Ist nach Art. 1 Abs. 1 (a), Art. 2 Abs. 1 (a) AHKG 63 eine Konfiskation der (ausschließlich) einem Deutschen gehörigen Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden aufgrund der niederländischen Feindvermögensgesetzgebung auch insoweit als wirksam zu betrachten, als es sich um Vermögen der Gesellschaft in Deutschland handelt, das die Besatzungsbehörden bis zu dem Inkrafttreten des AHKG 63 noch nicht tatsächlich erfaßt hatten? Das Vermögen der als Holding-Gesellschaft gegründeten IAK bestand in Geschäftsanteilen an der Gesellschaft zur Verwertung von (im folgenden: GVG), der Klägerin zu 3 f die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. In folgerichtiger Fortentwicklung dieses Grundsatzes vertreten der erkennende und andere Senate des Bundesgerichtshofs den Standpunkt, daß solche Maßnahmen das jenseits der Grenzen gelegene Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft auch dann nicht erfassen können, wenn der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zwar die Gesellschaft als rechtlich selbständigen Vermögensträger bestehen läßt, aber alle oder fast alle Mitgliedsschaftsrechte an ihr enteignet. Würden diese Bestimmungen die Konfiskation deutscher Anteile an einer rechtsfähigen Gesellschaft mit Sitz im Ausland auch insoweit für wirksam erklären, als es sich um Vermögenswerte der Gesellschaft in Deutschland handelt, so hätte die Beschlagnahme der IAK-Aktien aufgrund der niederländischen Feindvermögensgesetzgebung mit dem Inkrafttreten des AHKG 63 auch das im Bundesgebiet befindliche Gesellschafttsvermögen und damit die Geschäftsanteile der IAK an der GVG erfaßt. Die Folge wäre, daß die Klägerin zu 2, weil als "Spaltgesellschaft” nicht existent, mit ihrer Klage als unzulässig abzuweisen, die von der Klägerin zu 3 erhobene Feststellungsklage, soweit sie die innerdeutsche Wirksamkeit der Konfiskation verneint, ebenfalls unzulässig (Art. 3 AHKG 63) und der Widerklage stattzugeben wäre. März 1955 (BGBl. II, 213, 301, 405) - in seiner bisherigen Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß diese Vorschriften die Wirkungen einer Konfiskation deutscher Anteile an Gesellschaften mit Sitz im Ausland nicht auf Gesellschaftsvermögen in Deutschland erstreckt hätten. Nach dieser Auffassung hätten die Anteile an der im Bundesgebiet ansässigen GVG noch über das Inkrafttreten des AHKG 63 und des Überleitungsvertrags hinaus der Klägerin zu 2 als sogenannter Spaltgesellschaft zugestanden, deren Gesellschafterin die Klägerin zu 1 als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters in dessen Juni 1963 eine Enteignung, sofern sich die niederländischen Maßnahmen gegen deutsche Aktionäre bis dahin noch nicht auf das im Bundesgebiet belegene Gesellschaftsvermögen erstreckt hätten. Bundesgerichtshofs bis 1962 von einer als Kriegsfolge zu betrachtenden Konfiskation noch nicht erfaßt waren und den Inhabern erstmals dadurch weg-genommen worden wären, daß der Bundesgesetzgeber den Finanzvertrag wirksam werden ließ. Ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63, hat der Senat die Sache durch Beschluß vom 2. Der Senat hat aufgrund dieses Beschlusses seine bisherige Auffassung überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, sie auch bei voller Würdigung des Bedenkens, daß eine jahrelange Rechtsprechung, wie sie hier vorliegt, um der Rechtssicherheit willen nur aus zwingenden Gründen geändert werden sollte (vgl. geht er davon nur-, daf3 von alliierten Stellen erlassene, aber für Deutschland bestimmte Gesetze wie das AHKG 63 im allgemeinen nach deutschen Rechtsgrundsätzen auszulegen sind (BGH LM KRG 2 Nr. 1), mögen dabei auch Besonderheiten der Gesetzessprache und -technik nicht außer Betracht bleiben können (vgl. Für die Frage, ob hiernach die Konfiskation der IAK-Aktien durch den niederländischen Staat auch für das in Deutschland gelegene Vermögen der Gesellschaft als wirksam hinzunehmen ist, kommt es darauf an, wie der Begriff "in einem ausländischen Staat gelegen", bezogen auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem der ausländische Staat unmittelbar nur auf die Mitglieds-schaftsrechte an der in seinem Gebiet ansässigen Gesellschaft und nicht auf deren einzelne Vermögensstücke zugegriffen hat, zu verstehen ist. Hierdurch wird festgestellt, daß allen Personen alle Rechte, Ansprüche und Anteile in Hinsicht oder in bezug auf alles Vermögen, das in einem fremden Land im Sinne von Absatz 3 gelegen ist und das sie in irgendeinem Zeitpunkt nach dem 1. 2. Absatz 1 gilt jedoch für eine Vermögensübertragung, wie sie darin bezeichnet ist, nicht, soweit mit ihr die Übergabe irgendeines Rechtes, Anspruches oder Anteils an Vermögen, das in Deutschland gelegen ist, bezweckt oder versucht wird”. "die Auswirkungen der außerhalb von Deutschland in verschiedenen Ländern getroffenen Maßnahmen bezüglich der Konfiszierung deutschen Vermögens einzuschränken und diese Maßnahmen rechtlich nicht wirksam werden zu lassen, sofern es sich um Vermögen handelt, das in Deutschland gelegen ist". Dieser Vorschlag löste bei der niederländischen Regierung starke Besorgnis aus, weil er nach ihrer Ansicht darauf hinauslief, der Entziehung deutscher Anteile an ausländischen Gesellschaften zu Reparationszwecken die Wirkung zu nehmen, soweit das Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen war. Die vorgeschlagene Regelung untergrabe die Stellung von Gesellschaften, die ganz oder teilweise Deutschen gehört hätten, in den alliierten Ländern niedergelassen seien und Vermögenswerte in Deutschland hätten, weil sie zur Folge hätte, daß diese Werte den deutschen Aktionären im Verhältnis des deutschen Anteils an diesen Gesellschaften zufielen. Die Beibehaltung des Art. 1 Abs. 2 müsse zu einer chaotischen Unsicherheit in den Rechtsbeziehungen mit der Folge zahlreicher verwickelter Rechtsstreitigkeiten, also gerade zu dem Gegenteil dessen führen, was die AHK anstrebe. 