Interzonalss Währungsrecht; EGBG3 Art* 7 ff - Enteignung Die über einen bestimmten Reichsmarkbetrag lautende j?en-sionsverpflichtung einer ostzonalen Aktiengesellschaft, die schon im Zeitpunkt der WährungsSpaltung Westvermögen besaß und deren Enteignung schon vor dem 20* Juni 1948 (Währungsstichtag) angeordnet, aber erst nach diesem Zeitpunkt vollzogen worden ist, ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Gläubigers von dem Augenblick ab, in dem die {Juristische Person in der Sawjetzone erloschen ist, in DM-West zu erfüllen., Die Berufung der' Beklagten gegen das Urteil‘der 4•Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom .18 *- April 1957 wird zurüekgewih Bis Beklagte hat die Kosten des Rechts -zu tragen, . schaft hatte Der Klager war Generaldirektor der Aktiengesell-Sächsische Werke (ASW)V die ihren Sitz in und deren alleiniger Gesellschafter das Land Sach- und ihr seitdem keine ivlittel mehr zur Verfügung stäh Der Kläger behauptsjb weiter', die sei vor dem 20« 1948 (Währungsstichtag)'v'^tsehCdigungslbs' enteignet Worden, habe aber erhebliches^ ITeatverinSgen besessene Dieses Vermögen habe aus 10* 562*800:,^ DM Aktien der Xf und aue Umspahneri:i bestanöenDer Kläger ist der Ansicht, wegendiesesyeririögens bestehe die ASW , Der Prozeßvertreter des west^eutsehen ASW-Verraögons hat neben nicht mehr interessierenden Einwendungen und: : Januar 1949) als Ganzes auf das Land Sachsen übertragen worden» Dieses hafte nach § 253 Abs» 2, § 240 Abs» 3 AktG für die Schulden der ASW» Daher könne das ?/estvermogen der ASW nicht seihständig in Anspruch genoitimen werden« nehme man aber an, daß die ASW vor der Enteignung der -das war im August 1949 - ent eignet worden ^i s, so hahe :sle vim .Bundesgebiet nicht., forth ©standen, da die Umspanner nur einen geringen Wert gehabt hätten, der außer jedem Verhälthis zu den Schulden der- ASW: stehe,, und die Aktien vor der Ent- ihr gesamtes in der 'Sow3etzone Gelegenes Vermögen verloren habe und ihr Westvermögen zur Deckung der Schulden nicht/ ausreiche, könne dem Kläger keinesfalls der volle Betrag zuerkannt werden. lung :ä$i-''.da#^ahd Sachsen übertragen worden sei» Hierauf gestützt, hat; das Land Sachs©** die 10.562»800,— HM Aktien der in' Anspruch ■ ge- infolge Übergangs in Volkseigentum nicht mehr bestehe» Der Pfleger des westlichen ASW-Vermogens habe im Wertpapierbereinigungsverfahren behauptet, die ASW sei bereits am 1* Juni 1948 enteignet und volkseigener Betrieb gewesen, das Land Sachsen spiegele nur eine bürgerlich-rechtliche Rechtsnachfolge vor, um auf das in Westdeutschland befindliche Vermögen der ASW Anspruch erheben zu können; die Urkunde vom 19» Januar 1949 sei nur zu;$arnawe.cken errichtet Worden» Auf diese Behauptungen habe.sich das Land Sachsen nicht erklärt« Der Vorsitzende der We&tpap’ierbe- -•reihiguhgakammer habe dem Land; Sachsen das erwähnte Schrei-; ben der Deutschen Wirtschaftskcimmissiöix 'tihil 'Weiter vorge- / / ; halten, daß die Urkunde vom 19» Januar 1949 zu einer Zeit : errichtet worden sei, zu der bereits alle öffentlichen und privaten Energieversorgungssteilen in volkseigene/ Betriebe, und zwar die ASW in den Ehergiebezirk Ost. Umgewandelt gewesen seien» ; Sr habe das Land Sächsen aufge-^ fordert, sich hierzu und darüber zu erklären, ob und aus welchem Grunde es sich weigere, Verbindlichkeiten der ASf trotz der behaupteten .privatrechtlichen Sozialisierung zu erfüllen», Das LandSachsenhabe äjedöch aüch zu dieser Au* läge kf ine Erklärung abgegeben, ;.es.höhe;'auefl*die//Anleihe-Verpflichtungen der ASW nicht erfüllt» Aus alledem folge, daß das; Termögen der ASW bel Abschlüß des Vertrages vom '/19» Januar 1949 bereit § enteignet oder durch einen sonstigen hoheitlichen Eingriff in Voikseigerttum überführt gewesen sei und daß der Vertrag, nur;/'eine in Wirklichkeit v01 ■ 4iegende-{^ateignuiig. siert worden.sei, ist aus Rechtsgründeh nicht zu beanstäh-den» Sine Sozialisierung im Vert-ragswege setzt den Übergang der Schulden voraus (§ 253 Abs. 2, § 240 Abs» 5 AktG)» Diese gesetzliche Folge kann nicht abbedungen werden. Er muß vielmehr zeitlich früher liegen und sich auf das Vermögen der ASW erstreckt haben, wenn die ASW, wie die Deutsche Wirtschaftskommission in ihrem Schreiben vom/1 30, Dezember 1948 