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BGH · n zr 22/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n zr 22/71

Der Senat setzt gemäß Art. 100 Abs. 1 06 das Verfahren aus und holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein» Juni 1963 (BGBl. II 458) insoweit verfassungswidrig ist» als der Bundesgesetzgeber Art. 16 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Vertrages über die Regelung finanzieller Fragen und über die Leistungen zugunsten niederländischer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Finanzvertrag -BGBl. II 629) zugestimmt hat; April 1955 fand in Garmisch-Partenkirchen eine GesellschafterverSammlung der inzwischen nach § 80 DMBG aufgelösten Klägerin zu 3 (GVG) statt, bei der die IAK durch Rechtsanwalt Dr« VflBI vertreten war, nicht aber die NVG« Auf dieser Versammlung wurde der damalige Geschäftsführer abberufen und der Beklagte zu dem Liquidator der Klägerin zu 3 bestellt« Als solcher wurde er am 16« Mai 1933 im Handelsregister eingetragen« Der Beklagte veräuBerte in der Folgezeit Grundbesitz der Klägerin zu 3« Die Klägerin zu 1, die nach dem Tode ihres Vaters im Jahre 1948 dessen Aktienbesitz und die damit zusammenhängenden Ansprüche im Wege der Erbauaeinander-setzung erworben hat, vertritt den Standpunkt, die niederländischen Maßnahmen hätten das im Bundesgebiet gelegene Vermögen der IAK nicht erfaßt« Die Geschäftsanteile an der Klägerin zu 3 stünden daher nunmehr einer sog« Spaltgesellschaft ("Spalt-IAK"), der Klägerin zu 2, zu, deren alleinige Aktionärin sie als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters sei« Hierauf gestützt, hat die Klägerin zu 1 am 29« November 1937 sich zu dem Liquidator der Klägerin zu 2 bestellt und in dieser Eigenschaft zusammen mit einem Bevollmächtigten der NVG für die Klägerin zu 3 anstelle des Beklagten einen anderen Abwickler berufen« Auf den Antrag der Klägerinnen hat das Landgericht durch Versäumnisurteil unter anderem festgestellt, daß die Berufung des Beklagten zu dem Liquidator der Klägerin zu 3 durch Beschluß vom 22. Nachdem der Beklagte Einspruch eingelegt und die Parteien durch Teilvergleiche die Geschäftsführung der Klägerin zu 3 und den Verbleib gewisser Vermögenswerte einstweilen geregelt hatten, haben die Klägerinnen einschränkend die Feststellung beantragt, daß die Bestellung des Beklagten zu dem Liquidator der Klägerin zu 3 nichtig war« Ein außerdem erhobener Schadensersatzanspruch ist, soweit ihn die Klägerinnen zu 1 und 2 geltend gemacht hatten, vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden und im übrigen dort noch anhängig« Dezember 1965 - II ZR 81/62 (WM 1966, 111) das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, "ob Art. 10 Abs. 1 des deutsch-niederländischen Finanz Vertrages vom 8. Die Klägerinnen verfechten mit ihren Anträgen zur Klage- und Widerklage den Standpunkt, die Konfiskation der IAK-Aktien durch den niederländischen Staat habe sich nicht auf die Geschäftsanteile der IAK an der in Deutschland ansässigen GVG ausgewirkt. Ist diese Auffassung richtig - wovon der Senat aus -geht -, so hat erst das (auch innerdeutsche) Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Finanzvertrages (FinV) vom 8« April I960 (BGBl. 1963 II 629) gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 10« Juni 1963 (BGBl. II 456) und der Bekanntmachung vom 29. Juli 1963 (BGBl. II 1078) die Rechte der Klägerin zu 2 an den GVG-Anteilen betroffen, weil die Bundesrepublik Deutschland, wie noch aus zuführen sein wird, in diesem Vertrag die Konfiskation deutscher Beteiligungen an niederländischen Aktiengesellschaften uneingeschränkt - also unter Einschluß des im Buades-gebiet b eie gene n Gesellschafts Vermögens - für Gegenwart und Vergangenheit als wirksam anerkannt hat« 17) zu dem Ausdruck gebracht hat, hängt hiernach die Entscheidung des Rechtsstreits zunächst davon ab, ob das Vertragsgesetz vom 10« Juni 1963 insoweit verfassungswidrig ist, weil es eine Enteignung enthält, ohne gemäß Art. 14 Abs« 3 Satz 2 und 3 GG die Entschädigung zu regeln (vgl« auch die Stellungnahme des Bundesrats vom 21. Diese Bestimmung verweist aber lediglich in die Zukunft und geht demgemäß davon aus, daß auch in Deutschland gelegene Vermögenswerte zunächst auf das Königreich der Niederlande Uber gegangen sind* Im vorliegenden Rechtsstreit werfen die Klägerinnen dem Beklagten für die Vergangenheit unzulässige Eingriffe in die Geschäftsführung der GVG und die Gesellschafter rechte der Klägerinnen zu 1 und 2 mit der Begründung vor, seine Bestellung zu dem Liquidator der GVG sei nicht durch die wirklichen Gesellschafter erfolgt und deshalb nichtig; der hierauf gestützte Feststellung sent rag soll unter anderem die Grundlage für einen Schadens ersatz anspruch gegen den Beklagten und für das Vorgehen gegen Personen schaffen, die aus seiner Hand Vermögenswerte der GVG erworben haben• Hätte der Bundes ge setz geber verfassungsrechtlich einwandfrei der Konfiskation deutscher Aktionärsrechte an niederländischen Aktiengesellschaften von Anfang an innerstaatliche Wirksamkeit auch insoweit beigelegt, als die Gesellschaft Vermögen in Deutschland hat, so wäre die Klage, soweit sie die innerdeutsche Wirksamkeit der Konfiskation verneint, abzuweisen und der Widerklage stattzugeben; zugleich wäre den Vermögens rechtlichen Ansprüchen der Klägerinnen gegen den Beklagten und andere Personen rückwirkend der Boden entzogen* Ist dagegen das Vertragsgesetz vom 16. Das gilt auch bei Fortbestand der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der