2.) Bie Anschlußrevision des Klägers wird insoweit zurückgewiesen «alser Erstattung de^von ihm an die Volksbank in gezahlten Kosten, gegen welche die Klage im ersten Rechtszuge abgewiesen worden ist, verlangt* a) insoweit5 als es den Anspruch des Klagers auf Erstattung von 4*000 DM nebst ICMj^jyyisen seit dem 12 = Juni 1952, die er an BiflHHI^ gezahlt haben will, zurückgewiesen hat, I* Der Kläger ist nach Erlaß aes Berufungsorteils am 9» September 1953 verstorbene Ober seinen Nachlass wurde durch Beschluß des Amtsgerichts in Rafm^p vom 19- Oktober 1953 das Konkursverfahren eröffneto Der zu dem Konkursverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr* hat den Rechtsstreit auf genommen* Mai und 5» Juni 1952 Besichtigungen des in der Gegend von lagernden Holzes, das der Beklagte an die Firma H- Bi^HHR^ & Go^Vt,erkauft hatte, durch-Beauftragte des Klägers statt*'Auf ßrun^v^V^-Äesichti-gungen vom 24. er konnte sich auch iKidh;t:'bavon überzeugen, daß 2«000 rm Holz vorhanden waren» Der Beklagte und die Volksbank LeflH^ eG-mbH drängten auf Bezahlung» Am 29» Mai 1932 kamen BifHI und 14BP wiederum zu dem Kläger nach Ra-um wegen der Bezahlung des Holzes vorzusprechen» Bei dieser Besprechung kam es an diesem Tage zu dem nachfolgenden Vertrages ' ' Das Holz ist bereits besichtigt und übernommen und wird'zu.dem angeführten Zeitpunkt pünktlichst angelie-ferio.Für die reibungslose Abwicklung garantiert die Volksbank LeflHIP mit der untenangeführten Unterschrift des Herrn Direktor Lflp. Zu diesem Vertrage hat der Mager ausgeführt, der Umstand , daß die dem Vertragsabschluss vom 29« Mai 1952 vorangegangenen B esi chtigungen ein ihm unbefried igend es Ergebnis hihsi cht 1 ieh Qualität, Menge, Abf ührbereitsehaft, Lieferzeit und Beifuhr-kosten des Holzes gezeitigt hätten, habe ihn veranlasst, nunmehr einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, der .alles enthielt, worauf es ihm bei dem Kaufabschluß im wesentlichen angekommen sei . Da der Beklagte und die Volksbank Ie®H®auf Vor-aus Zahlung drängten, habe er eine Sicherung durch die Volksbank lelHHfe verlangt, insbesondere auch deswegen, weil die ungewöhnliche Mitwirkung des Bankdirektors bei diesem Geschäft' Am 31« Mai 1952 hat der Kläger an den Beklagten'eine Anzahlung von 50,000 DM geleistet. das er am gleichen Vormittage kurze Zeit nach dem ersten Telefongespräch geführt habe, von ihm die Zahlung von 10*000 DM sofort und den gesamten Restbetrag von 68*000 DM unter Bankgarantie am 10» Juni 1952 verlangt» Dies ha.be er abgelehnt « Der Beklagte habe zwar noch am gleichen Tage durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass er nunmehr bereit sei, zu den Zahlungsbedingungen, die er selbst gemacht habe, zu stehen* Er, der Kläger, sei jedoch hierauf nicht mehr eingegangen* Der Beklagte habe äanndas Holz anderweitig verkauft* je rm weiterverkauft habe* Er hat daher im ersten Rechtszuge | den Antrag gestellt, den Beklagten und die Volksbank eG-mbH als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die restlichen 14*100 DM aus der von ihm geleisteten Anzahlung, mit denen der Beklagte zu Unrecht aufgerechnet habe, zurückzuzahlen. Die Beklagtem des ersten Rechtszuges haben um Klagabweisung gebeten^ sie haben ausgeführt, der Kläger sei in den Vertrag zwischen dem Beklagten K^J^P und Bi^HMHI & Oo. eingetreten* Aus diesem Vertrage sei hervorgegangen, welche Holzsortefl der Beklagte zu liefern gehabt habe, nämlich auch Holz der Klasse Cc Es sei weiter unrichtig;, daß der Beklagte nicht die erforderlichen Holzvorräte gehabt habe, um seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ordnungsmässig zu erfüllen. Mai 1952 sei zwischen den Parteien lediglich geschlos sen worden,; um dem Kläger die Geld b e s chaffung zu erleichtern* Er habe gehofft, mit Hilfe dieses Vertrages von der Papierfabrik an die er das Holz weiterverkauft hatte, eine Vorauszahlung zu erhalten* ses Ver;bräges als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, der Beklagte habe jedoch dessen Erklärungen genehmigt und diesen Vertrag für die vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger zur Grundlage gemacht» Den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Parteien am 29* Mai 1952 einen Kaufvertrag geschlossen haben, ist zuzustimmen, Durch diesen Vertrag wollten die Parteien etwaige bisher getroffene, unklare, widerspruchsvolle Vereinbarungen auf- s; Holzes war* daß BiflHIH^, der zunächst eprechungen am 15» Mai 1952 als Verkäufer Idem Vertragsverhältnis mit "dem Kläger aus-•le der Beklagte trat und BiflHHH^ als chäfts eine Provision von 2,-- DM je im er- Daneben übernahm der^B^^direk'tor L^|, der den Vertrag ,rim Auftrag” für den Beklagte^'J^ler zeichnete, die Garantie namens der von ihm bei dieser Vertragsyerhandlung gleichfalls vertretenen Volksbank • eGmbH, wie er durch seine Unterschrift: MDer Bürge: Volksbank Dir, Lfl^” bestätigte, .in dem vorbezeichne- Hierdurch kam eindeutig zu dem Ausdruck, daß die Volksbank die Genehmigung der Erklärung ihres Vorstandsmitgliedes bezüglich des von ihm im Kaufverträge vom 29* Mai 1952 in ihrem Namen abgegebenen Garantieversprechens verweigerte« Die Verweigerung der Genehmigung ist unwiderruflich, da der andere Teil Gewißheit darüber haben muss, ob der bisher in der Schwebe befindliche Vertrag zu Recht besteht oder nicht (RGRK 10« Aufl zu § 177 Anm 2). Es ist daher schon aus diesem Grunde unbeachtlich, daß die Volksbank in dem Schriftsatz vom 8« Oktober 1^52, ijachdem bereits der Widerruf erfolgt war, sich im gewissen Umfange "bereiterklärt hat11, das von Vertrage abgegebene Garantieversprechen zu genehmigen. Es ist somit davon auszugehen, daß der Beklagte die Erklärungen des; die dieser im Vertrag vom 29° Mai es stehe^fest, daß die Frage "der Bankbürgschaft für den Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages vom 29° Mai 1952 ausschlaggebend gewesen sei. Eine Auslegung des Parteiwillens