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BGH

Gericht: BGH
SchlepperAngebotParteiAnrechnungKläger

Volltext der Entscheidung

Verkündet	^34	039	/	v
am 30, Januar 1956
Jodas, Just,Angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
m
des Gutsbesitzers Barthel V|
H«,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Kaufmann Peter Klflfc Inhaber der Firma Autohaus Peter KlflP, in NflBly St^^pstrasse W -	•
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Dr„i
hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«. Selowsky, Br. Beibrück, Artl, Dr,Winkelmann und Br, Haager
 für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26, November 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
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Tatbestands
* Ara 7« Oktober 1951 erschien der für den Beklagten tätige Vertreter TflHHP auf dem Hofe des Klägers und bot diesem einen neu herausgekommenen 42 PS luftgekühlten Deutz-Diesel-schlepper zu dem Gesamtpreis von 14*876 DM an. Als sich bereit erklärte; in Anrechnung auf den Kaufpreis einen alten 28 PS Schlepper für 6 000 DM und einen BMW-Personenwagen für 1.800 DM in Zahlung zu nehmen, bestellte der Kläger durch seinen Sohn auf einem mit dem Firmenstempel des Beklagten versehenen Kaufantrags-Vordruck, der an c^en Beklagten gerichtet war, den Schlepper zur alsbaldigen Lieferung«.. Der nach Abzug von 7,800 DM verbleibende Kaufpreis sollte bei Lieferung in bar gezahlt werden. Der Kläger war 4 Wochen an das Angebot gebunden,. Dieses galt als angenommen, wenn der Beklagte es nicht innerhalb 4 Wochen ablehnte» Kurze Zeit nach dem ?„ Oktober 1951 holte TflU den Personenwagen ab? verkaufte ihn und übergab später dem Sohn des Klägers gegen Quittung einen Teilbetrag von 1,500 DM für den Wagen«,
Am 24^ Oktober 1951 kam	wiederum	zu	dem Kläger.
Er traf ihn nicht an und veranlagte den Sohn des Klägers, einen neuen Kaufantrag zu unterschreiben. In diesem Antrag war von einer Anrechnung der alten Fahrzeuge des Klägers nicht die Hede. Auf der Rückseite des bei dem Kläger verbleibenden Stücks des Kaufantrags vermerkte TflHHM "Dieser Kaufantrag ist nur pro forma, erster Antrag ist maßgebend, l, den 24.10.51.”
Mit Schreiben vom 15* Dezember 1951 bestätigte der Beklagte den "Kaufantrag vom 8.11.1951 über Lieferung eines Deutz-Universalschleppers 42 PS". In dem Bestätigungsschreiben ist von einer Anrechnung alter Fahrzeuge des Klägers nichts gesagt.
 
Am 11a Februar 1952' stand der Schlepper bei dem Beklagten zur Abholung bereit» Bei der ^Abrechnung verlangte der Beklagte Barzahlung des gesamten Kaufpreises» Als der Kläger auf die Bedingungen des Kaufantrags vom 7» Oktober 1951 hinwies, legte ihm der Beklagte den Kaufantrag vom 24» Oktober 1951 vor, der in seinem Büro irrtümlich das Datum vom 8< November 1951 erhalten hatte» Der Kläger bat sich Bedenkzeit aus. sprach tags darauf wieder bei dem Beklagten vor und nahm den Schlepper gegen Barzahlung von 10»000 DM und Hingabe von zwei Wechseln über je 2»510 -DM ab» Dann brachte der Kläger dem Beklagten seinen alten Schlepper, den dieser für ihn verkaufen wollte»
Der Kläger behauptet, er habe bei den Verhandlungen im Februar 1952 von dem Kaufantrag vom 24*. Oktober 1951 nichts gewußt» Sein Sohn, der damals verreist gewesen sei, habe ihm erst nach Bezahlung des Schleppers die Umstände erzählt, unter denen es zur Unterschrift dieses Antrags gekommen seit Danach habe TflHP dem Sohn des Klägers erklärt, der Schlepper würde schneller geliefert werden; wenn dem Lieferwerk ein Barzahlungsantrag vorgelegt werden könnte» Zum Zeichen dafür, daß gleichwohl der Kaufantrag vom 7» Oktober 1951 maßgebend sein solle, habe	auf	die Rückseite des
 dem Kläger verbleibenden Durchschlags die pro-forma-Klausel gesetzt» Der Beklagte sei verpflichtet, die gebrauchten Fahrzeuge in Zahlung zu nehmen und könne nicht die Barzahlung des gesamten Kaufpreises verlangen»
Der Kläger hat die Rückzahlung der hiernach zuviel gezahlten Beträge verlangt und beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6,444,2o DM nebst 4 1* Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat gel-