erklärt hat; infolge Übergangs in Volkseigentum nicht mehr bestand. Eine Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in der Sow-; 3etzone hatte, dort ihr Vermögen durch Hoheitsakt verloren hat und daher im Gebiet der Sowjetzone erloschen ist, be- Das war, gleichviel wann die ASW enteignet worden ist, der Fall, denn sie besaß im Bundesgebiet; tMspanne^ Daß diese Vermögensstücke nur einen geringen Wert hatten;-' der außer jedem Verhältnis zu ihren Schulden- 'steht^ 'lst-:--- eignet'worden ist und ob die Aktien an dieser Gesellschaft-als Ostvermögen von Sowjetzonalen Zwangsmaßnahmen erfaßt v • «n oder als Westvermögen enteignungsfrei \ 2o) Der Anspruch des Klägers war auf Zahlung von Reichsmark gerichtet. Die Währung, in der der Anspruch begründet worden ist, besteht nicht mehr* An die Stelle der Reichsmark ist am Wohnsitz des Klägers die DM-Ost und am Ort des der ASW verbliebenen Vermögens die DM-West. Hierfür ist es unerheblich, daß die RuhegehaltSr-kasse der DEBRIV der eigentliche .Pensionsscaul&ner war, daß diese Kasse ihren Sitz in Halle hatte und daß die Beklagte nur die Gewähr i£ür. die Zählungen der DEBRIV übernommen hat«, Denn der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ist seit Entstehung dieser Voraussetzungen völlig selbständig und nicht anders als eine eigene Pensionsverpflichtung der Beklagten zu behandeln«. zu seinem Unterhalt an seinem in der Sowjetzone gelegenen Wohnsitz gebraucht hat, denn es gellt nicht um einen unbezifferten Unterhaltsanspruch, sondern um eine Forderung, die auf Zahlung eines fest vereinbarten Geldbetrages gerichtet ist (vgl* BGHZ 5, 302, 309 ff). Da sich die Frage, in welcher Währung die Schuld des Beklagten zu zahlen ist; durch die Währungsspaltung ergeben hat, ist die Entscheidung nach denjenigen Verhältnissen zu treffen, die für das geltend gemachte Schuldverhältnis am 20* Juni 1948 maßgebend waren (BGHZ 1, 109, 113; 5? ter dem hypothetischen Partaiwillen hat es in Übereinstimmung mit BGH JHJW 1952, 540; 3GE2 7, 231, 235 nicht die Ermittlung mutmaßlicher subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern eine- vernünftige. 1s stehe aber nicht fest, ob er nicht erst im Anschluß an den Vertrag vom 19« Januar 1949 vorgenomraen worden sei. Die oben unter 1) wiedergegebenen Gesichtspunkte reichten nicht aus, ihm die Überzeugung zu vermitteln, daß die Gesellschaft bereits vor der1 Währungsspaltung vollständig enteignet worden und erloschen sei. Diese Gesellschaft sei erst nach V; der Währungsspaltung enteignet worden und habe erst ira September 1948 ihren Sitz von Z^m^nach verlegt. 'V' Wenn auch die bereits zur Zeit der Währungsspaltung erhebliches Westvermögen gehabt habe, so könnten doch die der ASW gehörenden GjpNN* en nicht schon zu diesem Zeitpunkt als Westvermögen ange-sehen werden, da sie bis zur Enteignung der an deren Sitz telegen gewesen seien und auf das Westveriuögen dieser Gesellschaft zur Bestimmung des Wäfcrüngsstatuts des Klageanspruchs nicht zurückgegangen ■ werden dürfe* Als Westvermögen der ASW im Zeitpunkt der Währungsspaltung kämen daher bloß die Umspanner in Betracht o Sie hätten jedoch nur einen geringen ‘Wert, der im Verhältnis zu dem früheren Vermögen der ASW so unbedeutend sei, daß das Vorhandensein der im Bundesgebiet befindlichen Transformatoren keine ausreichende Grund- \ läge dafür biete, das Währungsrecht der Bundesrepublik auf den Klageanspruch anzuwen&enc Ist die ASW auf Grund des SEAD Befehls Ur. 64 in Volkseigentum überführt' worden* so war damit der Hechts- . Gebiet der Sowjetzone vernichtet* Bas Berufungsgericht hat durchaus Recht, daß eine Enteignung so lange nicht vollzogen ist, als sie bloß ungeordnet und noch nicht durchgeführt ist (BGHZ 23, 333)» Soweit es der insicht ist, es fehle an der Vollziehung einer Enteignungsanordnung, kann ihm aber nicht gefolgt werden» Denn, wenn es auf Grund des SMAD Befehls Hr» 64 zur Überführung des Betriebes in Volkseigentum gekommen ist, so ist dieser Befehl angewendet und damit die durch ihn angeordnete Enteignung vollzögen worden» Damit war der Rechtsträger des Gesellschäftsvefmö--gens für das Gebiet der Sowjet zone vernicht^:» Eines v/eir-teren Vollzugsakts bedurfte es nicht* Da eine juristische. 