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BGH

Gericht: BGH
BGBUnternehmerKVOGrundVorschriftAuffassungKlägerinVerschuldenSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungi ja
 KraftverkehrsO v. 30. März 1936, RVkBl B 151, §§ 17,
29, 31, 34; BGB § 254 B
a)	Obliegt dom Absender die Verladung, so gehen Schäden an dem Gut, die durch unsachgemäße Verstauung und Befestigung auf dem Fahrzeug entstehen, zu seinen lasten.
b)	Ist ein unter § 29 KVO fallender Schaden an dem Gut
 auf Verschulden sowohl des Absenders wie des Unternehmer zurückzufUhren, so findet j 254 BGB Anwendung,
c)	Die Schadensersatzpflicht des Unternehmers nach § 31 Buchst, c KVO erstreckt sich nicht auf VermögensSchäden, die infolge einer unter § 29 KVO fallenden Beschädigung des Guts eingetreten sind.
KraftverkehrsO v. 30. März 1936, RVkBl B 151, ä 29; BGB § 823 1
Sind auf einen Schaden die Vorschriften der Kraftvorkehrsordnung anzuwenden, so wird dadurch die Anwendbarkeit der Vorschriften über unerlaubte Handlungen nicht ausgeschlossen
BGB § 823 A e
Bor mittelbare Besitzer kann für Schäden, die der unmittelbare Besitzer verschuldet hat, von diesem keinen Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, daß der Besitz als sonstiges Rocht im Sinn dieser Vorschrift anzusehen sei.
BGH, Urt. v. 21. April I960 - II ZR 21/58
OLG Karlsruhe Iß Karlsruhe
IT ZB. 2l/sd
 Verkündet
am 21- April I960
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma G ^^MMB^tJÄobel -, Spedition- und Transportunternehmen,	£flüH|^)Str.
-Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Friedrich S
Bauunternehmung,
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
-Pro ze ßbevollmächtigter: Recht sanv/alt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Haager, Liesecke und Hill für Recht erkannt i
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandeagerichts in Karlsruhe vom 25® Oktober 1957 aufgehoben. Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Bas Teilurteil der 3- Zivilkammer des Landgerichts' * in Karlsruhe vom 1. Juni 1956 wird auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlußberufung der Klägerin dahin abgeändert, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch im Rahmen der §§ 29, 32, 35 und 36 KVO zu
 drei Vierteln dem Grunde nach gerechtfertigt ist* Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin hat von den Kosten des Revisionsverfahrens und des 3erufungsVerfahrens sieben Neuntel zu tragen. Im übrigen bleibt die Entscheidung Uber die Kosten einschließlich der weiteren Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens dem Schlußurteil Vorbehalten.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
Pie Klägerin beauftragte im August 1952 die Beklagte mit dem Transport eines gemieteten Turmdrehkrans von Stuttgart nach einer Baustelle der Klägerin in Mannheim. Die Beklagte führte den Transport mit einem Lastzug durch, den der bei ihr beschäftigte Automechaniker	lenkte*
Angestellte des Stuttgarter Bauunternehmens & Co. luden das 4?5 to schwere KranfUhrerhaus, ohne es zu befestigen, auf die Zugmaschine, die Auslegerteile auf den Anhänger. Bei der Ankunft des Transports in Mannheim am 13. August 1952 gegen 16.45 Uhr konnte der Kran nicht abgeladen werden, weil die Baustelle wegen eines Unwetters unter Wasser stand.	stellte	den	Anhänger	in	einer	Neben-
straße ab. Bei einer Fahrt mit der beladenen Zugmaschine durch Mannheim kippte das KranfUhrerhaus gegen 0.20 Uhr bei einer Wendung Über die rechte Bordwand und wurde beschädigt.
Pie Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz ihres auf insgesamt 25.665,60 PH bezifferten Schadens, den sie nach ihrer Behauptung durch Feststellung und Behebung der Beschädigung des Krans, sowie durch den Ausfall des Krans für die Bauarbeiten erlitten hat, abzüglich eines Betrages von 3.000 DM, die die Beklagte ihr unter Vorbehalt gezahlt hat. Pie Klägerin macht geltend, die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, für die ordnungsmäßige Befestigung des Krans zu sorgen, und habe die Durchführung des Transports einem für eine solche Aufgabe zu jungen und unerfahrenen Fahrer überlassen. Dieser sei nach der Ankunft an der Baustelle der Aufforderung des bei der Klägerin beschäftigten Bautechnikers	äen	£&nzen Lastzug bis zu dem nächsten
 Morgen in einer Nebenstraße abzustellen, nicht nachgekomnen, sondern sei ohne sachlichen Anlaß nachts durch Mannheim gefahren und habe dabei den Unfall herbeigeführt, obwohl Kuhnert ihn ausdrücklich davor gewarnt habe#
Dio Boklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage auf Kückzahlung der erwähnten 3,000 DM erhoben. Sie macht geltend, die Parteien hätten ihren vertraglichen Beziehungen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Kraftvor-kohrsordnung zugrunde gelegt, da die Klägerin als Inhaberin einos größeren Bauunternehmer beim Vertragsschluß mit dor Beklagten von der Anwendbarkeit der Kraftverkehrsordnung habe ausgehen müssen. Die Klägerin sei daher für die ordnungomäßige Vorladung des Krans, der als Ladegut, nicht als Stückgut an-zusohen sei, verantwortlich gewesen. Ihren Fahrer, den sie im übrigen sorgfältig ausgesucht und überwacht habe, treffe an dem Unfall kein Verschulden.
