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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat behauptet, zu den Kollisionen sei es nur dadurch gekommen, daß Mer Beklagte zu 3 als Schiffsführer des Motorschleppers "Loreley" plötzlich durch Ein-schalten des Blinklichts und Einschlagen des Backbordkurses von dem wendenden MTS "Magda" die Begegnung Steuerbord auf Steuerbord verlangt habe, obwohl "Magda" für alle Beteiligten erkennbar das Wenden in weitem Bogen angelegt und der Platz für eine Begegnung an Backbord im rechtsrheinischen Fahrwasser ausgereicht habe. Zwar sei es der Schiffsführung des Tankers durch sofortiges Reagieren gelungen, das Fahrzeug in ganz geringem Abstand an Schleppzug vorbeizusteuern0 Für den Führer von IIS "Stadt Heckarelz" sei aber ein Zusammenstoß zwischen I.ITS "Magda" und dem Kahn zu erwarten gewesen; er habe beschleunigt nach Steuerbord in das linksrheinische Fahrwasser ausweichen müssen, da bei einem solchen Zusammenstoß sein eigenes Schiff gefährdet gewesen wäre, wenn er nach Backbord ausgewichen wäre. Die Beklagten haben behauptet, zu den Kollisionen sei es nur dadurch gekommen, daß der Schiffsführer von MS "Stadt Neckarelz" nautisch fehlerhaft vor MTS "Magda" einen plötzlichen Kurswechsel nach Steuerbord durchgeführt und dadurch in den Kurs des I.ITS "Magda" geraten sei. Der beklagte Schiffsführor von "Loreley" habe mit Recht von "Magda" die Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt, da er zu dem rechten Ufer habe fahren wollen, damit der Kahn seinen noch im Grund sitzenden, unklar gewordenen Backbordbuganker habe aufnehmen können und damit der aus "Stadt Heckarelz", dem Kahn und dem Vorspannboot bestehende Schleppzug am rechten Ufer wieder hätte zusammengeoteilt werden können. Auch sei die rechte Fahrwasoerseite für eine Vorbeifahrt von "Magda" an Backbord des Schleppzuges "Loreley" durch das an Backbord des Schleppzuges überholende MS "Expreß 44" versperrt gewesen. fehler aus, das Backbord-Wendemanöver von "Magda" zu Tal sei nach rechtzeitiger Abgabe des Wendesignals zulässig gewesen und sei auch sachgerecht in ausreichenden At stand von dem "Loreley"-Bergschleppzug so angelegt worden, daß "Magda" an der Backbordsaite dieses Schloppzugos (also nach Ausfahren eines weiten Wendekreisen) vorbeifahren sollte. Babei beruft sich das Hheir-schiffahrtsobergoricht ausdrücklich auf die Aussage des Steuermanns Luck von "JJagda", die es für glaubhaft hält, der weiter bekundet hat, "Loreley" sei mit dom Einschalten des Blinklichtes nach Backbord gegangen. rers von "Stadt Ncckarelz", Reschke, zu eigen, der bekundet hat, "Loreley" habe gleichzeitig mit den Bin-schalten des Blinklichtes seinen Kurs nach der rechten Rheinseite hinüber geändert. Der Führer von "Loreley" habe immerhin wegen des in rechtsrheinischen Fahrwasser zu Berg fahrenden MS"Expreß 44" und der eigenen leicht nach rechtsrheinisch ausgerichteten Lage seines Schleppzugos der Annahme sein können, daß für "Magda" ein Passieren auf der Steuerbordseite als gefahrloser anzusehen gewesen sei als auf Backbord. Dabei sei der Abstand zwischen "Magda" und dem Kahn so gering gewesen, daß man, wie der Führer von "Tankmotor i " bekundet habe, "hätte hinüberspringen können". Damit sei allerdings infolge der "Kursweisung" von "Loreley" die Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Kahn gegeben gewesen, wenn sie sich auch nicht verwirklicht habe. Wenn aber der Führer von "Stadt Ileckarclz" eine Kollision zwischen "Magda" und dem Schleppzug befürchtet und geglaubt habe, sein Schiff vor den Folgen eines solchen Zusammenstoßes Weder die Ansicht des Berufungsgerichts, das fehlst ne Blinken des beklagten Schiffsfühi’ors von ’’Loreley” und seine dementsprechende Fahrt zu dem rechten Ufer seien entschuldbar, noch