kann jedoch .aus dem vorgelegten Kaufverträge vom 29« Mai 1952 und dem vorgetragenen Sachverhalt, soweit er unstreitig ist, durch das Revisionsgericht getroffen werden (vgl Urt.dverkoSen.1 s v. Um die Anwendung des § 139 BGB zu rechtfertigen, muß es sich um mehrere Geschäfte handeln, die je für sich als ein besonderes selbständiges Rechtsgeschäft in Betracht kommen könnten, jedoch durch den Willen der Parteien insgesamt zu einem Geschäft. und Garantievertrag ist im Kaufvertrags vom 29« Mai 1952 gegeben« Nach dem Willen der Vertragsparteien waren Kaufvertrag und ■ Garantieübernahme durch die Bank rechtlich voneinander abhängig, also der Abschluss oder das Bestehen des. einen Vertrages durch den Abschluss oder das Bestehen des anderen ausdrücklich bedingt (RGZ 1O3, 292 /29B7)“ Es liegt auf der Hand, dass der Kläger den Kaufvertrag vom 29« Mai 1952, in welchem er sich zur Vorleistung des Kaufpreises von 128«000 DM verpflichtete und dazu noch gegenüber einem Verkäufer, mit welchem er nach seinem unbestrittenen Vortrage das erste Mal in geschäftliche Beziehungen trat, niemals geschlossen haben würde, wenn ihm die Volksbank nicht die Garantie für 'eine reibungslose Abwicklung des Geschäftes, die nichts anderes bedeutete, als daß ihm die Bank dafür einstand, daß der Beklagte das von ihm gekaufte Holz in den vereinbarten Güteklassen auch tatsächlich in der vereinbarten Frist lieferte, gegeben haben würde« Er hatte an dieser GarantieÜbernahme ein um so größeres Interesse als die Besichtigung des Holzes, soweit sie überhaupt vorgenommen werden konnte, nicht zu seiner Zufriedenheit hinsichtlich Menge, Qualität, Lieferungsmöglichkeit zu dem festgesetzten Termin ausgefallen war« Der Bankdirektor der bei diesem Vertrage sowohl für den Beklagten K^|^ als auch fürdie Bank handelte, hat als erfahrener Geschäftsmann dieses berechtigte Ansinnen auf Garantieübernahme auch völlig verstanden, ihm selbst lag sowohl im Interesse des Beklagten als auch der Bank daran, das Geschäft unter der Bedingung der Vorauszahlung des Kaufpreises so schnell wie möglich unter Dach zu-bringen* Dies geht nicht nur daraus hervor, daß er-die. Aus dieser Dichtigkeit des ganzen Vertrages vom 29» Mai 1952 folgt, dass dem Kläger der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 50,000 BM, soweit sie vor Klagerhebung noch nicht erfolgt war, nämlich in Hohe von 14»1Ö0 BM zusteht« Soweit der Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend macht, der seine Grundlage in einem rechtswirksamen, bestehenden Kaufverträge hat, ist auch für ihn wegen Pehlens eines rechtswirksaraen Vertrages kein Raum. II0 Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung der Ausführungen der Anschlussrevision, soweit sie sich auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung des Beklagten oder wegen Irrtums des Klägers bei Abschluss des Vertrages beziehen, Ba der Vertrag vom 29» Mai 1952 nach §139 BGB nichtig ist, so entfällt eine.Anfechtung dieses nicht .bestehenden , Vertrages. Bagegen ist den Ausführungen der Anschluß srevision darin beizupfiichten, dass der Kläger auch bei einem nichtigen Vertrage einen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der ihm dadurch/entstanden ist, daß er auf die Gültigkeit des Ver- -träges vertraute, sofern dem Beklagten bei Vertragsabschluß ein Verschulden - culpa in contrahendo - zur Last fällt (BGHZ 6, 330 /5357j Urt.d. BGH v, 16, März 1954 - I ZR 255/52 -im Nachschlagewerk d» BGH z. Es war daher zunächst zu prüfen, ob dem Beklagten bei Vertragsabschluß' ein Verschulden zuzurechnen istp Der Beklagte hat\bei Abschluß des Vertrages nicht mitgewirkt. Mai 1952 zu dem Ausdruck gebracht hat, den Vertrag wirklich "im Aufträge*1 des Beklagten geschlossen, so wäre er als sein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB anzusehen und der Beklagte würde für ein etwaiges Verschulden des Utm haften. Es ist weiter 'zü;prufen, ob L^P, indem er die Interessen des Beklagten bei Vertragsabschluß wahrnähm, hierbei sich eines den Kläger schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, für welches der Beklagte einstehen muß. zahlung eines so erheblichen Betrages von 128,000 DM verlangte, die der Kläger nur gegen Sicherheit zu zahlen bereit war, ihn darüber aufklären, daß das Garantieversprechen der Volksbank durch seine Unterschrift allein noch nicht rechtsgültig war, Es war seine Pflicht;,: da er;nicht nur die Verhandlungen für die Bank, sondern auch für den Beklagten K^|^ führte, den Kläger über Umstande aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragswerkes geeignet waren und daher für die Entschließung des Klägers von wesentlicher Bedeutung s-ein konnten (Urt.d.BGH v. 17» März, 195,$ " II ZR 248/53 - aaO)» Biese Verpflichtung hat 14P als Vertreter des Beklagten verletzte Es kann keinem Zweifel unterliegen,daß der Kläger sich niemals bei der gegebenen Sachlage bereiterklärt haben würde, den Kaufpreis im voraus zu zahlen, wenn ihm nicht die Volksbank die reibungslose Abwicklung des Lieferungsverträges garantiert hätte. 1^9, der durch die Garantieübernähme seitens der Volksbank den Kläger hierzu veranlasste und nur so als Vertreter des Beklagten Ku^^^ den Vertragsabschluß bei dem Kläger durchsetzen konnte, mußte ihn da auf hinweisen, daß die Garantieübernahme der Volksbank dann unwirksam sei, wenn die Bank die von ihm ohne ausreichende Vertretungsmacht der Bank übernommene Garantie nicht genehmigen würde» Ba X9P dies wußte, mußte er den Kläger in seiner Eigen-, schaft als Vertreter des Beklagten darauf aufmerksam machen, daß die Sicherheit, die der Kläger durch das Garantieverspr'e- , chen zu erhalten glaubte und auf Grund deren er eine. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz den Schaden, der ihm im Vertrauen auf einen rechtsgültigen Abschluß des Vertrages vom 29u Mai 1952 erwachsen^gt, dahingehend substantiiert, daß er einen Schaden erlitten haTbe, indem er dem Holzhändler eine Provision von j|,— DM je rm gezahlt, ferner für die Durchführung des .Geschäfts, einen Bankkredit in Anspruch genommen habe, wodufch ihm Zinsverluste entstanden seien und er schließlich im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages Klage gegen die Volksbank wegen der von ihr übernommenen Garantiehaftung angestrengt.habe» Mit dieser Klage sei er rechtskräftig angewiesen 'worden* Br habe der Bank Kosten erst at teh;; müssen Was .zunächst den Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten Kosten, die der Volksbank entstanden waren, anbetrifft, so ist dieser Anspruch unbegründet und daher von dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschadens nicht zu ersetzen. ;' Verschulden des Klägers, das bei Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, geltend machen, und zwar in dem Ausmaße, daß der Schaden nicht nur vorwiegend von dem Kläger verursacht worden ist5 sondern allein auf dessen Verschulden zurückgeführt < werden muss* Hat der Prozessbevollmächtigte die Bestimmung des Genossenschaftsgesetzes übersehen, so kann der Beklagte g sich gleichfalls auf § 254 BGB. berufen, da d er Kläger für ein < Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, dessen er sich als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB bediente, einstehen :ä muß, Es besteht Einmütigkeit in Rechtsprechung und Schrifttum ' darüber, daß § 278 BGB, obgleich seine entsprechende Anwendung nur in § 254 Abs 2 BGB ausgesprochen ist, nicht nur in den Bällen des § 254 Abs 2 anzuwenden ist,.sondern auch auf das Verschulden bei der Entstehung des Schadens, also auf § 254 Abs 1 BGB( BGHZ 1, 248 /2497? RG-RK z § 254 Anm 5) »" ist daher die Erhebung der.Kl age gegen die Volksbank und die mit ihrer Durchführung entstandenen Kosten auf Verschulden des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, so war dieser dem Kläger.erwachsene Schaden nicht dadurch entstanden, daß er auf den Abschluss des: Vertrages vom 29» Mai 1952 vertraute, sondern auf Grund eigenen Verschuldens oder Verschuldens seines Erfüllungsgehilfen» In beiden Bällen muß der Kläger da^ ‘ für‘einstehen» Insoweit war daher die Anschlußrevision zurückzuweisen* , Der5Kläger hat im ersten Rechtszug ausgeführt, daß er zur Vorauszahlung der am 31* Mai 1952 gezahlten 50,000 DM einen Bankkredit habe in Anspruch,nehmen müssen, der zur damaligen Zeit nur gegen Zinsen und Provision von insgesamt 10 # zu erhalten gewesen sei» Dies hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten» Da der Kläger im Vertrauen aufd as Zustandekommen des Geschäfts den Kredit in Anspruch genommen hat,- hia rfür aber der Beklagte aus Verschulden bei Vertragsabschluß: in Verbindung;* mit § 278 BGB einzustehen hat., tei vorauso Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 10 $ ist daher gerechtfertigt* und zwar für die Zeitspanne* in der der Kläger im Vertrauen auf den Vertragsabschluß den Bankkredit in Anspruch genommen hat«, Der Kläger hat eine Anzahlung von 50o000 DM dem Beklagten am 31. Mai 1952 geleistet* er hat unstreitig von dieser Anzahlung einen Betrag von 35»900 DM am 11* Juni 1952 zurückerhalten, daher stehen ihm 10 % Zinsen von 50*000 DM für die Zeit vom 51«» Mai 1952 bis 11» Juni(:1952 und vom 12c Juni 1952 ab 10 $ von 14.100 DM zu«, Da das Berufungs-gericht ihm nur 5 $ Zihäen seit Klagzustellung zugesprochen hat so war.insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und der Anschluß revision stattzugeben. im Vertrauen auf das Zustandekommen des Geschäfts mit dem Beklagten, eine Provision von 2,— DM je rm, insgesamt 4«>000 DM, vereinbart habe. ein Anspruch auf Provision zustehte Kommt es zur Verneinung, so wird es weiter prüfen müssen, ob der Kläger die Provision schon an gezahlt hat und es ihm nicht mög-
II_ZR_ 23/54
Verkündet am 13.November 1954 Jodas? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
063
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
d es Kaufmanns Alexander K AflBjip Le
Inhaber der Firma
iL;*' Beklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br,
Ai
■w> >
aUiliW
gegen
den Rechtsanwalt Br«s Raufm^str <> Wr
als Verwalter im Konkurse über den Nachlaß des am 9* September 1953 verstorbenen Holzgroßhändlers Josef W in Rai
Klager und,Revisionsbeklagten.
- Prozessbevollmächtigter:rRechtsanwalt Br
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom'10* November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Canter und der Bundesrichter Br. Selo^wsky, Br* Beibruck? Br, Haidinger und Br. Kuhn
für Recht erkannt!/JfV yl/
lo).Bie Revision des Beklagten gegen das an Verkündungs-statt am 24» Juli 1953 zugestellte Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten zurüclcgewiesen*
2.) Bie Anschlußrevision des Klägers wird insoweit zurückgewiesen «alser Erstattung de^von ihm an die
Volksbank in gezahlten
Kosten, gegen welche die Klage im ersten Rechtszuge abgewiesen worden ist, verlangt*
3») Bas Berufungsurteil wird aufgehoben
a) insoweit5 als es den Anspruch des Klagers auf Erstattung von 4*000 DM nebst ICMj^jyyisen seit dem 12 = Juni 1952, die er an BiflHHI^ gezahlt haben will, zurückgewiesen hat,
b) insoweit, als das Berufungsurteil Zinsen für die Vorauszahlung von 50=000 DM für die Zeit vom 31»
' Mai 1952 bis 11, Juni 1952 aberkannt hat,
c) insoweit, als es dem Kläger weniger als 10 $ Zinsen von 14-100 DM zuerkannt hat,
d) ihfl^eit, als das Berufungsgericht über die Koste:
" jhteil des Klägers entschieden
Zins%>vbh;'50.000,DM für die Zeit vom 31.- Mal'1952 bfs^äW^Mni 1952 sowie des weiteren insgesamt iO fo ZinlenVön 14-100 DM vom 12= Juni 1952 zu zahlen =
,) Im Umfange zu 3 a) und d) des Urteilsspruchs wird , -die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \\a,n das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die ^^Entscheidung'über die K0sten der Anschlußrevision
4=) Der Bjklag;te wird<verurteilt, an den Kläger 1Ö $
übertragen wird.
