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BGH

Gericht: BGH

Gegen den Ablauf der für den Antrag auf Tatbestandsberichti“ gung maßgebenden Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO gibt es auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Urteil erst nach Ablauf dieser Frist zu den Akten gelangt ist. Kann die Dreimonatsfrist für den Antrag auf Tatbestandsbe-richtigang nicht gewahrt werden, weil Tatbestand und Entscheidungsgründe vor Ablauf dieser Frist noch nicht Vorlagen, so bildet die behauptete Fehlerhaftigkeit des Tatbestandes nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie entscheidungserheblich ist. "Bei einen zweigliedrigen Gesellschaft kann ein Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden, wenn zwar sein Verschulden Überwiegt, das gesellschaftswidrige Verhalten des anderen Gesellschafters, gemessen an dem Verhalten des ersteren, aber als ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 BGB anzusehen ist. Dezember 1955 statt und führte zu einem mit den Stimmen der Bank gefaßten Beschluß auf Ausschließung des Klägers. Die Beklagte hat noch behauptet, der Kläger:;; habe sich mit den aus Mitteln der Beklagten an SchflBM gezahlten Diskretionen einen, persönlichen Darlehensanspruch gegen SchflBP verschafft und sich damit Vermögen der Beklagten ; mittelbar angeeignet. Im Sommer und Herbst 1955 führte die Bank mit der PüflBA-Baflm nach Behauptung des Klägers Verhandlungen über den Verkauf aller Geschäftsanteile. Die Bank und die Beklagte machen dem Kläger zu dem Vorwurf, daß er sich dem Verkauf der Beklagten widersetzt habe. Der Kläger meint, die Bank habe über seine Ausschließung als Gesellschafter gar nicht beschließen können, da die Abtretung vom 22. April 1955 der Beklagten nicht angemeldet worden sei, die Bank zudem als Treuhänderin pflBB's in einer den Mitgliederbestand betreffenden Krage gar kein Stimmrecht besessen und ihre Treuhänderstellung durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen P0M'b (13.10.55) schlossene Kapitalerhöhung gedient« Hierauf ziele auch die Vorenthaltung der G-utschrift der am 17» Januar 1955 vom Käufer seines Grundstücks WtaHMBBR, HiB®straße gezahlten 200 000 DM ab, denn die Bank habe hiermit den Zweck verfolgt, ihm sc stark die Hände zu binden, daß er, gleichviel wie er darauf reagiere, den Vorwurf seiner Untragbarkeit auf sich z&ühe« Durch diese Tatsachen sieht der Kläger seine Annahme bestätigt, daß die Beklagte gesund und lebensfähig gewesen sei und daß die Bank lediglich Bankinteressen und nicht das Gesellschaftsinteresse wahrgenoramen habe. Auch wenn die Gesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder seine Abtretung verlangt und nichts dazu tut, daß der Ausgeschlossene den Gegenwert seines Geschäftsanteils erlangt, lebt doch die Gesellschafterstellung des Betroffenen nicht wieder aufvAllenfalls könnte dem Ausgeschlossenen ein Anspruch auf Auflösung der Gesellschaft und auf Befriedigung aus dem Diquidationserlös gegeben werden (vgl. Im Rahmen der gestellten Anträge kommt es daher nicht darauf an, daß lediglich die Ausschließung des Klägers beschlossen, nicht aber über seinen Geschäftsanteil Beschluß gefaßt worden ist, und welchen Wert dieser Geschäftsanteil hat. Sie behauptet, er sei in mehreren Funkten unrichtig und für das Revisionsverfahren nicht maßgeblich, da das Berufungsgericht die Anbringung eines' Antrages auf Berichtigung des Tatbestandes verhindert habe. § 551 Nr. 7 ZPO geht davon aus, daß, wenn die schriftlichen ürteilsgründe zu einem wesentlichen Streitpunkt lückenhaft oder unvollständig sind, dem Urteil schon bei der Verkündung die Begründung gefehlt habe (Pohle, AP § 60 ArbGG Nr. 1 An. Sicher ist, daß ein Urteil, gegen das alsbald nach seiner Verkündung Revision eingelegt wird, nicht schon deshalb als nicht mit Gründen versehen angesprochen werden kann, weil es im Zeitpunkt der Revisionseinlegung noch nicht abgesetzt war. Nach reinem Aktenvermerk des,.Berichterstatters hat er dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19* Januar 1959, 1/2 10 Uhr, fern-» mündlich mitgeteilt, daß das Urteil mit Gründen und Unterschriften zu den Akten gelangt sei und zur Einsicht zur Verfügung stehe und daß die ürteilsausfertigungen spätestens 1/2 17 Uhr in seinen Kasten bei Gericht gelangen werden, iiachdem dies pünktlich geschehen war, hat er den Anwalt des Klägers erneut angerufen, ihm mitgeteilt, daß sich die Ürteilsausfertigung in ..seinem Gerichtskasten befinde und ihn darauf hingewiesen, daß noch bis 19 Uhr die .Möglichkeit der Abholung bestehe. 3GHZ 7, 155), ob nicht ein Urteil, das erst so spät zu den Akten gelangt ist, daß der Revisionskläger nicht mehr die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung hatte, ganz ohne Rücksicht auf den Zeit- Zivilsenat (LiM § 3520 ZPO Nr. 1) hat in einem Fall, in dem die durch das Urteil beschwerte Partei die Ur-teilagründe zwar erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO, aber immerhin so früh erhalten hat, daß bis zur die Rechtsmittelfrist in Lauf setzenden Zustellung des Urteils ein Monat verblieb, die Anwendung des § 551 Nr. 7 ZPO abgelehnt. hält § 551 Nr. 7 ZPO für anwendbar, wenn im Hinblick auf die seit Urteilsverkündung verstrichene Zeit nicht mehr davon ausgegangen werden könne, daß die schriftlichen Urteilsgründe mit den beschlossenen ubereinstimmen. Andererseits kann aus der Tatsache, eines so langen Zeitablaufs unmöglich generell geschlossen werden, daß sich die schriftliche Begründung nicht mit den beratenen Granden decke. Unter diesen Um-ständen erscheint es untragbar, eine freie Behauptung hierüber oder den Zeitablauf dafür ausreichen zu lassen, das "Urteil ohne sachliche Prüfung seiner Gründe, und ohne-daß hie durch die Entscheidung beschwerte Partei einen Nachteil erlitten hat, aufzuheben, wie das die Anwendung des § 551 Nr» 7 ZPO erfordert. '2c Eine ganz andere Frage ist es, ob man dem gerecht werden kann, daß die lireimonatsfriet für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung bereits verstrichen ist, bevor das Urteil abgesetzt ist und ohne daß demzufolge der Inhalt des ürteilsta tbestandes den Parteien bekannt seih konnte. Der Große Senat für Zivilsachen (BGHZ 14, 59» 51) hat das mit Recht als unerfreulich bezeichnet und die Frage aufgeworfen, ob auch in diesem Fall das Verstreichenlassen der Dreiocnatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hingenommen werden muß. Er läßt dann aber die Frage der Anwendbarkeit der Wiedereinsetüungsvorschriften offen und vertritt den Standpunkt, daß, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Urteils erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO der durch das Urteil beschwerten Partei zugehen, höchstens eine Gesetzesverletzung im Sinne ; des § 549 ZPO vorliege und das Urteil nicht aufgehoben werden meint, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung schließe eine Beurteilung nach § 549 Z?0 aus, da im Palle der Wiedereinsetzung das Berufungsgericht unanfechtbar darüber entscheide, ob der Tatbestand zu berichtigen sei oder nicht (§ 320 Abs.4 Satz 4 ZPO), und es unzweckmäßig erscheine, daß das Revisionsgericht jeden Punkt des vom Revisionskläger gewünschten Tatbestandes beurteile. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht angenommen werden, daß die Ausschlußfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO überhaupt nicht abläuft, wenn die durch das Urteil beschwerte Partei mangels Vorliegens des schriftlichen Urteils gar nicht den der Entscheidung zugrunde gelegten Tatbestand kennen kann« a) Per Beweisantritt, Hans Holste und Karl Schäfer seien keine echten Geschäftsführer gewesen, sondern nur treuhänderiscu zur Erledigung der wirtschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft bestellt worden, im Verhältnis zu den Gesellschaftern hätten sie sich auf, die Fortführung des Unternehmens beschränken müssen und keine Gesellschafterversamralung zwecks Ausschließung eines Gesellschafters einberufen dürfen, ist für sich allein nicht erheblich. einer GmbH allerdings eine solche Vereinbarung treffen, denn im Hinblick auf die Vertragsfreiheit haben sie, ohne daß dazu der Weg der Satzungsänderung beschritten werden muß, die Möglichkeit, die in der Satzung vorgesehene Befugnis zur Ausschließung zeitweilig zu beseitigen. Wenn aber ein Gesellschafter einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Gesellschaftertreue begangen hat, der den anderen Gesellschaftern verborgen geblieben ist, so kann er sich auf eine solche Vereinbarung nicht berufen, da von einer derartigen Vereinbarung nur solche Verfehlungen gedeckt sein können, die wenigstens im groben Umriß bekannt waren. Die Frage nach der Erheblichkeit der zur Erörterung stehenden Beweisantritte deckt sich daher mit der Frage, oo der gegen den Kläger erhobene Vorwurf der gesellschaftlichen Untreue berechtigt ist oder nicht. Die Abhängigkeit des Treuhänders von dem Treugeber kann nicht dazu führen, daß die Gesellschafterstellung ausgehöhlt und damit durch die Treuhandabrede unmittelbar in die Beziehungen der Gesellschafter untereinander eingegriffen wird; insoweit Das Berufungsgericht brauchte nicht nach § 139 ZPO zu fragen, ob das behauptet werden sollte, denn eine so weitgehende Behauptung hätte mit der Tatsache in Widerspruch, gestanden, daß die Treuhandabtretung der Sicherung der Bank diente, daß der Klager gemeinsam mit der Bank Gesellschafterbesphlüssej gefaßt» insbesondere Hans Holste und Karl Schäfer zu Geschäftsführern bestellt hat, daß er sich an diese Geschäftsführer wandte, uni: von ihnen eine Gesellschafterversammlung einberufen zu erhalten, und daß er seinerseits den Beschluß gefaßt hat, die Bank als Gesellschafterin auszuschließen. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, für die volle Unterrichtung der Beteiligten fehle es am Sachvortrag (§ 128 ZPO), so übersieht sie, daß sich diese Feststellung aus der erwähnten Handhabung der gesellschaftlichen Verhältnisse und aus dem eigenen Verhalten des Klägers ergab. Auch für das Stimmrecht der Bank ist die Behauptung von dem angeblichen Geheimvertrag ohne Bedeutung. c) Gestützt auf die Aussagen HMBP und SchflBP hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich der Kläger mit Gesellschaftsmitteln eine private Darlehensforderung gegen BchMHP verschafft und damit gesellschaftliche Untreue begangen habee Die Revision macht demgegenüber geltend, die Aussagen beider Seugen seien im Berufungsurteil unvollständig.oder unrichtig wiedergegeben worden. 