Das Landgericht hat durch "Teilurteil" - in Wirklichkeit handelt es sich um ein Teilund Zwischenurteil - den Klagcanspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, ln den Gründen hat os ausgeführt, die Klägerin könne nur im nahmen der §§ 29, 32, 35 und 36 KVO für die unmittelbar an dom Kran verursachten Schäden Ersatz verlangen; weitere vertragliche Haftungsgrundlagen kämen nicht in Betracht. Auch lagen die Voraussetzungen für Schadensersatzansprücho auf Grund unerlaubter Handlung nicht vor. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oborlandesgericht den Klageanspruch untor Zurückweisung der woitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im übrigen zu 3/4 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, und zwar nach den Bntscheidungsgründen lediglich auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlung unter Versagung von Ansprüchen auf Grund Vertrages.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Hevision und dio Klägerin unselbständige Anschlußrevision eingelegt. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin bittet, den Klageanspruch in vollem Umfang für dem Grunde nach gerechtfertigt zu erklären. Beide
 Partoien begehren überdies Zurückweisung dos gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe $
X. Das Berufungsgericht prüft zunächst, in welchem Umfang es das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hin nachprüfen kann* Es führt dazu aus, die in den Gründen dieses Urteils ausgesprochene Beschränkung auf Ansprüche nach §§ 29, 32, 35 und 36 KVO unter Versagung weitergehender Ansprüche auf Grund Vertrages oder unerlaubter Handlung habe in der Urteileformel keinen Ausdruck gefunden* Die Klägerin sei deshalb durch dieses Urteil nicht gehindert, im Vorfahren übor die Höhe weltergehende Schadeneersatzan-sprüchc zu verfolgen. Der Klageanspruch sei daher auf die Berufung der Beklagten hin auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Klägerin solche weitergehenden Schadensersatzan-sprüche auf Grund Vertrages oder unerlaubter Handlung zustUn-den.
Diese durch die Revision angegriffene Auffassung untorliegt rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht durfte nicht auf die Berufung der Beklagten hin das erstinstanzliche Urtoil zu deren Nachteil ändern. Wird im Tenor eines Zwischenurtcils ein Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, so ist damit noch nicht die Frage beantwortet, ob die Voraussetzungen aller in Betracht kommenden Klagegrundlagen als vorliegend angesehen werden. Es bleibt mithin insoweit Baum für eine einschränkende Auslegung des Tenors unter Heranziehung der Gründe. Diese ergeben hier eindeutig, daß das Landgericht sein Zwischenurteil auf einen bestimmten Klagegrund untor Verneinung der Voraussetzungen anderer Klagegründe beschränken wollte. In einem solchen Fall liegt in einer Entscheidung des Hochtsmittelgorichts, wonach uneingeschränkt auch andere, weitergehende Schadensersatzansprücho rechtfertigende Klage-
 
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gründe gegeben sind, eine Änderung zu dem flachteil des Beklagten, soweit dadurch die Höchstgrenze entfällt, die für Ansprüche aus dem durch das erstinstanzliche Gericht bejahten Klagegrund besteht (vgl. dazu HG JW 1935, 3463; 1937, 232;
HG HER 1935, 965; BGH NJW 1951, 837; Urteil des Ersten Senats v. 9» März 1956 - I Zfi 145/54; Wieczorek, ZPO § 304 Anm. B II b 1; Rosenberg, Zivilprozeßrecht 8. Aufl. § 55 III 3 c S. 246; z. T. anders EG Gruchot 41, 179, 181; RGZ 93, 156,
158; 97, 25; 131, 343; RG JW 1936, 1968). Eine solche Änderung war nur auf Anschlußberufung der Klägerin hin zulässig.
Sowohl das Berufungsgericht wie die Revision haben verkannt, daß dio Klägerin, wie die Anschlußrevision mit Recht j geltend macht, tatsächlich Anschlußberufung eingelegt hatte.
Rast der gesamte Inhalt ihres Schriftsatzes vom 14. Januar 1957 - des einzigen, den sie in der Berufungsinstanz eingereicht hatte - richtet sich gegen den Teil der Gründe dos erstinstanzlichen Urteils, in dem das Landgericht die Voraussetzungen weitorgehondor Ansprüche verneint hatte. Per Sinn dieser Ausführungen im Berufungsverfahren Uber den Grund des Anspruchs war offenbar der, daß die Klägerin insoweit eine Änderung des ergangenen erstinstanzlichen GrundUrteils anstrebte und sich nicht auf die Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten beschränken wollte. Demgegenüber kann es nicht entscheidend darauf ankommen, daß sie nicht ausdrücklich von Anschlußberufung sprach und auch keinen dementsprechenden Antrag formu- * liert hatte. Es genügt, daß sie den Willen, Anschlußberufung cinzulegen und eine fest umgrenzte Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen, durch Inhalt und Angriffsrichtung ihrer schriftsätzlichen Ausführungen hinlänglich klar zu dem Ausdruck gebracht hatte (RGZ 141, 347> 351; 142, 307,
 311; 156, 291, 295; RG JW 1938, 895; BGH NJW 1954, 266). Diesen Anforderungen entsprach der genannte Schriftsatz. Per Auffassung des Berufungsgerichts, daß es das erstinstanzliche Urteil auch insoweit nachzuprüfen hatte, als dieses übor den
 Hahnen der genannten Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung hinausgehende Schadensersatzansprüche der Klägerin auf Grund Vertrages oder unerlaubter Handlung als nicht gegeben angesehen hatte, ist deshalb im Ergebnis beizutroten.
