Verstößt ein Fahrer gegen eine Weisung des Bestimmungsberechtigten, so hängt seine Eigenschaft als „berechtigter Fahrer” davon ab, ob die Weisung nach natürlicher und verkehrsgerechter Anschauung den Charakter der Fahrt selbst bestimmt oder nur die Art ihrer Ausführung betrifft. Mitnahme von Fahrgästen auf einer an sich erlaubten Privatfahrt ist in der Regel nur zu den Begleitumständen der Fahrt zu rechnen und macht den Fahrer daher noch nicht zu einem unberechtigten Fahrer. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet s.ei, ihn von allen Schadensersatzansprüchen aus dem Unfall vom 27* März 1959 freizustellen. Das Berufungsgericht sieht den Kläger als "berechtigten Fahrer" im Sinne von § 10 Kr. 1 AKB in der bei Eintritt des Schadensfalles geltenden Fassung an und meint, die Fahrt vom 27» März 1959 sei hinsichtlich des Versicherungsschutzes durch eine dem Kläger von Anfang an für die Benutzung des Kraftwagens erteilte Erlaubnis gedeckt» Die Feststellungen und Erwägungen, die dieser Entscheidung zugrundeliegen, halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand» 1» Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Zeugen Jakob und Walter B: wie schon in der Schadensanzeige an die Beklagte, so auch bei ihrer gerichtlichen Vernehmung,die Frage, ob die Unfallfahrt genehmigt gelvesen sei, eindeutig verneint haben. In der Tat kommt es für* die Frage der Fahrgenehmigung entscheidend darauf an, ob der'Kläger die Äußerungen der Zeugen B über die Benutzung des Geschäftswagens angesichts der gesamten Umstände bei verständiger Betrachtung so verstehen durfte, daß eine Privatfahrt wie die, welche er am Unfalltag durchgeführt hat, auch ohne besondere Erlaubnis gestattet sei. wordenen Ausführungen der Rechtsanwälte des Klägers, daß die Fahrt des Klägers am Karfreitag nicht genehmigt worden sei und von ihm bei einer entsprechenden Anfrage auch nicht '.-genehmigt worden wäre; auf Vorhalt der Äußerungen seiner Anwälte habe der Kläger ihm gegenüber auch eigeräumt, daß er eine solche Erlaubnis nicht behaupten könne; er' (Kläger) "habe lediglich bei) früherer Gelegenheit seine Anwälte wissen lassen, daß über Privatfahrten mit Herrn B gesprochen worden wäre, wobei derselbe keine ablehnende Haltung bei geringfügiger Benutzung des Fahrzeuges eingenommen hätte." Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte zu einer solchen Feststellung angesichts der ebenfalls von ihm festgestellten Tatsache, daß Walter B Privatfahrten mit eindeutigen und deshalb nicht auslegungsfähigen Y/orten verboten habe, gar nicht mehr kommen dürfen, her Tatrichter durfte nach § 286 ZPO seine Entscheidung nicht allein auf den Wortlaut des von B ausgesprochenen Verbots abstsllen, sondern mußte auch prüfen, ob sich nicht aus weiteren Äußerungen der beiden Zeugen B: oder aus den sonstigen Umständen bestimmte Ausnahmen von diesem Verbot für den Kläger ergaben. Das Berufungsgericht war rechtlich auch nicht gehindert, im Wege freier Beweiswürdigung aus dem vorgetragenen Schriftwechsel zwischen der Firma B und der Beklagten Schlüsse zu ziehen, die auf den ersten Blick im Gegensatz zu den mündlichen Bekundungen der Zeugen B standen. drücklich auf sein Schreiben an die Beklagte vom 2» Oktober 1959 bezogen und es damit zu dem Inhalt seiner Aussage gemacht» Schon damit erweist sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit verletzt, als unberechtigt» 3» Es bestehtJauch kein unlösbarer Widerspruch zwischen der Peststellung des Berufungsgerichts, der Kläger selbst habe, wie in seinen persönlichen Ausführungen vor dem Senat überzeugend zu dem Ausdruck