Abfindung und Kapitalguthaben sollten sich nach den vom Finanzamt aufgrund einer Betriebsprüfung noch festzustellenden Gewinnen der Jahre 1964 bis 1967 berechnen. 130.000 DM und den tatsächlich geschuldeten Abfindungen innerhalb von zwei Wochen "nach Rechtskraft der Feststellungsbescheide" vom Kläger oder Beklagten ausgeglichen werden. Februar 1970 ergangenen Feststellungsbescheide des Finanzamts verlangt er mit der Klage die Rückzahlung von 27.322,13 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 10. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Anspruch des Klägers auf die Ausgleichszahlung sei jedenfalls noch nicht fällig, weil die zugrundeliegenden Steuer beseheide noch Gegenstand von Rechtsmittelverfahren seien. Auch wenn man die Rechtsmittel, die der Beklagte eingelegt habe, für unzulässig halte, verstoße er nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich darauf berufe, daß das Finanzgericht über sie noch nicht entschieden habe. Das Berufungsgericht hat versäumt, die Vorfrage zu prüfen, wann nach verständiger Auslegung des Prozeßvergleichs die Feststellungsbescheide als "rechtskräftign anzusehen sind und damit der Ausgleichsanspruch fällig sein sollte. Sie führt zu dem Ergebnis, daß der Ausgleichsanspruch des Klägers fällig geworden ist, nachdem die Bescheide von beiden Parteien mit Rechtsmitteln, die nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte als zulässig hätten angesehen werden können, nicht mehr angefochten werden konnten. Infolgedessen ist der Ausgleichsanspruch des Klägers fällig, weil nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - was das Finanzamt auch angenommen hat - bereits der Einspruch des Beklagten unzulässig war. Sie besteht darin, daß sich aus den Feststellungsbescheiden in Verbindung mit dem Prozeßvergleich für ihn die Verpflichtung ergibt, einen Teil der von dem Kläger erhaltenen 130.000 DM zurückzuzahlen. Diese, nur auf zivilrechtlichem Gebiet liegende Beschwer - eine andere vermag auch die Revisionserwiderung nicht aufzuzeigen - reicht aber nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BStBL 1961, III S. Alle Entscheidungen, auf die sich der Beklagte berufen hat, haben eine Beschwer auf öffentlich-rechtlichem, insbesondere steuerlichem Gebiet zu dem Gegenstand. Daß das Finanzamt selbst die Feststellungsbescheide nach § 94 AO noch ändern könne, kann der Beklagte dem Kläger nicht mehr entgegenhalten, nachdem dieses den Einspruch des Beklagten verworfen hat und auf die Einspruchsbegründung hin bereits Gelegenheit gehabt hätte, nach dieser Vorschrift zu verfahren, das aber nicht getan hat. 2. Man kann .zugunsten des Beklagten unterstellen, daß er unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben berechtigt gewesen wäre, gewisse Einwendungen gegen die Wertansätze des Finanzamts, die er diesem gegenüber mangels einer auf steuerlichem Gebiet liegenden Beschwer nicht geltend machen kann, in diesem Rechtsstreit vorzubringen. Das hat er Jedoch nicht getan, insbesondere nicht mit seinem in der Berufungserwiderung enthaltenen Hinweis auf von ihm selbst angefertigte Bilanzen, aus denen sich ergeben solle, daß nicht der Kläger, sondern er selbst noch etwas zu fordern habe. 3/4 der Berufungserwiderung ergeben, nur deshalb für erheblich, weil er meint, das ihm nach dem Vergleich auszuzahlende "Kapitalguthaben" sei mit Rücksicht auf frühere gesellschaftsvertragliche Bestimmungen unter Auflösung der stillen Reserven nach dem wahren Wert des Unternehmens, insbesondere auch nach dem inneren Wert von dessen Beteiligung an der Firma Hälbig KG zu berechnen. Da es Jedoch nach dem Prozeßvergleich auf etwaige frühere Vereinbarungen gerade nicht mehr ankommen sollte, sondern auf die Wertansätze der Steuerbilanzen, waren die von ihm zur Vorlage angebotenen selbstgefertigten Bilanzen unerheblich. Sollte der Kläger dort, wo die Gesetze ihm einen Bewertungsspielraum ließen, diesen dazu ausgenutzt haben, für die Jahre 1964 bis 1967 einen möglichst niedrigen Gewinn auszuweisen, so würde er damit auch im Verhältnis zu dem Beklagten nicht pflichtwidrig gehandelt haben, weil er sich insoweit in dem Vergleich nicht gebunden hatte•
