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BGH · II ZR 23/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 23/55

nommenen Personen-Kautionsversicherung iVer-trauensschädenversicherung) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn, der Versicherungsnehmer bei Abschluß des Versicherungsvertrages weiß, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist* ftZur Sicherung des Erschienenen zu 1) (Klägers) gegen alle vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen des Erschienenen zu-2) (PvP) oder seines Stellvertreters aus dem vorstehend geschlossenen Sicherüngsübereignungsvertrage - darunter fällt insbesondere auch eine Veräußerung der übereigneten Maschinen an Dritte, deren Verpfändung, deren vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung, die Unterlassung einer Anzeige an den Erschienenen zu 1) von etwaigen Pfändungen durch dritte Personen - hat der Erschienene zu 2) zugunsten des Erschienenen zu 1) eine Kautionsversicherung (Vertrauensschädenver-sicherung) mit einer Versicherungssumme von 20,000 DM. Schon mit der ersten Zins- und Tilgungsrate für das Darlehen blieb PflU im Verzug, Daraufhin machte der Kläger von der vertraglichen Verfallsklausel Gebrauch und erwirkte gegen Pfl^ einen rechtskräftigen Vollstreckungs-befehl über den gesamten Darlehensbetrag, Im Vollstrek-• kungsverfahren stellte sich heraus, daß Pfl^ die Maschinen bereits am 1, Oktober.1951 für ein Darlehen von 35^000 DM an einen Mainzer Kaufmann zur Sicherheit übereignet hatte. Der Kläger fordert von der Beklagten auf Grund dieses Vertrages den Ersatz des ihm entstandenen Schadens, Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20,000 DM nebst.. Sie hat sich auf die von ihr erklärte Anfechtung berufen und weiter ausgeführt, nach dem Wortlaut des Versicherungsscheins und des Darlehensvertrages habe sich der Versicherungsschutz nur auf solche Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers PO erstrecken sollen, die zeitlich nach Abschluß des DarlehensVertrages gelegen hätten* Außerdem entfalle ein Versicherungsanspruch schon deswegen, weil der Versicherungsfall bereits vor Abschluß des Versicherungsvertrages eingetreten sei und Pilz dies bei Vertragsabschluß gewußt habe* Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, daß die zugunsten- des Klägers genommene Versicherung nach den bei ihrem Abschluß getroffenen Vereinbarungen von vornherein nur die. eignungsvertrages zu erv/achsen drohten* Der Klageanspruch ist jauch dann nicht begründet, wenn man mit der Revision annimmt* daß sich der Versicherungsschutz ganz allgemein auf alle Schäden erstrecken sollte, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung durch Pflichtverletzungen des PHP entstehen konnten* Bei der Personen-Kautionsversicherung (Vertrauensschädenversicherung) ist Gegenstand des Versicherungsschutzes die Gefahr, daß der Versicherungsnehmer das Vertrauen des Versicherten enttäuscht, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anvertrauten Vermögensinteressen des Versicherten pflichtwidrig verletzt. Eine versicherbare Gefahr wurde für den Kläger erst in dem Augenblick begründet, als ihm die Maschinen zur Sicherheit für das an Pfl^ zu gewährende Barlehen übereignet werden sollten und er damit selbst in eine rechtliche Beziehung zu diesen Gegenständen trat«. Benn dadurch, daß PflD dem Kläger die bereits erfolgte Veräußerung der Maschinen verschwieg und ihn unter Vorspiegelung einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Sicherung zu dem Abschluß des Bar lehensvertrage s anlaßte, verletzte er das ihm.vom Kläger entgegengebrachte Vertrauen und löste damit dasjenige Ereignis aus, das bei einer Vertrauensschädenversicherung die entscheidende Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers bildeto • Hieran ändert es nichts, daß die Auszahlung des Darlehens erst einige Tage später erfolgtes denn damit erfüllte der Kläger nur seine Verpflichtungen aus dem bereits abgeschlossenen Darlehensvertrag* Unerheblich ist auch; daß erst im späteren Vollstreckungsverfahren deutlich geworden ist, in welchem Maße sich das betrügerische Verhalten des zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt hatte* Denn der Eintritt eines Schadens ist auch bei der • Schadenversicherung grundsätzlich kein wesentliches Tat-best and smerkmal des Versicherungsfalles selbst, sondern nur eine weitere selbständige Voraussetzung für die Haftung des Versicherers (BGHZ 16* 37 /437? 