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BGH · II ZR 22/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 22/53

Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, der seit 1928 der NSDAP angehörte - zeit weilig war er auch Ortsgruppenleiter war seit dem 1o August 1934 bei der Beklagten, einem gern ei nnü^i gen/ Wohnungsunternehmen, als Geschäftsführer tätig, ’ Aiü^%'; November 1939 wurde zwischen den Parteien ein Pensions-vertrag geschlossen. Da der Kläger die Weiterzahlung seiner.Ruhegehaltsbezüge erst mit Schreiben vom 28o April 1949 begehrt habe, habe er auf etwaige Ansprüche verzichtet^ mindestens müsse er sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen» Er habe auch deswegen keine: Ruhegehaltsforderungen mehr, weil seine Pensionsrechte ganz vom Beamtenrecht abhängig gemacht worden seien und ein Beamter mit der politischen Vergangenheit des Klägers nach den in Niedersach-sen geltenden Bestimmungen kein Ruhegehalt verlangen.;: Zum anderen sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages, soweit sie in den damaligen politischen Verhältnissen bestanden habe, weg-gefallen, Der Kläger habe nämlich als "alter Kampfer" versorgt werden sollen» Im übrigen sei er auch gar nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern aus anderen Gründen in den Ruhestand versetzt wordene Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte zur Zahlung von 60IOO DM verurteilt worden» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die infolge von Kriegseinwirkungen urkundlich nicht mehr vorliegende RuhegehaltsVereinbarung ein unwiderrufliches, lehenslängliches Buhegehalt gab, und daß der Klager nicht wegen mangelnder Eignung oder mit Rücksicht auf persönliche Zwistigkeiten, sondern Wegen einer dauernden. Bie Vereinbarung, daß das Ruhegehalt des Klägers nach den für Beamte des höheren Bienstes maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden sollte, verstößt nicht gegen das Sparsamkeitsgebot des § 12 7«Teil Kap III d NotVO vom 1„ Be-zember 1930 (BGBl I, 593) sowie des § 12 des Wohnungsge-meinnützigkeitsG vom 29° Februar 1940 (BGBl I, 438)„ hat nicht verkannt,, daß die Angestellten und Arbeiter in öffentlichen Betrieben im allgemeinen keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Gesichtspunkten erhaltene Nicht entscheidend ist; ob auch andere gemeinnützige Wohnungsunternehmen; die sich in gleicher Lage wie die Beklagte befinden; ihren leitenden Angestellten bereits im Jahre 1939 eine beamtenpensionsähnliche Versorgung gewährt haben. Der mit dem Kläger geschlossene Pensions-Vertrag steht darum nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen; nach denen der Geschäftsbetrieb der Beklagten als eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens zu führen ist. hie Revision hält die Ansprüche des Klägers deswegen für unberechtigt, weil ein Beamter mit der politi-sehen Belastung des Klägers mindestens zur Zeit keine Pensionsansprüche haben würde«, Sie geht damit von einem Sachverhalt aus, der nicht festgestellt ist» Das Berufungsgericht hat als Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Pensionsvereinbarung.angenommen, daß die Bezugnahme auf die für das Ruhegehalt von Beamten des höheren Dienstes maßgebenden Bestimmungen lediglich die Bedeutung hatte, eine feste Berechnungsunterlage zu schaffen* Biese Feststellung ist möglich und verfahrensrechtlich einwandfreie Was die Revision dagegen vorbringt, läuft auf eine andere tatsächliche Beurteilung hinaus, die dem Revisionsgericht verwehrt ist«, Soweit die Beklagte sich auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage infolge der Auswirkungen des Krieges beruft, kann sie mit ihren Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden, weil ihr dafür das Vertragshilfeverfahren zur Verfügung steht, ohne daneben die Möglichkeit zu haben, ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB herzuleiten (vgl„die Urteile des Senats BGHZ 2, 150; BGHZ 8, 544 und vom 24» März 1954 - II ZR 108/53 -)* Hierbei kann es auch keine Rolle spielen, ob das Leistungsverweigerungsrecht auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder auf die Treuepflicht des Ruhegehaltsempfängers gegen das Unternehmen gestützt wird? Verhältnisses kann nichts anderes gelten, wenn sie ausschließlich auf ins Vertragshilfeverfahren gehören^ de Gründe gestützt wird und