Reicht in einem Geschäftsjahr der verteilbare Reingev/inn zur Zahlung der Vorzugsdividende nicht aus, so ist "das Fehlende auf die Vorzugsaktien aus dem Reingewinn der folgenden Geschäftsjahre nachzuzahlen" (§5 Abs 2). Die Klägerin ist der Ansicht, daß das Vorzugsrecht mit der Aktie verbunden ist und der Nachzahlungsanspruch erst mit dem Gewinnverteilungsbesc iluß und nicht schon, wie die Beklagte meint, mit dem Ausfall der Dividende entsteht. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, daß die Gewinnachzahlunj vom Reichsmark-Nennbetrag zu berechnen und dann im Verhältnis von 10 s 1 umzustelleh sei. Die Klägerin hat in der Annahme, daß das Geschäftsjahr 1953/54 einen verteilbaren Gewinn ergeben werde, die Feststellung begehrt, daß sie für die gewinnlosen Geschäftsjahre 1944/45, 1945/46, 1946/47 und 1947/48 vier mal 5 auf 60 OCO DM * 12 CCO DM beanspruchen könne. Nachzahlungsrechte liegt darin, oh durch den Eintritt eines Ausfalls schon ein Recht erwächst, das nicht mehr von einer Satzungsänderung betroffen werden kann» Ist bereits mit dem Ausfall ein, wenn auch durch spätere Gewinnverteilung bedingter Anspruch entstanden, so kann er von einer Satzungsänderung nicht berührt werden, denn alsdann hat sich der Nachzahlungsanspruch bereits aus dem Mitgliedschaftsrecht herausgelöst und kann als ein reines Gläubigerrecht nicht mehr von einer Satzungsänderung erfaßt werden. September 1954 durch Eintragung ins Handelsregister wirksam gewordene Fassung des § 5 Abs 2 besagt, daß "das Fehlende auf die Vorzugsaktien aus dem Reingewinn der folgenden Geschäftsjahre derart na tzuzahlen ist, daß die älteren Rückstände vor den jüngeren zu tilgen sind". In seiner davor geltenden Fassung bestimmt § 5 Abs 2, daß "das Fehlende auf die Vorzugsaktien aus dem Reingewinn der folgenden Geschäftsjahre nachzuzahlen und diese Nachzahlung auf die Dividendenscheine der Vorzugsaktien nach der Die neue Passung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Nachzah * lun^sanspruch bereits mit dem Ausfall entstehen soll und von da an andere V/ege als das Mitgliedschaftsrecht gehen kann. Das folgt auch nicht daraus, daß die Nt chzahlung auf die Dividendenscheine der Vorzugsaktien nach der Reihenfolge der Ausfalljahre zu leisten ist. Denn auch diese Anordnung kann dahin verstanden werden, daß mit ihr nichts über die Entstehung des Anspruchs, sondern lediglich gesagt werden sollte, in welcher Reihenfolge die Ausfälle zu tilgen sind. Daß die Nachzahlung auf die Dividendenscheine nach der Reihenfolge der Geschäftsjahre zu leisten ist, zwingt nicht zu der Annahme, daß der Nachzahlungsanspruch an die Gewinnanteilscheine der Ausfalljahre derart geknüpft ist, daß sich bereits mit dem Ausfall ein - wenn auch nur bedingter - Anspruch vom Mitgliedschaftsrecht ablöst.
II ZR 22/55 23SA 0$6 Verkündet am 22. Dezember 1955 Jodas. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit Brauerei Aktiengesellschaft in B_ ___I, Hfl|str. 0/0, vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Walter StfMHfc und Hans 31^ Beklagten und Hevisionsklägerin - Prozeßbevollsiäehtigter: Hechtsanwalt Prof .Br, gegen die Firma Bankhaus Joseph $000 in 30/000, str* Klägeiin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br, hat der II# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr# Canter und der Bundesrichter Dr# Delbrück, Dr. Haidinger, Dr# Fischer und Dr# Kuhn für Recht erkannt s Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 92# Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 23* November 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen# Von Rechts wegen Tatbestand3 Die Klägerin besitzt seit 1943 insgesamt 240 0C0 Rld Vorzugsaktien der Beklagten. Nach § 5 Abs 1 