28), er habe Gelder erhalten, die er nicht habe behalten dürfen; Sinn dieser Zahlungen sei gewesen, ihm aus einer steuerlichen Bedrängnis zu helfen; der Kläger und er-seien sich darüber im klaren gewesen, daß er, SchMBP» wegen dieser Felder in der persönlichen Schuld des Klägers stehe. eine eigene Darlehnsforderung gegen SchMnV verschafft und, insoweit gesellschaftliche Untreue begangen, in der Luft» Bei der Eigenart des Verhältnisses, auf Grund dessen SchMMVfür die Beklagte tätig wurde, und angesichts der Diskretionen, die sich SchflMt von der Beklagten durch den Kläger ohne Quittung zahlen ließ, kann nicht von der Hand, gewiesen werden;, daß das Berufungsgericht die Aussage SchflB's mißverstanden hat. Die Vorsicht, die SchJBBV in Bezug auf die Diskretionen an den Tag gelegt hat, reimt sich nicht damit zusammen, daß er dem Kläger die Rückzahlung von Geld der Beklagten versprochen haben soll. Wenn er auch nach den Entseheidungs-gründen ausgesagt hat, er und der Kläger hätten die Absicht gehabt, sich später einmal zusammenzuschließen, so ist das keine ausreichende Erklärung dafür, daß er sieh für Geld, das ihm die Beklagte gegeben hatte, als persönlicher Schuldner des Klägers angesehen haben soll. Es läßt sich auch nicht von der Hand weisen, daß SchtfHB bei seiner Vernehmung unklare f Angaben gemacht hat, um Gelder, die er nicht versteuert und, wie der Kläger behauptet, als Vergütung für seine Tätigkeit gezahlt erhalten hat, nicht als Einkommen bezeichnen zu müssen.. Damit ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sieh mit Geldern der Beklagten eine persönliche Forderung gegen SchW verschafft, rechtlich nicht einwandfrei begründet. 2, Was die Revision sonst noch dafür vorbringt, daß die Aussagen und ScbHi unvollständig oder unrichtig wiedergegeben seien, bezieht sich ,nicht auf Vorwürfe, die das Berufungsgericht zu dem Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat. Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung, der Kläger habe aus dem von der Beklagten an den Dipl.-Kaufmann SchJjHV gezahlten Honorar auch den Rechtsanwalt Dr. MflW bezahlen lassen. Pie Zahlung sei über die Bank geleistet worden, es könnten 4 500 DM gewesen sein; von dem Honorar sei auch Rechtsanwalt Dr. MflM bezahlt worden, der den Kläger persönlich vertreten habe. zu sei es gar nicht gekommen, SchltfH habe mit der Bank eine Zahlung von 4 5C0-DM an sich selbst vereinbart, das sei ohne Wissen des Klägers geschehen. er (Kläger) habe die Zahlung von 3 000 PM an SchllW als Vorschuß veranlaßt, dieser Vorschuß sei nach seiner Ansicht durch die Tätigkeit SchtflHB's und nicht verbraucht worden, er habe daher einen Teil zurückfordern wollen; er habe jedoch von der Bank unter dem 10.6.55 ein Schreiben erhalten, in dem es heiße, SchlÜBl und Dr. hätten ihre Ist dem aber so, so konnte aus der Aussage SchlBHP* e nicht ohne weiteres auf eine Untreue des Klägers geschlossen werden, ohne die Behauptungen des Klägers zu prüfen,Dr. mIHB sei von SchlBHV hinzugezogen und ohne sein Wissen aus einer hinter seinem Rücken von der Bank geleisteten Zahlung befriedigt worden, und ohne dem nachzugehen, daß"SchlBBBl'und Dr. r^lBBi ihre Honorarforderung nach dem Brief der Bank vom 1C.6.1955 gegenüber der Bank auf einen ihnen durch die 3e- Ohnehin drängt sich der Zweifel auf, wieso Schllfl^l dazu kam, einen Teil seines Honorars zur Bezahlung Sr. s zu verwenden, wenn dieser für den Kläger und nicht zu seiner, SchltJ^I's, Unterstützung für die Beklagte tätig geworden war. 1. Hieran ist richtig, daß die Ausschließung eines Gesellschafters nicht anzuerkennen ist, wenn in der Person des anderen Gesellschafters Umstände liegen, die die Ausschließung nicht rechtfertigen oder auch nur zu einer anderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der von der Ausschließung betroffene Gesellschafter gesetzt hat (3GHZ 16, 517, 522/23). Bas Verhalten der Bank bis zu ihrem Eintritt in"die Gesellschaft ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt ungeeignet, Pflichtwidrigkeiten des Klägers den Charakter eines Äusschließun^i grundes zu nehmen. Januar 1955 erhaltenen 000 DM entgegen seinem Auftrag nicht der Beklagten alsbald gutgeschrieben hat, in die Zwangslage gebracht wurde, entweder seinen anderweiten Verpflichtungen nicht nachkommen zu können oder so zu tun, als stehe ihm bei der Beklagten ein Guthaben zu, aus dem er die für seine restlichen Bauschulden und den b) Das vorgesellschaftliche Verhalten der Bank ist auch insofern von Bedeutung, als es sich auf ihr gesellschaftliches Verhalten ausgewirkt hat. Januar 1955 erhaltenen 200 000 DM entgegen dem Auftrag des Klägers nicht alsbald der Beklagten gutschrieb, wohl aber, daß sie auf der Grundlage dieser Tatsache dann als Gesellschafterin gegen den Kläger den Vorwurf erhob, er habe mit der Verwendung von Geldern der Beklagten zur Deckung seiner restlichen Bauschulden und des Baukostenzuschusses Gesellschafteruntreue begangen. Denn,- wenn das richtig ist oder gar die weitere Behauptung des Klägers zuträfe, es habe sich dabei um weit höhere Beträge als um seine Entnahmen für Hi®|straße ^gehandelt, so wären, die Vorwürfe der 3ank, der Kläger sei der Bürgschaft wegen untragbar hoch verschuldet und bei den Entnahmen zu dem Bau seines Hauses HiÄlstraße £ habe er rücksichtslos eine Ausgabenwirtschaft betrieben, die keinen Unterschied zwischen der.•.Gesellschaftskasse und seiner eigenen Brieftasche gekannt hebe, eine recht schwerwiegende Entgleisung. 4. Für die Zeit, nachdem die Bank Gesellschafterin geworden war; bedarf es nach Lage der Dinge ke.iner Entscheidung der Frage, ob die Gründe, die möglicherweise 'eine- Ausschließung des Klägers verbieten, allein nach dem Verhaften der Bank zu beurteilen sind oder ob dabei-, auch das^Verhalten ?|Bfe's, als ihres Treugebers in Betracht zu ziehen ist. Im all gemeinen kommt es für die Beurteilung einer Ausschließung auch darauf an, was "i n" der Person der Gesellschafter liegt, und nicht darauf, inwieweit ihnen das Verhalten außenstehender Personen zugerechnet werden kann (vgl. Für den Treugeber einer gesellschaftlichen Beteiligung, kann dies aber anders liegen, wenn und solange er die Möglichkeit hat, aus dem Hintergrund auf die gesellschaftlichen Verhältnisse einzuwirken und (oder) anstelle des Treuhänders wieder in die Gesellschaft einzutreten. Wie der Kläger' behauptet und die eingetretene Entwicklung bestätigt hat, war bereits bei Übertragung seines Geschäftsanteils so stark angeschlagen, daß sein Konkurs nicht mehr aufzubalten 'j In den eigenen Verantwortungsbereich der Bank fällt es, daß sie nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft noch die Belastung der Beklagten mit geschäftsfremden Entnahmen PflMi's in Höhe von rund 50 000 DM gedeckt hat. 5« Wenn auch die der Bank gemachten Vorwürfe anders als die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen nicht auf dem Gebiet geldlicher Verfehlungen liegen, ist ihr Verhalten doch keineswegs leicht zu nehmen. Das gilt nicht nur für die befremdlichen Umstände, unter denen sie schwerwiegende Vorwürfe gegenüber dem Kläger erhoben hat, sondern auch für die abfälligen Bemerkungen ihres Gesellschafters Walter tloflB gegenüber Dr. KflflPI und Finanzbehörden sowie ihren Versuch, den Kläger über eine finanzamtliche Pfändung seines Geschäftsanteils aus der Gesellschaft hinauszudrängen. Die Verpachtung des Unternehmens an die Pi^Him-GmbH, die der Kläger als die Auslieferung des Betriebes an ein Konkurenzunternehmen gewertet wissen will, kann nicht damit abgetan werden, den Pachtvertrag hätten die Geschäftsführer der Beklagten abgeschlossen, denn nach dem Sachvortrag des Klägers liegt auf der Hand, daß dies auf Veranlassung der Bank geschehen ist. S. 321/23) dafür, daß mit der ?i®ppl-Ba|Hi neben den offiziellen Abmachungen zu dem Schaden des Klägers eine Sondervereinbarung getroffen worden sei; diese Behauptung kann durch die Aussage des Bankiers Walter Ho^li vom 29.10.56 306), die Bank komme auf Grund, einer Sondervereinbarung dafür auf, daß die PiSBflHB-GmbK in den beiden ersten Pachtjahren statt des vereinbarten Jahrespachtzinses von 33 000 DM nur 8 000 DM zu zahlen habe, sie (die Bank) werde aber "durch ein Geschäft entschädigt, das einen gleich hohen Nutzen abzuwerfen verspricht", nicht al3 aufgeklärt angesehen werden. Dezember 1955 unberechtigt war und darum gar nicht zu dem Verlust der Mitgliedschaft der Bank führen konnte, wie auch, wenn der Kläger, und sei es auch bloß mit Hilfe Dritter, in der Lage war, die Gesellschaft und das Unternehmen fortzusetzen. Denn,wenn das richtig ist oder gar die weitere Behauptung des Klägers zu-, träfe, es habe sich dabei um weit höhere Beträge als um seine Entnahmen für Hi®|straße ^ gehandelt, so wären; die Vorwürfe der Bank, der Kläger sei der Bürgschaft wegen untragbar hoch verschuldet und bei den Entnahmen zu dem Bau seines houses HiflBstraße J| habe er rücksichtslos eine A u s ga bejnw i r t sc ha f t betrieben, die keinen Unterschied zwischen der. 4. Für die Zeit, nachdem die Bank Gesellschafterin geworden war, bedarf es nach Lage der Ginge keiner Entscheidung der Frage, ob die Gründe, die möglicherweise 'eine- Ausschließung des Klägers verbieten, allein nach dem Verhalten der Bank zu beurteilen sind-oder ob dabei- auch das .Verhalten PflBBBTsj als ihres Treugebers in Betracht zu ziehen ist. Grundsätzlich hat der Treuhänder die Gesellschafterstellüng inne.:Im all -gemeinen kommt es für die Beurteilung einer Ausschließung auch darauf an, was "i n1* der Person der Gesellschafter lieg* und nicht darauf, inwieweit ihnen das Verhalten außenstehend Personen zugerechnet werden kann (vgl. Für den ireugeber einer gesällschaftlicben Beteiligung, kann dies aber anders liegen, wenn und solange er die-Möglichkei hat, aus dem Hintergrund auf die gesellschaftlichen Ver.häl-1 Wie der Kläger behauptet und die eingetretene Entwicklung bestätigt hat, war pfHBHi bereits bei Übertragung seines Geschäft sante: so stark angeschlagen, daß sein Konkurs nicht mehr aufzu1

Zitierte Normen: § 320 ZPO § 140 BGB § 551 ZPO § 60 ArbGG § 551 ZPO § 60 ArbGG § 551 ZPO § 37 GmbHG § 139 ZPO
GesellschaftAusschließungZPOKlägerGesellschafterBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
ZPO § 320 Abs. 2 Satz 3, §§ 233 c, 549, 551 Nr. 7
Gegen den Ablauf der für den Antrag auf Tatbestandsberichti“ gung maßgebenden Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO gibt es auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Urteil erst nach Ablauf dieser Frist zu den Akten gelangt ist.
