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BGH · II ZR 21/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 21/70

Der vom Beklagten dem Kläger gegen Aushändigung der Aktien übergebene, auf die Kaufpreissumme lautende Scheck wurde bei Vorlage nicht eingelöst. Die an der Börse nicht gehandelten Aktien seien fast völlig wertlos, was sowohl ihm als auch dem Kläger bekannt gewesen sei. hauptungen des hierfür beweispflichtigen Beklagten, aus denen sich ergeben soll, daß der Kaufvertrag nur zu dem Schein geschlossen worden sei, für nicht überzeugend. Es führt im einzelnen aus, daß schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten eine ernsthaft gewollte Veräußerung der Aktien an die M0IPKG nicht widerlegt sei. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Beklagten, daß die Aktien im Geschäftsverkehr fast wertlos waren und sowohl der Kläger als auch der Beklagte die Wertlosigkeit kannten« Es hält ferner die Behauptung des Beklagten, er habe die wertlosen Aktien mit Wissen des Klägers zu einem weit übersetzten Preis an einen gutgläubigen Bauern Weiterverkäufen wollen, für möglicherweise richtig. Bei einem nur fingierten Aktienkauf hätte zur Täuschung eines Dritten der schriftlich niedergelegte Vertrag genügt, die Scheckausstellung wäre hierzu nicht erforderlich, sogar überflüssig gewesen, für einen betrügerischen Weiterverkauf durch den Beklagten hätten die an sich wertlosen Papiere aber durchaus den Wert gehabt, der sich in dem an den Kläger zu zahlenden Kaufpreis ausdrückte. Träfe die Behauptung des Beklagten zu, daß die wertlosen Aktien mit Wissen des Klägers zu einem hohen Preis an einen gutgläubigen Bauern weiterveräußert werden sollten, so wäre der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zur Annahme der Nichtigkeit wegen Sittenverstoßes genügt zwar nicht» daß nur eine Partei das Geschält aus unsittlichen Beweggründen oder in Verfolgung eines unsittlichen Zweckes vorgenommen hat« Auch reicht es nicht aus, daß der Gegner den sittenwidrigen Beweggrund oder Zweck des Vertragspartners gekannt hat« Ein Rechtsgeschäft ist aber dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn ein Vertragspartner über die bloße Kenntnis hinaus den vom Gegner mit dem Geschäft verfolgten Sitten- oder gesetzeswidrigen Zweck billigt, fördert oder zu dem eigenen Vorteil ausnutzt« Dieser fall wäre nach der Einwendung des Beklagten gegeben« Nach seiner Behauptung hätte der Kläger durch den Verkauf der fast wertlosen Papiere den vom Beklagten geplanten betrügerischen Weiterverkauf an den Bauern bewußt ermöglicht und gefördert sowie gleichzeitig und nur mit Rücksicht auf diese beabsichtigte Straftat einen ungerechtfertigt hohen Kaufpreis erzielt, der sonst im redlichen Geschäftsverkehr nicht zu erlangen war. In diesem Umfang ist die Sache zur Prüfung des Vorbringens des Beklagten über den beabsichtigten Betrug gegenüber einem Dritten unter Erhebung der angetretenen oder noch anzutretenden Beweise an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 139 ZPO
AktiewertlosBerufungsgerichtBauerKlägerScheckRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 21/70	URTEIL	Verkündet am 1. Oktober 1970 Heil, Justizhauptsekretär
		als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 O
• • •
2.
Horst Theodor itraße fl
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Kaufmann,
9
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt Br
 gegen
Bruno L flHHHBP » Kaufmann,
IHl^Pflstraße
 Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.i
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- 2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 1969 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es den Beklagten zu 2 betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte zu 2 (im folgenden Beklagter) war persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1, der inzwischen beendeten MflHiKG. Mit schriftlichem Vertrag vom 17. März 1965 verkaufte der Kläger Aktien verschiedener ausländischer Gesellschaften zu dem Preise von 160.122 DM an die l^HPKG, welche bei Vertragsabschluß durch den Beklagten vertreten war. Der vom Beklagten dem Kläger gegen Aushändigung der Aktien übergebene, auf die Kaufpreissumme lautende Scheck wurde bei Vorlage nicht eingelöst.
 
Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung des Kaufpreises •
Der Beklagte wendet ein, der Kaufvertrag sei nur zu dem Schein geschlossen worden. Die an der Börse nicht gehandelten Aktien seien fast völlig wertlos, was sowohl ihm als auch dem Kläger bekannt gewesen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die wertlosen Papiere an einen Bauern, der durch Grundstücksgeschäfte zu Geld gekommen sei, zu verkaufen« Deswegen hätten er und der Kläger auf Geschäftsbögen der 41101 KG einen fingierten Kaufvertrag niedergelegt, um dem Bauern durch Vorlage dieser Urkunde einen hohen Wert der Aktien vorzutäuschen. Den Scheck habe er auf Verlangen des Klägers ausgestellt, um die Sache noch glaubhafter hinzustellen.
Beide Vorinstanzen haben der Klage gegen den Beklagten stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. .
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hält die Ausführungen und Be- . hauptungen des hierfür beweispflichtigen Beklagten, aus denen sich ergeben soll, daß der Kaufvertrag nur zu dem Schein geschlossen worden sei, für nicht überzeugend.
Es führt im einzelnen aus, daß schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten eine ernsthaft gewollte Veräußerung der Aktien an die M0IPKG nicht widerlegt sei.
Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Beklagten, daß die Aktien im Geschäftsverkehr fast wertlos waren und sowohl der Kläger als auch der Beklagte die Wertlosigkeit kannten« Es hält ferner die Behauptung des Beklagten, er habe die wertlosen Aktien mit Wissen des Klägers zu einem weit übersetzten Preis an einen gutgläubigen Bauern Weiterverkäufen wollen, für möglicherweise richtig. Auch dann - so führt das Berufungsgericht aus - sei der Schluß auf ein Scheingeschäft nicht zwingend. Dagegen spreche die Hingabe des Schecks durch den Beklagten. Bei einem nur fingierten Aktienkauf hätte zur Täuschung eines Dritten der schriftlich niedergelegte Vertrag genügt, die Scheckausstellung wäre hierzu nicht erforderlich, sogar überflüssig gewesen, für einen betrügerischen Weiterverkauf durch den Beklagten hätten die an sich wertlosen Papiere aber durchaus den Wert gehabt, der sich in dem an den Kläger zu zahlenden Kaufpreis ausdrückte.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Revision spricht in diesem konkreten Einzelfall bei der Feststellung des individuellen Willens der Parteien kein Anscheinsbeweis für ein Scheingeschäft•
2,	Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten damit jedoch nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt, wie die Revision mit Grund rügt.
Träfe die Behauptung des Beklagten zu, daß die wertlosen Aktien mit Wissen des Klägers zu einem hohen Preis an einen gutgläubigen Bauern weiterveräußert werden sollten, so wäre der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
 
Zur Annahme der Nichtigkeit wegen Sittenverstoßes genügt zwar nicht» daß nur eine Partei das Geschält aus unsittlichen Beweggründen oder in Verfolgung eines unsittlichen Zweckes vorgenommen hat« Auch reicht es nicht aus, daß der Gegner den sittenwidrigen Beweggrund oder Zweck des Vertragspartners gekannt hat« Ein Rechtsgeschäft ist aber dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn ein Vertragspartner über die bloße Kenntnis hinaus den vom Gegner mit dem Geschäft verfolgten Sitten- oder gesetzeswidrigen Zweck billigt, fördert oder zu dem eigenen Vorteil ausnutzt« Dieser fall wäre nach der Einwendung des Beklagten gegeben« Nach seiner Behauptung hätte der Kläger durch den Verkauf der fast wertlosen Papiere den vom Beklagten geplanten betrügerischen Weiterverkauf an den Bauern bewußt ermöglicht und gefördert sowie gleichzeitig und nur mit Rücksicht auf diese beabsichtigte Straftat einen ungerechtfertigt hohen Kaufpreis erzielt, der sonst im redlichen Geschäftsverkehr nicht zu erlangen war.
Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht hiernach die Behauptung des Beklagten als möglicherweise richtig behandeln zu können. Vielmehr bedarf es ihrer Prüfung.
3.	Hiernach ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es den Beklagten betrifft. In diesem Umfang ist die Sache zur Prüfung des Vorbringens des Beklagten über den beabsichtigten Betrug gegenüber einem Dritten unter Erhebung der angetretenen oder noch anzutretenden Beweise an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. Dieses wird gegebenenfalls auf ein Beweiserbieten des Beklagten für seine Behauptung hin-
 
zuwirken haben (§ 139 ZPO)» nachdem dessen Vorbringen in den Vorinstanzen noch nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung und Ausnutzung einer geplanten Straftat gewürdigt worden ist.
Liesecke Pr.Schulze Fleck	Pr.Bauer	Pr.Kellermann