IX. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne keine Ansprüche aus der Kraftverkehrsordnung herlcitcn.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, auf den im August 1952 geschlossenen Prachtvertrag der Parteien seien außer den Sonderbestimmungen des inzwischen aufgehobenen Gesetzes Uber den Güterfernverkehr vom 26. Juni 1935 (RGBl I 788, geändert durch Gesetz vom 2. September 1949, WiGBl 306) auch die Kraft-vcrkchrsordnung anzuwenden. Die Parteien hätten sich nach den Fcstetellungon des Landgerichts, denen sich das Berufungsgericht anachließt, der Anwendung der Kraftverkehrsordnung stillschweigend unterworfen. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin betreibe ein größeres Bauunternehmen und habe, da sie fast täglich mit Frachtführern zu tun habe, eine gewisec Kenntnis von doren Geschäftsbereich erlangt. Wenn sie im Rahmen ihres Handelsbetriebs*’mit einem Unternehmen dos gewerblichen Güterfernverkehrs einen Frachtvertrag schließe, so unterwerfe sie sich damit stillschweigend auch den Vorschriften der Kraftvorkehrsordnung,
 Diese Ausführungen, die die Anschlußrevision zur Nachprüfung stellt, sind rechtlich bedenkenfrei. Nach gefestigter Rechtsprechung (BGHZ n2, 136, 138; BGH VersR 1957, 505) muß bei einem Güterfernverkehrsunternehmer stets angenommen v/or-den, or wolle soine Beförderungsverträge zu den Bedingungen der Kraftverkehrsordnung als der für sein Geworbe maßgebenden VertragsOrdnung abschließen, wenn er nicht klar etwas Abwcichon dos zu erkennen gibt. Nicht die Unterwerfung unter die Xraft-verkohroordnung, sondern der Ausschluß ihrer Anwendbarkeit hätte deshalb in dem hier vorliegenden Fall einer ausdrück-
 
liehen Vereinbarung bedurft, die jedoch nicht getroffen worden ist. Die Kraftverkehrsordnung ist damit Vortragsbestand-toil geworden.
2. Dach § 17 Abs. 1 Satz 1 KVO obliegt die Vorladung dem Absender, falls es sich nicht um Stückgut handelt (§§ 4, 20 Abs. 3 KVO), was nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall war. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zur Verladung gehöre auch die sachgemäße Befestigung des Guts auf dem Fahrzeug, die hier unterblieben sei. Der Unternehmer sei zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KVO für die betriebssichere Verladung verantwortlich. Das bedeute aber nur, er müsse dafür sorgen, daß durch die Art der	_
Verladung nicht die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beoin-	J
trüchtigt werde. Die Anschlußrevieion der Klägerin erhobt dagegen das Bedenken, allein die Beklagte als Unternehmer habe übersehen können und entscheiden müssen, ob eine Befestigung erforderlich gewesen sei oder nicht. Die Verantwortung für die richtige Befestigung habe daher der Beklagten obgelogen.
Der Angriff der Anschlußrevision ist nicht begründet.
Im Schrifttum ist die Frage, ob zu der durch den Absendor durchzuführenden Verladung auch das VeratOuen und gegebenenfalls das Befestigen des Guts auf dem Fahrzeug gehört, umstritten. Krien (in "Kraftverkehrsrecht von A bis Z" unter MDas Lad ege schüft im gewerblichen Güterfernverkehr") ist der ^ Ansicht, unter "Verladen" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz .1 KVO sei nicht der ganze BeladeVorgang zu verstehen. Aus der Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Betriebssicherheit der Vorladung nach i 17 Abs. 1 Satz 3 KVO ergebe sich vielmehr die Verpflichtung des Unternehmers zu dem Verstauen und Befestigen des Guts. Kur or könne beurteilen, welche Art des Verstauend und der Befestigung orforderlich sei, um Schäden zu verhüten. Dieser Ansicht schließt sich Hein an (KVO 5 17 Anau 1* Dagegen beschränkt die in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Auffassung die Verantwortlichkeit des Unternehmers
 nach i 17 Abs. 1 Satz 3 KVO auf die Betriebssicherheit allein des Fahrzeugs (Guelde KVO § 17 Anm. 3; Rösch, VersR 1952, 339; OLG Köln RJV/ 1955, 1320, OLG Hamm, VersR 1957, 125, beide mit zustimmondor Anm« von Heim). Die Vertreter dieser Auffassung berufen sich darauf, daß auch die Bisenbahnverkehrsordnung, an die die Kraftverkehrsordnung sich weitgehend anlehnt, in § 83 Abs. 1 Buchst, c die Haftung der Bisenbahn für Schäden ausschließt, die aus der mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr für Güter, die der Absender zu verladen hat, entstehen. Sic halten außerdem die entgegengesetzte Ansicht für unvereinbar mit § 17 Abs. 1 Satz 1 KVO.
Die Schwierigkeit der Auslegung des § 17 Abs. 1 KVO ergibt sich daraus, daß Satz 1 dem Absender die Pflicht zu einer bestimmten Tätigkeit auferlegt, Satz 3 aber für ein bestimmtes Ergebnis dieser Tätigkeit einen anderen, nämlich don Unternehmer, verantwortlich macht. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Absender von jeder Verantwortlichkeit für Art und Ergebnis der Verladetätigkeit befreit ist und nur Überhaupt zu verladen hat. Es ist violmehr davon auszugehen, daß er ordnungsmäßig zu verladen hat. Dazu gehört insbesondere auch, daß durch die Art der Verladung Schäden, die dem Gut während der Beförderung drohen, nach Möglichkeit vermieden werden. Mit Recht weist Gueldc aaO ln diesem Zusammenhang auf § 26 Abs. 3 Buchst, f KVO hin. Danach ruht die Lieferfrist auf die Dauer eines Aufenthalts, dor ohne Verschulden des Unternehmers dadurch entsteht, daß dio vom Absender verladene Sendung um- oder zurechtgeladen werden muß. Mängel der Verladung, die ein solches Umladen erforderlich machen, gehen hiernach hinsichtlich dor Berechnung der Lieferfrist grundsätzlich dann -zu Lasten des Absenders, wenn er verladen hat. Darin kommt zu dem Ausdruck, daß es im allgemeinen Sache des Verladenden ist, durch geeignetes Verstauen und notfalls Befestigen des Guts auf dom Fahrzeug von vornherein zu verhüten, daß umgo-
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laden werden muß. Im Anv/endungsbereich der Kraftvorkehrsordnung gilt hiernach insofern das gleiche wie nach § 83 Abs. 1 Buchst, c IVO für Eisenbahntransporte (vgl.dazu Finger, EVO 2. Aufl.
