* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH
AbzGBerufungsgerichtLkwKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

Ifrifc das Nachs eh 1 ag ew er &!
Mr aie Amtliehe Bmmiung!
&esetzs

1*1®
hü

Bechtssatzs ' ’ Drsteht ©in Ahzahluhgsverkäufer• in einem vori
-9*
,v * ,.? \ ss\.iJJ rHü.........'........'y.*?*'
Üffii sieh wegen seiner Kaufpreisforderung zu hefrieA r\i I?)
;„ *	,	,	-	■»* .	-	sfS
^	;^äg#n?'-SQ;	ist	id einem, solchen Verhalten'des Ah^‘^;Vjy
’ -	ers, in entsprechender Anwendung dee/,.:-;^
.	-- -	^f®'^Cyp'fT	'	\V:	:-	;ä	's	.y.	\r;
das	i5	^Temhe^f
- \.'v' V'V "-’ *	.	*	*	r	s
*'V',r
'll
II_®_2T/54_
Verkünd et
 am 1o .November 1954
^odas, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -
% m Na m e h d e s y o 1 k‘ e
TTT
In dem Rechtsstreit
" E, jMHfe ».,■
der Firma ” M
S00HHB*' Sir. 0 -
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br,
 gegen
den Fuhrunternehmer August Sch
R00H0s'br» •?
Beklagten und Revisionsheklagten - Prozessbevellmächtigters Rechtsanwalt
-v/:V.;v: E;:. : V' ..V— ^ ^-EV ■;	^: :i-'■ "■ V-^’■ ::: 1--"■" 1 :'■ ■" *■■'--^1:.,-'-ät ■■■ -^'‘- ; :■ ■ ^
hat der II, Zivilsenat des BundesgerichiÄJidfV;auf die mündliche Verhandlung vom 5- November 19,5,«4^n\er Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter undder^Bundesrichter Br.
Selawsky, Br. Fischer, Br. Kuhn und' Artl-für Recht erkannt i	*	:
®i®
; Bie Revision der IQlägeVin,gegen .das ürteil äes 3,Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom '6, November 1953 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin trägt die Kosten der Revision.
.Von Rechts wegen
.Von Rechts wegen
■pis
, <*> , .,4 " * •>
- 2
Tatbestands

, Der Beklagte, ein Fuhrunternehmer, verhandelte mit dem Hand lungs age nt en SotHHHt	März 1952 über den Kauf eines
 gebrauchten Lastkraftwagens. Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag zustande, der dem von dem Beklagten am 25.März 1952 Unterzeichneten Kaufantrag entspricht« Dieser-Vertrag hatte zu dem Inhalt, dass die Klägerin dem Beklagten einen gebrauchten MAN Lkw, Dreiseiten-Motorkipper zu dem Preise von Uoooo DM verkaufte. Auf den Kaufpreis waren 3.000 DM anzuzahlen, der Best war in Baten in Höheren je 1,5oo DM, die am 25» April, 25« Mai und 25» Juni 1952 fällig waren, zu begleichen, für die der Beklagte Wechsel gab. Für die Restsumme, die einschliesslich Spesen auf 6,858,Io DM errechnet wurde, sollte der Beklagte einen am 25» Juni 1952 fälligen Wechsel in gleicher Höhe geben; die Klägerin verpflichtete sich, diesen Wechsel bis zu 9 Monaten zu prolongieren. Im übrigen wurden die Geschäftsbedingungen der-Klägerin ;;ZÜm'Inhalt des Kaufvertrages gemacht. Nach diesen Bedingungen behielt sich die Klägerin das Big ent um an dem Fahrzeug bis zu dessen völliger Bezahlung vor, ferner nahm sie die Wechsel nur Zahlungshalber an.