193)* Endlich ist es für die Präge nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles belanglos, daß P^^ den Kläger auch nach Abschluß des Vertrages vom 3* Januar 1953 nicht Uber die wahre Sachlage aufgeklärt hat und man darin vielleicht einen weiteren fortgesetzten Vertrauensbruch erblicken könnte*. Der Versicherungsfall ist somit bereits vor Abschluß des Versicherungsvertrages vom 9* Januar 1953 eingetreten« Nach dem Versicherungsschein sollte allerdings die Versicherung bereits am 1« Januar.1953 beginnen* Es kann dahingestellt bleiben, ob hiermit nur der technische Beginn der Versicherung, d*h* der Zeitpunkt, von dem an eine Prämie zu entrichten war, oder der materielle Versio herungsbe ginns d.h« der Beginn der Gefahrtragung durch die Beklagte gemeint war* Auch im letzteren Pall, also auch bei Annahme einer echten RückwärtsVersicherung mit Wirkung ab i«: Januar 1953? ist nämlich die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 WG gleichwohl von ihrer leistungspflicht frei, weil dann der Versicherungsnehmer Pilz bei Abschluß daß der Versicherungsfall bereits eingetreten war» Die Vorschrift des § 79 VVG steht dem nicht entgegen* Sie besagt nicht etwa? bereits eingetreten war, in die Versicherung einzubeziehen, und daß die Beklagte mit einer solchen Ausdehnung des Versicherungsschutzes einverstanden gev/esen wäre* Da,s Berufungsgericht hat hierzu rechtlich unangreifbar festgestel3.t? fahren schlechthin unvereinbar» YJenn die Revision demgegenüber darauf hinweist, daß der Kläger nach dem Versiehe-rungssehein auch gegen Vermögensschäden durch vorsätzliche Handlungen des Versicherungsnehmers Pflp versichert sei, so übersieht sie, daß es § 2 Abs 2 Satz 2 WG gar nicht auf den Vorsatz, sondern auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers abstellto Die beiden Begriffe decken sich keineswegs* Die Regelung des § 2 Abs 2 Satz 2 VVG beruht nicht etwa auf dem bei der Personen-Kautionsversicherung vertraglich abbedungenen Grundsatz des § 61 WG, daß der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer nicht zu leisten braucht» Sie ist vielmehr nur ein Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen eines Versicherungsverträge die Sicherung des Versicherten gegen eine mögliche, aber ungewisse Gefahr gehört» Ist der Eintritt des Gefahrereignisses nicht nur objektiv gewiß, sondern darüber hinaus auch der interessierten Partei bereits bekannt, so soll diese.Partei den Versicherungsvertrag nicht dazu mißbrauchen dürfen, um sich oder einem Dritten auf Kosten des Versicherers eine von Anfang an sichere Forderung zu verschaffen (Kisch Hdb II, 53 ff, 130, 131).

Zitierte Normen: § 79 VVG § 2 WG
VersichertePersonen-KautionsversicherungAbschlußVersicherungsfallVersicherungKlägerMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: 7VG § 2 Abs 2 Satz 2% Personen-Kautionsversicherung (VertrauensschädenverSicherung)
Rechtssatzs
 lo) Eintritt des Versicherungsfalls bei der Personen-Kautionsversicherung (Vertrauensschädenversicherung) ,
2.) Auch bei einer als Rückwärtsversicherung ge-. nommenen Personen-Kautionsversicherung iVer-trauensschädenversicherung) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn, der Versicherungsnehmer bei Abschluß des Versicherungsvertrages weiß, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist*
Aktenzeichens II ZR 23/55
Urteil des BGH vom 19• März 1956 - OLG Hamm
II_ZR_ 23/55.