ZPO § 551 Nr, 7 greift nicht ein, wenn die Entscheidungsgründe am letzten Tage der Fünfmonatsfrist des § 552 ZPO Vorlagen und bis dahin noch nicht Revision angebracht war.
Kann die Dreimonatsfrist für den Antrag auf Tatbestandsbe-richtigang nicht gewahrt werden, weil Tatbestand und Entscheidungsgründe vor Ablauf dieser Frist noch nicht Vorlagen, so bildet die behauptete Fehlerhaftigkeit des Tatbestandes nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie entscheidungserheblich ist.
GiabHG §§34, 61
Auch die Satzung einer Zweimann-GmbH kann vorsehen, daß ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde durch Gesellschafter-beschluß ausgeschlossen werden kann.
Die zeitweilige Außerkraftsetzung einer solchen Satzungs-bestimraung ist auch ohne Einhaltung der für die Satzungsänderung maßgebenden Bestimmungen verbindlich, deckt aber solche Verfehlungen nicht, die nicht wenigstens im groben Umriß bekannt waren.
*
Nach einem Mitgliederwechsel können Pflichtwidrigkeiten, die der in der Gesellschaft verbliebene Gesellschafter bis zu dem Ausscheiden des ahderen Gesellschafters begangen hat, nach diesem Ereignis nicht ohne Rücksicht auf die Verfehlungen des Ausgeschiedenen beurteilt werden.
"Bei einen zweigliedrigen Gesellschaft kann ein Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden, wenn zwar sein Verschulden Überwiegt, das gesellschaftswidrige Verhalten des anderen Gesellschafters, gemessen an dem Verhalten des ersteren, aber als ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 BGB anzusehen ist.
Als ein solcher Grund kann zu werten sein, daß das Vertrauen der Gesellschafter zueinander schuldhaft zerstört ist«
BGH, Urt.v.25. Januar I960 - II ZR 22/59 OLG Frankfurt a/Main
LG Hanau
II ZR 22/59
Verkündet am 25. Januar I960 Pfauz, Justizangestellter, ala Urkundsbearater der Geschäftsäteile
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Ernst
 in
(Taunus),
Klägers und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Er. w!
gegen
 die Mineralölwerk HW GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kaufleute Hans HoflBi und Karl SchflV,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. ?/<
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er. Nastelski und der Bundesrichter Er. Haidinger, Er. Kuhn, Er. Haager und Er. Reinicke für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das am 19. August 1958 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Im Jahre 1949 gründeten der Kläger und der Kaufmann Hermann PflBHHi die beklagte GmbH, deren Stammkapital von 50 000 OM durch Gesellschafterbeschluß vom 31. Juli 1954 auf 200 000 DM erhöht wurde. Während beide Gesellschafter ursprünglich je zur Hälfte beteiligt waren, betrug nach der Kapitalerhöhung die Beteiligung des Klägers unverändert 15 000 DM, die PÄBBf's 185 000 DM. Beide sollten jedoch bis Ende 1955 das gleiche Stimmrecht haben. Beide waren von der Gründung der Gesellschaft an Geschäftsführer der Beklagten, Am 22. April 1955 trat PJBBBI seinen Geschäftsanteil an das Bankhaus KWH*	&	Co.	(im	folgenden	Bank
 genannt) treuhänderisch ab. Am 28. April 1955 bestellten der Kläger und die Bank den Kaufmann Hans HoflB und den bisherigen Prokuristen der Beklagten, Karl SHBf, zu Geschäftsführern. Am gleichen Tage erklärte sich der Kläger damit einverstanden, sich vorläufig jeder Geschäftsführertätigkeit zu enthalten. Von dieser Zusage trat er mit Schreiben vom 21. September 1955 zurück. Auf der von ihm und der Bank besuchten Gesellschafterversammlung vom 3. Oktober 1955 wurde er als Geschäftsführer abberufen. Darüber verhält sich der Rechtsstreit II ZE 207/57. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1955 forderte der Kläger Hans UoWW und Karl	auf, eine
 außerordentliche Gesellschafterversammlung zwecks Ausschließung ier Bank einzuberufen. Beide lehnten das ab, beriefen aber eine Gesellschafterversammlung zwecks Ausschließung des Klägers ein. Diese Gesellschafterversammlung fand am 21. Dezember 1955 statt und führte zu einem mit den Stimmen der Bank gefaßten Beschluß auf Ausschließung des Klägers. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1955 lud der Kläger seinerseits zu einer Gesellschafterversammlung auf den 28. Dezember 1955 ein. Auf ihr beschloß der Kläger unter dem Widerspruch der 3ank deren Ausschließung,
 
Der Kläger verlangt die Feststellung, daß der Beschluß vom 27. Dezember 1955, ihn als Gesellschafter auszuschließen. nichtig sei»
Die Beklagte beantragt Klagabweisung und widerklagend, festzustellen, daß der Beschluß vom 28. Dezember 1955t die Bank als Gesellschafterin auszuschließen, nichtig sei.
Die Grunde für die Ausschließung des Klägers decken sich im wesentlichen mit den Gründen, die für seine Abberufung als Geschäftsführer geltend gemacht werden. Insoweit kann auf den Tatbestand des Urteils des Senats in der Sache II ZR 207/57 verwiesen werden. Die Beklagte hat noch behauptet, der Kläger:;; habe sich mit den aus Mitteln der Beklagten an SchflBM gezahlten Diskretionen einen, persönlichen Darlehensanspruch gegen SchflBP verschafft und sich damit Vermögen der Beklagten ; mittelbar angeeignet. Im Sommer und Herbst 1955 führte die Bank mit der PüflBA-Baflm nach Behauptung des Klägers Verhandlungen über den Verkauf aller Geschäftsanteile. Der Klägearf trat dem mit einer einstweiligen Verfügung entgegen. Die Bank und die Beklagte machen dem Kläger zu dem Vorwurf, daß er sich dem Verkauf der Beklagten widersetzt habe.
Der Kläger meint, die Bank habe über seine Ausschließung als Gesellschafter gar nicht beschließen können, da die Abtretung vom 22. April 1955 der Beklagten nicht angemeldet worden sei, die Bank zudem als Treuhänderin pflBB's in einer den Mitgliederbestand betreffenden Krage gar kein Stimmrecht besessen und ihre Treuhänderstellung durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen P0M'b (13.10.55) verloren habe. Er vertritt ferner den Standpunkt, daß zur Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters auch dann ein rechtsgestaltendes Urteil gehöre, wenn, wie hier, der Gesellschaf tav ertrag bestimme, daß ein Gesellschafter durch Beschluß der Gesellachafterversammlung ausgeschlossen werden
 
könne. Sr führt aus, daß er keinen wichtigen Grund gesetzt habe, der seine Ausschließung rechtfertige und daß seine Ausschließung mindestens an dem eigenen Verhalten seines Mitgesellschafters scheiteres Insoweit will er sowohl das Verhalten der 3ank wie das F0Hi's berücksichtigt wissen. Hierzu bringt er außer den in der Sache II ZR 207/58 erhobenen Vorwürfen noch vor;
1.	Die Bank sei nicht berechtigt gewesen, über seinen Kopf hinweg Verkaufsverhandlungen mit der PiCHR-ßa^| zu führen.
2.	Im Zusammenhang hiermit habe sie sich zu Dr. kCP abfällig über ihn, den Kläger, geäußert.
3* Unter ihren Versuchen, die Aufrechterhaltung der vom Finanzamt	unter	dem	4. November 1955 vorgenommenen
 Pfändung des Geschäftsanteils des Klägers zu erreichen, komme einer Eingabe besondere Bedeutung bei, die der Bankier Walter Holste an das Volle!treekdngsreferat der Cberfinanzdirektion in	gerichtet	hat. Darin heißt es, es sei, "nur gut,
 daß die Wirtschaft von Existenzen der Art des Herrn (Kläger) bereinigt wird"; der Kläger sei "durch seine verantwortungslose Geschäftsführung" bei der Beklagten, "durch die Vorwürfe, die ihm in dieser Beziehung" auch im Konkurs der CelBBBI gemacht würden, sowie "durch seine hoffnungslose Verschuldung und Steuerdelikte" als Geschäftsführer untragbar geworden; der Kläger habe zwar gegen seine Abberufung als Geschäftsführer Klage erhoben, er habe jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Dann heißt es in diesem Schreiben weiter;
"c) Darüber hinaus sind wir fest entschlossen, unsere Ansprüche gegen Herrn	bis	zu dem	letzten	durch-
zusetzen,. Wir haben bereits wegen eines Teilbetrages unserer Forderung in Höhe von 15 000 DM Klage gegen Herrn BflMi erhoben in der Absicht, seinen Geschäftsanteil an der Mineralölwerk HOM* GmbH zu pfänden, sobald wir einen vollstreckbaren Titel in Händen haben.
