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BGH · X-ZK-22/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X-ZK-22/50

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf.die mündliche Verhandlung vom 18» April 1951 unter Mitwirkung dec Senatcpräsidenten Br» canter und der Bundesrichter Br. Drost, Dr. Selowsky, Br. Haidinger, Dr. bischer für R§cht erkannt: Zweck wurde die damalige Borgbaubeschaffungszentrale der Beklagten beauftragt, im Bahnen der ihr ia Übrigen obliegenden Bewirtschaftungsaufgaben über ein von der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets im Einvernehmen mit dem Bipartite Control Office bereit-gestelltes Sonderkontingent an Hausbrandkohle nach den oingogangeuen C-rubenholzlieferungon zu Gunsten der betreffenden 3rcnnholzbcrechtigten zu verfügen* Hierdurch sollte ein Brennstoff durch den anderen ersetzt werden. Bio Bcrgbaubeschaffungszentrale schloss dann mit etwa 720 Iloizlieferantcn, darunter auch der Klägerin, formu-larmüssige Vorträge ab, in denen die Holzlieferanten als Verkäufer und dio 3cSchaffungssentrale als Käufer bezeichnet sind und die eine Schiedsgerichtsklausel enthalten* Hach der '.fährungsreform kamen die Parteien we-gen der Abwicklung der in ihrem Vortrag vom 14./25* Februar 194S vereinbarten Lieferungen in Streit* Die Klä- • jorin war der Meinung, dass ihr die nach‘der ./ührungs-roform ausgclieferten Kohlen, die den Ausgleich für das vor der Währungsreform zur Verfügung gestellte Holz bildeten, nur in SSI hätten berechnet werden dürfen* Bs habe auch seine Feststellung, dass es sich bei dem Vertrag der Parteien um ein behördlich genehmigtes Tauschgeschäft handle, nicht begründet. die in dem schiedsgerichtlichen Verfahren geltend gewachten Ansprüche nur den Grunde nach befindet, einer Vollstreckbarkeitserklärung nach § 1042 ZPO zugänglich ist; denn die Bedeutung der Vollstreckbarkeitserklärung liegt nicht nur in der Snaogiichung einer Zwangsvollstreckung, sondern auch darin, dass sie gemäss § 1043 ZPO die spätere Geltendmachung von Aufhebungsgründen (mit Ausnahme der Restitutionsgründe des § 1041 Ziff 6 ZPO) ausschliesst. Ist 1 das dem Streitgegenstand zugrunde liegende Rechtsgeschäft mit einem ZSangol behaftet, der einen Vorgleich über den Streitgegenstand nicht als zulässig erscheinen lässt, so können weder die in dem Rechtsgeschäft selbst enthaltene Schiedsgerichtsklausel, noch auch die in der vorbehaltlosen Einlassung liegende stillschweigende .Schiedsgerichtsabrede rechtliche Wirksamkeit haben pr * l.)-iiinen solchen mangel will die Revision zunächst daraus herleiten, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag die Beklagte verpflichtet habe, über das von ihr verwaltete Kohlenkontingent zu Gunsten der Klägerin zu verfügen« Da es sich fcei der Zuteilung von Kohlenkontingenten um öffentlich-rechtliche Aufgaben handele, könnten über sie nicht privajrechtliche Verbindlichkeiten . Übernahme einer solchen privatrechtlichen Verpflichtung zur Kohlenlieferung bestanden keine rechtlichen Bedenken« Sie können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagten durch die Anordnung. Kohle 1/48 vcm 24« ISärz 1943 die öffentlich-rechtliche Stellung eines Kontingentsverwalters für Kohle eingeräumt war; denn diese öffentlich-rechtliche Funktion hinderte die 333klagte nicht, in ihrer Sigenschaft als Kaufmann in Rahmen der bestehenden 3e\virtschaf tungsvor3 ehr ixten privatrocJitlicho Verträge über die Lieferung von Kohlen abzuschliessen, wie sie das ja auch durch ihre Abteilung "Deutscher Kohlenverkauf" fortlaufend tat« 2«) Bin weiteres Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages stützt die Revision darauf, dass die Klägerin kein Eezugsrecht für die vertraglich zugesagten' Kohiemnengen gehabt habe« Auch dieses Bedenken ist nicht gerechtfertigt« Nach der Äusserung der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschef ts-gebietes vom 4« 2äärz 1949 hatte diese oberste Bewirtschaftungssteile für die Austauschaktion "grubenholz-fähiges Brennholz gegen Kohle" ein Sonderkontingent an Kausbrandkohle zur Verfügung gestellt und die 3e- . von grubenholzfähigem Brennholz zu verfügen« .3s kann deshalb gar koine Rede davon sein, dass diese Lieferanten keine Bezugsberechtigt^ für die Kohle gehabt hätten, die sie nach den mit der Beklagten .geschlossenen Vorträgen auf dem vorgoschriobenen Kandeisweg als Austausch für das *9on ihnen gelieferte Iiolz bekommen sollten» 3«) Die Rochtsv/irksomkeit des Vertrages kanh auch nicht mit der Begründung angezweifelt werden, dass es sich Sie dienten dem Schutz der wirtschaftlichen Lenkungsmassnahmenj deren ordnungsmässige Durchführung sie sichern sollten fvgl Schneider; 7/arenverkehrsrecht 3 77; Kess 013 in BEST 1, 147/» Auch das in § 1 a KWFO ausgesprochene Kcm-pensationsverbot diente diesem Zweck* Es sollte verhindern; dass der durch die staatliche Wirtschaftssteuerung geordnete Lauf der Wirtschaftsgüter aus eigensüchtigen Gründen unter Missbrauch einer Treuhönderstellung gestört wurde und dass die Güter anderen als den Kreisen sugeflüfrt wurden, für deren Bedarf sie von &en‘Wirtin* schaftslenkungsstellen bestimmt waren \vgl AVRJ2i-v 1* April 1942 Da* S 238; Bfundtner-Reubert, Reichsrecht II c 20 3 11; Schneider aaO S 87; Fuhrmann, Wirtschaftsstraf-verordnungen § 1 1 a KLTO Anm 5; Krause, Betriebsberater 1947, 222; RG in DR 44/ 156; BGSt 76, 230} • 7/enn nun im vorliegenden Fall die Verwaltung für Wirt schüft als die damalige oberste deutsche Wirt schaf t3lenkungsbehöräe im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der ^esatzungs-maeht den Austausch von Hhusbrandkohle gegen grubenholzfähiges Brennholz anordnete, so handelte es sich hierbei um eine Maßnahme der staatlichen Wirtschaftslenkung, deren Durchführung keinesfalls gegen die Wirtschaftsstraf Verordnungen verstosseh konnte* Für ihre Anwendung ist deshalb hier von vornherein kein Raum« Insbesondere kann dann, wenn die oberste Wörtschaftslenkungsstelle ec für erforderlich hielt, im Rahmen der von ihr ange- . Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag rechtswirksam sei, ist hiernach rechtlich bedenkenfrei. Für die vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägungen, dass der Austausch auch behördlich genehmigt sei und sich überdies, unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Hot Standes rechtfertigen lasse, ist bei dieser Rechtslage kein Raum, weil der in Durchführung der staatlichen Wirtschaftslcnkungsmassnahmen geschlossene Vertrag von vornherein im Einklang mit der Rechtsordnung stand und deshalb nicht erst einer besonderen Rechtfertigung bedurfte. Boi dieser Rechtslage kann die von dem Beklagten beantragte Aufhebung der Schiedssprüche auch nicht darauf gestützt werden, dass ihre Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde {§ 1041 Ziff 2 ZPO). Februar 1948 abgeschlossen wurde, im Einklang mit der Hechtsordnung stand, verstös3t auch die 2rfüllung der dem Kläger auf Grund dieses Geschäftes durch die Schiedssprüche zuerkannten Ansprüche nicht gegen die Öffentliche Ordnung. Nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts wird die Beklagte durch die Schiedssprüche nicht verpflichtet, entgegen dem Vertrag ausserhalb de3 "zementierten”, d.h. durch die Bewirtschaftungs bestiinmungen vorgeschriebenen Handelsweges Kchleniiefe-rungen vorzunehmen, so dass hieraus ebenfalls keine Be-denken gegen die rechtliche 0rdnungsmä3sigkeit der Schiedssprüche hergoleitet werden können. Die weitere Rüge der Beklagten, dass die Schiedssprüche anerkannte Grundsätze des Nährungc- und Ucstellungsgesetzes verletzten, ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb unbeachtlich, weil ein solcher Fehler keinen Verstcss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von § 1041 Ziff 2 ZPO, sondern nur eine sachlich unrichtige Entscheidung darstellen würde,, die nach anerkanntem Hecht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist (KG in KN 