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BGH · II ZR 23/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 23/52

2 c) Per Gebührenanspruch des Schiedsrichters ist weder von der Gültigkeit des Schiedsvertrags abhängig, noch wird er dadurch berührt, daß der ordnungsgemäß erlassene und nach § 1039 ZPO niedergelegte Schiedsspruch später wegen Unwirksamkeit des Schiedsvertrages oder aus einem sonstigen Grunde der Aufhebung verfällt. Die beiden Beklagten hatten mündlich vereinbart, daß das Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer in Krefeld darüber entscheiden sollte, ob.der Beklagte zu 2) verpflichtet sei, den Beklagten zu 1) in seine Firma Herbert Textilwerk in bHHK unter Umwandlung dieser Firma in eine OHG als Gesellschafter aufzunehmen und ihm Auskunft über die Vermögensverhältnisse dieser Firma zu erteilen. Der frühere Beklagte zu 1) hat auf Grund dieser Vereinbarung das Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer zur Entscheidung des Rechtsstreits angerufen. Der Obmann wird durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer für jeweils ein Jahr im voraus ernannt (§2). Inzwischen hat das Landgericht in Kleve auf die Klage des Beklagten zu 2) durch.Urteil vom 27. Juli 1951 den Schiedsspruch gemäß -§ 1041 Ziff 1 ZPO aufgehoben, weil das Schiedsgericht wegen geistiger Erkrankung fces Beisitzers Maurenbrecher während der Zeit von Ende April bis 2. Der Beklagte zu 2) hält sich nicht für verpflichtet, die Gebühren des Klägers zu bezahlen, da er den Schiedsspruch durch Aufhebungsklage vor dem Landgericht Kleve angefochten habe und vom Schiedsvertrag zurückge- Jedenfalls sei der Kläger zur Geltendmachung der Gebtihrenforderung nicht berechtigt, da diese allenfalls der Industrie- und Handelskammer zustehe: Schließlich hat er noch geltend gemacht, daß die Gebührenforderung überhöht sei. Es führt aus, der Vertrag mit der Industrie- und Handelskammer habe diese nur verpflichtet, nach Maßgabe der Satzung den Obmann und die Liste der Beisitzer zur Aus wähl zu präsentieren. SlflHBHHi sei bereits zur Zeit der ersten Verhandlung vor dem Schiedsgericht geisteskrank gewesen, Dr. hätte als Schwiegersohn des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer nicht in die Liste der Beisitzer aufgenommen werden dürfen. Der Beklagte zu 2) habe davon ausgehen können, daß allein mit der Industrie- und Handelskammer ein Schiedsvertrag zustande gekommen sei. Insoweit die Revision sich gegen die Rechtswirksamkeit des zwischen den Beklagten geschlossenen Schieds-vertrages wendet, sind ihre Rügen unbeachtlich, weil der Gebührenanspruch des Klägers nicht auf dem Schiedsver-trag des Beklagten zu 2) mit seinem Bruder, sondernrus-schließlich auf dem Schiedsrichtervertrage beruht, und eine- etwaige Nichtigkeit des Sohiedsvertrages nicht zugleich die Nichtigkeit des Schiedsrichtervertrages zur Folge hat. Der Kläger hat durch das Schreiben vom 28.9.1949 (Bl 47 PA) dem Beklagten zu 2) mitgeteilt, er sei der Obmann des vom Beklagten zu 1) angerufenen Schiedsgerichts, dieser habe bereits einen Schiedsrichter in der Person des Kaufmanns ernannt, der Beklagte zu 2) Das hat der Beklagte getan, und der Kläger hat daraufhin beide Beklagten zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht vorgeladeri. An der Wirksamkeit des Schiedsrichtervertrages wird auch nichts dadurch geändert, daß der Spruch sich als unrichtig erweist oder daß er später wegen Unwirksamkeit des Schiedsvertrages oder aus einem sonstigen Grunde.der Aufhebung verfällt (Stein-Jonas-Schönke III vor § 1025 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des ZP-Rechts 5. 