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BGH · II ZR 22/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 22/63

Oktober 1961 verstorbene Witwe Heinrich die Mutter des Klägers und Schwiegermutter der Beklagten, mit einer Einlage von 100.000 DM beteiligt, über die Nachfolge in diesen Geschäftsanteil besteht Streit zwischen den Parteien. Unter Berufung*auf diesen Nachtrag beansprucht der Kläger für sich allein die Nachfolge in den vollen Kommandit^ anteil seiner verstorbenen Mutter, weil nur er die Voraus- Pie Beklagten haben geltend gemacht, die Nachtragsvereinbarung müsse dahin ausgelegt werden, daß nur die bislang nicht an der Gesellschaft beteiligten Stämme der Geschwister von der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil der Witwe ausgeschlossen seien; alle Anteile, die auf die hiernach ausscheidenden Erben entfielen, seien den Gesellschaftern, also den Parteien dieses Rechtsstreits, nach Köpfen zugewachsen. 1. Pas Berufungsgericht entnimmt der Regelung in Abs. 2 des Nachtrags zu dem Gesellschaftsvertrag, daß die Nachfolge in den Kommanditanteil nur antreten könne, wer Erbe und zugleich schon Gesellschafter sei. Vielmehr seien nach Abs. 2 des Nachtrags, abweichend von der Hegelung in Abs.1, die von der gesellschaftlichen Nachfolge ausgeschlossenen Erben der Witwe die Gesellschaft abzufinden, wie die ausdrückliche Verweisung auf § 15 Abs.3 und § 19 des Gesellschaftsvertrages ergebe, hie Rechtslage sei demnach die, daß der zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteil zugelassene Erbe, also der Kläger, nur den seiner Erb^uote entsprechenden Teil dieses Anteils erhalte; die übrigen 7/8 seien allen Gesellschaftern - also auch dem Kläger - mit der Maßgabe zugewachsen, daß die sieben erb-, aber nioht nachfolgeberechtigten Stämme als Erbengemeinschaft einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft hätten. In der Tat läßt nur diese Deutung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erklärlich- erscheinen, warum die Beklagten zu 1 und 2 nach dem Tod ihrer Ehemänner für ihre Kinder in die Gesellschaft eingetreten sind, und warum sich auch die Beklagte zu 3 dazu bereit gefunden hat, die Anteile ihrer bei Ab- Wäre auf Grund der Nachtrags-regelung mit einer solchen Benachteiligung der Kinder zu rechnen gewesen,' so hätten auch die bei Vertragsabschluß noch lebenden beiden Brüder des Klägers ihr in dieser Form schwerlich ohne weiteres zugestimmt. 3. Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht auch darin recht, daß sich der in Abs. 2 des Nachtrags geregelte Fall der Rechtsnachfolge nach dem Tod der Witwe wesentlich von dem Fall des Abs • 1 unter- Bei Abs. 1 handelt es sich darum, daß beim Tod eines •Kommanditisten mehrere Erben vorhanden sind, die bisher nicht Gesellschafter waren, und von denen nach Vereinbarung unter den Miterben nur einer in den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen eintreten und;seine Miterben abfinden soll. Im Fall des Abs* 2 dagegen scheiden alle bislang nicht in der Gesellschaft vertretenen Erben (oder Erbstämme) schon unmittelbar auf Grund des Gesellschaftsvertrages von vornherein für eine Nachfolge aus. Bei dieser Begelung bestand kein Anlaß, auch innerhalb der Gruppe der schon in der Gesellschaft vertretenen und deshalb grundsätzlich nachfolgeberechtigten Familien die eine vor den anderen durch die Zubilligung des vollen Gesellschaftsanteils der Erblasserin zu begünstigen. In dieser Beziehung ist in der ?at - freilich in einem anderen Sinn, als die Bevision meint - die Regelung des Abs. 2 mit der des Abs. 1 deshalb vergleichbar, weil sich