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 21/72 URTEIL Verkündet am 5. November 1973 Werner, Justizhauptsekretär ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hannes » Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. gegen den Rechtsanwalt und Notar Franz Rolf tllee Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr / o 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 3* Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Dezember 1971 und der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 5. März 1971 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, 27.322,13 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 28. Oktober 1970 an den Kläger zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Durch Prozeßvergleich vom 30. Mai 1968 schied der Beklagte aus dieser Gesellschaft aus. Dafür sollte ihm der Kläger eine Abfindung in Höhe des 4 l/2fachen durch- schnittlichen Jahresgewinns, der in den Jahren 1964 bis 1967 auf ihn entfallen war, und sein auf den 30« Juni 1968 festzustellendes Kapitalguthaben zahlen. An Gewinn oder Verlust des ersten Halbjahrs 1968 sollte der Beklagte nicht mehr teilnehmen. Abfindung und Kapitalguthaben sollten sich nach den vom Finanzamt aufgrund einer Betriebsprüfung noch festzustellenden Gewinnen der Jahre 1964 bis 1967 berechnen. 30.000 DH sollte der Kläger am 1. Juli 1968 zahlen. Weitere, durch eine Bürgschaft gesicherte 100.000 DM waren zu dem 31* Dezember 1968 fällig, wenn die Feststellungsbescheide bis dahin nicht Vorlagen. In diesem Falle sollte der Unterschied zwischen den insgesamt 130.000 DM und den tatsächlich geschuldeten Abfindungen innerhalb von zwei Wochen "nach Rechtskraft der Feststellungsbescheide" vom Kläger oder Beklagten ausgeglichen werden. Der Kläger hat die 130.000 DM gezahlt. Gestutzt auf die am 12. Februar 1970 ergangenen Feststellungsbescheide des Finanzamts verlangt er mit der Klage die Rückzahlung von 27.322,13 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 10. Januar 1969, dem Tage, an dem spätestens die 100.000 DM bei dem Beklagten eingegangen waren. Der Beklagte wendet ein, daß die Bescheide noch nicht rechtskräftig seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte erstrebt, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. lls Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Anspruch des Klägers auf die Ausgleichszahlung sei jedenfalls noch nicht fällig, weil die zugrundeliegenden Steuer beseheide noch Gegenstand von Rechtsmittelverfahren seien. Auch wenn man die Rechtsmittel, die der Beklagte eingelegt habe, für unzulässig halte, verstoße er nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich darauf berufe, daß das Finanzgericht über sie noch nicht entschieden habe. Denn er vertrete die Ansicht, daß die Bescheide auf zu niedrigen Bilanzansätzen beruhten und zu demindest die Möglichkeit bestehe, das Finanzamt werde im Laufe der Rechtsmittelverfahren noch zu einer Änderung gemäß § 94 der Abgabenordnung veranlaßt werden. Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat versäumt, die Vorfrage zu prüfen, wann nach verständiger Auslegung des Prozeßvergleichs die Feststellungsbescheide als "rechtskräftign anzusehen sind und damit der Ausgleichsanspruch fällig sein sollte. Da es insoweit neuer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, hat der Senat die Vertragsauslegung selbst nachzuholen. Sie führt zu dem Ergebnis, daß der Ausgleichsanspruch des Klägers fällig geworden ist, nachdem die Bescheide von beiden Parteien mit Rechtsmitteln, die nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte als zulässig hätten angesehen werden können, nicht mehr angefochten werden konnten. Die Parteien wollten, wie das Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft, sein Ausschluß von Gewinn und Verlust des ersten Halbjahrs 1968, die Pauschalierung des Abfindungsguthabens, dessen Sicherung durch eine Bürgschaft und die Vereinbarung kurzer Zahlungsfristen ergeben, ihre Rechtsbeziehungen möglichst schnell lösen und alsbald klare Verhältnisse schaffen. In den Feststellungsbescheiden suchten sie offensichtlich eine sichere, alle weiteren Bewertungsstreitigkeiten möglichst ausschließende Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruchs. Eine solche Grundlage bildeten die Bescheide bereits dann, sobald vernünftigerweise mit ihrer Änderung nicht mehr gerechnet werden konnte. Deshalb besteht kein überzeugender Grund, weshalb es auf nach der bisherigen Rechtsprechung unzulässige Rechtsmittel und den vielleicht fernliegenden Zeitpunkt der Entscheidung hierüber in irgendeiner Weise noch hätte ankommen sollen. Infolgedessen ist der Ausgleichsanspruch des Klägers fällig, weil nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - was das Finanzamt auch angenommen hat - bereits der Einspruch