gekommen sei, kleine Fahrten zu dem V/ochenende in die Nachbarschaft seines Heimatortes als genehmigt angesehen, und der vom Berufungsgericht ebenfalls gewürdigten Tatsache, daß der Kläger nach dem Unfall dem Zeugen Walter B gegenüber auf Vorhalt zugegeben hat, daß die Fahrt nicht genehmigt gewesen sei» Denn abgesehen davon, daß eine besondere Genehmigung für die Fahrt in der Tat nicht erteilt worden war, konnte sich diese Äußerung des Klägers auch auf den noch zu erörternden Umstand beziehen, daß der Kläger verbotswidrig Fahrgäste mitgenommen hatte» In diesem Sinne ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Schreiben des Zeugen Jakob B an die Beklagte vom 10» 11» 1959 zu verstehen, worin B nicht so sehr die Fahrt selbst beanstandet, als vielmehr die Mitnahme anderer Personen und das Verhalten des Klägers nach dem Unfall» Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 160 Abs. 2 Nr. 3 i» Verb» mit § 161 ZPO eine nicht-protokollierte Aussage des Klägers verwertet, übersieht die Revision, daß es einer Protokollie- Das Berufungsgericht hat für .seine Feststellung, daß das Verbot von Privatfahrten für den Kläger nicht ausnahmslos gegolten hat, unterstützend die Aussagen der Zeugen Sch und G; . herangezogen,, Diese Zeugen, die an der Unglücksfahrt in einem anderen Kraftwagen teilgenommen hatten, haben bekundet, Walter B: habe ihnen auf die Frage nach der Fahrberechtigung des Klägers geantwortet, der Kläger habe wohl den 'Wagen schon mal für eine."Spritztour" Wenn das Berufungsgericht diesen Aussagen den Vorzug gegeben hat *vor der Bekundung des Zeugen Walter B: , er "halte es für aus- Die weitere, von der Revision beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts, es spreche auch für eine Genehmigung der Fahrt, daß Walter B: bei diesem Gespräch trotz seiner Aufregung keinen Unmut über den Vertrauensbruch des Klägers geäußert habe, spielt im Rahmen der Beweiswürdigung nur eine untergeordnete Rolle und erscheint daher nicht entscheidungserheblich. 10« 1959 angesehen werden« Die Entfernung zwischen diesen beiden Orten läßt sich auf einer Autokarte des betreffenden Gebiets einwandfrei feststellen und ist daher offenkundig (§ 291 ZPO), Baß das Berufungsgericht sie in dem Urteil nicht ausdrücklich genannt hat, ist unschädlich, da es diese Tatsache bei allen Prozeßbeteiligten als bekannt voraussetzen durfte, Es meint aber, daß auch dieser Umstand den Kläger nicht als unberechtigten Fahrer erscheinen lasse, wenn man, wie es notwendig sei, die Frage des Umfangs der Fahrerlaubnis und ihrer etwaigen Einschränkung durch Weisungen nach objektiven Maßstäben und nicht allein nach dem Willen des Halters beurteile. Denn schon aus dem Begriff "berechtigter Fahrer" folgt, daß sich die Berechtigung auf das Fahren und nicht (nur oder auch) auf die Umstände der Fahrt Beziehen muß. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß bei der hiernach anzustellenden Prüfung, ob eine mit der Erteilung der Fahrgenehmigung verbundene 'Weisung ein wesentliches Merkmal der genehmigten Fahrt selbst bildet, nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob der Bestimmungsberechtigte bei verständiger Würdigung trotz des Verstoßes gegen seine Y/eisung mit der Fahrt einverstanden gewesen wäre (so wohl RG DR 1939, 2014 zu § 7 KfzG; OLG Stuttgart VersR 1958, 370; Stiefel/ Auf den Willen des Bestimmungsberechtigten kommt es bei Anwendung des § 10 Nr. 1 AKB aF allerdings insofern entscheidend an, als dieser- Wille für das Bestehen und den Umfang einer Fahrberechtigung maßgebend ist. Wollte man diese Frage, wie die Revision es will, jeweils