Dr. Haager, Idesecke und Dr. Reinipke für Recht erkannte Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. nach Maßgabe der 3estimmungen des zwischen den Parteien am 30» December 1944 abgeschlossenen Vertrages auf die Klägerin zu übertragen* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie hält die Feststellungsklage für unzulässig und den Vertrag für nichtig, weil er nicht gestempelt oder gesiegelt, nicht gerichtlich oder notariell beurkundet und von ihrer Aufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidenten in Schleswig, nicht genehmigt worden sei* Sie ist weiter der Ansicht, der Vertrag sei unwirksam, weil er gegen die guten Sitten verstoße, und von ihr, der Beklagten, wegen widerrechtlicher Drohung angefochten sei« Schließlich meint die Beklagte, mit der Kapitulation und der Währungsreform sei auch die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen* Der Klägerin steht, wenn der Vertrag vom 30« Dezember 1944 rechtswirlcsam ist, nicht ein einzelner Anspruch zu, den sie mit einer leistungsklage abschließend durchsetzen könnte« Jie Klägerin müßte vielmehr, wie das Landgericht, auf dessen Entscheidung sich das Berufungsurteil bezogen hat. eine Vielzahl von Leistungsklagen erheben, um die Überführung, der Zweigstellen bewirken zu können, v/ie sie in den §§1-12 des Vertrages vom 20, Dezember 1944 im einzelnen festgelegt ist; in vielen Fällen müßte die Klägerin | auch noch zunächst auf Auslcunftserteilung klagen. In den einzelnen Verfahren würden Schwierigkeiten und Streitpunkte auftauchen, die über die Grundfrage, ob der Vertrag wirksam sei, hinausgehen, über diese Fragen werden die Parteien aber voraussichtlich, v/enn einmal der Streit über die Gültigkeit des Vertrages entschieden ist, eine Einigung erzielen, Hit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, es seien nicht so sehr Einseipunkte der Art und des Umfangs weiterer Durchführungs- und Jbergabeakten, die den Kern des Streites zwischen den Parteien ausmachten, als vielmehr die «rage, ob der Vertrag überhaupt v/irk-j sam sei» Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, auch nach der .Entscheidung über die **ests iellvmgsklage könne möglicherweise noch eine Klage auf Verurteilung zur Bewirkung der einen oder anderen den Abkommen entsprechenden Sinzelleistung erforderlich werden; Diese Erwägung schließt ' aber, entgegen der Auffassung der Revision, nicht die Zulässigkeit der Feststelltmgsklage aus« Selbst wenn noch der eine oder andere Streit durch ein Deistungsurteil zu entscheiden wäre, so werden doch die meisten Ansprüche, die die Klägerin ohne Erhebung der Feststellungsklage im "Vege der. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist und davon ausgegangen werden kann, daß sie zu einer sachlichen Mitarbeit an der “Überführung der Zweigstellen bereit ^ ist, v/enn durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt .vox'den ist, daß sie verpflichtet ist, die Zweigstellen auf die Klägerin zu übertragen (vgl. ob der Beklagten Ansprüche zuständen, die über die im Vertrage vom 30« Dezember 1944 bedungenen Gegenleistungen hinausgingen; es habe offengelassen, ob and wie die Gegen-r leistung der Beklagten auf Grund des § 242 BGB anders bemessen werden müsse als im Vertrage vorgesehen sei. Bas Berufungsurteil bringt mit den Ausführungen, auf die die Revision hinweist, lediglich zu dem Ausdruck, daß es nur über die pflichten der Beklagten, daß es aber nicht über die Ansprüche der Beklagten aus dem Vertrage entscheide. Das Berufungsgcricbt hat somit lediglich über die Pflichten der Beklagten, nicht über deren Hechte entschieden-Die Verpflichtung der Beklagten richtet sich grundsätzlich nach den unveränderten Bestinnungen des Vertrages vom 30. Dezember 194A„ Die* Verpflichtung der Beklagten kann sich nur insoweit gegenüber dem Vertrage geändert haben, als das Berufungsgericht diese j&oglichkeit offengelassen hat. Bas Landgericht, dessen Ausführungen das Berufungsgericht beigetreten ist, hat mit der Peststellung, die Beklagte müsse die Zweigstellen nach Maßgabe der Verti*agsbestimmun-gen vom 30ö Dezember 1944 übertragen, nicht festgcstellt, daß die Beklagte* die Zweigstellen mit Wirkung vom 1« Juli und 31. Juli und 31- Dezember 1945 oder möglicherweise zu späteren Zeitpunkten su übertragen habe, schließt .jedoch nicht das Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung aus, daß der Beklagte verpflichtet' ist, die Zweigstellen im übrigen nach den unveränderten Bedingungen des Vertrages vom 30. terschriebene Vertrag hätte, um wirksam au sein, mit dem Siegel oder Stempel der Beklagten versehen sein müssen* x)ie Beklagte könne sich jedoch nach freu und Glauben nicht auf diesen Formmangel berufen«. 