Von Hechts wegen
I* Der Kläger ist nach Erlaß aes Berufungsorteils am 9» September 1953 verstorbene Ober seinen Nachlass wurde durch Beschluß des Amtsgerichts in Rafm^p vom 19- Oktober 1953 das Konkursverfahren eröffneto Der zu dem Konkursverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr* hat den Rechtsstreit auf genommen*
IIc Der verstorbene Kläger (im Nachfolgenden weiter als Kläger bezeichnet) war Holzhändler in ihm wurden 2*000 rm
Fichten-TahnenTFaserholz am 15» Mai 1952 von dem ihm bekannten Holzhändlpr'Bi^(B(B|^ zu dem Kaufe angeboten* Der Kläger nahm das Angebot an. der Kommanditist der Holzhandlung
H. & CO. ist, hatte namens dieser Firma durch schrift-
lichen Vertrag vom 16* Mai 1952 von dem Beklagten 2*000 rm Holz zu den in dem Vertrage enthaltenen Bedingungen zu dem Preise von 128.000 DM gekauft* Der Kaufpreis war am 21* Mai 1952fällig. Am 23» Mai 1952 suchte Bi^mjp in: Begleitung des Beklagten und des Vorstandsmitgliedes ytft der im ersten Rechtszug mitverklagten Volksbank Le^m^ eGmbH den Kläger in RaflHMH) auf, am mit ihm wegen Übernahme des Holzes zu verhandeln* Was im einzelnen bei dieser Besprechung vereinbart wurde, ist streitig, insbesondere, ob der Kläger in den zwischen dem Beklagten und der Firma H. Bi^HMHHfc & Go* abgeschlossenen Kaufvertrag eingetreten ist*
In der Folge fanden am 24. Mai,' 28. Mai und 5» Juni 1952 Besichtigungen des in der Gegend von lagernden Holzes,
das der Beklagte an die Firma H- Bi^HHR^ & Go^Vt,erkauft hatte, durch-Beauftragte des Klägers statt*'Auf ßrun^v^V^-Äesichti-gungen vom 24. und 28. Mai 1952 stellte der Kläger .feät/^dass ' dieses Holz nicht der Qualität des von ihm vonBi^BHBM^ gekauften Holzes entsprach? er konnte sich auch iKidh;t:'bavon
überzeugen, daß 2«000 rm Holz vorhanden waren» Der Beklagte und die Volksbank LeflH^ eG-mbH drängten auf Bezahlung» Am 29» Mai 1932 kamen BifHI und 14BP wiederum zu dem Kläger nach Ra-um wegen der Bezahlung des Holzes vorzusprechen» Bei dieser Besprechung kam es an diesem Tage zu dem nachfolgenden Vertrages ' '
Kaufvertrag J,
Im Anschluß an den bereits mündlich geschlossenen Liefervertrag vom 15» Mai 1932 wird nachstehender schriftlicher Kaufvertrag geschlossen:
, Inh. Alex. Irma Josef
Di^Ftena A< _
verkauft an die Holzhandlung,
2.QQQ rm Fichten-Tannen-Faser ho1z -
der Klassen Al, A und etwa$ B zu dem Preise von DM 64,— je rm. ^
Die Lieferung hat frei BadPzu erfolgen.
Für die. Anfuhr an den Bmpfangsplatz ist eine besondere Vereinbarung getroffen»
Die:Lieferfrist ist auf 4-5 Wochen vereinbart»
Das Holz ist bereits besichtigt und übernommen und wird'zu.dem angeführten Zeitpunkt pünktlichst angelie-ferio.Für die reibungslose Abwicklung garantiert die Volksbank LeflHIP mit der untenangeführten Unterschrift des Herrn Direktor Lflp.
Die Zahlung des Kaufbetrages ist bei Abschluss des Vertrages zu leistet
Der Käufers
Josef_______
Holzhandlun^
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gez,. Unterschrift
- Der Verkäufer:
AiMHMi h<
Inh,. Ale
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gez» Im Auftrags . Bankdirektor, Le
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Zu diesem Vertrage hat der Mager ausgeführt, der Umstand , daß die dem Vertragsabschluss vom 29« Mai 1952 vorangegangenen B esi chtigungen ein ihm unbefried igend es Ergebnis hihsi cht 1 ieh Qualität, Menge, Abf ührbereitsehaft, Lieferzeit und Beifuhr-kosten des Holzes gezeitigt hätten, habe ihn veranlasst, nunmehr einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, der .alles enthielt, worauf es ihm bei dem Kaufabschluß im wesentlichen angekommen sei . Da der Beklagte und die Volksbank Ie®H®auf Vor-aus Zahlung drängten, habe er eine Sicherung durch die Volksbank lelHHfe verlangt, insbesondere auch deswegen, weil die ungewöhnliche Mitwirkung des Bankdirektors bei diesem Geschäft'
in ihm eingewisses Mißtrauen erweckt und er den Eindruck gewonnen habe, es komme dem Beklagten und der Volksbank Be®-'
weniger auf die ordnungsmässige Durchführung des Geschäfts als auf die Vorauszahlung des Kaufgeldes an« Er sei der Ansicht gewesen, dass seine Vorauszahlung des Kaufpreises zur Überwindung einer finanziellen Krise des Beklagten dienen sollte, woran die Volksbank die Bankverbindung des Beklagten, ein
erhebliches Interesse gehabt habe. « *
Am 31« Mai 1952 hat der Kläger an den Beklagten'eine Anzahlung von 50,000 DM geleistet. In der Folgezeit kam es zwischenN den Parteien wiederum wegen der Zahlung des Bestkäufgeldes von 78.000 DM zu Meinungsverschiedenheiten. Der Kläger ist der Ansicht, da,ss es bezüglich der Bezahlung dieses Betrages am 6, Juni 1952 telefonisch, zu einer Vereinbarung mit dem Beklagten,ge~ kommen sei. An diesem Tage habe;er den Zahlungsvorschlag, den der Beklagte ihm am Tage vorher gemacht habe, angenommen. Die-ser Vorschlag ging dahin, dass er am 6vJ^ni 1952 einen Barscheck über :Tp.000 DM dem Beklagten übergebe und sich unter Bei-bringung.Viner Bankgarantie verpflichte, von dem alsdann verbleibenden Best von 68.000 DM 40,000 DM am 10. Juni 1952 und
weitere 28*000 DM am 15* Juni 1952 zu zahlen* Der Beklagte habe die von ihm behauptete Einigung bestritten.» Der Beklagte habe in einem Telefongespräch, . das er am gleichen Vormittage kurze Zeit nach dem ersten Telefongespräch geführt habe, von ihm die Zahlung von 10*000 DM sofort und den gesamten Restbetrag von 68*000 DM unter Bankgarantie am 10» Juni 1952 verlangt» Dies ha.be er abgelehnt « Der Beklagte habe zwar noch am gleichen Tage durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass er nunmehr bereit sei, zu den Zahlungsbedingungen, die er selbst gemacht habe, zu stehen* Er, der Kläger, sei jedoch hierauf nicht mehr eingegangen* Der Beklagte habe äanndas Holz anderweitig verkauft*
Der Beklagte hat den;, ihm hierdurch entstandenen Schaden einschliesslich Nebenkosten mit 14*100 DM berechnet^ er hat mit diesem Betrage gegen die Anzahlung von 50»000 DM aufgerechnet und den Rest von 35*900 DM dem Kläger überwiesen*
- Der Kläger will seinerseits durch das Veralten des Beklagten einen Schaden von 12.000 DM erlitten haben, da er das Holz an die Papierfabrik zu einem Preise von 73 DM
je rm weiterverkauft habe* Er hat daher im ersten Rechtszuge | den Antrag gestellt, den Beklagten und die Volksbank eG-mbH als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die restlichen 14*100 DM aus der von ihm geleisteten Anzahlung, mit denen der Beklagte zu Unrecht aufgerechnet habe, zurückzuzahlen. Weiter hat er einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 12*000 DM geltend gemacht* , ^
Die Beklagtem des ersten Rechtszuges haben um Klagabweisung gebeten^ sie haben ausgeführt, der Kläger sei in den Vertrag zwischen dem Beklagten K^J^P und Bi^HMHI & Oo. eingetreten* Aus diesem Vertrage sei hervorgegangen, welche Holzsortefl
der Beklagte zu liefern gehabt habe, nämlich auch Holz der Klasse Cc Es sei weiter unrichtig;, daß der Beklagte nicht die
erforderlichen Holzvorräte gehabt habe, um seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ordnungsmässig zu erfüllen. Die Anstände, die der Klager wegen der Beschaffenheit des Holzes gemacht ha-
be, seien von ihm nur erhoben worden, um die Zahlung des Kaufpreises hinauszuziehen. Der Vertrag vom 29. Mai 1952 sei zwischen den Parteien lediglich geschlos sen worden,; um dem Kläger die Geld b e s chaffung zu erleichtern* Er habe gehofft, mit Hilfe dieses Vertrages von der Papierfabrik an die er das
Holz weiterverkauft hatte, eine Vorauszahlung zu erhalten*
Das Landgericht hat den Beklagten, zur Zahlung von
14» 100 DM nebst 10 $ Zinsen seit dem 12» Juli 19*52 verurteilt, im.übrigen die Klage abgewiesen. Es fet-äusgeführt, der Klag-anspruch, soweit er diesen Betrag übh'rätoige? setze voraus, daß es zu einem Abschluss eines Kaufvertrages /zwischen den Parteien gekommen sei.Dies sei aber nicht der Pall gewesen. Auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bef/®r#i?;agsabschluß sei ein -Anspruch gegen den Beklagtem nicht- gegeSeh^^a d er Einigungs-mangel nicht auf ein Verschulden des Bejcjli^eii oder seines Vertreters zurückzuführen sei. Aus dem gleichen Grunde stehe auch dem Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Kläger zu. Der Kläger könne daher ledig&i^fxi^äen Rest der Anzah-lung von I4ol00 DM wegen ungerecht!ertigter^Äereicherung von dem Beklagten verlangen.
