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BGH · II ZR 23/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 23/63

Der Beklagte hält die Klägerin für verpflichtet, die von einem Schiedsgut-achter erstellte Auseinandersetzungsbilanz anzuerkennen, und möchte den Klageanspruch nur Zug um Zug gegen dieses Anerkenntnis erfüllen. Die Parteien streiten nur um das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten. Er ist mit dem Tode des Vaters entstanden und bezieht sich auf Grundstücke, die nicht zu dem Gesellschaftsvermögen gehören. Unter diesen Umständen kann, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht gesagt werden, der Anspruch der Klägerin und der angebliche Anspruch des Beklagten ergäben sich aus einem einheitlichen Lebensver-hältnio, also aus demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB» Nach dem Tode des Vaters sind die Klägerin und ihre beiden Brüder mit je 1/4 seiner Beteiligung Kommanditisten geworden, und der Restanteil ist auf den Beklagten Ubergegangen. Damit war insoweit die Erbauseinandersetzung nicht nur im Rechtssinne, sondern entgegen der Ansicht der Revision auch "bei natürlicher Betrachtungsweise11 abgeschlossen; denn nunmehr konnte jeder seine aus der ursprünglichen Beteiligung des Vaters erwachsenen Gesellschafterrechte ohne Mitwirkung der anderen Erben ausüben. Daraus folgt, daß der mit der Klage verfolgte Anspruch ausschließlich auf der testamentarischen Nachlaßregelung beruht, während der mit dem Zurückbehaltungsrecht geltend gemachte Anspruch allein in dem Gesellschaftsverhältnis , das nach dem Tode des Erblassers zv/ischen den Parteien geschaffen worden ist, seine Grundlage hat. Zudem kann auch nicht einmal gesagt werden, daß es gegen Treu und Glauben verstößt, daß die Klägerin ohne Rücksicht auf die noch offenstehenden Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu- nächst einmal ihren unstreitigen Anspruch aus dem Vermächtnis geltend macht» Denn es ist zu berücksichtigen, daß der vom Beklagten mit dem Zurückbehaltungsrecht verfolgte Anspruch der Sache nach ein Nebenanspruch ist und daß es unstreitig ist, daß der Klägerin auch aus dem Ge-sellschaftsverhältnis noch ein Auseinandersetzungsanspruch zusteht, bei dem nur die Höhe des Anspruchs zv/ischen den Parteien streitig ist» Bei dieser Sachlage ist es nach freu und Glauben in keiner Weise zu beanstanden, daß die Klägerin zunächst einmal ihren in jeder Hinsicht unsfrei-tigen Anspruch aus dem Vermächtnis geltend macht, um dann erst später und unabhängig davon ihren des weiteren noch bestehenden Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis zu verfolgen» Unter diesen Umständen kann dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nicht zugebilligt werden»

Zitierte Normen: § 273 BGB
VaterBruderParteiZurückbehaltungsrechtAnspruchRechtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

N/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 23/63
URTEIL
In dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18o Marz 1965
Schorm, Justizange-stellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Carl Ti Am
 Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Gisela B IstraßeJ®,
- Proseßhevolliuächtigter: Rechtsan^j^^ Prof .Br,
 Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechts* und Br,
 
\
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Marz 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundeo-richter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Dezember 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen »
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Parteien und ihre Brüder Friedrich und Wilhelm sind die Erben ihres im Jahre 1959 verstorbenen Vaters. Dieser hatte der Klägerin und ihren vorgenannten Brüdern als Vorausvermächtnis Grundstücke zugewandt. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, dieses Vermächtnis zu erfüllen.
Der Beklagte leitet aus folgendem Bachverhalt ein Zurückbehaltungsrecht her: Er und sein Vater v/aren die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Gemäß einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung sind beim Tode des Vaters die Geschwister des Beklagten als Kommanditisten eingetreten, haben jedoch zu dem 31. Dezember I960 von ihrem Recht Gebrauch gemacht, durch Kündigung wieder auszuschei-
 
