- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, Der XI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Irischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr0 BukowP Dr» Schulze und Bleck für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3» November 1964 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens 5 an das Berufungsgericht surückver-wiesen» lo Dem VersieherungsVerhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen und die Anstaltssatzung der Beklagten zugrunde* Pur das Sachverständigenverfahren gilt § 21 der Satzung* Hiernach erfolgt die Feststellung der Höhe des Schadens durch Vereinbarung der Parteien oder auf Grund einer Schätzung von zwei Saeh4 verständigen* Jede Partei ernennt dafür ihren Sachverständigen (§ 21 Nr,, l)0 Einigen sich die Sachverständigen über die Schadensberechnung nichtP so entscheidet über die strittig gebliebenen.Punkte innerhalb der Feststellungen der Sachverständigen der Obmann (§ 21 Nr* 3j* -Die Allgemeinen Feuerversieherungs-Bedingungeh der privaten Versicherungsgesellschaften enthalten in § 15 C§ 16 aF| Abs* 2 Buchst* b Satz 4 eine inhaltlich gleiche Bestimmung* Feststellungen ihrer Sachverständigen, denen sie die Wahrnehmung ihrer Interessen anvertraut haben, begrenzt wird« Überschreitet der Obmann die ihm gesetzten Orenzen, so fehlt es für seine Tätigkeit als Schiedsgutachter an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage0 Sein Spruch ist unwirksam, ohne daß es noch einer sachlichen Überprüfung auf offenbare Unrichtigkeit {§ 64 WO; bedarf (ebenso Raiser aaO; Prölss, WO 16* Aufl« § 64 Anm« 6 b und 9 a; Kisch, Der Schiedsmann im Versicherungsrecht So 119? 685 zu dem Umfang des Schätzungsverfahrens in der BinbruchdiebstahlVersicherung) * Demgemäß sind auch die Sachverständigen und der Obmann verfahren* Hierbei haben sie zwischen den aufgezogenen Jungtieren und den gekauften Alttieren, bei diesen außerdem zwei Positionen, unterschiedene Die Zahl der verbrannten Jungtiere mußte, weil es dafür an Unterlagen fehlte, nach der Zahl der weiblichen Alttiere auf Grund von Zucht- und Vermehrungsregeln errechnet werden* Ihre Zahl ist streitig geblieben, da der Sachverständige des Klägers 100 Jungtiere, der Sachverständige der Beklagten hingegen nur 80 Jungtiere errechnet hatte* Hierüber hatte der Obmann endgültig zu entscheiden, aber nur innerhalb der Fe st a t e 1 düngen der Sachverständigen, d*h* inner* halb der von ihnen zu dem strittigen Punkt festgestellten Zahlen von 80 und 100 Jungtieren* Über die seiner Entscheid dung insoweit gesetzten Grenzen durfte Dr> 20BBHB weder nach obern* ander^f 2* Die sich damit stellende Präge, ob der Spruch des Obmanns bei teilweiser Unwirksamkeit als Ganzes hinfällig ist (so RG VA 1908 Hr* 564) oder hinsichtlich der ordnungsgemäß festgestellten Punkte für die Parteien verbindlich bleibt (so Kisch aaO S* 115/165, braucht nicht erörtert zu werden, da Dr* auch über die bei den Alttieren strittigen Punkte nicht innerhalb In der Gruppe der Alttiere hatten die Sachverständigen für "15 Chinchilla-Weibchen" eine besondere Position gebildet3 v/eil insov/eit nur die Abschrift einer Rechnung vom 18o Oktober 1961 vorlag und diese keine Angaben über die Güteklasse der einzelnen Tiere enthielt* Diese Position - ein Drittel der Alttiere - hatte der Sachverständige des Klägers mit dem Rechnungsbetrag von 14,364 DM, der Sachverständige der Beklagten wegen der nicht feststellbaren Güteklasse hingegen nur-mit 15 x 300 - 4,500 DM bewertet, Dr, ZflHHHi schätzte den Wert eines weiblichen Tieres auf 240 DM und kam damit für die strittige Position nur ctuf einen Ersatzwert von 3,600 DM, Fr hielt sich damit nicht innerhalb der Grenzen9 die die Feststellungen der beiden Sachverständigen zu der strittigen Position gesetzt