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BGH · II ZR 22/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 22/69

Die Pflicht einer Bank, Erkundigungen einzuziehen, wenn ein als solcher bekannter Angestellter eines Unternehmens einen auf dieses Unternehmen zahlbar gestellten Kunden-Verrechnungsscheek zur Gutschrift auf sein persönliches Konto einreicht (LM ScheckG Art. 21 Nr. 4), beschränkt sich im allgemeinen zunächst auf Nachforschungen im eigenen Haus. Rechtfertigen nach dem Ergebnis dieser internen Ermittlungen die besonderen Umstände des Geschäfts nicht ohne weiteres den Verdacht einer Unredlichkeit, so handelt die Bank nicht grob fahrlässig, wenn sie den Scheck ohne sonstige Nachforschungen zu dem Einzug hereinnimmt. Gleich nach der Einlieferung bat den Filialleiter der Beklagten, mit dem Scheckbetrag das Debet auf seinem Konto auszugleichen und ihm darüber hinaus 8.500 DM alsbald auszuzahlen. Es hält den Klageanspruch aber für unbegründet, weil die Beklagte diese Tatsache beim Erwerb des Schecks'weder gekannt noch grob fahrlässig verkannt habe (Art. 21 ScheckG, §§ 989, 990 BGB). Eine Bank, der ein Inhaberscheck zur Einziehung und Gutschrift auf' dem Konto des Einlieferers übergeben wird, braucht im allgemeinen die Berechtigung dessen, der sich durch den Besitz des Papieres ausweist, aueh dann nicht zu prüfen, wenn es sieh, wie hier, um einen Verrechnungsscheck handelt, auf dem ein Dritter als Zahlungsempfänger genannt ist. Anders verhält es sich nur, wenn nach den besonderen Umständen des Palles das Geschäft ungewöhnlich erscheint oder sonstige Verdachtsgründe vorliegen, bei denen sich einem sorgfältigen Kaufmann die Notwendigkeit weiterer Nachforschungen aufdrängt (BGH £M ScheckG Art. 21 Nr. 6 u. Ein solches ungewöhnliches und deshalb zu besonderer Vorsicht verpflichtendes Geschäft kann nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben sein, wenn ein als solcher bekannter Angestellter eines Unternehmens einen auf dieses Unternehmen zahlbar gestellten Kunden-VerreehungsScheck zur Gutschrift auf sein persönliches Konto einreicht. Sind besondere Gründe, die den Vorgang als unverdächtig erscheinen lassen» nicht ersichtlich, so muß die Bank vor dem Erwerb des Schecks Erkundigungen einziehen, wenn sie sich nicht dem Vorwurf grober Nachlässigkeit aussetzea will (BGH IM ScheckG Art. 21 Nr. 4 = WM 1959, 593). 2. Da StdHMIBi bei der Beklagten schon seit mehreren Monaten ein Konto hatte und es nicht erst bei Einreichung des Verrechungsschecks eröffnen ließ, entfiele hiernach von vornherein eine grobe [Fahrlässigkeit desjenigen Angestellten, der ihn am Schalter bedient hat, wenn dieser Angestellte nicht gewußt hätte, daß StMMHHf bei der Klägerin beschäftigt war (vgl. Berufungsgerieht nichts festgestellt„ Auch die Klägerin ist auf die Präge» wer den Scheck am Schalter entgegengenommen und was dieser Angestellte gewußt habe, nicht mehr zurückgekommen , nachdem das Landgericht in seinem Urteil festgestellt hatte» daß diese Präge sich in der Beweisaufnahme nicht habe klären lassen. Aber selbst wenn man unterstellt, der Schalterbeamte habe bei der Entgegennahme des Schecks nicht nur erkannt, daß es sich um einen auf einen anderen Zahlungsempfänger als ausgestellten Kundenscheck handel- Bas bedeutet aber nicht» daß er sich sogleich mit einem Geschäftsführer der Klägerin hätte in Verbindung setzen müssen, um festzustellen, wie StfflBHIfe an den Scheck gekommen war und ob er über ihn verfügen durfte. Sie kommen daher im allgemeinen nur als letztes Mittel in Betracht, dessen Anwendung der Bank vor allem dort zuzu demuteh ist, wo der Verdacht einer Unredlichkeit besonders naheliegt, der Einlieferer des Schecks für die auffälligen Umstände des Geschäfts keine einleuchtend«1 Erklärung zu geben weiß oder bislang unbekannt ist und seine Berechtigung auf andere Weise nicht geklärt werden kann (vgl. Rechtfertigt nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen das bloße Wissen, daß es sich um einen Kundenscheck handelt und derjenige, der ihn einreicht, ein Angestellter des Schecknehmers ist, nicht ohne weiteres den Verdacht einer Veruntreuung, so handelt die Bank nicht grob fahrlässig, wenn sie den Scheck ohne sonstige Erkundigungen zu dem Einzug hereinnimmt. Diese weitere Ürüfumg war allein im Interesse der Beklagten notwendig, nicht aber um festzustellen, ob etwa durch den Erwerb des Schecks zu dem Einzug Rechte des Schecknehmers verletzt sein könnten. Damit erledigt sich auch die Rüge der Revision, es sei der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin als Organisationsmangel anzurechnen, wenn PMHB nicht darüber unter-

