Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 22/07 29. Januar 2008 in dem Rechtsstreit KG Berlin-Az. 12 U 115/05 vom 18.01.2007; LG Berlin - Az. 28 0 397/04 vom 06.05.2005; Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Januar 2007 wird - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 24. Januar 2008, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthält, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Caliebe Reichart Goette Kraemer Strohn