'S.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung ein-
gelegt. Er hat ausgeführt, ein Kaufvertrag sei' zwischen den Parteien spätestens am 29* Mai 1952 zustandegekommen. Die Erklärungen der Parteien, wie sie in dem Kaufvertrag vom 29. Mal 1952 ihren Hiederschlag gefunden hätten, deckten sich entgegen ' aer Ansicht des Landgerichts. Zwar habe HP bei Abschluss die-
ses Ver;bräges als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, der Beklagte habe jedoch dessen Erklärungen genehmigt und diesen Vertrag für die vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger zur Grundlage gemacht»
Der Kläger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und ii£ Wege der Anschlußberufung beantragt,, den Beklagten zu verurteilen -yt. .. .
a) an ihn 4»ÖOÖ Bl nebst 10 $> Zinsen hieraus seit' 1^„6o1952 zu bezahlen,
b) an ihn 10 $ Zinsen aus 50,000 DM für die Zeit vom 31°5»1952 bis 11«6„1952 zu bezahlen,
c) ihm die in der ersten Instanz dieses Rechtsstreits der Beklagten Ziff 2 (Volksbank LeflHÜfe) erwachsenen und von ihm zu erstattenden Kosten zu ersetzen»
g; ;i Ein Kaufvertrag sei zwischen den Parteien, wie auch der
*' £ Beklagte annehme, am 29° Mai 1952 zustande gekommen■« Biesen
j* * Vertrag fechte er jedoch wegen arglistiger Täuschung und: Irr-
, .1 turns aß«. Der Beklagte habe ihn getäuschte Biese Täuschung er-
yfjyyy.-' blicke er darin, daß der Beklagte von vornherein nicht gewillt
! gewesen sei, seinerseits den Vertrag zu erfüllen* er habe ihn -v
i. auch nicht erfüllen können, da er über Holz von der vereinbarten
Beschaffenheit, das er fristgemäss habe liefern können, nicht i verfügt habe» Weiter habe ihn der Vertreter des Beklagten, der.
j Bankdirektor bei Abschluß des Vertrages darüber getäuscht,
* daß er eine Garantiepflicht seitens der ,Volksbank abgegeben
!\ habe, obwohl er wußte, hierzu nicht berechtigt zu sein» Hätte /
j er, der Kläger, die Unwirksamkeit des, Garantieversprechens ge-
l1!' kannt und gewußt, daß der Beklagte deffiS*%ftrag .weder erfüllen ;
I' konnte, noch wollte, so hätte er ihn nicht abgeschlossen» Der
.f : y'-." ,y * --v " y y y "■y,' /■' Y.' Y' y yy ; y ■ yyyyyv "Y.y.; YY ?y •'Yy-^v* yYY'V'y: Y.:-'y ■'■YY-' ' • ■
iE- Beklagte sei ihm daher zu dem Ersatz des Vertrauenssehadens ver-
?',, pflichtet,» , -
Das Berufungsgericht hat die Berufung una Anschlussberufung zurückgewiesen, dem Kläger jedoch nur 15 <f0 Zinsen seit KlageZustellung zugesprochen, Hiergegen hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der'\er die Abweisung der Klage im vollen Umfange erstrebte Der Konkursverwalter über den Nachlaß des inzwischen verstorbenen Klägers hat um Zurückweisung der Revision gebeten und verfolgt seinerseits imJtege der Anschlussrevision dt© in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche, soweit däs Berufungsgericht zu dem Nachteil des verstorbenen Klä-gers erkannt - hat« , \ '
Das Urteil des Landgerichts,nach welchem die Klage geigen die Volksbank im ersten Rechtszuge abgewiesen worden ist, ist rechtskräftige , . 1/ ., ,.
Bntsche idungsgr Unde,?,
Io Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob zwischen den Parteien schon vor dem 29* Mar 1952 vertragliche Beziehungen bestanden haben, insbesondere, ob der Kläger bei den Verhandlungen am 23* Mai 1952 in den zwischen der Firma H. BiflHt-& Co, mit dem Beklagten am 16. Mai 1952 abgeschlossenen Vertrag eingetreten sei» Durch den Kaufvertrag vom 29« Mai 1952 sei aber in jedem Fall eine Vereinbarung über die Lieferung von 2oOOÖ rm Fichten-Tannen^Faserholz zu den in diesem Vertrage niedergelegten Bedingungen zwischen den Parteien zustande gekommen, '
Den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Parteien am 29* Mai 1952 einen Kaufvertrag geschlossen haben, ist zuzustimmen, Durch diesen Vertrag wollten die Parteien etwaige bisher getroffene, unklare, widerspruchsvolle Vereinbarungen auf-
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heben und ihre Reehtsbeziehungen zueinander auf eine rechtlich • eindeutige Grujl^^pge stellen» Durch diesen Vertrag sollte klargestellt werdeJ^Plaß der Kläger Käufer und der Beklagte K^-
s; Holzes war* daß BiflHIH^, der zunächst
eprechungen am 15» Mai 1952 als Verkäufer Idem Vertragsverhältnis mit "dem Kläger aus-•le der Beklagte trat und BiflHHH^ als chäfts eine Provision von 2,-- DM je im er-
Verkäufen
bei den.mündl aufgetreten schied 9 an ^ Vermittler des'
haltb^^jllte»Auf die am 15» Mai 1952 zwischen dem Kläger und
getroffenen Vereinbarungen bezieht sieh der einleitende Satz des Kaufvertrages1 vom 29» Mai 1952Vor allem'aber übernahm die Volksbank in dem Vertrage vom 29» Mai 1952 die Garantie für die reibungslose ^btöicklung des zwischen den,Parteien abgeschlossenen^Holzliefertuigsgeschäftes« In diesem Vertrage einigten sich die Parteien'über die' Menge des von dem Beklagten an den Kläger zpi liefernden Holzes,, über dessen Qualität, insbe-sond ere -auch/über. die Güteklassen ( Al, A und etwas B), den Kaufpreis und dessen Fälligkeit und die Lieferfrist.- Daneben übernahm der^B^^direk'tor L^|, der den Vertrag ,rim Auftrag” für den Beklagte^'J^ler zeichnete, die Garantie namens der von ihm bei dieser Vertragsyerhandlung gleichfalls vertretenen Volksbank • eGmbH, wie er durch seine Unterschrift: MDer Bürge: Volksbank Dir, Lfl^” bestätigte, .in dem vorbezeichne-
ten Umfange. " "
' Diesen Vertrag hat-L|pi'als Vertreter ohne ,Vertretungsmacht sowohl in Bezug auf deh Böclagten als auch in Be-
zug auf die .Volksbank %^JB||(^eGmbH abgeschlossen» Der Vertrag war somit schwebend'unwirksam»: Mit Schriftsatz vom 11» Februar 1955 hat der .Prozessbevollmächtigte des Beklagten "ausdrücklich namens des Beklagten .die .Erklärung,;die' L^pl
bei der Verhandlung am ‘29». Mai 1952 mit Herrn (Klä-
ger) abgegeben hat, genehmigt”/ Dagegen hat die Volksbank LefB-
eGmbH im Schriftsatz vom 25« August 1952 erklärt, die Klage gegen sie sei nach dem unstreitigen Sachverhalt abzuweisen.