1041 Ziff 1 ZPO der Aufhebung unterlag und nach § 1042 Abs 2 ZPO nicht für vollstreckbar-erklärt werden konnte, da das Schiedsgericht wegen Geisteskrankheit des Schiedsrichters nicht vorschriftsmäßig besetzt war, der Schiedsspruch daher auf einem unzulässigen Verfahren beruhte. Es bedarf daher nicht einer Erörterung der sonstigen Rügen der Revisionsbegründung, die darauf abzielen, aus der vermeintlich ursprünglich bestehenden oder später eingetretenen Unwirksamkeit des Schiedsvertrages das Nichtbestehen eines Gebührenanspruchs des Klägers darzulegen. Daran ändert auch nichts die Meinung der Revision, daß im vorliegenden Pall der Schiedsvertrag und der Schiedsrichtervertrag unlösbar in einer Urkunde verbunden seien, weil die Satzung des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer sowohl über den Schiedsver- Es könnte also entgegen der Ansicht der Revision die Nichtigkeit des Schiedsvertrages diejenige des Schiedsrichtervertrages nach § 139 BGB nicht herbeiführen, weil die Verträge eines jeden Schiedsrichters mit den Parteien des Schiedsgerichts völlig selbständig sind. Aus dem gleichen Grunde kann auch aus der vom Kläger behaupteten Ungültigkeit seines Vertrages mit dem Schiedsrichter nicht die Nichtigkeit des Vertrages zwischen dem Kläger und den Schiedsparteien hergeleitet werden. § 1033 Ziff 1 ZPO, auf den die Revision mit besonderem Nachdruck hinweist, ist vorliegend deshalb nicht anwendbar, weil er nur den Pall regelt, daß im Laufe eines schwebenden Schiedsverfahrens ein Schiedsrichter wegfällt, während hier das Schiedsverfahren durch Niederlegung des Schiedsspruchs gemäß § 1039 ZPO bereits beendet war, als der Schiedsspruch gemäß § 1041 ZPO aufgehoben wurde. Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, daß nach der.Satzung des Schiedsgerichts der Industrie-und Handelskammer die durch das’ Schiedsverfahren entstehende Gebühr nur der Industrie- und Handelskammer Krefeld zustünde, weil diese und nicht die Parteien den Diese Auslegung ist ’für das Revisionsgericht bindend, da die Satzung der Industrie- und Handelskammer Krefeld nur in deren Bereich, also nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf hinaus Wirksamkeit hat (RGZ 114, 167). War aber der Kläger von vornherein allein zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs befugt, so können auch die nach Meinung der Revision dem Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche gegenüber der Industrie- und Handelskammer Krefeld dem Klageanspruch nicht entgegengesetzt werden, und es ist rechtlich unerheblich, daß der.

Zitierte Normen: § 1039 ZPO § 155 BGB § 1025 ZPO § 139 BGB § 1033 ZPO
SchiedsspruchSchiedsrichtervertragBeisitzerParteiHandelskammerKlägerSchiedsrichterSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2520 020 m
Gesetz;
Rechtssatz:
ZPO §§ 1025, 1028
1c) Der Schiedsrichtervertrag kommt mit beiden Schiedsparteien dadurch zustande, daß der von einer Partei ausgewählte oder von einer anderen dazu berufenen Stelle ernannte Schiedsrichter das Schiedsrichteramt annimmt.
2 c) Per Gebührenanspruch des Schiedsrichters ist weder von der Gültigkeit des Schiedsvertrags abhängig, noch wird er dadurch berührt, daß der ordnungsgemäß erlassene und nach § 1039 ZPO niedergelegte Schiedsspruch später wegen Unwirksamkeit des Schiedsvertrages oder aus einem sonstigen Grunde der Aufhebung verfällt.
