Für die Anwendbarkeit des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB genügt es, daß der Täter das Bewußtsein, mit der Nötigung Unrecht zu tun, bei Anspannung seines Gewissens hätte haben|können; es ist nicht erforderlich, daß er dieses Bewußtsein gehabt hat. iiigen sollte« In diesem Vertrag verpflichtete.sich das Bankhaus unter anderem, der Beklagten für 55.000 DM Wechsel su geben, die, da sie selbst nicht wechselmäßig in Erscheinung treten wollte, mit dem Akzept der klagenden Gesellschaft aus FaJBHBP/Main versehen sein sollten, deren maßgebender Gesellschafter Br« FrtfHM$., ein Mitgesellschafter des Bankhausesswar. 1. Las Berufungsgericht ist der Auffassung, der | Klägerin stehe kein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 253 StGB und Es hat das Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt, weil es5 ohne dies allerdings näher darzulegen;, der Ansicht ist, der Anspruch ans unerlaubter Handlung sei auch dann unbegründet, wenn zugunsten der Klägerin der von ihr vorgetragene Sachverhalt unterstellt werde. Die Klägerin hat vor allem vorgetragen, die Beklagte sei im Mai 1958 zur Prolongation der Wechsel verpflichtet gewesen und sie habe ihre Verpflichtung aus der Prolongationsabrede nicht dadurch erfüllt, daß sie Pp—ft & Co. angewiesen habe, die diskontierten Wechsel mit ihrem Guthaben bei diesem Bankhaus einzulösen. Aufl« § 202, 2 a S, 3 Es kommt also, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht darauf an, ob die Beklagte die Klägerin vc sätzlich geschädigt und ob sie dies in der Absicht getan hat, sich zu Unrecht zu bereichern« Die Beklagte hat verwerflich (§ 2 Abs. 2 StGB) gehandelt, wenn sie durch ihre Pflichtverletzung erreichte,, daß die Klägerin unter dem Bruck, die fälligen Wechsel könnten sonst protestiert werden, die streitigen Sicherheitsvvechsel akzeptierte, auf die die Beklagte keinen Anspruch hatte. Für die Frage der Verwerflichkeit ist unerheblich, ob die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Wechsel gemäß § 328 3GB auch gegenüber der Klägerin oder.ausschließlich gegenül dem Bankhaus Br. PalÜli & Co. bestand. Entscheidend ist allein, daß die Verlängerung der Wechsel auf Grund, der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Bankhaus jedenfalls der Klägerin zugute kommen sollte« Die Beide te hat auch dann, wenn sie nur gegenüber dem Bankhaus vertragliche Pflichten übernommen haben sollte, verwer' gehandelt, wenn sie dieser Verpflichtung zuwider verhinderte, daß der Klägerin die Prolongationsabrede zugute kam und diese zur Hergabe der Sicherheitswechsel geswungen war, um die Protesterhebung zu vermeiden, die nicht hätte erfolgen können, wenn die Beklagte ihre Verpflichtung zur Verlängerung derjWechsel erfüllt hätte« im Rahmen der Untersuchung, oh die subjektiven Voraussetzungen des § 253 StGB gegeben seien, ausgeführt, der Vorsatz der Beklagten sei deshalb nicht dargetan, weil diese möglicherweise.geglaubt habe, sie sei nur dem Bankhaus Br. ff&SBSr & Co., nicht aber der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen, die Wechsel zu verlängern. Biese Voraussetzungen sind aber, wie unter 3 ausgeführt, nicht gegeben; die Frage, ob die Klägerin aus der Prolongationsabrede zwischen dem Bankhaus und der Beklagten ein eigenes Recht auf Prolongation der Wechsel erwarb oder ob dies nicht der Fall war, ist für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 240 StGB unerheblich. ■Die Beklagte hätte auch dann tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt, wenn sie ausschließlich gegenüber dem Bankhaus Br. PaUJp1 & Co. zur Verlängerung der Wechsel verpflichtet gewesen sein sollte. Nun können die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings vielleicht auch so aufzufassen sein, die Beklagte habe möglicherweise nicht das Bewußtsein genabt, verwerflich (im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB) und damit rechtswidrig zu handeln. Bin derartiges Bewußtsein ist jedoch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung § 240 StGB nicht erforderlich; es genügt zur Anwendung dieser Bestimmungen, daß die Beklagte das Bewußtsein, mil; der Nötigung Unrecht zu tun, bei Anspannung ihres Gewis hätte haben können. Es kommt hierbei nicht auf die