KontobesonderErwerbKlägerinAngestellteBankScheck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
 ScheckG Art. 21
Die Pflicht einer Bank, Erkundigungen einzuziehen, wenn ein als solcher bekannter Angestellter eines Unternehmens einen auf dieses Unternehmen zahlbar gestellten Kunden-Verrechnungsscheek zur Gutschrift auf sein persönliches Konto einreicht (LM ScheckG Art. 21 Nr. 4), beschränkt sich im allgemeinen zunächst auf Nachforschungen im eigenen Haus. Rechtfertigen nach dem Ergebnis dieser internen Ermittlungen die besonderen Umstände des Geschäfts nicht ohne weiteres den Verdacht einer Unredlichkeit, so handelt die Bank nicht grob fahrlässig, wenn sie den Scheck ohne sonstige Nachforschungen zu dem Einzug hereinnimmt.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 1969 - II ZR 22/69 - OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 22/69
URTEIL
Verkündet am
13. Oktober 1969 Hell, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschiftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der S
Walter	GmbH,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die B Vorstand, Pi
AG, vertreten durch ihren traße flHIM
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Br.
und Br.
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Der II. Zivilsenat des Sundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Sr. Kuhn und der Bundesrichter Sr. Schulze, Bleck, Stimpel und Sr. Bauer
 für Recht erkannt:
Sie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurQckgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand s
Sie Klägerin, ein Textilunteraehmen, macht die beklagte Bank für den Verlust eines Schecks haftbar, über den ihr früherer Prokurist StflHHB unberechtigt verfügt hat.
StflHmP, der zusammen mit einem Geschäftsführer zur Vertretung der Klägerin ermächtigt war und in deren Namen Ende 1963 wegen Eröffnung einer Geschäftsverbindung bereits mit der Beklagten verhandelt hatte, beantragte Mitte Januar 1964 bei der örtlichen Zweigstelle der Beklagten zu dem Ankauf eines Grundstücks einen persönlichen Kredit von 6.500 SM, der bis zu dem 31. März 1964 aus einer erwarteten Tantieme abgedeckt werden sollte. Nach Einholung von Auskünften bewilligte die Beklagte diesen Kredit gegen eine stille Gehaltsabtretung und Sicherungsübereignung eines Kraftwagens, wobei sie St(BB|HP erstmals ein Konto eröffnete.
Am 6. Juli 1964 lieferte StUHD bei derselben Zweigstelle der Beklagten im Schalterverkehr einen Verrech-
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nungsscheck auf die Commerzbank in	über	22.195 DM
ein. Der Scheck war von der K<J^	GmbH in EflBB»
einer Kundin der Klägerin, auf diese oder Überbringer ausgestellt und trug auf der Rückseite einen Firmenstempel der Klägerin mit unleserlicher Unterschrift. StfflBHBI hatte ihn aus den Posteingängen der Klägerin entnommen und den beigefügten Kontoauszug verschwinden lassen. Gleich nach der Einlieferung bat	den	Filialleiter der Beklagten,
 mit dem Scheckbetrag das Debet auf seinem Konto auszugleichen und ihm darüber hinaus 8.500 DM alsbald auszuzahlen. Dieser Bitte wurde entsprochen. Das nach Scheckgutschrift auf dem Konto noch verbliebene Guthaben von 7«195 DM hob S1 bis zu dem 20. August 1964 nach und nach ab.
Die Klägerin wirft der Beklagten grobe Nachlässigkeit beim Erwerb des ihr abhanden gekommenen Schecks vor. Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von 22.195 DM mit Zinsen.