den. Die Parteien streiten nunmehr Uber die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens der Klägerin. Der Beklagte hält die Klägerin für verpflichtet, die von einem Schiedsgut-achter erstellte Auseinandersetzungsbilanz anzuerkennen, und möchte den Klageanspruch nur Zug um Zug gegen dieses Anerkenntnis erfüllen.
Das Landgericht hat den Beklagten ohne diese Einschränkung verurteilt zu erklären, er sei mit seinen Miterben darüber einig, daß das Grundstückseigentum zu je 1/3-Anteil an die drei anderen Miterben übergehe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zur üe kgew i e s e n.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Zug-um-Zug-An-trag weiter. ;;
Entsehe1dungsgründe t
Die Parteien streiten nur um das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten.
Ein solches Recht steht dem Beklagten nicht zu.
Der Anspruch der Klägerin beruht auf dem Testament ihres Vaters. Er ist mit dem Tode des Vaters entstanden und bezieht sich auf Grundstücke, die nicht zu dem Gesellschaftsvermögen gehören. Der Beklagte dagegen leitet seinen Anspruch daraus her, daß die Klägerin vorübergehend Kommanditistin gewesen war.
 
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Unter diesen Umständen kann, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht gesagt werden, der Anspruch der Klägerin und der angebliche Anspruch des Beklagten ergäben sich aus einem einheitlichen Lebensver-hältnio, also aus demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB» Nach dem Tode des Vaters sind die Klägerin und ihre beiden Brüder mit je 1/4 seiner Beteiligung Kommanditisten geworden, und der Restanteil ist auf den Beklagten Ubergegangen. Damit war insoweit die Erbauseinandersetzung nicht nur im Rechtssinne, sondern entgegen der Ansicht der Revision auch "bei natürlicher Betrachtungsweise11 abgeschlossen; denn nunmehr konnte jeder seine aus der ursprünglichen Beteiligung des Vaters erwachsenen Gesellschafterrechte ohne Mitwirkung der anderen Erben ausüben. Demgemäß ist ohne Belang, daß die Klägerin nicht viele Jahre Kommanditistin geblieben, sondern schon kurze Zeit nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft durch Kündigung wieder ausgeschieden ist.
Daraus folgt, daß der mit der Klage verfolgte Anspruch ausschließlich auf der testamentarischen Nachlaßregelung beruht, während der mit dem Zurückbehaltungsrecht geltend gemachte Anspruch allein in dem Gesellschaftsverhältnis , das nach dem Tode des Erblassers zv/ischen den Parteien geschaffen worden ist, seine Grundlage hat. Diese Ansprüche entspringen nicht demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB. Denn ihnen liegt kein einheitliches tatsächliches Verhältnis zugrunde. Sie stehen völlig unabhängig nebeneinander. Zudem kann auch nicht einmal gesagt werden, daß es gegen Treu und Glauben verstößt, daß die Klägerin ohne Rücksicht auf die noch offenstehenden Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu-
 
nächst einmal ihren unstreitigen Anspruch aus dem Vermächtnis geltend macht» Denn es ist zu berücksichtigen, daß der vom Beklagten mit dem Zurückbehaltungsrecht verfolgte Anspruch der Sache nach ein Nebenanspruch ist und daß es unstreitig ist, daß der Klägerin auch aus dem Ge-sellschaftsverhältnis noch ein Auseinandersetzungsanspruch zusteht, bei dem nur die Höhe des Anspruchs zv/ischen den Parteien streitig ist» Bei dieser Sachlage ist es nach freu und Glauben in keiner Weise zu beanstanden, daß die Klägerin zunächst einmal ihren in jeder Hinsicht unsfrei-tigen Anspruch aus dem Vermächtnis geltend macht, um dann erst später und unabhängig davon ihren des weiteren noch bestehenden Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis zu verfolgen» Unter diesen Umständen kann dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nicht zugebilligt werden»
Damit erweist sich die Revision als unbegründet, ohne daß auf die weiteren Ausführungen der Revision eingegangen zu werden braucht»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs» 1 ZPO»
Dr»Fischer Dr»NÖrr
 Diesecke
Dr»Schulze
 Fleck