um--J| strittene Frage an, ob der Vorsatz im bürgerlichen Recht; das Bewußtsein der RechtsWidrigkeit erfordert oder ob es, wie im Strafrecht (BGHSt 2, 194), Kur Annahme der* vorsätzlichen Schuld ausreicht, daß der Täter neben der; nis der Tatbestandsmerkmale und dem Wollen des Erfolgs Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hätte haben können (vgl. § 823 Abs. 2 BGB' stellt nicht das Erfordernis auf, der Täter müsse in einem solchen Fall darüber hinaus auch bürgerlichrechtlich vorsätzli gehandelt haben; er begnügt sich vielmehr mit dem Vorsatz, wie ihn das Schutzgesetz versieht. Haftet der Täter gemäß § 823 Abs. 2 BGB, wenn er den Erfordernissen des Schutzgesetzes entsprechend fahrlässig gehandelt hat, dann muß eine Schadensersatzpflicht auch dann gegeben sein, wenn es dem Täter, falls sich das Schutzgesetz ausdrücklich mit dem Vorliegen dieser Voraussetzung begnügt, nur möglich war, die Rechtswidrigkeit seines Tuns zu erkennen. Pur die Anwendbarkeit des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB genügt es also, daß der Täter das Bewußtsein, mit der Kötigung Unrecht zu tun, bei Anspannung seines Gewissens hätte haben können. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte ein derartiges Bewußtsein nicht hätte haben können. Kommt das Berufungsgericht, an das die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war, in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, die Beklagte hätte bei Anspannung ihres Gewissens das Bewußtsein, mit der Kötigung Unrecht zu tun, haben können, dann wird es prüfen müssen, ob die Klägerin die Behauptungen, deren Richtigkeit bisher nur unterstellt sind, beweisen kann. Die Revision grexit weiter aie Kntscneiaung aes ^ Berufungsgerichts an, durch die es sich, soweit nicht a Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht kommen, für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht in Hagen verwiesen hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 823; StGB § 240 Für die Anwendbarkeit des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB genügt es, daß der Täter das Bewußtsein, mit der Nötigung Unrecht zu tun, bei Anspannung seines Gewissens hätte haben|können; es ist nicht erforderlich, daß er dieses Bewußtsein gehabt hat. BGH, ürt. y, 26. Februar 1962 - XI SR 22/61 OLG Frankfurt/Main V ; LG Frankfurt/Main VerkündGt am 26« Februar 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter p der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der Firma C GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Br. I3MHHL, Fin* BtaftKrgasse flf, Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» GmbH. ■ Walt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Fr» Nastelski und der Bundesrichter Br» Fischer, Br» Kuhn, Liesecke und Br. Reinieke für Recht erkannt: Tatbestand: Die verklagte Gesellschaft, eine Fernseh-, Rundfunk-und Elektro-Großhandlung in stand mit der Firma Br. FaWir & Co«, einer Teilzahlungsbank in in Geschäftsverbindung. Am 25. Oktober 1957 schlossen die beiden Firmen einen Vertrag, der ihre Beziehungen berei- ) iiigen sollte« In diesem Vertrag verpflichtete.sich das Bankhaus unter anderem, der Beklagten für 55.000 DM Wechsel su geben, die, da sie selbst nicht wechselmäßig in Erscheinung treten wollte, mit dem Akzept der klagenden Gesellschaft aus FaJBHBP/Main versehen sein sollten, deren maßgebender Gesellschafter Br« FrtfHM$., ein Mitgesellschafter des Bankhausesswar. Die Wechsel sollten jeweils bei Fälligkeit in in Höhe von 1/5 der Ge- samt summ c gezahlt und wegen des Restes verlängert werden. • So geschah es auch; bei der Fälligkeit der ersten Wechsel. Als■die ersten Verlängerungswechsel fällig wurden, lehnte die Beklagte jedoch ab, die diskontierten Wechsel in der vorgesehenen Weise gegen Hereinnahme neuer Verlängerungswechsel einzulösen. Sie stellte zur Einlösung der Wechsel lediglich ein Guthaben zur Verfügung, das ihr nach ihrer Ansicht bei der Firma Br. & Co. zustand« Das Bank- haus bestritt jedoch ein derartiges Guthaben und loste die Wechsel nicht ein. Die Parteien schlossen daraufhin am 7. Mai 1958 eine Vereinbarung. Die Beklagte prolongierte die Wechsel gemäß der ursprünglichen Abrede. Dafür gab die Klägerin der Beklagten