81), konnte andererseits der Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens nicht über dessen Enteignung auf rechterhälten werden» Bas Berufungsgericht hat daher auch darin nicht Recht, daß die Rechtspersönlichkei der Beklagten über die Oberführung des Betriebes in Volkseigentum hinaus fortbestanden habe und erst im Anschluß an den Vertrag vom 19» Januar 1949 vernichtet worden sein Da aber ungeklärt geblieben ist, ob die A3W vory oder erst nach der Währungsspaltung in Volkseigentum überführt worden ist, muß mit beiden Möglichkeiten gerechnet werden. Ist die ASW schon vor dem 20.- Juni 1948 in Volkseigentum überführt worden,' so würde zur Zeit der 7/ährunge-spaltung an ihrem satzungsmäßigen Sitz, der zugleich der Erfüllungsort war, der Schuldner des Klägers nicht mehr bestanden und der Ort des eingetragenen Gesellschafts-Sitzes diese Eigenschaft und seine Punktionen verloren : > gehabt haben* Waren aber im Zeitpunkt der Währungssbal-tung alle Beziehungen des ;Sehuldverhältnisses; zu Dresden erloschen und hatte die ASW nicht bloß in Dresden, ^ sondern-' im ganzen Gebiet der Sowjetzone zü bestehen aufgehört, so kann der ehemalige Gesellschaftssitz nicht die Währung bestimmen, in der die Schuld gegenüber dem iQäger fortan zu erfüllen war. Zur Zeit der Wan-ruhgsSpaltung hatte die ASW in"den 'Umspannern bereits .Westvermögen. Dieses sachliche Substrat hat grundsätzlich, keine selbständige rechtliche Bedeutung, aber, wie sich im •Fall der Vernichtung eines Rechtsträgers am Gesellschaften sitz Zeigt, Leben erhaltende Kraft* Diese Eigenschaft •wohnt dem an sich unselbständigen, enteignüngsfrei bleibenden Teil des Gesellschaftsvermögens inne* Sie war be-reits im Augenblick der Währungsspaltung vorhanden, denn sie äußert ihre Kraft unabhängig davon, ob eine juristische Person mit Sitz in der Sowjetzone von den dortigen Machthabern vor oder nach dem 20* Juni 1948 ver- entgegen- dpr-.Ansipht des BerufungBgerichta keiai Losung des Währüngsproblems geeigneter Umstand.^-Die frä~- | ge, ob eine bereits • vor' der WährüngsSpaltung in der Sowjet-zone enteignete und in Westdeutschland fortbestehende Hechtsperson DM-Ost oder DM-West zu zahlen hat, hängt nicht von der Größe des enteignungsfrei gebliebenen Vermögens ab. 3. ) Unberechtigt ist die Ansicht der Beklagten, -:-sie könne nicht voll, sondern nur zu dem Betrag der kläge-forderung verurteilt werden,- der sich ergibt, wenn aus dem der Gesellschaft verbliebenen Vermögen alle Gläubiger > anteilig befriedigt werden. 4. ) Auf die Bevision des Klägers war daher das land-
Nachschlagewerks 3a Amt lieh e S ammlung s 3 a
Interzonalss Währungsrecht; EGBG3 Art* 7 ff - Enteignung
Die über einen bestimmten Reichsmarkbetrag lautende j?en-sionsverpflichtung einer ostzonalen Aktiengesellschaft, die schon im Zeitpunkt der WährungsSpaltung Westvermögen besaß und deren Enteignung schon vor dem 20* Juni 1948 (Währungsstichtag) angeordnet, aber erst nach diesem Zeitpunkt vollzogen worden ist, ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Gläubigers von dem Augenblick ab, in dem die {Juristische Person in der Sawjetzone erloschen ist, in DM-West zu erfüllen.,
BGH, Urte v, 19« Februar 1959 - II ZR 22/58
OLG Köln LG Köln
Verkündet
am 19® Februar 1959
Pf auz;, Jüstizangesteilt er
als tJrlmndsbeaiater der Geschäftsstelle
I m I amend es Volk e -b
'S-"". •'^'''dera;'Reeatsß^ei!£,
des Generaldirekt or s a c B» Hej^anh-M; -
in Gr^pi 2fr.*-0K0 Kreis Sa^jBP, vertreten
durch seihen Abwa s enh e it sp f 1 eg er den Rechtsanwalt Herbert- in Be^flJBRI1 BfljSMP»
-1-;~;V': ,^.'Kl^erb...'.und'' Revisionskläger?,
rProzeBbeVolimächtigters Recht sanwalbiBr£-ijj
gegen
die
__ ^vo rmäls
_______vertreten durch, den ihr gemäß § 57 ZPO
bestellten besonderen Vertreter, den Rechtsanwalt !Dr.r Felix SchflB B in
w? ..
• ; Beklagte-Uhd. Revisiohsbeklagt ^P-rbbeSbevollmächtigteri' 'Rechtsanwalt
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - auf;.die'"-.mündliche-Verhandlung vom 26, Januar 19.5.9.unter'l^ti&irkvm’gvdes' Senatspräsidenten Br. lastsl-ski und der Btmdesricht.ier-^''.' .Br-.. Kaidinger, Br, Fischer, -Br. Kuhn und,-Br*. 'Haager . l-.:'!--"';' für Recht erkannt g-
Auf die Revision des Klägers wird das am 4t Dezember 1957 verkündete urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts In-.^öin^aufgehobnen.