 § 83 Anm. 14 und 13; Goltermann, EVO 2. Aufl. § 83 Anm. 6):
Wer als Absonder zu verladen hat, muß zur Vermeidung von Rechts^ nachteilen dieser Verpflichtung so nachkommcn, daß das Gut während der Beförderung nicht infolge mangelhafter Verladung beschädigt wird.
Die in § 17 Abs. 1 Satz 3 KVO statuierte Verantwortlichkeit dos Unternehmers für die betriebssichere Verladung steht dem nicht entgegen. Es erscheint in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß die I.eichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mail 1934 (BGBl I 457)» die zur Zeit des Erlasses der Kraftvorkehrs-ordnung galt, den Begriff Betriebssicherheit ebenfalls in einer die Ladung des Fahrzeugs betreffenden Vorschrift verwandte.
Lach § 30 BStrVO, der entsprechend dem jetzt geltenden § 19 StVO Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen enthielt und von oinem beladorten Fahrzeug möglicherweise ausgehende Verkehrsgofahron auszuschließen suchte, durfte "die Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht loiden11. Die Ladung war danach so zu verstauen, daß sie das ordnungsmäßige Arbeiten der Vorrichtungen des Fahrzeugs nicht beeinträchtigte und den Fahrer bei der Handhabung dieser Vorrichtungen nicht behinderte (Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 19 StVO Anm. 8). Dies legt den Schluß nahe, daß auch in der Kraftvorkehrsordnung der Begriff “betriebssicher" eine ähnlich enge Bedeutung wie in § 30 BStrVO hat. Jedenfalls aber ist die Auffassung, die Verantwortlichkeit des Unternehmers für die "betriebssichere Verladung" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 KVO ergebe keine Verantwortlichkeit auch für eine solche Art der - dom Absender obliegenden * Verladung, die Beschädigungen des Guts währond der Beförderung nach Möglichkeit ausschlössc, durchaus auch mit dem Wortlaut dieser Vorschrift vereinbar.
 
Die Erwägung, dor Unternehmer könne Im allgemeinen die mit einer Beförderung verbundenen Gefahren besser als dor Absonder übersehen und die Ordnungsmäßigkeit der Verladung am besten beurteilen, greift nicht durch. Es kann nicht allgemein gesagt werden, daß die bei dem Unternehmer vorauszusetzenden Kenntnisse und Erfahrungen für die richtige Art der Verladung grundsätzlich von größerer Bedeutung seien als die Kenntnis der Eigenart des beförderten Guts, mit der der Absender in der kegol näher vertraut Bein wird als der Unternehmer. Dies liegt gerade im vorliegenden Ball auf der Hand, da zwar das vorladende Unternehmen, nicht aber die Beklagte Erfahrungen in der Beförderung von lurmdrehkränen hatte sammeln können.
3* Das Berufungsgericht stellt auf Grund des Ergebnisses von zwei Sachverständigengutachten fest, der Kran sei mangelhaft verladen worden, da er überhaupt nicht befestigt gewesen sei. Eine Befestigung - etwa durch Umspannen mit Draht oder Seilen - wäre geeignet und notwendig gewesen, um den Unfall zu verhüten. Die Anschlußrevision der Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe nicht die Möglichkeit berücksichtigt, daß eine Befestigung des Krans mit Draht oder Seilen im Augenblick des Unfalls entweder hätte reißen oder den ganzen Lastkraftwagen hätto umwerfen können. Diese KUge geht fehl. Mit dem Hinweis auf eine Befestigung durch Umspannen mit Draht oder Scilon hat das Berufungsgericht lediglich eine rechtlich bedenkenfreie Folgerung aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Kollmann gezogen, wonach "eine einfache Befestigung" genügt hätte, um den Unfall zu vermeiden. Zu der Annahme, das Kranfülirerhaus sei mit einer solchen Gewalt gekippt, daß cs bei Vorhandensein einer genügend starken Befestigung den Lastkraftwagen im Fallen ebenfalls umgekippt hätte, bot dor Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb mit dieser Möglichkeit nicht auscinundcr-zusetzen, nachdem beide Sachverständige die Ursächlichkeit der fehlenden Befestigung für den Unfall eindeutig bejaht hatten.
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4- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß der Fahrer unterwegs zu einer scharfen Wendung gezwungen sein könnte und das Kranführerhaus dann mangels einer geeigneten Befestigung von dem Fahrzeug stürzen könnte. Ihr falle deshalb Verschulden zur Last. Biese Auffassung läßt entgegen der Ansicht der Anschlußrevision keine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht des Absenders hinsichtlich der Verladung zu stellenden Anforderungen erkennen. Bie Klägerin hat nach § 278 BGB auch für das Verschulden der bei der Verladung als Erfüllungsgehilfin tätig gewordenen Baufirma cinzustchcn.
5.	Unter Hinweis auf das daraus sich ergebende, durch die Klägerin zu vertretende Verschulden verneint das Beruf ungs-^5 goricht Öchadensersatzansprüche der Klägerin nach §§ 29, 32,
33 und 36 KVQ. Schäden, die durch Verschulden dos Absenders entstehen, seien nach § 34 Satz 1 Buchet, c KVO von der Ersatz-pfl.icht ausgeschlossen. Biescr Haftungsausschlußgrund gelte unubhängig davon, ob auch den Unternehmer Verschulden treffe.