des Beklagten unzulässig war. Einspruch einzulegen ist nur befugt, "wer geltend macht, durch eine Verfügung ... beschwert zu sein" (§ 231 AO n. F.). Eine Beschwer hat der Beklagte zwar geltend gemacht. Sie besteht darin, daß sich aus den Feststellungsbescheiden in Verbindung mit dem Prozeßvergleich für ihn die Verpflichtung ergibt, einen Teil der von dem Kläger erhaltenen 130.000 DM zurückzuzahlen. Diese, nur auf zivilrechtlichem Gebiet liegende Beschwer - eine andere vermag auch die Revisionserwiderung nicht aufzuzeigen - reicht aber nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BStBL 1961, III S. 38 und 340 nicht aus, die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs im <Jbh Sinne von § 231 AO n. F. (ebenso §§ 231 Abs 1 und 232 Abs. 1 AO a. F.) zu begründen, weil die steuerlichen Rechtsbehelfe von dem Gesetzgeber nicht dazu bestimmt sind, Streitfragen auszutragen, an denen der Steuerpflichtige nur zivilrechtliche oder wirtschaftliche Interessen hat (vgl. auch Kühn/Kutter, AO 10. Aufl. § 231 Anm. 3 und Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 231 Anm. 21). Eine Ausnahme gilt nach der Entscheidung des Reichsfinanzhofs RStBl 1938 S. 1155 nur für den Fall der Einheitswertfestsetzung. Weitere hier in Betracht kommende Ausnahmen hat auch der Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Alle Entscheidungen, auf die sich der Beklagte berufen hat, haben eine Beschwer auf öffentlich-rechtlichem, insbesondere steuerlichem Gebiet zu dem Gegenstand. Daß das Finanzamt selbst die Feststellungsbescheide nach § 94 AO noch ändern könne, kann der Beklagte dem Kläger nicht mehr entgegenhalten, nachdem dieses den Einspruch des Beklagten verworfen hat und auf die Einspruchsbegründung hin bereits Gelegenheit gehabt hätte, nach dieser Vorschrift zu verfahren, das aber nicht getan hat. 2. Man kann .zugunsten des Beklagten unterstellen, daß er unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben berechtigt gewesen wäre, gewisse Einwendungen gegen die Wertansätze des Finanzamts, die er diesem gegenüber mangels einer auf steuerlichem Gebiet liegenden Beschwer nicht geltend machen kann, in diesem Rechtsstreit vorzubringen. Das hat er Jedoch nicht getan, insbesondere nicht mit seinem in der Berufungserwiderung enthaltenen Hinweis auf von ihm selbst angefertigte Bilanzen, aus denen sich ergeben solle, daß nicht der Kläger, sondern er selbst noch etwas zu fordern habe. Er hält diese Bilanzen, wie seine Ausführungen S. 3/4 der Berufungserwiderung ergeben, nur deshalb für erheblich, weil er meint, das ihm nach dem Vergleich auszuzahlende "Kapitalguthaben" sei mit Rücksicht auf frühere gesellschaftsvertragliche Bestimmungen unter Auflösung der stillen Reserven nach dem wahren Wert des Unternehmens, insbesondere auch nach dem inneren Wert von dessen Beteiligung an der Firma Hälbig KG zu berechnen. Da es Jedoch nach dem Prozeßvergleich auf etwaige frühere Vereinbarungen gerade nicht mehr ankommen sollte, sondern auf die Wertansätze der Steuerbilanzen, waren die von ihm zur Vorlage angebotenen selbstgefertigten Bilanzen unerheblich. Sollte der Kläger dort, wo die Gesetze ihm einen Bewertungsspielraum ließen, diesen dazu ausgenutzt haben, für die Jahre 1964 bis 1967 einen möglichst niedrigen Gewinn auszuweisen, so würde er damit auch im Verhältnis zu dem Beklagten nicht pflichtwidrig gehandelt haben, weil er sich insoweit in dem Vergleich nicht gebunden hatte• 3. Darüber, daß der Kläger, folgt man den vom Finanzamt getroffenen Feststellungen, 27*322,13 DM zurückverlangen kann (vgl. die Berechnung in der Klageschrift S. 9)» besteht kein Streit. Das Vorbringen des Beklagten läßt nicht erkennen, daß er sich wenigstens hilfsweise auch gegen diese Anspruchsberechnung des Klägers habe wenden wollen. Die Klage ist daher in dieser Höhe begründet. Zinsen kann der Kläger jedoch - worauf der Beklagte bereits in der Klagerwiderung hingewiesen hatte - nicht von der Zahlung der 100.000 DM an, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangen. Da der Kläger nicht behauptet, den Beklagten schon vor der Zustellung der Klage am 28. Oktober 197 in Verzug gesetzt zu haben, besteht die Zinspflicht erst von diesem Tage an. Nach alledem muß auf die Revision des Klägers der Klage - von der vorerwähnten Einschränkung des Zinsanspruchs abgesehen - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile in vollem Umfange stattgegeben werden. Stimpel Liesecke Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann