a) Ein Schaden "in der Binnenschiffahrtsspedition" liegt auch dann vor, wenn der Spediteur neben der Besorgung der GüterVersendung durch ein Binnenschiff den Umschlag der G-üter vom Seeschiff auf das Binnenschiff übernommen hat und der Schaden durch die Verladung in ein untaugli-ches Binnenschiff entstanden isto & Go hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16„ November 1961 unter Mitwirkung der Bundesriehter Br«, Haidinger, Br» Kuhn, Br» Nörr, Br<, Haager und .Liesecke für Recht erkannt; Am 20o März 1957 gab die Beklagte der Firma B^^H^ in Bremerhaven, die von der Beklagten mit der Überwachung des Umschlags beauftragt worden war, eine Reihe von Anweisungen, die bei der direkten Beladung aus dem Seeschiff in das Binnenschiff beachtet werden sollten. und vor’ die sie als für ihre Erfüllungsgehilfen einzustehen habe« Mit der Klage hat sie von der Beklagten gemäß § 67 VVG Ersatz des Scha dens nebst Zinsen verlangt. Das Berufungsgericht hat ein eigenes Verschulden der Beklagtön verneint und es dahingestellt sein lassen, ob Schaden ist der Firma A Zwar habe die RechtsVorgängerin der Klägerin die Beklagte nicht nur mit der Besorgung des Binnenschiffahrtstransports von Bremerhaven nach Düsseldorf, sondern auch mit dem Umschlag aus dem Seeschiff in das Binnenschiff beauftragt, welch letztere Tätigkeit als Seespedition anzusehen seio Bei diesem Umschlag selbst sei aber der Schaden nicht eingetreten, sondern er sei infolge mangelnder Tauglichkeit des Xahnes, also im Zusammenhang mit der Binnenschiffahrtsspedition entstanden^ Unerheb^ Die Revision meint, die Ursache für den Schaden sei bereits bei dem Umschlag in ein untaugliches Binnenschiff gesetzt, wordeno Der Schaden könne schon bei der Beladung des Kahns eingetreten sein, er sei daher nicht in der Bin-nenschiffahrtsspedition entstanden * Die Revision verkennt, daß die Auswahl eines Binnenschiffs, bei der der Schaden entstanden ist, nicht demjenigen obliegt, der den Umschlag besorgt« Rach § 408 Abs«,1 äG ist es Sache des Spediteurs, den Frachtführer auszuwählen, der den Transport mit" dem Binnenschiff ausführt * Das Berufungsgericht hat daher recht, wenn es einen infolge Gestellung eines untauglichen Binnenschiffes entstandenen Schaden, für den der Spediteur verantwortlich gemacht wird, als einen Schaden Min der Binnenschiffahrtsspedition11 ansieht« Im übrigen hat die Revision die Bestimmung des § -^ä jADSp übersehen; danach wird, falls ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen könnte, vermutet, daß er aus dieser Gefahr entstanden ist» Kann also ein Schaden sowohl beim Umschlag als auch in der Bin- * nenschiffahrtsspedition entstanden sein, so wird bis zu dem Beweis des Gegenteils durch den Geschädigten vermutet, daß er in der Binnenschiffahrtsspedition aufgetreten ist (vgl«, Krien-Hay ADSp § 57 Anm* 8)0 Warum eine Binnenschiffahrtsspedition hier deshalb nicht vorliegeri soll, weil die Beklagte gleichzeitig die Sorge für den Umschlag, der als solcher zur Seeschiffahrtsspedition gehört (vglo Krien-Hay, ADSp $ 57 An. 4, SVS § 5 Anm« lid XII, IV), übernommen hat, ist nicht einzusehen« Umschlag und Binnenschiffahrtstransport stehen selbständig nebeneinander, die Binnenschiffahrts-Spedition ist keineswegs in einem Palle, in dem der Spediteur auch für den Umschlag aus dem Seeschiff zu sorgen hat, der Seeschiffahrtsspedition untergeordnet, wie die Revision meint« § 58 a kann gerade dort Bedeutung gewinnen, wo der Spediteur neben der Sorge für einen Binnenschiffahrtstransport auch für den Gütertransport zur See oder für andere Verrichtungen im Sinne des § 2 ADSp, wozu auch Umschlagsgeschäfte gehören (Krien-Hay, ADSp § 2 Anm« 12), zu sorgen hat« Mit Recht hat das Berufungsgericht für die hier in Präge stehende Haftung aus dem Speditionsvertrag dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Pracht mit durchgehendem Risiko versichert hat« Zutreffend hält es das Berufungsgericht für unerheblich, ob die Transportversicherung von dem Spediteur oder dem Versender abgeschlossen worden ist« Dies geht klar daraus hervor, daß die zweite und dritte Alternative des § 57 Nr« 5, bei denen ein Schaden durch Transportversicherung nicht gedeckt ist, aber hätte gedeckt werden können, den urfterlassenen Transportversicherungsabschluß durch den Versender und nicht durch den Spediteur betrifft« Denn der Spediteur ist, was die Revision übersieht, nach § 39 a nur zu dem Abschluß der Speditionsversicherung nach 'Vi, dem Speditionsversicherungsschein (SVS) verpflichtet, dagegen nicht zu dem Abschluß einer Transportversicherung, es sei denn, daß ein Auftrag des Versenders dazu vorliegt (§ 35a)o Ist der Schaden durch Transportversicherung gedeckt (erste Alternative), so kann es keinen Unterschied machen, ob diese Versicherung vom Versender oder - in seinem Auftrag - vom Spediteur abgeschlossen ist; in jedem Palle sind damit die Interessen des Versenders gewahrt und daher der Haftungsausschluß gerechtfertigt» Denn so lange er das nicht tut, ist der Schaden gedeckt, der Schutz des Versenders - auf ihn allein nicht auf den Schutz seines Versicherers kommt es bei der Kaftungsausschlußklausel an - ist gewahrt und damit der Haftungsausschluß gerechtfertigt. Vorgängerin liegenden Schutz erreichen will; kann die Beklagte sich dem Versender gegenüber darauf berufen, daß der Schaden durch Versicherung gedeckt ist, so kann sie das nach §§ 404, 412 BOB, § 67 WO auch gegenüber der Klägerin als der Rechtsnachfolgerin des Versenders« 5« Der Haftungsausschluß entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil die Transportversicherung durch fehlerhafte Maßnahmen der Beklagten unwirksam geworden sei» Die Klägerin hat selbst ausgeführt, sie habe der Pirma den Sicherungsschutz nicht verweigern können» Jedenfalls hat sie, worauf es hier allein ankommt, den Versicherungsschutz gewährt, so daß die Versicherung gerade nicht unwirksam ist« Dies kann auch die Revision nicht.ausräumen« Grundsätzlich bestehen gegen die Freizeichnungsklau-sel in § 57 Nr«, 5 keine Bedenken,, Ihre Rechtsgültigkeit ist aus den gleichen Gründen zu bejahen wie die der Haftungsbeschränkungsklausel nach § 54a Nr«, 2 (BGHZ 20, 164, 167) o Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, insbesondere in Ansehung des das ganze Speditionsrecht beherrschenden Grundsatzes, daß der Spediteur die ihm anvertrauten Interessen des Versenders wahrzunehmen hat, kann in dem Haftungsausschluß umso weniger gesehen werden, als der Versender durch § 57 Nr« 5 auf die Möglichkeit, ja Notwendigkeit hingewiesen wird, sich durch Abschluß einer Transportversicherung vor Schaden zu bewahren« Die Möglichkeit der versicherungsrechtlichen Abdeckung eines Schadens ist aber bei der Prä- Es bedarf hier auch die wohl zu verneinende Frage nicht der Erörterung, ob die Mitteilung der Ladung, die das Schiff aufzunehmen hat, zu dem Tätigkeitsbereich des Unternehmers selbst oder seines Repräsentanten gehört o Die Firma hat dem Frachtführer mit- forderlich war» Seihst wenn, worüber vom Berufungsgericht nichts festgestellt ist, die Firma hierbei nicht darauf hingewiesen haben sollte, daß die Laderäume des zu stellenden Kahnes trocken sein müssen, würde hierin jedenfalls ein grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nicht liegen, da schon aus der Mitteilung, daß Weißzucker geladen werden soll, ersichtlich ist, daß die Laderäume trocken sein müssen. Erst rocht liegt ein solcher Verstoß nicht darin, daß die Beklagte bzw, die Firma kein Schiff der Klasse I angefordert hat. Ob die Pflicht der Beklagten, das Interesse des Versenders wahrzunehmen, die Verpflichtung in sich schloß, die Tauglichkeit des gestellten Kahnes zu kontrollieren (vgl, Schlegelberger-Schröder aaO Anm, 10, 22), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, Denn selbst wenn dies anzunehmen ist, so ist das jedenfalls keine Tätigkeit, die der Spediteur selbst oder einer seiner leitenden Angestellten auszuführen hat.
-i* i 06 I Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Allge Deutsche Spediteurbedingungen § 57 Nr« 5 a) Ein Schaden "in der Binnenschiffahrtsspedition" liegt auch dann vor, wenn der Spediteur neben der Besorgung der GüterVersendung durch ein Binnenschiff den Umschlag der G-üter vom Seeschiff auf das Binnenschiff übernommen hat und der Schaden durch die Verladung in ein untaugli-ches Binnenschiff entstanden isto b) Für die Präge des Haftungsausschlusses des Spediteurs ist es gleichgültig, ob der Spediteur oder der Versender die Transportversicherung abgeschlossen hat» c) Hat der Transportversicherer dem Versender Versicherungsschutz gewährt, so ist der Schaden gedeckt« Unerheblich ist, ob der Transportversicherer verpflichtet war, dem Versender Versicherungsschutz zu gewähren« d) Bei einer fehlerhaften Maßnahme des Spediteurs entfällt der Haftungsaussehluß nicht, wenn der Transportversicherer dem Versender Versicherungsschutz gewährt hat« e) Gegen die !■ Preizeichnungsklausel in § 57 Nr« 5 der Allg« Deutschen Spediteurbedingungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken» .f) Zur Präge der.Gültigkeit des Haftungsausschlusses bei grobem Verschulden des Repräsentanten des Spediteurs« BGH, Urt« v« 16« November 1961 - II ZR 23/60 - OLG Hamburg LG Hamburg II ZR 23/60 Verkündet am 16o November 1961 Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Allgemeine Versicherungs AG, istraße 9, N^H||H|^, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Firma S H & Go,. GmbH, Zweigniederlassung , S] Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Nebenintervenientin: Firma Carl Joh<> IC ScEl*?Timalcier^ Ki^HH^Hpstraße & Go hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16„ November 1961 unter Mitwirkung der Bundesriehter Br«, Haidinger, Br» Kuhn, Br» Nörr, Br<, Haager und .Liesecke für Recht erkannt; Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9» Bezember 1959 wird auf • Kosten der Klägerin zurückgewiesen0 » Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Pie Firma Gebrüder A^|^, Düsseldorf, beauftragte am 14» Februar 1957 die Beklagte mit dem Umschlag und der V/eiterverladung einer für sie aus England in Bremerhaven eintreffenden Partie Weißzucker in Säcken nach Duisburg und Düsseldorf-Hafeno Die Beklagte gab daraufhin der Firma Carl Joho & Go., Schiffsmakler, Bremen, den Auftrag, für die Gestellung des Binnenschiffahrtsraumes zu sorgen.. Dabei wies die Beklagte die Firma beson- ders darauf hin, daß die zu stellenden Schiffe für Weißzuk-ker saubere und vor allem trockene Bäume haben müssen. Am 20o März 1957 gab die Beklagte der Firma B^^H^ in Bremerhaven, die von der Beklagten mit der Überwachung des Umschlags beauftragt worden war, eine Reihe von Anweisungen, die bei der direkten Beladung aus dem Seeschiff in das Binnenschiff beachtet werden sollten. U.a. sollte darauf gesehen werden, daß der Kahnraum unbedingt sauber und trocken 3ei; nötigenfalls sei der Kahn seitens der Schiffahrtsgesellschaft mit Oelpapier auszulegen. Am 21./22. März 1957 wurden in Bremerhaven 4254 Säcke VVeißzucker aus dem MS in den von der Firma durch die Oberweser-PrivatSchiffervereinigung auf-gegebenen Kahn * umgeladen. Dieser Kahn, gebaut im Jahre .1888, gehört laut Tauglichkeitsattest Nr<> 7485 der Internationalen Vereinigung des Sheinschiffsregisters der Klasse R II an und ist geeignet, Guter zu laden, denen eine leichte Beschädigung durch Wasser nicht schadet. Vor der Beladung des»Xalms wurde das Schiff von