1935*. Der von der Beklagten weiter erhobenen Büge, dass die Schiedssprüche auf einem unzulässigen Verfahren beruh ten {§ 1041 Ziff 1 ZPO), weil das Schiedsgericht bei seinen Kntscheidungen wesentliches Verteidigungsvorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen habe, liegt eine Verkennung des Unterschiedes zwischen Mängeln des Verfahrens (in procedendo) und solchen der Entscheidungsfindung (in iudicando) zu Grunde« Bin solcher Fall liegt hier aber nicht vor}, denn die gefällten Schiedssprüche enthielten, wie ihr Inhalt ergibt, eine Entscheidung über den gesagten Streitstoff und damit auch über das Verteidigunjsvorbringen der Beklagten. Das Berufungsgericht hält schliesslich auch dio von der Beklagten gerügten lEängel hinsichtlich der Form und Begründung der Schiedssprüche nicht für so schwerwiegend, dass sie ihre Aufhebung gemäss § 1041 Ziff 5 ZPO rechtfertigen würden. Die Begründung <ies Schiedsspruchs vom 6* April i949 hält die revision zu Unrecht deshalb nicht für ausreichend, weil eine Begründung für die Feststellung des Schiedsgerichts fohle, dass es 3ich bei dem Vertrag der Parteien un ein genehmigtes Tauschgeschäft handle* Diese Feststellung enthält in Verbindung mit der weiteren, vom Schiedsgericht ebenfalls getroffenen Feststellung, dass die beiderseitige Abrechnung in Goldwert lediglich technische Bedeutung gehabt habe, bereits eine Begründung für die über die • streitigen Ansprüche getroffene Bntscheidung* Der Itevision ist allerdings zuzugeben, dass es im Interesse einer lückenlosen Begründung gelegen hätte, auch diese Feststellungen ihrerseits wieder unter Stellungnahme zu den gegenteiligen Ausführungen der Beklagten zu begründen. Dies zu erkennen, erfordert aber eine folgerichtige Burehden-kung des Hecht sst off es und damit eine typisch juristische Gedankenarbeit, die von einem mit juristischen Laien besetzten Schiedsgericht nicht erwartet werden kann* Der aufgezcigto läangel lässt also zwar die Begründung als juristisch nicht vollständig erscheinen, rechtfertigt aber nicht aie Feststellung, dass die getroffene Entscheidung solb3t einer Begründung entbehre. Ob die in dem Schiedsspruch enthaltene Feststellung, dass da3 Tauschgeschäft der -arteten behördlich genehmigt worden' sei, zutreffend ist oder ob sie nicht vielmehr im Vfiderspruch zu der Erklärung der Verwaltung für Wirtschaft vom 4- FErz 1949 steht, ist in dom vorliegenden Verfahren nicht nachprüfbar {vgl HG in ITC 36, 894)« überdies war diese Frage für die getroffene Entscheidung Ido vermisste sachliche Stellungnahme und Entscheidung dos Schiedsgerichts Uber dieses Vorbringen ist bereits darin enthalten, dass in den Schiedssprüchen der iClägerin die aus dem Verzug der Beklagten hergeleitoten Schadensersatzansprüche zu dem Teil zugesprochen werden. Biese Entscheidung i3t auch mit der in dem Schiedsspruch vom 6• April 1949 enthaltenen Feststellung begründet, dass die Beklagte in dem angegebenen Umfang in Verzug gewesen sei, weil sie für die betreffenden Kohlenlieferungon genügend Zeit zur Verfügung gehabt habo. Damit ist bereits den Erfordernissen des § 1041 Ziff* 5 2?0 genügt, "ie von der Beklagten gerügte Unterlassung einer Stellungnahme des Schiedsgerichts zu ihren in dieser Hinsicht erhobenen Einwendungen lässt den Schiedsspruch noch nicht als unbegründet erscheinen (vgl r.GS 47, 424 ^287; J5T 1936, 1894) •

Zitierte Normen: § 1042 ZPO
SchiedsspruchSchiedsgerichtZPOBegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

r das Nachschlagewerk
1} Gesetz:
§ 1 a KOTO
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?S74 QP1
........»in ii min K
Hechtssatz:
2/
Gesotz:
Fin Kompensationsgeschäft im Sinne von § 1 a KOTO liegt dann nicht vor, wenn die oberste Uirtschaftslenkung3behörde selbst den Austausch von"’Jaren ungeordnet hat*	\
§ 1041 Ziff 5 ZPO
Hechtssatz:	An	die	Fassung	und Begründung von Schledsspxüeben
 können nicht die für die Urteile staatlicher Ger richte gültigen Maßstäbe angelegt werden.