zusätzlich Wechsel über 37.818,23 DM. Diese Wechsel sollten das angebliche Guthaben der Beklagten bei der Firma Dr. PaflBfrr & Co. sichern; sie sollten so lange verlängert werden, bis Dr. Faflp & Co. und die Beklagte die Rechtmäßigkeit und die Höhe des Gut- I habens geklärt hätten. Die Klägerin hat inzwischen die Wechsel über 55.000 DM bezahlt. Indessen ist noch ungeklärt, ob die Beklagte bei dem Bankhaus Dr. Faült & Co. ein Guthaben hat und wie hoch dieses Guthaben gegebenenfalls ist« • ... • Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte au verurteilen, sie von den Verpflichtungen aus den diskontier-1 ten Sicherheitswechseln über insgesamt 43*568,78 DM zu befreien und ihr.2.039,70 DM Diskontspesen nebst Zinsen-zu zahlen. Sie behauptet, die Beklagte habe die Vereinbarung vom 7* Mai 1958 von ihr erpreßt. Lie Beklagte hat um Klageahv/eisung gebeten. Sie ist der Ansicht, von einer Erpressung oder einer anderen unerlaubten Handlung könne | i * y keine Hede sein, da sie zur Prolongation der Wechsel nicht: verpflichtet gewesen sei. Sie habe die Prolongationsabredi nicht mit der Klägerin, sondern mit dem Bankhaus I)r. Fa1 & Co. vereinbart,und diesem gegenüber sei sie berechtig! gewesen, die Einlösung der Wechsel dadurch vorzunehmen, daß sie ihr Guthaben hierfür zur Verfügung stellte. Jede^ falls habe sie die Wechsel nicht zu verlängern brauchen, weil das Bankhaus seinerseits seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 25. Oktober 1957 nicht nachgekommen sei. Las Landgericht in Frankfurt (Main) hat die Klage, die in erster Instanz zu dem Teil anders gefaßt war, abgewiesen. Las Berufungsgericht hat die Berufung zurückge-v/iesen, soweit die Klage einen Anspruch aus unerlaubter Handlung zu dem Gegenstand hat. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche hat es sich, auf einen Hilfsantrag der Klägerin hin, für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit inso\ an das Landgericht in Hagen verwiesen. Lie Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Anträge weiter. Lie Beklagte! bittet um Z urückweisung der Revision. Ents chei dungsgründ e : ' 1. Las Berufungsgericht ist der Auffassung, der | Klägerin stehe kein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 253 StGB und gemäß § 826 BGB zu. Es ist hierbei von dem Bachvortrag der Klägerin ausgegangen. Es hat das Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt, weil es5 ohne dies allerdings näher darzulegen;, der Ansicht ist, der Anspruch ans unerlaubter Handlung sei auch dann unbegründet, wenn zugunsten der Klägerin der von ihr vorgetragene Sachverhalt unterstellt werde. Diese Ausführungen halten, wie die Revision mit Recht gerügt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat vor allem vorgetragen, die Beklagte sei im Mai 1958 zur Prolongation der Wechsel verpflichtet gewesen und sie habe ihre Verpflichtung aus der Prolongationsabrede nicht dadurch erfüllt, daß sie Pp—ft & Co. angewiesen habe, die diskontierten Wechsel mit ihrem Guthaben bei diesem Bankhaus einzulösen. Die Beklagte habe kein (fälliges) Guthaben bei dem Bankhaus Br. Paüg|" & Co. gehabt. Jedenfalls sei das Guthaben zweifei, haft und umstritten gewesen; dadurch, daß die Beklagte ein solches Guthaben, dessen Klärung zu demindest längere Zeit in Anspruch genommen hatte, zur Einlösung der Wechsel zur Verfügung gestellt habe,* habe die Beklagte der Prolongationsabrede nicht nachkommen können. Der Beklagten seien all diese Tatsachen bekannt gewesen. Sie habe ihre Verpflichtung zur Verlängerung der Wechsel bewußt verletzt und sie, die Klägerin, dadurch zu der Hingabe der Sicherheitswechsel genötigt, da sie, wie die Beklagte gewußt habe, keine Mittel gehabt habe, um die fälligen Wechsel einzulöoen. Geht man von diesem Sachverhalt aus, so kann die (auf die Vorschriften über die unerlaubten Handlungen gestützte) Klage nicht abgewiesen werden. 