die Annahme des Berufungsgerichts, dieses fehlerhafte Verhalten sei für die beiden Kollisionen nicht adäquat ursächlich gewesen, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. "Loreley” durfte daher schon zu der Zeit, als für sie erkennbar war, daß "Magda” am rechten Ufer zu lal fahren wollte, ihren Kurs nicht zu dem rechten Ufer nehmen; erst recht durfte sie nicht, auch nicht unter Abgabe eines ihre Absicht in keiner Weise klärenden Achtungssignals, diesen in den Brehkreis von ’’Magda” gerichteten Kurs fortsetzen* Wenn eine Querfahrt - um eine solche handelte es sich bei dem Wenden in weitem Bogen, so daß § 47 Nr. 2 KhSchFVO nicht anzuwenden ist (BGH VorjR:A961 , 881) - nach § 49 Nr. 1 in Verbindung mit § 47 Nr. 1 RhSchPVO unter der Voraussetzung erlaubt ist, daß andere Fahrzeuge nicht gezwungen sind, unyornittelt ihre Geschwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu ändern, so sind die anderen Fahrzeuge verpflichtet, erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit zu vermindern oder (und) ihren Der Schiffsführer Höfeie von HS "Expreß 44" hat bekundet, er sei, als "Magda" und "Stadt Neckarelz" zu dem linken Ufer zu gefahren seien, hinter dem Schleppzug geblieben; erst nachher sei er zwischen den Schleppzug und dem rechten Ufer hochgefahren. Der beklagte Schiffsführer von "Loreley" hat bei seiner Vernehmung vor dem Rhoinschiffahrtsgericht ausgesagt, er glaube sich zu erinnern, daß in dem Zeitpunkt, als er nach Backbord ausge-wichen sei, um dem MTS "Hagda" Platz zu machen, "Expreß 44" schon auf der Backbordseite hinter seinem Schleppzug gewesen sei. Hiernach ist davon auszugehen, daß der beklagte Schiffsführer schuldhaft durch sein fehlsanes Kurssignai und seinen fehlerhaften Kurs die unmittelbare Gefahr ein0a Zusammenstoßes mit dem Anhangkahn von "Loreley" herauf-beschworen hat. rer von "Stadt Ueukurelz" wahrnahm, daß "Ms&uu" wich auf das fehisamc Kurssignal von "Loreley" einließ, mußte er ausweichcn, da wegen seiner gegenüber dem Schleppzug um eine Schiffsbreite nach Steuerbord versetzten Lage die vorauszusehende harte Vorbeifahrt von "Magda" am Schleppzug zu dem Zusammenstoß mit diesem hätte führen müssen. rufungsgericht sieht diese Begründung nicht als widerlegt an -, daß er den Zusammenstoß von "Magda" mit den Kahn und als Folge eines solchen Zusammenstoßes die Kollision des Kahnes mit "Stadt Neckarelz" befürchtet habe, wenn er nach Backbord ausgewichen wäre; er war der Meinung, die Gefahr für sein Schiff sei beim Ausweichen nach Steuerbord geringer, da er hoffte, "Magda" werde es gelingen, zwischen dem Kahn und "Stadt Ileckarelz" hindurchfahren zu können. Bas Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinander-gesetzt, ob diese Befürchtung objektiv begründet war oder ob der Führer von "Stadt Neckarelz" zu der, v/enn auch irrigen Meinung, kommen konnte, sie sei begründet. "Stadt Neckarelz" lag um eine Schiffsbreite nach Steuerbord aus den Kurs des Schleppzuges heraus und befand sich in sehr kurzen Abstand hinter dem Schleppzug. Bei dieser Sachlage konnte es fraglich erscheinen, ob "Stadt Neckarelz", wäre sie nach Backbord ausgewichen, einen solchen Abstand zu dem Kahn gewonnen hätte, daß sie durch einen Zusammenstoß zwischen "Magda" und dem Kahn nicht in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Biese Erwägungen zeigen, daß der adäquate ursächliche Zusammenhang zwischen dem Entschluß des Führers von "Stadt Kcckar-elz", nach Steuerbord auszuweichen, und der fehlerhaften "Kursweisung" des beklagten Schiffsführers nicht verneint werden kann. Bas Rovisionsgericht kann nach den gesamten Umständen des Falles der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zustinmen, der Führer von "Stadt Neckarelz" habe in hoch-stem Maße fehlsam gehandelt, sein