auch bei der Nachfolge nach Abs. 1 das Beteiligungsverhältnis in der Gesellschaft nicht verschieben soll. Geht man somit davon aus, daß der Kläger durch die Nachfolgeregelung im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern jedenfalls nicht besser gestellt werden sollte, als seinem Erbrecht entspricht, und daß andererseits ein weiterer nachfolgeberechtigter Gesellschafter-Erbe nicht vorhanden ist, so ergibt sich die vom Berufungsgericht gefundene Lösung als eine notwendige Folgerung aus dem festgestellten Vertragsinhalt. Danach hat sich die Kommanditbe-teiligung der Erblasserin zu 1/8 in der Person des Klägers fortgesetzt, während es im übrigen an einem Nachfolger, auf den der Anteil übergegangen sein könnte, fehlt und deshalb insoweit Anwachsung nach § 736 BGB eingetreten ist. 5. Erweist sich demnach die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nur zu 1/8 in den Gesellschaftsanteil der Erblasserin nachgefolgt, während der restliche Anteil allen Gesellschaftern zugewachsen sei, schon unabhängig von einer Würdigung der vertraglichen-• Abfindungsbestimmungen als das Ergebnis einer rechtlich fehlerfreien Vertragsauslegung, so ist es weiterhin auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht darüber hinaus in jener Abfindungsregelung -eine Bestätigung für seine Auslegung gefunden hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Regelung in Abs. 2 des Nachtrags stelle gegenüber Abs. 1 insofern eine Ausnahme dar, als foer durch die Verweisung auf § 15 Abs.3 und § 19 des Vertrages den nicht zur Nachfolge berufenen Erben bewußt Abfindungsansprüche gegen die Gesellschaft gewährt worden seien. Wie schon erwähnt, ist die Interessenlage im Ralle des Abs. 1 dadurch gekennzeichnet, daß hier einer von mehreren, bisher nicht in der Gesellschaft vertretenen Erben grundsätzlich durch die Erbengemeinschaft selbst zu dem Nachfolger des Erblassers bestimmt werden soll. Im Falle des Abs. 2 dagegen ist ein Teil der Erben von vornherein schon durch den Vertrag von einer Nachfolge ausgeschlossen. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht die Parteien mit seiner Auffassung, die nach Abs. 2 des Nachtrags nicht nachfolgeberechtigten Erben seien durch dis Gesellschaft abzufinden, überrascht habe.

Zitierte Normen: § 736 BGB § 139 ZPO § 738 BGB
GesellschaftNachfolgeBerufungsgerichtWitweKlägerGesellschafterErbeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 22/63
URTEIL
Verkündet am
4. November 1965 Heil,
J usti zobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hermann
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
3.
die Witwe lilli die Witwe Claire Katty 0
istraße 41 traße
 Straße
9
»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck -
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19* November 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter, die drei Beklagten sind als Nachfolger ihrer verstorbenen Ehemänner, die Brüder des Klägers waren, Kommanditisten der Lebensmittelgroßhandlung Joh. 0in Düren. Jlls weitere Kommanditist in war die am 23. Oktober 1961 verstorbene Witwe Heinrich	die	Mutter	des	Klägers	und Schwiegermutter
 der Beklagten, mit einer Einlage von 100.000 DM beteiligt, über die Nachfolge in diesen Geschäftsanteil besteht Streit zwischen den Parteien. Die Witwe	ist von ihren Kindern
 und deren Abkömmlingen zu je 1/8 Anteil gesetzlich beerbt worden.
Der Gesellschaftsvertrag von 1925 regelte ursprünglich in § 15 nur die Nachfolge nach dem Tod des persönlich haftenden Gesellschafters. Im Jahre 1946 wurde diese Regelung hinsichtlich der Kommanditisten durch einen Nachtrag ergänzt.
