Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Die Revision gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsobergerichts Köln vom 16. Während es dem Boot gelang, in eine stromgerechte Lage zu kommen, gierte “Carolina" so stark zur Strommitte hin, daß “Einigkeit“ über Steuerbord zu kentern drohte und deshalb den Schleppdraht loswarf.“Carolina" schoß nunmehr zu dem linken Ufer hin auf den Rhein hinaus und kollidierte dabei mit dem zu Tal kommenden, der Klägerin gehörigen Gas tanks chiff- “Vulcaangas I“. Er sei dem Kurs des Bootes nicht gefolgt, habe zu spät Anker gesetzt und nicht dafür gesorgt, daß ihn das Boot nicht mit geringerer Geschwindigkeit auf den Rhein hinav.s-gezogen habe. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für beweispflichtig, daß der Beklagte nicht ordnungsgemäß nachgesteuert habe und sieht diese Behauptung als nicht bewiesen an. Es hat festgestellt, daß der Beklagte sofort Anker geworfen habe, als diese Maßnahme notwendig geworden sei, und daß die Geschwindigkeit des Bootes nicht zu hoch gewesen sei. Zwar kämen diese Grundsätze nicht schon dann in Betracht, wenn nichts weiter vorliege, als daß die Beschädigung eines Schiffes objektiv von einem anderen Schiff herbeigeführt worden sei. Das Hinausschießen von "Carolina" in den Strom sei deshalb seiner äußeren Erscheinung nach eine freie Handlung des Beklagten, die die Wahrscheinlichkeit seiner Schuld begründe. Das aber wäre, wie das Rheinschiffahrtsobergericht mit Recht angenommen hat, eine sehr schwerwiegende, durch die Sachlage nicht gebotene Maßnahme ge-
BUNDESGERICHTSHOF 2009 003 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 9« Januar 1969 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Io d"Vulcaan", RBBHBll’^VHHHHBT^c^r^en durch die Vorstandsmitglieder Mr. und R* daselbst, ZR_23/67 URTEIL Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Schiffe^ Hans-Jürgen * Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 2 f Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Schubath für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsobergerichts Köln vom 16. Dezember 1966 v/ird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 24o März 1964 fuhr der Kahn “Carolina" im Schlepp des Bootes “Einigkeit“ aus der Ruhrmündung auf den Rhein, um dort von einem anderen Boot auf gepackt und zu Berg geschleppt zu werden. "Carolina“ gehört dem Beklagten und wurde von ihm geführt. Während es dem Boot gelang, in eine stromgerechte Lage zu kommen, gierte “Carolina" so stark zur Strommitte hin, daß “Einigkeit“ über Steuerbord zu kentern drohte und deshalb den Schleppdraht loswarf. “Carolina" schoß nunmehr zu dem linken Ufer hin auf den Rhein hinaus und kollidierte dabei mit dem zu Tal kommenden, der Klägerin gehörigen Gas tanks chiff- “Vulcaangas I“. Beide Schiffe wurden erheblich beschädigt. Der Eigentümer von “Einigkeit“ ist bis zu dem vollen Yfert des Bootes (52 000.— DM) zur Regulierung des Schadens herangezogen worden. Die Klägerin gibt ihren hierdurch nicht gedeckten Schaden auf 1 591,31 3DM + 30 140 hfl. an und verlangt diese Beträge vom Beklagten. Las Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage angewiesen. Die Berufung war erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag v/eiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründ e: Die Revision ist nicht begründet. 1r Die Klägerin macht dem Beklagten drei Vorwürfe: Er sei dem Kurs des Bootes nicht gefolgt, habe zu spät Anker gesetzt und nicht dafür gesorgt, daß ihn das Boot nicht mit geringerer Geschwindigkeit auf den Rhein hinav.s-gezogen habe. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für beweispflichtig, daß der Beklagte nicht ordnungsgemäß nachgesteuert habe und sieht diese Behauptung als nicht bewiesen an. Es hat festgestellt, daß der Beklagte sofort Anker geworfen habe, als diese Maßnahme notwendig geworden sei, und daß die Geschwindigkeit des Bootes nicht zu hoch gewesen sei. Die Revision sieht die Grundsätze des Anscheinsbeweises durch Nichtanwendung als verletzt an. Zwar kämen diese Grundsätze nicht schon dann in Betracht, wenn nichts weiter vorliege, als daß die Beschädigung eines Schiffes objektiv von einem anderen Schiff herbeigeführt worden sei. Es müsse noch die Wahrscheinlichkeit hinzukommen, daß die Besatzung des schadenstiftenden Schiffes eine Schuld treffe. Diese Wahrscheinlichkeit sei aber vorhanden, wenn sich das Verhalten dieses Schiffes in seiner äußeren Erscheinung als freie, objektiv widerrechtliche Handlung darstelle. So liege es hier« Denn das Ausscheren eines 4 geschleppten Kahnes in so ungewöhnlicher Weise, wie hier vom Berufungsgericht festgestellt, sei in aller Regel die folge eigenen Steuerungsfehlers. Das Hinausschießen von "Carolina" in den Strom sei deshalb seiner äußeren Erscheinung nach eine freie Handlung des Beklagten, die die Wahrscheinlichkeit seiner Schuld begründe. Die Rüge greift nicht durch. Der Beweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Der feststehende Sachverhalt muß nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden hinweisen. Daran fehlt es hier, weil das Boot nautisch fehlerhaft den oberen Molenkopf hart anhielt und im kurzen Bogen umfuhr, der Kahn an einem Strang von nur 25 - 30 m Länge hing und darum dem Kurs des Bootes folgen mußte, wenn er nicht mit Gegenruder gesteuert wurde. Das aber wäre, wie das Rheinschiffahrtsobergericht mit Recht angenommen hat, eine sehr schwerwiegende, durch die Sachlage nicht gebotene Maßnahme ge- wesen. 2? Dos v/eiteren greift die Revision die Beweiswürdigung an, ohne einen Rochtsfehler aufzuzeigen. Sie bewegt sich damit auf dem ihr nicht zugänglichen tatsächlichen Gebiet. Br. Kuhn Br. Schulze Bleck Stimpel Br. Sehubath