1«,) Die Bevision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte dürfe sich nach 'freu und Glauben nicht darauf berufen, daß der Vertrag nicht gesiegelt oder gestempelt worden sei* Die Revision ist der Ansicht, § 11 Abs. 1 Bate 2 der Satzung der Beklagten, der die Siegelung oder Stempelung von Urkunden vorsehe, enthalte nicht eine auf die in diesen Urteilen Bezug genommen wird., betreffen aber nicht den Pall, daß der Porramangel ausschließlich in dem Pehlen des Siegels und Stempels bestanden hat. Die Berufung der Beklagten auf den Pormmangel, auf den sie 6 Jahre nach Abschluß des Vertrages zu dem ersten Ual hingewiesen hat, verstößt auch, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend dargelegt hat, gegen freu und Glauben, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei Sache der Beilegten gewesen, für die Einhaltung der 1‘ormvorschrift zu sorgen? des Vertrages drei ihrer Zweigstellen an die Klägerin übertragen, im Jahre 1947 das Grundstück, in dem die Zweigstelle betrieben werde, an die Klägerin auf gelassen und sei ihr noch im Jahre 1949 bei der Umschreibung des Grundstücks behilflich gewesen* Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen* gerichts, dal die Beklagte bei Berücksichtigung aller Umstände des Palles gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie sich auf den Pormmangel beruft, der dadurch eingetreten ist, dal die Siegelung oder Stempelung des Vertrages vom 3öo Dezember 1944 versehentlich unterblieben ist (vgl„ BGHZ 16, 334 ff, 336, 337; 20, 172, 173; 23, 249)- Dezember 1944 hätte gemäß § 313 BGB gerichtlich oder notariell beurkundet werden müssen, da sich die Beklagte in den 5§ 4, 5 des Vertrages zur Übereignung von Grundstücken und zur Abtretung von Vorkaufsrechten verpflichtet habe* Die Bestimmungen, die die Übereignung der Grundstücke in R0HRM und (fcund die Übertragung von Vorkaufsrochten zu dem Gegenstand hätten, stellten aber nur einen vergleichsweise unbedeutenden llebenpunkt des Vertrages dar* Der eigentliche Zweck des Vertrages habe darin bestanden, zu verhindern, daß die Beklagte mit ihren Zweigstellen auf das erweiterte Hamburger. noch Bedeutung für das RflMHNI Grundstück, weil das Bramfcider Grundstück inzwischen übereignet worden sei, ist aber nur eine Hilfserwägung; auf ihr beruht die Entscheidung nicht* Auch die weitere lüge der Revision, das Berufungsgericht habe den höhen Einheitswert der Grundstücke übersehen9 ist nicht begründet. Bas Ia3idgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hat auf Seite 49 seines Urteils die Einheitswerte der Grundstücke berücksichtigt* Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die weiteren von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte bei der Beantwortung der Frage, ob die Parteien den Vertrag ohne die nichtigen Bestimmungen getroffen hätten, übersehen haben sollte- IV* Die Revision greift weiter die Ausführungen des Beiufungsgerichts an, die die Frage zu dem Gegenstand haben, ob die Aufsichtsbehörde der Beklagten, der Regierungspräsident in Schleswig, den Vertrag vom 30* Dezember 1944 genehmigen mußte und ob er ihn gegebenenfalls genehmigt hat. 51 Xv/G; Art, 1 der I< PVO zu dem j£7G) ist eine Erlaubnis zur Errichtung, Verlegung und Übernahme, nicht aber zur Übergabe einer Zweigstelle erforderlich© Es kann auch nicht den Ausführungen im Gutachten von Pr© beigetreten werden, wenn schon die Verlegung einer Zweigstelle £enehiüinmgspflichtig sei, müsse dies erst recht bei der Entlassung einer Zweigstelle aus dem Kreditinstitut der Pall sein, denn eine derartige Übergabe stelle etwas erheblich Gewichtigeres dar als eine bloße Verlegung© Piese Ausführungen werden dem Sinn und Zweck des Reichsgesetzes über das Kreditwesen nicht gerecht, Pieses Gesetz will einer unerwünschten Kräfteverschiebung zwischen den verschiedenen Gruppen des Kreditgewerbes und vor allem einer Übersetzung des Kreditgewerbes Vorbeugen (Perdel-witz-Pabi-icfius-Kleiiier aaO § 3 Uust er Satzung Anm.. Vo Das Berufungsgericht hat di'e Frage, ob der Vertrag vom 30« Dezember 1944 g*egen die jguten Sitten verstoße oder ob die Beklagte zu dem Abschluß dieses Vertrages widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sei, in eingehenden Ausführungen verneint« Der Vertrag, den die Parteien geschlossen hätten, habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, den Abschluß einer langjährigen Entwicklung eines Ausschnittes aus der Großhamburg-Frage.und ihrer reichsgesetzlichen Iiösung dargestellt und könne nur in diesem historischen Zusammenhang richtig gewürdigt werden« Der Vertrag entspreche auch dem Grundsatz der Begionalität im Sparkassenwesen, den die Beklagte als solchen nicht bestreite«, Die Klägerin und andere Stellen hätten sich jedenfalls keiner bedenklichen Ilittel bedient, so daß keine Rede davon sein könne, sie hätten mittelbar oder unmittelbar die Beklagte, deren Vorstand, die Stormarner Kreisverwal-tungy.die Schleswig-Holsteinische Regierung oder das Kieler Oberpräsidium unter Druck gesetzt« Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat jedoch, ohne daß seine Ausführungen einen Reclitsirrtum erkennen lassen, die Präge verneint, oh zwischen Leistung und Gegenleistung der Parteien ein auffälliges j-ißVerhältnis bestehec Im übrigen müßte, damit der Vertrag wegen Sittenwidrifkcit nichtig wäre, zu dem auffälligen föißver-bültnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin hinzukommen (RGZ 165, 1 ff, 14) c Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch, daß diese Voraussetzung nicht vorliegt« Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend« Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen, die an den Begriff der Drohung zu stellen seien, überspannt« VI« Das Berufungsgericht 3*ut c.usgeführtdie Beklagte sei auch jetzt noch verpflichtet, die Verbindlichkeit aus .