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I
Damals gehörten der Gesellschaft von den Brüdern des Klägers noch die Ehemänner der Beklagten zu 1 und 2 an, während an die Stelle des dritten,bereits vorher verstorbenen Bruders zunächst die Beklagte zu 3 und ihre drei minderjährigen Kinder getreten waren. In dem Nachtrag heißt es u.a.:
uDie Kommanditisten scheiden mit dem $ode aus der Gesellschaft aus. An Stelle eines Verstorbenen soll stete nur einer von etwaigen mehreren Erben als Kommanditist in die Firma eintreten. Innerhalb von 6 Monaten nach dem Sode hat die Erbengemeinschaft den Nachfolger schriftlich zu benennen. Die übrigen Erben sind von dem Kommanditisten abzufinden, der zur Nachfolge berufen ist.
Mit den Erben der Gesellschafterin Frau Wwe. Heinrich C^Bl^wird jedoch der Vertrag, soweit die Erben nicht schon Gesellschafter sind, nicht fortgesetzt. Diese Erben sind entsprechend den Vereinbarungen im Absatz 3 des § 13 und ferner des § 19 abzufinden.
Die Gesellschafter beschließen weiter, daß diese Ergänzung sich auch auf die Erben des am 16. November 194-4 bei dem Bombenangriff ums Leben gekommenen Gesellschafters Herrn Willy	(des	Ehemannes	der
 Beklagten zu 3) erstrecken soll. Die Erbengemeinschaft soll aus ihrer Mitte einen Erben benennen, der an Stell . des Verstorbenen als Kommanditist in die Gesellschaft eintritt......*'
Entsprechend den Bestimmungen in Abs. 3 ließ sich die Beklagte zu 3 durch notariellen Vertrag die Anteile ihrer drei Kinder mit Genehmigung eines Pflegers und des Vormund-schaftsgerichts treuhänderisch übertragen. Danach bestätigte sie nochmals durch schriftliche Erklärung den Nachtrag zu dem Gesellschaftsvertrag.
Unter Berufung*auf diesen Nachtrag beansprucht der Kläger für sich allein die Nachfolge in den vollen Kommandit^ anteil seiner verstorbenen Mutter, weil nur er die Voraus-
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£
Setzung erfülle, zugleich Gesellschafter und Erbe zu sein. Er begehrt die Feststellung, daß der Kommanditanteil der Witwe	mit	ihrem	Tod	auf ihn übergegangen sei.
Pie Beklagten haben geltend gemacht, die Nachtragsvereinbarung müsse dahin ausgelegt werden, daß nur die bislang nicht an der Gesellschaft beteiligten Stämme der Geschwister von der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil der Witwe	ausgeschlossen	seien;	alle Anteile, die auf
 die hiernach ausscheidenden Erben entfielen, seien den Gesellschaftern, also den Parteien dieses Rechtsstreits, nach Köpfen zugewachsen.
Pas Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, daß der Kommanditanteil der Witwe zu 1/8 auf den Kläger übergegangen sei, soweit es sich um den Kapitalanteil handle. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diese Feststellung dahin abgeändert, daß -=er Kommanditanteil zu 1/8 auf den Kläger übergegangen sei; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Hit der Revision, üm:deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seinen auf Erwerb des vollen Anteils gerichteten Antrag weiter*
Entscheidungsgründe:
1.	Pas Berufungsgericht entnimmt der Regelung in Abs. 2 des Nachtrags zu dem Gesellschaftsvertrag, daß die Nachfolge in den Kommanditanteil nur antreten könne, wer Erbe und zugleich schon Gesellschafter sei. Pamit sei der Kläger als einziger unter den Erben der Witwe	nachfolgeberech-
tigt. Pas habe jedoch nicht zur Folge, daß der Gesellschaftsanteil in vollem Umfang auf ihn übergegangen sei. Pie Nach-
 
tragsvereinbarung sei nämlich nicht so aufzufassen, daß der zur Nachfolge berechtigte Erbe die übrigen Miterben abzufinden habe und ihm demgemäß auch der ganze Anteil zustehe. Vielmehr seien nach Abs. 2 des Nachtrags, abweichend von der Hegelung in Abs. 1, die von der gesellschaftlichen Nachfolge ausgeschlossenen Erben der Witwe die Gesellschaft abzufinden, wie die ausdrückliche Verweisung auf § 15 Abs. 3 und § 19 des Gesellschaftsvertrages ergebe, hie Rechtslage sei demnach die, daß der zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteil zugelassene Erbe, also der Kläger, nur den seiner Erb^uote entsprechenden Teil dieses Anteils erhalte; die übrigen 7/8 seien allen Gesellschaftern - also auch dem Kläger - mit der Maßgabe zugewachsen, daß die sieben erb-, aber nioht nachfolgeberechtigten Stämme als Erbengemeinschaft einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft hätten.