es sich hei ihr nur um eine besondere Form der Geltendmachung eines Einwands aus § 242 BGB, insbesondere des Einwands des Wegfalls der Geschäftsgrundlage handelt.. Die Berufung der Beklagten auf § 242 BGB versagt aber auch insoweit, als sie geltend macht, der Kläger habe lediglich durch den Nationalsozialismus ihr gegenüber Pensionsrechte erworbene Der Kläger ist im Entnazi-fiszierungsverfahren entlastet und ohne Berufsbeschränkung in Kategorie IV eingestuft worden; diese Beurteilung kann vom Prozeßgericht nicht umgestoßen werden» Es ist unbestritten, daß die Beklagte in den Jahren 1934 bis 1942 unter der Rührung des Klägers einen beträchtlichen wirtschaftlichen Aufschwung genommen hat» In den Diensten der Beklagten ist der Kläger dienstunfähig geworden* Der Pensionsvertrag ist erst Jahre nach Annahme der Stellung als Geschäftsführer geschlossen worden» Im Gegensatz zu dem vom Senat in seinem Urteil vom 24» Februar 1954 - II ZR 88/53 - entschiedenen Palle geht es hier nicht darum, ob der Kläger in:einem vertraglich nicht vorgesehenen Palle Pensionsansprüche dadurch erlangte, daß er nach dem Kriege infolge politischer Belastung entlassen werden mußte, sondern darum, ob er den kraft Vertrages durch Pensionierung bereits angefallenen Ruhegehaltsanspruch wieder verlor, weil er als alter National- Es ist zwar richtig, daß der Pensionsvertrag keine Regelung für die seit dem Jahre 1946 bestehenden, gegenüber der Lage von 1939 veränderten Verhältnisse Vorsicht«, Die Revision irrt jedoch, wenn sie das Niehtvor-, handensein einer solchen Regelung als "Vertragslücke” bezeichnet, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB ausgefüllt werden müßte * Eine Vertragslücke kann nur vorliegen, wenn innerhalb des tatsächlich gegebenen-Rahmens des Vertrages, also im Vertragsinhalt, ein Punkt offengeblieben ist, dessen Ergänzung zur Durchführung und Aufrechterhaltung des gesamten Vertragszwecks erforderlich ist (BGHZ 9? 273 ff)o Eine ergänzende Vertragsauslegung kann daher schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil sie nach den Ausführungen der Revision nicht der Aufrechterhaltung, sondern im günstigsten Fall einer wesentlichen Abänderung des Vertrages dienen soll, die gemäß § 157 BGB grundsätzlich nicht erreicht werden kann (Soergel-Lindenmaier § 157 BGB Anm I b). Die eingeklagten 6.100 DM sind auch bei Berücksichtigung der Abzüge an Steuern und Soziallasten berechtigt; im letzteren Falle ist der Klageanspruch nicht schon durch die dem Kläger bis zu dem 31<o Oktober 1949 zu-stehenden Beträgey sondern;nur durch einen etwas längeren Zeitraum begründet» Dieser Zeitraum bedarf, da die 6.100 DM als Teilbetrag eingeklagt sind, keiner Festlegung.

Zitierte Normen: § 242 BGB
RuhegehaltBGBAnspruchBrVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 22/53
Verkündet am 24. März 1954 3odas , Jus tizanges tellt er als Urkundebeamter der
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der HOUP-WMB GmbH, B' vertreten durch ihre Geschäftsführer P in Bi
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 Beklagten, Berufungsbelclagten und Revisionsklägerin,
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^Kläger, Berufungskläger s und .Revisions be klagten,
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 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky, Br.Haidinger, Br. Bischer und Br. Kuhn
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 20. November 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger, der seit 1928 der NSDAP angehörte - zeit weilig war er auch Ortsgruppenleiter war seit dem 1o August 1934 bei der Beklagten, einem gern ei nnü^i gen/ Wohnungsunternehmen, als Geschäftsführer tätig, ’ Aiü^%'; November 1939 wurde zwischen den Parteien ein Pensions-vertrag geschlossen. Hiernach sollte dem Kläger im Palle seiner Dienstunfähigkeit entsprechend den für Beamte des höheren Dienstes maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen Ruhegehalt gewährt werden. Die Beklagte versetzte den Kläger mit Wirkung vom 1, Pebruar 1943 in den Ruhestand, nachdem eine amtsärztliche Untersuchung seine dauernde Dienstunfähigkeit ergeben hatte. Sie zahlte an ihn in der Folgezeit ein nach den Bestimmungen des DBG errech-netes monatliches Ruhegehalt von 350,90 RM netto. Mit Ablauf des Monats April 1945 stellte sie die Ruhegehaltszahlungen ein.
