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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil -der Kläger nicht rechtzeitig gegen die Ablehnung des Versicherungsschutzes Klage erhoben habe. folgende Tatsachen fest: Mit Schreiben vom 23* Januar 1962 hat die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz versagt und ihn darauf hingewiesen, daß er den Anspruch auf die Versicherungsleistung zur Wahrung seiner Rechte innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen müsse. Oktober 1962 ausscheidcn können, weil die Zustellung der Klage während dieser Zeit einwandfrei aus Gründen unterblieben ist, die -..weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter zu vertreten hat. ‘ Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzuotimmen, daß der ICläger zur Selbetberechnung und Zahlung der Gerichts-kosten vor Anforderung nicht verpflichtet gewesen ist (vgl. Bonn vor den Nachteilen, die sich aus einer erst nach Fristablauf möglichen Klagezustellung ergeben, soll der Kläger gerade durch § 261 b Abs.3 ZPO geschützt werden. Weiter hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers berücksichtigt, daß er als Baggerführer außerhalb seines Wohnsitzes gearbeitet und erst bei Rückkehr zu dem Wochenende die eingegangene Post in Empfang genommen hat. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, daß es nicht auf die Kenntnis, sondern auf den Zugang des Schreibens ankomme, das der Kläger von seinem Prozeßbevollmächtigten wegen des zu zahlenden Gerichtskostenvorschusses erhalten habe. Hierfür mußte dem Kläger, der auch noch seinen Prozeßbevoll-mächtigten und seinen Verteidiger im Strafverfahren zu bezahlen hatte, eine angemessene Frist gelassen werden; sie ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, nicht überschritten. Die Beklagte habe das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall auf vorhandene Mängel untersuchen lassen. Bei seiner Aussage vor dem Schöffengericht habe BrfHHHM es für möglich gehalten, daß die Befestigungsbolsen der Vorderachse sich durch den Anprall des Fahrzeugs an den Randstein der Autobahn verbogen hätten und der fehlende Gummipuffer erst auf der Unfallfahrt verlorengegangen sei. Der Kraftfahrsachverständige SflP, von der Polizei seinerzeit mit der Überprüfung des Unfallwagens beauftragt und im Strafverfahren als Sachverständiger gehört, habe die erwähnten-Mängel überhaupt nicht bemerkt, der Ingenieur habe sie erst bei der zweiten Untersuchung nach dem Ausbau der Vorderachse wahrgenommen. Wenn das Berufungsgericht die Klagefrist zutreffend als gewahrt ansah und demzufolge das Urteil des Landgerichts, das die Klage wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen hatte, aufheben mußte, so war es damit nicht gezwungen, sich einer Sachentscheidung zu enthalten und diu Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverwei-sen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Bestimmung des § 533 Abs. 1 Kr. 2 ZPO, die eine notwendige Zurückverweisung vor-schreibt, ’’wenn durch das angefochtene Urteil nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist", entsprechend auf die Versäumung der Klagefriot anzuwenden ist, weil das Landgericht, wie die Revision meint, von seinem Standpunkt aus kein sachliches Urteil habe fällen können und den Parteien sonst ein Rechtszug für die Sachprüfung genommen werde (vgl. Denn auch bei entsprechender Anwendbarkeit der Vorschrift hat das Berufungsgericht nach § 540 ZPO von einer Zurückverweisung absehen und in der Sache solbot entscheiden können, wenn es dies für sachdienlich gehalten hat. Denn sie hat zu der umstrittenen Gefahrerhöhung des Klägers, dem einzigen von ihr seinerzeit. Außerdem sind die Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen* Ihr Inhalt konnte aber nur für eine in Betracht gezogene Sachentscheidung von Bedeutung sein. Denn das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, uaß das Fahrzeug des Klägers nicht betriebssicher gewesen ist. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß keine Gefahr erhühung, sondern nur eine einmalige Gefährdungshandlung erwiesen sei, wird von der Revision mit dem Vorwurf unvollständiger Tatsachenwürdigung bekämpft. Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, außer acht gelassen, daß an dem Fahrzeug des Klägers auch die beiden Stoßdämpfer der Hinterachse gefehlt hätten und am Vorderachskörper die Näpfe für die Gummipuffer ausgeweitet gewesen seien. Außerdem habe sich die Beklagte dafür, daß sich das Fahrzeug des Klägers schon vor der Unfallfahrt in einem verkehrswidrigen Die Beklagte hat in beiden Instanzen niemals behauptet, geschweige denn Beweis dafür angetreten, daß der Kläger sein Fahrzeug, obwohl es nicht verkehrssicher gewesen sei, in diesem Zustand vor der Unfallfahrt wiederholt benutzt habe oder dazu entschlossen gewesen sei. B. bei stark abgefahrenen Reifen nicht darauf schließen, daß das Fahrzeug schon vor dem Unfall verkehrsunsicher gewesen, gleichwohl aber weiter benutzt worden ist. Januar 1962 und bei seiner Anhörung im Strafverfahren vertreten hat* Hiernach ist die Unfallursache darin zu sehen, daß sich die Vorderachse infolge des Fehlens und Ausreißens von Gummipuffern in der Befestigung verschoben hat. Hierfür ist das Vorbringen der Beklagten über die vernachlässigte Wartung und Pflege des versicherten Fahrzeugs unerheblich gewesen. Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht den Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt um die Instandhaltung des Fahrzeugs gekümmert, zu Hecht durch die vom Kläger vorgelegten Rechnungen über ausgeführte Inspektionen und Reparaturen als widerlegt angesehen. Die damals ausgeführten Reparaturarbeiten lassen nach Art und Umfang (Lieferung neuer Reifen, Heubelegen der vorderen Bremsen, Erneuerung von zwei Bremszylindern und zwei Stoßdämpfern; Instandsetzung der Gummi-aufhängung) erkennen, daß sie nach einer Durchsicht des Fahrzeugs auf erneuerungsbedürftige feile vorgenommen worden sind./Danach hat der Kläger das Fahrzeug bis zu dem Unfall nur etv/a 3 Wochen benutzt, weil er zwischendurch einen Monat im Krankenhaus gelegen hat und während dieser Zeit niemand mit den Wagen gefahren ist.

Zitierte Normen: § 12 VVG § 130 BGB § 538 ZPO § 25 VVG § 97 ZPO
ZeitBerufungsgerichtFahrzeugZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
II Zit 2
URTEIL
Verkündet am
OX Mci >
Eingestellter
 ais urKundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der t I
Int ernat i onale
 Unfall-- und Schadenoyefaicherungs--(>eselischaft KktiengeSeilschaft, WflHl
 vertreten durch Direktor UosefhUHBBj HfHHB HaVIBlotr,	als Hauptbevollmächtigten für die
 Bundesrepublik Deutschland5
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Pro2;oBbevollmächtlgte:	Hechtsanwälte	Prof. Br.
und Dr.	-
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krille - *
gegen
1 a
Dor II. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1966 unter Mit-y/ir3umg der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukov;, Br. Schulze und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19. November 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, war als Kalter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 22. Oktober 1961 geriet das von ihm gelenkte Fahrzeug auf der Autobahn München-Stuttgart über den Mittelstreifen und stieß auf der Gegenfahrbahn mit einem anderen Kraftwagen zusammen. Bei dem Versuch, den liegengebliebenen Fahrzeugen auszuweichen, kam ein weiterer Kraftwagen ins Schleudern und prallte gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug. Bei dem Unfall wurde eine Person getötet, fünf Personen wurden verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden.
Der Kläger begehrt , die Beckungspflicht der Beklagten festzusteilen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil -der Kläger nicht rechtzeitig gegen die Ablehnung des Versicherungsschutzes Klage erhoben habe. Außerdem sei der Unfall auf den nicht verkehrssicheren Zustand des ver-
sicherten Fahrzeugs zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bnt s cheidungsgründe:
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die ihm gesetzte Klagefrist versäumt hat und die Beklagte dadurch leistungsfrei geworden ist. hach dem Berufungsurteil stehen
 
folgende Tatsachen fest: Mit Schreiben vom 23* Januar 1962 hat die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz versagt und ihn darauf hingewiesen, daß er den Anspruch auf die Versicherungsleistung zur Wahrung seiner Rechte innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen müsse. Hiergegen richtet sich die anhängige Klage. Die Klageschrift ist am 23. Juli 1962 beim Gericht eingegangen. Die Anforderung eines Kostenvorschusseo von 123 DM ist am 1. August 1962 dem Prozeßbevollmäehtigten des Klägers übersandt worden. Dieser hat den angeforderten Betrag am
28.	August 1962 vom Kläger erhalten und ihn noch an demselben Tage der Gerichtskasse überwiesen, bei der er am
29.	August 1962 eingegangen ist. Hierauf ist am 6. September 1962 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, die Klage aber erst am 8. Oktober 1962 zugestellt worden.