Beide Torinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Scheck über 22.195 DM der Klägerin abhanden gekommen sei. Es hält den Klageanspruch aber für unbegründet, weil die Beklagte diese Tatsache beim Erwerb des Schecks'weder gekannt noch grob fahrlässig verkannt habe (Art. 21 ScheckG, §§ 989,
 990 BGB). Diese Entscheidung mag in einzelnen Punkten der Begründung Bedenken erwecken, ist aber im Ergebnis richtig.
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1.	Eine Bank, der ein Inhaberscheck zur Einziehung und Gutschrift auf' dem Konto des Einlieferers übergeben wird, braucht im allgemeinen die Berechtigung dessen, der sich durch den Besitz des Papieres ausweist, aueh dann nicht zu prüfen, wenn es sieh, wie hier, um einen Verrechnungsscheck handelt, auf dem ein Dritter als Zahlungsempfänger genannt ist. Anders verhält es sich nur, wenn nach den besonderen Umständen des Palles das Geschäft ungewöhnlich erscheint oder sonstige Verdachtsgründe vorliegen, bei denen sich einem sorgfältigen Kaufmann die Notwendigkeit weiterer Nachforschungen aufdrängt (BGH £M ScheckG Art. 21 Nr. 6 u. 7
WM 1963, 891; 1965, 705, 706 f; WM 1969, 111). Ein solches ungewöhnliches und deshalb zu besonderer Vorsicht verpflichtendes Geschäft kann nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben sein, wenn ein als solcher bekannter Angestellter eines Unternehmens einen auf dieses Unternehmen zahlbar gestellten Kunden-VerreehungsScheck zur Gutschrift auf sein persönliches Konto einreicht. Sind besondere Gründe, die den Vorgang als unverdächtig erscheinen lassen» nicht ersichtlich, so muß die Bank vor dem Erwerb des Schecks Erkundigungen einziehen, wenn sie sich nicht dem Vorwurf grober Nachlässigkeit aussetzea will (BGH IM ScheckG Art. 21 Nr. 4 = WM 1959, 593). Dffese Aufgabe obliegt in erster Linie dem Schalterbeamten, der zunächst in eigener Verantwortung zu prüfen hat, ob seine Bank den Scheck entsprechend dem Einziehungsauftrag hereinnehmen soll.
2.	Da StdHMIBi bei der Beklagten schon seit mehreren Monaten ein Konto hatte und es nicht erst bei Einreichung des Verrechungsschecks eröffnen ließ, entfiele hiernach von vornherein eine grobe [Fahrlässigkeit desjenigen Angestellten, der ihn am Schalter bedient hat, wenn dieser Angestellte nicht gewußt hätte, daß StMMHHf bei der Klägerin beschäftigt war (vgl. BGH WM 1965, 972 u. 1075; 1968, 1299). Hierzu hat das
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Berufungsgerieht nichts festgestellt„ Auch die Klägerin ist auf die Präge» wer den Scheck am Schalter entgegengenommen und was dieser Angestellte gewußt habe, nicht mehr zurückgekommen , nachdem das Landgericht in seinem Urteil festgestellt hatte» daß diese Präge sich in der Beweisaufnahme nicht habe klären lassen.
Aber selbst wenn man unterstellt, der Schalterbeamte habe bei der Entgegennahme des Schecks nicht nur erkannt, daß es sich um einen auf einen anderen Zahlungsempfänger als	ausgestellten Kundenscheck handel-
te» sondern auch gewußt» daß StMHHHI bei dem Sehecknehmei angestellt war» wäre nach Lage des Palles grobe Fahrlässigkeit^ zu verneinen. Zwar mag es unter diesen besonderen Umständen für den betreffenden Angestellten geboten gewesen sein» sich über die Verhältnisse näher zu unterrichten. Bas bedeutet aber nicht» daß er sich sogleich mit einem Geschäftsführer der Klägerin hätte in Verbindung setzen müssen, um festzustellen, wie StfflBHIfe an den Scheck gekommen war und ob er über ihn verfügen durfte. Erfahrungsgemäß sind solche Anfragen außerhalb der Bank, besonders wenn sie den leitenden Angestellten eines angesehenen Unternehmens betreffen, mit großen Peinlichkeiten für den Bankangestellten verbunden und geeignet» den Kunden zu verärgern und die Geschäftsbeziehungen erheblich zu trüben (Reinhardt in Gedächtnisschrift f.