Verträge, solange es an einer den Anforderungen des Art. 14 Abs.3 Satz 2 und 3 GG entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt. " (1) Das Königreich der Niederlande steht dafür ein, daß niederländische Aktiengesellschaften, deren ganzes ausgegebenes Kapital als deutsches Vermögen kraft des 'Besluit Vijandelik Vermögen* auf das Königreich der Niederlande Uber gegangen und nicht bis zu dem Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags dritten Personen übertragen worden ist, ihre bei Inkrafttreten dieses Vertrags in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin befindlichen Vermögenswerte den vormaligen deutschen Aktionären oder ihren Rechtsnachfolgern zur freien Verfügung stellen. (2) Im Hinblick auf die abschließende Regelung, die in Artikel 4 bis 13 dieses Vertrags und in Kapitel 3 des Grenzvertrags auf der Grundlage von Artikel 4 des Sechsten Teils des in Absatz 1 genannten Vertrags getroffen ist, wird die Bundesrepublik Deutschland keine weiteren Forderungen oder Ansprüche hinsichtlich der Anwendung des 'Besluit Vijandelijk Vermögen' an das Königreich der Niederlande stellen.'' Das Bundesverfassungsgericht vertritt in seinem Beschluß vom 9* Dezember 1970 die Auffassung, Art. 10 Abs. 1 FinV begründe lediglich eine einseitige Verpflichtung der Niederlande gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und enthalte keinen völkerrechtlichen Verzicht auf Rechte der betroffenen deutschen Aktionäre. Gesellschaftsvermögens in Aussicht stellt, davon aus, daß es im übrigen, also insbesondere für die Vergangenheit, bei den Konfiskationen aufgrund der niederländischen Feind Vermögens gesetzgebtug mit allen Rechtsfolgen auch insoweit verbleibt, als davon Gesellschaftsvermögen in Deutschland betroffen wurde. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut, sondern vor allem auch aus dem Zweck der Regelung, alle Rechtsfolgen des hoheitlichen Zugriffs auf die deutschen Beteiligungen an niederländischen Gesellschaften abschließend zu bereinigen. Forderungen oder Ansprüche hinsichtlich der Anwendung des "Besluit Vijandelijk Vermögen" an die Niederlande stellen zu wollen, als Verzicht auf alle durch jene abschließende Regelung nicht gedeckten Einwendungen auch insoweit zu verstehen, als die niederländische Feindvermögensgesetzgebung mit der Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte an niederländischen Gesellschaften mit ausschließlicher deutscher Beteiligung das in Deutschland gelegene Gesellschaftsvermögen erfassen wollte und Art. 10 FinV keine ausdrückliche Regelung zugunsten der Betroffenen enthält. Juni 1963 und die anschließende Ratifikation - sofern die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar wäre - auch innerstaatlich zu Lasten der betroffenen Anteils Inhaber - oder, genauer, der von ihnen gebildeten "Spaltgesellschaften" - mit der Folge verbindlich geworden, daß sie ihre bis dahin etwa noch erhalten gebliebenen Rechte hinsichtlich der im Bundesgebiet befindlichen Vermögenswerte mindestens für die Vergangenheit eingebüßt hätten • mit einer im Inund Ausland zunehmend verbreiteten Rechtsmeinung den Standpunkt, daß solche Maßnahmen das jenseits der Grenzen gelegene Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft auch dann nicht erfassen können, wenn der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat9 zwar die Gesellschaft als rechtlich selbständigen Vermögensträger bestehen läßt, aber alle oder fast alle Mitgliedschaftsrechte an ihm enteignet. Mai 1974 erstreckt sich die Konfiskation der einem Deutschen ehörenden Aktien einer Einmam-Gesellschaft mit Sitz l den Niederlanden aufgrund der niederländischen Feind-rmögensgesetzgebung auch nach Art. 1 Abs. 1 (a), t. bis zun Inkrafttreten des AHKG 63 noch nicht tatsächlich erfaßt hatten« Das bedeutet, daß dieses Vermögen nach der zu 1 wieder gegebenen, auch vom erkennenden Senat vertretenen sog« Spaltungstheorie auch nach den Inkrafttreten des AHKG 63 einer MSpaltgesellschaftN, im vorliegenden Fall also der Klägerin zu 2, gehörte, deren Gesellschafter die im Ausland ent eigneten Anteils inhaber sind« Teil dieses Vertrages in Art. 3 Abs. 1 auf Einwendungen gegen die Maßnahmen verzichtet, "die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für die Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund des Kriegszustands •••". 1* Zwar ist der Senat der Ansicht, daß diese gesetzliche Regelung, die mit Rücksicht auf Art. 10 Abs. 1 FinV für die hier in Frage kommenden Aktionäre im Brgebnis allenfalls für die Vergangenheit zu einem Rechtsverlust führen konnte, dem Wohl der Allgemeinheit diente (Art. 14 Abs.3 Satz 1 GG)• Denn sie trug dazu bei, die durch den Krieg empfindlich gestörten Beziehungen zu einem Nachbarstaat und dessen Bevölkerung zu verbessern. Dezember 1970 (zu II 1) die Möglichkeit an, daß die nachträgliche Anerkennung oder Hinnahme der Konfiskation von Gesellschafts vermögen im Bundesgebiet als Kriegsfolge überhaupt nicht unter Art. 14 Abs.3 GG fallen könnte, und verweist hierzu auf seine Entscheidungen BVerfGE 15, 126, 143 f und 25, 153, 166. Diese Regelung war durch die besondere Vorschrift des Art. 134 Abs.4 GG gedeckt, wonach erst der Gesetzgeber darüber zu befinden hatte, welche Leistungen auf die Reichs-Verbindlichkeiten zu erbringen seien. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen un Vermögens gegenstände, die bis 1963 von einer als Kriegsfolge zu betrachtenden Konfiskation überhaupt noch nicht erfaBt waren und den Inhabern erst dadurch weggenommen sein könnten» daß der Bundesgesetzgeber den deutsch-niederländischen Finanzvertrag innerstaatlich wirksam werden ließ. Nach dem Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Finanzvertrags ist das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-» Restitutions-» Zerstöriaigs- und Rücker st attungs Schäden (Reparations Schädengesetz ) vom 19. Hierdurch kann jedoch der dem Zustimmungsgesetz zu dem deutsch-niederländischen Finanzvertrag anhaftende Verstoß gegen Art. 14 Abs.3 Satz 2 GG schon darum nicht geheilt worden sein» weil nach dieser Vorschrift dasselbe Gesetz» das die Enteignung aus spricht » zugleich die Entschädigung bestimmen muß. 642) und die darin vor gesehene Entschädigung für Verluste am Betriebsvermögen nach dem zuletzt festgestellten Einheitswert zu berechnen ist (§ 19)» also in Fällen der vorliegenden Art den Betroffenen möglicherweise kein volles Äquivalent gibt (vgl. VI« Sollte das Bundesverfassungsgericht entgegen der vom Senat vertretenen Auslegung in dem Vertrags ge setz vom 10« Juni 1963 in Verbindung mit Art. 16 und 10 Abs. 1 FinV keinen unter Art. 14 Abs.3 OS fallenden Vermögens ei ngriff sehen, so käme es weiter darauf an, ob ein solcher Bingriff durch das Gesetz vom 10. n(l) In den durch Artikel 10 Abs. 1 bis 3 des Finanzvertrags nicht geregelten Fällen sind Ansprüche, Einwendungen, Klagen, Widerklagen und sonstige Verfahren vor deutschen Gerichten nicht zugelassen, sofern sie darauf gestützt werden, daß der aufgrund der niederländischen Maßnahmen für Zwecke der Reparation oder Restitution erfolgte Eigentums tl> er gang von Aktionärsrechten an niederländischen Aktiengesellschaften in bezug auf das Vermögen dieser Aktiengesellschaften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eins ch ließ lieh des Landes Berlin, einbegriffen die Beteiligungen dieser Aktiengesellschaften an deutschen Gesellschaften mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, keine oder nur eine beschränkte Wirkung gehabt habe. Diese Regelung entzieht mit ihrem innerstaatlichen Inkrafttreten einer "Spaltgesellschaft” wie der Klägerin zu 2 eindeutig die Rechte an ihren in Deutschland gelegenen Vermögens gegenständen » soweit dies nicht schon aufgrund des deutsch-niederländischen Finanzvertrags geschehen ist. Sie verstößt damit nach Ansicht des Senats ebenfalls gegen das Grundgesetz » weil sie zwar dem Gemeinwohl dient9 aber entgegen Art. 14 Abs.3 Satz 2 und 3 GG wiederum keine angemessene Entschädigung versieht. 1. Art. 3 Abs.3 AHKG 63 kommt hier nicht zu dem Zuge» weil nach dem Beschluß des Großen Senats die von den Klägerinnen geltend gemachten Rechte nicht unter dieses Gesetz fallen. Mai 1962 (genauer: diese Klausel in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform so auszulegen» daß ein Normen-

Zitierte Normen: Art. 14 GG
KlägerinnenDeutschlandVermögenniederländischKlägerinRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n zr 22/71 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Februar 1975 Werner 9 Justizbaupt s ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalts Dr. Walter K Iplatz B/B,
Belegten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr. Dr.
und Prof. Dr. HB -
gegen
1. Ulrike v<
BM-BOX
9	««-«wa
 ff «W)
2.	Internationaal AdBBBBB KaflBB i. L., vertreten durch den Liquidator, die Klägerin zu 19
3.	Gesellschaft zur Verwertung von Grundstücken i. L., i, vertreten durch den Liquidator, die Klägerin zu 1,
Klägerinnen und Revisions beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck» Dr. Bauer und Dr. Skibbe am 13. Februar 1975
beschlossen:
Der Senat setzt gemäß Art. 100 Abs. 1 06 das Verfahren aus und holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein»
1.	ob Art. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. April I960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) vom 10. Juni 1963 (BGBl. II 458) insoweit verfassungswidrig ist» als der Bundesgesetzgeber Art. 16 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Vertrages über die Regelung finanzieller Fragen und über die Leistungen zugunsten niederländischer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Finanzvertrag -BGBl. II 629) zugestimmt hat;
2« falls die vorgenannte Regelung
a)	keinen unter Art. 14 Abs. 3 GG fallenden Vermögenseingriff oder
b)	keine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG entsprechende Enteignung enthält:
ob Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1963 zu dem Zusatzabkommen vom 14. Kai 1962 zu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande am 8. April I960 Unterzeichneten Finanzvertrag (BGBl. 1963 II 663) verfassungswidrig ist, soweit der Bindesgesetzgeber Art. 1 des Zusatzabkommens zugestimmt hat.
Gründe :
l.	Der Vater der Klägerin zu 1 , deutscher Staats angeh öri ger, war alleiniger Aktionär der von ihm 1920 nach niederländischem Recht gegründeten Internationaal AdBHBHIB KaflBB N. V. (im folgenden: IAK). Alle Aktien dieser Gesellschaft sind aufgrund der niederländischen Verordnung über das Feindvermögen vom 20. Oktober 1944 konfisziert worden. Das Gesellschaftsvermögen der als Holdinggesellschaft gegründeten IAK bestand in 98 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft zur Verwertung von Grundstücken
m.	b.H. (im folgenden: GVG), der Klägerin zu 3» die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. 2 % der Geschäftsanteile standen der Deutschen Nutzholzverwertungsgesellschaft m.b.H. (im folgenden: NVG) zu, die wirtschaftlich ebenfalls dem Vater der Klägerin zu 1 gehörte. Ob diese Anteile, wie der Beklagte behauptet, später von der IAK übernommen wurden, ist streitig.