Der Kläger wurde durch Urteil der 13, Spruchkammer des Spruchgerichts Hiddesen vom 4» Mai 1948 freigesprochen und im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie IV
ohne BeschränÄingen eingestuft»Mit der Klage verlangt
. - ................ ....
er Nachzahlung des Ruhegehalts vom 1, Januar 1946 an. Er hat für die Zeit bis zu dem 30, September 1952 einen Ruhegehalt srückstand von 18,614,60 DM errechnet und macht hiervon einen Teilbetrag von .6,100 DM geltend.
Die Beklagte führt auss Das dem Kläger zugesagte Ruhegehalt gehe über die in öffentlichen Betrieben üblichen Beträge hinaus. Die Ruhegehaltsvereinbarung vom 13c November 1939 sei darum wegen Verstoßes gegen § 12 der GemeinnützigkeitsVO vom 1, Dezember 1930 (Teil 7
 Kap III d NotVO vom 1o12o1930) r.echteunwirksam, Die
 RuhegehaltsZusage sei widerruflich gewesen und im
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Jahre 1945 widerrufen worden.. Da der Kläger die Weiterzahlung seiner.Ruhegehaltsbezüge erst mit Schreiben vom 28o April 1949 begehrt habe, habe er auf etwaige Ansprüche verzichtet^ mindestens müsse er sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen» Er habe auch deswegen keine: Ruhegehaltsforderungen mehr, weil seine Pensionsrechte ganz vom Beamtenrecht abhängig gemacht worden seien und ein Beamter mit der politischen Vergangenheit des Klägers nach den in Niedersach-sen geltenden Bestimmungen kein Ruhegehalt verlangen.;: -; könne» Schließlich stehe § 242 BGB den erhobenen'Peri- -sionsansprüchen entgegen: Einmal habe sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten seit Erteilung der Ruhegehaltszusage durch unmittelbare und mittelbare Kriegseinwirkungen grundlegend verschlechtert. Zum anderen sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages, soweit sie in den damaligen politischen Verhältnissen bestanden habe, weg-gefallen, Der Kläger habe nämlich als "alter Kampfer" versorgt werden sollen» Im übrigen sei er auch gar nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern aus anderen Gründen in den Ruhestand versetzt wordene
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte zur Zahlung von 60IOO DM verurteilt worden»
Mit ihrer Revision‘verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet»
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die infolge von Kriegseinwirkungen urkundlich nicht mehr vorliegende RuhegehaltsVereinbarung ein unwiderrufliches, lehenslängliches Buhegehalt gab, und daß der Klager nicht wegen mangelnder Eignung oder mit Rücksicht auf persönliche Zwistigkeiten, sondern Wegen einer dauernden. auf Krankheit beruhenden Bienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist»
Gegen die Bechtswirksamkeit des Pensionsvertrages bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Bie Vereinbarung, daß das Ruhegehalt des Klägers nach den für Beamte des höheren Bienstes maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden sollte, verstößt nicht gegen das Sparsamkeitsgebot des § 12 7«Teil Kap III d NotVO vom 1„ Be-zember 1930 (BGBl I, 593) sowie des § 12 des Wohnungsge-meinnützigkeitsG vom 29° Februar 1940 (BGBl I, 438)„
Nach diesem Gebot müssen sich die Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung eines gemeinnützigen Wohnungsünter-nehmens satzungsgemäß und tatsächlich in angemessenen''"* Grenzen halten; vor allem darf das Unternehmen seinen/ Organen oder Britten nicht Vergünstigungen oder Entschädigungen zuwenden, die über die in Öffentlichen Betrieben üblichen Beträge hinausgeheno Es braucht nicht entschieden zu werden, ob ein Verstoß gegen das Sparsamkeitsgebot zur Nichtigkeit entsprechender Vereinbarungen gemäß § 134 BGB führt oder lediglich die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Frage stellt (vgl NotVO vom 1.12d930 7o feil Kap III § 18; WohnungsgemeinnützigkeitsG § 19)« Bas Berufungsgericht verneint einen derartigen Verstoß aus rechtlich einwandfreien tatsächlichen Gründen. Es
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hat nicht verkannt,, daß die Angestellten und Arbeiter in öffentlichen Betrieben im allgemeinen keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Gesichtspunkten erhaltene Nicht entscheidend ist; ob auch andere gemeinnützige Wohnungsunternehmen; die sich in gleicher Lage wie die Beklagte befinden; ihren leitenden Angestellten bereits im Jahre 1939 eine beamtenpensionsähnliche Versorgung gewährt haben. Getragen wird das Berufungsurteil von der Peststellung; daß eine solche Versorgung bei leitenden Angestellten öffentlicher Betriebe im Jahre 1939 nicht mehr unüblich waro Liese Feststellung wird von der Re-vision nicht angegriffen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Klager keine Vergünstigung eingeräumt erhalten hat; die ihm bei entsprechender Steilung in einem öffentlichen Betrieb nicht in gleicher Weise hätte zugesagt werden können.. Der mit dem Kläger geschlossene Pensions-Vertrag steht darum nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen; nach denen der Geschäftsbetrieb der Beklagten als eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens zu führen ist.
