* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 22/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 22/74

Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen: Die Schleppreise, die auf Anordnung der gegenüber dem Schlepper weisungsberechtigten Eigentümerin des Schwimmbaggers stattgefunden habe, sei bereits beendet gewesen, als der Bagger an seinem Liegeplatz stärkere Schlagseite bekommen habe. seine beiden Drahtabweiser mit den daran befestigten Ankern während der Fahrt nicht hoch gezogen gewesen seien, damit etwa 3> 5 m über den Fahrz eugboden hinaus -geragt und bei der Berührung mit der Hafensohle die Krängung des Schwimmbaggers verstärkt hätten. In dieser Richtung habe außerdem ganz wesentlich gewirkt, daß der Baggerführer versucht habe, das festsitzende Fahrzeug durch Absenken der Eimerleiter, deren Eimerkette auch nicht auf gefangen gewesen sei, hochzudrücken. Zwar sei es wahrscheinlich, daß die Grund -berührung und der fallende Wasserstand das Kentern des Schwimmbaggers bewirkt hätten. Vielmehr sei auch zu beachten, daß Schwimmbagger durchweg eine geringere Stabilität als Schiffe hätten und ihr Schwerpunkt - wie hier - beim Hochziehen der Eimerkette nach oben wandere. Außerdem stehe fest, daß die Auf bauten des Schwimmbaggers mehr oder weniger vereist gewesen seien, die Backbordlast ungewöhnlich viel Wasser enthalten habe und bereits bei Reiseantritt eine Backbord-Schlagseite des Schwimmbaggers von 5° vorhanden gewesen sei. 6/7 unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten vor getragen, der gute Verlauf der gesamten Schleppreise bis zu dem Festkommen des Schwimmbaggers im WäHBHBBfe Hafen zeige, daß dessen Stabilität weder durch eine angeblich starke Vereisung seiner Aufbauten noch durch die in der Backbordlast vorhandene, bereits bei einer geringfügigen Krängung als groß erscheinende Wassermenge beeinträchtigt gewesen sei. Das hätte es aber tun müssen, da sich ohne eine erschöpfende Prüfung in dieser Richtung nicht sagen läßt, Ursache für das Kentern könne anstelle der Grund be rührung und des fallenden Wassers eine Instabilität des Schwimmbaggers gewesen sein. a) Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob der Schwimmbagger erst nach Beendigung der Schleppreise während des Wartens auf dem ihm zunächst zugewiesenen Liegeplatz festgekommen ist oder ob die Grundberührung, wie es der Schiffsführer von "JSIP" bei seiner Vernehmung vor dem Schiffahrtsgericht geschildert hat, schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Das legt insoweit ein schuldhaftes Verhalten des Schiffs führ er s von "JMI"» der zuletzt den Schwimmbagger längsseits seines Fahrzeugs geschleppt hatte, nahe. Vielmehr müsse das mit den beiden Ankern geschehen sein, die an den beiden - wegen Vereisung nicht hochziehbaren - Drahtabweisem mittels Rollen befestigt gewesen seien und tiefer als die Eimerkette gereicht hätten. Auch habe er sich, da er bestimmten Weisungen der Eigentümerin des Schwimmbaggers unterlegen habe, bis zu einem gewissen Grade darauf verlassen dürfen, daß der Bagger für die Schleppreise geeignet gewesen sei, zu demal dieser schon viele Male ohne Schwierigkeiten von einer Einsatz stelle auf der Elbe an denselben Liegeplatz im Hafen ge- Ferner sei zu Gunsten des Schiffsführers von "JflW zu berücksichtigen, daß der Sachverständige (bis zur BerufungsVerhandlung) und die Klägerin (sogar noch über diesen Zeitpunkt hinaus) in den nicht hochgezogenen Drahtabweisem mit den daran befestigten Ankern keine Gefahr für den Schwimmbagger gesehen hätten. Dazu gehörte, daß er für die Fahrt von Bü^HP bis zu dem angewiesenen Liegeplatz im Wa^HHHH) Hafen einen Weg nahm, auf dem der Schwimmbagger nicht fest-kommen konnte. Letzteres folgt auch nicht daraus, daß der Sachverständige RBMB und die Klägerin die Gefahren, die dem Schwimmbagger bei einer Grundberührung mit den an den Draht abweisem befestigten Ankern drohen konnten, falsch eingeschätzt haben. berührung des Schwimmbaggers vermeiden mußte und, um dieser Pflicht nachkommen zu können, sich auch die Kenntnis zu verschaffen hatte, wie tief der Bagger in das Wasser reichte. und beim Abziehen des fest sitzenden Schwimmbaggers festzustellen ist und die Beklagte dafür einzustehen hat, nicht auf den Vorwurf der Klägerin eingegangen, die Schlepper hätten den Schwimmbagger in die falsche Richtung gezogen, so daß er noch mehr auf die schräg abfallende Böschung des PBHBi-Kais geraten sei.

