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BGH

Gericht: BGH

Außer einem für die Beklagte zu 1 nach dem liechtensteinischen Recht zeichnungsberechtigten Geschäftsführer waren der Kläger, der Beklagte zu 2 und ein Drittel kraft Gesellschafterbeschluß befugt, jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Gesellschafter die Beiklagte zu 1 zu vertreten und über das Konto der Beklagten zu 1 bei der Handelsbank* (vorm. Bei der Bank gab er an, es handle sich um den Ausgleich für Frachtspesen, die er für die Beklagte zu 1 vorgelegt habe. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe den DM-Gegenwert des abgehobenen Dollarbetrages für die Beklagten 1 und 2 verwendet. Die Bank für habe ihre Ansprüche, die ihr aus der unbefugten Abhebung gegen den Kläger zuständen, an sie abgetreten. Daraufhin hat der Kläger beantragt, die Hauptsache im Hinblick auf die Widerklage der Beklagten für erledigt zu erklären und gleichzeitig den Antrag gestellt, die widerklage abzuweisen. lung der vom Konto der Beklagten zu 1 abgehobenen Kläger habe die Tatsache, daß die H Ihre Beziehungen fänden nach diesem Recht die einheitliche, von der Staatsangehörigkeit und dem zufälligen Wohnsitz der einzelnen Mitglieder der Beklagten zu 1 unabhängige Regelung. Rach dem liechtensteinische^ Recht habe der Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, seine Pflicht, für die ordnungsmäßige Verwaltung und Erhaltung des Treuvermögens zu sorgen, verletzt. Nach Abs« 3 dieser Bestimmung beginne die Verjährung zugunsten des Treuhänders allerdings nur zu laufen, wenn es sich um leichtes Verschulden handle und der Treuhänder Treugut oder dessen Ersatzwerte aus einem Treubruch nicht mehr'besitze«, Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht verneint. Das Berufungsgericht hat die Feststellung, der Kläger habe sich um die Verschleierung der Verwendung des Geldes bemüht, offensichtlich dem wechselnden und widerspruchsvollen Vorbringen des Klägers in dem anhängigen Verfahren entnommen. Ob das liechtensteinische Recht dieses Verhalten im Sinne des Art. 932 a § 148 Abs.3 PGR als ein grobes Verschulden betrachtet, kann in der Revisions- Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe dem Gesellschaftsvermögen.Geld entnommen und es gesellschaftsfremden Zwecken zugeführt, mit einer Reihe von Verfahrensrügen an. Dieses Vorbringen ist erheblich, denn damit könnte die Feststellung des Berufungsgerichts entfallen, daß der Kläger diesen Betrag treuwidrig gesellschafts-j fremden Zwecken zugeführt habe. Daher war auf diese Rüge hin das Urteil insoweit aufzuheben, als es nicht geprüft hat, ob ein Betrag in dieser Höhe zu gesellschaftlichen Zwecken verwendet wurde. Oktober 1956, Bl. 11 GA 27) behauptet, er habe mit dem bei der Bank abgehobenen Geld eine Schuld der Beklagten zu 1 bei der AG in Brüssel in Höhe von 27.809 DM bezahlt. Zum Beweis hatte sich der Kläger auf die Vorlage der Handelsbücher der Beklagten zu 1 bezogen. 421 , 4-24 ZPO, Da dieses Vorbringen für die Entscheidung, ob der Kläger seine Pflichten als Gesellschafter verletzt hat, erheblich ist, muß das Urteil auch, soweit es sich um diesen Betrag handelt, aufgehoben werden„ c) Ferner hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, er habe im Jahre 1953 6,141,42 US-Dollar zugunsten der Beklagten zu 1 bei deren Bank einbezahlt (Beweis: Vorlage der Handelsbücher der Beklagten zu 1). Auch aus diesem Grunde kann die Feststellung des Berufungsgeiichts, der Kläger habe die entnommenen Beträge nicht für die Beklagte zu 1 verwendet, nicht aufrechterhalten werden, Da diese Beträge zusammen die mit der Widerklage verlangte Summe übersteigen, muß das Urteil im vollen Umfang aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«