2. Wären diese Unterlagen zur Entstehungsgeschichte des AHKG 63 unbeschränkt verwertbar, so hätte der Senat schon aufgrund ihres Inhalts keinen Zweifel, daß seine bisherige Auffassung zu Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63 mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar und deshalb aufzugeben ist (vgl. Denn aus ihnen ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß die hier maßgebliche Frage, ob sich die innerstaatliche Anerkennung der Konfiskation deutscher Mitgliedsschaftsrechte an ausländischen juristischen Personen auch auf Gesellschaftsvermögen in Deutschland erstrecken sollte, bei den Beratungen zu dem AHKG 63 gerade auch im Hinblick auf die niederländischen Reparationsmaßnahmen ausdrücklich erörtert und zu Lasten der deutschen Anteilsinhaber entschieden worden ist. Vermögen durch eine besondere Vorschrift von der Entziehung für Zwecke der Reparation auszunehmen, fallengelassen und sich mit den beiden anderen Mächten auf eine Fassung geeinigt, die nach übereinstimmender Vorstellung eine Deutung im Sinne Jenes Vorschlags ausschloß und damit die Bedenken der Beneluxstaaten ausräumte . Er hat sie dort allerdings nicht für geeignet angesehen, seine bisherige Rechtsprechung, Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63 erstrecke die Wirkungen einer Anteil sent ei gnung nicht auf in Deutschland belegenes, von effektiven Zugriffen bis dahin verschont gebliebenes Gesellschaftsvermögens, zu erschüttern, auf die es im übrigen für die damalige Entscheidung im Ergebnis auch nicht ankam (der Antrag der AKU-Aktionäre wurde zurückgewiesen, weil eine tatsächliche Vermögensüberführung durch die Besatzungsmacht vorlag). Vielmehr hat er gemeint, der amerikanische Entwurf und die Erörterungen über ihn seien für die Auslegung des AHKG 63 unerheblich, weil nicht nur der vorgeschlagene Absatz 2 des Art. 1 gestrichen, sondern überhaupt eine ganz andere Fassung Gesetz geworden sei. Tatsächlich weicht die Regelung des Art. 1 Abs. 1 (a) i.V.m.Art. 2 AHKG 63, soweit sie hier interessiert, dem Sinne nach und namentlich in den entscheidenden Worten: ”Vermögensgegenstände, die ... Überdies liegen für die Zeit kurz vor und nicht lange nach dem Inkrafttreten des AHKG 63 weitere Äußerungen nicht nur alliierter, sondern auch deutscher Stellen vor, die deutlich erkennen ließen, daß die AHK für die Konfiskation von Gesellschaftsanteilen, insbesondere Aktien, allein den ausländischen Sitz der Gesellschaft als maß-, geblich betrachtete. Hinweis auf die bevorstehende gesetzliche Regelung zu dem Ausdruck, daß ausländische Wertpapiere nach ihrer Auffassung außerhalb Deutschlands gelegene Vermögenswerte, Rechte und Interessen verkörperten (Mann aaO S. Diesen Standpunkt der AHK legte das Bundesfinanzministerium kurz nach dem Erlaß des AHKG 63 in einer Denkschrift vom 8. August 1953 wiederum auf die Enteignung der AKU-Aktien ein und führte dazu aus, sie habe sich nicht gegen die Ansicht der Alliierten durchsetzen können, daß solche Aktien Auslandsvermögen seien ("Der Kampf um den Wehrbeitrag" III, 232, 286). Aber auch unabhängig hiervon kann eine Auslegung des Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63 nach heutiger Ansicht des Senats zu keinem anderen Ergebnis führen, als es der Entstehungsgeschichte entspricht. a) Stellt man es bei der Anwendung des Begriffs nin einem ausländischen .Staat gelegen” auf den vorliegenden Sachverhalt allein auf den unmittelbaren Beschlagnahmegegenstand, die Mitgliedsschaftsrechte, und deren Belegenheit ab, so kann die Frage einer grenzüberschreitenden Wirkung der Beschlagnahme gar nicht auftauchen. Von diesem Standpunkt aus handelte es sich bei den von der niederländischen Feindvermögensgesetzgebung erfaßten IAK-Aktien um Vermögensgegenstände, die "in einem ausländischen Staat gelegen waren”. Wirtschaftlich gesehen, führte die Konfiskation aller Aktien zwar dazu, daß der niederländische Staat über das nunmehr von ihm beherrschte Gesellschaftsunternehmen mittelbar auch Herr des in Deutschland befindlichen Gesellschaftsvermögens wurde. Zwar wurden schon damals in der deutschen und ausländisehen Rechtsprechung und Lehre weitgehend das Territorialprinzip und damit die Auffassung vertreten, daß hoheitliche Eingriffe in das Vermögen einer natürlichen oder auch juristischen Person nicht über die Grenzen hinaus wirken können (vgl. Den Gedanken, auch bei einer auf die Mitgliedsschaftsrechte beschränkten Konfiskation deren Auswirkungen auf das Gebiet des enteignenden Staates zu begrenzen und insoweit der Wahrung der Territorialhoheit den Vorrang vor der für Enteignungszwecke ausgenutzten juristischen Konstruktion zu geben oder, anders ausgedrückt, die Mitgliedsschaftsrechte für die Frage der Wirksamkeit einer Konfiskation "überall dort" als "belegen" anzusehen, "wo sich Vermögenswerte der Gesellschaft befinden", hat aber, soweit ersichtlich, im Schrifttum erstmals Seidl-Hohenveldern im Jahre 1952, also nach dem Inkrafttreten des AHKG 63, in ausgeprägter Form vertreten (JurBl 1952, 410 ff; Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht, 1952, 105 ff, 131). in einem ausländischen Staat gelegen waren” die am ausländischen Sitz einer Gesellschaft telegenen und dort als deutsches Feindvermögen beschlagnahmten Mitgliedsschaftsrechte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt war, in vollem Umfang, also ohne Abspaltung eines auf Gesellschaftsvermögen in Deutschland entfallenden beschlagnahmefreien Teils, zu erfassen und so auch in Deutschland verstanden zu werden. Dezember 1970 (WM 1971, 270, 273 zu IV 2 b) dargelegt hat, für die Deutung darin verwendeter Begriffe nur die bei Erlaß des Gesetzes geltenden Anschauungen und nicht eine erst später entwickelte Theorie maßgebend sein. bei bloßer Enteignung von Mitgliedsschaftsrechten deshalb auf die - mittelbare - Beteiligung an ausländischen Vermögenswerten der Gesellschaft zu begrenzen sei, weil nach dem Territorialprinzip ein Staat, nach dessen Rechtsordnung bestimmte Vermögenswerte innerhalb seiner Grenzen gelegen sind, die Enteignung solcher Vierte durch einen fremden Staat grundsätzlich nicht anerkennt (BGH WM 1963, 81, 84 zu IV 