Das niederländische BeflBP-Institut, das die beschlagnahmten Aktien für den niederländischen Staat verwaltete, setzte Rechtsanwalt Dr. V^BB als Treuhänder,
 
später als Direktor (Vorstand) und zuletzt als Liquidator der IAK ein« Am 22. April 1955 fand in Garmisch-Partenkirchen eine GesellschafterverSammlung der inzwischen nach § 80 DMBG aufgelösten Klägerin zu 3 (GVG) statt, bei der die IAK durch Rechtsanwalt Dr« VflBI vertreten war, nicht aber die NVG« Auf dieser Versammlung wurde der damalige Geschäftsführer abberufen und der Beklagte zu dem Liquidator der Klägerin zu 3 bestellt« Als solcher wurde er am 16« Mai 1933 im Handelsregister eingetragen« Der Beklagte veräuBerte in der Folgezeit Grundbesitz der Klägerin zu 3«
Die Klägerin zu 1, die nach dem Tode ihres Vaters im Jahre 1948 dessen Aktienbesitz und die damit zusammenhängenden Ansprüche im Wege der Erbauaeinander-setzung erworben hat, vertritt den Standpunkt, die niederländischen Maßnahmen hätten das im Bundesgebiet gelegene Vermögen der IAK nicht erfaßt« Die Geschäftsanteile an der Klägerin zu 3 stünden daher nunmehr einer sog« Spaltgesellschaft ("Spalt-IAK"), der Klägerin zu 2, zu, deren alleinige Aktionärin sie als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters sei« Hierauf gestützt, hat die Klägerin zu 1 am 29« November 1937 sich zu dem Liquidator der Klägerin zu 2 bestellt und in dieser Eigenschaft zusammen mit einem Bevollmächtigten der NVG für die Klägerin zu 3 anstelle des Beklagten einen anderen Abwickler berufen«
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Bestellung des Beklagten zu dem Liquidator der Klägerin zu 3 sei nichtig, weil die in niederländischen Staatsbesitz übergegangene IAK in der Gesellschafterversammlung vom
 
22. April 1955 nicht die Rechte einer Gesellschafterin der Klägerin zu 3 habe aus üben können und zudem die NVG zu dieser Versammlung weder geladen worden noch erschienen sei«
Auf den Antrag der Klägerinnen hat das Landgericht durch Versäumnisurteil unter anderem festgestellt, daß die Berufung des Beklagten zu dem Liquidator der Klägerin zu 3 durch Beschluß vom 22. April 1955 nichtig sei«
Nachdem der Beklagte Einspruch eingelegt und die Parteien durch Teilvergleiche die Geschäftsführung der Klägerin zu 3 und den Verbleib gewisser Vermögenswerte einstweilen geregelt hatten, haben die Klägerinnen einschränkend die Feststellung beantragt, daß die Bestellung des Beklagten zu dem Liquidator der Klägerin zu 3 nichtig war« Ein außerdem erhobener Schadensersatzanspruch ist, soweit ihn die Klägerinnen zu 1 und 2 geltend gemacht hatten, vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden und im übrigen dort noch anhängig«
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerinnen in der eingeschränkten Fassung entsprochen und insoweit das Versäumnisurteil aufrechterhalten«
Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend die (Zwischen ^Feststellung beantragt, daß die IAK, deren Alleinaktionär der niederländische Staat ist, Gesellschafterin der Klägerin zu 3 ist. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag der Klägerin zu 1 und die Widerklage gegenüber dieser Klägerin als unzulässig abgewiesen, die von den Klägerinnen zu 2 und 3 gewünschte Feststellung getroffen und ihnen gegenüber die Widerklage als unbegründet abgewiesen«
 
Nit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und seinen Widerklageantrag weiter. Hilfsweise beantragt er zur Widerklage die Feststellung, daß die in niederländischen Staatseigentum stehende IAK Gesellschafterin der GYG bis zu der genäß Art. 10 des deutsch-niederländischen Finanzvertrags vom 8. April I960 erfolgten Freigabe der Geschäftsanteile durch das Königreich der Niederlande ist.
Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 2. Dezember 1965 - II ZR 81/62 (WM 1966, 111) das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, "ob Art. 10 Abs. 1 des deutsch-niederländischen Finanz Vertrages vom 8. April I960 (BGBl. 1963 IX 629) mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar ist". Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 9. Dezember 1970 (BVerfGE 29, 348) die Vorlage für unzulässig erklärt.