Vertre- tern der Firma B^H^^ besichtigt. Ebenso war während der ganzen LÖschzoit ein Vertreter dieser Firma anwesend. Der Boden des „Schiffes wax* vor der Beladung mit Oelpapier ausgelegt worden. gestellt, daß 6*5 5 Säcke aus der Bodenlage Nässeschäden erlitten hatten» Der Gesamtschaden betrug 6»051j15 DM» Der unter Mitbeteiligung einer Reihe weiterer Versicherungsgesellschaften der Transport versichert war, ersetzt worden. Die mitbeteiligten Versicherungsgesellschaften haben ihre Anteile an dem Haftungsanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin wirft der Beklagten grobe Verletzung ihrer Pflichten aus dem Speditionsverträg sov/ie grobes Verschulden der Firmeqp. und vor’ die sie als für ihre Erfüllungsgehilfen einzustehen habe« Mit der Klage hat sie von der Beklagten gemäß § 67 VVG Ersatz des Scha dens nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat jedes Verschulden bestritten und Baf-tungsausschluß nach § 57 Nr, 5 ADSp eingewandt» Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen » Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter» Das Berufungsgericht hat ein eigenes Verschulden der Beklagtön verneint und es dahingestellt sein lassen, ob Schaden ist der Firma A durch die Klägerin, bei der Ent s ehe i dungs gründe: der Auswahl des Schiffes tt ein Verschulden der Firmen vorliegeo Es ist der und Bi bei Auffassung, daß der Haftungsausschluß des § 57 ADSp durchgreife, den sich die Klägerin nach § 404 BGB entgegenhalten lassen müsse. Die Angriffe, die die Revision hiergegen erhebt, sind unbegründet . Nach § 57 Nr. 5 der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen, die unstreitig für die zwi- schen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten maßgebend sind, ist die Haftung des Spediteurs u.a. ausgeschlossen für Verluste und Schäden in der Binnenschiffahrt sspedition, die durch Transportversicherung gedeckt sind oder durch eine Transportversicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können, oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen einer Transportversicherung allgemein üblicher Art hinaus gedeckt werden, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird® : i i j R it. I® Die Voraussetzungen dieses Haftungsausschlusses sind gegeben. I. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, es liege ein Schaden in der Binnenschiffahrtsspedition vor. Zwar habe die RechtsVorgängerin der Klägerin die Beklagte nicht nur mit der Besorgung des Binnenschiffahrtstransports von Bremerhaven nach Düsseldorf, sondern auch mit dem Umschlag aus dem Seeschiff in das Binnenschiff beauftragt, welch letztere Tätigkeit als Seespedition anzusehen seio Bei diesem Umschlag selbst sei aber der Schaden nicht eingetreten, sondern er sei infolge mangelnder Tauglichkeit des Xahnes, also im Zusammenhang mit der Binnenschiffahrtsspedition entstanden^ Unerheb^ » I j \ i £ 1 V \ i I lieh sei, daß die Fracht auf Grund der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) mit durchgehendem Risiko versichert gewesen sei, da die versicherungsrechtliche Behandlung des Transports auf die Rechtsnatur des Speditionsvertrages keinen Einfluß habe» Die Revision meint, die Ursache für den Schaden sei bereits bei dem Umschlag in ein untaugliches Binnenschiff gesetzt, wordeno Der Schaden könne schon bei der Beladung des Kahns eingetreten sein, er sei daher nicht in der Bin-nenschiffahrtsspedition entstanden * Die Revision verkennt, daß die Auswahl eines Binnenschiffs, bei der der Schaden entstanden ist, nicht demjenigen obliegt, der den Umschlag besorgt« Rach § 408 Abs«,1 äG ist es Sache des Spediteurs, den Frachtführer auszuwählen, der den Transport mit" dem Binnenschiff ausführt * Das Berufungsgericht hat daher recht, wenn es einen infolge Gestellung eines untauglichen Binnenschiffes