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BGH · II ZR 22/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 22/08

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger für die geltend gemachten Ansprüche nicht (mehr) prozessführungsbefugt ist, was vom Senat in jeder Lage des Verfahrens, auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen (s. Die - später im Handelsregister gelöschte -Schuldnerin hat das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurückerhalten und war wieder selbst prozessführungsbefugt (Sen.Urt. aaO Tz. 8 f. Der Kläger hat "als Insolvenzverwalter" geklagt und in seinem Schlussbericht gegenüber dem Insolvenzgericht das vorliegende Verfahren selbst als eines bezeichnet, das er erfolglos für die Masse geführt habe. Die - dem Beklagten bekannte - wirtschaftliche Beteiligung des Gläubigers M.am Rechtsstreit und dessen Finanzierung durch ihn ändern daran nichts (vgl. 4 Ein damit allein in Betracht kommender gewillkürter Parteiwechsel (erst) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig (Sen.Urt. aaO Tz. 5 f. Aus dem - eine beendete Zwangsverwaltung betreffenden - Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. dagegen BGHZ 155, 38, 45 ) ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass ein Zwangs- oder Insolvenzverwalter nach Beendigung seiner Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen zur Geltendmachung von Ansprüchen eines Vollstreckungs- oder Insolvenzgläubigers (hier M.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
gewillkürterSchleswigSenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 22/08
vom 28. September 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2009 durch die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 180.000,00 €
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil
 der Kläger für die geltend gemachten Ansprüche nicht (mehr) prozessführungsbefugt ist, was vom Senat in jeder Lage des Verfahrens, auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen (s. zuletzt Sen.Urt. v. 7. Juni
2008	- II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094 Tz. 12 m.w.Nachw.) zu prüfen ist.
2	Durch	die	Beendigung	des	Insolvenzverfahrens nach vollzogener
 Schlussverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts R. vom 15. April
2009	endete die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis des Klägers. Die - später im Handelsregister gelöschte -Schuldnerin hat das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurückerhalten und war wieder selbst prozessführungsbefugt (Sen.Urt. aaO Tz. 8 f. m.w.Nachw.).
-3-
3	Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 7. September 2009 geltend machen will, er habe schon in den Tatsacheninstanzen in gewillkürter Prozessstandschaft für den nicht alleinigen, aber Hauptgläubiger der Schuldnerin, Herrn M. , gehandelt, fehlt es an der erforderlichen Offenlegung (vgl. Sen.Urt. aaO Tz. 14). Der Kläger hat "als Insolvenzverwalter" geklagt und in seinem Schlussbericht gegenüber dem Insolvenzgericht das vorliegende Verfahren selbst als eines bezeichnet, das er erfolglos für die Masse geführt habe. Die - dem Beklagten bekannte - wirtschaftliche Beteiligung des Gläubigers M. am Rechtsstreit und dessen Finanzierung durch ihn ändern daran nichts (vgl. hierzu auch § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4	Ein damit allein in Betracht kommender gewillkürter Parteiwechsel (erst) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig (Sen.Urt. aaO Tz. 5 f. m.w.Nachw.). Aus dem - eine beendete Zwangsverwaltung betreffenden - Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 (VIII ZR 98/89, WM 1990, 742; vgl. dagegen BGHZ 155, 38, 45 ) ergibt sich entgegen der Ansicht des
 Klägers nicht, dass ein Zwangs- oder Insolvenzverwalter nach Beendigung seiner Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen zur Geltendmachung von Ansprüchen eines Vollstreckungs- oder Insolvenzgläubigers (hier M. ) befugt ist.
Kraemer	Caliebe	Reichart
 Drescher
Löffler
 Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 10.04.2007 -80 122/06 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.12.2007 - 5 U 70/07 -