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tend gemacht, das Angebot vom 7. Oktober 1951 habe er nicht angenommen. Er habe	beauftragt,	dies dem Kläger mic-
zuteilen0 üflBl habe den Auftrag ausgeführt und ihm den zweiten Kaufantrag überbracht, den er unter dem 15 Dezember 1951 bestätigt habe. Von der pro-forma-Klausel habe er nichts gewußte Dieser Vermerk könne nur den Sinn gehabt haben , daß	selbst die gebrauchten Fahrzeuge habe verkaufen wollen.	habe auch den Schlepper für 5-500 DM
verkaufen können» Der Kläger habe ihn aber nicht herausgegeben. Bei der Abrechnung im Februar 1952 sei ein neuer Vertrag geschlossen worden. Dem Kläger sei freigestellt worden, von dem Kauf des Schleppers ohne Rechtsnachteile zurückzutreten« Der Kläger habe aber aus freien Stücken erfüllt. Jedenfalls sei bei dieser Verhandlung ein Vergleich zustande gekommen, bei dem beide Teile nachgegeben hätten»
Das Landgericht hat nach einer Bev/e is auf nähme der Klage stattgegeben» Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des ersten Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet*
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den Deutz-Schlepper nach Maßgabe des Angebots vom 7- oder des vom 24. Oktober 1951 geschlossen* worden sei» Es versagt dem Kläger das Recht, das über den Kaufantrag vom 7. Oktober 1951 hinaus in bar Geleistete zurückzuverlangen7 weil bei den Verhandlungen am 11./12. Februar 1952 zwischen den Parteien in Abänderung etwa bestehender anderer Vereinbarungen ein neuer Vertrag über die Lieferung des Schleppers ohne Anrechnung der gebrauchten Fahrzeuge des Klägers zustande gekommen sei« Mit der Zahlung der 10.000 DM und der Hingabe der Wechsel habe
 
der Kläger die Zahlungsbedingungen des Beklagten anerkannt und damit das neue Kaufangebot des Beklagten angenommen,
I.	Diese Begründung läßt, wie der Revision zuzugeben ist, wesentliche Teile des Prozeßstoffes unberücksichtigt»
Sie stellt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts allein auf das äussere Geschehen am 11» und 12» Februar 1952 ab, und zieht die früheren Vorgänge und die hierdurch möglicherweise beeinflußte Willensrichtung der Parteien nicht hinrei-chend in Betracht«
1,	) Geht man von der für die Revisionsinstanz als richtig
 zu unterstellenden Darstellung des Klägers aus, so ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag nach Maßgabe des Angebots vom 7» Oktober 1951 dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte dem Antrag des Klägers innerhalb der in dem schriftlichen Kaufantrage vorgesehenen Vierwochenfrist nicht widersprochen hat« Daß der Beklagte, wie er behauptet, das Angebot abgelehnt und	beauftragt habe, dem Kläger die Ab-
lehnung mitzuteilen, hat bei der rechtlichen Würdigung des Klagevorbringens außer Betracht zu bleiben, weil der Kläger bestritten hat, daß	ihm	oder seinem Sohn die Absage
 des Beklagten übermittelt habe. Ein etwaiges auftragswidriges Verhalten des Taber würde dem Beklagten zu dem Nachteil gereichen. Es hätte das Zustandekommen eines Vertrages auf Grund des Kaufangebots vom 7* Oktober 1951 nicht verhindert.
2.	) Das von	veranlaßte	Kaufangebot vom 24. Oktober
1951 konnte, wenn man die Richtigkeit der Darstellung des Klägers unterstellt, den nach dem Kaufantrag vom 7. Oktober 1951 geschlossenen Vertrag nicht beseitigen. Denn einmal hätte ein auf dem zweiten Angebot beruhender wirksamer Vertrag nicht den Kläger, sondern nur dessen Sohn gebunden, weil dieser von seinem Vater zur Eingehung einer Verpflichtung, nach welcher der ganze Kaufpreis in bar zu entrichten war, nicht ermächtigt gewesen ist. Zum anderen war das Angebot vom
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24« Oktober 1951 nichtig, weil es entweder mit dem Einverständnis des Beklagten nur zu dem Schein abgegeben ». § 117 BGB) oder, wenn der Beklagte den Willensmangel nicht ei*kannt hat, auf Veranlassung des	und	bestätigt	durch	den pro-
forma-Vermerk auf dem für den Kläger bestimmten Stück des Kaufantrags von dem Sohn des Klägers ohne den Willeny sich rechtsgeschäftlich zu verpflichten, in der Erwartung erklärt worden ist, der Mangel der Ernstlichkeit werde von dem Beklag ten nicht verkannt werden (§ 118 BGB).