* dem Vertrag vom 30« Dezember 1944 zu erfüllen« Die Geschäfte-grimdlage des Vertrages sei nicht weggefallen. se Angriffe liegen aber auf tatsächlichem Gebiet, so daß sie in der Revisionsinstaaz ohne Erfolg bleiben müssen, Dies gilt einmal von den Ausführungen der Revision, wenn der Vertrag vom pO, Dezember 1944 nicht sittenwidrig und auch nicht durch widerrechtliche Drehung zustande gekommen sei, dann müsse er das Ergebnis der von der damaligen Regierung dem deutschen Volke aufoktroyierten Gewißheit einer siegreichen Xriegsbecndigung und eines danach zu erwartenden großen wirtschaftlichen Aufs changes gewesen sein; die später eingetretene Geldentwertung und der starke wirtschaftliche Niedergang seien.demgemäß von den Parteien nicht in Rechnung gestellt worden. Die Ausführungen der Revision riehten sich auch insoweit gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, als sie die Frage zu dem Gegenstand haben, ob durch die Währungsreform ein Mißverhältnis zwischen Beistand und Gegenleistung eingetreten sei. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsisrtum festgestellt, daß das vertragliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht durch die Währungsreform entfallen und die Beklagte daher auch aus diesem Grunde nicht ihrer Verpflichtung enthoben sei, den Vertrag vom 3.0* Dezember 1944 zu erfüllen. Im übrigen hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Erörterung über Umfang und Wert der von der Klägerin bewirkten und noch zu bewirkenden Gegenleistung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sei» Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Wegfall der Geschäftsgrundlage beziehen sich also ausschließlich auf die Verpflichtung der Beklagten, nicht deren Ansprüche; das Berufungsgericht hat die Möglichkeit offengelasoen, daß die Beklagte auf Grund des § 242 BGB höhere Ansprüche geltend machen kann, als ihr nach dem Wortlaut des Vertrages vorn 30.
öl? II via 21/56 Verkündet am 10 o Harz* 1958 Braun* Justizobersekrefcär, als Urkundsbesaater V' : der Geschäftsstelle Im Hamen des Vo l.k es In dem Hechtsstreit der Vertreten durch ihren Vorstands lc 2, % 4« 5» 6« 7. 8. 9. 10. - Prozeßbevollmächtiguers 'Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die 8 Direktoren sirre Istr B, vertreten durch ihre und Karl MflBi in Hl Klägerin und Revisionsbeklagte, ■rProzeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. hat'der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-^ \ • liehe. Verhandlung vom 10. März 1958 unter Mitwirkung ,des , yt Beiiätspräs identen Dr. Rastelski und der Bundesrich'ter \ ' : Dr. Pischer./ Dr. Haager, Idesecke und Dr. Reinipke für Recht erkannte Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Sivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Haioburg vom 11 ^ November 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen i « ( Tatbestand Durch das Gesetz über Groß-Homburg und end er e Gebietsbereinigungen vom 26, Januai* 19?? (Reichsgesetzblo I S, 91) wurden mit Wirkung zu dem !• April 1937 Teile der Regierungsbezirke Lüneburg, Stade und Schleswig von ?raußen auf Hamburg überführt, während andererseits Teile von Hamburg auf die Regierungsbezirke Schleswig und Stade übergingen* Auf den Gebieten, die nunuehr zu Hamburg gehörten, befand sich eine Reihe von Sparkassen* Diese Sparkassen wurden, soweit auch ihre G e\ / ähr v c rb Lu id e auf xbuaburg übergegangen waren, durch eine von Hamburg getroffene Anordnung auf die Klägerin und die SflHBHMHHHMi (im folgenden genannt), zwei private Sparkassen, überführta Auf dem Gebiete, das zu Hamburg gekommen war, wurden jedoch auch von der Beklagten, deren Gewährverband, der Kreis Storraarn, beim Regierungsbezirk Schleswig verblieben war, einige Zweigstellen betrieben* Die Klägerin und die HgH schlossen, um auch diese Zweigstellen zu übernehmen, am 50= Dezember 1944 "im Zusammenhang mit der Gebietsbereinigung im groß-hambiirgischen Raum und auf Grund der mit dem Reichswirt schaftsmini st nrium gepflogenen Verhandlungen” mit der Beklagten einen Vertrag, durch den sich die Beklagte verpflichtete, die Zweigstellen ftflBHHfll (am Januar 1945), (aai 1* Juli una. und 31 o Dezember 1945) auf die Klägerin und die Geschäftsstelle IflHHB auf die 2U überführen. Der Kreis Gtormarn sollte hierfür eine Vergütung von 1 1/2 >S der effektiv üb erführt eh Hin- lag ehe stünde, mindestens jedoch 1,000*000 Reichsmark, erhalten,- der Betrag von 1,000.000 RJ5 sollte am 3. Januar 1945? die weiteren Beträge sollten im Anschluß an die Überführung der Guthaben überwiesen werden (§2 des Vertrages), -4- Der Vortrag enthielt weiter oine Reihe von Bestimmungen., 12 des Vertrages)* Dieser Vertrag, der von der Aufsichts-Behörde der Klägerin genehmigt worden ist, wurde auf sei- von dem Sparkassenleiter am 6« Februar 1945 unterschrie ben* Die Klägerin und die H0H| überwiesen dem Kreis Stormarn api 5= Januar 1945 1» 000*000 ?il* Die 3eklagte Vertrage vorgesehen war., zu dem 1. Januar ] 945 auf die Klägerin« nach Maßgabe der 3estimmungen des zwischen den Parteien am 30» December 