Lern Berufungsurteil ist darin beizutreten, daß der Kläger auf die seit Anfang Mai 1945 offengebliebenen Ruhegehaltsforderungen nicht verzichtet hat. Als Verzicht auf einen Anspruch ist ein Verhalten nur dann zu würdigen, wenn es eine andere Auslegung überhaupt nicht zuläßt (RG Soerg.Rspr 19 zu § 133 BGB Nr 10; Soergel-> : . Lindenmaier § 133 BGB Anm 4a), Ler Kläger hat den.Nacfer , izahlungsanspruch zwar, erst mit Schreiben vom 28, vAprrl/.f 1949 erhoben, Angesichts seiner Behinderung durch-Internierungshaft und Entnazifizierung kommt seinem Schweigen aber nicht die Bedeutung aines V^zichts zuo dementsprechend ist auch der Einwand der Verwirkung unbegründet;
denn-es fehlt an Umständen, die die späte Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen (RGZ 155, 152; 159? 105; Soergel-Siebert § 242 BGB Anm C II
hie Revision hält die Ansprüche des Klägers deswegen für unberechtigt, weil ein Beamter mit der politi-sehen Belastung des Klägers mindestens zur Zeit keine Pensionsansprüche haben würde«, Sie geht damit von einem Sachverhalt aus, der nicht festgestellt ist» Das Berufungsgericht hat als Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Pensionsvereinbarung.angenommen, daß die Bezugnahme auf die für das Ruhegehalt von Beamten des höheren Dienstes maßgebenden Bestimmungen lediglich die Bedeutung hatte, eine feste Berechnungsunterlage zu schaffen* Biese Feststellung ist möglich und verfahrensrechtlich einwandfreie Was die Revision dagegen vorbringt, läuft auf eine andere tatsächliche Beurteilung hinaus, die dem Revisionsgericht verwehrt ist«,
Soweit die Beklagte sich auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage infolge der Auswirkungen des Krieges beruft, kann sie mit ihren Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden, weil ihr dafür das Vertragshilfeverfahren zur Verfügung steht, ohne daneben die Möglichkeit zu haben, ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB herzuleiten (vgl„die Urteile des Senats BGHZ 2, 150; BGHZ 8, 544 und vom 24» März 1954 - II ZR 108/53 -)* Hierbei kann es auch keine Rolle spielen, ob das Leistungsverweigerungsrecht auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder auf die Treuepflicht des Ruhegehaltsempfängers gegen das Unternehmen gestützt wird? Für eine Kündigung des Vertrags-
Verhältnisses kann nichts anderes gelten, wenn sie ausschließlich auf ins Vertragshilfeverfahren gehören^ de Gründe gestützt wird und es sich hei ihr nur um eine besondere Form der Geltendmachung eines Einwands aus § 242 BGB, insbesondere des Einwands des Wegfalls der Geschäftsgrundlage handelt.. Auf die Entscheidung der Präge, ob eine unwiderrufliche RuhegehaltsZusage überhaupt kündbar ist (dafür Hueck ArbRS 22 , 16 entgegen der ständigen Rechtsprechung des RAG ArbRS 22, 5$
37, 343 j 45, 5), kam es somit nicht an*
Die Berufung der Beklagten auf § 242 BGB versagt aber auch insoweit, als sie geltend macht, der Kläger habe lediglich durch den Nationalsozialismus ihr gegenüber Pensionsrechte erworbene Der Kläger ist im Entnazi-fiszierungsverfahren entlastet und ohne Berufsbeschränkung in Kategorie IV eingestuft worden; diese Beurteilung kann vom Prozeßgericht nicht umgestoßen werden»
Es ist unbestritten, daß die Beklagte in den Jahren 1934 bis 1942 unter der Rührung des Klägers einen beträchtlichen wirtschaftlichen Aufschwung genommen hat» In den Diensten der Beklagten ist der Kläger dienstunfähig geworden* Der Pensionsvertrag ist erst Jahre nach Annahme der Stellung als Geschäftsführer geschlossen worden» Im Gegensatz zu dem vom Senat in seinem Urteil vom 24» Februar 1954 - II ZR 88/53 - entschiedenen Palle geht es hier nicht darum, ob der Kläger in:einem vertraglich nicht vorgesehenen Palle Pensionsansprüche dadurch erlangte, daß er nach dem Kriege infolge politischer Belastung entlassen werden mußte, sondern darum, ob er den kraft Vertrages durch Pensionierung bereits angefallenen Ruhegehaltsanspruch wieder verlor, weil er als alter National-
Sozialist und unter der Haziher'rschaft bei der Beklagten eingetreten ist. Bei Berücksichtigung aller hier in Betracht kommenden Umstände erscheint es nicht gerechtfertigt ? dem Kläger die Vertragsrechte in Anwendung des § 242 BGB zu nehmen«,
Auch mit dem Hinweis auf eine notwendige ergänzende Vertragsauslegung dringt die Revision nicht durch«.