SchiffsführerSchwimmbaggerBerufungsgerichtbaggernWasserKlägerinSchlepperSchwimmbaggers

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 22/74	URTEIL
Verkündet am
29. September 19 7^ Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der NMHI,	Versicherungs-AG,
GeflMBstraße flU - tt, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Herbert BflBP und Dr. Werner Al dortselbst,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Reedereien Hans Gei Klaus sm, i
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 und
- ProzeßbnTOllmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Hamburg vom 17. Januar 197^ aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 20. Dezember 1969 schleppte der Schlepper den Schwimmbagger "G. & B. WD" von BUHB nach in den WaflHHHHB Hafen. Dort ist der Schwimmbagger gekentert, nachdem er zuvor bei laufendem Ebbstrom festgekommen war.
Die Klägerin war Mitversicherer des Schwimmbaggers.
Sie nimmt - aus abgetretenem oder übergegangenem Recht -die Beklagte auf Ersatz der Havarieschäden der Eigentümerin des Schwimmbaggers in Anspruch, allerdings nur bis zur Höhe des Werts der Schlepper	"MflHP	•"
und "U^B" der Beklagten. Die Schiffsführer dieser Fahrzeuge
 
haben nach Ansicht der Klägerin das Kentern des Schwimmbaggers verschuldet. Dem Schiffs führer von	sei
 vorzuwerfen, daß der Bagger im	Hafen	auf
 der schräg abfallenden Böschung des FflHHI--Kais festgekommen sei. Sodann hätten er und die Schiffsführer der zu dem Freiturnen herbei gerufenen Schlepper	•”
und nimn den Schwimmbagger nicht in das tiefe Wasser, sondern noch näher zu dem PflHH*-Kai hin gezogen. Das habe infolge des ablaufenden Wassers zu einer immer stärkeren Schlagseite des auf seiner Eimerkette aufsitzenden Schwimmbaggers und schließlich zu dessen Kentern geführt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 590.000 DM nebst Zinsen sowie wegen dieses Betrags zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Schlepper V1 und	zu verurteilen.
Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen: Die Schleppreise, die auf Anordnung der gegenüber dem Schlepper weisungsberechtigten Eigentümerin des Schwimmbaggers stattgefunden habe, sei bereits beendet gewesen, als der Bagger an seinem Liegeplatz stärkere Schlagseite bekommen habe. Von dort hätten ihn die ihm darauf zu Hilfe geeilten Schlepper	und	"USB”
in tieferes Wasser gezogen. Daß er dann trotzdem gekentert sei, sei allein die Folge verschiedener vorangegangener Fehler des Baggerführers gewesen. So habe der Schwimmbagger bereits bei Reiseaatritt etwas nach Backbord gekrängt, weil seine Aufbauten stark vereist gewesen seien und sich in der Backbordlast eine ungewöhnlich große Wassermenge befunden habe. Ferner sei die Stabilität des Schwimmbaggers dadurch nachteilig beeinflußt worden, daß
 