2o Zunächst ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zutreffend. Es ist nicht entscheidend, ob die Beklagte, die Klägerin erpreßt hat. Es genügt zur Anwendung des § 825 Abis. 2 BGB, wenn die Beklagte sich -5- einer Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht hat. Auch diese Vorschrift ist ein Schutsgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Esser, Schuldrecht, 2. Aufl« § 202, 2 a S, 3 Es kommt also, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht darauf an, ob die Beklagte die Klägerin vc sätzlich geschädigt und ob sie dies in der Absicht getan hat, sich zu Unrecht zu bereichern« 3. Geht man von dem Sachverhalt aus, wie ihn• die j Klägerin vorgetragen hat, dann hat die Beklagte die objef tiven Voraussetzungen des § 240 StGB erfüllt; sie hat ta bestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt« Sie hat der Klägerin als empfindliches Übel angedroht, ihrer Pflieh die Wechsel zu verlängern, nicht nachzukommen, sie vielmehr zu Protest gehen zu lassen« Biese Handlung ist auch" rechtswidrig gewesen. Die Beklagte hat verwerflich (§ 2 Abs. 2 StGB) gehandelt, wenn sie durch ihre Pflichtverletzung erreichte,, daß die Klägerin unter dem Bruck, die fälligen Wechsel könnten sonst protestiert werden, die streitigen Sicherheitsvvechsel akzeptierte, auf die die Beklagte keinen Anspruch hatte. Für die Frage der Verwerflichkeit ist unerheblich, ob die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Wechsel gemäß § 328 3GB auch gegenüber der Klägerin oder.ausschließlich gegenül dem Bankhaus Br. PalÜli & Co. bestand. Entscheidend ist allein, daß die Verlängerung der Wechsel auf Grund, der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Bankhaus jedenfalls der Klägerin zugute kommen sollte« Die Beide te hat auch dann, wenn sie nur gegenüber dem Bankhaus vertragliche Pflichten übernommen haben sollte, verwer' gehandelt, wenn sie dieser Verpflichtung zuwider verhinderte, daß der Klägerin die Prolongationsabrede zugute kam und diese zur Hergabe der Sicherheitswechsel geswungen war, um die Protesterhebung zu vermeiden, die nicht hätte erfolgen können, wenn die Beklagte ihre Verpflichtung zur Verlängerung derjWechsel erfüllt hätte« 4. Y/ird der Sachvortrag der Klägerin als richtig unterstellt3 dann hat die Beklagte die Tatbestandsmerk-male des § 240 StGB auch wissentlich und willentlich erfüllt. Sie hat bewußt ihrer Verpflichtung zur Verlängerung der Wechsel zuwidergehandelt, um dadurch die Sicherheitowechsei zu erhalten, auf die sie, wie sie wußte, keinen Anspruch hatte. Bas Berufungsgericht hat . im Rahmen der Untersuchung, oh die subjektiven Voraussetzungen des § 253 StGB gegeben seien, ausgeführt, der Vorsatz der Beklagten sei deshalb nicht dargetan, weil diese möglicherweise.geglaubt habe, sie sei nur dem Bankhaus Br. ff&SBSr & Co., nicht aber der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen, die Wechsel zu verlängern. Bieser Ausführung kann nicht zugestimmt werden, üer Vorsatz der Beklagten körnte ausgeschlossen sein, wenn sie irrig einen Tatbestand angenommen hätte, der, wenn er Vorgelegen hätte, dazu geführt hätte, daß sie den Tatbestand der Nötigung nicht verwirklicht' oder daß sie nicht rechtswidrig gehandelt hätte. Biese Voraussetzungen sind aber, wie unter 3 ausgeführt, nicht gegeben; die Frage, ob die Klägerin aus der Prolongationsabrede zwischen dem Bankhaus und der Beklagten ein eigenes Recht auf Prolongation der Wechsel erwarb oder ob dies nicht der Fall war, ist für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 240 StGB unerheblich. ■Die Beklagte hätte auch dann tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt, wenn sie ausschließlich gegenüber dem Bankhaus Br. PaUJp1 & Co. zur Verlängerung der Wechsel verpflichtet gewesen sein sollte. Ber etwaige Irrtum der Beklagten, wem gegenüber diese Verpflichtung bestand, hat also den Vorsatz der Beklagten nicht ausschließen können. Nun können die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings vielleicht auch so aufzufassen sein, die Beklagte habe möglicherweise nicht das Bewußtsein genabt, verwerflich (im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB) und damit rechtswidrig zu handeln. Bin derartiges Bewußtsein ist jedoch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung § 240 StGB nicht erforderlich; es genügt zur Anwendung dieser Bestimmungen, daß die Beklagte das Bewußtsein, mil; der Nötigung Unrecht zu tun, bei Anspannung ihres Gewis hätte haben können. Es kommt hierbei nicht auf die um--J| strittene Frage an, ob der Vorsatz im bürgerlichen Recht; das