Verkündet
 am 19* März 1956
Hoffmeister, Justizangestellter,
 ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 im Namen', des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten. Hermann W Dr(
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen#
die A	?	See-,	Fluß-	und land-
transport~versicherungsgeseilschaft, KflB ■ , Rifllte Str» gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Direktor Dr« Karl Edmund LflB und Direktor Hans RBB? daselbst.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Rrpzeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„Dr
 hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«. Selowsky, Dr* Delbrück, Dr. Haidinger,
 Dro Kuhn und Dr* Haager für Recht erkannt%
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23» Dezember 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Durch notariellen Vertrag vom 3 c Januar 1953 versprach der Kläger dem Strumpf fahr i leant en PflP ein Darlehen von 20cOOO DM* das dann am 7* Januar 1953 ausgezahlt wurde» Zur Sicherheit Ubereignete PflP dem Kläger in dem Darlehensvertrag seine Strumpfmaschinen und versicherte, daß diese sein unbeschränktes und unbelastetes Eigentum seien. In § 7 des Darlehensvertrages heißt es u.a.s
ftZur Sicherung des Erschienenen zu 1) (Klägers) gegen alle vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen des Erschienenen zu-2) (PvP) oder seines Stellvertreters aus dem vorstehend geschlossenen Sicherüngsübereignungsvertrage - darunter fällt insbesondere auch eine Veräußerung der übereigneten Maschinen an Dritte, deren Verpfändung, deren vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung, die Unterlassung einer Anzeige an den Erschienenen zu 1) von etwaigen Pfändungen durch dritte Personen - hat der Erschienene zu 2) zugunsten des Erschienenen zu 1) eine Kautionsversicherung (Vertrauensschädenver-sicherung) mit einer Versicherungssumme von 20,000 DM. abzuschließen,”
Gemäß dieser Vereinbarung schloß PS) zugunsten des Klägers am 9c Januar 1953 mit der Beklagten eine Personen-Kautionsversicherung (Vertrauensschädenversicherung) ab. Nach dem Versicherungsschein begann die Versicherung am 1, Januar 1953| der Deckungsschütz erstreckte sich "auf sämtliche unter § 7 des not. Vertrages vom 3» Januar 1953 ...... gekennzeichneten Wagnisse bei vorsätzlicher und fahrlässiger Handlung”. In den Vorverhandlungen hatte der Rechtsanwalt des Klagera am 20. Dezember 1952. an die Beklagte u.a. folgendes geschrieben*
"Die Versicherung soll den Darlehnsgeber und Sicherungsnehmer davor schützen, daß die ihm durch die Sicherungsübereignung der Maschinen gegebene Möglichkeit, durch Verwertung derselben Befriedigung
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zu finden, vereitelt wird, sei es durch eine vorsätzliche Handlungsweise des Darlehnsnehmers und Sicherungsgehers oder seines Stellvertreters, sei es durch fahrlässiges Verhalten, Bei dem fahrlässigen Verhalten denke ich insbesondere daran, daß Herr	es unterläßt, Herrn	von
 einer etwaigen Pfändung der Maschinen durch einen dritten Gläubiger in Kenntnis zu setzen, daß die Maschinen infolgedessen versteigert werden und Herr	das Nachsehen hat. Die Versicherung
 muß daher genommen werden gegen die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der durch den Darlehns-und Sicherungsubereignungsvertrag zwischen Herrn und Herrn PH^ für letzteren begründeten Pflichten, mit Ausnahme der Zahlungspflichten, ,,, ,t!
Schon mit der ersten Zins- und Tilgungsrate für das Darlehen blieb PflU im Verzug, Daraufhin machte der Kläger von der vertraglichen Verfallsklausel Gebrauch und erwirkte gegen Pfl^ einen rechtskräftigen Vollstreckungs-befehl über den gesamten Darlehensbetrag, Im Vollstrek-• kungsverfahren stellte sich heraus, daß Pfl^ die Maschinen bereits am 1, Oktober.1951 für ein Darlehen von 35^000 DM an einen Mainzer Kaufmann zur Sicherheit übereignet
 hatte. Diesem wurden die Maschinen bei der Versteigerung für 12,000 DM zugesehlagen* Der Kläger fiel mit seiner Forderung gegen PiB völlig aus. Mit Schreiben vom 26, Februar und 2, April 1954 focht die Beklagte den mit Pflfe abgeschlossenen Kautionsversicherungsvertrag v/egen arglistiger Täuschung an. Der Kläger fordert von der Beklagten auf Grund dieses Vertrages den Ersatz des ihm entstandenen Schadens, Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20,000 DM nebst.. Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat sich auf die von ihr erklärte Anfechtung berufen und weiter ausgeführt, nach dem Wortlaut des Versicherungsscheins und des Darlehensvertrages habe sich der Versicherungsschutz
