Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh für Recht erkannt: Die Beklagte, Inhaberin eines Kiosks in Gießen, kaufte bei der Klägerin durch schriftliche Bestellung vom 24. Die Klägerin hat beim Landgericht Tübingen Klage im Wechselprozeß erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.960 DM zuzüglich Zinsen und Wechselunkosten zu verurteilen. 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien •' zutreff end davon aus, daß der Kaufvertrag die notwendigen Begriffsmerkmale eines Abzahlungsgeschäftes im Sinne von § 1 AbzG aufweist. Es meint, für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag sei nach § 6 a AbzG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Beklagte als Käuferin zur Zeit der Dies gelte nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung auch für die Wechselklage des Verkäufers, wenn die Wechselansprüche - wie es hier unstreitig war - auf dem Abzahlungsgeschäft beruhten. Die im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht vorausgesetzten Geltung des Abzahlungsgesetzes für den Kaufvertrag der Parteien (§8 AbzG) von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft. Nach § 603 Abs. 1 ZPO können Wechsel klagen sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Danach ist für "Klagen aus Abzahlungsgeschäften” das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalts ort hat. Das schließt aber seine Anwendung nicht schlechthin aus, Sinn und Zweck jener sozialen Schutznorm, den Abzahlungskäufer auch Verfahrens recht lieh zu schützen, gebieten es vielmehr, diesen Schutz jedenfalls in dem Umfange auf Klagen aus "Abzahlungswechseln" zu erstrecken, in dem das mit dem Zweck des Wechsel- und Wechselprozeßrechts vereinbar ist, dem Rechtsverkehr ein kurzfristiges Kredit- und Umlaufpapier mit schneller Durchsetzbarkeit der Ansprüche zur Verfügung zu stellen. Gegen die sachlich-rechtliehe Folgerung, daß Vereinbarungen über den Gerichtsstand, nach denen der Abzahlungsverkäuf er aus Wechseln ander-orts als am Wohnsitz (bzw, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort) des Abzahlungskäufers zu klagen befugt sein soll, nichtig sind, bestehen jedenfalls keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat danach die Klage Recht wegen örtlicher Unzuständigkeit des ange rufenen Gerichts abgewiesen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja AbzG § 6 a; ZPO §§ 40, 603 Vereinbarungen zwischen Abzahlungsverkäufer und -kaufer, wonach der Abzahlungsverkäufer aus Wechseln anderorts als am Wohnsitz (bzw. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort) des Abzahlungskäufers zu klagen befugt sein soll, sind wegen § 6 a Abs. 1 Abzahlungsgesetz nichtig. BGH, Urt. v. 7. Februar 1974 - II ZR 21/73 - OLG Stuttgart LG Tübingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 21/75 URTEIL Verküodet am 7. Februar 1974 Werner, Jus ti zhaupt s ekr e tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Walter KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter straße t Walter 9 - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. gegen Lieselotte W , Inhaberin eines Kiosks, G^^^, Straße 0, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1 5. Dezember 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, Inhaberin eines Kiosks in Gießen, kaufte bei der Klägerin durch schriftliche Bestellung vom 24. November 1970 ein Dispenser-Standgerät zu dem Preise von 9.570 DM zuzüglich 1.052,70 DM Mehrwertsteuer. Über die Bezahlung des Kaufpreises wurde vereinbart: "Finanzierung auf 27 Wechselraten, erste Wechselrate in Höhe von 511,91 DM fällig am 1. 3. 