5
a)
3.
Insoweit ist uns das Finanzamt	zuvorgekommsij
 Wenn wir es auch nach Lage der Dinge für a usge schloss« halten, daß einem Rechtsmittel des Herrn	gegei
 die Pfändung der Geschäftsanteile Erfolg beschleden sein könnte, so möchten wir doch nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß wir die Anteile sobald wie mö| lieh pfänden würden, falls die Pinanzbehörde sie etwaJ freigäbe.
Selbst wenn die Existenz des Herrn BlHHP zu retten wäre, wäre das vom Gesichtspunkt der Finanzverwaltung aus nutzlos. Herr BflB hat bis vor kurzer Zeit jedg Monat 2 000 DM Geschäftsführergehalt bezogen, außerdea einen recht ansehnlichen Betrag, den er monatlich fürl| Spesen entnommen hat. Hat er diese gute Existenz viel-| leicht benutzt, um irgendwelche Abzahlungen auf Steuei schulden zu leisten?
Es handelt sich im vorliegenden Pall nicht um die Exi-| stenz des Herrn B0BM, sondern um die Existenz des Mineralölwerks H0m GmbH, in dem 53 Arbeiter und Angfi stellte ihr Brot haben. ..... Wir stehen mit mehrerenJ Firmen und Einzelpersonen in Verbindung, die bereit sj das Werk mit seinen Schuldverpflichtungen zu übernehMÄ und in neugeordneten Verhältnissen fortzuführea. •••«l Alle Interessenten lehnen es jedoch ab, Herrn Bf in irgend einer Form als Gesellschafter oder Mitarbej hineinzunehmen.
Die Bereinigung in Hj0| ist also nur möglich, nachdes man die Gesellschaft von Herrn BflRHMi befreit hat. Wif sind fest entschlossen, dieses durchzusetzen. Wenn dae| im Zuge der Pfändung des Finanzamts möglich ist, so b« grüßen wir es, ..... Wenn die Bereinigung der Verhält-| nisse in flVHA nicht im Zuge der Pfändung des Finanz-| amts erfolgt * so wird sie ira Zuge einer Pfändung duret irgendeinen anderen Gläubiger erfolgen, gegebenenfalls von uns selbst.u
Der Kläger macht der Bank ganz besonders den Vorwurf, daß sie gegenüber den Finanzbehörden von einer hohen Verschuldung seinerseits gesprochen habe, ohne zu erwähnen, daß sie seit dem ?. September 1953 beträchtliche Teile seines Vermögens treuhänderisch verwaltete.
4.	Die Bank habe kein Mittel gescheut, um ihn aus der Gesellschaft hinauszudrängen und um die Früchte jahrelanger Arbeit zu bringen. Dem habe bereits die am 31. Juli 1954 be-
schlossene Kapitalerhöhung gedient« Hierauf ziele auch die Vorenthaltung der G-utschrift der am 17» Januar 1955 vom Käufer seines Grundstücks WtaHMBBR, HiB®straße gezahlten 200 000 DM ab, denn die Bank habe hiermit den Zweck verfolgt, ihm sc stark die Hände zu binden, daß er, gleichviel wie er darauf reagiere, den Vorwurf seiner Untragbarkeit auf sich z&ühe«
5.	Die Bank habe seinen Geschäftsanteil an der CMHBBB !■■■■} GmbH, den er ihr zur Sicherung der ihr abgetretenen Darlehensforderung der OeJBHÜ überlassen hat, zu eigenem Nutzen, gesellschaftsfremd verwendet und sich grundlos geweigert, ihm darüber eine Abrechnung zu erteilen«
6.	PflBI habe die Verschuldung und den Konkurs der CeflBIB durch hohe auf diese Gesellschaft gezogene Privatschulden und durch Wechselreiterei verschuldet. Obwohl die Bank das Treiben PjIBHP's gekannt habe, habe sie die Schulden immer hoher anwachsen lassen. PlMMB habe einen 3etrag von 750 000 DM dazu verwendet, um im Zusammenwirken mit PrflNÜ eine Million Sperrmark illegal in der Schweiz aufzukaufen. In diese Machenschaften sei die Bank eingeschaltet, mindestens aber eingeweiht gewesen.
7.	Die Bank habe die Geschäftsführer Hans Ilo^B und Karl SffH für ihre eigenen Zwecke mißbraucht. Unstreitig verpachtete die Beklagte ihren Betrieb Hnde 1955 an die FiflHHflV-GmbH für die Dauer von 5 Jahren. Sie verkaufte dieser Gesellschaft auch die vorhandenen Vorräte (Preis
 ca. 140 000 DM). Die Pi<HM-Ba^f, die Muttergesellschaft der Pi^BMBÄ-GrabH, löste Forderungen der Bank gegen die Beklagte in Höhe von 450 C00 DM ah, wofür ihr die Bank Grundschulden auf den Betriebsgrundstücken in gleicher Höhe abtrat. Die Bank hat der FitfBH-Baflü das bindende Angebot
 gemacht, ihren Geschäftsanteil von nominell 185 000 DM für 10 000 OM zu übertragen. Cie hat auf diese Weise insgesamt rund 590 000 DM ernalten; nach einem von ihr.aufgestellten Kontoauszug vom 30. Juni 1957 betrug ihre Forderung gegen die Beklagte nur noch rund 35 000 OM. Durch diese Tatsachen sieht der Kläger seine Annahme bestätigt, daß die Beklagte gesund und lebensfähig gewesen sei und daß die Bank lediglich Bankinteressen und nicht das Gesellschaftsinteresse wahrgenoramen habe.
Das Landgericht hat der Klage atattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte noch behauptet, der Kläger habe für das Haus Hil^straße % weitere 3 750 DM Hypothekenzinsen und 182,01 DM Instandsetzungskosten aus der Gesellschaftskasse bezahlt. Er habe auch einen Teil der von . Hamacher zurückerhaltenen Beträge nicht an Bch^BP weitergeleitet .
Die Bank hat den Geschäftsanteil PflHHP'o am 17.Februar l|J| zu vollem Hecht erworben. Im Hinblick hierauf beantragt der Kläger noch hilfsweise, die Bank als Gesellschafterin auszu-schließen. Er begründet diesen Antrag mit den gegen die Bank erhobenen Vorwürfen.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und nach dem Widerklageantrag erkannt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger in erster Linie seinen Klageantrag und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage und in zweiter Linie den Hilfsantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgrunde:
!.
Bei der Beklagten kann die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluß vorgenommen werden.
 
§ 5 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daß ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde durch Beschluß der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden und daß der Geschäftsanteil des Ausgeschlossenen durch Gesellschaf terbesehluß entweder eingezogen oder der Gesellschaft, einem Gesellschafter oder einem Dritten übertragen werden darf. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1.4.53 - II ZE 235/52 - (3GBZ 9, 157, 160) ausgesprochen hat, ist eine Patsunigsbestlmmung, die vorsieht, daß ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde durch GeSeilschafterbeSchluß ausgeschlossen werden .kann, zulässig. Auch bei einer lediglich aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ist das entgegen der Ansicht der Revision nicht anders. Gewiß hat die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluß ganz allgemein den Sachteil, daß beim Streit über ihre Berechtigung eine Unsicherheit entsteht, die nur durch Prozeß geklärt und nur durch rechtskräftiges Urteil beseitigt werden kann. Bei der Zweimanngesellschaft kommt noch hinzu, daß der Versuch, sich gegenseitig auszuschließen, zu einem Wettlauf um die Ansetzung einer Gesellschafterversammlung oder gar dazu führt, über wessen Ausschließungsverlangen als erstes in einer für die beiden Ausschließungsanträge einberuf enen Gesellschafterversammlung abgestimmt werden soll.
Aber diese Bedenken sind doch nicht so gewichtig, daß deshalb die Vertragsfreiheit eingeschränkt und eine ge sellschaftsver-tragliche Regelung der hier vorliegenden Art beiseite geschoben werden könnte. Die Ungewißheit des Mitgliederbestandes nehmen die Gesellschafter in Kauf, wenn sie im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Ausschließung durch Gesellschafterbeschluß eröffnen und es bei dieser Regelung belassen. Und der Sieg des einen Gesellschafters Über den Zeitpunkt der Abstimmung oder die Reihenfolge der gegenseitigen Ausschließungsanträge nützt nichts, wenn die gerichtliche Nachprüfung, die
 
das Gesamtverhalten beider Gesellschafter zu umfassen hat, ergibt, daß die Ausschließung unberechtigt war,
 Ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschluß hat zur Folge, daß der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstell
 verliert, her Geschäftsanteil bleibt dagegen bestehen. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf den vollen Gegenwert seines Geschäftsanteils (BGE2 9» 157, 170; 16,
 317, 322). Auch wenn die Gesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder seine Abtretung verlangt und nichts dazu tut, daß der Ausgeschlossene den Gegenwert seines Geschäftsanteils erlangt, lebt doch die Gesellschafterstellung des Betroffenen nicht wieder aufvAllenfalls könnte dem Ausgeschlossenen ein Anspruch auf Auflösung der Gesellschaft und auf Befriedigung aus dem Diquidationserlös gegeben werden (vgl. dazu Hueck,
 DB 1953, 776, 778 für den Fall der Ausschließung durch Urteil) . Im Rahmen der gestellten Anträge kommt es daher nicht darauf an, daß lediglich die Ausschließung des Klägers beschlossen, nicht aber über seinen Geschäftsanteil Beschluß gefaßt worden ist, und welchen Wert dieser Geschäftsanteil hat.