Alsdann hat der Senat durch Beschluß vom 31. Januar 1972 den Großen Senat für Zivilsachen des Buadesgerichtshofs angerufen. Der Große Senat hat durch Beschluß vom 21. Mai 1974 (BGHZ 62 , 340) entschieden; auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
II.	Die Klägerinnen verfechten mit ihren Anträgen zur Klage- und Widerklage den Standpunkt, die Konfiskation der IAK-Aktien durch den niederländischen Staat habe sich nicht auf die Geschäftsanteile der IAK an der in Deutschland ansässigen GVG ausgewirkt. Die Anteile seien vielmehr auf eine sog. Spaltgesellschaft (die Klägerin zu 2) übergegangmi, deren Gesellschafterin die Klägerin zu 1 als
 
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Rechtsnachfolgerin ihres Vaters in dessen Stellung als Alleinaktionär der IAK sei« Diese Rechtsstellung sei dem Anteils Inhaber weder durch das Gesetz Nr« 63 der Alliierten Hohen Kommission (AHK ABI« 1951, 1107) noch durch Art« 3 des VI« Teils des Überleitungsvertrages (ÜbV) vom 26« Mai 1952 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 24« März 1955 (BGBl« II 213 , 301, 405) entzogen worden«
Ist diese Auffassung richtig - wovon der Senat aus -geht -, so hat erst das (auch innerdeutsche) Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Finanzvertrages (FinV) vom 8« April I960 (BGBl. 1963 II 629) gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 10« Juni 1963 (BGBl. II 456) und der Bekanntmachung vom 29. Juli 1963 (BGBl. II 1078) die Rechte der Klägerin zu 2 an den GVG-Anteilen betroffen, weil die Bundesrepublik Deutschland, wie noch aus zuführen sein wird, in diesem Vertrag die Konfiskation deutscher Beteiligungen an niederländischen Aktiengesellschaften uneingeschränkt - also unter Einschluß des im Buades-gebiet b eie gene n Gesellschafts Vermögens - für Gegenwart und Vergangenheit als wirksam anerkannt hat«
Wie der Senat schon in seinem ersten Vor läge beschluß an das Bundesverfassungsgericht vom 2« Dezember 1965 (S. 17) zu dem Ausdruck gebracht hat, hängt hiernach die Entscheidung des Rechtsstreits zunächst davon ab, ob das Vertragsgesetz vom 10« Juni 1963 insoweit verfassungswidrig ist, weil es eine Enteignung enthält, ohne gemäß Art. 14 Abs« 3 Satz 2 und 3 GG die Entschädigung zu regeln (vgl« auch die Stellungnahme des Bundesrats vom 21. 12. 1962, BRDs. 381/62). Zwar sieht Art. 10 Abs. 1 FinV unter gewissen Voraussetzungen die Rückgabe des im
 
Bundesgebiet befindlichen Vermögens solcher niederländischen Aktiengesellschaften vor, deren gesamtes Kapital sich, wie hier, in deutscher Hand befunden hat. Diese Bestimmung verweist aber lediglich in die Zukunft und geht demgemäß davon aus, daß auch in Deutschland gelegene Vermögenswerte zunächst auf das Königreich der Niederlande Uber gegangen sind* Im vorliegenden Rechtsstreit werfen die Klägerinnen dem Beklagten für die Vergangenheit unzulässige Eingriffe in die Geschäftsführung der GVG und die Gesellschafter rechte der Klägerinnen zu 1 und 2 mit der Begründung vor, seine Bestellung zu dem Liquidator der GVG sei nicht durch die wirklichen Gesellschafter erfolgt und deshalb nichtig; der hierauf gestützte Feststellung sent rag soll unter anderem die Grundlage für einen Schadens ersatz anspruch gegen den Beklagten und für das Vorgehen gegen Personen schaffen, die aus seiner Hand Vermögenswerte der GVG erworben haben•
Hätte der Bundes ge setz geber verfassungsrechtlich einwandfrei der Konfiskation deutscher Aktionärsrechte an niederländischen Aktiengesellschaften von Anfang an innerstaatliche Wirksamkeit auch insoweit beigelegt, als die Gesellschaft Vermögen in Deutschland hat, so wäre die Klage, soweit sie die innerdeutsche Wirksamkeit der Konfiskation verneint, abzuweisen und der Widerklage stattzugeben; zugleich wäre den Vermögens rechtlichen Ansprüchen der Klägerinnen gegen den Beklagten und andere Personen rückwirkend der Boden entzogen* Ist dagegen das Vertragsgesetz vom 16. Juni 1963 zu dem deutsch-nieder-ländischen Finanzvertrag in dem genannten Punkt - ebenso wie das später noch zu erörternde Zustiammgsgesetz zu dem
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Zusatzabkommen vom 14, Mai 1962 (BGBl. 1963 II 663) -verfassungswidrig, so hat mindestens die Klägerin zu 3 (die GVG) mit ihrem Feststellungsantrag Erfolg, während die Widerklage abzuweisen ist. Das gilt auch bei Fortbestand der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der Verträge, solange es an einer den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt. Denn nur ein innerstaatlich verbindliches Gesetz, nicht aber ein völkerrechtlicher Vertrag, kann unmittelbar in die Rechte der Bürger eingreif en (BVerfGE 6, 290, 294 f; 16 , 220 , 227 f).
III.	Die hier maBgeblichen Bestimmungen des Finanzvertrages lauten:
Art. 10 Abs. 1
" (1) Das Königreich der Niederlande steht dafür ein, daß niederländische Aktiengesellschaften, deren ganzes ausgegebenes Kapital als deutsches Vermögen kraft des 'Besluit Vijandelik Vermögen* auf das Königreich der Niederlande Uber gegangen und nicht bis zu dem Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags dritten Personen übertragen worden ist, ihre bei Inkrafttreten dieses Vertrags in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin befindlichen Vermögenswerte den vormaligen deutschen Aktionären oder ihren Rechtsnachfolgern zur freien Verfügung stellen. Dies gilt nicht, soweit das übrige Vermögen der Gesellschaft zur Deckung ihrer Schulden nicht atu reicht."
Art. 16 Abs. 1 und 2
** (1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Bestimmungen des Sechsten Teils des am 26. Mai 1952 in Bonn Unterzeichneten Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der Fassung vom 23. Oktober 1934) sich auch auf Maß-
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nahmen beziehen, die das Königreich der Niederlande aufgrund des 'Besluit Vijandelijk Vermögen1 getroffen hat.
(2) Im Hinblick auf die abschließende Regelung, die in Artikel 4 bis 13 dieses Vertrags und in Kapitel 3 des Grenzvertrags auf der Grundlage von Artikel 4 des Sechsten Teils des in Absatz 1 genannten Vertrags getroffen ist, wird die Bundesrepublik Deutschland keine weiteren Forderungen oder Ansprüche hinsichtlich der Anwendung des 'Besluit Vijandelijk Vermögen' an das Königreich der Niederlande stellen.''