1944 abgeschlossenen Vertrages auf die Klägerin zu übertragen* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie hält die Feststellungsklage für unzulässig und den Vertrag für nichtig, weil er nicht gestempelt oder gesiegelt, nicht gerichtlich oder notariell beurkundet und von ihrer Aufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidenten in Schleswig, nicht genehmigt worden sei* Sie ist weiter der Ansicht, der Vertrag sei unwirksam, weil er gegen die guten Sitten verstoße, und von ihr, der Beklagten, wegen widerrechtlicher Drohung angefochten sei« Schließlich meint die Beklagte, mit der Kapitulation und der Währungsreform sei auch die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen* Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zu- ten der Beklagten von dem Vorsitzenden des Vorstandes und übei'führte die Zweigstellen H und Ei wie es im SJach dem Zusammenbruch weigerte sich die Beklagte, den Vertrag weiterhin zu erfüllen« Die Klägerin hat demgemäß beantragt, festzuntellen> daß die Beklagte verpflich- m % rückgewiesen« 'JLt der Revision verfolgt die Beklagte ihr Elagebegehren weitere Die Klägerin bittefc um Zurückweisung der Revision« äntscheidirnftsgründe g I«. 1«) Die Revision beanstandet die Auffassung des Be- rufungsgerichts, die Peststellim^sklage sei zulässig. Sie ist der Ansicht, es fehle an einen jfeststeilungsinteresse, weil die Klägerin die Loistvngsklage eihob rn könneJ>iese Rüge der Revision ist unbegründet. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGrZ 129, 34; 152, 196; HER'1931 Ifr. 1963; 1936 Hr« 388; 1936, 3181) imd dem Schrifttum (Stein-Jonas- Schönke ZPO 18. Aufl« § 256 Anm. III 5) bereits früher (UGHZ 2, 250 ff, 253) entschieden hat, ist das Interesse an der Erhebung einer Pest stellungsklage nicht stets zu verneinen, wenn eine Leistungsklage erhoben werden kann. 2s kommt .vjelmehr darauf an, ob im einzelnen Pall Gründe der Prozeßv/irtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens die Erhebung der Peststellungsklage rechtfertigen; überall dort, wo die Durchführung eines Feststellung «Verfahrens nach den Besonderheiten des Palles zu einer prozeßwirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führt, bestehen gegen die Zulässigkeit eines PestStellungsverfahrens keine prozessualen Bedenken, Diese Voraussetzungen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Pall gegeben. Der Klägerin steht, wenn der Vertrag vom 30« Dezember 1944 rechtswirlcsam ist, nicht ein einzelner Anspruch zu, den sie mit einer leistungsklage abschließend durchsetzen könnte« Jie Klägerin müßte vielmehr, wie das Landgericht, auf dessen Entscheidung sich das Berufungsurteil bezogen hat. dargelegt hat, -6- eine Vielzahl von Leistungsklagen erheben, um die Überführung, der Zweigstellen bewirken zu können, v/ie sie in den §§1-12 des Vertrages vom 20, Dezember 1944 im einzelnen festgelegt ist; in vielen Fällen müßte die Klägerin | auch noch zunächst auf Auslcunftserteilung klagen. In den einzelnen Verfahren würden Schwierigkeiten und Streitpunkte auftauchen, die über die Grundfrage, ob der Vertrag wirksam sei, hinausgehen, über diese Fragen werden die Parteien aber voraussichtlich, v/enn einmal der Streit über die Gültigkeit des Vertrages entschieden ist, eine Einigung erzielen, Hit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, es seien nicht so sehr Einseipunkte der Art und des Umfangs weiterer Durchführungs- und Jbergabeakten, die den Kern des Streites zwischen den Parteien ausmachten, als vielmehr die «rage, ob der Vertrag überhaupt v/irk-j sam sei» Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, auch nach der .Entscheidung über die **ests iellvmgsklage könne möglicherweise noch eine Klage auf Verurteilung zur Bewirkung der einen oder anderen den Abkommen entsprechenden Sinzelleistung erforderlich werden; Diese Erwägung schließt ' aber, entgegen der Auffassung der Revision, nicht die Zulässigkeit der Feststelltmgsklage aus« Selbst wenn noch der eine oder andere Streit durch ein Deistungsurteil zu entscheiden wäre, so werden doch die meisten Ansprüche, die die Klägerin ohne Erhebung der Feststellungsklage im "Vege der. Leistungsklage geltend machen müßte, durch die Peststellungsklage ohne erneuten Rechtsstreit ihre Erledigung finden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist und davon ausgegangen werden kann, daß sie zu einer sachlichen Mitarbeit an der “Überführung der Zweigstellen bereit ^ ist, v/enn durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt .vox'den ist, daß sie verpflichtet ist, die Zweigstellen auf die Klägerin zu übertragen (vgl. 7/ieczorek*| ZPO 1957 § 226 Anm, 0 II c 1, 2). % 4 7- 2«) Die Revision ist der Auffassung, di'e Feststel-lungsklage sei auch aus einem anderen Grunde unzulässig. Das Berufungsurteil habe* dahingestellt sein lassen? ob der Beklagten Ansprüche zuständen, die über die im Vertrage vom 30« Dezember 1944 bedungenen Gegenleistungen hinausgingen; es habe offengelassen, ob and wie die Gegen-r leistung der Beklagten auf Grund des § 242 BGB anders bemessen werden müsse als im Vertrage vorgesehen sei. Bas Berufungsgericht wolle also? meint die Revision? den Vertrag vom 30. Dezember 1944 gemäß $ 242 BGB ändern. Bei dies aber der Rail? dann sei das Reststellungsbegehren der Klägerin, die Beklagte müsse die Zweigstelle "nach Maßgabe der. '3oStimmungen des zwischen den Parteien am 30c Dezember 1944 abgeschlossenen Vertrages*1 übertragen? unbegründet. Sei aber der Antrag der Klägerin schon dann unbegründet, wenn die Beklagte nicht nach Maßgabe der unveränderten Vertragsbestimmungen, sondern gemäß einem abgeänderten Vertrage cur Übertragung der .Zweigstelle verpflichtet sei? so habe dies prozessual zur Folge, daß die Feststellungslclage unzulässig sei: denn es bestehe jedenfalls kein Festsiellungsinteresse an einer Klage? die nicht die Frage kläre,, ob der Vertrag überhaupt wirksam s ex. Diese Rü.^e der Revision wil’d dem Jerufungsurteil nicht gerecht. Bas Berufungsurteil bringt mit den Ausführungen, auf die die Revision hinweist, lediglich zu dem Ausdruck, daß es nur über die pflichten der Beklagten, daß es aber nicht über die Ansprüche der Beklagten aus dem Vertrage entscheide. Die Feststellung, die Beklagte sei nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages vom 30. Dezember 1944 zur Überführung der Zweigstellen * • . - • verpflichtet, berührt nicht die Frage? welche Gegenrechte der Beklagten aus dem Vertrage gegen die Klägerin zustehen. — KJ— ''-V Das Berufungsgcricbt hat somit lediglich über die Pflichten der Beklagten, nicht über deren Hechte entschieden-Die Verpflichtung der Beklagten richtet sich grundsätzlich nach den unveränderten Bestinnungen des Vertrages vom 30. Dezember 194A„ Die* Verpflichtung der Beklagten kann sich nur insoweit gegenüber dem Vertrage geändert haben, als das Berufungsgericht diese j&oglichkeit offengelassen hat. Dies ist, von der Verpflichtung zur. Übertragung von Grundstücken und ß-rundstUelcsrechten abgesehen, ausschließlich insoweit der Pall, als es sich un die Zeitpunkte handelt, zu denen die Beklagte die Zweigstellen übertragen muß«. Bas Landgericht, dessen Ausführungen das Berufungsgericht beigetreten ist, hat mit der Peststellung, die Beklagte müsse die Zweigstellen nach Maßgabe der Verti*agsbestimmun-gen vom 30ö Dezember 1944 übertragen, nicht festgcstellt, daß die Beklagte* die Zweigstellen mit Wirkung vom 1« Juli und 31. Dezember 1945 nu übertragen-habe; es hat vielmehr (Urteil des Landgerichts S. 30, 31} auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die dadurch entstehen, daß diese Zeitpunkte in der Vergangenheit liegen, und ausgeführt, die Beklagte habe auch behauptet, die Vertragserfüllung sei zu dem mindesten teilweise zunächst im beiderseitigen Einverständnis hinausgeschoben worden; auch wäre eine tatsächliche übergäbe technisch besser für einen zukünftigen Zeitpunkt durclifLQirbar als fiktiv nach einem in der Vergangenheit liegenden. Zeitpunkt. Baß das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die Beklagte die Zweigstellen mit Wirkung vom 1. Juli und 31- Dezember 1945 oder möglicherweise zu späteren Zeitpunkten su übertragen habe, schließt .jedoch nicht das Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung aus, daß der Beklagte verpflichtet' ist, die Zweigstellen im übrigen nach den unveränderten Bedingungen des Vertrages vom 30. Dezember 1944 zu übertragen. II. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der vom Vorstandsvorsitze ad en und Sparkassenloiter der Geklagten un~ 4 terschriebene Vertrag hätte, um wirksam au sein, mit dem Siegel oder Stempel der Beklagten versehen sein müssen* x)ie Beklagte könne sich jedoch nach freu und Glauben nicht auf diesen Formmangel berufen«. 1«,) Die Bevision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte dürfe sich nach 'freu und Glauben nicht darauf berufen, daß der Vertrag nicht gesiegelt oder gestempelt worden sei* Die Revision ist der Ansicht, § 11 Abs. 1 Bate 2 der Satzung der Beklagten, der die Siegelung oder Stempelung von Urkunden vorsehe, enthalte nicht eine * gewöhnliche Formvorschrift, sondern bestimme die Voraussetzungen der Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden und des Sparkassenloiters. Biese beiden Personen könnten die Beklagte nur vertreten, wenn der Vertrag, den sie im Namen der Beklagten schlössen, im einzelnen Pall gesiegelt oder gestempelt werde«. ?ehle es am Siegel und Stempel, so handelten Vorstandsvorsitzender und Sparkassenleiter als Vertreter ohne Vertretungsmacht. In einem solchen Palle könne die.Berufung der Beklagten auf die fehlende Siegelung und Stempelung nicht nach freu und Glauben ausgeschlossen werden: freu und Glauben könnten nicht eine fehlende Vertretungsmacht ersetzen. Auch uieae Revisiohsiiige ist unbegründet. Bie Frage, ob FormvorSchriften. die in den Satzungen öffentlicher Körperschaften enthalten sind, gewöhnliche Formvorschriften sind oder ob sie auch oder ausschließlich die Vertretungsmacht der für die Körperschaft vorgesehenen Vertreter ein-schräxiken, ist umstritten. Bas Reichsgericht (vgl. vor allem RGZ 146, 42 ff, 46; 157, 207 ff, 211) und, ihm fol-* gend, der Bundesgerichtshof (vgl. insbesondere BGHZ 6, ' 330 ff, 333 und Mndenmaier-&öhriHg § 36 DGO Nr. 1) habdn \ die Ansicht vertreten, gesetzliche Vorschriften, die in diesen Fällen für Willenserklärungen besondere Anforderungen