entstandenen Schaden, für den der Spediteur verantwortlich gemacht wird, als einen Schaden Min der Binnenschiffahrtsspedition11 ansieht« Im übrigen hat die Revision die Bestimmung des § -^ä jADSp übersehen; danach wird, falls ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen könnte, vermutet, daß er aus dieser Gefahr entstanden ist» Kann also ein Schaden sowohl beim Umschlag als auch in der Bin- * nenschiffahrtsspedition entstanden sein, so wird bis zu dem Beweis des Gegenteils durch den Geschädigten vermutet, daß er in der Binnenschiffahrtsspedition aufgetreten ist (vgl«, Krien-Hay ADSp § 57 Anm* 8)0 Warum eine Binnenschiffahrtsspedition hier deshalb nicht vorliegeri soll, weil die Beklagte gleichzeitig die Sorge für den Umschlag, der als £ SS v- t. ■ r* ■* fr- m. Ä' solcher zur Seeschiffahrtsspedition gehört (vglo Krien-Hay, ADSp $ 57 Anm. 4, SVS § 5 Anm« lid XII, IV), übernommen hat, ist nicht einzusehen« Umschlag und Binnenschiffahrtstransport stehen selbständig nebeneinander, die Binnenschiffahrts-Spedition ist keineswegs in einem Palle, in dem der Spediteur auch für den Umschlag aus dem Seeschiff zu sorgen hat, der Seeschiffahrtsspedition untergeordnet, wie die Revision meint« § 58 a kann gerade dort Bedeutung gewinnen, wo der Spediteur neben der Sorge für einen Binnenschiffahrtstransport auch für den Gütertransport zur See oder für andere Verrichtungen im Sinne des § 2 ADSp, wozu auch Umschlagsgeschäfte gehören (Krien-Hay, ADSp § 2 Anm« 12), zu sorgen hat« Mit Recht hat das Berufungsgericht für die hier in Präge stehende Haftung aus dem Speditionsvertrag dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Pracht mit durchgehendem Risiko versichert hat« 2« Der entstandene Schaden ist durch die Transportversicherung, die die Pirma abgeschlossen hatte, ge- deckt, da die Klägerin unstreitig die Versicherungssumme an die Versicherungsnehmerin gezahlt hat« Zutreffend hält es das Berufungsgericht für unerheblich, ob die Transportversicherung von dem Spediteur oder dem Versender abgeschlossen worden ist« Dies geht klar daraus hervor, daß die zweite und dritte Alternative des § 57 Nr« 5, bei denen ein Schaden durch Transportversicherung nicht gedeckt ist, aber hätte gedeckt werden können, den urfterlassenen Transportversicherungsabschluß durch den Versender und nicht durch den Spediteur betrifft« Denn der Spediteur ist, was die Revision übersieht, nach § 39 a nur zu dem Abschluß der Speditionsversicherung nach M I I 'Vi, dem Speditionsversicherungsschein (SVS) verpflichtet, dagegen nicht zu dem Abschluß einer Transportversicherung, es sei denn, daß ein Auftrag des Versenders dazu vorliegt (§ 35a)o Ist der Schaden durch Transportversicherung gedeckt (erste Alternative), so kann es keinen Unterschied machen, ob diese Versicherung vom Versender oder - in seinem Auftrag - vom Spediteur abgeschlossen ist; in jedem Palle sind damit die Interessen des Versenders gewahrt und daher der Haftungsausschluß gerechtfertigt» Hieraus ergibt sich gleichzeitig, daß es genügt, daß der Transportversicherer den Schaden tatsächlich gedeckt hat, und es nicht darauf ankommt, ob er ihn zu decken verpflichtet war (vgl» den vom Senat durch Urteil vom 28o September 1961 II ZR 101/59 entschiedenen Fall.,VersR 1961, 992). Damit erübrigen sich alle Erörterungen über Gefahränderung und Gefahrerhöhung und ihre Folgen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Versicherer iseitfe;r -Deistungen .vom.:'Versiche3^ngsnehiaer nach § 812 BGB zurück-lprdern könnte. Denn so lange er das nicht tut, ist der Schaden gedeckt, der Schutz des Versenders - auf ihn allein nicht auf den Schutz seines Versicherers kommt es bei der Kaftungsausschlußklausel an - ist gewahrt und damit der Haftungsausschluß gerechtfertigt. Fordert aber der Versicherer mit Erfolg seine Beistung