November 1954 widerriefen der Kläger und August BflHV sämtliche Erklärungen in dem notariellen Vertrag vom 10* September 1945» und zwar mit der Begründung, daß diese Erklärungen nicht ernsthaft gemeint gewesen seien« Im einzelnen hat der Kläger dazu vorgetragen, daß er ln der Zeit nach dem Zusammenbruch die Beschlagnahme seines Vermögens durch die Militärregierung befürchtet habe, weil er seit dem Jahre 1932 Mitglied der NSDAP und außerdem Mitglied des NSKK und Ortsgruppenamts-- leiter der NSV gewesen sei. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger den Ausspruch eines Verbots gegenüber der Beklagten, selbst oder durch ihren Ehemann den Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung des Eigentumserwerbs nach Maßgabe des Vertrages vom 10. September 1945 sei, wie in dem Vertrag selbst angegeben, lediglich deshalb abgeschlossen worden, weil die Beteiligten bei Gründung des Unternehmens davon ausgegangen seien, daß dieses den Mitgliedern der Familie H^||^auch in Zukunft erhalten bleiben solle und weil der Kläger, der in kinderloser She.lebt, seinen Anteil den anderen Mitgliedern der Familie Rügge habe zukommen lassen sollen. Demgemäß sei auch in den folgenden Jahren bis zu dem November 1954 von keinem der Beteiligten die Ernsthaftigkeit des notariellen Vertrages vom 10. September 1945 ausgegangen und anders gar nicht zu erklären o Schließlich sei auch in steuerlicher Hinsicht (Vermögenssteuer, Lastenausgleichsabgaben, Grundsteuer) in diesen Jahren stets so verfahren worden, daß alle Beteiligten bei ihren Steuererklärungen die Wirksamkeit des Vertrages vom 10. 2» Die Revision stützt ihre Angriffe gegen das Berufungsurteil auf den privat schrif tlichen Vertrag vom 10» September 1945» Diesen Vertrag hat das Berufungsgericht als einen Scheinvertrag angesehen und ihm deshalb keine rechtliche Bedeutung beigemesaen (§ 117 BGB). a) Im einzelnen führt die Revision aus, daß die Beklagte einen Schein-Charakter des privatschriftliehen Vertrages nicht einmal behauptet hätte, vielmehr habe der Kläger auch nach der eigenen Auffassung der Beklagten diesen Vertrag ernsthaft gewollt» Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vorgetragen, wie es zu dem Abschluß dieses Vertrages gekommen sei» Aus diesen Vortrag ergibt sich mit unmißverständlicher Deutlichkeit, daß nach der Darstellung der Beklagten eämtliehe Vertragschlie ßenden diesen Vertrag nicht ernstlich gewollt und ihn nur zu dem Schein als "Beruhigungspille" für die Ehefrau des Klägers geschlossen hätten (vgl» Schriftsatz vom 7. Bei dieser Sachlage kann die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung angegriffen werden, daß sich das Berufungsgericht dabei in Widerspruch zu dem eigenen Vortrag der Beklagten gesetzt habe. Die Revision meint, daß die kurze Bemerkung am Ende des Berufungsurteils, dieser privatschriftliche Vertrag sei nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ernstlich gemeint gewesen, vielmehr habe der notarielle Vertrag allein die Grundlage für die Vertragsbeziehungen der Beteiligten bilden sollen, keine nach § 286 ZPO ausreichende Begründung sei. Zieht man diese Ausführungen in diesem Zusammenhang ebenfalls mitheran - und so muß das Berufungsurteil verstanden werden -, so ist es deutlich, warum nach Auffassung des Berufungsgerichts der privatschriftliche Vertrag vom 10. September 1945 gekommen ist und weshalb danach dieser Vertrag von allen Beteiligten nicht ernstlich gewollt gewesen isto Bei dieser Sachlage kann die gegebene Begründung zu dem Schein-Charakter des privatschriftlichen Vertrages vom 10« September 1945 aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« c) Bes weiteren beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung die Mitteilung des Notars PflHB gegenüber dem Ehemann der Beklagten nicht berücksichtigt habe» Ber Notar habe diesem am 15. Irgendein Zusammenhang zwischen der Mitteilung des Notars und dem privat schriftlichen Vertrag vom 10« September 1945 ist nicht ersichtlich. Auch in der Folgezeit hat er das zunächst nicht getan, sondern sich allein auf den Schein-Charakter des notariellen Vertrages vom 10« September 1945 gestützt. Es mag hier offenbleiben, ob die Folgerungen, die die Revision der Behauptung des Klägers entnimmt, rechtlich zutreffend sind» Jedenfalls scheitert dieser Angriff der Revision daran, daß das Berufungsgericht die angezogene Behauptung des Klägers seiner tatsächlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt hat» Wie die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt, ist das Berufungsgericht insoweit von dem zunächst übereinstimmenden Vortrag beider Parteien ausgegangen, daß der Gedanke zu dem Abschluß des privatschriftlichen Vertrages erst am Abend des 10» September 1945 nach Abschluß des notariellen Vertrages gefaßt worden sei und daß somit der privatschriftliche Vertrag keinen wesentlichen Teil des GesamtVertrages bilde» Dieser zunächst übereinstimmende Vortrag beider Parteien hat sodann auch seine Bestätigung in der Beweisaufnahme gefunden« Bei dieser Sachlage ist es der Revision verwehrt, auf die davon abweichende neue Behauptung des Klägers zurückzugreifen«
II 2R 21/59 Verkündet am 13« Juni I960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit B des Ingenieurs Friedrich Klägers und Revisionsklägers, -ProzeßbevolImächtigter: Rechtsanwalt Br. Hin- gegen die Ehefrau de^Saugmanns Heinrich Auguste W mim geh. S^^H/Harz, Hollst r. #, r Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Br«, Fischer, Br* Kuhn und Br. Reinicke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 16. Bezember 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestands Die Parteien sind Geschwister. Der Kläger, sein Bruder August sowie der Ehemann der Beklagten betrieben in Form einer offenen Handelsgesellschaft eine DampfZiegelei in Harz. Der alleinige Geschäftsführer in diesem Unternehmen ist der Ehemann der Beklagten. Am 10. September 1945 schlossen die Parteien sowie der Ehemann der Beklagten, der dabei zugleich auch in vollmachtloser Vertretung für August BfED handelte, einen notariellen Vertrag, durch den der Kläger seinen Anteil an der offenen Handelsgesellschaft sowie seinen 1/5 Bruchteilsahteil an näher bezeichneten Grundstücken, die dem Betrieb der DampfZiegelei dienten, an seine beiden Geschwister, an die Beklagte sowie August je zur Hälfte übertrug. Weiter war in dem Vertrag bestimmt, daß sich der Kläger für die Zelt seines Lebens den Nießbrauch an dem übertragenen Gesellschaftsanteil sowie an den übertragenen Grundstücksanteilen mit der Maßgabe vorbehielt, daß die Annehmer jährlich mindestens 3.000 HM zu zahlen hätten, also auch dann, wenn aus dem Nießbrauch weniger als dieser Betrag aufkommen sollte. Am gleichen Tage wurde noch ein privatschriftlicher Vertrag zwischen denselben Beteiligten geschlossen. In diesem Vertrag wurde dem Kläger das Hecht eingeräumt, das übertragene Grundstücksvermögen jederzeit wieder auf seinen Namen oder auf den Namen seiner Ehefrau eintragen zu lassen» Mit notarieller Erklärung vom 26. September 1945 erteilte August HflB seine Genehmigung zu dem Abschluß des notariellen Vertrages vom 10. September 1945. Zugleich erteilte er dem Ehemann der Beklagten die Vollmacht, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für ihn die Auflassung entgegejazunehmen bzw. die Umschreibung der "Pläne" im