Die Unterschrift von Direktor unter den am 29° Mai 1952
abgeschlossenen Verträgen (Kaufvertrag und Zusatzvertrag) bin-de die Bank gemäss § 24 CrenG nicht« Sie hat daher beantragt, die Klage gegen sie vorweg durch Teilurteil abzuweisen. Hierdurch kam eindeutig zu dem Ausdruck, daß die Volksbank die Genehmigung der Erklärung ihres Vorstandsmitgliedes bezüglich des von
ihm im Kaufverträge vom 29* Mai 1952 in ihrem Namen abgegebenen Garantieversprechens verweigerte« Die Verweigerung der Genehmigung ist unwiderruflich, da der andere Teil Gewißheit darüber haben muss, ob der bisher in der Schwebe befindliche Vertrag zu Recht besteht oder nicht (RGRK 10« Aufl zu § 177 Anm 2).
Es ist daher schon aus diesem Grunde unbeachtlich, daß die Volksbank in dem Schriftsatz vom 8« Oktober 1^52, ijachdem bereits der Widerruf erfolgt war, sich im gewissen Umfange "bereiterklärt hat11, das von Vertrage abgegebene Garantieversprechen zu genehmigen. *
Es ist somit davon auszugehen, daß der Beklagte die Erklärungen des; die dieser im Vertrag vom 29° Mai
1952 abgegeben hatte'genehmigt hat, die Volksbank dagegen die Genehmigung verweigerte. - / . .
Die. Ahschlussrevision rügt in erster Linie die Verletzung
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des § 1i59tBGB durch das Berufungsgericht % sie führt hierzu aus,
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es stehe^fest, daß die Frage "der Bankbürgschaft für den Kläger
bei Abschluss des Kaufvertrages vom 29° Mai 1952 ausschlaggebend
gewesen sei. Die Nichtigkeit der Bankbürgschaft habe daher die
Nichtigkeit d es ganzen Vertrages zur Folge gehabte -
Diesen Ausführungen der Ansehlußrevisiön ist zuzustimmen. . Np.ch § 139 BGB ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn ein
Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist, es sei denn, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Ras Berufungsgericht hat sich mit der Prüfung der Frage, oh im vorliegenden Rechtsstreit § 139 BGB zur Anwendung komme,nicht befasst. Es hat demzufolge, entgegen der Ansicht der Revision, keine Fest-Stellung darüber getroJ¥en, ob die Übernahme der Garantie seitens der Volksbank, um eine solche handelt es sich, für den Klage r für den Abschluß des Kaufvertrages entscheid end: gewesen sei. Eine Auslegung des Parteiwillens kann jedoch .aus dem vorgelegten Kaufverträge vom 29« Mai 1952 und dem vorgetragenen Sachverhalt, soweit er unstreitig ist, durch das Revisionsgericht getroffen werden (vgl Urt.dverkoSen.1 s v. 24. November 1951 im 1-M zu § 133 BGB A 2). Sie” muß im Sinne des Klägers erfolgen. Um die Anwendung des § 139 BGB zu rechtfertigen, muß es sich um mehrere Geschäfte handeln, die je für sich als ein besonderes selbständiges Rechtsgeschäft in Betracht kommen könnten, jedoch durch den Willen der Parteien insgesamt zu einem Geschäft. miteinander verbunden werden, so daß nach der Parteiabsicht die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der 4 des anderen abhängen soll. Es kann durchaus eine Mehrheit von ■ wesensungleichen Geschäften zu einem einheitlichen Geschäft zusammengefasst werden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß « an den Rechtsgeschäften nicht durchweg dieselben Personen teil--genommen haben. Ein nur objektiv gegebener Zusammenhang genügt? zwischen den einzelnen Geschäften nicht, auch ein wirtschaft-liehen Zusammenhang allein reicht hierfür nicht aus, vielmehr müssen die Geschäfte miteinander rechtlich Verbunden sein. Ob im Einzelfalle in diesem Sinn ein einheitliches'Rechtsgeschäft;" vorliegt,ist Tatfr^ge „und nur durch'Ermittlung, des jeweiligen *’ Parteiwillens feststellbar (vgl Urt,£. BGH'II ZR 160/53 vom 13o Oktober 1954 „/^icht veröffentl'lVht^jiRGRK iO. Aufl zu § 139/ Anm 1). Ein solcher;/rechtlicher Zusammenhang zwischen' dem-Kauf|
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und Garantievertrag ist im Kaufvertrags vom 29« Mai 1952 gegeben« Nach dem Willen der Vertragsparteien waren Kaufvertrag und ■ Garantieübernahme durch die Bank rechtlich voneinander abhängig, also der Abschluss oder das Bestehen des. einen Vertrages durch den Abschluss oder das Bestehen des anderen ausdrücklich bedingt (RGZ 1O3, 292 /29B7)“ Es liegt auf der Hand, dass der Kläger den Kaufvertrag vom 29« Mai 1952, in welchem er sich zur Vorleistung des Kaufpreises von 128«000 DM verpflichtete und dazu noch gegenüber einem Verkäufer, mit welchem er nach seinem unbestrittenen Vortrage das erste Mal in geschäftliche Beziehungen trat, niemals geschlossen haben würde, wenn ihm die Volksbank nicht die Garantie für 'eine reibungslose Abwicklung des Geschäftes, die nichts anderes bedeutete, als daß ihm die Bank dafür einstand, daß der Beklagte das von ihm gekaufte Holz in den vereinbarten Güteklassen auch tatsächlich in der vereinbarten Frist lieferte, gegeben haben würde« Er hatte an dieser GarantieÜbernahme ein um so größeres Interesse als die Besichtigung des Holzes, soweit sie überhaupt vorgenommen werden konnte, nicht zu seiner Zufriedenheit hinsichtlich Menge, Qualität, Lieferungsmöglichkeit zu dem festgesetzten Termin ausgefallen war« Der Bankdirektor der bei diesem
Vertrage sowohl für den Beklagten K^|^ als auch fürdie Bank handelte, hat als erfahrener Geschäftsmann dieses berechtigte Ansinnen auf Garantieübernahme auch völlig verstanden, ihm selbst lag sowohl im Interesse des Beklagten als auch der Bank daran, das Geschäft unter der Bedingung der Vorauszahlung des Kaufpreises so schnell wie möglich unter Dach zu-bringen* Dies geht nicht nur daraus hervor, daß er-die. Vertragsverhandlungen selbst führte, sondern auch auä dem /Umstände, daß dem Kläger auf Grund eines solchen Vertrages, der die Garantie der Bank enthielt, die Möglichkeit gegeben werden sollte, von der Papierfabrik Baan die der Kläger das Holz 'weiterverkauft hatte, eine erhebliche Vorauszahlung zu erhalten, ^wodurch der Kläger seinerseits in den Stand gesetzt werden sollte, seiner
Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten nachzu-
kommen, Bas Interesse der Bank-hieran erhellt weiter daraus, daß hfl) wenige Tage nach Abschluß des Vertrages bei der Papierfabrik anfragte, ob der Kläger eine Vorauszahlung erhalten habe, Waren somit Kaufund Garantievertrag derartig miteinander verkoppelt, daß der Abschluß des einen Vertrages rechtlich durch den Abschluß des anderen bedingt war, so sind die Voraussetzungen des §139 BGB gegeben. Mit der Unwirksamkeit der Garantieübernahme wurde der gesamte Kaufvertrag nichtig.