Aktenzeichen: II ZR 23/52
Urt. des BGH. v. 29. November 1952
OLG Düsseldorf
t-f'Q
II ZR 23/52 '
Verkündet am 29. November 1952 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Herbert land)
in
(Rhein-
 Beklagten zu 2), Berufungs- und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 Rechtsanwalt Br. Will straßegp^
in K
Klägers, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br.Brost, Br. Selov/sky, Br. Haidinger und Br. Kuhn
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 11. Bezember 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger verlangt mit der Klage DM 15*007>10 nebst Zinsen als Gebühren für seine Tätigkeit als Ob-mann in einem Schiedsgerichtsverfahren zwischen dem
 Beklagten zu 2) und dessen Bruder, dem früheren Be-
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klagten zu 1). letzterer ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Kleve vom 5.tJanuar 1951 nach dem Klagantrag verurteilt wor.$en..und nach Erlaß des Versäumnisurteils .aus dem Rechtsstreit ausgeschieden.
Die beiden Beklagten hatten mündlich vereinbart, daß das Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer in Krefeld darüber entscheiden sollte, ob.der Beklagte zu 2) verpflichtet sei, den Beklagten zu 1) in seine Firma Herbert	Textilwerk in bHHK unter
 Umwandlung dieser Firma in eine OHG als Gesellschafter aufzunehmen und ihm Auskunft über die Vermögensverhältnisse dieser Firma zu erteilen. Der frühere Beklagte zu 1) hat auf Grund dieser Vereinbarung das Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer zur Entscheidung des Rechtsstreits angerufen. Für das Verfahren dieses Schiedsgerichts besteht eine Satzung, wonach das Schiedsgericht aus einem Obmann und zwei Beisitzern zusammengesetzt ist. Der Obmann wird durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer für jeweils ein Jahr im voraus ernannt (§2). Jede der beiden Schiedsparteien hat aus der vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer aufgestellten Liste der Beisitzer je einen Beisitzer als Schiedsrichter auszuwählen (§ 3). Das Schiedsgericht wird tätig, sobald es eine Partei angerufen hat (§4)* Der Kläger hat gemäß § 5 der Satzung am 28. September 1949 an den Beklagten zu 2) ein Schreiben gerichtet, worin er unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Obmann des angerufenen Schiedsgerichts den Beklagten zu 2) zur Benennung
 
eines Beisitzers aus.der dem Schreiben beigefügten Beisitzerliste bis zu dem 10.10.1949 aufforderte und ihm den Hamen des vom Beklagten zu 1) ernannten Beisitzers mitteilte. Der Beklagte zu 2) ernannte daraufhin den Kaufmann U0HBB zu dem Beisitzer. Das auf diese Weise gebildete Schiedsgericht trat am 14. November 1949 unter dem Vorsitz des Klägers als Obmann und unter Mitwirkung der Kaufleute MflBHHHHB und Dr. als Beisitzer zusammen. Nach dem Sitzungsprotokoll vom gleichen Tage haben die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens die ordnungsgemäße Bildung, Besetzung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts anerkannt.
Das Schiedsgerichtsverfahren endete am 2. Mai 1950 mit einem Schiedsspruch, der gemäß § 1039 ZPO bei der Geschäftsstelle des Landgerichts in Kleve niedergelegt worden ist. Der Beklagte zu 2) wurde im wesentlichen . antragsgemäß verurteilt. Der Streitwert wurde nach § 14 der Satzung anhand der Anträge.der Schiedsparteien auf 1.400.000,- DM festgesetzt. Der Kläger hat gemäß §§ 14»
15 .der Satzung und der dazu gehörenden Gebührentabelle seine Schiedsrichtergebühren’auf DM 15*007»10 errechnet und von beiden Beklagten verlangt. Inzwischen hat das Landgericht in Kleve auf die Klage des Beklagten zu 2) durch.Urteil vom 27. Juli 1951 den Schiedsspruch gemäß -§ 1041 Ziff 1 ZPO aufgehoben, weil das Schiedsgericht wegen geistiger Erkrankung fces Beisitzers Maurenbrecher während der Zeit von Ende April bis 2. Mai 1950 nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei;
Der Beklagte zu 2) hält sich nicht für verpflichtet, die Gebühren des Klägers zu bezahlen, da er den Schiedsspruch durch Aufhebungsklage vor dem Landgericht Kleve angefochten habe und vom Schiedsvertrag zurückge-
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treten sei. Es sei auch ein rechtsv/irksamer Schiedsrichtervertrag infolge Geisteskrankheit des Beisitzers MflP nicht zustandegekommen und daher ein Gebühren-anspruch des Klägers nicht entstanden. Jedenfalls sei der Kläger zur Geltendmachung der Gebtihrenforderung nicht berechtigt, da diese allenfalls der Industrie- und Handelskammer zustehe: Schließlich hat er noch geltend gemacht, daß die Gebührenforderung überhöht sei.