Sinn des Vertrages herbeizuführen. Außerdem genehmigte er auch -3- den privat schriftlichen Vertrag vom 10» September 1945 , indem er eine Ausfertigung dieses Vertrages unterschrieb* Später erteilte August durch notarielle Genehmigungs- erklärung vom 23« September 1952 nochmals seine Zustimmung zu dem notariellen Vertrag vom 10« September 1945« Durch notariellen Vertrag vom 14« Dezember 1953» den der Kläger und seine Ehefrau mit August Bm|und der Beklagten abschloß, wobei der Kläger eine Büro ange st eilte des Notars als vollmachtlose Vertreterin für August B^Dund für die Beklagte auf treten ließ, nahmen sie eine Abänderung und Ergänzung des notariellen Vertrages vom 10« September 1945 vor. Durch notarielle Erklärung vom 14. November 1954 widerriefen der Kläger und August BflHV sämtliche Erklärungen in dem notariellen Vertrag vom 10* September 1945» und zwar mit der Begründung, daß diese Erklärungen nicht ernsthaft gemeint gewesen seien« Im einzelnen hat der Kläger dazu vorgetragen, daß er ln der Zeit nach dem Zusammenbruch die Beschlagnahme seines Vermögens durch die Militärregierung befürchtet habe, weil er seit dem Jahre 1932 Mitglied der NSDAP und außerdem Mitglied des NSKK und Ortsgruppenamts-- leiter der NSV gewesen sei. Um allen Möglichkeiten vorzubeugen, sei er im Gespräch mit der Beklagten und ihrem Ehemann auf den Gedanken gekommen, sein vermögen durch Scheinübertra-gung vor jedem Zugriff zu sichern« Mit seiner Klage erstrebt der Kläger den Ausspruch eines Verbots gegenüber der Beklagten, selbst oder durch ihren Ehemann den Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung des Eigentumserwerbs nach Maßgabe des Vertrages vom 10. September 1945 zu stellen sowie die Berichtigung des Handelsregisters hinsichtlich der Gesellschafterverhältniase nach Maßgabe desselben Vertrages zur Eintragung in das Handelsregister anzu demelden« -4- Die Beklagte ist den Behauptungen des Klägers entgegengetreten o Sie hat vorgetragen, der Vertrag vom 10. September 1945 sei, wie in dem Vertrag selbst angegeben, lediglich deshalb abgeschlossen worden, weil die Beteiligten bei Gründung des Unternehmens davon ausgegangen seien, daß dieses den Mitgliedern der Familie H^||^auch in Zukunft erhalten bleiben solle und weil der Kläger, der in kinderloser She.lebt, seinen Anteil den anderen Mitgliedern der Familie Rügge habe zukommen lassen sollen. Demgemäß sei auch in den folgenden Jahren bis zu dem November 1954 von keinem der Beteiligten die Ernsthaftigkeit des notariellen Vertrages vom 10. September 1945 in Frage gestellt worden; der Kläger habe auch nach Maßgabe dieses Vertrages seit der Währungsreform Beträge in Höhe von 7QoG00 bis 80.000 DM erhalten. Des weiteren seien die in den Jahren 1952 und 1953 abgegebenen notariellen Erklärungen der Beteiligten stets von der Gültigkeit des Vertrages vom 10. September 1945 ausgegangen und anders gar nicht zu erklären o Schließlich sei auch in steuerlicher Hinsicht (Vermögenssteuer, Lastenausgleichsabgaben, Grundsteuer) in diesen Jahren stets so verfahren worden, daß alle Beteiligten bei ihren Steuererklärungen die Wirksamkeit des Vertrages vom 10. September 1945 zugrunde gelegt hätten« Der privatschriftliche Vertrag vom 10« September 1945 eei dagegen nicht ) ernstlich gemeint gewesen, er habe nach den eigenen Erklärun- gen des Klägers nur als Beruhigungspille für seine Frau dienen sollen« Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Vermögen des Klägers zu keiner Zeit der Beschlagnahme nach dem HilRegG 52 unterlegen hat« Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während di$ Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet« i -5- EntScheidung3gründe: lo Das Berufungsgericht legt zunächst an Hand der vorliegenden Urkunden und in ‘Würdigung der durchgeführten Beweis-aufnahme dar, daß der notarielle Vertrag vom 10o September 1945 von allen Beteiligten ernstlich gewollt gewesen sei und demzufolge kein Scheinvertrag sei* Maßgeblich bei dieser Beurteilung ist für das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Beteiligten bei allen ihren Erklärungen den Vertrag vom 10» September 1945 stets als wirksam angesehen und danach ge-handelt hätten, namentlich auch in den notariellen Erklärungen aus den Jahren 1952 und 1953, also zu einer Zeit, als irgendwelche Befürchtungen wegen der früheren Mitgliedschaft des Klägers bei der NSDAP überhaupt nicht mehr bestanden hätteno Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung greift die Revision nicht an» 2» Die Revision stützt ihre Angriffe gegen das Berufungsurteil auf den privat schrif tlichen Vertrag vom 10» September 1945» Diesen Vertrag hat das Berufungsgericht als einen Scheinvertrag angesehen und ihm deshalb keine rechtliche Bedeutung beigemesaen (§ 117 BGB). Die Revision meint, daß diese Auffassung unhaltbar sei. a) Im einzelnen führt die Revision aus, daß die Beklagte einen Schein-Charakter des privatschriftliehen Vertrages nicht einmal behauptet hätte, vielmehr habe der Kläger auch nach der eigenen Auffassung der Beklagten diesen Vertrag ernsthaft gewollt» Diesen Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt werden. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vorgetragen, wie es zu dem Abschluß dieses Vertrages gekommen sei» Aus diesen Vortrag ergibt sich mit unmißverständlicher Deutlichkeit, daß nach der Darstellung der Beklagten eämtliehe Vertragschlie ßenden diesen Vertrag nicht ernstlich gewollt und ihn nur zu dem Schein als "Beruhigungspille" für die Ehefrau des Klägers geschlossen hätten (vgl» Schriftsatz vom 7. Dezember 1956 So 6 Bl. 101 GA; Schriftsatz vom 11. April 1958 S. 1 Bl«. 218 GA). Bei dieser Sachlage kann die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung angegriffen werden, daß sich das Berufungsgericht dabei in Widerspruch zu dem eigenen Vortrag der Beklagten gesetzt habe. b) Ferner bemängelt die Revision die Art der Begründung, die das Berufungsgericht für seine Auffassung gegeben hat. Die Revision meint, daß die kurze Bemerkung am Ende des Berufungsurteils, dieser privatschriftliche Vertrag sei nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ernstlich gemeint gewesen, vielmehr habe der notarielle Vertrag allein die Grundlage für die Vertragsbeziehungen der Beteiligten bilden sollen, keine nach § 286 ZPO ausreichende Begründung sei. Auch diesen Darlegungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Bei der gewiß etwas knappen Begründung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt ist nämlich zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang - bei der Beurteilung des notariellen Vertrages vom 10. September 1945 -die Aussagen der einzelnen Zeugen sehr eingehend gewürdigt und dabei auch im einzelnen dargelegt hat, warum es den Aussagen der Zeugen ftflB und wflHB sowie der Aussage der Beklagten, nicht aber der Aussage des Zeugen August RflHI folge. Zieht man diese Ausführungen in diesem Zusammenhang ebenfalls mitheran - und so muß das Berufungsurteil verstanden werden -, so ist es deutlich, warum nach Auffassung des Berufungsgerichts der privatschriftliche Vertrag vom 10. September 1945 auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als Scheinvertrag angesehen werden muß. Denn die genannten Zeugen und die Beklagte haben bei ihrer Aussage sehr eingehend geschildert, wie es zu dem Abschluß dieses Vertrages