3.) Der Kläger braucht sieh endlich an dem Angebot vom 24« Oktober 1951 nicht deshalb festhalten zu lassen, weil er dem Schreiben des Beklagten vom 13« Dezember 1951 nicht widersprochen hat3 Der Kläger konnte den Inhalt des von dem Beklagten bestätigten Kaufantrags schon deshalb nicht übersehen, weil der Beklagte diesen mit einem unrichtigen Datum angeführt hatte. Er konnte, auch ohne daß in dem Schreiben von einer Anrechnung gebrauchter Fahrzeuge die Rede war, in Unkenntnis der Besprechung vom 24» Oktober 1951 der Auffassung sein, es handele sich um eine nachträgliche Bestätigung des Angebots vom 7. Oktober 1951, das er infolge des mehr als vierwöchigen Schweigens des Beklagten ohnehin für angenommen hielt. Eine vertragliche Bindung des Klägers infolge Hichtbeantwortung des Schreibens vom 13- Dezember 1951 entfällt im übrigen deshalb, weil der Kläger kein Kaufmann ist und weil der als Bestätigungsschreiben bezeichnete Brief in Wirklichkeit keinen bereits geschlossenen Vertrag festlegt, erläutert oder bestätigt, sondern die Annahme des Kaufangebots vom 24» Oktober 1951 darstellen soll, mithin Rechtswirkungen über das bereits Vereinbarte hinaus nicht zu erzeugen vermag (vgl BGHZ 18, 215; RGRK z BGB 10»Aufl Anm 2 zu § 147)-
Hiernach war dem Klager-, als er am 11* Februar 1952 den vollen Kaufpreis für den Schlepper zahlen sollte, nach seiner für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Darstellung nur bekannt, daß nach dem von dem Beklagten unwidersprochen
 
gebliebenen Kaufangebot vom 7* Oktober 1951 der Kaufpreis für den Schlepper teils in bar teils durch Anrechnung gebrauchter Fahrzeuge mit insgesamt 7.800 DM entrichtet werden sollteo Von dem Bestehen des zweiten Kaufantrags vom 24.Oktober 1951 wußte der Kläger nichts. Als ihn die Angestellten des Beklagten hierauf aufmerksam machten, konnte der Kläger seinen Sohn über das Zustandekommen des Angebots nicht befragen, weil dieser abwesend war. Der Kläger mußte also mangels Kenntnis der Umstände, die zur Abgabe des Kaufantrags vom 24. Oktober 1951 geführt hatten, auf Grund der Vorlegung des Antragsschreibens durch den Beklagten das Angebot seines Sohnes für rechtswirksam halten. Daß der Kaufantrag vom 24> Oktober 1951 ohne seine Ermächtigung unterschrieben, also für ihn nicht verbindlich war, hat der Kläger zwar erkannt % auf Grund i der Erklärung des den Beklagten vertretenden Assessors Jent sch. der Beklagte werde sich an seinen Sohn halten, mußte der Kläger aber für den Fall, daß er das Angebot des Beklagten ablehnte, mindestens mit Unannehmlichkeiten für seinen Sohn rechneno Wenn er sich daher nach einer Bedenkzeit entschloß, auf die Forderungen des Beklagten einzugehen, so tat er dies, weil er sich oder seinen Sohn zur Erfüllung des auf Grund des Angebots vom 24o Oktober 1951 wirksam zustande gekommenen Vertrages für verpflichtet hielt. Daß er zur Beseitigung al- 1 ler Zweifel über den Gegenstand seiner Verpflichtungen einen ] neuen Kaufvertrag mit dem Beklagten abschliessen wollte, wie I das Berufungsgericht meint, würde eine bewußte Abkehr des Kla-j gers von dem nach seiner Meinung auf der Grundlage des Kauf- I antrags vom 7. Oktober 1951 zustande gekommenen Vertrag und I den Willen voraussetzen, einen neuen Kaufvertrag abzuschlies- I sen. Diese Absicht lag dem Kläger schon deshalb fern, weil er I bei der damaligen Sachlage nach seiner Darstellung davon aus- I ging, daß ein Kaufvertrag über den Deutz-Schlepper bereits aVl geschlossen sei, und weil bei ihm nunmehr Zweifel darüber ent-l standen, welchen Vertrag er zu erfüllen habe, den auf der I Grundlage des Angebots vom 7.* oder den des Kaufantrages vom I