Die Revision will den Tatbestand, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht gelten lassen. Sie behauptet, er sei in mehreren Funkten unrichtig und für das Revisionsverfahren nicht maßgeblich, da das Berufungsgericht die Anbringung eines' Antrages auf Berichtigung des Tatbestandes verhindert habe. Das Urteil - es ist am 19. August 1953 verkündet worden und erst am 19.Januar 195% mit Gründen und Unterschriften zur Geschäftsstelle gelangt -sei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers erst am 20. Januar 1959 zugegangen. Mangels Vorliegens der Urteilsgründe habe er, der Kläger, die Unrichtigkeit des Urteils-
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tatbestandes innerhalb der Breimonatsfrist des § 320 Abs» 2 Satz 3 ZPO gar nicht erfahren und deshalb einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nicht stellen können. Aus diesen Gründen sei das Urteil als nicht mit Gründen versehen zu betrachten und darum gemäß § 551 Nr. 7 ZPO ohne Prüfung der Sache aufzuheben. Jedenfalls müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, den Tatbestand, soweit er unrichtig wiedergegeben worden sei, richtig zu stellen.
1. Der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO setzt voraus, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Liegt dieser Pall vor, so ist die Entscheidung als auf einer Gesetzesverletzung beruhend anzusehen. § 551 Nr. 7 ZPO geht davon aus, daß, wenn die schriftlichen ürteilsgründe zu einem wesentlichen Streitpunkt lückenhaft oder unvollständig sind, dem Urteil schon bei der Verkündung die Begründung gefehlt habe (Pohle, AP § 60 ArbGG Nr. 1 Anm. ).
Sicher ist, daß ein Urteil, gegen das alsbald nach seiner Verkündung Revision eingelegt wird, nicht schon deshalb als nicht mit Gründen versehen angesprochen werden kann, weil es im Zeitpunkt der Revisionseinlegung noch nicht abgesetzt war.
a)	Lersch (LM §• 315 ZPO Nr. 1 Anm. ) nimmt an, daß das Berufungsurteil dann als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, wenn die durch das Urteil beschwerte Partei durch die späte Abfassung der Urteilsgründe in die Zwangslage versetzt wird, die Revision einzulegen, ohne die Urteilsgründe zu kennen. Bas bedeutet, daß § 551 Nr. 7 ZPO erst eingrlffe, wenn die ürteilsgründe selbst kurz vor Ablauf der sich an die pünfmonatsfrist anschließenden Monatsfrist noch nicht vorlägen.
Der III. Zivilsenat vertritt dagegen den Standpunkt (BGIIZ 7, 155), daß § 551 Nr. 7 ZPO bereits dann angewendet
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werden könne,' wenn die ürteilsgründe fünf 5|pna^te-..ris<5h.Urteils*, verkündung noch nicht Vorlagen und vor Ablauf , der FünfmonatBefrist bereits Revision eingelegt war.	v;-,	,,,
Ein Fall dieser Art liegt nicht vor. Denn das Berufungsurteil ist vor Einlegung der Revision abgesetzt' worden.
Der IV. Zivilsenat (KJW 1956, 831) hebt "darauf ab, daß der durch ein Urteil beschwerten Partei mindestens ein Monat,, verbleiben müsse, um sich an Hand der schriftlichen Urteils-, gründe darüber schlüssig zu machen, ob sie1 das Urteil anfechten will.	,•
Die Monatsnotfrist hat dem Kläger voll zur Verfügung gestanden. Mit Gründen und Unterschriften ist das Urteil am 19. Januar 1959 zur Geschäftsstelle gelangt. Nach reinem Aktenvermerk des,.Berichterstatters hat er dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19* Januar 1959, 1/2 10 Uhr, fern-» mündlich mitgeteilt, daß das Urteil mit Gründen und Unterschriften zu den Akten gelangt sei und zur Einsicht zur Verfügung stehe und daß die ürteilsausfertigungen spätestens 1/2 17 Uhr in seinen Kasten bei Gericht gelangen werden, iiachdem dies pünktlich geschehen war, hat er den Anwalt des Klägers erneut angerufen, ihm mitgeteilt, daß sich die Ürteilsausfertigung in ..seinem Gerichtskasten befinde und ihn darauf hingewiesen, daß noch bis 19 Uhr die .Möglichkeit der Abholung bestehe. Die Urteilsgründe lagen daher noch vor Ablauf der Funfmonatsfrist vor. Wenn der Anwalt des Klägers die Ausfertigung erst am 20. Januar 19-59 abholen ließ und die Urteilsgründe erst an diesem Ta^e eingesehen hat, so war das seine Sache.
b)	Ep ist erwogen worden (vgl. 3GHZ 7, 155), ob nicht ein Urteil, das erst so spät zu den Akten gelangt ist, daß der Revisionskläger nicht mehr die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung hatte, ganz ohne Rücksicht auf den Zeit-
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punkt der Revisionseinlegung als nicht mit Granden versehen anzusehen sei.
Der VI. Zivilsenat (LiM § 3520 ZPO Nr. 1) hat in einem Fall, in dem die durch das Urteil beschwerte Partei die Ur-teilagründe zwar erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO, aber immerhin so früh erhalten hat, daß bis zur die Rechtsmittelfrist in Lauf setzenden Zustellung des Urteils ein Monat verblieb, die Anwendung des § 551 Nr. 7 ZPO abgelehnt. So liegt es hier nicht.
Das Bundesarbe,itsgerieht (AP § 60 ArbGG Nr. 2) führt aus, der Richter pflege erfahrungsgemäß die Gedankenführung der beratenen Begründung länger im Gedächtnis zu behalten, im Kollegialgericht bestene zudem noch eine wirksame Gegenkon-trollej die Zivilprozeßordnung setze ein den Zeitraum von drei Monaten übersteigendes Gedächtnis des erkennenden Richters voraus, wenn sie in § 320 Abs. 4 bestimmt, daß über den Berichtigungsahtrag ohne Beweisaufnahme zu entscheiden sei. Pohle (AP § 60 ArbGG Nr. 1 Anm.) hält § 551 Nr. 7 ZPO für anwendbar, wenn im Hinblick auf die seit Urteilsverkündung verstrichene Zeit nicht mehr davon ausgegangen werden könne, daß die schriftlichen Urteilsgründe mit den beschlossenen ubereinstimmen. A. Biomeyer (JR 1955, 184 Anm.) meint dagegen, § 551 Nr. 7 ZPO lasse' sieh nur anwenden, wenn der fievisionskläger erst in der Revisionsfrist oder gar noch später den Inhalt der Entscheidungsgründe kennen lerne.
Das Erinnerungsvermögen der Menschen ist sehr unterschiedlich. Die Unterschrift der an einem Urteil mitwirkenden Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vermag etwaige Mängel der Entscheidung nicht zu heilen. Sie ist bei einem Urteil, das kurz vor Ablauf von fünf Monaten seit seiner Verkündung fertiggestellt worden ist, kein unbedingt sicheres Zeichen dafür, daß die schriftlichen Urteilsgrunde mit den beschlossenen
 
übereinstimmen. Andererseits kann aus der Tatsache, eines so langen Zeitablaufs unmöglich generell geschlossen werden, daß sich die schriftliche Begründung nicht mit den beratenen Granden decke. Die durch das Urteil beschwerte Partei bekommt nur zu sehen, was das fertiggestellte Urteil enthält,.' vom Inhalt der Beratung kann sie nichts wissen. Unter diesen Um-ständen erscheint es untragbar, eine freie Behauptung hierüber oder den Zeitablauf dafür ausreichen zu lassen, das "Urteil ohne sachliche Prüfung seiner Gründe, und ohne-daß hie durch die Entscheidung beschwerte Partei einen Nachteil erlitten hat, aufzuheben, wie das die Anwendung des § 551 Nr» 7 ZPO erfordert. .	.	.	r	*	fc.\:	.
'2c Eine ganz andere Frage ist es, ob man dem gerecht werden kann, daß die lireimonatsfriet für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung bereits verstrichen ist, bevor das Urteil abgesetzt ist und ohne daß demzufolge der Inhalt des ürteilsta tbestandes den Parteien bekannt seih konnte.
Der Große Senat für Zivilsachen (BGHZ 14, 59» 51) hat das mit Recht als unerfreulich bezeichnet und die Frage aufgeworfen, ob auch in diesem Fall das Verstreichenlassen der Dreiocnatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hingenommen werden muß. Die Beklagte entnimmt dieser Entscheidung, daß damit , die Möglichkeit der 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Breimonatsfrist eröffnet worden sei.
Auch der VI. Zivilsenat (UM § 520 ZPO Sr. 1) meint, die Entscheidung des Großen Zivilsenats lege die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nahe. Er läßt dann aber die Frage der Anwendbarkeit der Wiedereinsetüungsvorschriften offen und vertritt den Standpunkt, daß, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Urteils erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO der durch das Urteil beschwerten Partei zugehen, höchstens eine Gesetzesverletzung im Sinne ; des § 549 ZPO vorliege und das Urteil nicht aufgehoben werden
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könne, wenn auch ein antragsgemäß berichtigter Tatbestand zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte. A. Slö'raeydr (JR 1955, 183 Anm.) meint, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung schließe eine Beurteilung nach § 549 Z?0 aus, da im Palle der Wiedereinsetzung das Berufungsgericht unanfechtbar darüber entscheide, ob der Tatbestand zu berichtigen sei oder nicht (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO), und es unzweckmäßig erscheine, daß das Revisionsgericht jeden Punkt des vom Revisionskläger gewünschten Tatbestandes beurteile.