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nur auf solche Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers PO erstrecken sollen, die zeitlich nach Abschluß des DarlehensVertrages gelegen hätten* Außerdem entfalle ein Versicherungsanspruch schon deswegen, weil der Versicherungsfall bereits vor Abschluß des Versicherungsvertrages eingetreten sei und Pilz dies bei Vertragsabschluß gewußt habe*
%
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen* Mit seiner Revision* um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter*
Ent s che i dun#s gründe s
Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, daß die zugunsten- des Klägers genommene Versicherung nach den bei ihrem Abschluß getroffenen Vereinbarungen von vornherein nur die. Schäden decken sollte, die dem Kläger durch pflichtwidrige Handlungen des Versicherungsnehmers	nach	Abschluß	des	Sicherungsüber-
eignungsvertrages zu erv/achsen drohten* Der Klageanspruch ist jauch dann nicht begründet, wenn man mit der Revision annimmt* daß sich der Versicherungsschutz ganz allgemein auf alle Schäden erstrecken sollte, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung durch Pflichtverletzungen des PHP entstehen konnten*
Entsprechend einem für alle Versicherungszweige geltenden Grundsatz sehen auch die AVB für die Personen-Kautionsversicherung in Ziff I einen Versicherungsschutz nur für solche Versicherungsfälle vor, die während des Bestehens der Versicherung eintreten*. Unter dem Versicherungsfall ist die Verwirklichung der versicherten Gefahr zu verstehen, d*h* der Eintritt desjenigen Ereignisses,
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an das nach dem Versicherungsvertrag die Leistungspflicht des Versicherers gebunden ist (BGHZ 16. 37 ß&J% Kisch Hdb des PriVoVers.Kechts II, 9? ZVersWiss 35? 83 ff). Bei der Personen-Kautionsversicherung (Vertrauensschädenversicherung) ist Gegenstand des Versicherungsschutzes die Gefahr, daß der Versicherungsnehmer das Vertrauen des Versicherten enttäuscht, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anvertrauten Vermögensinteressen des Versicherten pflichtwidrig verletzt. In dieser Erschütterung der Vertrauensgrundlage liegt das entscheidende Merkmal für den Eintritt des Versicherungsfalles (BGH VersB 1952, 179*? von Halem« ebenda)•
Bas Berufungsgericht hat angenommen«, als Versicherungsfall sei bereits die Tatsache anzusehen, daß Pflfe seine Strumpfmaschinen im Jahre 1951 anderweitig zur Sicherheit übereignet hatte. Bas ist deshalb bedenklich, weil ein Interesse des Klagers, das durch diese Veräußerung hätte beeinträchtigt werden können, damals noch nicht bestand.
Eine versicherbare Gefahr wurde für den Kläger erst in dem Augenblick begründet, als ihm die Maschinen zur Sicherheit für das an Pfl^ zu gewährende Barlehen übereignet werden sollten und er damit selbst in eine rechtliche Beziehung zu diesen Gegenständen trat«. Mit Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages vom 3. Januar 1953 ist dann aber der Versicherungsfall eingetreten. Benn dadurch, daß PflD dem Kläger die bereits erfolgte Veräußerung der Maschinen verschwieg und ihn unter Vorspiegelung einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Sicherung zu dem Abschluß des Bar lehensvertrage s anlaßte, verletzte er das ihm.vom Kläger entgegengebrachte Vertrauen und löste damit dasjenige Ereignis aus, das bei einer Vertrauensschädenversicherung die entscheidende Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers bildeto • Hieran ändert es nichts, daß die Auszahlung des

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Darlehens erst einige Tage später erfolgtes denn damit erfüllte der Kläger nur seine Verpflichtungen aus dem bereits abgeschlossenen Darlehensvertrag* Unerheblich ist auch; daß erst im späteren Vollstreckungsverfahren deutlich geworden ist, in welchem Maße sich das betrügerische Verhalten des	zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt
 hatte* Denn der Eintritt eines Schadens ist auch bei der • Schadenversicherung grundsätzlich kein wesentliches Tat-best and smerkmal des Versicherungsfalles selbst, sondern nur eine weitere selbständige Voraussetzung für die Haftung des Versicherers (BGHZ 16* 37 /437? BGH VersR 1952, 179? Kisch ZVersWiss 35? 84 ff? 193)* Endlich ist es für die Präge nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles belanglos, daß P^^ den Kläger auch nach Abschluß des Vertrages vom 3* Januar 1953 nicht Uber die wahre Sachlage aufgeklärt hat und man darin vielleicht einen weiteren fortgesetzten Vertrauensbruch erblicken könnte*. Denn das Verschweigen eines bereits eingetretenen Versicherungsfalles ist kein neuer selbständiger Versicherungsfall«