Das Fahrzeug wurde dem Beklagten am 2$. fciärz 1952 übergeben. Er Leistete am gleichen Tage die Anzahlung von 3.000 DM und übergah der Klägerin einige Tage später die von der Klägerin ausgestellten, von ihm angenommenen Wechsel. Der Beklagte hat die Wechsel nicht eingelöst. Aus die^-sem Grunde hat die Klägerin bezüglich des am 25, April 1952 fälligen Wechsels über 1.5oo DM Wechselklage heim Amtsgericht in.Nürnberg erhoben. In diesem Rechtsstreit erkannte
 der Beklagte den Wechselanspruch unter Vorbehalt seiner Rechte an. Bezüglich der übrigen Wechsel erhob die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Wechselklage« Es erging am .27» August 1952 Wechselvorbehaltsurteil in Höhe von 9»858,Io DM nebst Zinsen und Hebenkosten. Bas Urteil war vorläufig vollstreckbar, dem Beklagten jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 11.000 DM abzuwenden. Da der Beklagte die Sicherheit
 nicht leistete, betrieb die Klägerin die Zwangsvolletrek-' . , • ■ - * ■*'%; kung; sie gab'am 29. August 1952 dem.zuständigen. Gerichtsvollzieher Auftrag zur Pfändung mit dem Bemerkens "Injer.. ster;I»inie soll der>Ikw gepfändet und bei der Gläubigerin, h.
für den Gerichtsvollzieher in Verwahrung gegeben^werden. -	,
, ^	< , ' *	&	V. *	' \	^
Sodann Pfändung in der Wohnung." Am 4?\September 1952-	:
pfändete der Gerichtsvollzieher neben ciem; im Pfändungsiitröto-koll zu 2 - 18 äüfgeführten Hausrat und einer Schreibmäiy^ schine den Lkw, den er am gleichen Tage der. Klägerin in''Verwahrung gab. Auf die Intervention der Ehefrau des Beklaget en gab die Klägerin die zu 2 - 18 im Pfändungsprotokoll auf geführten Gegenstände frei. Der Lkw wurde am 26. September 1952 versteigert und der Klägerin auf deren;Meistgebo.t in Höhe von 7cOoo DM zugeschlagen.! Von der Bezahlung dieses Betrages wurde die Klägerin unter Verrechnung äüf'ihre Por-derung entbunden *	\	,
. v : -''ly- :?: . .':yyy-^yy'!yyy/;;y'y.> y y -yy;,y:.y,yt,:-:.y-...yv.. \../.:y:y yyyy y- ::y;'-y-;yv;y y	iy----.	.y
Im Hachv er fahren, in welchem der Beklagte gebeten hatte, unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abzuweisen, hat er ausgeführt, dass er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung.durch Schreiben vom 25», April 1952 angefochten habe.	habe	ihm bei den Kaufverhand-
lungen zugesichert, dass er - der Beklagte -*• durch Einsatz
 wmmmmmmmsm

-V,

des Lkw beim Strassenbau für mindestens Y2 Jahr eine Verdi enstmöglichkeit habe, Biese Zusicherung sei für ihn bei dem Ankauf des Wagens entscheidend gewesen* Sc^H^^ habe ihm die zugesagte Arbeit nicht verschafft, sondern lediglieh eine andere Arbeit vermittelt, die ihm jedoch nur für 1-4 Tage Beschäftigung gegeben habe« Bes weiteren hat ef eingewandt, der Kaufvertrag sei;wegen Wuchers nichtig, er habe den Lkw am 25« März 1952 für I4-O0O BM gekauft, der Wagen sei jedoch am 3* Mai 1952 nur mit 9.21o BM geschätzt worden«
Bie Klägerin hat die Ausführungen des Beklagten bestritten. •	.
Bas Landgericht hat nach dem Klageanträge erkannt«
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte sein Vorbringen im ersten;Bechtszug wiederholt und ergänzend darauf hin-gewies.en, - dass das Landgericht bei seiner Entscheidung die Vorschriften des Abzahlüngsgesetzes nicht beachtet habe,	1
Bas Berufungsgericht hat die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils und des Endürteils des Landgerichts abgewiesen,; die Kosten des Vorverfahrens dem Beklagten auf er legt und bezüglich der Kosten des UTaehv erfahrene dahin entschieden, dass die Klägerin 9/10, der Beklagte 1/1 o dieser Kosten zu tragen habe.
Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, Sie. erstrebt mit ihr die Zurückweisung der Berufung, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
r 5 -
X. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Vorschriften, des Abzahlungsgesetzes vom 16. Mai 1894 gestutzt. In Anwendung des § 5 AbzG hat es in dem Umstande, dass die Klägerin den an den Beklagten unter Eigentumsvorbehalt verkauften Lkw seihst ersteigert hat, die Ausübung des Rücktrittsrechts seitens der Klägerin erblickt. Demzufolge habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Raten, soweit sie in diesem Rechtsstreit eingeklagt seien, sondern lediglich Ansprüche aus § 2 AbzG-, die aber bereits durch die Anzahlung von 3.ooo DM getilgt seien, deren Rück-gewahr grundsätzlich dem Beklagten nach § 1 AbzG zugestanden haben würde.
Hiergegen wendet sich die-Revision» Sie ist der Ansicht, dass § 5 AbzG nicht zur Anwendung kommen könne, da die Klägerin nicht auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts den Lkw wieder an sich genommen, sondern das Fahrzeug im Zwangsversteigerungsverfahren, dessen Grundlage der vorläufig vollstreckbare Xitel aus dem Wechselvorbehaltsurteil des Landgerichts gewesen sei, ersteigert habe. Selbst wenn man aber in diesem Vorgang einen -Rücktritt der Klägerin im Sinne des § 5 AbzG erblicken wollte, so. führt die Revision weiter aus, seien zu demindest die ihr zustehenden Ersatzansprüche nach § 2 AbzG von dem Berufungsgericht"“ zu niedrig bemessen worden, so dass eine Abweisung der Klage in vollem Umfang keinesfalls hätte erfolgen dürfen. -
Es ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossene
 Kaufvertrag eifö Atezahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes ist* Die Parteien halsen nichts dafür dargetan, dass der Beklagte, der Käufer des Lkw, als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sei, und demzufolge,das Abzahlungsgesetz nicht zur Anwendung komme (§8 AbzG). Unter einem Abzahlungsgeschäft versteht: man eine vertragliche Vereinbarung, inhalts derer der Übergang des Eigentums an einer beweglichen Sache bezweckt wird, wobei die zu übertragende Sache sofort in den Besitz des Erwerbers übergeht, während das Äquivalent vom Erwerber in Raten zu zahlen ist (vgl Aubele 1951, Kom z Abzg Einl III S 22)* Diesen Voraussetzungen entspricht der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag. Der Umstand, dass für die einzelnen Raten Wechsel gegeben waren, entkleidet den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag nicht seines Charakters als Abzahlungsgeschäft , Die Klägerin hat nach'ihren Geschäftsbedingungen,, die auf Grund des Kaufantrages zu dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden sind, die von dem Beklagten akzeptierten Wechsel nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt, angenommen, Die Vereinbärung der Parteien gemäss III, 11 der Geschäftsbedingungen, nach welchen der gesamte Restkaufpreis fällig werde, wenn derBeklagte mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen bzw Wechseln in Verzug komme, die mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises betragen, ist nicht zu beanstanden, da sie der zwingenden Vorschrift des § 4 Abs 2 AbzG Rechnung trägt. Die Klägerin war somit zur Klage berechtigt, nachdem der Beklagte seinen Verpflichtungenaus dem Kaufverträge nur hinsichtlich der Anzahlung Von 3.ooo DM nachgekommen ist, die .im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagten Wechsel jedoch unstreitig am Fälligkeitstage nicht eingelöst hatte.
Da jedoch die Klägerin, nachdem sie ein vorläufig vollstreckbares Vorbehaltsurteil im Weehselprozess erstritten hatte, aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung in den ihr gehörigen Lkw betrieben und ihn ersteigert hat, stellt sich die Einrede des Beklagten, die dieser aus § 5 AbzG erhoben hat, als eine zulässige Einrede aus Art 17 WG dar. Sie zielt dahin-, die Klägerin habe keinen Anspruch mehr auf den Kaufpreis, nachdem sie den ihm verkauften Lkw wieder an sich'genommen habe, was einem Rücktritt vom Kaufverträge gleichzuachten sei.