Pohle (AP § 60. ArböG Nr. 1 Anm.) befürwortet, aus Billigkeitsgründen davon auszugehen, daß eine rechtzeitig beantragte Tatbestandsberichtigung Erfolg gehabt hätte, er meint, es gehe zwar nicht an, zu lasten des Revisionsbeklagten den Tatbestand einfach so, wie dies der Revisionskläger wünsche, als berichtigt anzusehen; es ständen dann aber zwei mögliche Passungen des Tatbestandes nebeneinander, und, soweit es sich um rechtserhebliche Vorgänge handle, müsse dies wie in sonstigen Pallen widerspruchsvoller und unsicherer Feststellungen zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Frage, da die Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine uneigentliche Frist ist, die den Normen über Fristen nicht untersteht, und außerdem zur Wiedereinsetzung eine 'Notfrist oder eine Rechtsmittelbegründungsfrist (§ 233 Abs. 1 ZPO) gehört, wozu die Dreimonatsfrist durch Richterspruch unmöglich erhoben werden kann. Könnte noch lange nach Ablauf der Dreimonatsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und über einen Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden werden, so wäre es generell nicht mehr zu verantworten, daß über den Tatbestandsberichtigungsantrag ohne Beweisaufnahme und unanfechtbar entschieden werden kann.
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Aus dem gleichen Grund kann auch nicht angenommen werden, daß die Ausschlußfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO überhaupt nicht abläuft, wenn die durch das Urteil beschwerte Partei mangels Vorliegens des schriftlichen Urteils gar nicht den der Entscheidung zugrunde gelegten Tatbestand kennen kann«
Es bleibt sich dagegen gleich, ob man die Lösung allgemein aus § 549 ZPO oder mit dem ebenfalls unter diese Vorschrift gehörenden Sondertatbestand eines widerspruchsvollen oder unsicheren Urteils sucht. Penn in beiden Fällen kann nur dann aufgehoben werden, wen:, die behauptete Fehlerhaftigkeit des Tatbestands zu einer anderen Entscheidung geführt haben würde. Per lediglich formale Verlust der Berichtigungsmöglichkeit kann nicht schon zu einer anderen Entscheidung führen,und muß darum unerheblich sein (BAG 2, 194). Nur wenn das Vorbringen, das den nicht mehr möglichen Berichtigungsantrag . stützen soll, eine andere Entscheidung gerechtfertigt haben würde, kann der auf zu später Abfassung des Urteils beruhende Verlust der BerichtigungsmÖgliehkeit zur Aufhebung des Urteils führen. Durch die danach notwendige Prüfung wird das Revisionsgericht allerdings möglicherweise stark belastet. Pas muß aber in Kauf genommen werden, da dies die Rücksichtnahme auf den Revisionsbeklagten erfordert.
Pie Nachprüfung derjenigen Punkte, in denen der Tatbestand des Berufungsurteils unrichtig sein soll, ergibt folgendes:
a) Per Beweisantritt, Hans Holste und Karl Schäfer seien keine echten Geschäftsführer gewesen, sondern nur treuhänderiscu zur Erledigung der wirtschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft bestellt worden, im Verhältnis zu den Gesellschaftern hätten sie sich auf, die Fortführung des Unternehmens beschränken müssen und keine Gesellschafterversamralung zwecks Ausschließung eines Gesellschafters einberufen dürfen, ist für sich allein nicht erheblich. Im allgemeinen können die Gesellschafter
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einer GmbH allerdings eine solche Vereinbarung treffen, denn im Hinblick auf die Vertragsfreiheit haben sie, ohne daß dazu der Weg der Satzungsänderung beschritten werden muß, die Möglichkeit, die in der Satzung vorgesehene Befugnis zur Ausschließung zeitweilig zu beseitigen. Eine derartige Vereinbarung ist auch für die Geschäftsführer verbindlich, denn nach § 37 Abs. 1 GmbHG kann die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis beschränkt werden. Wenn aber ein Gesellschafter einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Gesellschaftertreue begangen hat, der den anderen Gesellschaftern verborgen geblieben ist, so kann er sich auf eine solche Vereinbarung nicht berufen, da von einer derartigen Vereinbarung nur solche Verfehlungen gedeckt sein können, die wenigstens im groben Umriß bekannt waren. Das gilt insbesondere von dem Vorwurf der gesellschaftlichen untreue (§ 81 a GmbHG). Die Frage nach der Erheblichkeit der zur Erörterung stehenden Beweisantritte deckt sich daher mit der Frage, oo der gegen den Kläger erhobene Vorwurf der gesellschaftlichen Untreue berechtigt ist oder nicht.
b) Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Bank und Pfeifer hätten einen Geheimvertrag geschlossen, wonach Pfeifer tatsächlich Gesellschafter, bleibe, ist unerheblich.
Unstreitig hat Pfeifer seinen Geschäftsanteil an die Bank treuhänderisch abgetreten. Die Beteiligung an einer GmbH kann nicht in der Weise durch ein Treuhandverhältnis gebunden werden, daß der Treugeber und nicht der Treuhänder Gesellschafter ist; eine solche Abrede ist mit dem Wesen einer Gesellschaft unvereinbar (vgl. BGKZ 3» 354, 360; 10, 44, 49/50). Die Abhängigkeit des Treuhänders von dem Treugeber kann nicht dazu führen, daß die Gesellschafterstellung ausgehöhlt und damit durch die Treuhandabrede unmittelbar in die Beziehungen der Gesellschafter untereinander eingegriffen wird; insoweit
 
sind der Vertragsfreiheit durch das Gesellschaftsrecht Grenzen gesetzt (BGKZ 3» 354, 360). Der behauptete Geheimvertrag kann daher nur für das Innenverhältnis zwischen der Bank und Pfeifer von Bedeutung sein., Dur wenn behauptet worden wäre, die Abtretung sei lediglich zu® Schein erfolgt oder habe der Bank bloß die Rechte eines reinen Bevollmächtigten Pfeifer’s gegeben (vgl. RGZ >159, 272, 280 ff), in Wirklichkeit habe die Bank überhaupt nicht die Stellung eines Gesellschafters erlangt, hätte dem nachgegangen werden müssen. Das Berufungsgericht brauchte nicht nach § 139 ZPO zu fragen, ob das behauptet werden sollte, denn eine so weitgehende Behauptung hätte mit der Tatsache in Widerspruch, gestanden, daß die Treuhandabtretung der Sicherung der Bank diente, daß der Klager gemeinsam mit der Bank Gesellschafterbesphlüssej gefaßt» insbesondere Hans Holste und Karl Schäfer zu Geschäftsführern bestellt hat, daß er sich an diese Geschäftsführer wandte, uni: von ihnen eine Gesellschafterversammlung einberufen zu erhalten, und daß er seinerseits den Beschluß gefaßt hat, die Bank als Gesellschafterin auszuschließen. Da, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, alle Beteiligten von der Abtretung unterrichtet waren, erübrigte sich, wie der Senat in der Sache II ZR 207/57 ausgeführt hat, der formelle Sach-weis des Gesellschafterwechsels. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, für die volle Unterrichtung der Beteiligten fehle es am Sachvortrag (§ 128 ZPO), so übersieht sie, daß sich diese Feststellung aus der erwähnten Handhabung der gesellschaftlichen Verhältnisse und aus dem eigenen Verhalten des Klägers ergab. Auch für das Stimmrecht der Bank ist die Behauptung von dem angeblichen Geheimvertrag ohne Bedeutung. Denn sie geht nicht dahin, die Bank habe lediglich die Stellung eines weisungsgebundenen Beauftragten PflHB'a gehabt, und, nach der ganzen Sachlage konnte sie diesen Sinn auch gar nicht
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haben. Als echte Treuhänderin war die Bank aber, wie der Senat bereits in der Sache II ZR 207/57 ausgeführt hat, nicht gehindert, das Stimmrecht auszuüben. Da es sich um eine Sicherungsabtretung und nicht um ein Auftragsverhältnis handelte, hatte auch der Konkurs Pfeifer's (15.10.55) auf die Gesellschafterstellung der Bank und die von der Bank am 27. Dezember 1955 abgegebenen Stimmen keinen Einfluß, ganz abgesehen davon, daß ein treuhänderischer Gesellschafter ohne dahingehende Vereinbarung nicht automatisch seine Gesellschafterstellung verlieren kann (BGHZ 10, 44, 51).	■
c)	Gestützt auf die Aussagen HMBP und SchflBP hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich der Kläger mit Gesellschaftsmitteln eine private Darlehensforderung gegen BchMHP verschafft und damit gesellschaftliche Untreue begangen habee Die Revision macht demgegenüber geltend, die Aussagen beider Seugen seien im Berufungsurteil unvollständig.oder unrichtig wiedergegeben worden.
1. Sch®** soll nach der .’»iedergabe seiner Aussage in den Entscheidungsgründen bekundet haben (Bü 3. 28), er habe Gelder erhalten, die er nicht habe behalten dürfen; Sinn dieser Zahlungen sei gewesen, ihm aus einer steuerlichen Bedrängnis zu helfen; der Kläger und er-seien sich darüber im klaren gewesen, daß er, SchMBP» wegen dieser Felder in der persönlichen Schuld des Klägers stehe. Die Revision behauptet, Schi^Hi habe nicht ausgesagt, sich mit dem Kläger dahin geeinigt zu haben, er schulde die rückzahlungspflichtigen Gelder dem Kläger persönlich und nicht der Beklagten. Diese Behauptung ist erheblich. Hat Sch®** nicht ausgesagt, er und der Kläger seien darüber einig gewesen, von ihm nicht endgültig vereinnahmte Gelder der Beklagten dem Kläger persönlich zu verschulden, so hängt die Peststellung, der Kläger habe sich mit Mitteln der Beklagten
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eine eigene Darlehnsforderung gegen SchMnV verschafft und, insoweit gesellschaftliche Untreue begangen, in der Luft» Bei der Eigenart des Verhältnisses, auf Grund dessen SchMMVfür die Beklagte tätig wurde, und angesichts der Diskretionen, die sich SchflMt von der Beklagten durch den Kläger ohne Quittung zahlen ließ, kann nicht von der Hand, gewiesen werden;, daß das Berufungsgericht die Aussage SchflB's mißverstanden hat. Die Vorsicht, die SchJBBV in Bezug auf die Diskretionen an den Tag gelegt hat, reimt sich nicht damit zusammen, daß er dem Kläger die Rückzahlung von Geld der Beklagten versprochen haben soll. Wenn er auch nach den Entseheidungs-gründen ausgesagt hat, er und der Kläger hätten die Absicht gehabt, sich später einmal zusammenzuschließen, so ist das keine ausreichende Erklärung dafür, daß er sieh für Geld, das ihm die Beklagte gegeben hatte, als persönlicher Schuldner des Klägers angesehen haben soll. Es läßt sich auch nicht von der Hand weisen, daß SchtfHB bei seiner Vernehmung unklare f Angaben gemacht hat, um Gelder, die er nicht versteuert und, wie der Kläger behauptet, als Vergütung für seine Tätigkeit gezahlt erhalten hat, nicht als Einkommen bezeichnen zu müssen..