Aktenzeichen:	±X	ZK	22/50
Urteil vom 18. April 1951	OIG	Hamm
«
IX 28/50
Verkündet am 18o April 1951
gez. Iäser, Just izange3t • • alß ürkundoboamtor der .Geschäftsstelle •
Im Namen des Volkes:
In dem Rechtsstreit
 vertreten durch einrich KÜi in
 der D|__
den Genera]
Beklagten,Berufungsklägerih .und Revisionsklägerin,
- prozesshevollmächtjgtor: Rechtsanwalt Dr, flU “
gegen
 die £irma oflH| und Co» in
 Klägerin, Beruf üngsbeklagte' uhu; Re vi di onsbeklagte,
- Prozossbovollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf. die mündliche Verhandlung vom 18» April 1951 unter Mitwirkung dec Senatcpräsidenten Br» canter und der Bundesrichter Br. Drost, Dr. Selowsky, Br. Haidinger, Dr. bischer
 für R§cht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 2« Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Hamm vom 26. Juni ,	1950	wird auf Kosten der Beklagten
 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Um dor die deutsche Kohlenförderung im Herbst und hinter ' 1947/48 ernstlich bedrohenden Grubenholzkrise zu begegnen, hielten es die beteiligten V;irt sc hafts st eilen für erforderlich, das für Grubenholz geeignete Brennholz au3 dem Hausbrands eiet or dom Borgbau zuzuführen und dafür als Ausgleich Hausbrandkohle zur Verfügung zu stellen. Zu diesem. Zweck wurde die damalige Borgbaubeschaffungszentrale der Beklagten beauftragt, im Bahnen der ihr ia Übrigen obliegenden Bewirtschaftungsaufgaben über ein von der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets im Einvernehmen mit dem Bipartite Control Office bereit-gestelltes Sonderkontingent an Hausbrandkohle nach den oingogangeuen C-rubenholzlieferungon zu Gunsten der betreffenden 3rcnnholzbcrechtigten zu verfügen* Hierdurch sollte ein Brennstoff durch den anderen ersetzt werden.
Bio Bcrgbaubeschaffungszentrale schloss dann mit etwa 720 Iloizlieferantcn, darunter auch der Klägerin, formu-larmüssige Vorträge ab, in denen die Holzlieferanten als Verkäufer und dio 3cSchaffungssentrale als Käufer bezeichnet sind und die eine Schiedsgerichtsklausel enthalten* Hach der '.fährungsreform kamen die Parteien we-gen der Abwicklung der in ihrem Vortrag vom 14./25* Februar 194S vereinbarten Lieferungen in Streit* Die Klä- • jorin war der Meinung, dass ihr die nach‘der ./ührungs-roform ausgclieferten Kohlen, die den Ausgleich für das vor der Währungsreform zur Verfügung gestellte Holz bildeten, nur in SSI hätten berechnet werden dürfen*
Vomer verlangte sic die Erstattung von Mehrkosten, die durch die nach ihrer Meinung von der Beklagten verschuldete Verzögerung und i’e&Lleitung von Kohlcnlieferungen entstanden waren. Das von ihr angerufene Schiedsgericht erklärte ihre Ansprüche durch "Grundurtoil” vom 6. April
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1949 dexa Grunde nacJi im wesentlichen für gerechtfertigt und verurteilte die Beklagte durch ”Teilurteilw vom 27. Juli 1949 zur Zahlung von 9.383,22 Bll.
Die Klägerin hat beantragt, diese Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären.
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Die Beklagte hat beantragt, sie aufzuheben. Sie meint, dass die Schiedssprüche gegen die öffentliche Ordnung verotiesson. Das vom Schiedsgericht in dem Vertrag vom 14./25* Februar 1948 gesehene Tauschgeschäft verletze als Kompensationsgeschäft swingende Bewirtschaftungsvor-'’Scürimd "ühd ■ wi daher nichtig.- Sine KSompensatlon avi— behördlich nicht genehmigt worden. Auch sei eine Lieferung von Kohlen ausserhalb dos "zementierten", d.h. durch ;!| die Bewirtschaftungsbestimmungen vorgeschriebenen Han-deisweges nicht zulässig gewesen. Ausserdem beruhten die Schiedssprüche auf einem unzulässigen Verfahren und seien nicht hinreichend begründet. Das Schiedsgericht sei auf ihren Binwand, dass sie an der Verzögerung der Aohlenlieferung kein Verschulden treffe, überhaupt nicht eingegangen. Bs habe auch seine Feststellung, dass es sich bei dem Vertrag der Parteien um ein behördlich genehmigtes Tauschgeschäft handle, nicht begründet. Beide Vorinstanzen haben die Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt. Bät der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Aufhebung der Schiedssprüche.