Das Bundesverfassungsgericht vertritt in seinem Beschluß vom 9* Dezember 1970 die Auffassung, Art. 10 Abs. 1 FinV begründe lediglich eine einseitige Verpflichtung der Niederlande gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und enthalte keinen völkerrechtlichen Verzicht auf Rechte der betroffenen deutschen Aktionäre. In der Regelung könne daher auch bei Umsetzung in innerstaatliches Recht kein unter Art. 14 Abs. 3 GG fallender Bingriff liegen. Dagegen hat es das Bundesverfassungsgericht offengelassen, ob Art. 16 FinV auf einen solchen Eingriff hinausläuft. Der Senat ist der Ansicht, daß dies der Fall ist.
Art. 16 Abs. 2 FinV verweist unter anderem auf die "abschließende Regelung" in Art. 4 bis 13 dieses Vertrages und damit auch auf Art. 10. Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 2. Dezember 1963 (S. 9 ff) ausführlich dar gelegt hat, geht Art. 10 FinV, indem er für die Zukunft und unter bestimmten Voraussetzungen bei ausschließlicher (Abs. 1) oder nahezu hundertprozentiger (Abs. 2) deutscher Beteiligung an einer niederländischen Gesellschaft die Freigabe im Bundesgebiet befindlichen
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Gesellschaftsvermögens in Aussicht stellt, davon aus, daß es im übrigen, also insbesondere für die Vergangenheit, bei den Konfiskationen aufgrund der niederländischen Feind Vermögens gesetzgebtug mit allen Rechtsfolgen auch insoweit verbleibt, als davon Gesellschaftsvermögen in Deutschland betroffen wurde. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut, sondern vor allem auch aus dem Zweck der Regelung, alle Rechtsfolgen des hoheitlichen Zugriffs auf die deutschen Beteiligungen an niederländischen Gesellschaften abschließend zu bereinigen. Dafür spricht ebenfalls die Entstehungsgeschichte. Denn nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1965 (SA 82) ist die Frage nach dem Rechtszustand bis zu dem Inkrafttreten des Finanzvertrages bei den Vertragsverhandlungen eingehend erörtert worden. Dazu vertrat die deutsche im Gegensatz zur niederländischen Delegation unter Hinweis auf die deutsche höchst richterliche Rechtsprechung den Standpunkt, jene niederländischen Maßnahmen hätten das in Deutschland gelegene Gesellschaftsvermögen nicht ergreifen können. Mit diesem Standpunkt konnte sie sich aber nicht durchsetzen, so daß es bei der jetzt vorliegenden, beiderseits als abschließend gewollten Regelung verblieb. Diese Erörterungen sind für die Auslegung auch insoweit bedeutsam, als sie in die Zeit zwischen Unterzeichnung und Ratifikation des Vertragswerks fallen; denn maßgebend ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Angesichts der so zu verstehenden Regelung des Art. 10 FinV ist die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland in Art. 16 Abs. 2 FinV, im Hinblick auf die "abschließende Regelung" in Art. 4 bis 13 keine weiteren
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Forderungen oder Ansprüche hinsichtlich der Anwendung des "Besluit Vijandelijk Vermögen" an die Niederlande stellen zu wollen, als Verzicht auf alle durch jene abschließende Regelung nicht gedeckten Einwendungen auch insoweit zu verstehen, als die niederländische Feindvermögensgesetzgebung mit der Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte an niederländischen Gesellschaften mit ausschließlicher deutscher Beteiligung das in Deutschland gelegene Gesellschaftsvermögen erfassen wollte und Art. 10 FinV keine ausdrückliche Regelung zugunsten der Betroffenen enthält. Dieser Verzicht wäre durch das Zustimmungsgesetz vom 10. Juni 1963 und die anschließende Ratifikation - sofern die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar wäre - auch innerstaatlich zu Lasten der betroffenen Anteils Inhaber - oder, genauer, der von ihnen gebildeten "Spaltgesellschaften" - mit der Folge verbindlich geworden, daß sie ihre bis dahin etwa noch erhalten gebliebenen Rechte hinsichtlich der im Bundesgebiet befindlichen Vermögenswerte mindestens für die Vergangenheit eingebüßt hätten •
IV.	Hierin läge nur dann keine Enteignung, wenn der Rechtsverlust bereits vor dem Inkrafttreten des deutschnieder ländischen Finanzvertrags aufgrund einer gültigen Rechtsvorschrift eingetreten wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
1. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz wirken Emteignungsmaßnahmen nicht Über die Grenzen des enteignenden Staates hinaus. In folgerichtiger Fortentwicklung dieses Grundsatzes vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung

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mit einer im Inund Ausland zunehmend verbreiteten Rechtsmeinung den Standpunkt, daß solche Maßnahmen das jenseits der Grenzen gelegene Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft auch dann nicht erfassen können, wenn der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat9 zwar die Gesellschaft als rechtlich selbständigen Vermögensträger bestehen läßt, aber alle oder fast alle Mitgliedschaftsrechte an ihm enteignet. Dem in einem solchen Fall erscheint die Enteignung der Anteils rechte nur als Mittel oder Umweg zu dem Ziel9 unter Anwendung staatlicher Zwangsgewalt das in einem fremden Hoheitsgebiet gelegene Gesellschaftsvermögen an sich zu bringen.
Das führt dazu, daß sich das Vermögen der Gesellschaft und diese selbst infolge der örtlich begrenzten Wirkung der Anteilsenteignung spalten (so in jüngerer Zeit Urt. d. Sen. v. 21. 10. 71 - II ZR 90/68, LM Mr. 1 zu dem RTAG - WM 1971 , 1302 zu III 1 n. w. N. 5 zur inund ausländischen Literatur und Rechtsprechung vgl. ferner Schulte-Uhlenbrock, Die Rechtsverhältnisse am Auslands-Vermögen von Handelsgesellschaften, gegen die KonHskations-maßnahmen getroffen worden sind, Diss. Münster 1968, ins-bes. S. 22 ff, 35 ff).