Verhalten sei als "außergewöhnlicher navigatorischer Vorgang" zu beurteilen, der durch die fehlsame Kursanweisung von "Loreley" nicht adäquat verursacht worden sei. Der Führer von "Stadt Neckarelz" hat in der Gefahren-lage, die durch das fehlsame Vorhalten von "Loreley" entstanden war, objektiv falsch gehandelt und unter Verstoß gegen § 38 Nr. 1 Satz 2 RhSchPVO den Kurs von "Magda" geschnitten. Der scharfe Backbordkurs, den "Magda" nach der Weisung von "Loreley" ausführte, mußte bei dem schnellen Ablauf der Ereignisse dazu führen, daß "Stadt Neckarelz" die Durchfahrt für "Magda" zwischen dem Kahn und "Stadt Neckarelz" nicht mehr rechtzeitig freimachen konnte. Der Führer von "Stadt Neckarelz" hat auch schuldhaft gehandelt, da die Lage für ihn, wie das Berufungsgericht ohne Bechtsfehler festgestellt hat, erkennbar war. 13 Selbst worm clio Behauptung dor Revision, "Expreß 44u habe sich in Zeitpunkt des Blinkzeichens von "toreJey11 an Backbordseite von "Stadt Neckarelz" in einem Seitenabstand von 30 m befunden, als richtig unterstellt wird, wäre "Stadt Hockarolz" durch "Expreß 44" nicht gehindert gewesen, ausreichend nach Backbord vor den entgegenkommenden MTS "Magda" auszuweichen, Dem Führer von "Stadt Neckarelz" blieb auch noch ausreichend Zeit, den der Lage in Revier entsprechenden richtigen Entschluß zu fassen.

Zitierte Normen: § 92 HGB § 254 BGB
SteuerbordNeckarelzKahnStadtMagdaBackbordLoreleyKlägerinFührerSchleppzug

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
jj_zn_2?./§6
URTEIL
Verkündet am
18. April 19GB Kauf ran nn,
 Jus t i zn n g e s toll
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
 cl I
Vorsitzenden des Vorstandes, daselbst,
 Klägerin und Revisiotisklüger
 tu,
vertreten durch den
- Rrozcßbevollnächtigter
 Rechtsanwalt ]):
in,
 gegen
KG, Schlepp- und Vorspanndienst, 3|
1.	Josef Sl H^pstraBe,
2,	den persönlich haftenden Gesellschafter der KG zu 1,
Josef SIHHHft	Hj^Ästraße,
 Josef R
Schiffsführer, 0 fro so ßbovollnächtigter:
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Beklagte und Revisionsboki. ,
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Rechtsanwalt)
4. die Firma
& Oo., H(
Streithelferin der Beklagter» Rechtsanwalt Br.
- Prozeßbevollihächtigter:
2
Der II. Zivilsenat des Bu.ndeGgeriehtsho.fs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Kuhn und der Bundes-riehter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Rheinschiffahrtsgerichts St. Goar vom 11. November 1964 und des Rhoinschifföhrtsobcr gerichts Köln vom 17. September 1965 teilweise geändert.
Die Klageansprüche sind zur Hälfte dem Grunde nach gerechtfertigt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nobonintervention hat die Klägerin die Hälfte zu tragen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Klageansprüche, soweit sie dem Grunde nach gerechtfertigt sind, v/ird die Sache an das Rheinschiffahrtsgericht St, Goar zurückverwiesen, den auch die Entscheidung über die restlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Als Versicherer des MB "Stadt Neckarelz" (996 t,
 750 PS, 76,9 ra lang, 8,20 m breit) verlangt die Klägerin Ersatz des mit 20.061,54 DM bezifferten Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, daß am 17. Dezember 1961 gegen 7 Uhr 30 bei Rhkm 559 in der Nähe des Hund-hafens bei St. Goar das MS "Stadt Neckarelz" zunächst mit den MTS "Magda" und danach beide zusammen mit den MTS "Tankmotor 1" kollidierten. Hinsichtlich des Schadens am "Tankmotor 1" (775 t, 400 PS) klagt die Klägerin aus abgetretenem Recht. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 als Eignerin, den Beklagten zu 3 als Schiffsführer des Motorschleppers "Loreley" (500 PS), den Beklagten zu 2 als persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1 in Anspruch.