Es war daher zu prüfen, ob das Vorgehen der Klägerin die Anwendung des § 5 AbzG rechtfertigt. Zunächst ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass die Pfändung des Gläubigers von ihm selbst gehörenden, im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zulässig ist (RGZ 79, 241 /?44/54/ sowie die dort zitierten Entscheidungen,* Baumbach“ Laut erb ach zu § 804 ZPO Anm 2 Bj Stein-Jonas-SehÖnke Korn z ZPO 17. Aufl zu 804 ZPO Anm II, 3; Aubele 2 § 5 AbzG Anm 25, 315 Klauß, Klage und Vollstreckung bei Abzahlungsgeschäfteh"ln HJW 195o, 765 /T66 Ziff 6/; Crisol-li, Zur Zwangsvollstreckung in Abzahiungssachen in JW 1934, 1817 ff5 Puschel, die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen durch den AbZahlungsverkaufer^und ihre Wirkungen in LZ 1914, 1786 ^J7877). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Wortlaut des § 5 AbzG die Ansicht des Berufungsgerichts, in der durch den AbzahlungsVerkäufer erfolgten Erstehung der unter Bigentumsvorbehalt an den AbZahlungsverkäufer verkauften Sache im Zwangsversteigerungsverfahren sei ein "Ansichnehmen auf Grund des Eigentums Vorbehalt s" zu erblicken, nicht rechtfertigt. Hierauf
 hat die Revision mit Recht hingewiesen, auch das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt<>
Ersteht der Verkäufer seihst in der Zwangsversteigerung wegen rückständiger Kaufpreisraten dpn unter Eigentums-Vorbehalt verkauften Kaufgegenstand, so macht er den Zahlungsanspruch geltend» § 5 AbzG geht davon aus, dass der Vorhehaltsverkäufer die Sache auf Grund des Vorbehaltenen Eigentums an sich nimmt« Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht stützt sich auf die dem Abzahlungsgesetz zugrunde liegenden sozialen und Wirtschaftliehen Erwägungeno Mit Recht folgt es den Ausführungen des Reichsgerichts, nach welchen das Abzahlungsgesetz den Käufer davor schützen wolle, dass er Besitz und Nutzungen des Kaufgegenständes verliere, obwohl er für die'Zahlung des Kaufpreises haftbar bleibe«
§ 6 AbzG lasse erkennen, dass es bei der Anwendung des Gesetzes in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg der Jeweils gegebenen Sachlage ankomme (RGZ 139, 2©5 /?o7, 2o87Y RGZ 146, 182 /18^)v WirtSchaftlieh betrachtet ist der Erfolg in dem Balle des § 5 AbzG, bei dem der Abzahlungsverkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigentums die Sache wieder an sich nimmt, oder, wie im vorliegenden Rächtsstreit, er den Kaufgegenstand, der auf seinen Antrag gepfändet wurde, selbst ersteigert, der gleiche a In beiden Fällen verliert der wirtschaftlich schwache Käufer Besitz, Rutzungsmöglich-keit und Anwartschaft auf Eigentumsübertragung• Es erscheint daher trotz des Wortlauts des § 5 AbzG dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend, beide Fälle gleich zu behandeln und dem Abzahlungsverkäufer nicht die MÖglichkeitizu geben, auf dem Umwege der Ersteigerung den dem Abzahlungsgesetz zugrunde liegenden sozialen Zwe£k zu vereiteln«. Die vom Be-
' '	’	k

rufungsgericht vertretene Ansieht fintet in der Rechtsprechung und im Schrifttum in den letzten Jahrzehnten eine Stütze (Hx in Blätter für Rechtspflege 19H, 1 ol; IjG- Dortmund in W	183o;	Iß	Nürnberg	in	JV/	1933s, 2168; 01G Nürnberg
 in JW 1934, 2716; Staub Korn z HGB 1943 zu § 382 Anh Anm 745 Ranieieik in JW 1937, 92o; Sachweh in RGW 39, 42 /T3 1X1/; Qrisolli in JW 1934? 1817	der	die von ihm in seinem
 Kommentar vertretene gegenteilige Ansieht ausdrücklich aufgibt (vgl z § 5 AbzG Anm 9o); Klaus z § 5 AbzG Anm 418 ;