2.	Diese Ausführungen lassen einen sachlich-rechtlichen Fehler nicht erkennen.
Das Berufungsgericht sieht den Sinn und Zweck der umstrittenen Nachtragsregelung darin, für den Fall des Ablebens der Witwe 0^//^ eine Ausweitung der Gesellschaft auf die bis dahin noch nicht beteiligten Erbstämme sowie eine Vermehrung der Zahl der Gesellschafter zu verhindern, nicht aber einen schon in der Gesellschaft vertretenen Stamm, oder mehrere von ihnen, von der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil auszusohließen und dadurch gegenüber den oder dem anderen zu-benachteiligen. In der Tat läßt nur diese Deutung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erklärlich- erscheinen, warum die Beklagten zu 1 und 2 nach dem Tod ihrer Ehemänner für ihre Kinder in die Gesellschaft eingetreten sind, und warum sich auch die Beklagte zu 3 dazu bereit gefunden hat, die Anteile ihrer bei Ab-
 
Schluß der Nachtragsvereinbarung als Erben des Vaters noch an der Gesellschaft beteiligten Kinder treuhänderisch zu übernehmen und den Nachtrag anschließend zu bestätigen«
Dadurch hätten die Beklagten, wenn die heute vom Kläger vertretene Vertragsaüslegung richtig wäre, ihren Kindern endgültig die Aussicht genommen, sei es sofort beim Tode der Erblasserin, sei es später im Wege der weiteren Erbfolge nach ihren Müttern, in die gesellschaftliche Beteiligung ihrer Großmutter nachzurücken. Wäre auf Grund der Nachtrags-regelung mit einer solchen Benachteiligung der Kinder zu rechnen gewesen,' so hätten auch die bei Vertragsabschluß noch lebenden beiden Brüder des Klägers ihr in dieser Form schwerlich ohne weiteres zugestimmt. Schließlich hat es gewiß nicht in der Absicht der Witwe	gelegen,	für	den
 Fall ihres Todes die RechtSBtellung eines Gesellschafters auf Kosten der übrigen entscheidend zu verstärken, ohne daß dies der Zweck einer Beschränkung des Kreises der Gesellschafter auf den derzeitigen Bestand erfordert hätte.
3.	Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht auch darin recht, daß sich der in Abs. 2 des Nachtrags geregelte Fall der Rechtsnachfolge nach dem Tod der Witwe	wesentlich	von dem Fall des Abs • 1 unter-
scheidet. Bei Abs. 1 handelt es sich darum, daß beim Tod eines •Kommanditisten mehrere Erben vorhanden sind, die bisher nicht Gesellschafter waren, und von denen nach Vereinbarung unter den Miterben nur einer in den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen eintreten und;seine Miterben abfinden soll. In diesem Fall erhält der in die Gesellschaft eintretende Mit-erbe.i demgemäß den vollen Gesellschaftsanteil seines Erblassers.