3). d) Das AHKG 63 will nach seiner Überschrift und dem Vorspruch auf eine nach innerdeutschem Recht verbindliche Weise die Entziehung von Vermögensgegenständen zu dem Zwecke der Reparation oder Rückerstattung feststellen und gewisse Rechtsfolgen dieser Entziehung festlegen; es verfolgt damit den Zweck, "die Rechtsverhältnisse klarzustellen und unnötige Streitigkeiten und Prozesse zu vermeiden".Dieser Zweck konnte vom Standpunkt des alliierten Gesetzgebers aus besser erreicht werden, wenn man in die Wirkungen einer Enteignung deutscher Mitgliedsschaftsrechte an ausländischen Gesellschaften das Denn eine solche Lösung birgt, wie ihre Gegner bei den Vorberatungen zu dem Gesetz betonten, die Gefahr zahlreicher wirtschaftlicher, rechtlicher und politischer Schwierigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Prozesse in sich; dafür ist gerade der vorliegende Streitfall ein Beispiel (zu den zwischenstaatlichen Auswirkungen solcher Streitigkeiten vgl. N.), wäre diese Handhabung entgegen dem Zweck des Gesetzes, endgültig Klarheit zu schaffen, nachträglich wieder in Frage gestellt worden, wenn der alliierte Gesetzgeber die Beschlagnahmewirkungen auf das im Ausland befindliche Vermögen beschränkt hätte. Der Senat kommt hiernach zu dem Ergebnis, daß Art. 1 Abs. 1 (a) i.V.m.Art. 2 Abs. 1 (a) AHKG 63 die Konfiskation deutscher Anteile an einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland, wie sie durch die niederländische Feindvermögensgesetzgebung erfolgt ist, auch insoweit für wirksam erklärt, als es sich um effektiv noch nicht erfaßte Vermögenswerte der Gesellschaft in Deutschland handelt.
BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 22/71 BESCHLUSS
Verkündet am
31. Januar 1972 Werner, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Dr. Walter [platz Wk!IV,
K
Beklagten und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
1.
2.
Ulrike von 3 WCIV
BM-BOX
vertreten durch den Liquidator,
lägerin zu 1,
3. Gesellschaft zur Verwertung von
vertreten durch den Liquidator;
0 i• L*,
Klägerin zu 1,
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Kellermann
beschlossen:
Die Sache wird gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung der folgenden Frage vorgelegt:
Ist nach Art. 1 Abs. 1 (a), Art. 2 Abs. 1 (a) AHKG 63 eine Konfiskation der (ausschließlich) einem Deutschen gehörigen Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden aufgrund der niederländischen Feindvermögensgesetzgebung auch insoweit als wirksam zu betrachten, als es sich um Vermögen der Gesellschaft in Deutschland handelt, das die Besatzungsbehörden bis zu dem Inkrafttreten des AHKG 63 noch nicht tatsächlich erfaßt hatten?
Gründe :
I. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Vater der Klägerin zu 1, deutscher Staatsangehöriger, war alleiniger Aktionär der von ihm 1920 nach niederländischem Recht gegründeten 4BHI
HHH 'AlBUHHB kjmmun.
IAK). Alle Aktien dieser Gesellschaft sind aufgrund der niederländischen Verordnung über das Feindvermögen vom 20. Oktober 19^4 konfisziert worden. Das Vermögen der als Holding-Gesellschaft gegründeten IAK bestand in Geschäftsanteilen an der Gesellschaft zur Verwertung von (im folgenden: GVG), der Klägerin
zu 3 f die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das niederländische Beheers-Instituut, das die beschlagnahmten Aktien für den niederländischen Staat verwaltete, setzte für die IAK einen Liquidator ein. Dieser berief in einer Gesellschafterversammlung der inzwischen nach § 80 DMBG aufgelösten GVG deren damaligen Geschäftsführer ab und bestellte den Beklagten zu dem Liquidator der GVG. In dieser Eigenschaft veräußerte der Beklagte Grundbesitz der GVG.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die niederländischen Maßnahmen hätten das im Bundesgebiet gelegene Vermögen der IAK nicht erfaßt. Die Geschäftsanteile an der GVG stünden daher nunmehr einer sogenannten Spaltgesellschaft (MSpalt-IAKM), der Klägerin zu 2, zu, deren alleinige Aktionärin die Klägerin zu 1 als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters sei. Infolgedessen habe die in
niederländischen Staatsbesitz übergegangene IAK zu Unrecht die Rechte einer Gesellschafterin der GVG in Anspruch genommen. Aus diesem und anderen Gründen sei der Beklagte nicht wirksam zu dem Liquidator der GVG bestellt worden.
Das Berufungsgericht hat im Verhältnis zwischen den Klägerinnen zu 2 und 3 und dem Beklagten (bei der Klägerin zu 1 hat es das Feststellungsinteresse verneint) festgestellt, daß die Berufung des Beklagten zu dem Liquidator der GVG nichtig gewesen sei. Die Widerklage auf Feststellung, daß die IAK, deren Alleinaktionär der niederländische Staat ist, Gesellschafterin der GVG sei, hat es abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und seinen Widerklageantrag weiter.
II. Für die rechtliche Beurteilung kommt es wesentlich auf folgende Gesichtspunkte an:
1. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz wirken Enteignungsmaßnahmen nicht über die Grenzen des enteignenden Staates hinaus. In folgerichtiger Fortentwicklung dieses Grundsatzes vertreten der erkennende und andere Senate des Bundesgerichtshofs den Standpunkt, daß solche Maßnahmen das jenseits der Grenzen gelegene Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft auch dann nicht erfassen können, wenn der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zwar die Gesellschaft als rechtlich selbständigen Vermögensträger bestehen läßt, aber alle oder fast alle Mitgliedsschaftsrechte an ihr enteignet. Denn in einem solchen Fall erscheint die
Enteignung der Anteilsrechte nur als Mittel oder Umweg zu dem Ziel, unter Anwendung staatlicher Zwangsgewalt das in einem fremden Hoheitsgebiet gelegene Gesellschaftsvermögen an sich zu bringen.
Das führt dazu, daß sich das Vermögen der Gesellschaft und diese selbst infolge der örtlich begrenzten Wirkung der Anteilsenteignung spalten (so zuletzt für Enteignungsmaßnahmen in der ehern, sowjetischen Besatzungszone: Urt, d. Sen, v. 21. 10. 1971 - WM 1971, 1502 - m. w. N.).