nur nach der subjektiven Einstellung des Bestimmungsberechtigten beurteilen, so würde man dem Zweck der durch das Pflichtversicherungsgesetz vom 7. den subjektiven Vorstellungen oder Meinungen des Bestimmungsberechtigten über die Wichtigkeit einer von ihm erteilten Weisung, mögen sie von seinem Standpunkt aus auch vernünftig sein, eine ausschlaggebende Bedeutung bei der Prüfung beizu demessen, ob jemand ein Fahrzeug mit oder ohne Berechtigung benutzt hat. Die unerlaubte Mitnahme von Fahrgästen durch einen zu der Fahrt an sich berechtigten Fahrer verändert in der Regel nicht das Wesen der Fahrt, sondern ist nur ein Begleitumstand dieser Fahrt (Stiefel/wussow aaO 2 AKB An. 37; OLG Düsseldorf, VersR 1959, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Rahmen der ihm erteilten Erlaubnis, kleine Wochenendfahrten in die Nachbarschaft seines Heimatortes zu unternehmen, die Fahrt vom 27.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Allg.'Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) § 10 Nr. 1 Verstößt ein Fahrer gegen eine Weisung des Bestimmungsberechtigten, so hängt seine Eigenschaft als „berechtigter Fahrer” davon ab, ob die Weisung nach natürlicher und verkehrsgerechter Anschauung den Charakter der Fahrt selbst bestimmt oder nur die Art ihrer Ausführung betrifft. Die.verbotswidrige' Mitnahme von Fahrgästen auf einer an sich erlaubten Privatfahrt ist in der Regel nur zu den Begleitumständen der Fahrt zu rechnen und macht den Fahrer daher noch nicht zu einem unberechtigten Fahrer. BGH, Urt. v. 4. Mai 1964 - II ZR 22/62 - OLG Frankfurt/ Main LG Darmstadt II Zit 22/62 Verkündet am 4» Mai 1964 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der A _ und M Feuerversicherungs-Gesellschaft in A , Ai str, , vertreten durch ihren Vorstand W S (Vorsitzer), Fro L B , Dr, W Hi , Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. g e g e n A H , G -B , R 'str, , Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwälteProf. Dr? und Dr. - hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4, Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Fischerund der Bundesrichter Dr, Kuhn, Dr, Nörr, Dr, Schulze und Fleck ■ . . ' für Recht erkannt: ■ Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, Zivilsenat in Darmstadt, vom 29» Dezember 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Haftpflichtversicherungsschutz wegen eines schweren Verkehrsunfalls, den er am 27. März 1959 (Karfreitag) als Fahrer eines seinem Arbeitgeber gehörigen Personenkraftwagens anläßlich einer Vergnügungsfahrt verursacht hat. Der Kläger war damals seit dem 1. März 1959 bei der Firma Jakob B in P: als Bauingenieur beschäftigt. Der Unglückswagen, für den bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestand, war ihm in erster Linie für Fahrten zwischen seinem Wohnort G -B und seinem Arbeitsort überlassen worden. Der Unfall ereignete sich auf dem Heimweg von einem Ausflug, den der Kläger mit einigen Freunden - von denen zwei seine Fahrgäste waren - von G -B: . nach B unternommen hatte. Außer dem Kläger wurden auch seine beiden Fahrgäste verletzt, einer davon so schwer, daß er bald danach verstarb. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei bei der Unglücksfahrt "berechtigter Fahrer" im Sinne des § 10 Nr. 1 AKB (alte Fassung) gewesen. Jakob B und sein Sohn, der Prokurist Walter B , hätten ihm nämlich gestattet, den Wagen gelegentlich auch zu Privatfahrten zu benutzen. Die Mitnahme von Fahrgästen, soweit sie etwa verboten gewesen sei, mache die Fahrt noch nicht zu einer Schwarzfahrt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet s.ei, ihn von allen Schadensersatzansprüchen aus dem Unfall vom 27* März 1959 freizustellen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat bestritten, daß der Kläger zu Privatfahrten mit dem Wagen seines Arbeitgebers berechtigt gewesen sei» Im übrigen ist sie der Auffassung, daß . schon wegen der verbotswidrigen Mitnahme von Fahrgästen eine Fahrberechtigung dfes Klägers im Sinne der Versicherungsbedingungen entfalle» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht =hat ihr stattgegeben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bntscheidungsgründe; Das Berufungsgericht sieht den Kläger als "berechtigten Fahrer" im Sinne von § 10 Kr. 1 AKB in der bei Eintritt des Schadensfalles geltenden Fassung an und meint, die Fahrt vom 27» März 1959 sei hinsichtlich des Versicherungsschutzes durch eine dem Kläger von Anfang an für die Benutzung des Kraftwagens erteilte Erlaubnis gedeckt» Die Feststellungen und Erwägungen, die dieser Entscheidung zugrundeliegen, halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand» 1» Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Zeugen Jakob und Walter B: wie schon in der Schadensanzeige an die Beklagte, so auch bei ihrer gerichtlichen Vernehmung,die Frage, ob die Unfallfahrt genehmigt gelvesen sei, eindeutig verneint haben. Es hält diese Bekundung jedoch deshalb nicht 4 für ausschlaggebend, weil sie - abgesehen von der ohnehin unstreitigen Tatsache, daß eine besondere Genehmigung für die Unglücksfahrt nicht vorlag - nur eine Auffassung der Zeugen wiedergebe; die Beurteilung, ob die Brklärungenv i rnit . .denen-.'das...I’i3:hr-3eug dem Kläger überlassen worden war, die Fahrt als berechtigt erscheinen ließen, sei Sache des Gerichts. Dieser Ausgangspunkt ist richtig. In der Tat kommt es für* die Frage der Fahrgenehmigung entscheidend darauf an, ob der'Kläger die Äußerungen der Zeugen B über die Benutzung des Geschäftswagens angesichts der gesamten Umstände bei verständiger Betrachtung so verstehen durfte, daß eine Privatfahrt wie die, welche er am Unfalltag durchgeführt hat, auch ohne besondere Erlaubnis gestattet sei. Das ist aber entgegen der Ansicht der Revision eine Frage der objektiven richterlichen 7/ürdigung, bei der die vor oder in dem Prozeß geäußerten Meinungen der Beteiligten allenfalls einen Anhaltspunkt geben können. 2. In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß Walter B: dem Kläger erklärt hatte, dieser solle keine Privatfahrten ausführen und niemand mitnehmen. Um ein klares striktes Verbot jeglicher Privatfahrt habe es sich jedoch hierbei nicht gehandelt. Offenbar habe die Firma B dem Kläger als einem leitenden Ange- stellten auch insoweit entgegenkommen wollen. Andererseits hätten gewisse steuerliche Bedenken und die,Rücksicht -auf mögliche Forderungen anderer Angestellter einer klaren Erlaubnis privater Fahrten entgegengestanden. Privatfahrten mit dienstlichem oder halbdienstlichem Anstrich (z,B, zur Besichtigung interessanter Baustellen) oder in Notund Eilfällen hätten entsprechend den Vorstellungen des Zeugen'Jakob B: • noch im Bereich der Fahrerlaubnis gelegen. Darüber .hinaus habe der Kläger nach dem, was ihm gesagt worden sei, kleine Privatfahrten am Samstag oder Sonntag für genehmigt halten dürfen. Das Berufungsgericht entnimmt dies in erster Linie einem Brief, den Jakob B: am 2. Oktober 1959 an die Beklagte, gerichtet hat. Darin betont Jakob B: zunächst gegenüber den ihm bekannt ge- wordenen Ausführungen der Rechtsanwälte des Klägers, daß die Fahrt des Klägers am Karfreitag nicht genehmigt worden sei und von ihm bei einer entsprechenden Anfrage auch nicht '.