aufetellton, seien nicht nur AormvorSchriften, sondern schränkten zu dem Schutze der Körperschaft gegen unbedachte und gefährdende 'Willenserklärungen die resetzliche Vertretungsrecht der für die Körperschaft handelnden Personen ein. Me Urteile, in denen diese Rechtsansicht vertreten wird, und ebenso uie Entscheidungen? auf die in diesen Urteilen Bezug genommen wird., betreffen aber nicht den Pall, daß der Porramangel ausschließlich in dem Pehlen des Siegels und Stempels bestanden hat. gie haben vielmehr vor allem die Fälle zu dem Gegenstand, in denen nicht sämtliche Personen-, die den Vertrag unterschreiben müssen, unterzeichnet haben, oder in denen eine erforderliche Ge- 4 nehmigung des Vertrages fehlt- In diesen Pallen ist die Sachlage aber eine andere als in dem Fall, in dem der Vertrag ausschließlich den Mangel aufweist? daß den Unterschriften der Unterschriftsberechtigten nicht der Siegel oder der Stempel der Körperschaft beigefügt ist, Fehlt den Unterschriften lediglich das Siegel oder der Stempel, so ist ausschließlich eine Formvorselirift verletzt (vgl. Hamei, I)VB1 1955, 796 und Wild, 13V 1955, 693). Die Berufung der Beklagten auf den Pormmangel, auf den sie 6 Jahre nach Abschluß des Vertrages zu dem ersten Ual hingewiesen hat, verstößt auch, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend dargelegt hat, gegen freu und Glauben, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei Sache der Beilegten gewesen, für die Einhaltung der 1‘ormvorschrift zu sorgen? die Klägerin habe erwarten können, daß* die Beklagte die nach ihrer Satzung (nicht nach der Satzung der Klägerin) erforderliche Pormvorschrift einhalten werde (EG J*T 1936, 1826), Auch widerspreche die Gtsltendmachung des Formmangels dem früheren Verhalten der BeklagtenDie Beklagte habe keinen Vorbehalt gegen die Überweisung des Betrages von 1*000,000 RH erhoben und später auch keine Anstalten gemacht, diesen Betrag zurückzuzahleiu Sie habe in Erfüllung -Il- des Vertrages drei ihrer Zweigstellen an die Klägerin übertragen, im Jahre 1947 das Grundstück, in dem die Zweigstelle betrieben werde, an die Klägerin auf gelassen und sei ihr noch im Jahre 1949 bei der Umschreibung des Grundstücks behilflich gewesen* Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen* Das Landgericht, auf dessen Urteil sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat im übrigen ausgeführt, es sei auch eine. Reihe von Sparkassen auf die Beklagte überführt worden und diese Überführung habe im Zusammenhang mit der Abgabe der Sparkassen gestanden, die auf dem Hamburger Gebiet lagen* Hs handelt sich hier vor allem tim die Überführung der Sparkassen B auf die Beklagte« Ministerialrat R^HM? der damalige Sachbearbeiter im Reichswirtschaftsministerium, hat in seinem Reisebericht vom 4« April 1944 ausgeführt, der Vorstandsvorsitzende der Beklagten habe die Überführung dieser Sparkassen gerade im Hinblick darauf gefordert, da3 die 3eklagte mit der Abgabe der Hamburger Zweigstellen rechnen müsse« Das Reichswirtschaftsministerium hat . dementsprechend, als die Beklagte die ffoertragung der auf Hamburger Gebiet liegenden Sparkassen verzögerte, dem Regierungspräsidenten in Schleswig am 17« Oktober 1944 geschrieben, er stelle die Überführung der Sparkassen und T*BHIauf die Beklagte zurück, bis die Zweigstellenfrage mit Hamburg geklärt sei« Mrst am 14« Dezember 1944, als diese Hrage geklärt war (vgl. Brief des Reichswirtschaftsministeriums vom 28* November 1944 an den Staatsrat MflU), ordnete es die Überführung der Sparkassen und die Beklagte an« . Die Beklagte hat also im Hinblick darauf, daß sie Zweigstellen an die Klägerin und die abgeben werde, Vor- teile erhalten, und sie hat diese Vorteile auch behalten* Dieser Gesichtspunkt stützt die Auffassung des Berufungs- -12- gerichts, dal die Beklagte bei Berücksichtigung aller Umstände des Palles gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie sich auf den Pormmangel beruft, der dadurch eingetreten ist, dal die Siegelung oder Stempelung des Vertrages vom 3öo Dezember 1944 versehentlich unterblieben ist (vgl„ BGHZ 16, 334 ff, 336, 337; 20, 172, 173; 23, 249)- IIIo Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vertrag vom 30. Dezember 1944 hätte gemäß § 313 BGB gerichtlich oder notariell beurkundet werden müssen, da sich die Beklagte in den 5§ 4, 5 des Vertrages zur Übereignung von Grundstücken und zur Abtretung von Vorkaufsrechten verpflichtet habe* Die Bestimmungen, die die Übereignung der Grundstücke in R0HRM und (fcund die Übertragung von Vorkaufsrochten zu dem Gegenstand hätten, stellten aber nur einen vergleichsweise unbedeutenden llebenpunkt des Vertrages dar* Der eigentliche Zweck des Vertrages habe darin bestanden, zu verhindern, daß die Beklagte mit ihren Zweigstellen auf das erweiterte Hamburger. Gebiet übergreife* Die Parteien hätten daher den Vertrag vom 30* Dezember 1944 um seines eigentlichen Zweckes willen auch ohne die nichtigen Vertragsbestimmungen geschlossen« Die Richtigkeit der Vorschriften über die Grundstück süb ereignurig und die Abtretung der Vorkaufsrechte habe daher gemäß § 139 BG3 nicht die Richtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge« Diese Feststellung