2. Etwas anderes gilt, soweit der Staat, in dessen Gebiet sich das Vermögen befindet, die ausländischen Enteignungsmaßnahmen mit innerstaatlicher Wirkung anerkennt. Ein solches Anerkenntnis könnte Art. 1 Abs. 1 (a) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 (a) des Gesetzes Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission (AHK ABI. 1951, 1107) zu entnehmen sein. Würden diese Bestimmungen die Konfiskation deutscher Anteile an einer rechtsfähigen Gesellschaft mit Sitz im Ausland auch insoweit für wirksam erklären, als es sich um Vermögenswerte der Gesellschaft in Deutschland handelt, so hätte die Beschlagnahme der IAK-Aktien aufgrund der niederländischen Feindvermögensgesetzgebung mit dem Inkrafttreten des AHKG 63 auch das im Bundesgebiet befindliche Gesellschafttsvermögen und damit die Geschäftsanteile der IAK an der GVG erfaßt. Hierfür wäre es unerheblich, daß die Anteile nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bis dahin keinem tatsächlichen Zugriff der Besatzungsmacht unterlegen hatten.
Die Folge wäre, daß die Klägerin zu 2, weil als "Spaltgesellschaft” nicht existent, mit ihrer Klage als unzulässig abzuweisen, die von der Klägerin zu 3 erhobene Feststellungsklage, soweit sie die innerdeutsche Wirksamkeit der Konfiskation verneint, ebenfalls unzulässig (Art. 3 AHKG 63) und der Widerklage stattzugeben wäre.
3. Der erkennende Senat hat jedoch in Übereinstimmung mit dem VII. Zivilsenat Art. 1 Abs. 1 (a)
AHKG 63 - so wie auch Art. 3 des VI. Teils des Uberleitungsvertrags in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 24. März 1955 (BGBl. II, 213, 301, 405) - in seiner bisherigen Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß diese Vorschriften die Wirkungen einer Konfiskation deutscher Anteile an Gesellschaften mit Sitz im Ausland nicht auf Gesellschaftsvermögen in Deutschland erstreckt hätten. Nur insoweit hat er eine auch für das Inland wirksame Enteignung angenommen, als die Besatzungsbehörden als damalige Träger hoheitlicher Gewalt in Deutschland das dortige Vermögen seinem Inhaber tatsächlich ("effektiv”) entzogen hatten (BGHZ 25, 127,
130 ff; 25, 134, 140 ff; 32, 256, 264/5; WM 1961, 347; 1963, 81, 84/5 m. Anm. F6aux de la Croix; teilweise anders noch NJW 1957, 217).
Nach dieser Auffassung hätten die Anteile an der im Bundesgebiet ansässigen GVG noch über das Inkrafttreten des AHKG 63 und des Überleitungsvertrags hinaus der Klägerin zu 2 als sogenannter Spaltgesellschaft zugestanden, deren Gesellschafterin die Klägerin zu 1 als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters in dessen
Stellung als Alleinaktionar der IAK wäre. Diese Rechtsstellung wäre dem Anteilsinhaber erst durch das (auch innerstaatliche) Inkrafttreten des deutschniederländischen Finanzvertrags vom 8. April i960 (BGBl. 1963 II 629) insofern entzogen worden, als die Bundesrepublik Deutschland in Art. 16 i. V. m. Art. 10 dieses Vertrags die Konfiskation deutscher Beteiligungen an niederländischen Aktiengesellschaften unter Einschluß des im Bundesgebiet belegenen Gesellschaftsvermögens für die Vergangenheit als wirksam anerkannt hat (für die Zukunft sieht Art. 10 Abs. 1 FinV unter gewissen Voraussetzungen die Rückgabe vor).
Nach Ansicht des Senats läge in dieser Regelung in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 10. Juni 1963 eine Enteignung, sofern sich die niederländischen Maßnahmen gegen deutsche Aktionäre bis dahin noch nicht auf das im Bundesgebiet belegene Gesellschaftsvermögen erstreckt hätten. Dann hätte der Bundesgesetzgeber nämlich mit seiner Zustimmung zu dem Finanzvertrag erstmals eine Vermögens ent Ziehung auch insoweit als verbindlich anerkannt. Dieser Schritt mag einer Verbesserung der internationalen Beziehungen und damit dem Wohl der Allgemeinheit gedient haben (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG).
Er hätte aber eine Entschädigungsregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG (Junktimklausel) erfordert. Denn es handelt sich hier nicht um die gesetzliche Bereinigung von Kriegsfolgen, die durch die besondere Vorschrift des Art. 134 Abs. 4 GG gedeckt wäre (vgl. BVerfGE 15,
126, 143/4 und 23, 153, 166), sondern um Vermögensgegenstände, die nach der bisherigen Rechtsprechung des
/
Bundesgerichtshofs bis 1962 von einer als Kriegsfolge zu betrachtenden Konfiskation noch nicht erfaßt waren und den Inhabern erstmals dadurch weg-genommen worden wären, daß der Bundesgesetzgeber den Finanzvertrag wirksam werden ließ.
4. Je nachdem, wie Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63 ausgelegt wird, ist hiernach alsbald zu Lasten der Kläger zu entscheiden oder zunächst die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Finanzvertrags durch das nach Art. 100 Abs. 1 GG hierfür zuständige Bundesverfassungsgericht zu beurteilen.
III. Ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63, hat der Senat die Sache durch Beschluß vom 2. Dezember 1965 (WM 1966, 111) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, "ob Art. 10 Abs. 1 des deutsch-niederländischen FinanzVertrages ... mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar ist". Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 9. Dezember 1970 (WM 1971, 270) die Vorlage für unzulässig erklärt. Abgesehen von gewissen formalen Bedenken, die für die Erheblichkeit der Vorlagefrage keine Rolle spielen, bezweifelt das Bundesverfassungsgericht, ob der Senat Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63 richtig ausgelegt hat. Hierbei stützt es sich vor allem auf Materialien zur Entstehungsgeschichte des AHKG 63.
Der Senat hat aufgrund dieses Beschlusses seine bisherige Auffassung überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, sie auch bei voller Würdigung des Bedenkens, daß eine jahrelange Rechtsprechung, wie sie hier vorliegt, um der Rechtssicherheit willen nur aus zwingenden Gründen geändert werden sollte (vgl. von Mangoldt, DÖV 1971, 829, 833 ff), nicht aufrechterhalten zu können. Dabei
geht er davon nur-, daf3 von alliierten Stellen erlassene, aber für Deutschland bestimmte Gesetze wie das AHKG 63 im allgemeinen nach deutschen Rechtsgrundsätzen auszulegen sind (BGH LM KRG 2 Nr. 1), mögen dabei auch Besonderheiten der Gesetzessprache und -technik nicht außer Betracht bleiben können (vgl.