am Abend des 10. September 1945 gekommen ist und weshalb danach dieser Vertrag von allen Beteiligten nicht ernstlich gewollt gewesen isto Bei dieser Sachlage kann die gegebene Begründung zu dem Schein-Charakter des privatschriftlichen Vertrages vom 10« September 1945 aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« c) Bes weiteren beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung die Mitteilung des Notars PflHB gegenüber dem Ehemann der Beklagten nicht berücksichtigt habe» Ber Notar habe diesem am 15. Januar 1951 mitgeteilt, daß der Kläger die Burchführung des ßrundstücks-vertragea habe zurückstellen lassen, und er habe diese Mitteilung in einem weiteren Schreiben vom 6. Oktober 1952 dahin erläutert, daß die Erklärung des Klägers alsbald nach Abschluß des Vertrages im Jahre 1945 abgegeben sei. Bie Revision meint, daraus ergebe sich, daß der Kläger den privatschriftlichen Vertrag vom 10. September 1945 ernstlich gewollt habe« Bern kann nicht beigetreten werden. Irgendein Zusammenhang zwischen der Mitteilung des Notars und dem privat schriftlichen Vertrag vom 10« September 1945 ist nicht ersichtlich. Aus der Mitteilung des Notars ist nicht zu erkennen, worauf der Kläger sein angebliches Ersuchen um Zurückstellung des Grundstücksvertrages gestützt hat. Sollte das tatsächlich der schriftliche Vertrag vom 10. September 1945 gewesen sein, so hätte es sehr viel nähergelegen, daß der Kläger von seinem etwaigen Recht gegenüber den anderen Vertragschließenden Gebrauch gemacht hätte. Bas aber hat er unstreitig bis zu dem November 1954 nicht getan. Auch in der Folgezeit hat er das zunächst nicht getan, sondern sich allein auf den Schein-Charakter des notariellen Vertrages vom 10« September 1945 gestützt. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein rechtlich zwingender Anlaß, im Rahmen seiner Beurteilung zu dem privatschriftlichen Vertrag vom 10. September 1945 auch noch besonders auf die angezogene Mitteilung des Notars Fischer einzugehen« ■=8“ d) Endlich stützt sich die Revision noch darauf, daß der Kläger im Laufe des Rechtsstreits behauptet habe, daß die privat schriftliche Vereinbarung vom 10« September 1945 schon vor der Beurkundung des notariellen Vertrages verabredet und nur nachher niedergelegt worden sei» Daraus entnimmt die Revision, daß das Widerrufs- oder Rücktrittsrecht des Klägers ein wesentlicher Teil des Gesamtvertrages und deshalb nach § 313 BGB beurkundungspflichtig gewesen sei» Dieser Formmangel habe die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge- Es mag hier offenbleiben, ob die Folgerungen, die die Revision der Behauptung des Klägers entnimmt, rechtlich zutreffend sind» Jedenfalls scheitert dieser Angriff der Revision daran, daß das Berufungsgericht die angezogene Behauptung des Klägers seiner tatsächlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt hat» Wie die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt, ist das Berufungsgericht insoweit von dem zunächst übereinstimmenden Vortrag beider Parteien ausgegangen, daß der Gedanke zu dem Abschluß des privatschriftlichen Vertrages erst am Abend des 10» September 1945 nach Abschluß des notariellen Vertrages gefaßt worden sei und daß somit der privatschriftliche Vertrag keinen wesentlichen Teil des GesamtVertrages bilde» Dieser zunächst übereinstimmende Vortrag beider Parteien hat sodann auch seine Bestätigung in der Beweisaufnahme gefunden« Bei dieser Sachlage ist es der Revision verwehrt, auf die davon abweichende neue Behauptung des Klägers zurückzugreifen« -9- 1! Damit erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist« Br« Nastelski Dr. Haidinger Dr« Fischer Br« Kuhn Dr» Reinicke