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Bntscheidungcgründe:
I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass auch der Schiedsspruch vom 6. April 1949» der über
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die in dem schiedsgerichtlichen Verfahren geltend gewachten Ansprüche nur den Grunde nach befindet, einer Vollstreckbarkeitserklärung nach § 1042 ZPO zugänglich ist; denn die Bedeutung der Vollstreckbarkeitserklärung liegt nicht nur in der Snaogiichung einer Zwangsvollstreckung, sondern auch darin, dass sie gemäss § 1043 ZPO die spätere Geltendmachung von Aufhebungsgründen (mit Ausnahme der Restitutionsgründe des § 1041 Ziff 6 ZPO) ausschliesst. (so auch RG 149* 49}•
Das Berufungsgericht bejaht die Präge, ob den Schiedssprüchen ein gültiger Schiedsvcrtrag zugrunde liegt
(3 1041 Ziff 1 ZPO) schon deshalb, weil siciu die~Parteien
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rügelos auf die Verhandlung vor dem Schiedsgericht eingelassen haben. 3s meint, dass die Parteien damit rechts-wirksam einen neuen Schiedsvcrtrag abgeschlossen hätten, sc dass es dahingestellt bleiben könno, ob der in der Schiedsgerichtsklausel enthaltene Vertrag vom 14./25. Februar 1948 wegen Terstosses gegen ein gesetzliches Vorbot nichtig sei. Hieran rügt die Revision mit Recht, aase die vorbehaltlose Einlassung auf das. schiedsgerichtliche Verfahren dann keine rochtswirksame Grund-% #
löge für die Schiessprüche abgeben könne, wenn, oin Mangel vorliego, der die Unzulässigkeit eines Vergleichs über den Streitgegenstand zur Polge habe. 2foch § 1025 ZPO hat ein Jchiedsvcrtrag nur insoweit rechtliche tTir-kungen, als die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand einen Vergleich abnuschliessen. Ist 1 das dem Streitgegenstand zugrunde liegende Rechtsgeschäft mit einem ZSangol behaftet, der einen Vorgleich über den Streitgegenstand nicht als zulässig erscheinen lässt, so können weder die in dem Rechtsgeschäft selbst enthaltene Schiedsgerichtsklausel, noch auch die in der vorbehaltlosen Einlassung liegende stillschweigende .Schiedsgerichtsabrede rechtliche Wirksamkeit haben
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(Baumbach, Schiedsgerichtsverfahren S 44; Schönke,
l.)-iiinen solchen mangel will die Revision zunächst daraus herleiten, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag die Beklagte verpflichtet habe, über das von ihr verwaltete Kohlenkontingent zu Gunsten der Klägerin zu verfügen« Da es sich fcei der Zuteilung von Kohlenkontingenten um öffentlich-rechtliche Aufgaben handele, könnten über sie nicht
 privajrechtliche Verbindlichkeiten . begründet und
 Ausführungen kann nicht gefolgt werden« Die Beklagte schloss don Vertrag vom 14«/25. Pebruar 1948 nicht in ihrer Sigonschaf t als Kontingentsverwalte-
el 3 Kaufmann ab, bogab sich bei seinem Abschluss
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 rin, sondern in der ihr durch Art I Ziff 2 der YO 2Jr 112 der BritlüilReg eingeräumten Rechtsstellung
 also auf den Boden de3 Privatrochts. Sie verpflichtete sich in ihm keineswegs, der Klägerin bestimmte
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Übernahme einer solchen privatrechtlichen Verpflichtung zur Kohlenlieferung bestanden keine rechtlichen Bedenken« Sie können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagten durch die Anordnung. Kohle 1/48 vcm 24« ISärz 1943 die öffentlich-rechtliche Stellung eines Kontingentsverwalters für Kohle eingeräumt war; denn diese öffentlich-rechtliche Funktion hinderte die 333klagte nicht, in ihrer Sigenschaft als Kaufmann in Rahmen der bestehenden 3e\virtschaf tungsvor3 ehr ixten privatrocJitlicho Verträge über die Lieferung von Kohlen abzuschliessen, wie sie das ja auch durch ihre Abteilung "Deutscher Kohlenverkauf" fortlaufend tat«
2«) Bin weiteres Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages stützt die Revision darauf, dass die Klägerin kein Eezugsrecht für die vertraglich zugesagten' Kohiemnengen gehabt habe« Auch dieses Bedenken ist nicht gerechtfertigt« Nach der Äusserung der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschef ts-gebietes vom 4« 2äärz 1949 hatte diese oberste Bewirtschaftungssteile für die Austauschaktion "grubenholz-fähiges Brennholz gegen Kohle" ein Sonderkontingent an Kausbrandkohle zur Verfügung gestellt und die 3e- . klagte ermächtigt, hierüber zu Gunsten der Lieferanten
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von grubenholzfähigem Brennholz zu verfügen« .3s kann deshalb gar koine Rede davon sein, dass diese Lieferanten keine Bezugsberechtigt^ für die Kohle gehabt hätten, die sie nach den mit der Beklagten .geschlossenen Vorträgen auf dem vorgoschriobenen Kandeisweg als Austausch für das *9on ihnen gelieferte Iiolz bekommen sollten»
3«) Die Rochtsv/irksomkeit des Vertrages kanh auch nicht mit der Begründung angezweifelt werden, dass es sich
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hierbei - jedenfalls bei Zugrundelegung der vom Schiedä?;:
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gericht vertretenen Auffassung, es liege ein TauscJiga- * schüft vor - um ein gegen § la KWO verstossendes und dcjait nichtiges Kompensationsgeschäft gehandelt habe.