BGHZ 3, 193, 198; Feaux de la Croix, NJW 1961, 1950, 1951; Mann, Zum Privatrecht der deutschen Reparationsleistung, 1962, S. 2/3).
1. Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63 lautet:
"1. Die folgenden Vermögensgegenstände fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes:
(a) Vermögensgegenstände, die bei oder
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren und in deutschem Eigentum standen, und die nach dem 1. September 1939 nach dem Recht dieses Staates, oder aufgrund einer Vereinbarung mit diesem Staat nach dem Recht eines anderen Staates, übertragen oder liquidiert worden sind oder werden
(i) in Verfolg von Maßnahmen, die die Regierung eines Staates, der der Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 beigetreten ist, im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Deutschland getroffen hat, oder
(ii) in Verfolg von Abkommen, Übereinkünften oder Verträgen hinsichtlich der Verfügung über deutsches Auslandsvermögen, die unter Beteiligung Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen worden sind oder werden, oder
(iii) in Verfolg von zur Befriedigung von Ansprüchen gegen Deutschland getroffenen Maßnahmen, oder
• • •
10
Nach Art. 2 Abs. 1 (a) gelten die Rechte der früheren Eigentümer und sonstigen Berechtigten an solchen Vermögensgegenständen im Zeitpunkt der Übertragung oder Liquidierung als erloschen.
Für die Frage, ob hiernach die Konfiskation der IAK-Aktien durch den niederländischen Staat auch für das in Deutschland gelegene Vermögen der Gesellschaft als wirksam hinzunehmen ist, kommt es darauf an, wie der Begriff "in einem ausländischen Staat gelegen", bezogen auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem der ausländische Staat unmittelbar nur auf die Mitglieds-schaftsrechte an der in seinem Gebiet ansässigen Gesellschaft und nicht auf deren einzelne Vermögensstücke zugegriffen hat, zu verstehen ist.
Hierzu läßt sich den vom Bundesverfassungsgericht ausgewerteten Dokumenten folgendes entnehmen:
Ein im November 1950 bei der Alliierten Hohen Kommission (AHK) vorliegender (zweiter) Gesetzentwurf sah in Art. 1 Abs. 1 und 2 folgende Regelung vor:
"1. Hierdurch wird festgestellt, daß allen Personen alle Rechte, Ansprüche und Anteile in Hinsicht oder in bezug auf alles Vermögen, das in einem fremden Land im Sinne von Absatz 3 gelegen ist und das sie in irgendeinem Zeitpunkt nach dem 1. September 1939 innegehabt oder in ihrer Verfügungsgewalt gehabt haben, in dem Zeitpunkt und in dem Umfang entzogen worden sind oder werden, in dem diese Rechte, Ansprüche oder Anteile nach dem Recht des besagten fremden Landes einem öffentlichen
11
Treuhänder, Verwalter oder Kustos des Feind- oder Fremdvermögens, einer Clearingstelle oder einer anderen staatlichen Stelle oder öffentlichen Behörde übertragen worden sind oder werden.
2. Absatz 1 gilt jedoch für eine Vermögensübertragung, wie sie darin bezeichnet ist, nicht, soweit mit ihr die Übergabe irgendeines Rechtes, Anspruches oder Anteils an Vermögen, das in Deutschland gelegen ist, bezweckt oder versucht wird”.
(Ein dritter, zu Absatz 2 wörtlich übereinstimmender Entwurf vom Dezember 1950 ist in englischer Sprache bei Mann aaO S. 65 ff abgedruckt).
Absatz 2 ging auf einen amerikanischen Vorschlag zurück und bezweckte nach Äußerungen von dieser Seite,
"die Auswirkungen der außerhalb von Deutschland in verschiedenen Ländern getroffenen Maßnahmen bezüglich der Konfiszierung deutschen Vermögens einzuschränken und diese Maßnahmen rechtlich nicht wirksam werden zu lassen, sofern es sich um Vermögen handelt, das in Deutschland gelegen ist".
Dieser Vorschlag löste bei der niederländischen Regierung starke Besorgnis aus, weil er nach ihrer Ansicht darauf hinauslief, der Entziehung deutscher Anteile an ausländischen Gesellschaften zu Reparationszwecken die Wirkung zu nehmen, soweit das Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen war. Sie wandte sich deshalb an die Regierungen der USA, Frankreichs und Englands mit einem Memorandum vom 8. Dezember 1950, das sie nach mündlichen Erörterungen durch ein Aide-mämoire
12
vom 26./29. Januar 1951 und ein weiteres Memorandum vom 8. März 1951 ergänzte. Ihre darin geäußerten Bedenken gegen Art. 1 Abs. 2 des Entwurfs begründet sie im wesentlichen mit folgenden rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Gesichtspunkten:
Die vorgeschlagene Regelung untergrabe die Stellung von Gesellschaften, die ganz oder teilweise Deutschen gehört hätten, in den alliierten Ländern niedergelassen seien und Vermögenswerte in Deutschland hätten, weil sie zur Folge hätte, daß diese Werte den deutschen Aktionären im Verhältnis des deutschen Anteils an diesen Gesellschaften zufielen. Damit werde die Rechtsnatur einer Aktie verkannt; das Vermögen einer Juristischen Person gehöre ausschließlich ihr selbst und nicht dem Aktionär. Nach dem Entwurf würde das ”Nettovermögen,f (nnet equity”) der Gesellschaft willkürlich um den Wert des in Deutschland befindlichen Vermögens - möglicherweise sogar auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger - verringert. Die Beibehaltung des Art. 1 Abs. 2 müsse zu einer chaotischen Unsicherheit in den Rechtsbeziehungen mit der Folge zahlreicher verwickelter Rechtsstreitigkeiten, also gerade zu dem Gegenteil dessen führen, was die AHK anstrebe. Wirtschaftlich würde sie den Wert der Aktien von Gesellschaften mit Sitz in den alliierten Ländern und Vermögen in Deutschland, auch mit Rücksicht auf deren enge Bindungen zu Betrieben in Deutschland, die Jetzt zerrissen würden, beträchtlich vermindern und diesen Gesellschaften den Wiederaufbau ihres dortigen Tätigkeitsbereichs erschweren. Schließlich wird auf die dringend erwünschte Integration Westeuropas sowie auf
13 -
die Abkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedsländern der Interalliierten Reparationsagentur (IARA) hingewiesen.