Damit ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sieh mit Geldern der Beklagten eine persönliche Forderung gegen SchW verschafft, rechtlich nicht einwandfrei begründet.
2, Was die Revision sonst noch dafür vorbringt, daß die Aussagen	und ScbHi unvollständig oder unrichtig
 wiedergegeben seien, bezieht sich ,nicht auf Vorwürfe, die das Berufungsgericht zu dem Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat. Sie bedürfen darum keiner Erörterung.
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III.
Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung, der Kläger habe aus dem von der Beklagten an den Dipl.-Kaufmann SchJjHV gezahlten Honorar auch den Rechtsanwalt Dr. MflW bezahlen lassen. Pas Berufungsgericht stützt diese Feststellung auf die Aussage SchlflHi's der Bänd II S. 303 bekundet hat; Br habe sein Honorar mit dem Kläger vereinbart. Er habe es der Beklagten als seiner Auftraggeberin in Rechnung gestellt. Pie Zahlung sei über die Bank geleistet worden, es könnten 4 500 DM gewesen sein; von dem Honorar sei auch Rechtsanwalt Dr. MflM bezahlt worden, der den Kläger persönlich vertreten habe.
Auf Grund dieser Aussage hat die Beklagte in der Berufungsbegründung (Band II S. 396) dem Kläger Untreue vorgeworfen« Der Kläger hatte hierzu in der Berufungsbeantwortung (Band III S. 409) erklärt, einen Fall Pr. Mffi gebe es nicht, Pr.	habe	bei	der	Auseinandersetzung	der	beiden
 Gesellschafter (Kläger und	tätig	werden	sollen.	Hier-
zu sei es gar nicht gekommen, SchltfH habe mit der Bank eine Zahlung von 4 5C0-DM an sich selbst vereinbart, das sei ohne Wissen des Klägers geschehen. Mit Schriftsatz vom 5-12.57 (Band III S. 503) hat der Prczeßbevollmäehtigte des Klägers äine persönliche Stellungnahme des Klägers vom 2.12.57 (Band III S. 506 ff) überreicht, in der der Kläger (Band III S. 516 bis 519) behauptet: SchlflHi habe den Rechtsanwalt Dr.	zu	seiner,	Schll^B's,	Unterstützung herangezogen;
er (Kläger) habe die Zahlung von 3 000 PM an SchllW als Vorschuß veranlaßt, dieser Vorschuß sei nach seiner Ansicht durch die Tätigkeit SchtflHB's und	nicht	verbraucht
 worden, er habe daher einen Teil zurückfordern wollen; er habe jedoch von der Bank unter dem 10.6.55 ein Schreiben erhalten, in dem es heiße, SchlÜBl und Dr.	hätten	ihre
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gegenüber der Bank gestellte Forderung nach Zahlung eines Honorars auf einen von der Beklagten erteilten Beratungsauftrag gestützt. Wenn die Bank an SchlW noch 4' 500 Dm gezahlt und ochllMB hiervon einen Teilbetrag 9 tv •, Dr.».... IBM' a. b-geführt habe, so gehe das ihn, den Kläger, gar nichts an, da er von der Zahlung Von 4 500 DM und von der Weiterleibung eines Teilbetrages'hiervon nichts gewußt habe.. Ihm könne darum auch kein Vorwurf gemacht werden, wennSchiMBi bei erneuter Vernehmung bei seiner nicht einmal den; Tatsachen entsprechenden Angabe bleibe, Dr. MflBHB sei für den Kläger persönlich tätig geworden.	;:	-- h
Die Parteien haben darüber gestritten, ob diese eigene Stellungnahme des Klägers Prozeßvortrag geworden ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 20.12.57 (Band III S. 529/30) erklärt, daß er die Form der U^eitergabe dieser Stellungnahme nicht gewählt habe, um sich von ihr zu distanzieren, sondern, weil es sich um eine eingehende Darstellung des Sachverhalts gehandelt und die Einreichung des Schriftsatzes wegen der Uähe des Termins vom 12. Dezember 1957 gedrängt habe. Diese Erklärung kann nur dahin verstanden werden, daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die tatsächlichen Angaben der persönlichen Dar~ Stellung des Klägers voar 2.12.57: zu eigen gemacht und .die prozeörechtliche Verantwortung dafür übernommen hat.
Ist dem aber so, so konnte aus der Aussage SchlBHP* e nicht ohne weiteres auf eine Untreue des Klägers geschlossen werden, ohne die Behauptungen des Klägers zu prüfen,Dr. mIHB sei von SchlBHV hinzugezogen und ohne sein Wissen aus einer hinter seinem Rücken von der Bank geleisteten Zahlung befriedigt worden, und ohne dem nachzugehen, daß"SchlBBBl'und Dr. r^lBBi ihre Honorarforderung nach dem Brief der Bank vom 1C.6.1955 gegenüber der Bank auf einen ihnen durch die 3e-
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klagte erteilten Auftrag gestützt hatten. Ohnehin drängt sich der Zweifel auf, wieso Schllfl^l dazu kam, einen Teil seines Honorars zur Bezahlung Sr.	s	zu	verwenden,	wenn	dieser
 für den Kläger und nicht zu seiner, SchltJ^I's, Unterstützung für die Beklagte tätig geworden war. Es fehlt auch jede Begründung dafür, wieso der Kläger für die Zahlung SchUBB’s an Sr.	verantwortlich	sein	soll.
IV.
Sie Revision meint, der Kläger habe nicht ausgeschlossen werden dürfen, weil PflW und der Sank erheolich schwerer ins Gewicht fallende Verfehlungen als dem Kläger zur Last zu legen seien. Sie macht -weiter geltend, daß das Berufungsgericht das Verhalten PflBIVs überhaupt nicht und das der Bank nicht ausreichend berücksichtigt habe.
1.	Hieran ist richtig, daß die Ausschließung eines Gesellschafters nicht anzuerkennen ist, wenn in der Person des anderen Gesellschafters Umstände liegen, die die Ausschließung nicht rechtfertigen oder auch nur zu einer anderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der von der Ausschließung betroffene Gesellschafter gesetzt hat (3GHZ 16, 517, 522/23).
2.	Ben angeblichen Verfehlungen pflW* s hätte nachge-göhgen werden müssen. Die Ausschließung erfordert eine umfassende Prüfung aller Umstände und ist unbegründet, wenn
 in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters Umstände vorliegen, die seine Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen oder auch nur zu einer anderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können? die der von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (vgl. das Senatsurteil vom 17.2.1955 - II ZR 316/53 -3GHZ 16, 318, 322/23). Bas schließt es aus, daß nach einem äiitgliederwechsel Pflichtwidrigkeiten, die der in der Gesell-
Schaft verbliebene Gesellschafter bis zu dem Ausscheiden des anderen Gesellschafters begangen hat, nach diesem Ereignis ganz ohne Bücksicnt auf die Verfehlungen des AusgeschiedQnen beurteilt werden könnten. Denn sonst würden' Vorgänge, die im Hinblick auf das Verhalten des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht zur Ausschließung des in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafters ausreichten, diese Wertung einbüßeh." Eine : solche Verschlechterung der Gesellschafterstellung des in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafters kann ein Mitglieder Wechsel nicht haben. Das Berufungsgericht hätte daher’prüfen müssen, ob diejenigen Verfehlungen, die dem Kläger für die Zeit bis zu dem 21. April 1955 nachgesagt werden, in Anbetracht der vom Kläger behaupteten Verfehlungen PflMR's einen Aus-schließungsgrund abgaben.
3.	Solange die.Bank noch nicht Gesellschafterin war, sondeiU der Beklagten nur als Gläubigerin gegenüberstand, kann ihr der Vorwurf gesellschaftswidrigen Handelns nicht gemacht werden.
Bas Verhalten der Bank bis zu ihrem Eintritt in"die Gesellschaft ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt ungeeignet,
 Pflichtwidrigkeiten des Klägers den Charakter eines Äusschließun^i grundes zu nehmen.
a) Das kann.jedoch nicht dazu führen, ein Verhalten, das die Bank vor Erwerb des	'	sehen	Geschäftsanteils	anden
 lag gelegt hat, überhaupt nicht zu berücksichtigen. Die Bank hat die Verhältnisse in der Gesellschaft beeinflußt. Als Beispiel hierfür mag angeführt werden, daß der Kläger dadurch, daß die Bank die am 17. Januar 1955 erhaltenen 000 DM entgegen seinem Auftrag nicht der Beklagten alsbald gutgeschrieben hat, in die Zwangslage gebracht wurde, entweder seinen anderweiten Verpflichtungen nicht nachkommen zu können oder so zu tun, als stehe ihm bei der Beklagten ein Guthaben zu, aus dem er die für seine restlichen Bauschulden und den
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Baukostenzuschuß benötigten Gelder entnehmen könne. Hierhin gehört weiter, daß die Schulden der Beklagten gegenüber der Bank nicht ohne Zutun oder .Villen der Bank entstanden sind.
Wäre gar die Behauptung des Klägers richtig, daß der Zusammenbruch der Ceflflfeauf der Belastung dieses Unternehmens mit geschäftsfremdeh Geschäften PflUR's beruht, zu denen die Bank ihre Hand geliehen hat, so wäre von einem sehr aktiven Einfluß auszugehen. Man kann den Bingen nicht gerecht werden, ohne zu prüfen, inwieweit sie von der Bank gesteuert wurden.
