BGH · II ZR 23/12 vom 13.11.2012
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Dezember 2011 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Schadensersatzverlangen des Klägers stünden § 242 BGB und die gesellschafterliche Treuepflicht entgegen, weil sich das mit dem - unterstellten - Prospektfehler verbundene Risiko des Klägers, von den finanzierenden Banken vor Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch genommen zu werden, nicht verwirklicht habe. Der Grund für die Haftung des Aufklärungspflichtigen liegt darin, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen eines Prospekts in das Recht des mit dem Prospekt geworbenen Anlegers eingegriffen wird, zutreffend informiert in eigener Entscheidung über die Verwendung seines Vermögens zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (BGH, Urteil vom 5. Dementsprechend erschöpft sich der Sinn der Aufklärungspflicht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht darin, den Anleger davor zu schützen, dass der Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben über solche Umstände enthält, die sich später tatsächlich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung der Anlage ausgewirkt haben (BGH, Urteil vom 5. Ob sich ein im Prospekt unzutreffend dargestelltes Risiko verwirklicht hat, ist für die Feststellung eines auf dem Prospektfehler beruhenden Schadens ohne Belang (BGH, Urteil vom 5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber im Ergebnis richtig, weil der - vom Berufungsgericht unterstellte - Prospektfehler nicht vorliegt. nicht entnehmen, dass die Gläubigerbank die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen dürfe und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf ihre quotale Haftung angerechnet würden (vgl. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924) bei einem Anlageinteressenten nicht die - unzutreffende - Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfandrecht gesicherten, finanzierenden Banken erst nach Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden kann (vgl.