Bewußtsein der RechtsWidrigkeit erfordert oder ob es, wie im Strafrecht (BGHSt 2, 194), Kur Annahme der* vorsätzlichen Schuld ausreicht, daß der Täter neben der; nis der Tatbestandsmerkmale und dem Wollen des Erfolgs Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hätte haben können (vgl. hierzu Esser aaO § 54. S* 194 ff und § 202, 2 d S. 851 sowie Haager in RGRX 110 Auf1. § 823 Anm. 4 und 114, jeweils mit Hinweisen). Jedenfalls genügt das Vorliegen der vorsätzlichen Schuld im Sinne der im Strafrecht geltenden Schuldtheorie (BGHSt 2, 194, 208), wenn ein straf rechtliches Schutzgesetz verletzt worden'ist. § '823 Abs. BGB stellt für das Verschulden zwei Voraussetzungen auf;; Kann gegen das Schutzgesetz schuldlos verstoßen werden,! so tritt die Ersatzpflicht nur im 1?Q±le des Verschuldens ein. Im übrigen ist das Schutzgesetz maßgebend. Es müss die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen di Gesetzes vorliegen. Wird hiernach nur fahrlässiges Hand verlangt, so genügt für die Anwendbarkeit des § 823 Abs BGB Fahrlässigkeit. Erfordert das Schutzgesetz vorsätzliches Handeln, so kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 2 nur in Betracht, wenn Vorsatz gegeben ist (RGZ 118, 312* 315). Es braucht aber nur der Vorsatz vorzuliegen, den •das Strafgesetz verlangt. § 823 Abs. 2 BGB' stellt nicht das Erfordernis auf, der Täter müsse in einem solchen Fall darüber hinaus auch bürgerlichrechtlich vorsätzli gehandelt haben; er begnügt sich vielmehr mit dem Vorsatz, wie ihn das Schutzgesetz versieht. § 823 Abs. 2 Stellt für die Schadensersatzpflicht nur dann strengere! Voraussetzungen als das Schutzgesetz auf, wenn dieses ohne Verschulden verletzt werden kann. Stünde in dem Sehut gesetz ausdrücklich, seine subjektiven Voraussetzungen seien erfüllt, wenn der Täter neben der Kenntnis der im einzelnen aufgeführten Tatbestandsmerkmale und neben dem Wellen des Erfolgs das Bewußtsein der Kechtswidrigkeit gehabt habe oder hätte haben können, dann kann eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB nicht entfallen, wenn der Täter das Bewußtsein nicht gehabt hat, aber hätte haben können. Haftet der Täter gemäß § 823 Abs. 2 BGB, wenn er den Erfordernissen des Schutzgesetzes entsprechend fahrlässig gehandelt hat, dann muß eine Schadensersatzpflicht auch dann gegeben sein, wenn es dem Täter, falls sich das Schutzgesetz ausdrücklich mit dem Vorliegen dieser Voraussetzung begnügt, nur möglich war, die Rechtswidrigkeit seines Tuns zu erkennen. Die Rechtslage kann nicht anders sein, wenn das Schutsgesetz eine derartige Bestimmung nicht ausdrücklich enthält, aber in dieser Weise auszulegen ist. Pur die Anwendbarkeit des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB genügt es also, daß der Täter das Bewußtsein, mit der Kötigung Unrecht zu tun, bei Anspannung seines Gewissens hätte haben können. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte ein derartiges Bewußtsein nicht hätte haben können. Es durfte daher die Klage nicht mit der Begründung abweisen, es lägen die subjektiven Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung nicht vor. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Kommt das Berufungsgericht, an das die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war, in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, die Beklagte hätte bei Anspannung ihres Gewissens das Bewußtsein, mit der Kötigung Unrecht zu tun, haben können, dann wird es prüfen müssen, ob die Klägerin die Behauptungen, deren Richtigkeit bisher nur unterstellt sind, beweisen kann. Die Revision grexit weiter aie Kntscneiaung aes ^ Berufungsgerichts an, durch die es sich, soweit nicht a Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht kommen, für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht in Hagen verwiesen hat. Die Revision ist jedoch insoweit nicht zulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die die Verweisung des Rechtsstreits sum Gegenstand hat, kann gemäß § 276 Abs. 2 ZPO nicht angefoch ten werden. Hierbei ist unerheblich, daß die Verweisung nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil und nur auf einen Hilfsantrag der Klägerin ausgesprochen worden ist (RGS 108, 263). Br.Kuhn Liesecke Br.Hei