An 16. Dezember 1961 war das der Streithelferin der Beklagten gehörende HTS "Magda" (914 t, 500 PS,
 67 m länge, 8,20 n Breite) leer auf Talfahrt bis St. Coar gekommen» wo es in der Einfahrt des linksrheinisch gelegenen Hafens "Am Hund" Feierabend machte.
Das MS "Neckarelz" hatte sich am gleichen Tage mit dem Kahn "Burg Hirschhorn" (1500 t, 85,5 m lang; künftig der Kahn genannt) im Anhang auf Bergfahrt befunden. Bei Kesselheim war der Motorschlepper "Loreley" den Schleppzug vorgespannt worden* Dieser Schleppzug hatte gegen Abend des 16. Dezember 1961 die Höhe des Stromkilometer 558,5 erreicht und war zunächst dort rechtsrheinisch vor Anker gegangen. Das Vorspannboot "Loreloy" hatte sich nach St. Goar begeben. .ährend der Nacht waren der Kahn und das an seiner Steuerbordseite liegende IIS "Stadt NeckarelzM
 
abgetrieben. Daraufhin hatte MS "Necktirolz" den Kahn aufgepackt und war mit ihm nach linksrheinisch gefahren, wo MS "Neckarelz" mit den Kahn unterhalb des Hundhafons erneut vor Anker gegangen war*
Am Morgen des 17. Dezember 1961 * noch vor Helligkeit, erschien das Vorspannboot "Loreley”» nahm den Kahn auf und.fuhr zu Berg. Fast gleichzeitig setzte MS "Stadt Neckarelz" die Bergfahrt fort. Unterhalb befanden sich im rechtsrheinischen Fahrwasser MS "Exptfe-sß 44 w im linksrheinischen "Tankmotor 1!" auf Bergfahrt.
MTS "Magda" war zu dieser Zeit über Steuer aus den Hafen "An Hund" herausgetrieben und sodann bergwärts gefahren, um über Backbord talwärts zu wenden, MTS "Magda" befand sich, nachdem es den aus "Loreley" und dem Kahn bestehenden Schleppzug (künftig als Schleppzug "Loreley" bezeichnet) an Steuerbordseite passiert hatte, bereits auf der Talfahrt, als es zunächst mit MS "Stadt Neckarelz" kollidierte und sodann, zusammen mit diesem, gegen "Tankmotor 1" stieß. Die drei Schiffe wurden beschädigt.
Die Klägerin hat behauptet, zu den Kollisionen sei es nur dadurch gekommen, daß Mer Beklagte zu 3 als Schiffsführer des Motorschleppers "Loreley" plötzlich durch Ein-schalten des Blinklichts und Einschlagen des Backbordkurses von dem wendenden MTS "Magda" die Begegnung Steuerbord auf Steuerbord verlangt habe, obwohl "Magda" für alle Beteiligten erkennbar das Wenden in weitem Bogen angelegt und der Platz für eine Begegnung an Backbord im rechtsrheinischen Fahrwasser ausgereicht habe. Zwar sei es der Schiffsführung des Tankers durch sofortiges
 Reagieren gelungen, das Fahrzeug in ganz geringem Abstand an Schleppzug vorbeizusteuern0 Für den Führer von IIS "Stadt Heckarelz" sei aber ein Zusammenstoß zwischen I.ITS "Magda" und dem Kahn zu erwarten gewesen; er habe beschleunigt nach Steuerbord in das linksrheinische Fahrwasser ausweichen müssen, da bei einem solchen Zusammenstoß sein eigenes Schiff gefährdet gewesen wäre, wenn er nach Backbord ausgewichen wäre. Er habe damit rechnen können, daß "I.Iagda" zwischen der Steuerbordseite des Schlcppzu-ges und HS "Stadt Heckarelz" ungehindert durchfahren werde.
MTS "Magda" habe aber diese Durchfahrt nicht mehr erreicht, weil der Tanker beim Passieren des Schleppzuges bereits zu sehr in Schräglage geraten sei. MTS "Magda" habe zwar versucht, durch Aufdrehen nach Backbord eine Kollision nit KS "Stadt Neckarelz" zu vermeiden, der Versuch sei aber mißglückt.