Ob der Kläger mit seiner vor Pristablauf eingereichten,
 aber erst nach Pristablauf sugestellten
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frist des § 12 Abs. 3 VVG und des damit übereinstimmenden § 8 Abs. 1 AKB gewahrt hat , hangt von der Anwendbarkeit des §261 b Abs. 3 ZPO ab. Hiernach treten die fristwahrenden Wirkungen der Klageerhebung bereits mit der Hinreichung der Klage ein, sofern die Zustellung "demnächst” erfolgt ist. Darüber hat der Prozeßrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Hier sieht das Berufungsgericht die
 Klage noch als demnächst zugestellt an
 Zutreffend ist das Berufungsgericht dabei von einer grundsätzlich weitherzigen Auslegung des § 261 b Abs. '3 ZPO ausgegangen. Denn die genannte Bestimmung will den Kläger vor den Nachteilen schlitzen, die ihm daraus entstehen können, daß.die Zustellung von Amts wegen durch Umstände verzögert wird, auf die er keinen Dinfluß hat. Bei längeren Verzögerung«
 
erfordert allerdings die billige Rücksichtnahme auf die Interessen der Gegenpartei, keine Rückwirkung mehr anzunehmen, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch Nachlässigkeit zu der Verzögerung beigetragen hat (vgl. BGH VersR 1964, 58/59 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Zeit vom 6. September bis zu dem 8. Oktober 1962 ausscheidcn können, weil die Zustellung der Klage während dieser Zeit einwandfrei aus Gründen unterblieben ist, die -..weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter zu vertreten hat. Ebenso verhält es sich mit der Zeit vom 29» August bis 5. September 1962.
‘ Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzuotimmen, daß der ICläger zur Selbetberechnung und Zahlung der Gerichts-kosten vor Anforderung nicht verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH'LM GKG § 74 Hr. 1). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch keinen Anstoß daran genommen, daß die Klageschrift erst kurz vor Fristablauf eingereicht worden ist. Bonn vor den Nachteilen, die sich aus einer erst nach Fristablauf möglichen Klagezustellung ergeben, soll der Kläger gerade durch § 261 b Abs. 3 ZPO geschützt werden.
Weiter hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers berücksichtigt, daß er als Baggerführer außerhalb seines Wohnsitzes gearbeitet und erst bei Rückkehr zu dem Wochenende die eingegangene Post in Empfang genommen hat. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, daß es nicht auf die Kenntnis, sondern auf den Zugang des Schreibens ankomme, das der Kläger von seinem Prozeßbevollmächtigten wegen des zu zahlenden Gerichtskostenvorschusses erhalten habe. Die
- 5
Revision befürwortet die sinngemäße Anwendung des § 130 BGB oder der §§ 181, 182 ZPO, verkennt aber, daß die angeführten Regelungen allenfalls entsprechend anwendbar sind, wenn objektiv ein genauer Zeitpunkt für den Rintritt von Rechtsfolgen oder für den Beginn von Fristen bestimmt werden muß. Hier geht es indessen um die Würdigung subjektiven Verhaltene, Ob den Kläger oder seinen Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der verzögerten Zustellung der Klage trifft, kann nux* unter Berücksichtigung aller Umstände, wie sie tatsächlich Vorgelegen haben, beurteilt werden.
Konnte das Berufungsgericht dem Kläger daher* zugute halten, daß er von dem Schreiben, in dem sein Prozeßbevollmächtigter um Zahlung des Kostenvorschusses gebeten hat, ohne

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nis erlangt hat, so bleiben bis zur geleisteten Zahlung nur noch 14 Tage. Biese Zeitspanne rechtfertigt hier noch nicht den Vorwurf schuldhafter Säumigkeit. Denn der Kostenbetrag
 von 123 BM stellt für die Verhältnisse eines Wochenlohn-eiflpfängers, selbst bei gutem Verdienst, keine geringe Ausgabe dar, die von einem zu dem anderen Page geleistet werden kann. Hierfür mußte dem Kläger, der auch noch seinen Prozeßbevoll-mächtigten und seinen Verteidiger im Strafverfahren zu bezahlen hatte, eine angemessene Frist gelassen werden; sie ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, nicht überschritten.
Bamit erledigt sich die weitere Rüge der Revision, der Prozeßbevollmächtigte des Klagers habe es schuldhaft unterlassen, nach § 111 Abs. 4 GKG vorzugehen. Hierfür ist weder Raum noch Anlaß gewesen, da der Kläger fähig und willens gewesen ist, den Kostenvorschuß zu zahlen und dies in angemessener Zeit getan hat.