hatten (zu der Bindung des Obmanns an Feststellungen der Sachverständigen zu einzelnen Positionen vgl* Prölss aaö AFB § 15 Anm, 3 und Wussow aaO AFB § 15 Anm, 11) 9 und verstieß damit ebenfalls gegen die zwingende Bestimmung des § 21 Hr, 3 der Satzung, Da die Entscheidung von Dr, danach auch hinsichtlich eines erheblichen Teils der Alttiere der Rechtswirksamkeit entbehrtP ist der ganz e Spruch des Obmanns rechts unwirksam, III, Das Berufungsgericht hat nunmehr nach freiem Er-moööen über die vom Kläger noch geförderte Entschädigung ^ zu entscheiden, Es ist dabei nicht an den Spielraum gebunden, innerhalb dessen der Obmann zu entscheiden hatte9 sondern nur durch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, namentlich die §§ 286, 287, beschränkt (RGZ 130, 104/5),
Nachschlagewerks ja BGHZs nein
AVB f0 PeuerverSo (APB) § 15 Abs« 2 Buchst 0 b Satis 4
Der Spruch eines Obmanns9 der über die streitig gebliebenen Punkte nicht in nz e r h a 1 b der Grenzen der Peststellungen der Sachverständigen entscheidet9 ist rechts-unwirksam«
BGH* Urt. Vo 26« Oktober 196? - II ZR 21/65 - OI«G Düsseldorf
IG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
26o Oktober 1967 Kaufmann3 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Bruno
Uber
Klägers und
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
*.9
die P^BHH-PeuerverSicherungsanstalt der vertreten durch ihren Generaldirektor i>r0 Bj Istraße
Beklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
Der XI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Irischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr0 BukowP Dr» Schulze und Bleck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3» November 1964 aufgehobene
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens 5 an das Berufungsgericht surückver-wiesen»
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger betrieb seit dem Sommer I960 eine Chinchilla-Zucht o Im Juli 1961 hatte er "ca* 100 Chinchillas” bei der Beklagten gegen Eeuer versichert» Die Versicherungssumme betrug lOOoOGO DM» Am 31» Dezember 1961 ließ der Kläger die Versicherungssumme auf 220»000 DM erhöhen» In der Nacht vom 6„ zu dem 7* Januar 1962 brannte der Chinchilla-Stall ab» Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Brandstiftung wurde eingestellt»
Nach der Meldung des Versicherungsfalls gab der Kläger gegenüber der Beklagten zunächst an,, durch den Brand 263 Tiere im Gesamtwert von 326 »000 DM verloren zu haben» Er ermäßigte dann die Zahl der verbrannten Tiere
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auf 172 5 von denen er 53 Tiere gekauft und 119 Jungtiere aufgezogen haben will* Unterlagen legte der Kläger für 46 von ihm erworbene Elterntiere vor - 3 Rechnungen der Pinna Gfl^Uber 27 Tiere0 2 Reehnungsabschriften und ein undatiertes Bestätigungsschreiben derselben Pirma über 19 Tiere im Gesamtbeträge von 45*469 Mo
Da die Parteien sieh Uber die Höhe der vom Kläger verlangten Entschädigung nicht einigen konnten^ führten sie das Saehverstandigenverfahren durch3 das die Satzung der Beklagten für einen solchen Pall vorsieht* Der Sachverständige des Klägers 9 der Tierhändler GflHK von dem der Kläger die Elterntiere bezogen hatte7 ging in seinem Gutachten von 46 gekauften Eltern- und 100 Nachv/uchstieren aus und berechnete dafür einen Gesamtwert von 153• 704 3 25 M* Der Sachverständige der Beklagten {UflHHB! bewertete einen angenommenen Bestand von 126 Tieren - 46 Eltern- und 80 Jungtiere - mit insgesamt 29*350 BM* Beide Sachverständige hatten für den Pall einer ihnen nicht möglichen Einigung Br* vom Max-Planck-Institut für Tier-
zucht und Tierforschung zu dem Obmann gewählt* Er schätzte in seinem Gutachten den Wert von 123 Tieren - 46 Eltern- und 77 Jungtiere - auf 36 o 615 Mo
Der Kläger erhielt als Entschädigung von der Beklagten den von dem Obmann Br* Z|HHRHB errechneten Betrag zuzüglich Zinsen9 insgesamt 38o464j>3Ö BM* Er begehrt von der Beklagten noch eine weitere Zahlung von 79c75492$ BM5 weil das Gutachten des Obmanns formelle und materielle Mängel aufweise und deshalb nicht verbindlich sei* Bie Beklagte lehnt jede weitere Beistühg ab*
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch
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weiter«, Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels o
Entseheidungsgründe;
lo Dem VersieherungsVerhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen und die Anstaltssatzung der Beklagten zugrunde* Pur das Sachverständigenverfahren gilt § 21 der Satzung* Hiernach erfolgt die Feststellung der Höhe des Schadens durch Vereinbarung der Parteien oder auf Grund einer Schätzung von zwei Saeh4 verständigen* Jede Partei ernennt dafür ihren Sachverständigen (§ 21 Nr,, l)0 Einigen sich die Sachverständigen über die Schadensberechnung nichtP so entscheidet über die strittig gebliebenen.Punkte innerhalb der Feststellungen der Sachverständigen der Obmann (§ 21 Nr* 3j* -Die Allgemeinen Feuerversieherungs-Bedingungeh der privaten Versicherungsgesellschaften enthalten in § 15 C§ 16 aF| Abs* 2 Buchst* b Satz 4 eine inhaltlich gleiche Bestimmung*
Der § 21 Nr* 3 der Satzung bildet die a 1 1 e 1 -n i g e Rechtsgrundlage für das von Dr* ZSBHHI er-stattete Sehiedsgutaehten* Diese Vertragsbestimmung gibt den dem Obmann von den Parteien erteilten Auftrag und dessen Grenzen an; sie regelt die Z u s t and i gkei t des Obmanns (vgl* Raiser3 Kommentar der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 2* Aufl* § 16 Anm* 31 * Wussow* Feuerversicherung AFB § 15 Anm* 11)* Die Entscheidung des Obmanns Über strittige Punkte ist danach für die Parteien nur verbindlich«, wenn sie sich innerhalb der Grenzen der von den Sachverständigen der Parteien dazu getroffenen Feststellungen hält oHieran ist der Obmann zwingend ' gebunden«, weil die Parteien sich mit seiner endgültigen Entscheidung nur abfinden wollenP wenn diese durch die
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Feststellungen ihrer Sachverständigen, denen sie die Wahrnehmung ihrer Interessen anvertraut haben, begrenzt wird« Überschreitet der Obmann die ihm gesetzten Orenzen, so fehlt es für seine Tätigkeit als Schiedsgutachter an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage0 Sein Spruch ist unwirksam, ohne daß es noch einer sachlichen Überprüfung auf offenbare Unrichtigkeit {§ 64 WO; bedarf (ebenso Raiser aaO; Prölss, WO 16* Aufl« § 64 Anm« 6 b und 9 a; Kisch, Der Schiedsmann im Versicherungsrecht So 119? 121)«
IIo Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Spruch von Dr0 zHIHB wegen Verletzung des § 21 Uro 3 der Satzung unwirksam ist* Der Kläger war der Meinung, daß der Obmann bei seiner Entscheidung die Feststellungen der Sachverständigen weder bei der Zahl der verbrannten Tiere noch bei deren Bewertung beachtet habe« Bas Berufungsgericht hat die Ansicht des Klägers für rechtsirrig erklärt und dazu kurz bemerkt: Die Tierzahl habe zu den strittigen Punkten gehört, über die der Obmann zu entscheiden gehabt habe* Er sei dabei nur durch die unstrei-tigen Feststellungen seiner Vorgutachter beschränkt gewesen (BU So 14}* Der zweite strittige Punkt sei die Bewertung der Tiere gewesen« Auch hier sei Br« nicht an den Bewertungsrahmen seiner Vorgutachter gebunden gewesen (BU S, 16],
Die nicht näher begründete Auffassung des Berufungsgerichts hält, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
1« Die Feststellung der Schadenshöhe umfaßt die Feststellung der durch Feuer vernichteten oder beschädigten Sachen, sowohl nach ihrer Menge und Art als auch nach ihrem Werte; denn nur die Zusammenfassung dieser Feststei-