Bas hat damit, daß die Bank bis zu dem 22. April 1955 noch nicht Gesellschafterin war, nichts zu tun.
b) Das vorgesellschaftliche Verhalten der Bank ist auch insofern von Bedeutung, als es sich auf ihr gesellschaftliches Verhalten ausgewirkt hat. So kann ihr zwar nicht als eine Gesellschaftswidrigkeit angekreidet werden, daß sie die am 17. Januar 1955 erhaltenen 200 000 DM entgegen dem Auftrag des Klägers nicht alsbald der Beklagten gutschrieb, wohl aber, daß sie auf der Grundlage dieser Tatsache dann als Gesellschafterin gegen den Kläger den Vorwurf erhob, er habe mit der Verwendung von Geldern der Beklagten zur Deckung seiner restlichen Bauschulden und des Baukostenzuschusses Gesellschafteruntreue begangen. Da dieser Vorwurf auf einer eigenen Bechtswidrigkeit beruht, wiegt er sogar ganz besonders schwer. Ein weiteres Beispiel bietet der Vorgang PrMHBi. Insoweit kommt es, weil vorgesellschaftliches Verhalten, nicht darauf an, - damit erübrigte sich auch ein Eingehen auf die zahlreichen Angriffe der Revision zu diesem Punkt -, ob sich die Bank an einer Sperrmarkschiebung beteiligt hat und ob sie in ein Devisenvergehen verwickelt ist, sondern einzig und allein darauf, ob	unternehmensfremde	Geschäfte,	sei	es allein,
 sei es unter Beteiligung der Bank, vornahm und den Verlust daraus im Einvernehmen mit der Bank auf die	abwälzte
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und damit die Gefahr einer Inanspruchnahme des Klägers aas seiner Bürgschaft für die Ce^RBB* erhöhte. Denn,- wenn das richtig ist oder gar die weitere Behauptung des Klägers zuträfe, es habe sich dabei um weit höhere Beträge als um seine Entnahmen für Hi®|straße ^gehandelt, so wären, die Vorwürfe der 3ank, der Kläger sei der Bürgschaft wegen untragbar hoch verschuldet und bei den Entnahmen zu dem Bau seines Hauses HiÄlstraße £ habe er rücksichtslos eine Ausgabenwirtschaft betrieben, die keinen Unterschied zwischen der.•.Gesellschaftskasse und seiner eigenen Brieftasche gekannt hebe, eine recht schwerwiegende Entgleisung.	-
4.	Für die Zeit, nachdem die Bank Gesellschafterin geworden war; bedarf es nach Lage der Dinge ke.iner Entscheidung der Frage, ob die Gründe, die möglicherweise 'eine- Ausschließung des Klägers verbieten, allein nach dem Verhaften der Bank zu beurteilen sind oder ob dabei-, auch das^Verhalten ?|Bfe's, als ihres Treugebers in Betracht zu ziehen ist. Grundsätzlich" hat der Treuhänder die Gesellschafter-Stellung inne. Im all gemeinen kommt es für die Beurteilung einer Ausschließung auch darauf an, was "i n" der Person der Gesellschafter liegt, und nicht darauf, inwieweit ihnen das Verhalten außenstehender Personen zugerechnet werden kann (vgl. BGH WM 1958, 49» 50).
Für den Treugeber einer gesellschaftlichen Beteiligung, kann dies aber anders liegen, wenn und solange er die Möglichkeit hat, aus dem Hintergrund auf die gesellschaftlichen Verhältnisse einzuwirken und (oder) anstelle des Treuhänders wieder in die Gesellschaft einzutreten. So liegt es hier jedoch nicht. Es handelte sich um eine Sicherungsabtretung, die
 keine Einwirkungsmöglichkeit ließ. Wie der Kläger' behauptet und die eingetretene Entwicklung bestätigt hat, war	bereits	bei Übertragung seines Geschäftsanteils
 so stark angeschlagen, daß sein Konkurs nicht mehr aufzubalten 'j
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war«	war	daher	außer	Stande,	seinen	Geschäftsanteil
 wieder zurückzuerwerben. In den eigenen Verantwortungsbereich der Bank fällt es, daß sie nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft noch die Belastung der Beklagten mit geschäftsfremden Entnahmen PflMi's in Höhe von rund 50 000 DM gedeckt hat. Soweit es um den Konkurs P^BHB's geht, genügt es zur Abwägung aller Umstände, sein noch in seine Mitgliedschaft fallendes Verschulden an seinem Konkurs zu berücksichtigen, da der in die Mitgliedschaft der Bank fallenden Konkurseröffnung bloß formelle Bedeutung zukommt»
5« Wenn auch die der Bank gemachten Vorwürfe anders als die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen nicht auf dem Gebiet geldlicher Verfehlungen liegen, ist ihr Verhalten doch keineswegs leicht zu nehmen. Das gilt nicht nur für die befremdlichen Umstände, unter denen sie schwerwiegende Vorwürfe gegenüber dem Kläger erhoben hat, sondern auch für die abfälligen Bemerkungen ihres Gesellschafters Walter tloflB gegenüber Dr. KflflPI und Finanzbehörden sowie ihren Versuch, den Kläger über eine finanzamtliche Pfändung seines Geschäftsanteils aus der Gesellschaft hinauszudrängen. Wenn es richtig wäre, daß die Bank, wie der Kläger unter Beweis gestellt hat (S. 7 des Schriftsatzes vom 2.7.57, Band III S. 485* S. 12 des Schriftsatzes vom 2.12.57, Band III 3. 517), nicht bloß über ihren eigenen Geschäftsanteil, sondern auch den des Klägers mit der PiflHBl-BaMB verhandelt hätte, so wäre auch das zu berücksichtigen. Die Verpachtung des Unternehmens an die Pi^Him-GmbH, die der Kläger als die Auslieferung des Betriebes an ein Konkurenzunternehmen gewertet wissen will, kann nicht damit abgetan werden, den Pachtvertrag hätten die Geschäftsführer der Beklagten abgeschlossen, denn nach dem Sachvortrag des Klägers liegt auf der Hand, daß dies auf Veranlassung der Bank geschehen ist. Wenn auch die Bank als
 
Gläubigerin der. Beklagten ein berechtigtet} Interesse daran hatte-, zu ihrem. Gelde au gelangen, so durfte sie dabei doch nicht ihre gesellschaftlichen Pflichten, gegenüber ihrem Mitgesellschafter verletzen, ünerhoben geblieben ist der Beweis (S. 10 ff des Schriftsatzes vom 13.11.56, Band XI
S.	321/23) dafür, daß mit der ?i®ppl-Ba|Hi neben den offiziellen Abmachungen zu dem Schaden des Klägers eine Sondervereinbarung getroffen worden sei; diese Behauptung kann durch die Aussage des Bankiers Walter Ho^li vom 29.10.56 (Band II S. 306), die Bank komme auf Grund, einer Sondervereinbarung dafür auf, daß die PiSBflHB-GmbK in den beiden ersten Pachtjahren statt des vereinbarten Jahrespachtzinses von 33 000 DM nur 8 000 DM zu zahlen habe, sie (die Bank) werde aber "durch ein Geschäft entschädigt, das einen gleich hohen Nutzen abzuwerfen verspricht", nicht al3 aufgeklärt angesehen werden. Andererseits hätte sämtlichen Behauptungen der Beklagten über die angeblichen Verfehlungen des Klägers nachgegangen werden müssen. Aas den Vorwurf anlangt, der Kläger habe das Unternehmen durch den am 28. Dezember 1955 gefaßten Aussehließungsbeschluß gefährdet,' so kann er nicht einfach damit abgetan werden, dies sei die Reaktion auf ein rigoroses Vorgehen der Bank gewesen. Es kann aber auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Bank würde ihre Drohung, die Kredite zu realisieren/ rücksichtslos wahrgemacht haben. Unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage und der beiderseitigen Interessen war vielmehr zu prüfen, ob die Ausschließung der Bank zu einer ernst zu nehmenden Gefährdung der Beklagten führen konnte. Das wird sowohl zu verneinen sein, wenn der Ausschließungsbeschluß vom 28. Dezember 1955 unberechtigt war und darum gar nicht zu dem Verlust der Mitgliedschaft der Bank führen konnte, wie auch, wenn der Kläger, und sei es auch bloß mit Hilfe Dritter, in der Lage war, die Gesellschaft und das Unternehmen fortzusetzen.
und damit die Gefahr einer Inanspruchnahme des Klägers aus seiner Bürgschaft für'die	erhöhte. Denn,wenn das
 richtig ist oder gar die weitere Behauptung des Klägers zu-, träfe, es habe sich dabei um weit höhere Beträge als um seine Entnahmen für Hi®|straße ^ gehandelt, so wären; die Vorwürfe der Bank, der Kläger sei der Bürgschaft wegen untragbar hoch verschuldet und bei den Entnahmen zu dem Bau seines houses HiflBstraße J| habe er rücksichtslos eine A u s ga bejnw i r t sc ha f t betrieben, die keinen Unterschied zwischen der. Gesellschafts-kasse und seiner eigenen Brieftasche gekannt habe, eine recht schwerwiegende Entgleisung.
4. Für die Zeit, nachdem die Bank Gesellschafterin geworden war, bedarf es nach Lage der Ginge keiner Entscheidung der Frage, ob die Gründe, die möglicherweise 'eine- Ausschließung des Klägers verbieten, allein nach dem Verhalten der Bank zu beurteilen sind-oder ob dabei- auch das .Verhalten PflBBBTsj als ihres Treugebers in Betracht zu ziehen ist. Grundsätzlich hat der Treuhänder die Gesellschafterstellüng inne.:Im all -gemeinen kommt es für die Beurteilung einer Ausschließung auch darauf an, was "i n1* der Person der Gesellschafter lieg* und nicht darauf, inwieweit ihnen das Verhalten außenstehend Personen zugerechnet werden kann (vgl. BGH WM;1958> 49, 50). Für den ireugeber einer gesällschaftlicben Beteiligung, kann dies aber anders liegen, wenn und solange er die-Möglichkei hat, aus dem Hintergrund auf die gesellschaftlichen Ver.häl-1 nisse einzuwirken, und (oder) anstelle des Treuhänders wied in die Gesellschaft einzutreten. So liegt es hier jedoch nicht. Es handelte sich unreine Sicherungsabtretung, die keine Einwirkungsmöglichkeit ließ. Wie der Kläger behauptet und die eingetretene Entwicklung bestätigt hat, war pfHBHi bereits bei Übertragung seines Geschäft sante: so stark angeschlagen, daß sein Konkurs nicht mehr aufzu1
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 Aus allen diesen Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung|
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Br. Nastelski Br. Ilaidinger Br. Kuhn r>r.' Haager Br.Reinicke