Die Berufung der' Beklagten gegen das Urteil‘der 4•Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom .18 *- April 1957 wird zurüekgewih
Bis Beklagte hat die Kosten des Rechts -zu tragen, . f. f - "M-
Von Rechts wegen
, • r2~
Tatbestands
»Mr«»« In«» •
schaft hatte
Der Klager war Generaldirektor der Aktiengesell-Sächsische Werke (ASW)V die ihren Sitz in und deren alleiniger Gesellschafter das Land Sach-
sen war*- Er war bei der Ruhegehaltsfcasse des Deutschen^;; Braunkohlen-Industris^Vereihs in Halle (DSBRXY) versicherte
Im frÜh-3 ahr 1933 wurde er Vorzeitig entlasseny Der-. deswegeii angestrengte Rechtsstreit Wurde durch.'Tertrag:^m^29:c- März’ 1934 beigelegt* Hach Ansicht des Klägers gewährleistete die ASW in Ziff* 3 dieses Vertrages die Zahlungen "der DEhRIT. Der Kläger sieht den Gewähr3.eistr.r.gsfall als gegeben ail, wailswie er behauptet, die DEBRIV seit Juni
1945 keine Zahltag mehr an ihn geleistet habe, im Jahre
1946 aufgelöst Und :• sei^
und ihr seitdem keine ivlittel mehr zur Verfügung stäh Der Kläger behauptsjb weiter', die sei vor dem 20«
Juni
1948 (Währungsstichtag)'v'^tsehCdigungslbs' enteignet Worden, habe aber erhebliches^ ITeatverinSgen besessene Dieses
Vermögen habe aus 10* 562*800:,^ DM Aktien der Xf
und aue Umspahneri:i bestanöenDer Kläger ist der Ansicht, wegendiesesyeririögens bestehe die ASW ,
in der Bundesrepublik fprt*Tj^ wegen der Rück-
stände aus der Zeit Yomyl. Januar 1954 bis 31» Dezember
1956 in Höhe vori monatlich . eöÖ'^DM'iC’^'sammen’-' 23: * 60O; DM) in Anspruch* Gemäß § 10' ZustEG. ist■■«zur; Verwaltung ;des Westyersnögene' der ASW ein Abwssentheiispfleger besteilt worden, der gemäß § 57\-ZPO auch; zuf: \Vertretung^den:ASW im vorliegendenRechtsstreit bestellt worden ist* Der Klager ist der Meinung, daß er den Klagebetrag ln DX-Wesü beanspruchen könne* Hierauf^ist;sein Haup$entrag gerich- ; tet, während er hilfsweise 21*600 DM-Ost begehrt.
Der Prozeßvertreter des west^eutsehen ASW-Verraögons hat neben nicht mehr interessierenden Einwendungen und: :
Einreden geltend gemacht s i)ie ASW sei nicht enteignet, worden. Ihr.Vermögen sei vielmehr auf Grund Hauptvers&iraalungs-beschliisses (vom 19. Januar 1949) als Ganzes auf das Land
Sachsen übertragen worden» Dieses hafte nach § 253 Abs» 2, § 240 Abs» 3 AktG für die Schulden der ASW» Daher könne das ?/estvermogen der ASW nicht seihständig in Anspruch genoitimen werden« nehme man aber an, daß die ASW vor der Enteignung der -das war im
August 1949 - ent eignet worden ^i s, so hahe :sle vim .Bundesgebiet nicht., forth ©standen, da die Umspanner nur einen geringen Wert gehabt hätten, der außer jedem Verhälthis zu den Schulden der- ASW: stehe,, und die Aktien vor der Ent-
9ignung der ,: die ihren. 3itz iii
f hat t e, ni ch t äl s We s tve rmög eh ang e sehen wefd eh:
-■könnten dann sei die ASW zur Z-ehlung nur
gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die DEBRIV verpflichtet« Im übrigen könne der Kläger nur Zahlung in verlangen, da -er seinen Wohnsitz in der
SoY/jetzone habe und-., der, Anspruch, den die ASW gewährleistethabe, in der Sowgetsone zu erfüllen sei« Da diW-ASW . ihr gesamtes in der 'Sow3etzone Gelegenes Vermögen verloren habe und ihr Westvermögen zur Deckung der Schulden nicht/ ausreiche, könne dem Kläger keinesfalls der volle Betrag zuerkannt werden.
Däs Landgericht: hat die .Beklagtefyerufteilt/ .än-..: den Kläger 21.600 DM-?/est Zug um Zug gegen Äbthetung seiner Ähsprüöhe dieser Höhe gegen die DEBRIV auf ein 1bei einem Westdeutschen Bankinstitut für den Kläger einzurichtendes .Sperrkonto zu zahlen«. tv;r
. / - hur die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung V eingelegt. Das Berufungsgericht, hat die Beklagte zur Zahlungvon 21.600 DM-Ost verurteilt, die ZUg-um-Zug-Verurteilungbeibehalten imd die Leistung oder Vollstreckung
davon abhängig gemacht, da® die erforderHche devieenreclxt- ; liehe Genehmigung beigebracht vvirdc
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Haupte antrag weiter, während die Beklagte utii Zurückweisung der Revision gebeten hat» \ 1
1») Ihs Häridel^egister in 4* August 1941 da3 die ASW aufgelöst und die bis-
herigen Vorstandsmitglieder zu Abwicklern bestellt worden
.seien,1^49 > daß auf ©rund Kauptversamm-
lungsbeschlusses vom 19« Januar 1949 das Vermögen der Gesellschaft alsGanzes unter Ausschluß der weiteren Abwick-
lung :ä$i-''.da#^ahd Sachsen übertragen worden sei» Hierauf gestützt, hat; das Land Sachs©** die 10.562»800,— HM Aktien
der
in' Anspruch ■ ge-
nommen » llas Landgeridhtl iniCäln, Kammer für ?/ertpapierbereini-gung, hat diese Aimeldimg“ abgelehnt und das Recht an den r ^ ; Aktienider jetzigen Beklagterr'zuerkannt.: I)äs Berüfungsge-rieht halt diese Entscheidung für bindend j es hat aber in *kV/-Übereinötimmung Jait dieser Entscheidung auch seiherseits •
. angenommen, daß die Vi^hg'enstihertragung •.vöm ^19.i:;JanüLär 1949 als Rechtsgeschäft unwirksam sei und eine in Wirk-iichkeit vorliegende: Ehteighung'verdecke. Es: stützt diese Annahme auf folgende S^ägüngen? Rest st ehe-* daß das, JJn-ternehraen der ASW alßvolkseigener Betrieb geführt werde. ' * Lxe Auflöspjig der Geseilschäft sei eingetragen^worden,
• ohne daß ein dahingehender Hauptversammlungsbeschluß re-gisterlich verlautbart v/orden sei und ohne daß Abwicklung s ges c ha ft ei nEi s cheinung getreten seien. Die -Sozia-. . - -lisieruhg der sächsischen Wirtschäft seibereitS im.Herbst 1945 eingeleitet worden.: Mindestens einige .der in der'Sowr-jefczone betriebenen jSlektrizitätoünternehmen seien im
Laufe <3 es Jahres 1948 in Volkseigentum überführt worden*
Die Deutsche 'Wirtschaftskommission habe in ihrem Schreiben vom 30o Dezember 1948 in einem vor dem Landgericht in Leipzig anhängig gewordenen Rechtsstreit erklärt, daß die AS? infolge Übergangs in Volkseigentum nicht mehr bestehe» Der Pfleger des westlichen ASW-Vermogens habe im Wertpapierbereinigungsverfahren behauptet, die ASW sei bereits am 1* Juni 1948 enteignet und volkseigener Betrieb gewesen, das Land Sachsen spiegele nur eine bürgerlich-rechtliche Rechtsnachfolge vor, um auf das in Westdeutschland befindliche Vermögen der ASW Anspruch erheben zu können; die Urkunde vom 19» Januar 1949 sei nur zu;$arnawe.cken errichtet Worden» Auf diese Behauptungen habe.sich das Land Sachsen nicht erklärt« Der Vorsitzende der We&tpap’ierbe- -•reihiguhgakammer habe dem Land; Sachsen das erwähnte Schrei-; ben der Deutschen Wirtschaftskcimmissiöix 'tihil 'Weiter vorge- / / ; halten, daß die Urkunde vom 19» Januar 1949 zu einer Zeit : errichtet worden sei, zu der bereits alle öffentlichen und privaten Energieversorgungssteilen in volkseigene/ Betriebe, und zwar die ASW in den Ehergiebezirk Ost. Umgewandelt gewesen seien» ; Sr habe das Land Sächsen aufge-^ fordert, sich hierzu und darüber zu erklären, ob und aus welchem Grunde es sich weigere, Verbindlichkeiten der ASf trotz der behaupteten .privatrechtlichen Sozialisierung zu erfüllen», Das LandSachsenhabe äjedöch aüch zu dieser Au* läge kf ine Erklärung abgegeben, ;.es.höhe;'auefl*die//Anleihe-Verpflichtungen der ASW nicht erfüllt» Aus alledem folge, daß das; Termögen der ASW bel Abschlüß des Vertrages vom '/19» Januar 1949 bereit § enteignet oder durch einen sonstigen hoheitlichen Eingriff in Voikseigerttum überführt gewesen sei und daß der Vertrag, nur;/'eine in Wirklichkeit v01 ■ 4iegende-{^ateignuiig. -habe'.verdecken''-JpilejcL»-:... •/,*//
4/;.|)ie -Annahme, daß die ASW durch staatlichen Zwangs-eingtafff Uhd nicht durch. Gesellschafterbeschluß sozial!-
siert worden.sei, ist aus Rechtsgründeh nicht zu beanstäh-den» Sine Sozialisierung im Vert-ragswege setzt den Übergang der Schulden voraus (§ 253 Abs. 2, § 240 Abs» 5 AktG)» Diese gesetzliche Folge kann nicht abbedungen werden. Daher war eine Freistellung des Landes Sachsen von den Schul- . den der ASW ohne einen hoheitlichen Zy/angseingriff ausgeschlossene Dieser Singriff kann nicht auf den Haftungs- . *
aus Schluß beschrankt gewesen und erst im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 19* Januar 1949 vorgenommen worden sein«
Er muß vielmehr zeitlich früher liegen und sich auf das Vermögen der ASW erstreckt haben, wenn die ASW, wie die Deutsche Wirtschaftskommission in ihrem Schreiben vom/1 30, Dezember 1948 erklärt hat; infolge Übergangs in Volkseigentum nicht mehr bestand.
Eine Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in der Sow-; 3etzone hatte, dort ihr Vermögen durch Hoheitsakt verloren hat und daher im Gebiet der Sowjetzone erloschen ist, be-
steht im Bundesgebiet fort, wenn sie hier Vermögen be- ;
sitzt. Das war, gleichviel wann die ASW enteignet worden ist, der Fall, denn sie besaß im Bundesgebiet; tMspanne^ Daß diese Vermögensstücke nur einen geringen Wert hatten;-' der außer jedem Verhältnis zu ihren Schulden- 'steht^ 'lst-:---
unerheblich. Denn auch geringes, aüßeidialb.der: Hoheitsge- " ;-wait des Enteignenden belegenes Vermögen raußWegender territorial beschränkten Wirkuhg von Höheitsmaßn&hmen enteignungsfrei bleiben und kann nicht herrenlos werden. ,
Es kommt / daher nicht darauf ,an, ob; die
i di'©;/ jgX© i ihren Sitz in der Sowjet zone
l^t.v^';''tm^.:^estvemögen-.--'besaßv-' --vor- -oder:.-li&ch der ASW ent-
eignet'worden ist und ob die Aktien an dieser Gesellschaft-als Ostvermögen von Sowjetzonalen Zwangsmaßnahmen erfaßt v • «n oder als Westvermögen enteignungsfrei \
blieben.
2o) Der Anspruch des Klägers war auf Zahlung von Reichsmark gerichtet. Die Währung, in der der Anspruch begründet worden ist, besteht nicht mehr* An die Stelle der Reichsmark ist am Wohnsitz des Klägers die DM-Ost und am Ort des der ASW verbliebenen Vermögens die DM-West. getreten» Es fragt sich daher, ob die Klageförderung auf DM-Ost oder DM-West gerichtet: ist»
Hierfür ist es unerheblich, daß die RuhegehaltSr-kasse der DEBRIV der eigentliche .Pensionsscaul&ner war, daß diese Kasse ihren Sitz in Halle hatte und daß die Beklagte nur die Gewähr i£ür. die Zählungen der DEBRIV übernommen hat«, Denn der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ist seit Entstehung dieser Voraussetzungen völlig selbständig und nicht anders als eine eigene Pensionsverpflichtung der Beklagten zu behandeln«.
Es kann auch nicht entscheidend sein«, was der'Kläger. zu seinem Unterhalt an seinem in der Sowjetzone gelegenen Wohnsitz gebraucht hat, denn es gellt nicht um einen unbezifferten Unterhaltsanspruch, sondern um eine Forderung, die auf Zahlung eines fest vereinbarten Geldbetrages gerichtet ist (vgl* BGHZ 5, 302, 309 ff).
Da sich die Frage, in welcher Währung die Schuld des Beklagten zu zahlen ist; durch die Währungsspaltung ergeben hat, ist die Entscheidung nach denjenigen Verhältnissen zu treffen, die für das geltend gemachte Schuldverhältnis am 20* Juni 1948 maßgebend waren (BGHZ 1, 109, 113; 5? 302, 310; KJW 1952, 540; Raape, Internationales Privat recht, 4* Aufl«. 8«. 507/8; Martin Wolff, Das Inter-nationale Privatrecht Deutschlands, 3* Auf!» S«, 93}.'
/••hvvf - 'Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht- sowohl die Belegenheit des deit^ASYf verbliebenen Vermögens, wie den hj^pothetischen Parteiwillsh in Betracht gezogen» Un~
ter dem hypothetischen Partaiwillen hat es in Übereinstimmung mit BGH JHJW 1952, 540; 3GE2 7, 231, 235 nicht die Ermittlung mutmaßlicher subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern eine- vernünftige. Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage verstanden« Es meint, keiner dieser Gesichtspunkte führe .im vorliegenden Pall sur itn- . Wendung des Währungsrechts der Bundesrepublik, Hinreiclieh^ de Anhaltspunkte dafür, daß die ASW bereits im, ZeitpunJtt . : , der Währungsspaltung enteignet gewesen seien, hätten sich , nicht ergeben. Der SHAD Befehl Ir. 64 vom 21« Mai 1948 habe nur eine Grundlage für Enteignungen geschaffen, nicht aber solche herbeigeführt. Dazu habe es vielmehr auch in der Sowjetzone eines formlosen Vollzugsakts bedurft. Zu ihm sei es unzweifelhaft irgendwann gekommen. 1s stehe
aber nicht fest, ob er nicht erst im Anschluß an den Vertrag vom 19« Januar 1949 vorgenomraen worden sei. Die oben unter 1) wiedergegebenen Gesichtspunkte reichten nicht aus, ihm die Überzeugung zu vermitteln, daß die Gesellschaft bereits vor der1 Währungsspaltung vollständig enteignet worden und erloschen sei. Denkbar sei, daß der Geschäftsbetrieb der ASW schon vorher in Volkseigentum überführt, die Rechtspersönlichkeit aber bewußt beibeha].-ten worden sei, um die Beteiligung an der ••
aufreehtzuerfcalten. Zur Zeit der Währungs- ?
Spaltung habe die ASW noch kein erhebliches Westvermögen besessen. Die Aktien an der
schieden hierfür aus. Diese Gesellschaft sei erst nach V; der Währungsspaltung enteignet worden und habe erst ira September 1948 ihren Sitz von Z^m^nach verlegt. 'V' Wenn auch die bereits zur Zeit der
Währungsspaltung erhebliches Westvermögen gehabt habe, so könnten doch die der ASW gehörenden GjpNN* en
nicht schon zu diesem Zeitpunkt als Westvermögen ange-sehen werden, da sie bis zur Enteignung der
an deren Sitz telegen gewesen seien und auf das Westveriuögen dieser Gesellschaft zur Bestimmung des Wäfcrüngsstatuts des Klageanspruchs nicht zurückgegangen ■ werden dürfe* Als Westvermögen der ASW im Zeitpunkt der Währungsspaltung kämen daher bloß die Umspanner in Betracht o Sie hätten jedoch nur einen geringen ‘Wert, der im Verhältnis zu dem früheren Vermögen der ASW so unbedeutend sei, daß das Vorhandensein der im Bundesgebiet befindlichen Transformatoren keine ausreichende Grund- \ läge dafür biete, das Währungsrecht der Bundesrepublik auf den Klageanspruch anzuwen&enc
Ist die ASW auf Grund des SEAD Befehls Ur. 64 in Volkseigentum überführt' worden* so war damit der Hechts- . träger des Gesellschaft sv^ermögens. für .das. Gebiet der Sowjetzone vernichtet* Bas Berufungsgericht hat durchaus Recht, daß eine Enteignung so lange nicht vollzogen ist, als sie bloß ungeordnet und noch nicht durchgeführt ist (BGHZ 23, 333)» Soweit es der insicht ist, es fehle an der Vollziehung einer Enteignungsanordnung, kann ihm aber nicht gefolgt werden» Denn, wenn es auf Grund des SMAD Befehls Hr» 64 zur Überführung des Betriebes in Volkseigentum gekommen ist, so ist dieser Befehl angewendet und damit die durch ihn angeordnete Enteignung vollzögen worden» Damit war der Rechtsträger des Gesellschäftsvefmö--gens für das Gebiet der Sowjet zone vernicht^:» Eines v/eir-teren Vollzugsakts bedurfte es nicht* Da eine juristische. Pers.on nicht ohne Vermögen fortbestehen kann (vgl».. BGH WM 1958, 1544, 1959? 81), konnte andererseits der Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens nicht über dessen Enteignung auf rechterhälten werden» Bas Berufungsgericht hat daher auch darin nicht Recht, daß die Rechtspersönlichkei der Beklagten über die Oberführung des Betriebes in Volkseigentum hinaus fortbestanden habe und erst im Anschluß an den Vertrag vom 19» Januar 1949 vernichtet worden sein
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könnte. Da aber ungeklärt geblieben ist, ob die A3W vory oder erst nach der Währungsspaltung in Volkseigentum überführt worden ist, muß mit beiden Möglichkeiten gerechnet werden.
Ist die ASW schon vor dem 20.- Juni 1948 in Volkseigentum überführt worden,' so würde zur Zeit der 7/ährunge-spaltung an ihrem satzungsmäßigen Sitz, der zugleich der Erfüllungsort war, der Schuldner des Klägers nicht mehr bestanden und der Ort des eingetragenen Gesellschafts-Sitzes diese Eigenschaft und seine Punktionen verloren : >
gehabt haben* Waren aber im Zeitpunkt der Währungssbal-tung alle Beziehungen des ;Sehuldverhältnisses; zu Dresden erloschen und hatte die ASW nicht bloß in Dresden, ^ sondern-' im ganzen Gebiet der Sowjetzone zü bestehen aufgehört, so kann der ehemalige Gesellschaftssitz nicht die Währung bestimmen, in der die Schuld gegenüber dem iQäger fortan zu erfüllen war. Hi erf ür kam,nur noch däs im Bundesgebiet belogene, enteignungsfrei gebliebene•• Vermögen . in Betracht dessentwegen die dem Klager verpflichtete Rechtsperson im Bundesgebiet fortbesteht. Die AST/ hat zwar in der Bundesrepublik keinen SitZj weil die Vernichtung des satzungs- ■ V mäßigen Sitzes nicht automätiäch zur Sitzverlagerüflgführt ^
• undzur Begründung eines; neuen saizungsmäßigen ;8itzes in -der Bundesrepublik einkonst;!^^ der betroffenen ^; 5 ;
Aktiengesellschaf t gehört (vgl..das Senatsurieil Vom. 29.;: Januar 1959 - II. ZR; 215/57 - ). Das ist aber für;die Wäh-; ^ rungsfrage unerhebliöh, ;da in dem enteighungsfrei gebliebenen, weiter haftenden westdeutschen Gesellschäf tsvermögen ein ausreichender Ankhti^f^ ;$sis- westdeutsche Wäh-
rungsrecht vorhanden ist«
