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BGH · II ZR 22/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 22/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
GoetteKraemerCaliebe29ReichartBerlinZPO

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 22/07
29. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
KG Berlin-Az. 12 U 115/05 vom 18.01.2007; LG Berlin - Az. 28 0 397/04 vom 06.05.2005;
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Januar 2007 wird - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 24. Januar 2008, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthält, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Caliebe
 Reichart
Goette
 Kraemer
Strohn