Die Beklagten haben behauptet, zu den Kollisionen sei es nur dadurch gekommen, daß der Schiffsführer von MS "Stadt Neckarelz" nautisch fehlerhaft vor MTS "Magda" einen plötzlichen Kurswechsel nach Steuerbord durchgeführt und dadurch in den Kurs des I.ITS "Magda" geraten sei. Der beklagte Schiffsführor von "Loreley" habe mit Recht von "Magda" die Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt, da er zu dem rechten Ufer habe fahren wollen, damit der Kahn seinen noch im Grund sitzenden, unklar gewordenen Backbordbuganker habe aufnehmen können und damit der aus "Stadt Heckarelz", dem Kahn und dem Vorspannboot bestehende Schleppzug am rechten Ufer wieder hätte zusammengeoteilt werden können. Auch sei die rechte Fahrwasoerseite für eine Vorbeifahrt von "Magda" an Backbord des Schleppzuges "Loreley" durch das an Backbord des Schleppzuges überholende MS "Expreß 44" versperrt gewesen. "Stadt Heckarelz" hätte dem Schleppzug zu dem rechten Ufer folgen müssen. Für den Führer von "Stadt Neckarelz"
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sei voraussehbar gewesen, daß dor von ihm eingcschlage-no Steuorbordkurs zun Zusammenstoß mit "Magda" habe führen müssen. Dio Vorboifahrt von "Magda" an dor Stouerbord-Seite dos Schloppzugos habo 3ich reibungslos in ausreickcn-dom Abstand vollzogen.
Bio Vorinstanson haben dio Klage abgewiesen.
Mit der Revision will dio Klägerin ihrer Klage zu dem Erfolg verhelfen. Die Beklagten und die Hebenintervenien-tin bitten um Zurückweisung der Revision.
En tseheidungsgründe
A. Ursächliches Verschulden des Führers des MSchl_"Ipro]ey^ (Beklagten zu 3).
I«	Bas Berufungsgericht führt zunächst ohne Rechts-
fehler aus, das Backbord-Wendemanöver von "Magda" zu Tal sei nach rechtzeitiger Abgabe des Wendesignals zulässig gewesen und sei auch sachgerecht in ausreichenden At stand von dem "Loreley"-Bergschleppzug so angelegt worden, daß "Magda" an der Backbordsaite dieses Schloppzugos (also nach Ausfahren eines weiten Wendekreisen) vorbeifahren sollte. Als "Magda" das Wenden fast beendet gehabt habe und schon ziemlich schräg zu Tal gelegen sei, habo "lorcley" das Blinklicht eingeschaltet. Babei beruft sich das Hheir-schiffahrtsobergoricht ausdrücklich auf die Aussage des Steuermanns Luck von "JJagda", die es für glaubhaft hält, der weiter bekundet hat, "Loreley" sei mit dom Einschalten des Blinklichtes nach Backbord gegangen. Mit Beeilt macht es sich insoweit auch die Aussage dos Schiffsfüh-
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rers von "Stadt Ncckarelz", Reschke, zu eigen, der bekundet hat, "Loreley" habe gleichzeitig mit den Bin-schalten des Blinklichtes seinen Kurs nach der rechten Rheinseite hinüber geändert. "Magda” sei bei den Abstand von mehreren Schiffslängen zu dem "Loreley "-Schic r;p-zug berechtigt gewesen, zu verlangen, daß dieser auf die beabsichtigte Fahrweise des wendenden Schiffes sich einstelle. Der Führer von "Loreley" habe gegenüber "Magda" kein Weisungsrecht gehabt und habe daher nicht blinken dürfen, wie er es getan habe, sondern u. U. bei drohender Gefahrenlage nur ein Achtungssignal geben dürfen.
Dieses Vergreifen im Mittel sei aber im Ergebnis rechtlich unerheblich. Der Führer von "Loreley" habe immerhin wegen des in rechtsrheinischen Fahrwasser zu Berg fahrenden MS"Expreß 44" und der eigenen leicht nach rechtsrheinisch ausgerichteten Lage seines Schleppzugos der Annahme sein können, daß für "Magda" ein Passieren auf der Steuerbordseite als gefahrloser anzusehen gewesen sei als auf Backbord. Im übrigen sei dieser Fehlgriff im Mittel nicht adäquat ursächlich für die eingetretene Kollision. ITS "Magda" habe sich auf die unberechtigte Kurswoisung von "Loreley" eingelassen, das Blinklicht von "Loreley" erwidert und so scharf nach Backbord gehalten, daß es die Stouei’bordseite des Schleppzuges fast in Querlage passiert habe. Dabei sei der Abstand zwischen "Magda" und dem Kahn so gering gewesen, daß man, wie der Führer von "Tankmotor i " bekundet habe, "hätte hinüberspringen können". Damit sei allerdings infolge der "Kursweisung" von "Loreley" die Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Kahn gegeben gewesen, wenn sie sich auch nicht verwirklicht habe. Wenn aber der Führer von "Stadt Ileckarclz" eine Kollision zwischen "Magda" und dem Schleppzug befürchtet und geglaubt habe, sein Schiff vor den Folgen eines solchen Zusammenstoßes
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durch scharfen Kurswechsel zu dem .linken Ufer sichern zu können, so sei diese Reaktion in höchstem Maße fehlsam gewesen, da ’’Stadt Neckarelz” nach Backbord hinter den Kahn hätte ausv/eichen können. Die fehlsar.ie Kursanweisung von ’’Loreley” an ’’Magda” könne daher nicht mehr als adäquat kausal für das außergewöhnliche nautische Verhalten des Rührers von ’’Stadt Neckarelz” angesehen werden.
II. Weder die Ansicht des Berufungsgerichts, das fehlst ne Blinken des beklagten Schiffsfühi’ors von ’’Loreley” und seine dementsprechende Fahrt zu dem rechten Ufer seien entschuldbar, noch die Annahme des Berufungsgerichts, dieses fehlerhafte Verhalten sei für die beiden Kollisionen nicht adäquat ursächlich gewesen, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1, Beim Blinken von "Loreley” hatte ’’Magda” das Wen den fast beendet. "Loreley” durfte daher schon zu der Zeit, als für sie erkennbar war, daß "Magda” am rechten Ufer zu lal fahren wollte, ihren Kurs nicht zu dem rechten Ufer nehmen; erst recht durfte sie nicht, auch nicht unter Abgabe eines ihre Absicht in keiner Weise klärenden Achtungssignals, diesen in den Brehkreis von ’’Magda” gerichteten Kurs fortsetzen* Wenn eine Querfahrt - um eine solche handelte es sich bei dem Wenden in weitem Bogen, so daß § 47 Nr. 2 KhSchFVO nicht anzuwenden ist (BGH VorjR:A961 , 881) - nach § 49 Nr. 1 in Verbindung mit § 47 Nr. 1 RhSchPVO unter der Voraussetzung erlaubt ist, daß andere Fahrzeuge nicht gezwungen sind, unyornittelt ihre Geschwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu ändern, so sind die anderen Fahrzeuge verpflichtet, erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit zu vermindern oder (und) ihren
 
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Kurs zu ändern. Gegen diese Pflicht hat der Führer von "Loreley" verstoßen. "Hagda" war durch dieses Verhalten von "Loreley" in die schwierige Lage versetzt, zu entscheiden, ob sie dem Schleppzug an Backbord, wie ursrrllng-lieh beabsichtigt, oder an Steuerbord begegnen sollte.
In beiden Fällen war die unmittelbare Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Schleppzug gegeben. Sie hat sich für die Vorboifahrt an Steuerbord entschieden und diese gefährliche Lage durch großes Geschick und Glück gerade noch gemeistert. Las Vorhalten des beklagten Schiffsführers, der nach seinem eigenen Vorbringen möglichst schnell das rechte Ufer erreichen wollte, um dort den Schleppzug wieder zusammenzusteilen, war auch schuldhaft.
Fr hat zwar angegeben, daß er für die Sicherheit von "Magda" habe sorgen wollen, da bei Begegnung an Backbord für "Hagda" die Gefahr eines Zusammenstoßes mit den Bergfahrer "Expreß 44" bestanden habe. Eine solche Gefahr bestand jedoch nicht, das Berufungsgericht hat nicht versucht, sie in begründender Weise darzulegen, wie die Revision mit Recht rügt. Der Schiffsführer Höfeie von HS "Expreß 44" hat bekundet, er sei, als "Magda" und "Stadt Neckarelz" zu dem linken Ufer zu gefahren seien, hinter dem Schleppzug geblieben; erst nachher sei er zwischen den Schleppzug und dem rechten Ufer hochgefahren. Der beklagte Schiffsführer von "Loreley" hat bei seiner Vernehmung vor dem Rhoinschiffahrtsgericht ausgesagt, er glaube sich zu erinnern, daß in dem Zeitpunkt, als er nach Backbord ausge-wichen sei, um dem MTS "Hagda" Platz zu machen, "Expreß 44" schon auf der Backbordseite hinter seinem Schleppzug gewesen sei. Selbst wenn diese Aussage die tatsächlichen Verhältnisse richtig wiedergäbe, hätte für "Hagda" keine Gefahr bestanden, wenn sie am rechten Ufer zu Tal gefahren wäre.
Das hinter dem Schleppzug, wenn auch nach Backbord vor-
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setzt, fahrende IIS "Expreß 44,f hätte von Überholen ab-sehen müssen und unschwer den entgegenkommenden Ta3fah nach Steuerbord ausweichcn können.
Hiernach ist davon auszugehen, daß der beklagte Schiffsführer schuldhaft durch sein fehlsanes Kurssignai und seinen fehlerhaften Kurs die unmittelbare Gefahr ein0a Zusammenstoßes mit dem Anhangkahn von "Loreley" herauf-beschworen hat.
2. Dieses schuldhaft nautische Verhalten des beklagten
 Schiffsführers war im Rechtssinne ursächlich für die beiden Kollisionen (§ 92 BSchG, § 738 HGB). Als der Füh-
rer von "Stadt Ueukurelz" wahrnahm, daß "Ms&uu" wich auf das fehisamc Kurssignal von "Loreley" einließ, mußte er ausweichcn, da wegen seiner gegenüber dem Schleppzug um eine Schiffsbreite nach Steuerbord versetzten Lage die
 vorauszusehende harte Vorbeifahrt von "Magda" am Schleppzug zu dem Zusammenstoß mit diesem hätte führen müssen. Die Kürze der Zeit bis zu seiner Begegnung mit "Magda" erforderte seine rasche Entscheidung. Er hat sich für die Begegnung mit "Magda" an Backbord entschieden und ist daher mit äußerster Kraft nach Steuerbord ausgewichen. Seine nautische Entscheidung war zwar falsch, wie noch auszuführen sein wird. Er hat sie aber damit begründet - das Be-
rufungsgericht sieht diese Begründung nicht als widerlegt an -, daß er den Zusammenstoß von "Magda" mit den Kahn und als Folge eines solchen Zusammenstoßes die Kollision des
 Kahnes mit "Stadt Neckarelz" befürchtet habe, wenn er nach Backbord ausgewichen wäre; er war der Meinung, die Gefahr für sein Schiff sei beim Ausweichen nach Steuerbord geringer, da er hoffte, "Magda" werde es gelingen, zwischen dem Kahn und "Stadt Ileckarelz" hindurchfahren zu können.
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Bas Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinander-gesetzt, ob diese Befürchtung objektiv begründet war oder ob der Führer von "Stadt Neckarelz" zu der, v/enn auch irrigen Meinung, kommen konnte, sie sei begründet. Tatsächlich war eine solche Befürchtung nicht völlig von der Hand zu/weisen. "Stadt Neckarelz" lag um eine Schiffsbreite nach Steuerbord aus den Kurs des Schleppzuges heraus und befand sich in sehr kurzen Abstand hinter dem Schleppzug. Zugunsten der Klägerin muß unterstellt werden, daß "Stadt Neckarelz" ihren Kurs parallel zun Ufer fuhr. Die Ereignisse spielten sich sehr schnell ab. Bei dieser Sachlage konnte es fraglich erscheinen, ob "Stadt Neckarelz", wäre sie nach Backbord ausgewichen, einen solchen Abstand zu dem Kahn gewonnen hätte, daß sie durch einen Zusammenstoß zwischen "Magda" und dem Kahn nicht in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Biese Erwägungen zeigen, daß der adäquate ursächliche Zusammenhang zwischen dem Entschluß des Führers von "Stadt Kcckar-elz", nach Steuerbord auszuweichen, und der fehlerhaften "Kursweisung" des beklagten Schiffsführers nicht verneint werden kann.
Bas Rovisionsgericht kann nach den gesamten Umständen des Falles der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zustinmen, der Führer von "Stadt Neckarelz" habe in hoch-stem Maße fehlsam gehandelt, sein Verhalten sei als "außergewöhnlicher navigatorischer Vorgang" zu beurteilen, der durch die fehlsame Kursanweisung von "Loreley" nicht adäquat verursacht worden sei. Bor Revision ist zuzugeben, daß die Entscheidung im angefochtenen Urteil von der Betrachtungsweise nachträglicher Beurteilung beeinflußt worden ist. Baraus, daß die erhebliche Gefahr eines Zu-
sammenstoßes zwischen sich nicht ausgewirkt fahrt an den Kahn ganz
"Magda" und dem Kahn tatsächlich hat, weil "Magda" bei der Vorbei-knapp misgekominen ist, kann nicht
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geschlossen werden, daß für "Stadt Neckarelz" keine Gefahr bestanden habe.:
B. Ursächliches Verschulderg des_ führers_des_MS_ "Stadt. Neckarolz".
Der Führer von "Stadt Neckarelz" hat in der Gefahren-lage, die durch das fehlsame Vorhalten von "Loreley" entstanden war, objektiv falsch gehandelt und unter Verstoß gegen § 38 Nr. 1 Satz 2 RhSchPVO den Kurs von "Magda" geschnitten. Der scharfe Backbordkurs, den "Magda" nach der Weisung von "Loreley" ausführte, mußte bei dem schnellen Ablauf der Ereignisse dazu führen, daß "Stadt Neckarelz" die Durchfahrt für "Magda" zwischen dem Kahn und "Stadt Neckarelz" nicht mehr rechtzeitig freimachen konnte. Das hat das Berufungsgericht ohne Bechtsfchlor ausgeführt. Demgegenüber wäre die Gefahr für "Stadt Neckarelz", wenn sie nach Backbord ausgewichen wäre, erheblich geringer gewesen. Es war schon nicht sicher, daß es zu einem Zusammenstoß zwischen "Magda" und dem Kahn gekommen wäre -tatsächlich ist es auch nicht dazu gekommen wenn es schon zu einem solchen Zusammenstoß gekommen wäre, wäre die Gefahr einer Kollision zwischen dem Kahn und "Stadt Neckarelz" geringer gewesen, jedenfalls wären die Folgen eines solchen Anstoßes nicht so erheblich gewesen, da der Kahn und "Stadt Neckarelz" in nahezu gleicher Richtung fuhren, während "Magda" und "Stadt Neckarelz" in entgegengesetztem Kurs aufeinander zu kamen.
Der Führer von "Stadt Neckarelz" hat auch schuldhaft gehandelt, da die Lage für ihn, wie das Berufungsgericht ohne Bechtsfehler festgestellt hat, erkennbar war. Entgegen der Ansicht der Revision kann er sich nicht darauf berufen, daß an seiner Backbordseite IIS "Expreß 44" im Revier war.
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Selbst worm clio Behauptung dor Revision, "Expreß 44u habe sich in Zeitpunkt des Blinkzeichens von "toreJey11 an Backbordseite von "Stadt Neckarelz" in einem Seitenabstand von 30 m befunden, als richtig unterstellt wird, wäre "Stadt Hockarolz" durch "Expreß 44" nicht gehindert gewesen, ausreichend nach Backbord vor den entgegenkommenden MTS "Magda" auszuweichen, Dem Führer von "Stadt Neckarelz" blieb auch noch ausreichend Zeit, den der Lage in Revier entsprechenden richtigen Entschluß zu fassen. Sein Verschulden wird nur dadurch gemindert, daß er unter einem gewissen Zeitdruck handeln mußte.
0. Abwägung:
Es kann nicht angenommen worden* daß das ursächliche Verschulden eines der beiden Schiffsführer überwiegt (§92 BSchG in Verbindung mit §§ 736, 738 HGB,
§ 254 BGB). Einerseits hat der beklagte Schiffsführer von "Loreley" die Gefahrenlage geschaffen, die sich auch auf "Stadt Neckarelz" ausgewirkt hat und in der der Führer von "Stadt Ueckarelz" verhältnismäßig rasch seinen Entschluß fassen mußte. Diesem liegt andererseits zur Last, daß er in der Gefahrenlage unüberlegt unter Verkennung der nautischen Gegebenheiten gehandelt hat. Hiernach haben die Beklagten den bei "Stadt Neckarelz" entstandenen Schaden zur Hälfte zu tragen, während die Klägerin die andere Hälfte ihres Schadens selbst tragen muß. Das gleiche gilt auch für die Verteilung des bei "Tanknotor 4:" entstandenen Schadens. Nach Sachlage trifft die Führung dieses Schiffs kein Verschulden; ein solches ist auch vom Berufungsgoricht nicht angenommen. Die Klägerin muß aber dem abgetrete-
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nen Anspruch ihre gegenüber "Loreley’1 bestehende Au gleichspflicht cntgegenhalten lassen.
Dr. Kuhn	Dr.	Nörr	Liesecke
 Dr. Schulde
 Fleck