Diese Bedenken, denen sich Belgien und Luxemburg mit entsprechenden Noten anschlossen, wurden am 28. Februar 1951 in einer Sitzung des Finanzausschusses der AHK erörtert. Während der französische Delegierte damit einverstanden gewesen wäre, das in Deutschland befindliche Vermögen von Gesellschaften mit Sitz außerhalb Deutschlands dann von der Anerkennung der Entziehungswirkung auszunehmen, wenn an der Gesellschaft ausschließlich Deutsche beteiligt wären, lehnte der britische Delegierte eine Ausnahmevorschrift für in Deutschland be-legene Vermögenswerte ausländischer Gesellschaften auch mit dieser Einschränkung entschieden ab. Da es hierüber zu keiner Einigung kam, wurde die Angelegenheit einer Studiengruppe der Regierungen in London zur Entscheidung vorgelegt (Bericht des Finanzausschusses vom 28. 2. 1951 -Fin/P (51) 9). Die Studiengruppe empfahl am 18. Mai 1951 eine Regelung, die den Vorstellungen Englands und der Beneluxstaaten entsprach (2. Nachtrag zu Fin/P (51) 15 mit Anlage B (1)). Die ursprünglich von amerikanischer Seite gewünschte Ausnahmeregelung für Vermögenswerte in Deutschland wurde nur insoweit übernommen, als sie in Deutschland ausgestellte Wertpapiere und andere Titel betraf, die auf deutsche Währung lauteten (vgl. Art. 1 Abs. 2 (a) AHKG 63).
In einem Memorandum vom 4. August 1951 äußerte die niederländische Regierung gegenüber der AHK ihre Befriedigung über den entsprechend dieser Empfehlung
14 -
ausgearbeiteten Gesetzentwurf, abgesehen von gewissen Bedenken gegen eine vorgesehene Ermächtigung der AHK zu dem Erlaß von Ausnahmevorschriften, die in der endgültigen Fassung des Gesetzes dann nicht mehr erscheint.
Die Bundesrepublik Deutschland war an den Beratungen des Gesetzes nicht beteiligt. Der endgültige Entwurf wurde der Bundesregierung Mitte August 1951, kurz vor der Verkündung, mitgeteilt, jedoch sollte sie den materiellen Inhalt nicht mehr zur Diskussion stellen, sondern nur noch klärende Fragen Vorbringen dürfen. Die AHK ließ sich nicht dazu bewegen, auf deutsche Gegenvorstellungen das Gesetz zu ändern. Das Gesetz wurde alsdann, möglicherweise gerade im Hinblick auf deutsche Proteste, beschleunigt in Kraft gesetzt.
2. Wären diese Unterlagen zur Entstehungsgeschichte des AHKG 63 unbeschränkt verwertbar, so hätte der Senat schon aufgrund ihres Inhalts keinen Zweifel, daß seine bisherige Auffassung zu Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63 mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar und deshalb aufzugeben ist (vgl. zur Bedeutung der Entstehungsgeschichte für die Gesetzesauslegung BGHZ 46, 74, 79 ff). Denn aus ihnen ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß die hier maßgebliche Frage, ob sich die innerstaatliche Anerkennung der Konfiskation deutscher Mitgliedsschaftsrechte an ausländischen juristischen Personen auch auf Gesellschaftsvermögen in Deutschland erstrecken sollte, bei den Beratungen zu dem AHKG 63 gerade auch im Hinblick auf die niederländischen Reparationsmaßnahmen ausdrücklich erörtert und zu Lasten der deutschen Anteilsinhaber entschieden worden ist. Die USA haben ihren Vorschlag, dieses
15 -
Vermögen durch eine besondere Vorschrift von der Entziehung für Zwecke der Reparation auszunehmen, fallengelassen und sich mit den beiden anderen Mächten auf eine Fassung geeinigt, die nach übereinstimmender Vorstellung eine Deutung im Sinne Jenes Vorschlags ausschloß und damit die Bedenken der Beneluxstaaten ausräumte .
Das Bundesverfassungsgericht führt allerdings in seinem Beschluß vom 9- Dezember 1970 aus, die Materialien zu dem AHKG 63 seien bisher geheim gewesen und erst in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren bekanntgeworden. Das könnte zu Zweifeln Anlaß geben, inwieweit die Gerichte Vorgänge oder Überlegungen, die der Gesetzgeber der Öffentlichkeit und damit auch' den betroffenen Bürgern noch Jahrelang nach der Verkündung des Gesetzes vorenthalten hat, für die Auslegung überhaupt heranziehen dürfen. Nach Ansicht des Senats kann diese Frage aber hier auf sich beruhen. Jene Materialien waren nämlich zu dem Tpil schon in einem Gutachten erwähnt und (in englischer Sprache) wörtlich wiedergegeben, das Mann im Juni 1961 in einem auch vor dem erkennenden Senat anhängig gewesenen Verfahren erstattet und dann unter dem Titel nZum Privatrecht der deutschen Reparationsleistung"
(1962) veröffentlicht hat. Dabei handelt es sich gerade um die wichtigsten Unterlagen, nämlich den amerikanischen (dritten) Entwurf zu Art. 1 ff AHKG 63, die niederländische Note vom 8. Dezember 1950, das niederländische Aide-Memoire vom 26./29. Januar 1951 und die entsprechenden belgischen und luxemburgischen Noten.
Der Senat hat diese Unterlagen auch bereits in Jenem Verfahren erwähnt (Beschl. v. 31. 10. 1962 zu
16
/
IV 6 a, b, WM 1963, 81, 84). Er hat sie dort allerdings nicht für geeignet angesehen, seine bisherige Rechtsprechung, Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63 erstrecke die Wirkungen einer Anteil sent ei gnung nicht auf in Deutschland belegenes, von effektiven Zugriffen bis dahin verschont gebliebenes Gesellschaftsvermögens, zu erschüttern, auf die es im übrigen für die damalige Entscheidung im Ergebnis auch nicht ankam (der Antrag der AKU-Aktionäre wurde zurückgewiesen, weil eine tatsächliche Vermögensüberführung durch die Besatzungsmacht vorlag). Vielmehr hat er gemeint, der amerikanische Entwurf und die Erörterungen über ihn seien für die Auslegung des AHKG 63 unerheblich, weil nicht nur der vorgeschlagene Absatz 2 des Art. 1 gestrichen, sondern überhaupt eine ganz andere Fassung Gesetz geworden sei. Diese Auffassung läßt der Senat fallen. Tatsächlich weicht die Regelung des Art. 1 Abs. 1 (a) i. V. m. Art. 2 AHKG 63, soweit sie hier interessiert, dem Sinne nach und namentlich in den entscheidenden Worten: ”Vermögensgegenstände, die ... in einem ausländischen Staat gelegen waren'’, nur unwesentlich von Art. 1 Abs. 1 des zweiten und dritten Entwurfs ab.