vom Versicherungsnehmer zurück, so entzieht er seiner Klage gemäß § 67 VVG die Grundlage, da ihm dann die Aktivlegitimation fehlt (vgl. , BGH aaO). Für eine Arglisteinrede, die die Revision für die Klägerin erhebt, ist kein Raum, da die Klägerin damit einen eigenen, außerhalb der Interessen ihrer Rechts- Vorgängerin liegenden Schutz erreichen will; kann die Beklagte sich dem Versender gegenüber darauf berufen, daß der Schaden durch Versicherung gedeckt ist, so kann sie das nach §§ 404, 412 BOB, § 67 WO auch gegenüber der Klägerin als der Rechtsnachfolgerin des Versenders« Es besteht kein Rechtssatz des von der Revision bezeichne-ten Inhalts, daß nämlich keiner der Beteiligten durch das Verhalten des Spediteurs zu Schaden kommen darf« i Da die Klägerin den Schaden tatsächlich gedeckt hat, f V kann auch unerörtert bleiben, ob die Klägerin den Ver~ ,y.. • Sicherungsschutz hätte verweigern können, wenn die Be- jr* klagte selbst die Transportversicherung abgeschlossen ty\ hätte« i," ■' i. ", ■■ 5« Der Haftungsausschluß entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil die Transportversicherung durch fehlerhafte Maßnahmen der Beklagten unwirksam geworden sei» Die Klägerin hat selbst ausgeführt, sie habe der Pirma den Sicherungsschutz nicht verweigern können» Jedenfalls hat sie, worauf es hier allein ankommt, den Versicherungsschutz gewährt, so daß die Versicherung gerade nicht unwirksam ist« Dies kann auch die Revision nicht.ausräumen« Alle ihre Angriffe betreffen in diesem Punk)l; nur die Präge, ob eine fehlerhafte Maßnahme der Beklagten vorliegt. Eine solche allein würde aber, selbst wenn sie vorläge, den Haftungsausschluß nicht verhindern, da es schon an der weiteren Voraussetzung fehlen würde, daß die Transportversicherung unwirksam geworden ist« II« Der Haftungsausschluß des § 57 Nr« 5, der auch den vom Spediteur ursächlich verschuldeten Schaden umfaßt (Krien-Hay § 57 Anm» 8; mißverständlich Schlegelberger- ,t it ■»'I ■ K 'ff jjjf Schröder HGB 2« Auflo § 408 Anm«, 29)? ist weder sittenwidrig noch verstößt er gegen Treu und Glauben„ Grundsätzlich bestehen gegen die Freizeichnungsklau-sel in § 57 Nr«, 5 keine Bedenken,, Ihre Rechtsgültigkeit ist aus den gleichen Gründen zu bejahen wie die der Haftungsbeschränkungsklausel nach § 54a Nr«, 2 (BGHZ 20, 164, 167) o Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, insbesondere in Ansehung des das ganze Speditionsrecht beherrschenden Grundsatzes, daß der Spediteur die ihm anvertrauten Interessen des Versenders wahrzunehmen hat, kann in dem Haftungsausschluß umso weniger gesehen werden, als der Versender durch § 57 Nr« 5 auf die Möglichkeit, ja Notwendigkeit hingewiesen wird, sich durch Abschluß einer Transportversicherung vor Schaden zu bewahren« Die Möglichkeit der versicherungsrechtlichen Abdeckung eines Schadens ist aber bei der Prä- ge der Gültigkeit von Freizeichiiungsklauseln .'berücksibh'tige»;.33 ®9j3^b^hä^ « § 57 Nr« 5 in die ADSp war, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, gerade die Erwägung, daß seit Jahrzehnten die Deckung des Schadens durch Transportversicherung seitens des Versenders üblich war« Nur die' mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Freistellung des Spediteurs von eigener grober Fahrlässigkeit oder von grober Sorgfaltspflichtverletzung seiner leitenden Angestellten (Repräsentanten) kann nicht nur die Gültigkeit der Freizeichnungsklausel in Frage stellen (BGHZ 20, 167)? sondern auch den Versicherungsan-Spruch des Versenders gegen den TransportVersicherer gefährden (BGHZ 33? 