Es ist zwar richtig, daß der Pensionsvertrag keine Regelung für die seit dem Jahre 1946 bestehenden, gegenüber der Lage von 1939 veränderten Verhältnisse Vorsicht«, Die Revision irrt jedoch, wenn sie das Niehtvor-, handensein einer solchen Regelung als "Vertragslücke” bezeichnet, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB ausgefüllt werden müßte * Eine Vertragslücke kann nur vorliegen, wenn innerhalb des tatsächlich gegebenen-Rahmens des Vertrages, also im Vertragsinhalt, ein Punkt offengeblieben ist, dessen Ergänzung zur Durchführung und Aufrechterhaltung des gesamten Vertragszwecks erforderlich ist (BGHZ 9? 273 ff)o Eine ergänzende Vertragsauslegung kann daher schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil sie nach den Ausführungen der Revision nicht der Aufrechterhaltung, sondern im günstigsten Fall einer wesentlichen Abänderung des Vertrages dienen soll, die gemäß § 157 BGB grundsätzlich nicht erreicht werden kann (Soergel-Lindenmaier § 157 BGB Anm I b). Im übrigen betrifft die fehlende Regelung gar. nicht den Inhalt des Vertrages, sondern sei-, ne nicht zu dem Vertragsinhalt erhobenen Geschäftsgrundlä-gen* Solche Umstände im Wege einer Erweiterung des § 157 BGB nachträglich zu dem Vertragsinhalt zu erheben und da-
mit liber § 157 BGB zu Ergebnissen zu gelangen, die Rechtsprechung und Rechtslehre im Hinblick auf die .Un-Zumutbarkeit von Vertragsleistungen infolge Wegfalls.1'' der Geschäftsgrundlage aus § 242 BGB herleiten, ist nicht angängig (Soergel-Siebert § 242 BGB Anm D 13;. a,M0 Rrückmann ArchZivPr 131, 252; Rhode ArchZivPr 124, 322)0
Darauf, ob der Kläger gemäß § 3 des Nds Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 12. Dezember 1951 (NdsGVBl S 227) an der 15$igen Gehalts erhöhung für Beamte ab 10 April 1951 teilnimmt, kommt es für die Entscheidung nicht an, weil der eingeklagte Teilbetrag bereits durch die für die Zeit bis November 1949 einschließlich geltend gemachten Ruhegehaltsansprüche gerechtfertigt ist. Die Ausführungen des Berufungsurteils, die sich mit dieser Frage befassen, sind allerdings nicht bedenkenfrei, weil insoweit Anlaß besteht, eine ergänzende Vertragsausle-gung vorzunehmen, die möglicherweise der Berechnung des Klägers Recht gibt0
Die eingeklagten 6.100 DM sind auch bei Berücksichtigung der Abzüge an Steuern und Soziallasten berechtigt; im letzteren Falle ist der Klageanspruch nicht schon durch die dem Kläger bis zu dem 31<o Oktober 1949 zu-stehenden Beträgey sondern;nur durch einen etwas längeren Zeitraum begründet» Dieser Zeitraum bedarf, da die 6.100 DM als Teilbetrag eingeklagt sind, keiner Festlegung. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Dienstverpflichtete und damit auch der Ruhegehaltsberechtigte einen materiellen Anspruch auf das Bruttoentgelt einschließlich der Steuern und sozialen Lasten unbeschadet
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der den Dienstherrn gemäß § 46 Lohnst DB vom 10» März 1939 (BGBl I 449) und § 394 RVO treffenden Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der entsprechenden Lohn-heträge (vgl Bewolle BB 1949? 448; Poelmann RdA 1951?
367) hat o
Die Revision war daher zurückzuweisen*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 'KPOc Dr„Drost Dr„Selowsky DreHaidinger	Dr»Bischer	Br* Kuhn