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24> Oktober 1951.. Auch die Lebenserfahrung spricht nicht dafür, daß eine rechtlich unerfahrene Vertragspartei, die zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Zahlungspflicht leistet, damit etwaige Zweifel über den Gegenstand ihrer Leistungspflicht durch Eingehung einer neuen Verpflichtung ausräumen will, Las Berufungsgericht hätte hiernach schon weitere Gründe für die Annahme anführen müssenv daß der Kläger am 11./12. Februar 1952 einen neuen Kaufvertrag habe schliessen wollen als lediglich seinen zutage getretenen Erfüllungswillen
II- Las Oberlandesgericht führt aus, der Kläger habe bei den Verhandlungen im Februar 1952 vor der Entscheidung gestanden; entweder der Forderung des Beklagten nachzukomraen, den Schlepper ohne Anrechnung der gebrauchten Fahrzeuge auf den Kaufpreis zu übernehmen oder auf die Lieferung des Schleppers zu verzichten. Er habe sich aus freien Stücken für die erste Alternative entschieden und in Erfüllung der neu eingegangenen Verpflichtung geleistet.
Es ist nicht recht ersichtlich, von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht bei Erörterung der für den Kläger bestehenden Möglichkeit ausgeht, von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung loszukommeno Sollte es hierbei die Einlassung des Beklagten im Auge haben, daß es dem Kläger freigestellt worden sei. die Zahlungsbedingungen des Beklagten anzunehmen oder ohne Rechtsnachteile 'vom Kaufverträge zurückzutreten, so hätte es übersehen, daß der Kläger diese Behauptung bestritten und im Schriftsatz vom 9* September 1952 (S 8 oben) eine davon abweichende Darstellung gegeben hat« Er hat diese sogar bis in die Revisionsinstanz hinein aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht durfte also zu einer Abweisung der Klage nur gelangen, wenn der Klageanspruch sich ohne Rücksicht darauf, welche der von den Parteien gegebenen Darstellungen über die Verhandlungen vom Februar 1952 zutraf, als unbegründet erwies.
1,	Wäre die Behauptung des Beklagten richtig, daß es dem Kläger freigestellt worden sei, entweder den ganzen Kaufpreis zu Bezahlen oder ohne Bechtsnaehteile auf die Lieferung des Schleppers zu verzichten, so hätte sich der Kläger frei entscheiden können, ob er den vollen Kaufpreis für das Fahrzeug entrichtete oder vom Vertrage zurücktrato Entschloß er sich unter solchen Umständen zur Bezahlung und nahm er von seiner Forderung auf Anrechnung seiner gebrauchten Fahrzeuge Abstand, so kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, damit den Willen zu dem Ausdruck bringen wollte, ohne Rücksicht auf die vorangegangenen Vereir barungen einen neuen Vertrag über den Kauf des Schleppers gegen Zahlung von 10,000 DM und Hingabe von zwei Wechseln über je 2=510 DM zu schliessen oder nicht. Auch wenn der Wille zu dem Abschluß eines neuen Kaufvertrages bei dem Kläger nicht Vorgelegen haben sollte, wäre die Leistung des Klägers ungeachtet seiner Zweifel an dem Bestehen einer Verpflichtung hierzu so bewirkt worden, daß ihre Rückforderung ausgeschlossen wäre. Denn wenn dem Leistungsempfänger erkennbar gemacht wird, daß der Leistende die Leistung auch für den Fall bewirken wolle, daß eine Verpflichtung hierzu nicht oder nicht in dem Umfange oder in der Art bestehe, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden also den Schluß ziehen darf, der Leistende wolle die Zahlung, einerlei, wie der Schuldgrund beschaffen sei, bewirken, so muß der Leistende unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben die Leistung als Vertrags, •erfüllung gegen sich gelten lassen, auch wenn eine Verpflichtung tatsächlich nicht oder nicht in dem Umfange oder in der Art besteht (RGZ 144? 91)» Ein Rückforderungsrecht des Klägers wäre hiernach in jedem Falle ausgeschlossen,