Der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten bestritten, es aber auch für rechtlich unerheblich erklärt. Er hat eine schriftliche Erklärung der Industrie- und Handelskammer vom 17. März 1951 beigebracht, worin diese ihre Gebührenforderung vorsorglich an ihn abtritf.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 13. April 1951 der Klage in Höhe von 14.370,— DM nebst 4 fl Zinsen seit dem 29. September 1950 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es führt aus, der Vertrag mit der Industrie- und Handelskammer habe diese nur verpflichtet, nach Maßgabe der Satzung den Obmann und die Liste der Beisitzer zur Aus wähl zu präsentieren. Der Schiedsrichtervertrag zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien sei spätestens mit der Anerkennung der ordnungsmäßigen Bildung, Besetzung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Termin vom 14. November 1949 zustandegekommen. Die Verpflichtung des Be-klagten zu 2) werde nicht dadurch berührt, daß der Beisitzer MflHHHHlB geisteskrank gewesen sein solle, der Beklagte zu 2) könne nicht Vorbringen, daß der Schiedsrichtervertrag als Werkvertrag nicht erfüllt, sei. Der Schiedsspruch habe vielmehr durch die ordnungsmäßige Hinterlegung bei der Geschäftsstelle des Landgerichts in Kleve die Wirksamkeit eines rechtskräftigen Urteils erlangt. Bereits durch den rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens
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seien die Gebühren fällig geworden, die nach der Auskunft der Industrie- und Handelskammer dem Kläger allein zustünden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz noch geltend gemacht, daß der Schiedsrichtervertrag mangels Schriftform nichtig sei. Außerdem sei er gemäß § 155 BGB nichtig, weil eine wirksame Einigung über die zur Wahl gestellten Schiedsrichter nicht vorliege. Die Parteien seien von der falschen Voraussetzung ausgegangen, daß die Beisitzer zu dem Schiedsrichteramt geeignet seien. Das sei nicht der Pall gewesen. SlflHBHHi sei bereits zur Zeit der ersten Verhandlung vor dem Schiedsgericht geisteskrank gewesen,
 Dr.	hätte als Schwiegersohn des Präsidenten
 der Industrie- und Handelskammer nicht in die Liste der Beisitzer aufgenommen werden dürfen. Auch die rügelose Einlassung der Parteien im Verhandlungstermin vom 14. November 1949 enthalte nicht den Abschluß eines Schiedsrichtervertrages mit dem Kläger. Der Beklagte zu 2) habe davon ausgehen können, daß allein mit der Industrie- und Handelskammer ein Schiedsvertrag zustande gekommen sei.
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Nur diese habe er gemäß ihrer Satzung angerufen. Ihr stehe auch allein der Gebührenanspruch zu und sie hätte ihrerseits mit dem von ihr angestellten Kläger abrechnen müssen. Soweit der Kläger als Zessionär einen Anspruch der Industrie- und Handelskammer geltend mache, rechne er mit Schadensersatzansprüchen’gegen die Industrie- und Handelskammer auf.
Der Kläger hat demgegenüber seinen Rechtsstandpunkt weiter vertreten, daß der Schiedsrichtervertrag gültig zustande gekommen sei und daß die später festgestellte Geisteskrankheit des Schiedsrichters NflflHBBHtüen Gebührenanspruch des Klägers nicht berühre.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten zu 2), um deren Zurückweisung der Kläger zu 1) bittet.