FirmaBerufungsgerichtRechtGeldKlägerBankRevision

Volltext der Entscheidung

ij_zs_23/59	2135	064.
Verkündet
 am Ip. November 1961 Schwingen,
 Justizobersekretär • als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Otto
 Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«, Pr»
gegen
1.
die Firma S( ihren GeschO
rer pr. M<
vertreten durch , VI
2 •
Beklagte, Wid erklägerin und Revisionsbeklagte,
 den Kaufmann Pr» Fritz Z Straße
 Beklagten,
- Pr^ozeßbevollmächtigter *
zu 1:	Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Nastelski und der Bundesrichter Pr. Fischer, Pr. Haager, Liesecke und Pr. Reinicke
 für Recht erkannt:
"\
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. November 1958 aufgehoben. Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das . Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Beklagte zu 2 und der Kaufmann Paul	haben am 26. Ju-
ni 1951 in Vaduz die Beklagte zu 1 unter der Firma S1
als eine Gesellschaft des liechtensteinischen Rechts gegründet (Treuunternehmen nach Art. 932 a . des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 mit der Ergänzung durch das Gesetz vom 10. April 1928).
Der Kläger, der Beklagte zu 2 sowie die Ehefrau des Klägers und die Beklagte zu 1 waren sämtlich oder nur zu dem Teil an verschiedenen anderen Gesellschaften beteiligt, so der H^J^Stahl Trust reg. in Liechtenstein, der H^^l AG in Zürich und der	B^|pA£	in	Brüssel.	An	einer
 dieser Gesellschaften, der	GmbH	in Frankfurt/Main,
 waren lediglich der Kläger und seine Ehefrau sowie ein Dritter, jedoch nicht der Beklagte zu 2, beteiligt.
Außer einem für die Beklagte zu 1 nach dem liechtensteinischen Recht zeichnungsberechtigten Geschäftsführer waren der Kläger, der Beklagte zu 2 und ein Drittel kraft Gesellschafterbeschluß befugt, jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Gesellschafter die Beiklagte zu 1 zu vertreten und über das Konto der Beklagten zu 1 bei der
 Handelsbank* (vorm. Bank für	zu	ver-
fügen. Gelegentlich führte diese Bank einseitige Aufträge des Klägers ohne eine Zweitunterschrift durch, die durch eine telefonische Zustimmung eines weiteren Gesellschafters ersetzt wurde. Der Kläger ließ sich ohne Unterschrift eines . weiteren Gesellschafters am 29« Dezember 1951 11o707?32 US-$ und 5o745>42 US-Ö = 73»126,24 DM vom Konto der Beklagten zu 1
- 3 *-
über die	Finanz	AG	Zürich	nach	Deutschland	über-
weisen. Bei der Bank gab er an, es handle sich um den Ausgleich für Frachtspesen, die er für die Beklagte zu 1 vorgelegt habe. Als er keine Belege für diese FrachtSpesen beibrachte, erstattete der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 gegen ihn Strafanzeige.
Daraufhin erhob der Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 Klage mit dem Antrag, festzustellen, die Beklagten hätten köine Forderungen gegen ihn..
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe den DM-Gegenwert des abgehobenen Dollarbetrages für die Beklagten 1 und 2 verwendet. Mit teils widersprüchlichem und wechselndem Vorbringen hat er im einzelnen behauptet, er habe an eine Firma HflP &	- einmal behaupteter
20.000 DM, einmal 60^000 DM - zur Bezahlung von Fracht for-derungen verwendet, die diese gegen die	Stahl	AG	Zü-
rich gehabt habe. Diese Frachtverbindlichkeiten habe die Z^jm^ Gesellschaft für Rechnung der Beklagten zu 1 eingegangen. Als die Firma K^^ &	aus	devisenrechtli-
chen Gründen den von ihm bezahlten Betrag zurückerstattet habe, habe er mit diesem Geld andere Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1, die er ebenfalls teilweise vorschußweise bezahlt habe, gedeckt* So habe er 31«607,95 DM an einen Herrn V^BI in der Firma 0.	bezahlt,	damit	dieser
 die Beklagte zu 1 bei Warenlieferungen bevorzuge. Ferner habe er eine Kommissionsforderung der	AG	in
 Brüssel an die Beklagte zu 1 in Höhe von 6.621,24 US-$ beglichen. Außerdem habe er bei der Bank für	(spä-
 tere 1)M^) zugunsten der Beklagten zu 1 einen Be-
- 4
trag von 6.141542 US-3 einbezahlt. Des weiteren müsse die Beklagte zu 1 noch über 7»000 US-3 Garantiesumme abrechnen. Endlich habe er noch Zahlungen an die Firma
 Die Beklagten haben dieses Vorbringen bestritten. Sie haben widerklagend beantragt, den Kläger zur Zah-
73o126,24 DM zu verurteilen$ Sie haben behauptet, der
 lieh Anweisungen ohne die erforderliche zweite Unterschrift ausgefertigt habe, ausgenutzt. Unter der unwahren Vorspiegelung, er benötige Geld zur Zahlung von Frachtkosten habe er sich diesen Betrag rechtswidrig angeeignet, da er das Geld nicht zur Bezahlung von Schulden der Beklagten zu 1 verwendet habe. Die Bank für	habe	ihre Ansprüche, die ihr aus der
 unbefugten Abhebung gegen den Kläger zuständen, an sie abgetreten.
Daraufhin hat der Kläger beantragt, die Hauptsache im Hinblick auf die Widerklage der Beklagten für erledigt zu erklären und gleichzeitig den Antrag gestellt, die widerklage abzuweisen. Das Landgericht hat dem Erledigungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1 entsprochen. Die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2 hat es ebenso wie die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte zu 1 hat wegen der Abweisung der Widerklage Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat dem Widerklageantrag der Beklagten zu 1 stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Abweisung der
 GmbH geleistet.
lung der vom Konto der Beklagten zu 1 abgehobenen
 Kläger habe die Tatsache, daß die H
gelegent-
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Widerklage, während die Beklagte zu 1 die Zurückweisung der Revision beantragte
 Entscheidungsgründe:
1.	Bas Berufungsgericht hat die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach liechtensteinischem Recht beurteilt. Die Gründer der Beklagten zu 1 hätten sich zu einem Trust nach liechtensteinischem Recht zusammengeschlossen. Ihre Beziehungen fänden nach diesem Recht die einheitliche, von der Staatsangehörigkeit und dem zufälligen Wohnsitz der einzelnen Mitglieder der Beklagten zu 1 unabhängige Regelung. Der mutmaßliche Wille, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen feststellen lasse, spreche daher für die Anwendung des liechtensteinischen Rechts. Diese Ausführungen, die auch gon der Revision nicht angegriffen werden, lassen keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.
Rach dem liechtensteinische^ Recht habe der Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, seine Pflicht, für die ordnungsmäßige Verwaltung und Erhaltung des Treuvermögens zu sorgen, verletzt. Er habe dem Treuefonds, d.h. dem Gesellschaftsvermögen (Art. 911» 932 a zu §§ 25 ff Personen- und Gesellschaftsrecht Liechtenstein vom 20. Januar 1926 mit Ergänzung durch das Gesetz vom 19. April 1928, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1928 Nr. 6) Gelder in Höhe von 73«126,24 DM entnommen und sie treuwidrig gesellschaftsfreraden Zwecken zugeführt. Die Versuche des Klägers, diese Entnahme zu
 