Im Fall des Abs* 2 dagegen scheiden alle bislang nicht in der Gesellschaft vertretenen Erben (oder Erbstämme) schon unmittelbar auf Grund des Gesellschaftsvertrages von vornherein für eine Nachfolge aus. Als Nachfolger kommen nur. Gesellschafter, und zwar im Gegensatz zu Abs. 1 auch mehrere Personen gleichzeitig, in Betracht. Bei dieser Begelung bestand kein Anlaß, auch innerhalb der Gruppe der schon in der Gesellschaft vertretenen und deshalb grundsätzlich nachfolgeberechtigten Familien die eine vor den anderen durch die Zubilligung des vollen Gesellschaftsanteils der Erblasserin zu begünstigen. In dieser Beziehung ist in der ?at - freilich in einem anderen Sinn, als die Bevision meint - die Regelung des Abs. 2 mit der des Abs. 1 deshalb vergleichbar, weil sich auch bei der Nachfolge nach Abs. 1 das Beteiligungsverhältnis in der Gesellschaft nicht verschieben soll.
4*. Geht man somit davon aus, daß der Kläger durch die Nachfolgeregelung im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern jedenfalls nicht besser gestellt werden sollte, als seinem Erbrecht entspricht, und daß andererseits ein weiterer nachfolgeberechtigter Gesellschafter-Erbe nicht vorhanden ist, so ergibt sich die vom Berufungsgericht gefundene Lösung als eine notwendige Folgerung aus dem festgestellten Vertragsinhalt. Danach hat sich die Kommanditbe-teiligung der Erblasserin zu 1/8 in der Person des Klägers fortgesetzt, während es im übrigen an einem Nachfolger, auf den der Anteil übergegangen sein könnte, fehlt und deshalb insoweit Anwachsung nach § 736 BGB eingetreten ist. Daraus folgt weiter, daß die nicht berücksichtigten Erben der Witwe Contzen den Abfindungsanspruch, der ihnen wegen der nicht auf einen Rechtsnachfolger übergegangenen 7/8 des Gesellschaftsanteils nach Maßgabe des Gesellschaftsver-
 
träges zusteht, nur gegen die Gesellschaft richten können.
5.	Erweist sich demnach die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nur zu 1/8 in den Gesellschaftsanteil der Erblasserin nachgefolgt, während der restliche Anteil allen Gesellschaftern zugewachsen sei, schon unabhängig von einer Würdigung der vertraglichen-• Abfindungsbestimmungen als das Ergebnis einer rechtlich fehlerfreien Vertragsauslegung, so ist es weiterhin auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht darüber hinaus in jener Abfindungsregelung -eine Bestätigung für seine Auslegung gefunden hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Regelung in Abs. 2 des Nachtrags stelle gegenüber Abs. 1 insofern eine Ausnahme dar, als foer durch die Verweisung auf § 15 Abs. 3 und § 19 des Vertrages den nicht zur Nachfolge berufenen Erben bewußt Abfindungsansprüche gegen die Gesellschaft gewährt worden seien. Wie schon erwähnt, ist die Interessenlage im Ralle des Abs. 1 dadurch gekennzeichnet, daß hier einer von mehreren, bisher nicht in der Gesellschaft vertretenen Erben grundsätzlich durch die Erbengemeinschaft selbst zu dem Nachfolger des Erblassers bestimmt werden soll. Bei „dieser Regelung konnte es den beteiligten Erben selbst überlassen bleiben, die Frage der Abfindung untereinander auszutragen. Im Falle des Abs. 2 dagegen ist ein Teil der Erben von vornherein schon durch den Vertrag von einer Nachfolge ausgeschlossen. Deshalb konnten es die Vertragschließenden hier eher als im Falle des Abs. 1 als gerechtfertigt ansehen, den nicht nachfolgeberechtigten Erben einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu geben und insoweit eine Schmälerung des Gesellschaftsvermögens in Kauf zu nehmen.