:-ie Wirtschäftsstrafvercrdnungen waren ein Bestandteil der damaligen staatlichen Wirtschaftslenkung. Sie dienten dem Schutz der wirtschaftlichen Lenkungsmassnahmenj deren ordnungsmässige Durchführung sie sichern sollten fvgl Schneider; 7/arenverkehrsrecht 3 77; Kess 013 in BEST 1, 147/» Auch das in § 1 a KWFO ausgesprochene Kcm-pensationsverbot diente diesem Zweck* Es sollte verhindern; dass der durch die staatliche Wirtschaftssteuerung geordnete Lauf der Wirtschaftsgüter aus eigensüchtigen Gründen unter Missbrauch einer Treuhönderstellung gestört wurde und dass die Güter anderen als den Kreisen
 sugeflüfrt wurden, für deren Bedarf sie von &en‘Wirtin*
schaftslenkungsstellen bestimmt waren \vgl AVRJ2i-v 1* April 1942 Da* S 238; Bfundtner-Reubert, Reichsrecht II c 20 3 11; Schneider aaO S 87; Fuhrmann, Wirtschaftsstraf-verordnungen § 1 1 a KLTO Anm 5; Krause, Betriebsberater 1947, 222; RG in DR 44/ 156; BGSt 76, 230} • 7/enn nun im vorliegenden Fall die Verwaltung für Wirt schüft als die damalige oberste deutsche Wirt schaf t3lenkungsbehöräe im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der ^esatzungs-maeht den Austausch von Hhusbrandkohle gegen grubenholzfähiges Brennholz anordnete, so handelte es sich hierbei um eine Maßnahme der staatlichen Wirtschaftslenkung, deren Durchführung keinesfalls gegen die Wirtschaftsstraf Verordnungen verstosseh konnte* Für ihre Anwendung ist deshalb hier von vornherein kein Raum« Insbesondere kann dann, wenn die oberste Wörtschaftslenkungsstelle ec für erforderlich hielt, im Rahmen der von ihr ange- . ordneten Aktion einen Brennstoff gegen den anderen zu ersetzen, auch nicht von einem Kompensationsgeschäft
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gemäss § 1 a KvTVO die Rede sein, weil dessen Wesen ja gerade ein der staatlichen Wirtschaftssteuerung zuwidorlaufender Güterumsatz ausmacht* Die Verwaltung für Wirtschaft hat deshalb mit vollem Hecht eine Kompensationsgcnehmigung für die Durchführung dieser Austauschaktion nicht als erforderlich erachtet. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag rechtswirksam sei, ist hiernach rechtlich bedenkenfrei. Für die vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägungen, dass der Austausch auch behördlich genehmigt sei und sich überdies, unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Hot Standes rechtfertigen lasse, ist bei dieser Rechtslage kein Raum, weil der in Durchführung der staatlichen Wirtschaftslcnkungsmassnahmen geschlossene Vertrag von vornherein im Einklang mit der Rechtsordnung stand und deshalb nicht erst einer besonderen Rechtfertigung bedurfte.