Klaus in NJW 195o, 765 /T67/; Rechner, Abzahlungsgeschäfte zu § 5 AbzG Anm II, 13 c; Alberty in RR 1939, 1776 /t777/78/), Bie hiergegen von den Vertretern der gegenteiligen Ansicht geäussertpn Bedenken, die sich die Revision zu eigen macht, können nicht überzeugen. Sie alle tragen dem Zweck des Ab- ^ Zahlungsgesetzes nicht genügend Rechnung» Ras Abzahlungsgesetz ist ein Gesetz zu dem Schutze des wirtschaftlich schwächeren Abzahlüngskäufers, der nicht nur diesen Schutz auf Grund seiner schwachen wirtschaftlichen Lage verdient, sondern auch wegen seiner in der Mehrzahl der Fälle geringeren Erfahrung im Wirtschaftsleben» Rieser Grundgedanke des Gesetzes führt dazu, dass bei Interessengegensätzen zwischen Abzahlungsverkäufer und Käufer das Gesetz bewusst die Be- i
i -
, . '
lange des Käufers weit mehr schützt als'die des Verkäufers, was insbesondere aus seinen §§.1,2, 3 und 6 hervorgeht (vgl Plum in JW 1933, 9o9 i?1o7)° Soweit die Revision sich daher auf den Wortlaut des §5 AbzG stützt, kann diesem Wortlaut mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen nicht ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden» Mehr Beachtung verdient der Einwand der Revision, dass der bei der Vollstreckung erzielte Erlös die Schuld des Käufers mindere oder sogar tilge, so dass dem Abzahlungsverkäufer der .
Wirtsehaftliche Wert der Sache zugute komme (vgl Rühl, Eigentums Vorbehalt und Abzahlungsgeschäft § 64) . Auch dieses an und für sich nicht bestreitbare Argument kann nicht ausschlaggebend sein, da es wiederum nicht der wirtschaftlichen Betrachtung gerecht wird* Es entspricht der Erfahrung, dass Zwangsversteigerungen in bewegliche Sachen regelmässig nicht einen Erlös erwarten lassen, der dem wirklichen Werte der versteigerten Sache entspricht. Zudem hängt der Erfolg einer Versteigerung nicht zuletzt von. Kon junkturv erhält nisten ab„
Die erzielten Ersteigerungspreise für gebrauchte Sachen, die schan an sich niedrig sind, richten sich nach der jeweiligen Marktlage. Biese etwa hierdurch bedingten Verluste soll'der Abzahlungsverkäufer nach § 2 AbzG nicht tragen (RGZ 138, 28 /34/) > daher ist dem Beklagten gerade im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass die Preise für gebrauchte Fahrzeuge im ständigen Sinken begriffen seien und ihre Verwertung im Herbst, . wenn überhaupt, nur mit erheblichem Verlust möglich sei, durch die Versteigerung nur ein Teil desjenigen Betrages zugute gekommen, auf welchen er nach dem Abzahlungsgesetz Anspruch hat. Auch die Ausführungen der Revision, dass der Abzahlungsverkäufer vielfach seinem Verkaufer gegenüber Ab z ahlungs kauf er • s ei, dem die Vorteile des Abzahlungsgesetzes in Rücksicht auf § 8 .AbzG- nicht zugute kommen, er daher bei Anwendung des § 5 AbzG für den'Fall der Selbstersteige-rung seinem Verkäufer gegenüber in eine bedrängte Lage komme., verkennen gleichfalls das wirtschaftliche Ziel des Ab- J..., Zahlungsgesetzes. Ein Geschäftsmann, der die Risiken des Abzahlungsgesetzes nicht übernehmen will, wird gerade in Fällen,wie den hier zu entscheidenden, wo es sich um den .
Weiterverkauf eines gebrauchten Lkw handelt, sich darauf beschranken* das Geschäft kommissionsweise auszuführen* und nicht als Bigenhändler auftreten. Richtig ist, dass Abzahlungsgeschäfte ein grösseres Risiko wie Barverkäufe in sich schliessen. Dieses Risiko kennt aber der AbzahlungsVerkäufer bei Abschluss des Geschäfts, er wird es daher schon bei der Preisgestaltung einkalkulieren. Er muss damit rechnen, dass er mit einem wirtschaftlich schwachen Kundenkreis arbeitet, der i&*der Mehrzahl der Fälle von seinem Arbeitsverdienst lebt und mangels anderer wirtschaftlicher Grundlage bei dessen Wegfall, der durchaus nicht von ihm verschuldet zu sein braucht, seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkom-men kann. Gerade diesen schwachen wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers will das Abzahlungsgesetz Rechnung tragen.