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II. Zu dem sachlichen Einwand der Beklagten gegen ihre Leistungspflicht hat das Berufungsgericht ausgefuhrt:
Die Beklagte habe das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall auf vorhandene Mängel untersuchen lassen. Der von ihr beauftragte Kraftfahringenieur Br^HHIB habe fest-gestellt, daß zwei in Gummi gelagerte Befestigungsbolzen der Vorderachse Spiel gehabt hätten, weil ein Gummipuffer gefehlt habe und ein zweiter zerschlissen gewesen sei. Bei seiner Aussage vor dem Schöffengericht habe BrfHHHM es für möglich gehalten, daß die Befestigungsbolsen der Vorderachse sich durch den Anprall des Fahrzeugs an den Randstein der Autobahn verbogen hätten und der fehlende Gummipuffer erst auf der Unfallfahrt verlorengegangen sei. Danach sei allenfalls eine Gefährdungshandlung, aber keine Gefahr-erhÖ%ung anzunehmen. Im übrigen seien die festgestellten MängÄ;-'jkaum erkennbar gewesen. Der Kraftfahrsachverständige SflP, von der Polizei seinerzeit mit der Überprüfung des Unfallwagens beauftragt und im Strafverfahren als Sachverständiger gehört, habe die erwähnten-Mängel überhaupt nicht bemerkt, der Ingenieur	habe	sie	erst	bei	der
 zweiten Untersuchung nach dem Ausbau der Vorderachse wahrgenommen. Den Vorwurf der Beklagten, das Fahrzeug sei längere Zeit keinem Kundendienst zugeführt worden, habe der Kläger widerlegt. Weder die objektiven noch die subjektiven Erfordernisse seiner Gefahrerhöhung seien daher erfüllt. Die Beklagte sei zur Leistung verpflichtet geblieben.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben, 1
1. Über den Klageanspruch kann, wie der Revision zuzugeben ist, sachlich nur entschieden werden, wenn die Klagefrist gewahrt ist. Wenn das Berufungsgericht die Klagefrist
 zutreffend als gewahrt ansah und demzufolge das Urteil des Landgerichts, das die Klage wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen hatte, aufheben mußte, so war es damit nicht gezwungen, sich einer Sachentscheidung zu enthalten und diu Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverwei-sen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Bestimmung des § 533 Abs. 1 Kr. 2 ZPO, die eine notwendige Zurückverweisung vor-schreibt, ’’wenn durch das angefochtene Urteil nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist", entsprechend auf die Versäumung der Klagefriot anzuwenden ist, weil das Landgericht, wie die Revision meint, von seinem Standpunkt aus kein sachliches Urteil habe fällen können und den Parteien sonst ein Rechtszug für die Sachprüfung genommen werde (vgl. BGHZ 14, 11, H zur entsprechenden Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Denn auch bei entsprechender Anwendbarkeit der Vorschrift hat das Berufungsgericht nach § 540 ZPO von einer Zurückverweisung absehen und in der Sache solbot entscheiden können, wenn es dies für sachdienlich gehalten hat. Bas Berufungsgericht ist sich dieser Regelung, wie das Berufungsurteil5beweist, bewußt gewesen und hat die Grenzen seines Ermessens nicht verkannt, wenn es die Sachdienlich-keit der eigenen Entscheidung damit begründet hat, daß eine weitere Aufklärung nicht mehr erforderlich sei.
2. Die Revision bekämpft diese Annahme des Berufungsgerichts allerdings als fehlerhaft und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der §§ 286 und 139 ZPO geltend.
Den Verstoß gegen l 139 ZPO sieht die Revision in der ergangenen "Überraschungsentscheidung1*, mit der die Beklagte nicht habe zu rechnen brauchen.
Die Rüge greift nicht durch. Denn rechtlich ist eine Sachentscheidung, wie dargelegt, nach § 540 ZPO möglich gewesen. Bin Hinweis auf grundlegende Verfahrensvorschriften erübrigt sich im Anwaltsprozeß. Die Beklagte hat auch mit der tatsächlichen Möglichkeit einer Sachentscheidung gerechnet, jedenfalls rechnen müssen. Denn sie hat zu der umstrittenen Gefahrerhöhung des Klägers, dem einzigen von ihr seinerzeit. angegebenen Grund für die Ablehnung des Versicherungsschutzes, in ihrer Berufungserwiderung nähere Ausführungen gemacht und Beweisanträge gestellt. Außerdem sind die Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen* Ihr Inhalt konnte aber nur für eine in Betracht gezogene Sachentscheidung von Bedeutung sein.
xfo^le Verfahrensrügen der Revision, die sich auf die Peststellung der Betriebsunsicherheit des Fahrzeugs beziehen können"auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, uaß das Fahrzeug des Klägers nicht betriebssicher gewesen ist.
Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß keine Gefahr erhühung, sondern nur eine einmalige Gefährdungshandlung erwiesen sei, wird von der Revision mit dem Vorwurf unvollständiger Tatsachenwürdigung bekämpft. Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, außer acht gelassen, daß an dem Fahrzeug des Klägers auch die beiden Stoßdämpfer der Hinterachse gefehlt hätten und am Vorderachskörper die Näpfe für die Gummipuffer ausgeweitet gewesen seien. Außerdem habe sich die Beklagte dafür, daß sich das Fahrzeug des Klägers schon vor der Unfallfahrt in einem verkehrswidrigen
 
Zustand befunden habe, auf das sachkundige Zeugnis des Ingenieurs Br^^HIB berufen. Den Beweis habe das Berufungsgericht aber nicht erhoben.
Keine der vorstehenden Rügen aus § 286 ZPO kann der Revision weiterhelfen.
Die Beklagte hat in beiden Instanzen niemals behauptet, geschweige denn Beweis dafür angetreten, daß der Kläger sein Fahrzeug, obwohl es nicht verkehrssicher gewesen sei, in diesem Zustand vor der Unfallfahrt wiederholt benutzt habe oder dazu entschlossen gewesen sei. Auch die hier festgestellten Mängel lassen anders als z. B. bei stark abgefahrenen Reifen nicht darauf schließen, daß das Fahrzeug schon vor dem Unfall verkehrsunsicher gewesen, gleichwohl aber weiter benutzt worden ist. Insoweit kommen nicht alle gelegentlich einer späteren Überprüfung festgestellten Mängel, sondern nur diejenigen Mängel in Betracht, die den Unfall tatsächlich mitverursacht haben. Dabei hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß der Ansicht folgen können, die 'der Kraftfahringenieur	in
 seinem Prüfungsbericht vom 16. Januar 1962 und bei seiner Anhörung im Strafverfahren vertreten hat* Hiernach ist die Unfallursache darin zu sehen, daß sich die Vorderachse infolge des Fehlens und Ausreißens von Gummipuffern in der Befestigung verschoben hat. Die dazu von Br^^^HB geäußerte Vermutung, die erwähnten Mängel seien erst während der Unfallfahrt aufgetreten, trägt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine einmalige Gefährdungshandlung, aber keine Gefahrerhöhung gegeben sei.
Hierfür ist das Vorbringen der Beklagten über die vernachlässigte Wartung und Pflege des versicherten Fahrzeugs
 unerheblich gewesen. Fs konnte allenfalls für ein Verschulden des Klägers an dem verkehrsunsicheren Zustand seines -Fahrzeugs von Bedeutung sein, besagte hingegen nichts für die laufende Benutzung des verkehrsunsicheren Fahrzeugs. Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht den Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt um die Instandhaltung des Fahrzeugs gekümmert, zu Hecht durch die vom Kläger vorgelegten Rechnungen über ausgeführte Inspektionen und Reparaturen als widerlegt angesehen. Der Kläger hätte-danach den Anforderungen genügt, die an einen Kraftfahrer hinsichtlich der Überwachung seines Fahrzeugs auf Verkehrssicherheit zu stellen sind (vgl. BGH VersR 1965» 279/60), so daß die Beklagte auch wegen fehlenden Verschuldens ihres Versicherungsnehmers nichf vleistungofrei geworden wäre (§ 25 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der Revision ist entgangen, daß das Fahrzeug des Klagers zuletzt Ende August 1961 in einer Frankfurter Kraftfahrzeugwerkstatt gewesen ist. Die damals ausgeführten Reparaturarbeiten lassen nach Art und Umfang (Lieferung neuer Reifen, Heubelegen der vorderen Bremsen, Erneuerung von zwei Bremszylindern und zwei Stoßdämpfern; Instandsetzung der Gummi-aufhängung) erkennen, daß sie nach einer Durchsicht des Fahrzeugs auf erneuerungsbedürftige feile vorgenommen worden sind./Danach hat der Kläger das Fahrzeug bis zu dem Unfall nur etv/a 3 Wochen benutzt, weil er zwischendurch einen Monat im Krankenhaus gelegen hat und während dieser Zeit niemand mit den Wagen gefahren ist.
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III. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur La3t.
Br. Kuhn Liesecke Br. Bukow Br. Schulze Stimpel