-genehmigt worden wäre; auf Vorhalt der Äußerungen seiner Anwälte habe der Kläger ihm gegenüber auch eigeräumt, daß er eine solche Erlaubnis nicht behaupten könne; er' (Kläger) "habe lediglich bei) früherer Gelegenheit seine Anwälte wissen lassen, daß über Privatfahrten mit Herrn B gesprochen worden wäre, wobei derselbe keine ablehnende Haltung bei geringfügiger Benutzung des Fahrzeuges eingenommen hätte." In dem Brief heißt es dann weiter: "Diese Ausführungen meines Angestellten, die ich Ihnen in seinen Worten mir gegenüber weitergebe, -bestehen zu Recht. Ich habe ihm in Zusammenhang mit der Wagenpflege bedeutet, daß ich keine Bedenken habe, wenn er Sams tag ..oder Sonntag eine kleine Fahrt in der Nachbarschaft seines Heimatortes unternimmt. Womit na- türlich keinesfalls eine Vergnügungsfahrt mit weiteren Insassen zu verstehen war. haß diese mehr oder weniger geringfügige private Fahrzeugbenutzung nur für ihn persönlich, d.h. ohne Insassen, gemeint war, wurde von Herrn H klar verstanden. Er hat mir gegenüber jetzt erneut betont, daß • die am Unfalltag erfolgte Fahrt als nicht von mir genehmigt zu betrachten ist." hie hieran anknüpfende Feststellung des Berufungsgerichts, dem Kläger seien Privatfährten in beschränktem Umfang, so wie in dem Schreiben des Zeugen B niedergelegt, gestattet gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte zu einer solchen Feststellung angesichts der ebenfalls von ihm festgestellten Tatsache, daß Walter B Privatfahrten mit eindeutigen und deshalb nicht auslegungsfähigen Y/orten verboten habe, gar nicht mehr kommen dürfen, her Tatrichter durfte nach § 286 ZPO seine Entscheidung nicht allein auf den Wortlaut des von B ausgesprochenen Verbots abstsllen, sondern mußte auch prüfen, ob sich nicht aus weiteren Äußerungen der beiden Zeugen B: oder aus den sonstigen Umständen bestimmte Ausnahmen von diesem Verbot für den Kläger ergaben. Das Berufungsgericht war rechtlich auch nicht gehindert, im Wege freier Beweiswürdigung aus dem vorgetragenen Schriftwechsel zwischen der Firma B und der Beklagten Schlüsse zu ziehen, die auf den ersten Blick im Gegensatz zu den mündlichen Bekundungen der Zeugen B standen. Im übrigen ist ein solcher Gegensatz in Wirklichkeit gar nicht vorhanden. Denn der Zeuge Jakob B hat sich bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht aus- drücklich auf sein Schreiben an die Beklagte vom 2» Oktober 1959 bezogen und es damit zu dem Inhalt seiner Aussage gemacht» Schon damit erweist sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit verletzt, als unberechtigt» 3» Es bestehtJauch kein unlösbarer Widerspruch zwischen der Peststellung des Berufungsgerichts, der Kläger selbst habe, wie in seinen persönlichen Ausführungen vor dem Senat überzeugend zu dem Ausdruck gekommen sei, kleine Fahrten zu dem V/ochenende in die Nachbarschaft seines Heimatortes als genehmigt angesehen, und der vom Berufungsgericht ebenfalls gewürdigten Tatsache, daß der Kläger nach dem Unfall dem Zeugen Walter B gegenüber auf Vorhalt zugegeben hat, daß die Fahrt nicht genehmigt gewesen sei» Denn abgesehen davon, daß eine besondere Genehmigung für die Fahrt in der Tat nicht erteilt worden war, konnte sich diese Äußerung des Klägers auch auf den noch zu erörternden Umstand beziehen, daß der Kläger verbotswidrig Fahrgäste mitgenommen hatte» In diesem Sinne ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Schreiben des Zeugen Jakob B an die Beklagte vom 10» 11» 1959 zu verstehen, worin B nicht so sehr die Fahrt selbst beanstandet, als vielmehr die Mitnahme anderer Personen und das Verhalten des Klägers nach dem Unfall» Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 160 Abs. 2 Nr. 3 i» Verb» mit § 161 ZPO eine nicht-protokollierte Aussage des Klägers verwertet, übersieht die Revision, daß es einer Protokollie- 8 rung nur bedarf, wenn eine Partei förmlich vernommen, nicht aber, wenn aie, wie hier, nach § Hl ZPO angehört worden ist (BGH VersH 1962, 281; NJW 1951, HO). 