des Revisionsgcriclits liegt auf tatsächlichem Gebiet» Sie ist ohne Rechtsirrtum zustande gekommen* Zwar mußte das Berufungsgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, bei der Beantwortung der Frage, ob die Parteien den Vertrag ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten, ausschließlich von den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgehen* Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Frage der Auswirkung der Tcilnichtigkeit habe, was die Übereignung der Grundstücke angehe, jetzt nur # -13- noch Bedeutung für das RflMHNI Grundstück, weil das Bramfcider Grundstück inzwischen übereignet worden sei, ist aber nur eine Hilfserwägung; auf ihr beruht die Entscheidung nicht* Auch die weitere lüge der Revision, das Berufungsgericht habe den höhen Einheitswert der Grundstücke übersehen9 ist nicht begründet. Bas Ia3idgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hat auf Seite 49 seines Urteils die Einheitswerte der Grundstücke berücksichtigt* Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die weiteren von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte bei der Beantwortung der Frage, ob die Parteien den Vertrag ohne die nichtigen Bestimmungen getroffen hätten, übersehen haben sollte- IV* Die Revision greift weiter die Ausführungen des Beiufungsgerichts an, die die Frage zu dem Gegenstand haben, ob die Aufsichtsbehörde der Beklagten, der Regierungspräsident in Schleswig, den Vertrag vom 30* Dezember 1944 genehmigen mußte und ob er ihn gegebenenfalls genehmigt hat. Bie vom Landgericht und Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Vertrag vom 30. Dezember 1944 bedürfe nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, ist entgegen der Auffassung der Revision zutreffend. Die Satzung der Beklagten enthält keine Bestinanung, nach der die Übertragung einer Zweigstelle von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muß. Der Ansicht der Revision, § 39 der Satzung verlange eine derartige Genehmigung, kann nicht zugestimmt werden. Hach dieser Bestimmung kann die Auflösung der Sparkasse nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten beschlossen werden. Einer Auflösung, steht, worauf die Revision mit Recht hinweist, die Vereinigung einer Sparkasse mit einer anderen gleich (Perdelwitz-Fabricius-Kleiner, Bas preußische Spar- kassearecht, 2. Aufl© 1937, § 17 Sparkassenverordnung Anm© % Im vorliegenden Pall ist aber nicht eine Sparkasse mit einer anderen vereinigt, sondern lediglich eine Zweigstelle einer’ Sparkasse auf eine andere Sparkasse Uberfährt worden© Pie (Iberführung einer Zweigstelle kann höchstens der Auflösung der Zweigstelle gleiehstehen© Pie Auflösung einer Zweigstelle ist aber etwes ganz anderes als die Auflösung der Sparkasse selbst (so auch Gutachten von Pr© und das Outachten von Pie .Überführung einer Zweigstelle unterliegt auch nach den Vorschriften des Reichsgesetzes übor das Kreditwesen (KV/G) keiner Erlaubnispflicht, Hach diesen Bestimmungen (§§ 3? 51 Xv/G; Art, 1 der I< PVO zu dem j£7G) ist eine Erlaubnis zur Errichtung, Verlegung und Übernahme, nicht aber zur Übergabe einer Zweigstelle erforderlich© Es kann auch nicht den Ausführungen im Gutachten von Pr© beigetreten werden, wenn schon die Verlegung einer Zweigstelle £enehiüinmgspflichtig sei, müsse dies erst recht bei der Entlassung einer Zweigstelle aus dem Kreditinstitut der Pall sein, denn eine derartige Übergabe stelle etwas erheblich Gewichtigeres dar als eine bloße Verlegung© Piese Ausführungen werden dem Sinn und Zweck des Reichsgesetzes über das Kreditwesen nicht gerecht, Pieses Gesetz will einer unerwünschten Kräfteverschiebung zwischen den verschiedenen Gruppen des Kreditgewerbes und vor allem einer Übersetzung des Kreditgewerbes Vorbeugen (Perdel-witz-Pabi-icfius-Kleiiier aaO § 3 Uust er Satzung Anm.. 3)* Aus diesem Grunde ist bewußt die Errichtung, die Übernahme, die Verlegung, die Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit einer Zweigstelle, ja sogar jede auf die Pauer berechnete Ausdehnung der Geschäftszeiten bei Zweigstellen, nicht aber die Auflösung oder Übergabe einer Zweigstelle von einer Erlaubnis abhängig gemacht (§ 1 KV/G, Art, 1 -15“ 4 I •*«, ^ „ a*. 'bv ■ Buchst« a Ms e der Ic DVO zu dem KV/G), Pie Frage, ob die Auflösung einer Zweigstelle für die Sparkasse größere Bedeutung hat als die Verlegung einer Zv/eigstelle, ist also unerheblich; auf diesen Gesichtspunkt stellt es das Reichsgesetz über das Kreditwesen nicht ab. Der Vertrag vom 30«, Dezember 1944 brauchte somit von der Aufsichtsbehörde der Beklagten nicht genehmigt zu werden«, Damit sind die Ausführungen der Revision gegenstandslos, die die Kilfser-wägung des Berufungsgerichts angreifen, die Aufsichtsbehörde habe den Vertrag Jedenfalls stillschweigend genehmigt«, Vo Das Berufungsgericht hat di'e Frage, ob der Vertrag vom 30« Dezember 1944 g*egen die jguten Sitten verstoße oder ob die Beklagte zu dem Abschluß dieses Vertrages widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sei, in eingehenden Ausführungen verneint« Der Vertrag, den die Parteien geschlossen hätten, habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, den Abschluß einer langjährigen