der Satzung der Beklagten erhalten die Inhaber der Vorzugsaktien aus dem verteilbaren Reingewinn vor Berücksichtigung der Stammaktionäre eine Dividende von 5 $ ihres Aktiennennbetrages. Darüber hinaus steht ihnen ein Anteil am Gewinn nicht zu. Reicht in einem Geschäftsjahr der verteilbare Reingev/inn zur Zahlung der Vorzugsdividende nicht aus, so ist "das Fehlende auf die Vorzugsaktien aus dem Reingewinn der folgenden Geschäftsjahre nachzuzahlen" (§5 Abs 2). Die Beklagte hat für mehrere Geschäftsjahre keinen Gewinn ausgewiesen. Ihr Grundkapital ist im Verhältnis von 4 s 1 umgestellt worden-. Die Klägerin ist der Ansicht, daß das Vorzugsrecht mit der Aktie verbunden ist und der Nachzahlungsanspruch erst mit dem Gewinnverteilungsbesc iluß und nicht schon, wie die Beklagte meint, mit dem Ausfall der Dividende entsteht. Sie meint, die Vorzugsdividende für Ausfalljahre der Reichsmarkzeit sei von dem auf D-Mark umgestellten Nominalbeträge der Vorzugsaktien zu berechnen. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, daß die Gewinnachzahlunj vom Reichsmark-Nennbetrag zu berechnen und dann im Verhältnis von 10 s 1 umzustelleh sei. Die Klägerin hat in der Annahme, daß das Geschäftsjahr 1953/54 einen verteilbaren Gewinn ergeben werde, die Feststellung begehrt, daß sie für die gewinnlosen Geschäftsjahre 1944/45, 1945/46, 1946/47 und 1947/48 vier mal 5 auf 60 OCO DM * 12 CCO DM beanspruchen könne. Die Beklagte will ihr dagegen für diese vier Geschäftsjahre nur 20 7J von 240 000 RM, im Verhältnis von 10 3 1 umgestellt, also 4 800 DM zugestehen« 1 j -1 i j 1 Las Landgericht hat die begehrte Feststellung getrof- fena Die Beklagte hat im Einverständnis mit der Klägerin Sprungrevision eingelegt und verfolgt damit ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Hevision gebeten. Die Entscheidung hängt davon ab, wann sich der Nachzahlungsanspruch der von der Beklagten ausgegebenen Vorzugsaktien vom Mitgliedschaftsrecht abspaltet. Entsteht der Gewinnschzahlungsanspruch bereits mit dem Ausfall als ein durch die spätere Gewinnverteilung bedingter Anspruch, so unterliegt er, wenn der Ausfall in der Beichsmarkzeit erlitten und der Gewinn in‘ Deutscher Mark erzielt wurde, der WährungsUmstellung. Entsteht der Nöch;:ahlungsanspruch dagegen erst mit dem Gewinnverteilungsbeschluß, so stellt sich die Umstellun^sfrage nicht, weil dann am Währungsstichtag .kein Schuldvorhältnis bestand; alsdann 1st der Ausfall nicht in Beiohsmark, sondern von dem neu in D - Mark festgesetzten Nennbeträge der Vorzugsaktien in Deutscher Mark zu berechnen. Im ersteren Falle spricht man von einem -selbständigen Nachzahlungsrecht, im zweiten Falle von einem unselbständigen. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 8,10.1952 und 22.4.1953 (BGHZ 7, 263 und 9, 279) für stimmrechtslose Vorzugsaktien zu dem Ausdruck gebracht hat, ist die Satzung dafür maßgebend, welches dieser beiden Hechte vorliegt. Das ist, da das Nachbezugsrecht seine Gestalt durch die Satzung erhält, bei Vorzugsaktien mit Stimmrecht, um die es im vorliegenden Falle geht, nicht anders• Ein klares Merkmal für die Unterscheidung beider 4 t Nachzahlungsrechte liegt darin, oh durch den Eintritt eines Ausfalls schon ein Recht erwächst, das nicht mehr von einer Satzungsänderung betroffen werden kann» Ist bereits mit dem Ausfall ein, wenn auch durch spätere Gewinnverteilung bedingter Anspruch entstanden, so kann er von einer Satzungsänderung nicht berührt werden, denn alsdann hat sich der Nachzahlungsanspruch bereits aus dem Mitgliedschaftsrecht herausgelöst und kann als ein reines Gläubigerrecht nicht mehr von einer Satzungsänderung erfaßt werden. Haftet der Nachwahlungsanspruch dem Mitgliedschaftsrecht dagegen bis