Entscheidungsgründe:
Insoweit die Revision sich gegen die Rechtswirksamkeit des zwischen den Beklagten geschlossenen Schieds-vertrages wendet, sind ihre Rügen unbeachtlich, weil der Gebührenanspruch des Klägers nicht auf dem Schiedsver-trag des Beklagten zu 2) mit seinem Bruder, sondernrus-schließlich auf dem Schiedsrichtervertrage beruht, und eine- etwaige Nichtigkeit des Sohiedsvertrages nicht zugleich die Nichtigkeit des Schiedsrichtervertrages zur Folge hat.
Nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung kommt der Schiedsrichtervertrag dadurch zustande, daß der von einer Partei ausgewählte oder von einer anderen dazu berufenen Stelle ernannte Schiedsrichter das Amt annimmt (vgl RGZ 59,- 251 f; 94, 211).
Der Kläger hat durch das Schreiben vom 28.9.1949 (Bl 47 PA) dem Beklagten zu 2) mitgeteilt, er sei der Obmann des vom Beklagten zu 1) angerufenen Schiedsgerichts, dieser habe bereits einen Schiedsrichter in der Person des Kaufmanns	ernannt, der Beklagte zu 2)
möge ebenfalls aus der beigefügten Liste bis zu dem 10.10. 1949 einen Schiedsrichter ernennen. Das hat der Beklagte getan, und der Kläger hat daraufhin beide Beklagten zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht vorgeladeri. Im Verhältnis des Klägers zu den beiden Beklagten war also der Schiedsrichtervertrag spätestens mit der Vorladung
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der Parteien zustande gekommen. Es bedarf daher nicht erst der Heranziehung des von den Parteien in.der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 14.11.1949 abgegebenen Anerkenntnisses über die ordnungsmäßige Zusammensetzung des Schiedsgerichts, vielmehr war der Schiedsrichtervertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) bereits.mit dem Zugehen des Schreibens des Klägers vom 28.9.1949 und zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) spätestens mit dessen Ladung zur Verhandlung vom 14. November 1949 wirksam geworden.
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Es bedurfte auch keiner Entscheidung darüber, ob
 überhaupt ein gültiger Schiedsvertrag vorliegt, ob ein solcher Vertrag wenigstens durch die rügelose Einlassung in der Verhandlung vom 14. November 1949 zustande gekommen ist, oder ob das dort abgegebene Anerkenntnis der Parteien wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus einem sonstigen Grunde nachträglich unwirksam geworden ist. Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, daß der Schiedsrichter-vertrag von der Gültigkeit oder späteren Unwirksamkeit des Schiedsvertrages völlig unberührt bleibt (RG JW 27» 2459; HRB 29, 1399; KG JW 29, 878). An der Wirksamkeit des Schiedsrichtervertrages wird auch nichts dadurch geändert, daß der Spruch sich als unrichtig erweist oder daß er später wegen Unwirksamkeit des Schiedsvertrages oder aus einem sonstigen Grunde.der Aufhebung verfällt (Stein-Jonas-Schönke III vor § 1025 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des ZP-Rechts 5. Aufl S 785, Kisch JY/29, 878; Baumbach-Lauterbach 20. Aufl Anh zu § 1028, 3 A).
Nach den angeführten Urteilen des Reichsgerichts ist es mit der freien, unabhängigen, dem ordentlichen Richteramt gleichgeordneten Stellung des Schiedsrich-
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ters unvereinbar, wenn sein Gebührenanspruch schlechthin oder auch nur der Höhe nach von der Richtigkeit und Rechtsbeständigkeit djes Schiedsspruches abhängig gemacht werden könnte. Dem Beklagten ist zuzugeben, daß der.Schiedsspruch für ihn wertlos war, weil er nach §
1041 Ziff 1 ZPO der Aufhebung unterlag und nach § 1042 Abs 2 ZPO nicht für vollstreckbar-erklärt werden konnte, da das Schiedsgericht wegen Geisteskrankheit des Schiedsrichters	nicht	vorschriftsmäßig
 besetzt war, der Schiedsspruch daher auf einem unzulässigen Verfahren beruhte. Ein Schiedsrichter hat jedoch nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Denn der Schiedsrichtervertrag ist kein Werkvertrag, er ist vielmehr ein Vertrag besonderer Art, dessen Gegenstand nicht der Erlaß des Schiedsspruchs sondern die gesamte schiedsrichterliche Tätigkeit ist (RGZ 94, 212). Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden müßte,wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs durch schuldhaftes Verhalten des Klägers veranlaßt wäre, braucht nicht geprüft
 zu werden, da dahingehende Behauptungen nicht aufgestellt
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Es bedarf daher nicht einer Erörterung der sonstigen Rügen der Revisionsbegründung, die darauf abzielen, aus der vermeintlich ursprünglich bestehenden oder später eingetretenen Unwirksamkeit des Schiedsvertrages das Nichtbestehen eines Gebührenanspruchs des Klägers darzulegen.