rechtfertigen, seien fehlgeschlagen, da er trotz wiederholten Hinweises des Gerichts klare und durchsichtige Angaben über die Verwendung des entnommenen Betrages nicht gemacht und bis zur Einleitung des Strafverfahrens, also innerhalb von drei Jahren, keine Belege beigebracht habe«
2.	Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß Ansprüche aus der Verantwortlichkeit eines Treuhänders innerhalb von drei Jahren seit dem Zeitpunkt verjähren, zu dem die die Verantwortlichkeit begründende Handlung begangen worden ist (Art. 932 a § 148 Abs. 3 PGR). Nach Abs« 3 dieser Bestimmung beginne die Verjährung zugunsten des Treuhänders allerdings nur zu laufen, wenn es sich um leichtes Verschulden handle und der Treuhänder Treugut oder dessen Ersatzwerte aus einem Treubruch nicht mehr'besitze«, Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht verneint. Einmal könne dem Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht erspart bleiben, da er sich augenfällig bemüht habe, die Verwendung des Geldes zu verschleiern« Außerdem stehe nicht fest, daß er die erhaltenen Beträge oder deren Ersatzwert nicht mehr besitze. Das Berufungsgericht hat die Feststellung, der Kläger habe sich um die Verschleierung der Verwendung des Geldes bemüht, offensichtlich dem wechselnden und widerspruchsvollen Vorbringen des Klägers in dem anhängigen Verfahren entnommen. Insoweit kann die Revision keinen Verfahrensverstoß geltend machen. Ob das liechtensteinische Recht dieses Verhalten im Sinne des Art. 932 a § 148 Abs. 3 PGR als ein grobes Verschulden betrachtet, kann in der Revisions-