Damit entfallen auch dio Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit der in dom Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel•
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XII. Boi dieser Rechtslage kann die von dem Beklagten beantragte Aufhebung der Schiedssprüche auch nicht darauf gestützt werden, dass ihre Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde {§ 1041 Ziff 2 ZPO). De das Tauschgeschäft, das nach der bindenden Auffassung dos Schiedsgerichts (vgl HG JT7 36, 1894) mit dem Vortrag vom I4./25. Februar 1948 abgeschlossen wurde, im Einklang mit der Hechtsordnung stand, verstös3t auch die 2rfüllung der dem Kläger auf Grund dieses Geschäftes durch die Schiedssprüche zuerkannten Ansprüche nicht gegen die Öffentliche Ordnung.	*	*
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Nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts wird die Beklagte durch die Schiedssprüche nicht verpflichtet, entgegen dem Vertrag ausserhalb de3 "zementierten”, d.h. durch die Bewirtschaftungs bestiinmungen vorgeschriebenen Handelsweges Kchleniiefe-rungen vorzunehmen, so dass hieraus ebenfalls keine Be-denken gegen die rechtliche 0rdnungsmä3sigkeit der Schiedssprüche hergoleitet werden können. Biese ver- . stossen auch nicht gegen die von der Militärregierung in der Zeit vom 27® Kuni 1948 bis in die zweite HSlf-te September 1948 angcordnqte Sperrung des Sonderkontingents; denn 3ie verpflichten die Beklagte nicht, in dieser Sperrzeit aus dec Sonderkontingent Kohlen zu lieforn. Die vom Schiedsgericht getroffene Feststellung, öa3s die Beklagte ungeachtet der sperre mit ihren Kohlonlieferungen in Verzug gewesen sei, ist vom ordentlichen Gericht nicht nachprüfbar. Die weitere Rüge der Beklagten, dass die Schiedssprüche anerkannte Grundsätze des Nährungc- und Ucstellungsgesetzes verletzten, ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb unbeachtlich, weil ein solcher Fehler keinen Verstcss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von § 1041 Ziff 2 ZPO, sondern nur eine sachlich unrichtige Entscheidung darstellen würde,, die nach anerkanntem Hecht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist (KG in KN 1935*. 59 und die dort angeführte Bechtsprechung) •
IV. Der von der Beklagten weiter erhobenen Büge, dass die Schiedssprüche auf einem unzulässigen Verfahren beruh ten {§ 1041 Ziff 1 ZPO), weil das Schiedsgericht bei seinen Kntscheidungen wesentliches Verteidigungsvorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen habe,
 liegt eine Verkennung des Unterschiedes zwischen Mängeln des Verfahrens (in procedendo) und solchen der Entscheidungsfindung (in iudicando) zu Grunde«
/ius hangeln letzterer Art kann ein Aufhebungsgrund nach § 1041 Ziff 1 ZPO nicht hergoleitet werden (Bcunbach, Schiedsgerichtsverfahren S 158; Stein-Jonas ZPO l6. Aufl § 1041 iUua'lII 1 b). Die Rüge der Beklagten, das Schiedsgericht habe in seinen Schiedssprüchen wesentliche Teile ihres Vertoidi-gungsvorbringons nicht gewürdigt,- bezieht sich nicht auf einen Ijangel des Verfahrens, sondern auf einen rjangel der Entscheidung salbst« Anders wäre es nur, wenn das Schiedsgericht5, os zu Unrecht abgelehnt hätte, über ein selbständiges Verteidigungsmittel * überhaupt zu entscheiden; dann wäre allerdings ein nach § I04I Ziff 1 ZFO beachtlicher I&ngel gegeben (HG 119, 29). Bin solcher Fall liegt hier aber nicht vor}, denn die gefällten Schiedssprüche enthielten, wie ihr Inhalt ergibt, eine Entscheidung über den gesagten Streitstoff und damit auch über das Verteidigunjsvorbringen der Beklagten. Das Schiedsgericht hat es hier nicht* etv/a abg^lehnt, über einzelne Verteidigunjsmittel der Beklagten au entscheiden«
Das Berufungsgericht hält schliesslich auch dio von der Beklagten gerügten lEängel hinsichtlich der Form und Begründung der Schiedssprüche nicht für so schwerwiegend, dass sie ihre Aufhebung gemäss § 1041 Ziff 5 ZPO rechtfertigen würden. Die Formel des gchieds-spruchs vom 6. April 1949 sei zwar wenig geschickt gefasst, entbehre aber nicht dor erforderlichen Be-
stimtheit. Auch die Gründe der Schiedssprüche Genügten trots ihrer Dürftigkeit den geringen, von der Rechtsprechung an-die Begründung von Schiedssprüchen gestell ten Anforderungen, '.veil sie erkennen liessen, welche Auffassung das Schiedsgericht seinen Entscheidungen zugrunde gelegt habe. DieseFeststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ifech anerkannten Recht können an * die Fassung und Begründung von Schiedssprüchen nicht die für die Urteile staatlicher Gerichte gültigen ä3-stäbe angelegt werden (RG in JXi 36/ 1394; HG in HRR 36, 911; BaunU.ch, Schiedsgerichtsverfahren 3 133 und ZPO i 1041 Ana 8; Schönke aao S 94) • Hie sachgenässe Abfassung von Urteilen ist eine Fertigkeit, die erfahrungs-gemäss erst auf Grund einer sorgfältigen juristischen Ausbildung in langer Übung erworben werden kann. Sie kann deshalb von Schiedsgerichten, die häufig mit juristischen .Laien besetzt 3ind, nicht erwartet werden. Lassen sich Parteien auf ein schiedsgerichtliches Verfahren ein, so müssen 3io sich aueh ir.it einem Schiedsspruch abfinden, der nicht den.an ein gerichtliches Urteil zu stellenden Anforderungen entspricht. Rollte man schon in jeder unsachgeinässen und unvollständiger-Passung und Begründung eines Schiedsspruchs einen Aufhebungsgrund sehen, so würde das den Rechtsbestand einer grossen Anzahl von Schiedssprüchen gefährden und die ganze Schiedsgerichtsbarkeit ernstlich in Frage stellen.