2. Nach dem für den erkennenden Senat bindenden Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 21. Mai 1974 erstreckt sich die Konfiskation der einem Deutschen ehörenden Aktien einer Einmam-Gesellschaft mit Sitz l den Niederlanden aufgrund der niederländischen Feind-rmögensgesetzgebung auch nach Art. 1 Abs. 1 (a), t. 2 Abs. 1 (a) AHKG 63 nicht auf Vermögen der Gelschaft in Deutschland, das die Besatzungsbehörden
 
bis zun Inkrafttreten des AHKG 63 noch nicht tatsächlich erfaßt hatten« Das bedeutet, daß dieses Vermögen nach der zu 1 wieder gegebenen, auch vom erkennenden Senat vertretenen sog« Spaltungstheorie auch nach den Inkrafttreten des AHKG 63 einer MSpaltgesellschaftN, im vorliegenden Fall also der Klägerin zu 2, gehörte, deren Gesellschafter die im Ausland ent eigneten Anteils inhaber sind«
Etwas anderes gilt, soweit die Besatzungsbehörden als damalige Träger hoheitlicher Gewalt in Deutschland das dortige Vermögen seinem Inhaber tatsächlich ("effektiv" entzogen hatten (vgl« Art« 1 Abs. 1 /~bJ AHKG 63; Beschl« d« Sen. v. 31. 10. 62 - II ARZ 2/61, WM 1963, 81 m. w. N.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
3« An diesem Rechtszustand hat auch das Inkrafttreten des ÜberleitungsVertrages vom 26. Mai 1932 aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 24. März 1933 (BGBl. II 213,
 301, 403) nichts geändert. Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland im VI. Teil dieses Vertrages in Art. 3 Abs. 1 auf Einwendungen gegen die Maßnahmen verzichtet, "die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für die Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund des Kriegszustands •••". Diese Klausel sollte aber nicht solchen Maßnahmen zur vollen Wirksamkeit verhelfen, die bis dahin wegen des Territorialitätsprinzips im Bundesgebiet noch nicht wirksam geworden waren (BGHZ 23»
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 127, 130 ff; 25, 134, 140 ff; BOH, Urt. ▼. 28. 2. 72 -III ZR 47/67, LH Hr. 41 zu Art. 7 ff BGBGB /Ttateignuag_7 * HM 1972 , 394 , 396 zu H 1 e m. w. N.). Bia Ober das AHK 63 hinaus gehender Singriff in deutsche Vermögens rechte ist ihr daher jedenfalls für den hier in Frage stehenden Sachverhalt nicht zu entnehmen*
V* Der somit erst in der Zustimmung des Bundesgesetzgebers zu Art* 16 in Verbindung mit Art* 10 Abs. 1 FinV liegende Vermögenseingriff genügt nicht den Anforderungen des Grundgesetzes.
1* Zwar ist der Senat der Ansicht, daß diese gesetzliche Regelung, die mit Rücksicht auf Art. 10 Abs. 1 FinV für die hier in Frage kommenden Aktionäre im Brgebnis allenfalls für die Vergangenheit zu einem Rechtsverlust führen konnte, dem Wohl der Allgemeinheit diente (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG)• Denn sie trug dazu bei, die durch den Krieg empfindlich gestörten Beziehungen zu einem Nachbarstaat und dessen Bevölkerung zu verbessern. Vie wichtig hierfür gerade eine auch in den Niederlanden als befriedigend empfundene Bereinigung der durch die Feind Vermögens gesetz-ge bung entstandenen Probleme und Meinungsverschiedenheiten war, zeigt die heftige Reaktion der niederländischen Öffentlichkeit auf das gerichtliche Vorgehen der AKU-Aktionäre, die sich auf die Spaltungstheorie beriefen (vgl. Fäaux de la Croix, NJW 1961, 1950 Fn. 4 und WM 1963, 86).
2. Das Zustimmmgsgesetz vom 10. Juni 1963 enthält aber keine Entschädigungsregelung, wie sie Art. 14 Abs. 3
 
Satz 2 und 3 GG als weitere Voraussetzung für die Gültigkeit einer Enteignung verlangen (sog. Junktim -klausel). Eine solche Regelung war nicht deshalb ent behrlich, weil es sich um ein Vertragsgosetz handelt.
Denn auch die gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG zu erteilende Zustimmung des Bundesgesetzgebers zu einem völkerrechtlichen Vertrag, der nicht nur politischen Inhalt hat, sondern darüber hinaus Eingriffe in die Vermögensrechte von Bürgern vor sieht, muß allen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen (so zutreffend FäauK de la Croix,
NJW 1964, 384 unter Hinweis auf BVerfGE 6, 290 gegen Ipsen, NJW 1963, 1377).
3* Das Bundesverfassungsgericht deutet in seinem Beschluß vom 9. Dezember 1970 (zu II 1) die Möglichkeit an, daß die nachträgliche Anerkennung oder Hinnahme der Konfiskation von Gesellschafts vermögen im Bundesgebiet als Kriegsfolge überhaupt nicht unter Art. 14 Abs. 3 GG fallen könnte, und verweist hierzu auf seine Entscheidungen BVerfGE 15, 126, 143 f und 25, 153, 166. Diese Entscheidungen kommen hier aber nach Ansicht des Senats nicht zu dem Zuge. Bei ihnen ging es um Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen oder von der Ablösung ausgeschlossen waren. Diese Regelung war durch die besondere Vorschrift des Art. 134 Abs. 4 GG gedeckt, wonach erst der Gesetzgeber darüber zu befinden hatte, welche Leistungen auf die Reichs-Verbindlichkeiten zu erbringen seien. Art. 14 GG warf, wie das Bundesverfassungsgericht (aaO) aus führt, ■ insoweit kein verfassungsrechtliches Problem auf, weil er bei seinem Inkrafttreten noch kein konkretes Schutz Objekt vor fandn. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen
 un Vermögens gegenstände, die bis 1963 von einer als Kriegsfolge zu betrachtenden Konfiskation überhaupt noch nicht erfaBt waren und den Inhabern erst dadurch weggenommen sein könnten» daß der Bundesgesetzgeber den deutsch-niederländischen Finanzvertrag innerstaatlich wirksam werden ließ.