Es ist rechtlich bedeutungslos, daß das Garantieversprechen nicht nichtig, sondern unwirksam geworden ist, da § 139 BGB auch auf solche Geschäfte Anwendung findet, deren Wirksamkeit von einer Genehmigung abhängt (RGRK 10. Aufl zu § 139 BGB Anm r). Aus dieser Dichtigkeit des ganzen Vertrages vom 29» Mai 1952 folgt, dass dem Kläger der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 50,000 BM, soweit sie vor Klagerhebung noch nicht erfolgt war, nämlich in Hohe von 14»1Ö0 BM zusteht«
Soweit der Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend macht, der seine Grundlage in einem rechtswirksamen, bestehenden Kaufverträge hat, ist auch für ihn wegen Pehlens eines rechtswirksaraen Vertrages kein Raum. Bie Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen»
II0 Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung der Ausführungen der Anschlussrevision, soweit sie sich auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung des Beklagten oder wegen Irrtums des Klägers bei Abschluss des Vertrages beziehen, Ba der Vertrag vom 29» Mai 1952 nach §139 BGB nichtig ist, so entfällt eine.Anfechtung dieses nicht .bestehenden , Vertrages. Bagegen ist den Ausführungen der Anschluß srevision darin beizupfiichten, dass der Kläger auch bei einem nichtigen Vertrage einen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der ihm
dadurch/entstanden ist, daß er auf die Gültigkeit des Ver- -träges vertraute, sofern dem Beklagten bei Vertragsabschluß ein Verschulden - culpa in contrahendo - zur Last fällt (BGHZ 6, 330 /5357j Urt.d. BGH v, 16, März 1954 - I ZR 255/52 -im Nachschlagewerk d» BGH z. § 276 BGB Fa 3 = L-M z § 276 a Pa 3$ -Urt.do BGH v. 17* März 1954 - II ZR 248/55 - im Nachschlagewerk d. BGH z § 276 BGB Pa 4)»
Es war daher zunächst zu prüfen, ob dem Beklagten bei Vertragsabschluß' ein Verschulden zuzurechnen istp Der Beklagte hat\bei Abschluß des Vertrages nicht mitgewirkt. Der Vertrag ist für ihn von Lpp als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen worden. Hätte I^; wie er durch seine Unterschrift im Vertrage vom 29? Mai 1952 zu dem Ausdruck gebracht hat, den Vertrag wirklich "im Aufträge*1 des Beklagten geschlossen, so wäre er als sein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB anzusehen und der Beklagte würde für ein etwaiges Verschulden des Utm haften. Es ist unerheblich, ob das Verschulden dem Geschäftsherrn selbst oder dem Erfüllungsgehilfen zur Last fällt, dessen er sich bei der Vertragsverhandlung bediente (Urt.d. BGH v.'l6. März 1954 - I ZR 255/52 - im L-M aaO), Bas gleiche muß aber auch dann gelten, wenn der Geschäftsherr, wie im vorliegenden RechtssJareit^ die von seinem Vertreter ohne VertretdiigsmSbht getroffenen Vereinbarungen genehmigt. Es ist weiter 'zü;prufen, ob L^P, indem er die Interessen des Beklagten bei Vertragsabschluß wahrnähm, hierbei sich eines den Kläger schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, für welches der Beklagte einstehen muß. Wenn auch grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, daß es einem Vertragsgegner nicht obliegt, der anderen Partei-Rechtsbelehrungen, zu. erteilen, so ist dies bei der Lage des vorliegenden Rechtsstreits jedoch zu bejahen,
Lmußte als Vertreter des Beklagten der eine Voraus-
zahlung eines so erheblichen Betrages von 128,000 DM verlangte, die der Kläger nur gegen Sicherheit zu zahlen bereit war, ihn
darüber aufklären, daß das Garantieversprechen der Volksbank durch seine Unterschrift allein noch nicht rechtsgültig war,
Es war seine Pflicht;,: da er;nicht nur die Verhandlungen für die Bank, sondern auch für den Beklagten K^|^ führte, den Kläger über Umstande aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragswerkes geeignet waren und daher für die Entschließung des Klägers von wesentlicher Bedeutung s-ein konnten (Urt.d.BGH v. 17» März, 195,$ " II ZR 248/53 - aaO)» Biese Verpflichtung hat 14P als Vertreter des Beklagten verletzte Es kann keinem Zweifel unterliegen,daß der Kläger sich niemals bei der gegebenen Sachlage bereiterklärt haben würde, den Kaufpreis im voraus zu zahlen, wenn ihm nicht die Volksbank die reibungslose Abwicklung des Lieferungsverträges garantiert hätte. 1^9, der durch die Garantieübernähme seitens der Volksbank den Kläger hierzu veranlasste und nur so als Vertreter des Beklagten Ku^^^ den Vertragsabschluß bei dem Kläger durchsetzen konnte, mußte ihn da auf hinweisen, daß die Garantieübernahme der Volksbank dann unwirksam sei, wenn die Bank die von ihm ohne ausreichende Vertretungsmacht der Bank übernommene Garantie nicht genehmigen würde» Ba X9P dies wußte, mußte er den Kläger in seiner Eigen-, schaft als Vertreter des Beklagten darauf aufmerksam machen, daß die Sicherheit, die der Kläger durch das Garantieverspr'e- , chen zu erhalten glaubte und auf Grund deren er eine. Anzahlung' von 50*000 BM auch tatsächlich geleistet hat, zu demindest zur ; Zeit des Vertragsabschlusses,, nicht gegeben war. Er durfte den/' Kläger nicht in den Glauben versetzen, er könne den Kaufvertrag mit ihm als Vertreter des Beklagten abschließen und den Kauf- : preis vor Lieferung der Ware an den Beklagten bezahlen, da er in seiner Eigenschaft als Vertreter der Bank für diese die Haftung für reibungslose Abwicklung des Geschäfts übernahm» In dent Verschweigen der I4|P bekannten Tatsache, daß die Garantieüber-nahme mit Abschluß des Vertrages noch nicht rechtswirksam wurde, verletzte L9fc fahrlässig die Intei^sen des Klägers, der im Vertrauen, daß der Bankdirektor 19P als Vertreter des Beklagten
die Vertragsverhandlungen so führen würde, wie er, der Kläger, es nach Treu und Glaüben im Geschäftsv erkehr erwarten durfte, den Kaufvertrag mit dem Beklagten abschloß.
III. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz den Schaden, der ihm im Vertrauen auf einen rechtsgültigen Abschluß des Vertrages vom 29u Mai 1952 erwachsen^gt, dahingehend substantiiert, daß er einen Schaden erlitten haTbe, indem er dem Holzhändler eine Provision von j|,— DM je rm gezahlt, ferner für die Durchführung des .Geschäfts, einen Bankkredit in Anspruch genommen habe, wodufch ihm Zinsverluste entstanden seien und er schließlich im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages Klage gegen die Volksbank wegen der von ihr übernommenen Garantiehaftung angestrengt.habe» Mit dieser Klage sei er rechtskräftig angewiesen 'worden* Br habe der Bank Kosten erst at teh;; müssen
Was .zunächst den Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten Kosten, die der Volksbank entstanden waren, anbetrifft, so ist dieser Anspruch unbegründet und daher von dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschadens nicht zu ersetzen.
Wenn schon der Kläger bei Abschluß-des Vertrages nicht-wußte, daß nach den Vorschriften des Genossensehaftsgesetzes eine Genossenschaft nicht von einem Vorstandsmitglied allein rechtsverbindlich vertreten werden kann (§25 GenG), so mußte der mit der Prozeßführung gegen die Genossenschaft von'ihm be- -traute Anwalt ihn hierauf hinweisen» Sein Prozessbevollmächtigter durfte nur dann die Klagegegen sie einreichen, wenn der Kläger trotz eines Hinweises hierauf darauf bestand. Hat sein Prozeßbevollmächtigter ihn hierüber aufgeklärt, so kann der Beklagte mit Recht in Gemäßheit des § 254 Abs 1 BGB ein eigenes. ;' Verschulden des Klägers, das bei Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, geltend machen, und zwar in dem Ausmaße, daß der
Schaden nicht nur vorwiegend von dem Kläger verursacht worden ist5 sondern allein auf dessen Verschulden zurückgeführt < werden muss* Hat der Prozessbevollmächtigte die Bestimmung des Genossenschaftsgesetzes übersehen, so kann der Beklagte g sich gleichfalls auf § 254 BGB. berufen, da d er Kläger für ein < Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, dessen er sich als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB bediente, einstehen :ä muß, Es besteht Einmütigkeit in Rechtsprechung und Schrifttum ' darüber, daß § 278 BGB, obgleich seine entsprechende Anwendung nur in § 254 Abs 2 BGB ausgesprochen ist, nicht nur in den Bällen des § 254 Abs 2 anzuwenden ist,.sondern auch auf das Verschulden bei der Entstehung des Schadens, also auf § 254 Abs 1 BGB( BGHZ 1, 248 /2497? RG-RK z § 254 Anm 5) »" ist daher die Erhebung der.Kl age gegen die Volksbank und die mit ihrer Durchführung entstandenen Kosten auf Verschulden des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, so war dieser dem Kläger.erwachsene Schaden nicht dadurch entstanden, daß er auf den Abschluss des: Vertrages vom 29» Mai 1952 vertraute, sondern auf Grund eigenen Verschuldens oder Verschuldens seines Erfüllungsgehilfen» In beiden Bällen muß der Kläger da^ ‘ für‘einstehen» Insoweit war daher die Anschlußrevision zurückzuweisen* ,
Der5Kläger hat im ersten Rechtszug ausgeführt, daß er zur Vorauszahlung der am 31* Mai 1952 gezahlten 50,000 DM einen Bankkredit habe in Anspruch,nehmen müssen, der zur damaligen Zeit nur gegen Zinsen und Provision von insgesamt 10 # zu erhalten gewesen sei» Dies hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten» Da der Kläger im Vertrauen aufd as Zustandekommen des Geschäfts den Kredit in Anspruch genommen hat,- hia rfür aber der Beklagte aus Verschulden bei Vertragsabschluß: in Verbindung;* mit § 278 BGB einzustehen hat., so hat der'Beklagte ihm diesen Schaden zu. ersetzen. Der Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß setzt keinen Verzug der ersatzpflichtigen Par-
tei vorauso Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 10 $ ist daher gerechtfertigt* und zwar für die Zeitspanne* in der der Kläger im Vertrauen auf den Vertragsabschluß den Bankkredit in Anspruch genommen hat«, Der Kläger hat eine Anzahlung von 50o000 DM dem Beklagten am 31. Mai 1952 geleistet* er hat unstreitig von dieser Anzahlung einen Betrag von 35»900 DM am 11* Juni 1952 zurückerhalten, daher stehen ihm 10 % Zinsen von 50*000 DM für die Zeit vom 51«» Mai 1952 bis 11» Juni(:1952 und vom 12c Juni 1952 ab 10 $ von 14.100 DM zu«, Da das Berufungs-gericht ihm nur 5 $ Zihäen seit Klagzustellung zugesprochen hat so war.insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und der Anschluß revision stattzugeben. ■
Der Kläger hat ausgeführt, daß er mit dem Holzhändler BifHHHI^? im Vertrauen auf das Zustandekommen des Geschäfts mit dem Beklagten, eine Provision von 2,— DM je rm, insgesamt 4«>000 DM, vereinbart habe. Der Beklagte habe "diese geschuldete bezw gezahlte Provision” zu erstatten«, Dagegen hat der Beklagte die Zahlung der Provision bestritten ebenso wife die Verpflichtung des Klägers, BiflHHHFeine Provision zul zahlen. Hierüber hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht wird prüf en müssen,ob BiflP?'
ein Anspruch auf Provision zustehte Kommt es zur Verneinung, so wird es weiter prüfen müssen, ob der Kläger die Provision schon an gezahlt hat und es ihm nicht mög-
lich ist, sie von Mt|^BBP^,,^ürückzuerhaltenp Das Berufungsurteil war dahen aiSm insoweit äufzuheben und die Sache inso-weit zur Klärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zu-- ' rückzuverWeiäen? •
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. i;^Bs Jwar daher gemäss dem Urteils Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidang bezüglich der Revision beruht auf § 97 ZPO» Pie Kostenentscheidung wegen der Anschlußrevision : war? da diese noch nicht in ihrem vollen Umfange entscheidungsreif ist? dem Berufungsgericht zu überlassen.
Pr, Ganter Pr, Selowsky . Dr, Delbrück
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