instanz nicht nachgeprüft werden. Die Revision kann daher mit ihren Angriffen gegen die Ablehnung der Verjährung keinen Erfolg haben«
3.	Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe dem Gesellschaftsvermögen.Geld entnommen und es gesellschaftsfremden Zwecken zugeführt, mit einer Reihe von Verfahrensrügen an.
a)	Der Kläger hatte zuletzt mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1958 (Bl. 3 GA 194; vgl. auch "Klageschrift vom 25. Juni 1956 Bl. 5/6 GA) vorgetragen, er habe im Interesse der Beklagten, zu 1 Leistungen im Werte von 31.607,95 DK an einen Herrn V^HB in Firma 0.	erbracht.	Zum Be-
weis hatte er sich auf das Zeugnis der Herren K^P und \ V^^P berufen. Dieses Vorbringen ist erheblich, denn damit könnte die Feststellung des Berufungsgerichts entfallen, daß der Kläger diesen Betrag treuwidrig gesellschafts-j fremden Zwecken zugeführt habe. Daher war auf diese Rüge hin das Urteil insoweit aufzuheben, als es nicht geprüft hat, ob ein Betrag in dieser Höhe zu gesellschaftlichen Zwecken verwendet wurde.
b)	Der Kläger hatte außerdem mit Schriftsatz vom *
23. Oktober 1958 (Bl. 3 GA 194; vgl. auch Schriftsatz vom 19. Oktober 1956, Bl. 11 GA 27) behauptet, er habe mit dem bei der Bank abgehobenen Geld eine Schuld der Beklagten zu 1 bei der	AG	in	Brüssel	in	Höhe
 von 27.809 DM bezahlt. Zum Beweis hatte sich der Kläger auf die Vorlage der Handelsbücher der Beklagten zu 1 bezogen. Aus dem Zusammenhang des gesamten Vortrages ergibt sich die Zulässigkeit dieses Antrages nach §§ 420,
 
421 , 4-24 ZPO, Da dieses Vorbringen für die Entscheidung, ob der Kläger seine Pflichten als Gesellschafter verletzt hat, erheblich ist, muß das Urteil auch, soweit es sich um diesen Betrag handelt, aufgehoben werden„
c)	Ferner hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, er habe im Jahre 1953 6,141,42 US-Dollar zugunsten der Beklagten zu 1 bei deren Bank einbezahlt (Beweis: Vorlage der Handelsbücher der Beklagten zu 1). Auch aus diesem Grunde kann die Feststellung des Berufungsgeiichts, der Kläger habe die entnommenen Beträge nicht für die Beklagte zu 1 verwendet, nicht aufrechterhalten werden,
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Da diese Beträge zusammen die mit der Widerklage verlangte Summe übersteigen, muß das Urteil im vollen Umfang aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Br» Nastelski	Dr«,	Fischer	Dr.	Haager
 Liesecke
Dr«, Beinicke