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Daran ändert auch nichts die Meinung der Revision, daß im vorliegenden Pall der Schiedsvertrag und der Schiedsrichtervertrag unlösbar in einer Urkunde verbunden seien, weil die Satzung des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer sowohl über den Schiedsver-
trag wie über das Verhältnis der Parteien zu den Schieds richtern Bestimmungen treffe. Die Revision übersieht,daß Schiedsvertrag und Schiedsrichtervertrag voneinander ver schiedene Verträge sind, zu demal die Parteien des Schieds-Vertrags andere sind als diejenigen des Schiedsrichtervertrags. Es könnte also entgegen der Ansicht der Revision die Nichtigkeit des Schiedsvertrages diejenige des Schiedsrichtervertrages nach § 139 BGB nicht herbeiführen, weil die Verträge eines jeden Schiedsrichters mit den Parteien des Schiedsgerichts völlig selbständig sind.
Aus dem gleichen Grunde kann auch aus der vom Kläger behaupteten Ungültigkeit seines Vertrages mit dem Schiedsrichter	nicht	die	Nichtigkeit	des
 Vertrages zwischen dem Kläger und den Schiedsparteien hergeleitet werden.
§ 1033 Ziff 1 ZPO, auf den die Revision mit besonderem Nachdruck hinweist, ist vorliegend deshalb nicht anwendbar, weil er nur den Pall regelt, daß im Laufe eines schwebenden Schiedsverfahrens ein Schiedsrichter wegfällt, während hier das Schiedsverfahren durch Niederlegung des Schiedsspruchs gemäß § 1039 ZPO bereits beendet war, als der Schiedsspruch gemäß § 1041 ZPO aufgehoben wurde. Bis zur Aufhebung hatte der Schiedsspruch aber die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1040
 ZPO).	*	-	.	..
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Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, daß nach der.Satzung des Schiedsgerichts der Industrie-und Handelskammer die durch das’ Schiedsverfahren entstehende Gebühr nur der Industrie- und Handelskammer Krefeld zustünde, weil diese und nicht die Parteien den
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Obmann "angestellt" hätte. Das Berufungsgericht hat diese Satzung dahin ausgelegt, daß die Kammer durch die Bestimmung des Obmanns und die Aufstellung der Liste der Beisitzer ihren Mitgliedern und'anderen Interessenten die oft zeitraubende Bestimmung eines Obmanns und der Beisitzer durch die Parteien abnehmen wollte, daß aber die in der Satzung erwähnte Gebühr keineswegs von der Kammer erhoben werden, sondern dem Obmann selbst zustehen sollte. Diese Auslegung ist ’für das Revisionsgericht bindend, da die Satzung der Industrie- und Handelskammer Krefeld nur in deren Bereich, also nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf hinaus Wirksamkeit hat (RGZ 114, 167).
War aber der Kläger von vornherein allein zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs befugt, so können auch die nach Meinung der Revision dem Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche gegenüber der Industrie- und Handelskammer Krefeld dem Klageanspruch nicht entgegengesetzt werden, und es ist rechtlich unerheblich, daß der. Kläger sich vorsorglich den etwa der Industrie- und Handelskammer zustehenden Gebührenanspruch hat abtreten lassen.
Da hiernach sämtliche von der Revision erhobenen Rügen nicht durchgreifen können, war die Revision mit
 der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr. Canter	Dr.	Drost	Dr.
Dr. Haidinger	Dr.	Kuhn
 Selowsky