- Bio.gleiche Auffassung wird überwiegend auch im Schrifttum vertreten (Gucldc, KVO § 34 Vorbem.; Heim, ZVersV/es 1956, 227 und KJW 1954, 1892$ Rösch, BB 1952, 391; Krien aaO unter uBic Schadenshaftung des KraftwagengUterfernverkehrs" C. 2. a V;
Voigt, RdK 1954, 68; Buthke, VP 1958, 157; Preyer, VersR 1958, 737; a.A. Weimar, ZVereWes 1956, 8), während in der Rechtsprechung die Ansicht vorherrscht, der Unternehmer könne sich bei £ oigonem Verschulden auf die Haftungsausschlußgründe des § 34 Satz 1 entweder überhaupt nicht berufen (OLG Hamm, VersR 1955, 689; OLG Stuttgart, 1OT 1954, 1892; OLG Büsseldorf, NJW *958, 305) oder - im Falle des § 34 Satz *1 Buchst, c - nur mit dor Wirkung, daß § 254 BGB anzuwenden sei (OLG Stuttgart, VRS 6,
 410).
Ber Senat tritt für den Anwendungsbereich des § 34 Satz * Buchst, c der zuletzt erwähnten Auffassung bei. Bie Kraftvcr-kchrsordnung unterwirft den Unternehmer für bestimmte Schäden einer strengen Gefährdungshaftung, begrenzt jedoch seine Scha-donsorsatzpflicht der Höhe nach. Es ist kein ----------------
sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, diese hrsatzpflicht selbst bei erheblichem Verschulden des Unternehmers völlig entfallen zu lassen, wenn nur auch den Verfügungsberechtigten ein Verschulden trifft, 3ci cs auch denkbar gering. Die Pflicht des Unternehmers zu dem Ersatz der hier in Hede stehenden Schäden geht hinsichtlich ihrer Voraussetzungen weiter alB boi Anwendung des Verschuldensprinzips. Damit 3tündc es im Widerspruch, wenn er in den Fällen, in denen dem Verfügungsberechtigten Mitverschulden zur Last fällt, günstiger ule boi Anwendung des Verschuldensprinzips auch auf sein Vorhalten gestellt wäre. Andererseits kann aus § 34 KVO auch nicht der Grundsatz entnommen werden, daß bei Verschulden dos Unternehmers 0	eine	Einschränkung	odor ein Ausschluß einer Haftung überhaupt
 nicht in betracht käme. Es erscheint vielmehr geboten, eine Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen des § 234 BGB jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der Schaden durch beide Seiten schuldhaft verursacht worden ist.
Der Wortlaut des § 34 KVO zwingt nicht im Gegensatz zu dioscr Auffassung zu der Auslegung, jedwedes für dio Entstehung des Schadens ursächliche schuldhafte Verhalten des Verfügungsberechtigten schließe auch dann eine Ersatzpflicht des Unternehmers aus, wohn der Schaden auch auf dessen Verschulden zu-rückzufUhren ist. Auch andere Vorschriften - auch solche der KVO - sprechen in anderer Formulierung vom Fortfall der Ersatz-*	pflicht,	wenn	dom	Ersatzberechtigten	Verschulden	zur	Last	füllt,
 ohne daß Hochtspi'ochung und Schrifttum sich dadurch an der Anwendung dos oinem allgemeinen bechtsgrundsatz entsprechenden § 254 BGB gehindert gesehen hätten <vgl. z.B. zu § 12 Abs, 1 Satz 4 KVO Urteil des I. Senats vom 29- September “953 - L£I KVO Er. 4 * BB 1953i 902 sowie Urteil desselben Senats-vom 22. Januar 1954 - BB 1954, 301 - und Guoldo, KVO § 12 Anm. 4; ferner zu § 1 HpflG BGH NJW 1951, 757 nuw.Machw.). Ebensowenig überzeugt der im Schrifttum vielfach aus § 83 Abs. 3 EVO und
 ähnlich gefaßten Vorschriften wie z.B. § 59 Abs. 3 BinnSchG gozogonc Umkehrschluß, hach § 83 Abs. 3 EVO kann die Bahn eine Befreiung von der Haftung nicht geltend machen, "wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist". Daß die Kraftverkehrsordnung keine ausdrückliche Vorschrift dieses Inhalts enthält, obwohl sie sich sonst vielfach an die Eison-bahnverkehrsordnung anlehnt, rechtfertigt noch nicht den Schluß daß es im Anwendungsbereich des § 34 KVO auf ein Verschulden des Unternehmers überhaupt nicht ankommen solle. Die Übereinstimmung der Kraftverkehrsordnung und der Eisenbahnverkehrsordnung geht gerade auch in den Bestimmungen über die Schadens* oroatzpflicht und ihren Ausschluß nicht so woit, daß Abwcichun gen in der Formulierung einen Umkehrschluß, wie er selbst bei sehr viel sorgfältiger formulierten Vorschriften als der Kruft-verkohrsordnung nur mit großer Vorsicht gezogen werden könnte, nahelogten. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß Rechtsprechung und Schrifttum bei den durch § 83 Abs. 3 EVO erfaßten Fällen von der Anwendbarkeit des $ 254 BUB ausgehen (HGZ 112, 284; KU EE 42, 92; Goltermann, KVO 2« Aufl. § 83 Anm. 18, Finger, EVO 2. Aufl. § 83 Anm« 46 c), obwohl auch hier bei reiner Wortinterpretation angenommen werden könnte, für eine Abwägung nach £ 254 BGB sei kein Raum, da ja Verschulden der Eisenbahn ihre Befreiung von der Haftung schlechthin entfallen lasse
 Die Auffassung, daß es im Bahnen des § 34 KVO auf oin Verschulden des Unternehmers in keinem Fall ankomme, läßt sich auch nicht durch den im Schrifttum gegebenen Hinweis auf § 34 Satz 2 KVO rcchtfortigen. Nach dieser Vorschrift sind die in ? 34 Satz 1 Buchst, g - n genannten Schäden, die nach Satz 1 von der Ersatzpflicht grundsätzlich ausgenommen sind, dann zu orsotzon, wenn sie durch Transportmittelunfälle oder Betriebsunfälle verursacht sind. Daß durch diese Ausnahme von der Ausnahme die Gofährdungshaftung des Unternehmers in beschränktem Umfang wiedorhergestellt wird, besagt nicht, daß
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nur insoweit Einschränkungen des durch Satz 1 statuierten Ausschlusses von der Ersatzpflicht in Betracht kämen und daß os insbesondere auf Verschulden des Unternehmers auch insoweit nicht ankämo, als das Verschulden des Verfügungsberechtigten zu dessen Lasten in Satz 1 berücksichtigt wird.