Rud. Schmidt, 1966» S. 131). Sie kommen daher im allgemeinen nur als letztes Mittel in Betracht, dessen Anwendung der Bank vor allem dort zuzu demuteh ist, wo der Verdacht einer Unredlichkeit besonders naheliegt, der Einlieferer des Schecks für die auffälligen Umstände des Geschäfts keine einleuchtend«1 Erklärung zu geben weiß oder bislang unbekannt ist und seine Berechtigung auf andere Weise nicht geklärt werden kann (vgl. BGH WM 1965, 741, 742 f; 1969, 111). Soweit innerhalb
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der Sank selbst Aufschluß zu holen 1st, werden in der Regel zunächst diese internen Informationsmöglichkeiten auszuschöpfen sein. Rechtfertigt nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen das bloße Wissen, daß es sich um einen Kundenscheck handelt und derjenige, der ihn einreicht, ein Angestellter des Schecknehmers ist, nicht ohne weiteres den Verdacht einer Veruntreuung, so handelt die Bank nicht grob fahrlässig, wenn sie den Scheck ohne sonstige Erkundigungen zu dem Einzug hereinnimmt.
So liegt es hier. Eine Rückfrage im inneren Geschäftsbetrieb hätte außer der Tatsache, daß StflHHI seit etwa einem halben Jahr Runde der Beklagten war, folgende unstreitige oder vom Berufungsgericht festgesteilte Einzelheiten ergeben:
Die Beklagte war an einer Geschäftsverbindung mit der Klägerin interessiert. Bei den hierüber geführten Gesprächen hatte der Filialleiter der Beklagten die Bekanntschaft StflHHis gemacht, der die Klägerin vertrat und ihm nach Stellung und Auftreten als eine besonders vertrauenswürdige Persönlichkeit erschien. Die Auskünfte, die bei dieser Gelegenheit und bei der späteren Kreditgewährung an StflHB-^^eingebolt wurden, besagten u.a., daß StflIHB) seit Jahren bei der ebenfalls günstig beurteilten Klägerin tätig und schon einmal als ihr Hotgeschäftsführer eingesetzt gewesen war, daß seine finanziellen Verhältnisse als geordnet galten und auch in persönlicher Hinsicht nichts nachteiliges über ihn verlautete. Hach seinen Angaben erwartete StMHBl die Auszahlung einer Jahres tantieme, aus der er den Kredit abdecken wollte. Himmt man hinzu, daß allein schon die Stellung	als Prokurist (wenn auch nur
 mit Gesamtprokura) nicht nur als Anzeichen für das besondere
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Vertrauen der Gesellschaft gewertet werden durfte, sondern auch eine Gewinnbeteiligung glaubhaft machte, so nötigte di einmalige Vorlage eines, wenngleich über einen hohen Betrag ausgestellten, Kundenschecks durch StflHHB nicht noch zu einer Rückfrage bei der Klägerin.
3.	für das Verhalten der Disponent in R^HB and des Filialleiters	soweit	es	darauf	für	die	Frage eines
 gutgläubigen Erwerbs gemäß Art 21 ScheckG überhaupt noch ankommt, gilt nichts anderes. Daß sie zusätzliche Gründe gehabt hätten, StHHHHPza mißtrauen, hat das Berufungsgericht nach dem Beweisergebnis verneint, ohne daß die Revision insoweit einen Rechtsfehler aufzeigen kann. Danach brauchten unter den gegebenen Umständen weder der Wunsch nach sofortiger Barauszahlung eines leiles des Scheckbetrages noch der Hinweis auf einen angeblichen Santiemebezug Argwohn zu erregen. Die Einschaltung des Filialleiters betraf auch gar nicht die Hereinnahme des Scheeks, über die vorweg zu entscheiden oder bereits entschieden worden war, sondern die davon unabhängige Prüfung, ob auf den Scheck etwas ausgezahlt werden sollte, bevor seine Deekung feststand. Diese weitere Ürüfumg war allein im Interesse der Beklagten notwendig, nicht aber um festzustellen, ob etwa durch den Erwerb des Schecks zu dem Einzug Rechte des Schecknehmers verletzt sein könnten.
Damit erledigt sich auch die Rüge der Revision, es sei der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin als Organisationsmangel anzurechnen, wenn PMHB nicht darüber unter-
richtet gewesen sei, daß der von	eingereichte
 Seheck ein Xundenscheck der Klägerin war.
Br. Kuhn
 Dr. Schulze
 Pieck
Stimpel
 Dr. Bauer