4. Das Berufungsgericht hat für .seine Feststellung, daß das Verbot von Privatfahrten für den Kläger nicht ausnahmslos gegolten hat, unterstützend die Aussagen der Zeugen Sch und G; . herangezogen,, Diese Zeugen, die an der Unglücksfahrt in einem anderen Kraftwagen teilgenommen hatten, haben bekundet, Walter B: habe ihnen auf die Frage nach der Fahrberechtigung des Klägers geantwortet, der Kläger habe wohl den 'Wagen schon mal für eine."Spritztour" privat verwenden dürfen. Wenn das Berufungsgericht diesen Aussagen den Vorzug gegeben hat *vor der Bekundung des Zeugen Walter B: , er "halte es für aus- geschlossen" , daß er eine solche Äußerung getan habe, so hat. es sich im zulässigen Rahmen freier Beweiswürdigung gehalten. Die weitere, von der Revision beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts, es spreche auch für eine Genehmigung der Fahrt, daß Walter B: bei diesem Gespräch trotz seiner Aufregung keinen Unmut über den Vertrauensbruch des Klägers geäußert habe, spielt im Rahmen der Beweiswürdigung nur eine untergeordnete Rolle und erscheint daher nicht entscheidungserheblich. 5. Nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, die Fahrt von G; B: nach B könne noch als eine "kleine Fahrt" im Sinne des Schreibens der Firma B vom 2. 10« 1959 angesehen werden« Die Entfernung zwischen diesen beiden Orten läßt sich auf einer Autokarte des betreffenden Gebiets einwandfrei feststellen und ist daher offenkundig (§ 291 ZPO), Baß das Berufungsgericht sie in dem Urteil nicht ausdrücklich genannt hat, ist unschädlich, da es diese Tatsache bei allen Prozeßbeteiligten als bekannt voraussetzen durfte, 6, Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Kläger die Mitnahme dritter Personen untersagt war. Es meint aber, daß auch dieser Umstand den Kläger nicht als unberechtigten Fahrer erscheinen lasse, wenn man, wie es notwendig sei, die Frage des Umfangs der Fahrerlaubnis und ihrer etwaigen Einschränkung durch Weisungen nach objektiven Maßstäben und nicht allein nach dem Willen des Halters beurteile. Im vorliegenden Fall könne das Verbot der Mitnahme dritter Personen nur auf die Art der Ausführung der an sich erlaubten Fahrt bezogen werden. Denn eine so erhebliche Bedeutung wie der Frage, ob eine private Fahrt überhaupt oder auch eine solche auf größere oder kleinere Entfernung ausgeführt werden durfte, komme jenem Verbot nicht zu. Diese Ausführungen treffen im Ergebnis zu. Grundsätzlich richtig äst insbesondere die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen der Fahrt selbst und der Art ihrer Ausführung (vgl, RGZ 154, 340; KG JRPV 1938, 298; Prölss VVG Ho Aufl. § 2 AKB Anm, 5; Stiefel/Wussow Kraftfahrversicherung, 5° Aufl. § 2 AKB Anm. 37, § 10 AKB Annu 13). Denn schon aus dem Begriff "berechtigter Fahrer" folgt, daß sich die Berechtigung auf das Fahren und nicht (nur oder auch) auf die Umstände der Fahrt Beziehen muß. Diese Berechtigung kann zwar nach näherer Bestimmung dessen, der über die Benutzung des Fahrzeugs selbständig entscheiden kann (BGHZ 16, 292), örtlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt sein, z.B, auf eine einzeln bezeichnete Fahrt oder eine bestimmte Art oder Gruppe von Fahrten. Das bedeutet aber nicht, daß schlechthin jede im Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrberechtigung gegebene Y/eisung einen untrennbaren Bestandteil dieser Berechtigung bildete, so daß die Berechtigung schon bei Nichtbeachtung der Weisung entfiele. Vielmehr können nur solche Auflagen oder Verbote, die der Fahrt ein von anderen Fahrten wesentlieh verschiedenes eigenes Gepräge geben, i.S. von § 10 Nr. 1 AKB aF erheblich sein. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß bei der hiernach anzustellenden Prüfung, ob eine mit der Erteilung der Fahrgenehmigung verbundene 'Weisung ein wesentliches Merkmal der genehmigten Fahrt selbst bildet, nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob der Bestimmungsberechtigte bei verständiger Würdigung trotz des Verstoßes gegen seine Y/eisung mit der Fahrt einverstanden gewesen wäre (so wohl RG DR 1939, 2014 zu § 7 KfzG; OLG Stuttgart VersR 1958, 370; Stiefel/ 11 Y/ussow aaO § 2 AKB Anm. 37)? sondern ein vorwiegend objektiver Maßstab angelegt werden muß» Auf den Willen des Bestimmungsberechtigten kommt es bei Anwendung des § 10 Nr. 1 AKB aF allerdings insofern entscheidend an, als dieser- Wille für das Bestehen und den Umfang einer Fahrberechtigung maßgebend ist. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zur Fahrberechtigung selbst oder nur zu den Begleitumständen einer an sich erlaubten Fahrt zu rechnen ist. Wollte man diese Frage, wie die Revision es will, jeweils nur nach der subjektiven Einstellung des Bestimmungsberechtigten beurteilen, so würde man dem Zweck der durch das Pflichtversicherungsgesetz vom 7. 11. 1939 ausgelösten Regelungen der AKB nicht gerecht, durch die im Interesse der Verkehrsopfer der Versicherungsschutz auf den berechtigten Fahrer ausgedehnt worden ist (BGHZ 16? 292, 294). Dieser sozialen Zielsetzung des Pflichtversicherungsgesetzes und der darauf beruhenden, Ms 1961 gültig gewesenen Fassung des § 10 2Ir. 1 AKB (vgl. jetzt § 10 Nr. 3 mit § 2 Nr. 2 b) widerspräche es? den subjektiven Vorstellungen oder Meinungen des Bestimmungsberechtigten über die Wichtigkeit einer von ihm erteilten Weisung, mögen sie von seinem Standpunkt aus auch vernünftig sein, eine ausschlaggebende Bedeutung bei der Prüfung beizu demessen, ob jemand ein Fahrzeug mit oder ohne Berechtigung benutzt hat. Vielmehr ist objektiv darauf abzustellen, ob unter den gegebenen Umständen die Abweichung von den Weisungen des Bestimmungsberechtigten den Charakter der Fahrt selbst dermaßen verändert, daß diese Fahrt bei natürlicher und verkehrsgerechter 12 Betrachtung durch die erteilte Genehmigung nicht mehr gedeckt erscheint (ähnlich zu § 7 KfsG: RG HER 1951 Nr. 661). Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsirrtum verneint. Die unerlaubte Mitnahme von Fahrgästen durch einen zu der Fahrt an sich berechtigten Fahrer verändert in der Regel nicht das Wesen der Fahrt, sondern ist nur ein Begleitumstand dieser Fahrt (Stiefel/wussow aaO 2 AKB Anm. 37; OLG Düsseldorf, VersR 1959, 725, 896). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, ,die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Rahmen der ihm erteilten Erlaubnis, kleine Wochenendfahrten in die Nachbarschaft seines Heimatortes zu unternehmen, die Fahrt vom 27. März 1959 au seinem Vergnügen angetreten. Daß er dabei einige Freunde mitnahm, gab der Fahrt kein wesentlich-anderes Gesicht. 7. Die Kosten ihrer hiernach erfolglosen Revision hat die Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen. Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Schulze Fleck