6.	Nach § 6 KVO haftet der Unternehmer für die Personen, deren er sich zur Erfüllung und bei Ausführung seiner Aufgaben bedient. Die Beklagte hat hiernach ohne Exkulpationsmöglich-koit auch für das Verschulden ihres Fahrers Großmann cinzu-stehen. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang fest-gestellt, Großmann sei nach Erreichen der Baustelle durch einen Angestellten der Klägerin ausdrücklich gewarnt worden, mit dom Lastzug durch Mannheim zu fahren. Trotzdem habe er die den Kran gefährdende Fahrt unternommen, und zwar noch dazu zur Nachtzeit. Die auf diese Feststellung gegründete Auffassung des Berufungsgerichts, Großmann habe den Schaden schuldhaft verursacht, unterliegt entgegen der Auffassung der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Daß auch die Klägerin dadurch, daß sic nicht für eine ordnungsmäßige Verladung des Krans gesorgt hatte, den Schaden mitverursacht hatte, steht nicht der Auffassung entgegen, daß es ohne die Fahrt des Großmann durch Mannheim nicht zu dem Schaden gekommen wäre und daß Großmann die mit der Fahrt verbundene Gefährdung des Lastzugs vor allem nach der erhaltenen Warnung erkennen konnte und mußte. Großmann handelte auch "zur Erfüllung und bei Amtsführung" von Aufgaben der Beklagten (§6 KVO), da es deren Sache war, bis zur Ablieferung für eine ordnungsmäßige Abstellung des Krans zu sorgen und eine vermeidbare Gefährdung zu unterlassen«
7.	Das Berufungsgericht hat - ebenfalls in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Prüfung von Ansprüchen auf Grund unerlaubter Handlung - ausgeführt, boi einer Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit nach § 254 BGB sei in erster Linie die Ursächlichkeit dos Ver-
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haltena von Schädiger und Geschädigtem zu berücksichtigen. ln»o. fern könne nicht fostgestellt werden, daß das Verhalten einer der Partoion schwerer ins Gewicht falle als das der andoren* Dagegen führe die Abwägung des nach der Ursächlichkeit zu berücksichtigenden beiderseitigen Verschuldens zu dem Ergebnis, daß das Verschulden des Großmann, für das die Beklagte einzu-stchen habe, weit schwerer wiege. Davon ausgehend erklärt das Berufungsgericht den Klageanspruch in Höhe von drei Viortoln dem Grunde nach für gerechtfertigt.
Die durch die Tatsacheninstanz vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit für einen Schaden kann, wenn alle Unterlagen berücksichtigt sind, vom Revisionsgericht -nur darauf nachgeprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Er-fahrungssätzo verstößt (BGH MDR 1953, 159; BGH NJY/ 1952, 1329). Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Irrtum dieser Art erkennen. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegon, von dem bezeichneten Ergebnis der Abwägung auch insoweit auszugehen, als die Ansprüche der Klägerin sich auf die Kraftverkehrsordnung statt auf die Vorschriften über unerlaubte Handlung stützen lassen.
8.	Soweit die Klägerin nach § 29 KVO Ersatz für die Behebung der an dem Kran entstandenen Sachschäden verlangt, steht ihrem Anspruch nicht entgegen, daß der Kran ihr nicht gehört. Entscheidend ist, daß der Beklagten auf Grund des Vertrags mit f der Klägerin hinsichtlich des Krans Sorgfaltspflichton oblagen, zu deren Erfüllung sie der Klägerin gegenüber ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse verpflichtet war (BGHZ 15? 224> 229)* Bor auf § 29 KVO gestutzte Anspruch der Klägerin v/ird durch die §§ 32, 35 und 36 KVO nähor umschrieben und begrenzt.