Überdies liegen für die Zeit kurz vor und nicht lange nach dem Inkrafttreten des AHKG 63 weitere Äußerungen nicht nur alliierter, sondern auch deutscher Stellen vor, die deutlich erkennen ließen, daß die AHK für die Konfiskation von Gesellschaftsanteilen, insbesondere Aktien, allein den ausländischen Sitz der Gesellschaft als maß-, geblich betrachtete. So brachte die AHK auf eine Protestnote der deutschen Bundesregierung vom 12. Juni 1951, die sich gegen die Wegschaffung von Wertpapieren aus Deutschland richtete, in ihrer Antwortnote vom 3. Juli 1951 unter
17
Hinweis auf die bevorstehende gesetzliche Regelung zu dem Ausdruck, daß ausländische Wertpapiere nach ihrer Auffassung außerhalb Deutschlands gelegene Vermögenswerte, Rechte und Interessen verkörperten (Mann aaO S. 72 ff; F6aux de la Croix, NJW 1961, 1950, 1954).
Diesen Standpunkt der AHK legte das Bundesfinanzministerium kurz nach dem Erlaß des AHKG 63 in einer Denkschrift vom 8. Oktober 1951 dar (Feaux de la Croix, wie zuvor). Der im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (zu IV 6 am Ende) erwähnte vertrauliche Bericht des Unterausschusses "Deutsches Auslandsvermögen und deutsche Auslandsschulden” vom 10. Januar 1952 vermerkte die Tatsache, daß die von amerikanischer Seite gewünschte Ausnahmebestimmung für ausländische Holding-Gesellschaften, deren Sachwerte in Deutschland lagen, nicht Gesetz geworden war, und die Bedeutung dieser Tatsache für die AKU-Angelegenheit, den bekanntesten Fall einer Enteignung deutschen Aktienbesitzes an einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden und Vermögen in Deutschland. Der anschließende "Pfleiderer-Bericht" vom 16. Mai 1952 (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten, BTDs. 1/3389) hob ebenfalls hervor, daß im Ausland ausgestellte Wertpapiere nach alliierter Ansicht Auslandsvermögen seien. In dem Verfahren um die Verfassungsmäßigkeit eines Wehrbeitrags ging die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vom 14. August 1953 wiederum auf die Enteignung der AKU-Aktien ein und führte dazu aus, sie habe sich nicht gegen die Ansicht der Alliierten durchsetzen können, daß solche Aktien Auslandsvermögen seien ("Der Kampf um den Wehrbeitrag" III, 232, 286).
18
Die Vorstellungen der AHK, wie sie aus den Dokumenten zur Entstehungsgeschichte des AHKG 63 ersichtlich sind und in der endgültigen Gesetzesfassung Ausdruck gefunden haben, waren hiernach mindestens in den wesentlichen Zügen schon frühzeitig bekannt oder feststellbar.
3. Aber auch unabhängig hiervon kann eine Auslegung des Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63 nach heutiger Ansicht des Senats zu keinem anderen Ergebnis führen, als es der Entstehungsgeschichte entspricht.
a) Stellt man es bei der Anwendung des Begriffs nin einem ausländischen .Staat gelegen” auf den vorliegenden Sachverhalt allein auf den unmittelbaren Beschlagnahmegegenstand, die Mitgliedsschaftsrechte, und deren Belegenheit ab, so kann die Frage einer grenzüberschreitenden Wirkung der Beschlagnahme gar nicht auftauchen. Denn nach internationalem Privatrecht gelten die Mitgliedsschaftsrechte an einer rechtsfähigen Gesellschaft als dort belegen, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat (Raape, IPR 5. Aufl. § 67 IV 3; Soergel/ Kegel, BGB 10. Aufl. Art. 7 EGBGB Rn. 166 m. w. N.).
Von diesem Standpunkt aus handelte es sich bei den von der niederländischen Feindvermögensgesetzgebung erfaßten IAK-Aktien um Vermögensgegenstände, die "in einem ausländischen Staat gelegen waren”. Wirtschaftlich gesehen, führte die Konfiskation aller Aktien zwar dazu, daß der niederländische Staat über das nunmehr von ihm beherrschte Gesellschaftsunternehmen mittelbar auch Herr des in Deutschland befindlichen Gesellschaftsvermögens wurde.
19 -
Rechtlich änderte diese Maßnahme aber nichts an der Zuordnung dieses Vermögens zu einer niederländischen Gesellschaft, die in ihrer rechtlichen Selbständigkeit und ihrem Vermögensstand ihrerseits unangetastet blieb.
b) Nun durchbricht freilich die sogenannte Spaltungstheorie die gedankliche Lokalisierung von Mitgliedsschaftsrechten am Sitz der Gesellschaft für den Bereich des Konfiskationsrechts insoweit, als es um die Abwehr einer grenzüberschreitenden Wirkung von Anteilsenteignungen geht. Diese Theorie war aber bei Erlaß des AHKG 63 im Jahre 1951 noch kaum entwickelt, geschweige denn allgemein anerkannt (vgl. BGH WM 1963» 81, 86 zu V 3 sowie Feaux de la Croix, ebenda S. 87). Zwar wurden schon damals in der deutschen und ausländisehen Rechtsprechung und Lehre weitgehend das Territorialprinzip und damit die Auffassung vertreten, daß hoheitliche Eingriffe in das Vermögen einer natürlichen oder auch juristischen Person nicht über die Grenzen hinaus wirken können (vgl. Schulte/Uhlenbrock, Die Rechtsverhältnisse am Auslandsvermögen von Handelsgesellschaften, gegen die Konfiskationsmaßnahmen getroffen worden sind, Diss.