2,	Erweist sich dagegen die Behauptung des Klägers als
 zutreffend, daß der die Verhandlungen für den Beklagten führende Assessor	auf	Bezahlung	des	gesamten	Kaufpreises
 bestanden und dem Kläger im Falle einer Erfüllungsweigerung ein Vorgehen gegen seinen Sohn in Aussicht gestellt habe,
 
so wäre der Klageanspruch gleichwohl zu verneinen, weil der Kläger dann auf Grund eines zwischen den Parteien wirksam zustande gekommenen Vergleichs geleistet hätte«
a) Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, unter welchen Bedingungen der Kläger den 42 PS Schlepper beziehen konnte« Während der Kläger die Anrechnung von 7*800 DM für seine gebrauchten Fahrzeuge auf den Kaufpreis gemäß dem nach seiner Meinung von dem Beklagten angenommenen Angebot vom 7« Oktober 1951 forderte, verlangte der Beklagte die Zahlung des gesamten Kaufpreises entsprechend dem Kaufantrag vom 24- Oktober 1951, dem er mit seinem Schreiben vom 13« Dezember 1951 zugestimmt hatte und den er für wirksam hielt. Das Rechtsverhältnis, über das die Parteien stritten, war der Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Kaufvertrages. Dem Kläger waren zwar, wie zu unterstellen ist, die näheren Umstände des Zustandekommens des Kaufangebots vom 24* Oktober 1951 unbekannt? aber auch wenn er danach annehmen mußte, daß ein wirksamer Vertrag auf Grund des Angebots seines Sohnes geschlossen sei, wurden damit seine Zweifel über das Bestehen des Vertrages gemäß dem Angebot vom 7, Oktober 1951 nicht beseitigt. Denn auch ein wirksamer Vertx-ag auf Grund des Antrags vom 24, Oktober 1951 konnte eine nach dem ersten Vertrage eingetretene Bindung des Beklagten nicht beseitigen, weil der Kläger einer jüade~«*ung des Vertrages nicht zugestimmt hatte. Aus denselben Gründen mußten auch bei dem Beklagten Zweifel darüber auftreten, in welcher Weise der Preis für den gekauften Schlepper zu bezahlen sei. Ob diese Zweifel objektiv begründet waren, spielt keine entscheidende Rolle.-Es genügt, daß die Unsicherheit über die Zahlungsbedingungen in der Vorstellung der Parteien bestand, um eine Ungewißheit im Sinne des § 779 BGB zu begründen ^RGRK z BGB 10« Aufl Anm 2; Staudinger-Kober 9.Aufl Bern A I 3 b zu § 779 BGB),
Der auf dieser Unsicherheit beruhende Streit ist im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden« Das Nachgeben des
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Klägers bestand darin, daß er auf die Anrechnung des Wertes seiner gebrauchten Fahrzeuge auf den Kaufpreis verzichtete und sich mit der Begleichung des ganzen Kaufprei ses einverstanden erklärte. Der Beklagte aber kam dem Kläger insofern entgegen? als er von seinem ursprünglichen Verlangen auf Zahlung des gesamten Kaufpreises in bar Abstand nahm und dem Xläger einen Teil des Kaufpreises in der Weise stundete, daß er sich insoweit mit der Hingabe von Wechseln begnügte. Anhaltspunkte dafür, daß dieses gegenseitige Nachgeben mit dem Streit der Parteien in keinem Zusammenhänge stand, liegen nicht vor* Damit kam zwischen den Parteien ein Vergleich zustande, der die über den Inhalt des Kaufvertrags entstandenen Unklarheiten beseitigen sollte (§ 779 BGB).