Für die darüber hinaus geltend gemachten Schäden kann die Klägerin aus folgenden Gründen keinen Ersatz auf Grund dor Vorschriften der Kraftverkehrsordnung verlangen:
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Aus § 29 KVO ergibt sich eine Ersatzpflicht der Beklagten nur hinsichtlich der "an den beförderten Gütern ... entstandenen direkten Schäden und Verluste durch Transportmittelunfälle und Betriebsunfälle ... sowie (der) Schäden, die durch gänzlichen oder teilv/cison Verlust oder Beschädigung des Guts in der Zeit zwischen Annahme und Auslieferung entstehen.11 Alle Alternativen dieser Vorschrift erfassen nur unmittelbar "an den beförderten Gütern” entstandene Sachschäden, nicht dagegen mittelbar erlittene Vermögensschäden, soweit sie nicht unter die §§ 32 und 35 KVO füllen (Guelde, KVO § 29 Anm. 2; Hein, KVO § 29 Anm. 1; Hoeoch BB 1.952,3915 Voigt, KdK 1954, 51)- Daneben statuiert J 31 c KVO unter der Überschrift “Ersatz für andere als GUter-schädcn" eine Ersatzpflicht des Unternehmers hinsichtlich der "im Zuge der Beförderung des Guts" entstandenen Schäden, die auf "schuldhafte, nicht ordnungsmäßige Ausführung des Befördo-rungsvertrags" zurückzuführen sind. Im Schrifttum wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, § 31 KVO gelte nur für Vermögensschäden, die unabhängig von einem Güterschaden eingetreten seien. Habe ein Güterschaden auch einen weiteren Vermögensschaden zur Folge, so sei nur der unmittelbare Güterschedon zu ersetzen, und zwar nach § 29 KVO (Guelde, KVO § 29 Anm. 2; Hein, KVO § 29 Anm. 1; Voigt aaO; a.A. OLG Stuttgart, VcrsR 1952, 147).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Zwar läßt dio erwähnte Überschrift des § 31 KVO, auf die die herr- ' sehende Meinung sich beruft, für sich allein gesehen auch die Auslegung zu, § 31 sei auch in den Fällen, in denen ein und dasselbe schadenverursachende Ereignis außer Güterschädon weitere damit in Zusammenhang stehende Schäden verursacht hat, mindestens hinsichtlich dieser anderen Schäden anwendbar. Eine solche Auslegung stünde jedoch, wie die herrechende Meinung zutreffend hervorhebt, mit der Systematik der Kraftverkehrs Ordnung in %iderspruch und ließe die durch sio ange-strebto Gleichstellung von Schiene und Straße außer Betracht.
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§ 29 KVO wird ergänzt durch § 35 KVO, wonach "als Ersatzv/ert bei den oinzolnen Gütern der vom Verfügungsberechtigten nach-zuweisonde Fakturenwert-zuzüglich aller Spesen und Kosten bis zu dem Bestimmungsort und zuzüglich des nachweisbaren entgangenen Gewinns bis höchstens 10 £ des Fakturenwerts” gilt* Die darin liegende Beschränkung insbesondere des Ersatzes von entgangenem Gewinn boi Gütorschäden würde auegehöhlt, wenn der auf Güterschäden zurückzuführende Gewinnentgang nach § 31 Abs. 1 Buchst, c zu erstatten wäre und mithin an die Stelle der Höchstgrenze-des § 35 diejenige des § 31 Abs* 2 träte (bei LadungsgUtcrn 30.000 DM je Lastzug, bei Stückgütern 5-000 DM je Absender und Lastzug). § 35 KVO erscheint nur dann sinnvoll» wenn § 31 KVO auf solche Schäden» die nicht auf Güterschaden zurückgehen, 0) nicht angowendet wird. Die hier in Hede stehenden Ansprüche der Klägerin lassen sich hiernach weder aus § 31 KVO noch austeiner sonstigen Vorschrift der Kraftverkehrsordnung herleiten.
9- Die Klägerin kann nach alledem von der Beklagten in den Grenzen der §§ 29» 52, 35 und 36 KVO Schadensersatz in Höhe von drei Viertolh.«verlangen.
III. Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist für eine Schu-densersatzpflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung im Hinblick darauf, daß die Parteien die Vorschriften der Kraftverkehrsordnung zu dem Vertrags-inhalt gemacht haben, kein Baum. Diese auch im Schrifttum einhellig vortretene und durch die Revision nicht angegriffene	j
Auffassung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Hege-	'
lung des §' 31 Abs. 1 Buchst, c KVO über den Ersatz von Schäden "durch schuldhafte nicht ordnungsmäßige Ausführung dos Beförderungsvertrags" ist als .Spozialregelung anzusehen, die der Anwendung der allgemeinen Grundsätze über die Schadensersatz-Pflicht auf Grund positiver Vertragsverletzung auch in den Fällen entgegensteht, in denen ihre Anwendung aus den oben erörterten Gründen nicht in Betracht kommt.
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IV, 1. Mach Auffassung dos Berufungsgerichts schlioßt die Anwendbarkeit der Kraftverkehrsordnung die der Vorschriften Uber unerlaubte Handlung nicht aus.
Der Senat tritt dieser auch im Schrifttum einmütig vertretenen Auffassung bei (Guelde, KVO § 29 Vorbem.j Hein, KVO 5 29 Anm. 4; Roesch, BB 52, 391; Voigt, RdK 1954* 68; Heim, ZVersWes 1956, 227; Preyer, VersR 1958, 737; Buthko, VP 1958, 157; hinsichtlich der Parallelvorschrift des § 82 KVO a.A. Finger, EVO 2. Aufl. § 82 Anm. 1 o),ua1). Im Anschluß an die Urteile des I. Senats vom 28. April 1953 (BGHZ 9, 301) und vom 13- Mai 1955 (BGKZ 17, 214) hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 9* Mai 1957 (BGHZ 24, 188) den Grundsatz aufgestellt, die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der Eisonbahnverkehrsordnung Über die Haftung der Eisenbahn aus einem Reisegepäckvertrag schlössen weder die Anwendung der 823, 831 BGB aus noch beschränkten sie den Umfang der Haftung aus unerlaubter Handlung. Das Zusammentreffen von Ansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung stelle eine echte Anspruchskonkurrenz dar, die sich aus dem glcichon Rangverhältnis von Deliktsrecht und Vertragsrecht ergebe. - Für Schadensersatzansprüche, die sowohl in den Vorschriften der KraftverkehrsOrdnung wie in den Vorschriften über unerlaubte Handlung eine Grundlage finden, gilt das gleiche. Die KraftverkehrsOrdnung ist als Teil dos Reichs-kraftwagontarifs auf Grund des inzwischen aufgehobenen ^ 13 GFG erlassen worden, wonach der Keichskraftwagenbetriobs-verband im Einvernehmen mit der Reichsbahn Tarife für den Güterfernverkehr aufzustellen hatte, die alle zur Berechnung des Bcfördcrungsentgelts notwendigen Angaben sowie alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beetimmungon enthielten. Zur Einschränkung der Vorschriften über unerlaubte Handlung ermächtigte diese Vorschrift nicht, und die Kraft-verkehrsordnung hat diese Grenze auch nicht überschritten.