Münster 1968, S. 3 ff m. N.). Den Gedanken, auch bei einer auf die Mitgliedsschaftsrechte beschränkten Konfiskation deren Auswirkungen auf das Gebiet des enteignenden Staates zu begrenzen und insoweit der Wahrung der Territorialhoheit den Vorrang vor der für Enteignungszwecke ausgenutzten juristischen Konstruktion zu geben oder, anders ausgedrückt, die Mitgliedsschaftsrechte für die Frage der Wirksamkeit einer Konfiskation "überall dort" als "belegen" anzusehen, "wo sich Vermögenswerte der Gesellschaft befinden", hat aber, soweit ersichtlich, im
Schrifttum erstmals Seidl-Hohenveldern im Jahre 1952, also nach dem Inkrafttreten des AHKG 63, in ausgeprägter Form vertreten (JurBl 1952, 410 ff; Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht, 1952, 105 ff, 131). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ihn erst mehrere Jahre später, zunächst mit einer gewissen Zurückhaltung, aufgegriffen.
Der alliierte Gesetzgeber konnte daher nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre im Jahre 1951 noch davon ausgehen, mit den Worten "Vermögensgegenstände, die ... in einem ausländischen Staat gelegen waren” die am ausländischen Sitz einer Gesellschaft telegenen und dort als deutsches Feindvermögen beschlagnahmten Mitgliedsschaftsrechte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt war, in vollem Umfang, also ohne Abspaltung eines auf Gesellschaftsvermögen in Deutschland entfallenden beschlagnahmefreien Teils, zu erfassen und so auch in Deutschland verstanden zu werden. Diese Vorstellung und einen ihr entsprechenden Willen des Gesetzgebers aufgrund späterer Erkenntnisse der Rechtslehre zu berichtigen, übersteigt die Grenzen einer richterlichen Gesetzesauslegung und -anwendung. Denn zu demal bei einem ”Maßnahmegesetzn wie dem AHKG 63 können, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 9. Dezember 1970 (WM 1971, 270, 273 zu IV 2 b) dargelegt hat, für die Deutung darin verwendeter Begriffe nur die bei Erlaß des Gesetzes geltenden Anschauungen und nicht eine erst später entwickelte Theorie maßgebend sein.
c) Der Senat vermag auch nicht daran festzuhalten, daß der Begriff ”gelegen” in Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63
21
bei bloßer Enteignung von Mitgliedsschaftsrechten deshalb auf die - mittelbare - Beteiligung an ausländischen Vermögenswerten der Gesellschaft zu begrenzen sei, weil nach dem Territorialprinzip ein Staat, nach dessen Rechtsordnung bestimmte Vermögenswerte innerhalb seiner Grenzen gelegen sind, die Enteignung solcher Vierte durch einen fremden Staat grundsätzlich nicht anerkennt (BGH WM 1963, 81, 84 zu IV 3). Denn es ist hier gerade die Frage, inwieweit der alliierte Gesetzgeber mit jener Bestimmung die Wirksamkeit ausländischer Konfiskationsmaßnahmen auch für Vermögen im Bundesgebiet ausdrücklich anerkennen wollte. Daß er inländisches Vermögen nicht schlechthin ausnehmen wollte, zeigt schon Art. 1 Abs. 1 (b) AHKG 63. Ihm kann daher schwerlich der Wille unterstellt werden, bei seinen Regelungen die deutsche Gebietshoheit unbedingt zu wahren und in ihrem Interesse sogar die mittelbaren Auswirkungen von Maßnahmen abzuwenden, die nach damaliger Auffassung rechtlich nur die im Ausland gelegenen Mitgliedsschaftsrechte betrafen.
d) Das AHKG 63 will nach seiner Überschrift und dem Vorspruch auf eine nach innerdeutschem Recht verbindliche Weise die Entziehung von Vermögensgegenständen zu dem Zwecke der Reparation oder Rückerstattung feststellen und gewisse Rechtsfolgen dieser Entziehung festlegen; es verfolgt damit den Zweck, "die Rechtsverhältnisse klarzustellen und unnötige Streitigkeiten und Prozesse zu vermeiden".Dieser Zweck konnte vom Standpunkt des alliierten Gesetzgebers aus besser erreicht werden, wenn man in die Wirkungen einer Enteignung deutscher Mitgliedsschaftsrechte an ausländischen Gesellschaften das
22
/
4
/
in Deutschland belegene Gesellschaftsvermögen einbezog, als wenn das Vermögen und die Gesellschaft selbst aufgespalten worden wären. Denn eine solche Lösung birgt, wie ihre Gegner bei den Vorberatungen zu dem Gesetz betonten, die Gefahr zahlreicher wirtschaftlicher, rechtlicher und politischer Schwierigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Prozesse in sich; dafür ist gerade der vorliegende Streitfall ein Beispiel (zu den zwischenstaatlichen Auswirkungen solcher Streitigkeiten vgl. F6aux de la Croix, NJW 1961, 1950 Fn. 4 und WM 1963, 86).
In diesem Zusammenhang sind auch die im Vorspruch des Gesetzes erwähnten zwischenstaatlichen Abkommen zur Beschlagnahme und Liquidierung des deutschen Auslandsvermögens von Bedeutung. Soweit bei deren Durchführung deutsche Beteiligungen an ausländischen Unternehmen mit ihrem vollen Wert, also unter Einschluß des Gesellschaftsvermögens in Deutschland, abgerechnet wurden (vgl. Ffeaux de la Croix, NJW 1961, 1950, 1953/54 m. N.), wäre diese Handhabung entgegen dem Zweck des Gesetzes, endgültig Klarheit zu schaffen, nachträglich wieder in Frage gestellt worden, wenn der alliierte Gesetzgeber die Beschlagnahmewirkungen auf das im Ausland befindliche Vermögen beschränkt hätte.
IV. Der Senat kommt hiernach zu dem Ergebnis, daß Art. 1 Abs. 1 (a) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 (a) AHKG 63 die Konfiskation deutscher Anteile an einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland, wie sie durch die niederländische Feindvermögensgesetzgebung erfolgt ist, auch insoweit für wirksam erklärt, als es sich um effektiv noch nicht erfaßte Vermögenswerte der Gesellschaft in Deutschland handelt.
Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in V/iderspruch zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 1953 (AP Intern. Privatrecht, Arbeitsrecht Nr. 2). Denn dieses Urteil betrifft den Fall, daß die Gesellschaft selbst und nicht nur die Mitgliedsschaf tsrechte enteignet worden sind.
Dagegen würde der Senat mit der beabsichtigten Entscheidung von der mit seiner früheren Auffassung übereinstimmenden Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abweichen, die in den Urteilen BGHZ 32, 256, 265 und 33, 195 niedergelegt ist. Der VII. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, an dieser Rechtsprechung festhalten zu wollen.
Stimpel Bundesrichter Liesecke Dr. Schul
ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben
Stimpel
Fleck Dr. Kellermann