216) und bei Verweigerung des Versicherungsschutzes auch aus diesem Grunde die Freizeichnungs- 10 j klausel zu Fall bringen» Ob bei groben Verstößen des Spediteurs selbst oder seines Repräsentanten der Freizeichnungsklausel die Gültigkeit auch dann abzusprechen ist, wenn dem Versender tatsächlich Versicherungsschutz gewährt wird, bedarf hier keiner Entscheidung, da, wie noch auszuführen ist, ein solcher Verstoß nicht vorliegt» Wird dagegen ein Versicherungsschutz nicht gewährt, so sind in solchen groben Pflichtverletzungen gleichzeitig fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs zu erblicken, die die Versicherung unwirksam machen und damit auch die Unwirksamkeit der Freizeichnungsklausel zur Folge haben» Dies gilt aber nur bei groben Verstößen des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten (Repräsentanten), nicht aber bei - auch groben - Verstößen sonstiger Angestellter oder selbständiger Unternehmer,mögen sie auch Erfüllungsgehilfen des Spediteurs sein (BGH2 20, 167 f; 33, 216; BGH ff JW 1956, 1065)o Ob die Schiffsmaklerfirma Klingenberg als Repräsentantin der Beklagten bei der Auswahl des Frachtführers angesehen werden könnte, kann dahingestellt bleiben» Denn die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Firma den Fracht- führer, die Oberweser-Privatschiffervereinigung, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt hat, erst recht nicht, daß hierbei ein grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht unterlaufen sei* Es bedarf hier auch die wohl zu verneinende Frage nicht der Erörterung, ob die Mitteilung der Ladung, die das Schiff aufzunehmen hat, zu dem Tätigkeitsbereich des Unternehmers selbst oder seines Repräsentanten gehört o Die Firma hat dem Frachtführer mit- geteilt, daß ein Kahn zur Verladung von Weißzucker er- ■9 forderlich war» Seihst wenn, worüber vom Berufungsgericht nichts festgestellt ist, die Firma hierbei nicht darauf hingewiesen haben sollte, daß die Laderäume des zu stellenden Kahnes trocken sein müssen, würde hierin jedenfalls ein grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nicht liegen, da schon aus der Mitteilung, daß Weißzucker geladen werden soll, ersichtlich ist, daß die Laderäume trocken sein müssen. Erst rocht liegt ein solcher Verstoß nicht darin, daß die Beklagte bzw, die Firma kein Schiff der Klasse I angefordert hat. Es war Sache des Frachtführers, ein für die Beladung von Weißzucker taugliches Schiff zu stellen, mag dieses nun der Klasse I oder II angehören. Ob die Pflicht der Beklagten, das Interesse des Versenders wahrzunehmen, die Verpflichtung in sich schloß, die Tauglichkeit des gestellten Kahnes zu kontrollieren (vgl, Schlegelberger-Schröder aaO Anm, 10, 22), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, Denn selbst wenn dies anzunehmen ist, so ist das jedenfalls keine Tätigkeit, die der Spediteur selbst oder einer seiner leitenden Angestellten auszuführen hat. Hat er eine solche Kon-trollpflicht übernommen, so kann er damit einen nicht leitenden Angestellten (oder selbständigen Unternehmer) betrauen. Daher ist die Firma äie üie Beklag« te mit der Kontrolle beauftragt hat, nicht Repräsentant der Beklagten, so daß es unerheblich ist, ob diese Firma bei der Kontrolle in grober Weise gegen ihre Sorg« faltspflicht verstoßen hat. Die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Firma ist nach der Feststel- lung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, so daß ein eigener grober Verstoß der Beklagten bei Auswahl dieser Firma ausscheidet, Bei dieser Sachund Rechtslage 12 stellt sich nicht die Präge, ob sich die Beklagte hinsichtlich der Firma auf den Haftungsausschluß nach § 52a ADSp berufen konnte» Nach alledem bestehen gegen die Wirksamkeit der Freizeichnungsklausel des § 57 Nr« 5 keine Bedenken» IIIo Da das angefochtene Urteil in sachlich- und verfahrensrechtlicher Hinsicht ohne Hechtsfehler ist, muß die Revision zurückgewiesen werden» Die ICo st en ent Scheidung beruht auf § 97 ZPO«. Dr« Hai dinger Dr 0 Kuhn Dr„ Dr» Haager Lieseeke i | 1 i £ s. * a . *