Die Anwendbarkeit der Kraftverkehrsordnung auf das Vertrags-
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Verhältnis der Parteien steht daher der Anwendbarkeit der Vorschriften Uber unerlaubte Handlung, die eine nach Voraussetzungen und Inhalt anders geartete Schadensrogolung enthalten, nicht entgegen.
2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, durch die Beschädigung des Krans sei ein "sonstiges Recht" der Beklagten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden, da sie zwar nicht Eigentum, jedoch mittelbaren Besitz an dem Kran gehabt habe. Die Revision stellt diese Auffassung zur Nachprüfung.
Der Senat kann sich der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anschließon. Soweit dor Besitz in Rechtsprechung und Schrifttum den durch § 823 Abs« 1 BGB geschützten "sonstigen Rechten" zugerechnet wird, geschieht dies im wesentlichen auf Grund der Erwägung, daß er zwar kein Recht sei, jedoch gleich einem ausschließlichen Recht gegen jedermann geschützt sei (RGZ 59, 326; 91, 60, 65; 102, 344, 347; 170, 1, 6; RG JY/ • 1931, 2904; BGB-RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 24; Soergel-Lindon-maicr, BGB 8. Aufl« § 823 Anm. 6 b) aa)). Bio Anwendbarkeit des § 823 Abs. 1 BGB begegnet Bedenken, soweit dieso Erwägung nicht Platz greift, d«h. soweit der in anderen Vorschriften normierte Schutz des Besitzes in bestimmter Richtung rela-tiviort ist.
Der mittelbare Besitzer - als solcher ist auch die Klägerin auf Grund ihres mit der Beklagten abgeschlossenen Prachtvortrages anzusehen - wird zwar durch § 868 BGB dem unmittelbaren Besitzer weitgehend gleichgestellt. Ihm stehen auch die in §§ 861, 862 BGB geregelten Besitzschutzrochtc zu, wenn oin Dritter verbotene Eigenraacht gegen den unmittelbaren Bcsitzor verübt. Dagegen sehen die den Besitz regelnden Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Schutz des mittelbaren Besitzers gegen Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung durch den unmittelbaren Besitzer vor, während auf
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der anderen Seite dieser auch gegenüber dem mittelbaren Besitzer Besitzschutz genießt* Die ungleich nähere Beziehung des unmittelbaren Besitzers zur Sache hat damit eine Zurückdrängung der Intoressen des mittelbaren Besitzers zur Folge (vgl* dazu bestermann, Sachenrecht 3* Aut’l. § 26 II 1; Hock, Sachenrecht § 8 Nr. 2). Dieser Regelung liegt die Krwägung zugrunde, daß der mittelbare Besitzer gegen Übergriffe des unmittelbaren Besitzers bereits durch die schuldrechtlichen Beziehungen und die daraus sich ergebenden Ansprüche hinreichend geschützt sei (vgl* dazu Prot III 226 und 332).
Nach alledem kann nicht aus den Vorschriften über die Rechtsstellung des mittelbaren Besitzers der Schluß gezogen v/erden, es ergebe sich daraus ein auch gegen den unmittelbaren Besitzer sich auswirkendes absolutes Recht oder eine ihm gleichzusetzende Position. Es kann deshalb auch nicht auf dem Wege über § 823 Abs. 1 BGB ein Schutz des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer aus jenen Vorschriften horge-1eitet werden, die einen solchen Schutz gerade nicht schaffen wollten und nicht geschaffen haben (vgl. im übrigen (Jrt. v.
 22* April 1958 - VI ZR 65/57» wonach auch bei Schadensorsatz-ansprüchen, die aus § 823 Abs. 1 BGB hergeloitet werden, zunächst zu prüfen ist, ob die Tatfolge, für die Ersatz begehrt wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fallt). - Zur Prüfung der Präge, ob und gegebenenfalls Inwieweit auch auf dem Gebiet des Rechts der unerlaubten Handlungen der sogenannte indirekte Stellvertreter ein Lrittinteressc geltend machen kann (vgl. dazu Soergol-jLindenmaier, § 823 Anm. 9; HG JV/ 1934, '*277)» bietet der vorliegende Pall keinen Anlaß, da die Klägerin nicht Ersatz fremden, sondern eigenen Schaden begehrt.
Die Ansprüche der Klägerin lassen sich somit nicht auf $ 823 Abs. 1 BGB stützen.
3. I;aa-Borufungögericht hatj nicht. fc3tgcstellt 7 daß don Unfall durch achüldhafte^Verle t'zung von ^Vhrkehr svor-

schriftczi. voruraacht- habev Damit: scheidet . auch'. die Anv/endbar-keit deo § .823 Aba./2 .BGBlaus*'
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XV : L>: Nach alledem' war Gunter.;Zurückweisung der1 Ana chlußrcv i-sion der Klägerin auf#die^Reyisiöiuder Beklagten: das angc-focht ehe .Urte i 1 auf ztihoben;' ^Eer "Kocht ä s tr ei t ;!"i st * hihaicht li ch 'Ae s^Gr undeö‘:£'ür;itotsc^aiCduhg:r.roitZ.rÄüf' die Berufung-der Bc-
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^35 'und:;3o/KVO^dcm. Grün'döJ'hächr-iü'drdi^	gerechtfertigt
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