Entwicklung eines Ausschnittes aus der Großhamburg-Frage.und ihrer reichsgesetzlichen Iiösung dargestellt und könne nur in diesem historischen Zusammenhang richtig gewürdigt werden« Der Vertrag entspreche auch dem Grundsatz der Begionalität im Sparkassenwesen, den die Beklagte als solchen nicht bestreite«, Die Klägerin und andere Stellen hätten sich jedenfalls keiner bedenklichen Ilittel bedient, so daß keine Rede davon sein könne, sie hätten mittelbar oder unmittelbar die Beklagte, deren Vorstand, die Stormarner Kreisverwal-tungy.die Schleswig-Holsteinische Regierung oder das Kieler Oberpräsidium unter Druck gesetzt« Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts an« Die Angriffe liegen jedoch im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; sie können daher ln der Revision nicht berücksichtigt werden. Im übrigen rügt die * « ;V w* a -15- Rovision, daß das Berufungsgericht die Frage des auffallenden Mißverhältnisses zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung der Klägerin nieixt geklärt habe. Der Satz von 1 l/2 )o der Binla gebe stände entspreche nicht dem wahren 7/ert- einer Zweigstelle; hei dem Verkauf einer Zweigstelle werde üblicherweise von dem 7-fachen Jahresertrag (7.000.QÖ0 RM) ausgegangen. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat jedoch, ohne daß seine Ausführungen einen Reclitsirrtum erkennen lassen, die Präge verneint, oh zwischen Leistung und Gegenleistung der Parteien ein auffälliges j-ißVerhältnis bestehec Im übrigen müßte, damit der Vertrag wegen Sittenwidrifkcit nichtig wäre, zu dem auffälligen föißver-bültnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin hinzukommen (RGZ 165, 1 ff, 14) c Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch, daß diese Voraussetzung nicht vorliegt« Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend« Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen, die an den Begriff der Drohung zu stellen seien, überspannt« VI« Das Berufungsgericht 3*ut c.usgeführtdie Beklagte sei auch jetzt noch verpflichtet, die Verbindlichkeit aus .* dem Vertrag vom 30« Dezember 1944 zu erfüllen« Die Geschäfte-grimdlage des Vertrages sei nicht weggefallen. Der Zweck des Abkommens sei nicht hinfällig geworden, und es könne auch nicht festgcstellt werden, daß die ?/eitere Durchführung des Vertrages der Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne, oder daß Umstände, die die Beklagte zu dem Abschluß ... des Vertrages bestimmt hätten, sich wesentlich geändert hätten* Die Revision greift diese Ausführungen an« Auch die- -17- se Angriffe liegen aber auf tatsächlichem Gebiet, so daß sie in der Revisionsinstaaz ohne Erfolg bleiben müssen, Dies gilt einmal von den Ausführungen der Revision, wenn der Vertrag vom pO, Dezember 1944 nicht sittenwidrig und auch nicht durch widerrechtliche Drehung zustande gekommen sei, dann müsse er das Ergebnis der von der damaligen Regierung dem deutschen Volke aufoktroyierten Gewißheit einer siegreichen Xriegsbecndigung und eines danach zu erwartenden großen wirtschaftlichen Aufs changes gewesen sein; die später eingetretene Geldentwertung und der starke wirtschaftliche Niedergang seien.demgemäß von den Parteien nicht in Rechnung gestellt worden. Diese Ausführungen setzen sich in Widerspruch mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, es könne den Beklagten nicht abge-noimien werden, daß ihre Vertreter und Berater sich das 3ild einer günstigen Zulcunftsentwicklung hätten suggerieren lassen; es sei vielmehr eher festzustollen, daß ihre Organe Ende 1944 die Wahrscheinlichkeit eines ungünstigen ICriegsausgonges in ihre Überlegungen einbezogen hätten. Die Ausführungen der Revision riehten sich auch insoweit gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, als sie die Frage zu dem Gegenstand haben, ob durch die Währungsreform ein Mißverhältnis zwischen Beistand und Gegenleistung eingetreten sei. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsisrtum festgestellt, daß das vertragliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht durch die Währungsreform entfallen und die Beklagte daher auch aus diesem Grunde nicht ihrer Verpflichtung enthoben sei, den Vertrag vom 3.0* Dezember 1944 zu erfüllen. Im übrigen hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Erörterung über Umfang und Wert der von der Klägerin bewirkten und noch zu bewirkenden Gegenleistung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sei» Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Wegfall der Geschäftsgrundlage beziehen sich also ausschließlich auf die Verpflichtung der Beklagten, nicht deren Ansprüche; das Berufungsgericht hat die Möglichkeit offengelasoen, daß die Beklagte auf Grund des § 242 BGB höhere Ansprüche geltend machen kann, als ihr nach dem Wortlaut des Vertrages vorn 30. Dezember 1944 zustehen* Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß das l.enifungsgcricht, wie oben (unter I) dargelegt, weiterhin die Möglichkeit offengelassen hat, daß die Beklagte die. Zweigstellen nicht mit \/irkung ’ ziün'f 1« Juli und 31 Dezember 1945, sondern mit Wirkung zu späteren Zeitpunkten zu übertragen habe* Pr* Hastelski Dr* Ziselier ji% Haager Liesecke Pr.~ xi^inicke