4.	Nach dem Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Finanzvertrags ist das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-» Restitutions-» Zerstöriaigs- und Rücker st attungs Schäden (Reparations Schädengesetz ) vom 19. Februar 1969 (BGBl. I 103) ergangen» das auch für die hier in Frage kommenden Fälle (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2) eine Entschädigung vor sieht. Hierdurch kann jedoch der dem Zustimmungsgesetz zu dem deutsch-niederländischen Finanzvertrag anhaftende Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG schon darum nicht geheilt worden sein» weil nach dieser Vorschrift dasselbe Gesetz» das die Enteignung aus spricht » zugleich die Entschädigung bestimmen muß. Das gilt auch für Vertrags ge setze (Ffcaux de la Croix NJW 1974» 384» 383). Es kann daher auf sich beruhen» ob das Reparations Schädengesetz auch deshalb nicht Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG entspricht» weil es juristische gegenüber natürlichen Personen benachteiligt (§13 Abs. 1 vgl* dazu Czapski» WM 1971» 122 u. 642) und die darin vor gesehene Entschädigung für Verluste am Betriebsvermögen nach dem zuletzt festgestellten Einheitswert zu berechnen ist (§ 19)» also in Fällen der vorliegenden Art den Betroffenen möglicherweise kein volles Äquivalent gibt (vgl. BGHZ 41» 334 » 338 m. w. N.; aber auch BVerfGE 24» 367, 420 ff).
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VI« Sollte das Bundesverfassungsgericht entgegen der vom Senat vertretenen Auslegung in dem Vertrags ge setz vom 10« Juni 1963 in Verbindung mit Art. 16 und 10 Abs. 1 FinV keinen unter Art. 14 Abs. 3 OS fallenden Vermögens ei ngriff sehen, so käme es weiter darauf an, ob ein solcher Bingriff durch das Gesetz vom 10. Juni 1963 zu dem Zusatzabkommen vom 14. Mai 1962 zu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande am 8. April I960 Unterzeichneten Finanzvertrag (BGBl. 1963 II 663) erfolgt und mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dasselbe würde gelten, wenn das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit der in erster Linie zur Nachprüfung gestellten Zustimmung des Bindes-gesetzgebers zu Art. 16 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 F fest stellen würde.
Art. 1 des Zusatzabkommens vom 14. Mai 1962 ergänzt Art. 10 FinV durch folgende Bestimmungen:
n(l) In den durch Artikel 10 Abs. 1 bis 3 des Finanzvertrags nicht geregelten Fällen sind Ansprüche, Einwendungen, Klagen, Widerklagen und sonstige Verfahren vor deutschen Gerichten nicht zugelassen, sofern sie darauf gestützt werden, daß der aufgrund der niederländischen Maßnahmen für Zwecke der Reparation oder Restitution erfolgte Eigentums tl> er gang von Aktionärsrechten an niederländischen Aktiengesellschaften in bezug auf das Vermögen dieser Aktiengesellschaften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eins ch ließ lieh des Landes Berlin, einbegriffen die Beteiligungen dieser Aktiengesellschaften an deutschen Gesellschaften mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, keine oder nur eine beschränkte Wirkung gehabt habe.
(2)	In bezug auf das in Absatz 1 bezeichnet©
Vemögen bestehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Rechte oder Interessen 9 die daraus her ge leitet werden könnten, daß der in Absatz 1 erwähnte Eigentums Übergang keine oder nur eine beschränkte Wirkung in bezug auf dieses Vermögen gehabt habe*
(3)	..."
Diese Regelung entzieht mit ihrem innerstaatlichen Inkrafttreten einer "Spaltgesellschaft” wie der Klägerin zu 2 eindeutig die Rechte an ihren in Deutschland gelegenen Vermögens gegenständen » soweit dies nicht schon aufgrund des deutsch-niederländischen Finanzvertrags geschehen ist. Sie verstößt damit nach Ansicht des Senats ebenfalls gegen das Grundgesetz » weil sie zwar dem Gemeinwohl dient9 aber entgegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG wiederum keine angemessene Entschädigung versieht.
VII. Gesetzliche Bestimmungen» die den Rechtsweg vor deutschen Gericht aus schließen» hindern den Senat nicht daran» eine Entscheidung des BiaidesVerfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG herbeizuführen•
1. Art. 3 Abs. 3 AHKG 63 kommt hier nicht zu dem Zuge» weil nach dem Beschluß des Großen Senats die von den Klägerinnen geltend gemachten Rechte nicht unter dieses Gesetz fallen. Ebenso verhält es sich mit Art. 3 Abs. 3 Teil VI ÜbV (vgl. oben zu IV 3).
2. Art. 1 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 14. Mai 1962 (genauer: diese Klausel in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform so auszulegen» daß ein Normen-
kontro 11 verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht ausgeschlossen ist (BVerfGE 24, 33, 48). Das übersieht die Revision, indem sie sich gerade auf diese Rechtsprechung beruft.
3* Dasselbe gilt für Art. 16 Abs. 1 FinV in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 3 Teil VI übV. Auch diese Bestimmung in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 8. April I960 ist mit Rücksicht auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dahin auszulegen, daß sie die Möglichkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG offen läßt.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Dr. Skibbe