Die Fora des Schiedsspruchs muss allerdings so gefasst sein, dass sie nit hinreichender Bestimmtheit den Inhalt der Entscheidung erkennen lässt. Diese Voraussetzung sicht hier das Berufungsgericht zutreffend auch bei dem Schiedsspruch vom 6. April 1949 als gegeben an, weil er in allen Einzelheiten erkennen lässt,
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in welcher reise das Schiedsgericht die Beklagte der jClägorin gegenüber für verpflichtet hält*
Die Begründung <ies Schiedsspruchs vom 6* April i949 hält die revision zu Unrecht deshalb nicht für ausreichend, weil eine Begründung für die Feststellung des Schiedsgerichts fohle, dass es 3ich bei dem Vertrag der Parteien un ein genehmigtes Tauschgeschäft handle* Diese Feststellung enthält in Verbindung mit der weiteren, vom Schiedsgericht ebenfalls getroffenen Feststellung, dass die beiderseitige Abrechnung in Goldwert lediglich technische Bedeutung gehabt habe, bereits eine Begründung für die über die • streitigen Ansprüche getroffene Bntscheidung* Der Itevision ist allerdings zuzugeben, dass es im Interesse einer lückenlosen Begründung gelegen hätte, auch diese Feststellungen ihrerseits wieder unter Stellungnahme zu den gegenteiligen Ausführungen der Beklagten zu begründen. Dies zu erkennen, erfordert aber eine folgerichtige Burehden-kung des Hecht sst off es und damit eine typisch juristische Gedankenarbeit, die von einem mit juristischen Laien besetzten Schiedsgericht nicht erwartet werden kann* Der aufgezcigto läangel lässt also zwar die Begründung als juristisch nicht vollständig erscheinen, rechtfertigt aber nicht aie Feststellung, dass die getroffene Entscheidung solb3t einer Begründung entbehre.
Ob die in dem Schiedsspruch enthaltene Feststellung, dass da3 Tauschgeschäft der -arteten behördlich genehmigt worden' sei, zutreffend ist oder ob sie nicht vielmehr im Vfiderspruch zu der Erklärung der Verwaltung für Wirtschaft vom 4- FErz 1949 steht, ist in dom vorliegenden Verfahren nicht nachprüfbar {vgl HG in ITC 36, 894)« überdies war diese Frage für die getroffene Entscheidung
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unerheblich, .veil das Tauschgeschäft aus den bereits dar gelegten Gründen gar keiner Genehmigung bedurfte.
Schliesslich kann der Revision auch nicht darin gefolgt worden, dass der Schiedsspruch vom 6. April 1949 deshalb als unbegründet anzusehen sei, weil er zu dem Verteidi-gungsvorbringen der B3 klagten. sie treffe an der Verzögerung der Kohlenlieferung kein Verschulden, nicht Stellung nehme. Ido vermisste sachliche Stellungnahme und Entscheidung dos Schiedsgerichts Uber dieses Vorbringen ist bereits darin enthalten, dass in den Schiedssprüchen der iClägerin die aus dem Verzug der Beklagten hergeleitoten Schadensersatzansprüche zu dem Teil zugesprochen werden. Biese Entscheidung i3t auch mit der in dem Schiedsspruch vom 6• April 1949 enthaltenen Feststellung begründet, dass die Beklagte in dem angegebenen Umfang in Verzug gewesen sei, weil sie für die betreffenden Kohlenlieferungon genügend Zeit zur Verfügung gehabt habo. Damit ist bereits den Erfordernissen des § 1041 Ziff* 5 2?0 genügt, "ie von der Beklagten gerügte Unterlassung einer Stellungnahme des Schiedsgerichts zu ihren in dieser Hinsicht erhobenen Einwendungen lässt den Schiedsspruch noch nicht als unbegründet erscheinen (vgl r.GS 47, 424 ^287; J5T 1936, 1894) •
Die neuerdings im Schrifttum (vgl iliohle 2STTT 1950,853} erörterte Frage, ob ein solcher Mangel etr/a das Verlangen nach Aufhebung des Schiedsspruchs gemäss § 1041 Ziff 4 ZPO wegen Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertige,*bedarf hier keiner Nachprüfung, weil die Beklagte diesen Aufhebungsgrund nicht geltend, gemacht hat.

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Dio HoYision der Beklagter. **ar -lisrnach xaii; der Kostenfolgo des § 97 ZPO zuriickzuvieiseu.
gez. Dr. Cant er	gez. Dr. Drost gez. Dr.Selowsky
 gez. Dr.Kaidixiger	gez.	Dr	.Fischer
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