b) Die Revision hält einen etwa in der Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten liegenden Vergleich für unwirksam, weil der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt in Wirklichkeit nicht Vorgelegen habe und der Streit und die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Den von beiden Teilen als feststehend angesehenen Sachverhalt erblickt die Revision in der - tatsächlich nicht vorhandenen - Wirksamkeit des Vertrages nach Maßgabe des Angebots vom 24. Oktober 1951. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Der Streit zwischen den Parteien ging darum, ob der Kläger die Anrechnung seiner gebrauchten Fahrzeuge auf den Kaufpreis verlangen oder ob der Beklagte die Zahlung des ganzen Kaufpreises in bar fordern durfte* Entsprechend ihrer Kenntnis von den vorangegangenen Verhandlungen und ihrer Anschauungsweise zerlegten die Parteien die früheren Vereinbarungen nicht in zwei voneinander scharf zu trennende Rechts geschäfte, von denen das erste - nach Ansicht des Klägers durch Stillschweigen des Beklagten zustande gekommene -die Anrechnung gebrauchter Fahrzeuge auf den Kaufpreis vor-
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sah7 während das zweite, das diese Anrechnung nicht ermöglichte 9 beiderseits als wirksam angesehen wurde, sondern nach ihrer den Umständen nach anzunehmenden übereinstimmenden Vorstellung bestanden Zweifel darüber., in welcher Weise der Kläger den Kaufpreis für den Schlepper zu tilgen hatte. Die Ungewißheit der Parteien war dadurch entstanden; daß jeder Teil von einem anderen Kaufvertrag ausging? den er für wirksam hielte Sofern der Kläger die Rechtsbeständig-keit des Vertrages auf der Grundlage des Angebots vom 24. Oktober 1951 überhaupt in seine Überlegungen darüber einbezogen hat, ob er zur Bezahlung des ganzen Kaufpreises verpflichtet sei., kann er sie jedenfalls nicht als feststehende Grundlage für sein .’nt ge genkommen gegenüber den Forderungen des Beklagten angesehen haben. Vielmehr bestanden bei dem Kläger auch nach dem Hinweise des Beklagten auf den schriftlichen Kaufantrag vom 24» Oktober 1951 noch Zweifel darüber, ob er nicht doch auf Grund des Vertrages nach Maßgabe des Kaufangebots vom 7. Oktober 1951 die Anrechnung seiner Fahrzeuge auf den Kaufpreis verlangen könne, zu demal da ein Vertrag auf der Grundlage des Angebots seines Böhnes, selbst wenn er es für wirksam gehalten hätte, ihn nicht binden und seine früher entstandenen Vertragsrechte nicht beseitigen konnte*
Es ist daher nicht zutreffend, daß die Parteien, wie die Revision meint, bei Abschluß des Vergleichs die Wirksamkeit des Vei'trages auf Grund des Angebots vom 24* Oktober 1951 als feststehend vorausgesetzt haben„ Vielmehr läßt sich nach dem Hergang der Besprechungen im Februar 1952 und der Kenntnis der Parteien von den vorangegangenen Verhandlungen nicht annehmen, daß die Parteien bei Abschluß des Vergleichs überhaupt einen bestimmten.Sachverhalt als feststehend unterstellt haben«
K/.
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bb) Entfällt somit schon die erste Voraussetzung für eine Unwirksamkeit des Vergleichs vom 11,/12- Februar 1952, so läßt sich nach Lage der Umstände auch nicht sagen* daß der Streit, wie der Kaufpreis für den Schlepper zu zahlen war» nicht entstanden wäre» wenn die Parteien gewußt hätten, daß der Vertrag auf Grund des zweiten Kaufantrags nichtig sei. Bei dieser Kenntnis hätte sich der Kläger erst recht auf das Sus-candekommen eines Kaufvertrages gemäß dem ersten Angebot stützen und die Anrechnung seiner alten Fahrzeuge auf den Kaufpreis verlangen können» Der Beklagte aber wäre in der Lage gewesen, unter Berufung auf die nach seiner Darstellung von	erklärte	Ablehnung	des	Angebots	vom	7.. Oktober
1951 den Abschluß des vom Kläger behaupteten und damit eines Kaufvertrages überhaupt zu leugnen und mangels einer vertraglichen Bindung zur Anrechnung auf Barzahlung des ganzen Kaufpreises zu bestehen.
Der Revision kann somit nicht darin gefolgt werden, daß ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich nach § 779 BGB unwirksam sei» Vielmehr ist der Kläger auch dann, wenn seine. Darstellung über den Hergang der Verhandlungen im Februar 1952 als zutreffend unterstellt wird, wegen des Bestehens eines rechtswirksamen Vergleichs nicht berechtigt, einen Teil des gezahlten Kaufpreises zurUcksuverlangen»
Erweist sich hiernach das anfefochtsne Urteil im Ergebnis als zutreffend, so mußte die Revision des Klägers
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als unbegründet zurückgewiesen werden*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO-Pr* Selowsky Dr*Delbrück Artl Dr-Winkelmann
 Dr,Haager