<X.
seine beiden Drahtabweiser mit den daran befestigten Ankern während der Fahrt nicht hoch gezogen gewesen seien, damit etwa 3> 5 m über den Fahrz eugboden hinaus -geragt und bei der Berührung mit der Hafensohle die Krängung des Schwimmbaggers verstärkt hätten. In dieser Richtung habe außerdem ganz wesentlich gewirkt, daß der Baggerführer versucht habe, das festsitzende Fahrzeug durch Absenken der Eimerleiter, deren Eimerkette auch nicht auf gefangen gewesen sei, hochzudrücken.
Die Beklagte hat die Schlepper 11	M"
und,lügB®n in Kenntnis der Klageforderung zu neuen Reisen aus ge sandt.
Das Schiffahrtsgericht hat der Klage - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - stattgegeben. Das Schiffahrtsobergericht hat sie in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufung sgericht hält die Klage in erster Linie deshalb für unbegründet, weil nicht habe '’ermittelt werden können, aus welcher Ursache der Bagger ' G. & B. 4P* gesunken sei". Zwar sei es wahrscheinlich, daß die Grund -berührung und der fallende Wasserstand das Kentern des Schwimmbaggers bewirkt hätten. Sicher sei das jedoch nicht. Vielmehr sei auch zu beachten, daß Schwimmbagger durchweg
 eine geringere Stabilität als Schiffe hätten und ihr Schwerpunkt - wie hier - beim Hochziehen der Eimerkette nach oben wandere. Außerdem stehe fest, daß die Auf bauten des Schwimmbaggers mehr oder weniger vereist gewesen seien, die Backbordlast ungewöhnlich viel Wasser enthalten habe und bereits bei Reiseantritt eine Backbord-Schlagseite des Schwimmbaggers von 5° vorhanden gewesen sei.
Diese Aus führungen tragen die Abweisung der Klage nicht, weil sie, wie die Revision mit Grund rügt, auf einer Verletzung der Vorschrift des § 206 Abs. 1 ZPO beruhen. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1973, S. 6/7 unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten vor getragen, der gute Verlauf der gesamten Schleppreise bis zu dem Festkommen des Schwimmbaggers im WäHBHBBfe Hafen zeige, daß dessen Stabilität weder durch eine angeblich starke Vereisung seiner Aufbauten noch durch die in der Backbordlast vorhandene, bereits bei einer geringfügigen Krängung als groß erscheinende Wassermenge beeinträchtigt gewesen sei. Auf dieses Vorbringen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Das hätte es aber tun müssen, da sich ohne eine erschöpfende Prüfung in dieser Richtung nicht sagen läßt, Ursache für das Kentern könne anstelle der Grund be rührung und des fallenden Wassers eine Instabilität des Schwimmbaggers gewesen sein.
2.	Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts können die Abweisung der Klage nicht recht-fertigen.
 
a) Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob der Schwimmbagger erst nach Beendigung der Schleppreise während des Wartens auf dem ihm zunächst zugewiesenen Liegeplatz festgekommen ist oder ob die Grundberührung, wie es der Schiffsführer von "JSIP" bei seiner Vernehmung vor dem Schiffahrtsgericht geschildert hat, schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Für den Revisions re chtszug ist daher zu Gmsten der Klägerin davon auszugehen, daß der Bagger vor Abschluß der Reise festgekommen ist. Das legt insoweit ein schuldhaftes Verhalten des Schiffs führ er s von "JMI"» der zuletzt den Schwimmbagger längsseits seines Fahrzeugs geschleppt hatte, nahe. Ein solches Verhalten wird Jedoch von dem Berufungsgericht aus folgenden Gründen verneint:
Der Bagger könne nicht mit der Eimer kette auf Grund geraten sein. Vielmehr müsse das mit den beiden Ankern geschehen sein, die an den beiden - wegen Vereisung nicht hochziehbaren - Drahtabweisem mittels Rollen befestigt gewesen seien und tiefer als die Eimerkette gereicht hätten. Jedoch sei zweifelhaft, ob der Schiffsführer von über den Zustand der Drahtabweiser unterrichtet gewesen sei. Selbst wenn das aber anzunehmen sein sollte, so habe er Jedenfalls nicht zu wissen brauchen, daß von den Drahtabweisern mit den Ankern eine Gefahr für den Bagger aus gehe . Als Schl epp er führ er habe er derartige Kenntnisse nicht besitzen müssen. Auch habe er sich, da er bestimmten Weisungen der Eigentümerin des Schwimmbaggers unterlegen habe, bis zu einem gewissen Grade darauf verlassen dürfen, daß der Bagger für die Schleppreise geeignet gewesen sei, zu demal dieser schon viele Male
 ohne Schwierigkeiten von einer Einsatz stelle auf der Elbe an denselben Liegeplatz im	Hafen ge-
schleppt worden sei. Ferner sei zu Gunsten des Schiffsführers von "JflW zu berücksichtigen, daß der Sachverständige	(bis	zur	BerufungsVerhandlung) und
 die Klägerin (sogar noch über diesen Zeitpunkt hinaus) in den nicht hochgezogenen Drahtabweisem mit den daran befestigten Ankern keine Gefahr für den Schwimmbagger gesehen hätten.
Dem ist entgegen zu halten: Dem Schiffsführer von "JOBM" oblag als kehl epp zug führ er die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise zu sorgen.
Dazu gehörte, daß er für die Fahrt von Bü^HP bis zu dem angewiesenen Liegeplatz im Wa^HHHH) Hafen einen Weg nahm, auf dem der Schwimmbagger nicht fest-kommen konnte. Das war nur möglich, wenn er auch wußte, wie tief der Schwimmbagger in das Wasser reichte. Deshalb mußte er sich unabhängig von der Pflicht des Baggerführers, den Schlepp Zugführer auf die besondere Lage des Schwimmbaggers infolge der festgefrorenen Draht abweis er aufmerksam zu machen, darüber vor Reisebeginn unterrichten. Das ist, wie er selbst vor dem Schiffahrtsgericht bekundet hat, nicht geschehen. Nach seinen Angaben hat er die Reise angetreten, ohne zu wissen, wie tief der Schwimmbagger ging, und ohne sich im einzelnen nach dem Wasserstand in dem ihm nur vom Durchfahren her bekannten WaflHHHD Hafen zu erkundigen. Von diesem schuldhaften Verhalten entlastet ihn nicht, daß der Schwimmbagger zuvor schon viele Male ohne Schwierigkeiten
 
an den vorgesehenen Liegeplatz geschleppt worden war.
Abgesehen davon, daß diese Fahrten von anderen Schlepp-Zugführern vor genommen worden sind, befreit der gute Verlauf früherer gleicher oder ähnlicher Reisen einen Schlepp Zugführer nicht von der Pflicht, sich vor .jeder neuen Reise Kenntnis von dem Tiefgang seiner Anhänge und dem nunmehrigen Wasser stand zu verschaffen. Auch kann zu Gunsten des Schiff s führ er s von n«IMIa nicht angeführt werden, daß sein Fahrzeug nach einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Eigentümerin des Schwimmbaggers von der letzteren unmittelbar zu dem Schleppen eingesetzt werden konnte. Denn dadurch wurde seine Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise nicht eingeschränkt. Letzteres folgt auch nicht daraus, daß der Sachverständige RBMB und die Klägerin die Gefahren, die dem Schwimmbagger bei einer Grundberührung mit den an den Draht abweisem befestigten Ankern drohen konnten, falsch eingeschätzt haben. Das hat nichts damit zu tun, daß der Schiffs führer von	jede	Grund -
berührung des Schwimmbaggers vermeiden mußte und, um dieser Pflicht nachkommen zu können, sich auch die Kenntnis zu verschaffen hatte, wie tief der Bagger in das Wasser reichte.
b) Das Berufungsgericht ist beim Prüfen der Frage, ob ein Fehlverhalten der Schiffsführer von	"MHBB	9''
und	beim	Abziehen	des	fest sitzenden Schwimmbaggers
 festzustellen ist und die Beklagte dafür einzustehen hat, nicht auf den Vorwurf der Klägerin eingegangen, die Schlepper hätten den Schwimmbagger in die falsche Richtung gezogen, so daß er noch mehr auf die schräg abfallende Böschung des PBHBi-Kais geraten sei. Schon deshalb ist das Verneinen
Q
dieser - bisher auch nur aus der Sicht des § 831 BGB erörterten - Frage durch das Berufungsgericht rechtlich nicht einwandfrei begründet,
3.	Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Es war deshalb aufzuheben und die Sache, da sie weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht bedarf, an. dieses zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, auf alle sonstigen Bedenken, die sie gegen das angefochtene Urteil vorgebracht hat, zurückzukommen.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Keil ermann Dr. ~