nicht Eigentümerin des Wechsels geworden. Ein Pfandrecht, an ihm hat sie auch nicht erlangt (vgl. Senatsurteil aaO). Der Sachverhalt gibt ferner keinen Anhaltspunkt dafür, es könne eine treuhänderische Übertragung des Eigentums am Wechsel zur Sicherung des Debets der VflBi GmbH in Betracht kommen. Anders als in dem vom Senat durch Urteil vom 29. September 1969 (II ZR 51/67, LM WG Art. 18 Nr. 1) entschiedenen Fall hat die Klägerin den Diskont nicht abgelehnt, sondern es in der Schwebe gelassen, ob sie das Vertragsangebot annimmt. Die Klägerin hat selbst nie geltend gemacht, sie habe an dem Wechsel treuhänderisch Eigentum zu ihrer Sicherheit erlangt. Aus diesen Gründen sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen. Dr. Seidl Brandes Dr. Kellermann Dr.Schulze Bundschuh