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lungen ergibt die Höhe des Schadens (Prölss aaO § 64 Anm0 6; Wussow aaO ABB § 15 Anm* 6; vgl» auch RS VA 1914 Nr» 815 » LZ 1914? 685 zu dem Umfang des Schätzungsverfahrens in der BinbruchdiebstahlVersicherung) * Demgemäß sind auch die Sachverständigen und der Obmann verfahren* Hierbei haben sie zwischen den aufgezogenen Jungtieren und den gekauften Alttieren, bei diesen außerdem zwei Positionen, unterschiedene
Die Zahl der verbrannten Jungtiere mußte, weil es dafür an Unterlagen fehlte, nach der Zahl der weiblichen Alttiere auf Grund von Zucht- und Vermehrungsregeln errechnet werden* Ihre Zahl ist streitig geblieben, da der
Sachverständige des Klägers 100 Jungtiere, der Sachverständige der Beklagten hingegen nur 80 Jungtiere errechnet hatte* Hierüber hatte der Obmann endgültig zu entscheiden,
aber nur innerhalb der Fe st a t e 1 düngen der Sachverständigen, d*h* inner* halb der von ihnen zu dem strittigen Punkt festgestellten Zahlen von 80 und 100 Jungtieren* Über die seiner Entscheid dung insoweit gesetzten Grenzen durfte Dr> 20BBHB weder nach obern* ander^f
die Rechtsgrundlage für sein Gutachten* Das hat Dr, ■■nicht beachtet, als er die Zahl der verbrannten Jung-tiere auf nur 77 geschätzt hat* Sein Spruch ist daher
-jedenfalls für die Jungtiere - nicht recht swirks am *
2* Die sich damit stellende Präge, ob der Spruch des Obmanns bei teilweiser Unwirksamkeit als Ganzes hinfällig ist (so RG VA 1908 Hr* 564) oder hinsichtlich der ordnungsgemäß festgestellten Punkte für die Parteien verbindlich bleibt (so Kisch aaO S* 115/165, braucht nicht erörtert zu werden, da Dr* auch über die bei
den Alttieren strittigen Punkte nicht innerhalb
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der Feststellungen der Sachverständigen entschieden hat.
In der Gruppe der Alttiere hatten die Sachverständigen für "15 Chinchilla-Weibchen" eine besondere Position gebildet3 v/eil insov/eit nur die Abschrift einer Rechnung vom 18o Oktober 1961 vorlag und diese keine Angaben über die Güteklasse der einzelnen Tiere enthielt* Diese Position - ein Drittel der Alttiere - hatte der Sachverständige des Klägers mit dem Rechnungsbetrag von 14,364 DM, der Sachverständige der Beklagten wegen der nicht feststellbaren Güteklasse hingegen nur-mit 15 x 300 - 4,500 DM bewertet, Dr, ZflHHHi schätzte den Wert eines weiblichen Tieres auf 240 DM und kam damit für die strittige Position nur ctuf einen Ersatzwert von 3,600 DM, Fr hielt sich damit nicht innerhalb der Grenzen9 die die Feststellungen der beiden Sachverständigen zu der strittigen Position gesetzt hatten (zu der Bindung des Obmanns an Feststellungen der Sachverständigen zu einzelnen Positionen vgl* Prölss aaö AFB § 15 Anm, 3 und Wussow aaO AFB § 15 Anm, 11) 9 und verstieß damit ebenfalls gegen die zwingende Bestimmung des § 21 Hr, 3 der Satzung, Da die Entscheidung von Dr, danach auch hinsichtlich eines erheblichen
Teils der Alttiere der Rechtswirksamkeit entbehrtP ist der ganz e Spruch des Obmanns rechts unwirksam,
III, Das Berufungsgericht hat nunmehr nach freiem Er-moööen über die vom Kläger noch geförderte Entschädigung ^ zu entscheiden, Es ist dabei nicht an den Spielraum gebunden, innerhalb dessen der Obmann zu entscheiden hatte9 sondern nur durch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, namentlich die §§ 286, 287, beschränkt (RGZ 130, 104/5),
Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
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das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
IVo Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt vom Ausgang des Rechtsstreits ab und wird deshalb dem Berufungsgericht übertragen«
Br« Fischer Bieseclce Br« Bukov/
Dr« Schulze
Fleck