Hat die ASW nodb über die Wahrungss^altung hinaus in der Sowjetzone fortbestanden, so würde insolange die -Pensiönsschüld gegenüber dem Kläger in BM-Ost zu zahlen^ W
gewesen sein» Das hätte sich aber mit der Vernichtung der Rechtsperson in der Sowjet zone geändert. Zur Zeit der Wan-ruhgsSpaltung hatte die ASW in"den 'Umspannern bereits .Westvermögen. Dieses sachliche Substrat hat grundsätzlich, keine selbständige rechtliche Bedeutung, aber, wie sich im •Fall der Vernichtung eines Rechtsträgers am Gesellschaften sitz Zeigt, Leben erhaltende Kraft* Diese Eigenschaft •wohnt dem an sich unselbständigen, enteignüngsfrei bleibenden Teil des Gesellschaftsvermögens inne* Sie war be-reits im Augenblick der Währungsspaltung vorhanden, denn sie äußert ihre Kraft unabhängig davon, ob eine juristische Person mit Sitz in der Sowjetzone von den dortigen Machthabern vor oder nach dem 20* Juni 1948 ver-
nichtet wurde*
Es handelt sich um eine
au
gespeicherte,
verborgen ruhende, latente •sellschaft svermög ens, die
Wirkung eines zwar erst mit d
Beils des Geer am Gesell-
schaft ssitz durch staatlichen Zwangseingriff herbeigeführten Vernichtung des Rechtsträgers eintritt, aber so
s oa
ark ist* daß sie den Rechtsträger
r aas enteignungsfrei gebliebene Vermögen am.Leben erhält, und dies, ob-
wohl die
juristische Person ihren Sitz
ersatzlos einge-
büßt hat und jede deutsche Aktiengesellschaft einen inländischen Sitz haben muß.(vgl* § 16 Abs* 3 Kr* 1 AktG,
RG 107,. 94, 97: 3GHZ 19, 102, 105)* Wegen der latenten
’Wirkung des. in der Bundesrepublik bei egen en Vermögens einer enteigneten ostdeutschen. Rechtsperson war bei
einer schon vor dem Währungsstichtag angeordneten, aber s erst danach vollzogenen Enteignung' im Augenblick der
Währujtigsspaltung derselbe,.'Anknüpfungspuni rungsrecht, der Bundesrepublik vorhanden,.
:t an , das Wäh-v/ie v/enn die:;
Enteignung zu dieser Zeit bereits vollzogen war* Der . Unterschied beider Fälle besteht lediglich darin, daß die juristische Person am 20* -Juni 1948 in dem einen .’ Falle mir noch in der Bundesrepublik und in dem anderen
Falle noch in beiden teilen Deutschlandsbestand. Das ist ein Unterschied,, der eine abweichende Beurteilung nur für die Zeit rechtfertigt; in der die Rechtsperson über die Währungsspaltung hinaus noch in beiden Teilen-Deutschienäs existierte. Da die ASW. iia^^unde.ageMet' ein von -der ¥äh^..::y rungsspaltung unabhängig ■ wirkendes,', latentes Substrat be-safi, das sie am heben erhielt^- so ist ■ damitfür:: die ;.?ei£- l " ^eihnsVerpfXibhtu%v.der• ^eklagten^^ gegenüberktei^Mägej^ ausreichender Jlnlcnüpfungspunict^für das WährtmgsrecKt der •Btöidesrepu'blik vorhanden.
: Daß die DmsDanner* nur einen gerisigen, außer jedem :%rlÄim.i;sj'--snir, Schuldenlast. der. ASVl stehenden Wert haben-; nst. entgegen- dpr-.Ansipht des BerufungBgerichta keiai Losung des Währüngsproblems geeigneter Umstand.^-Die frä~- | ge, ob eine bereits • vor' der WährüngsSpaltung in der Sowjet-zone enteignete und in Westdeutschland fortbestehende Hechtsperson DM-Ost oder DM-West zu zahlen hat, hängt nicht von der Größe des enteignungsfrei gebliebenen Vermögens ab. Mir eine juristische Person, deren Sntei^imgV-W bereits vor der T/ährungss^altung angeordnst, aber erst nach dem 20. Juni 1948 vollzogen worden ist; kann .nichts’-'V;. anderes gelten." . 'v;;.
- .... ..... . . ’ t :
3. ) Unberechtigt ist die Ansicht der Beklagten, -:-sie könne nicht voll, sondern nur zu dem Betrag der kläge-forderung verurteilt werden,- der sich ergibt, wenn aus
dem der Gesellschaft verbliebenen Vermögen alle Gläubiger > anteilig befriedigt werden. .Denn‘vdie.Verurteiliing'-.durchs den Proseßriöhtör hängt nicht von der Beitreibbarkeit der; ::;
Forderung ab. “ - - ' ~J:-"r■■ X'"
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4. ) Auf die Bevision des Klägers war daher das land-
gerichtliche Urteil wieder herzustelleno V/\
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Bei der auf § 91 ZPO "beruhenden Xo st eh ent s cheidun" au berticksichtigen, daß das Landgericht im Ürteilssp*^ it über die vor ihm entstandenen Kosten entschieden hftt
Kastelski
Pr, Haidinger
Dr.« ü'ischer
"Ir. Kuhn
'Ir? Haager
cv •