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Demgegenüber erscheint die Annahme der Revision, die Verweisung auf die Abfindungsregelung in § 15 Abs. 3 und § 19 des .Gesellschaftsvertrages beziehe sich nur auf die Höhe und nicht auch auf den Schuldner der Abfindung, um so weniger zwingend, als die angezogenen Bestimmungen neben der Berechnung der Abfindung*auch die Auszahlungsbedingungen in einer Weise näher regeln, die ganz offensichtlich auf eine Abfindung aus.Mitteln der Gesellschaft zugeschnitten ist. Hätten die Vertragschließenden im Falle des Abs. 2 wirklich nur die Höhe der Abfindung regeln wollen, so hätten sie dies einfacher und klarer als durch die Verweisung ausdrücken können.
Daß § 15 Abs. 3 des Gesellechaftsvertrages (aber nicht auch § 19* wie die Revision meint) ursprünglich nur den Fall des Todes des persönlich haftenden Gesellschafters betraf, hinderte das Berufungsgericht ebenfalls nicht daran, die Verweisung in Abs. 2 des Nachtrags dahin auszulegen, daß die in Jezug genommenen Bestimmungen auch hinsichtlich des AbfindungsSchuldners entsprechend anwendbar sein sollten.
6.	Die von der Revision,weiter erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht die Parteien mit seiner Auffassung, die nach Abs. 2 des Nachtrags nicht nachfolgeberechtigten Erben seien durch dis Gesellschaft abzufinden, überrascht habe. Die Frage, ob der Rechtsnachfolger des Erblassers dessen gesellschaftliche Beteiligung voll oder nur teilweise fortsetzt, und die Regelung der Abfindung hängen eng zusammen (vgl. BGHZ 22, 186, 194 ff). Dieses Zusammenhangs ist sich der Kläger auch klar bewußt gewesen, wie seine Hinweise auf die Rechtsprechung des
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Senats und das einschlägige Schrifttum zeigen. So hat er in der Berufungsinstanz zur Frage der Anwachsung und Abfindung eingehende Rechtsausführungen gemacht und den Standpunkt vertreten, weil ihm der ganze Kommanditanteil der Brblasserin zugefallen und mithin eine Anwachsung nach § 738 BGB ausgeschlossen sei, müsse er allein seine Miterben abfinden, wobei sich nur die Höhe der Abfindung nach § 15 Abs. 3 und § 19 des Gesellschaftsvertrages richte. Welchen Sinn unter diesen Umständen noch ein gerichtlicher Hinv/eis nach § 139 ZPO gehabt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Auf der anderen Seite mögendie Beklagten ihre Auffassung, welche Rechtslage nach dem $od der Witwe Contzen bei Gültigkeit der Nachtragsvereinbarung eingetreten sei, nicht mit voller Klarheit dargelegt haben. Sie haben -sich aber im Berufungsrechtszug auf Anwachsung nach § 738 BGB berufen (vgl. auch die Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 2.12.1961 zu 2). Da sich bei ganzer oder teilweiser Anwachsung des Geselschaftsanteils ein Abfindungsanspruch des insoweit ausscheidenden Gesellschafters oder seiner Erben regelmäßig gegen die Gesamtheit der Gesellschafter richtet, bedurfte es hierzu entgegen den Ausführungen der Revision keines ausdrücklichen Vortrags der Beklagten. Im übrigen war das Berufungsgericht bei der Auslegung des Gesellsohaftsvertrages nicht auf das Parteivorbringen allein angewiesen (RGB 170, 98,107 f).
7.	An der hiernach rechtlich fehlerfreien Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht scheitert die auf Erwerb von mehr als 1/8 des Kommanditanteils gerichtete Klage.
 
Die Kosten seiner mithin erfolglosen Revision hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen*
Dr* Fischer	Dr*	Kuhn	Li	es	ecke
 Dr. Bukow	Fleck