zu einem Gewinnverteilunc-sbeschluß an, so besteht davor noch kein Gläubigerrecht; durch eine Änderung des Hitgliedschaftsrechts kann daher noch verhindert werden, daß bereits erlittene Ausfälle überhaupt oder in der satzungsmäßig festgelegten Höhe nachzuzahlen sind. Das unselbständige Nachzahlungsrecht bildet die Regel. So haben die §§ 115 - 117 AktG das stimmrechtslose Nachzahlungsrecht ausgestaltet (BGH2 9, 283). Eine abweichende Regelung ist möglich. Die Satzung muß dann aber klar und eindeutig ergeben, daß ein selbständiges Nachzahlungsrecht geschaffen werden sollte. Die im Jahre 1951 beschlossene, erst am 23. September 1954 durch Eintragung ins Handelsregister wirksam gewordene Fassung des § 5 Abs 2 besagt, daß "das Fehlende auf die Vorzugsaktien aus dem Reingewinn der folgenden Geschäftsjahre derart na tzuzahlen ist, daß die älteren Rückstände vor den jüngeren zu tilgen sind". In seiner davor geltenden Fassung bestimmt § 5 Abs 2, daß "das Fehlende auf die Vorzugsaktien aus dem Reingewinn der folgenden Geschäftsjahre nachzuzahlen und diese Nachzahlung auf die Dividendenscheine der Vorzugsaktien nach der - 5 *■ Reihenfolge der Geschäftsjahre zii leisten ist". Die neue Passung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Nachzah * lun^sanspruch bereits mit dem Ausfall entstehen soll und von da an andere V/ege als das Mitgliedschaftsrecht gehen kann. Die frühere Passung bestimmt nicht mit einer jede andere Ausdeutung ausschließenden Klarheit} daß der Machzahl un^sanspruch bereits mit dem Ausfall entstehen soll. Sie kann auch so aufzufassen sein, daß mit ihr die Beihenfolge der Tilgung i'er Ausfälle geregelt werden sollte. Eine solche Regelung versteht sich nicht von selbst und erübrigt sich auch nicht im Hinblick auf § 367 Abs 2 BGB, da alle gleichviel wann entstandenen Ausfälle, soweit sie nicht vom nächstfolgenden Gewinn gedeckt werden, beim selbständigen Nachzahlungerecht in einem und demselben Zeitpunkt fällig werden und beim unselbständigen Nachzahlungsrecht im gleichen Zeitpunkt entstehen. Darum zwingt eine Satzungsbestimmung, die die Nachzahlung in der Reihenfolge der Ausfälle vorsieht, nicht zu der Annahme, daß mit jedem neuen Ausfall ein weiterer Nachzahlung®; nspruch entstehen soll. Das folgt auch nicht daraus, daß die Nt chzahlung auf die Dividendenscheine der Vorzugsaktien nach der Reihenfolge der Ausfalljahre zu leisten ist. Denn auch diese Anordnung kann dahin verstanden werden, daß mit ihr nichts über die Entstehung des Anspruchs, sondern lediglich gesagt werden sollte, in welcher Reihenfolge die Ausfälle zu tilgen sind. Daß die Nachzahlung auf die Dividendenscheine nach der Reihenfolge der Geschäftsjahre zu leisten ist, zwingt nicht zu der Annahme, daß der Nachzahlungsanspruch an die Gewinnanteilscheine der Ausfalljahre derart geknüpft ist, daß sich bereits mit dem Ausfall ein - wenn auch nur bedingter - Anspruch vom Mitgliedschaftsrecht ablöst. Pehlt es aber an einer dahingehenden eindeutigen Satzungsbestimaiung, so kann im Interesse der Rechtssicherheit und der Verläßlichkeit nur davon ausgehenden werden, daß die Satzung der Beklagten das * von ihr vorgesehene Nachzahlungsrecht nicht in Abweichung von der Regel als selbständiges Recht ausgestaltet hat. Ob andere Umstände zu einer anderen Auffassung führen könnten, braucht entgegen der Ansicht der Revision nicht entschieden zu werden, da sie in der fatba-cheninstanz nicht vorgetragen worden sind, Eie Revision war daher zurückzuweisen, ohne daB es darauf ankäme, ob der Entscheidung die jetzige oder frühere Fassung des § 5 Abs 2 der Satzung zugrunde zu legen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Z?0* Rr, Ganter Br, Reibrück Br. Haidinger Br. Fischer Br* Kuhn