1971 und 26 Wechselraten ä 490 DM incl. Zinsen und Kreditversicherung. Mehrwertsteuer bei Lieferung ..." Als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, auch aus Wechseln, wurde Tübirigen, der Sitz der Klägerin, bestimmt. Das Gerät wurde der Beklagten übergeben. -3 Vier von der Klägerin ausgestellte, von der Beklagten akzeptierte Wechsel über je 490 DM, die zwischen 1. Dezember 1971 und 1. März 1972 fällig und in Gießen, dem Wohnsitz der Beklagten, zahlbar waren, gingen mangels Zahlung zu Protest. Die Klägerin hat beim Landgericht Tübingen Klage im Wechselprozeß erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.960 DM zuzüglich Zinsen und Wechselunkosten zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klage mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit unter Hinweis auf § 6 a AbzG entgegengetreten. Landgericht und Ober1andesgericht (vgl. MDR 73, 321) haben die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Landgerichts Tübingen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien •' zutreff end davon aus, daß der Kaufvertrag die notwendigen Begriffsmerkmale eines Abzahlungsgeschäftes im Sinne von § 1 AbzG aufweist. Es meint, für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag sei nach § 6 a AbzG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Beklagte als Käuferin zur Zeit der - h - Klageerhebung ihren Wohnsitz gehabt habe. Dies gelte nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung auch für die Wechselklage des Verkäufers, wenn die Wechselansprüche - wie es hier unstreitig war - auf dem Abzahlungsgeschäft beruhten. 2. Die im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht vorausgesetzten Geltung des Abzahlungsgesetzes für den Kaufvertrag der Parteien (§8 AbzG) von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft. Sie ist unbegründet; von Ausführungen dazu wird gemäß Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG abgesehen. 3. Die Revision bekämpft vergeblich die Ansicht des Berufungsgerichts, die GerichtsstandVereinbarung der Parteien sei für die vorliegende Wechselklage der Verkäuferin nach § 6 a Abs. 1 AbzG imwirksam. Nach § 603 Abs. 1 ZPO können Wechsel klagen sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Da es sich insoweit nicht um ausschließliche Gerichtsstände handelt, sind auch GerichtsstandVereinbarungen für Wechselklagen zulässig. Dies gilt für Klagen aus Wechseln, denen. Forderungen aus einem Abzahlungsgeschäft zugrunde liegen, nicht, wenn und soweit § 6 a Abs. 1 AbzG eingreift. Danach ist für "Klagen aus Abzahlungsgeschäften” das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalts ort hat. Bei der Klage aus einem Wechsel handelt es sich allerdings wegen der rechtlichen, vom Schuldgrund gelösten Selbständigkeit von WechselVerpflichtungen um keine eigentliche Klage "aus” einem Abzahlungsgeschäft; der Wortlaut des § 6 a Abs, 1 AbzG erstreckt sich nicht auf Wechselansprüche. Das schließt aber seine Anwendung nicht schlechthin aus, Sinn und Zweck jener sozialen Schutznorm, den Abzahlungskäufer auch Verfahrens recht lieh zu schützen, gebieten es vielmehr, diesen Schutz jedenfalls in dem Umfange auf Klagen aus "Abzahlungswechseln" zu erstrecken, in dem das mit dem Zweck des Wechsel- und Wechselprozeßrechts vereinbar ist, dem Rechtsverkehr ein kurzfristiges Kredit- und Umlaufpapier mit schneller Durchsetzbarkeit der Ansprüche zur Verfügung zu stellen. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, inwiefern sich aus diesem Gesichtspunkt Grenzen für die Heranziehung des § 6 a AbzG und Besonderheiten für die Einordnung der. Vorschrift in das allgemeine Wechselprozeßrecht ergeben können. Gegen die sachlich-rechtliehe Folgerung, daß Vereinbarungen über den Gerichtsstand, nach denen der Abzahlungsverkäuf er aus Wechseln ander-orts als am Wohnsitz (bzw, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort) des Abzahlungskäufers zu klagen befugt sein soll, nichtig sind, bestehen jedenfalls keine Bedenken. Auf Wechsel prozeß recht liehe Beweisfragen kommt es nicht an, weil sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, daß die Klagewechsel für Ab zah lungs schulden begeben worden sind. 41 - c, - Das Berufungsgericht hat danach die Klage Recht wegen örtlicher Unzuständigkeit des ange rufenen Gerichts abgewiesen. zu Stimpel Liesecke Dr. Bauer Dr. Tidow Bundschuh