Der Versicherungsfall ist somit bereits vor Abschluß des Versicherungsvertrages vom 9* Januar 1953 eingetreten« Nach dem Versicherungsschein sollte allerdings die Versicherung bereits am 1« Januar.1953 beginnen* Es kann dahingestellt bleiben, ob hiermit nur der technische Beginn der Versicherung, d*h* der Zeitpunkt, von dem an eine Prämie zu entrichten war, oder der materielle Versio herungsbe ginns d.h« der Beginn der Gefahrtragung durch die Beklagte gemeint war* Auch im letzteren Pall, also auch bei Annahme einer echten RückwärtsVersicherung mit Wirkung ab i«: Januar 1953? ist nämlich die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 WG gleichwohl von ihrer leistungspflicht frei, weil dann der Versicherungsnehmer Pilz bei Abschluß

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des Versicherungsvertrages wußte? daß der Versicherungsfall bereits eingetreten war» Die Vorschrift des § 79 VVG steht dem nicht entgegen* Sie besagt nicht etwa? daß es bei der Fremdversicherung allein auf die Kenntnis des Versicherten ankämer sondern lediglich? daß die Kenntnis oder das Verhalten sowohl des Versicherungsnehmers als auch_ des Versicherten rechtserheblich sind (Bruclc-Möller aaO § 2 Arm 39s Kisch Hdb XI? 126]» Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Revision erwähnten Ziff V AVB? die u.a» den Sonderfall regelt? daß eine in die Versicherung eingeschlossene Person bereits früher eine Vertrauensverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen begangen hat und dies dem Versicherten bekannt ist; daraus ist keineswegs zu entnehmen? daß die Anwendung solcher Gesetzesvorschriften? die auch in anderen Fällen, eine Leistungsfreiheit des Versicherers versehen, vertraglich ausgeschlossen sein soll*
Die Revision meint nun allerdings? aus dem Wortlaut und Sinn des Versicherungsvertrages ergebe sich? daß hier die gesetzliche Regelung des § 2 Abs 2 WGf abbedungen sei* Das würde bedeuten? daß Pilz der Beklagten angesonnen hätte? die Schadensfolgen aus einem Versicherungsfall? den er selbst in betrügerischer Weise herbeigeführt hatte und der? wie er wußte? bereits eingetreten war, in die Versicherung einzubeziehen, und daß die Beklagte mit einer solchen Ausdehnung des Versicherungsschutzes einverstanden gev/esen wäre* Da,s Berufungsgericht hat hierzu rechtlich unangreifbar festgestel3.t? daß der Nachweis einer solchen Vereinbarung nicht nur nicht geführt ist? sondern daß im Gegenteil der vorvertragliche Schriftwechsel deutlich gegen sie spricht» Eine solche Abrede v/äre auch nicht nur ganz ungewöhnlich, sondern mit dem Wesen der Versicherung als einer Sicherung gegen ungewiss£ Ge-
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fahren schlechthin unvereinbar» YJenn die Revision demgegenüber darauf hinweist, daß der Kläger nach dem Versiehe-rungssehein auch gegen Vermögensschäden durch vorsätzliche Handlungen des Versicherungsnehmers Pflp versichert sei, so übersieht sie, daß es § 2 Abs 2 Satz 2 WG gar nicht auf den Vorsatz, sondern auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers abstellto Die beiden Begriffe decken sich keineswegs* Die Regelung des § 2 Abs 2 Satz 2 VVG beruht nicht etwa auf dem bei der Personen-Kautionsversicherung vertraglich abbedungenen Grundsatz des § 61 WG, daß der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer nicht zu leisten braucht» Sie ist vielmehr nur ein Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen eines Versicherungsverträge die Sicherung des Versicherten gegen eine mögliche, aber ungewisse Gefahr gehört» Ist der Eintritt des Gefahrereignisses nicht nur objektiv gewiß, sondern darüber hinaus auch der interessierten Partei bereits bekannt, so soll diese.Partei den Versicherungsvertrag nicht dazu mißbrauchen dürfen, um sich oder einem Dritten auf Kosten des Versicherers eine von Anfang an sichere Forderung zu verschaffen (Kisch Hdb II, 53 ff, 130, 131).
Die Revision war daher zurückzuweisen* Die Kosten-entScheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr* Selowsky	Dr„	Selowsky	Dr*	Haidinger
 für den zur Zeit beurlaubten Bundesrichter Dr* Delbrück
 Dr» Kuhn
 Dr* Haager