...
Der auch von Häring, auf den die Revision sich bezieht, an-erkannte Grundsatz, dass das Abzahlungsgesetz^in erster Linie den Käufer schützen will (NJW 1953, 973/974), bringt es zwangsläufig mit sich, dass dies nur auf Kosten des Verkäu- "i fers geschehen kann und ihn schlechter stellt als Verkäufer,1 deren'Kaufverträge diesem «Gesetz nicht un-terliegen». "Die Schlechterstellung ist von dem Abzahlungsgesetz'durchaus ge--wollt, ja, ist geradezu dessen gesamter Inhalt (Crisolli in JW 1934, 1817 /T818 I letzter Satz/)." Diese Erwägungen ent-
kräften auch die weiteren Ausführungen der Revision, in welchen sie auf weitere Risiken des Abzahlungsverkaufers hin-av eist;,,,wenn er die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache zur Zwangsversteigerung bringt. Was das-Risiko anbetrifft, das der Ab zahlungs verkauf er bei Pfändung einer n'äch § 811 ZPO unpfändbaren Sache eingeht, so ist zunächst zu sagen, dass viele gerichtliche Entscheidungen die Berufung des Schuldners
12

hierauf versagen. Sie führen aus * es sei gegen die guten Sitten und verstosse gegen Treu und Glauben, wenn^er Schuldner sich den Besitz der Ah2ahlungsSache, die er hei Anstrengung der Heraüsgabeklage ohne weiteres dem Verkäufer
 überlassen müsste, unter Berufung auf die Unzulässigkeit der Pfändung nach § 811 ZP© hei der ^llstreckung eines auf
 Kaufpreiszahlung gerichteten Urteils sichern könnte (Klaus , z § 5 AbzG Anm 397, 39 8 und die dort angegebenen Entschei-
dungen)» Halt man aber eine Erinnerung aus §766 ZPO gemäss § 811 Ziff 5 ZPO für zulässig (OLG* Hamburg in JW 1938, 3256; wegen Pfändung eines Kraftwagens, mit dem der Schuldner Lohnfahrten ausführt, OLG Heustadt in HJW 1951 80/8I), so ist dies nicht entscheidend für die hier zu beurteilende Frage, ob die Folgen des § 5 AbzG auch dann eintreten, wenn der Abzahlungsverkäufer in der Zwangsvollstreckung den von ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauften Lkw selbst ersteigert, um so weniger, da nichts dafür dargetan ist, dass der Beklagte Erinnerung gegen die Pfändung eingelegt hat. Ebenso sind die Bedenken der Revision unbeachtlich,'dass-dem Pfändungspfandrecht des Abzahlungsverkäufers das Pfandrecht eines Britten Vorgehen könnte, da sich der AbZahlungsVerkäufer hiergegen durch die Interventionsklage schützen kann« Wenn die Revision schliesslich darauf abhebt, dass es unbefriedigend erscheine, wenn man zu einem anderen Ergebnis käme, wenn nicht der Abzahlungsverkäufer selbst-, sondern ein Britt er die Sache erst eigert , so ist diese Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreite, bei dem der Abzahlungsverkäuf er den von ihm verkauften Lkw selbst ersteigert hat, nicht zu entscheiden. Ebenso bedarf es aus diesem Grunde keiner Entscheidung, wobei gleichfalls dem Berufungsgericht zu folgen ist, ob bereits in der Pfändung des Lkw oder erst
I

;§|
.£
in der Ersteigerung durch den Ah zahlungs v erkauf er dessen Rücktritt zu erblicken ist.,	.
^ Können somit die Ausführungen der Revision die Rechts-an sieht des Berufungsgerichts nicht entkräften, das in Hinsicht auf die Erreichung des sozialen Zwecks des Abzahlungsgesetzes dervwirtschaftlichen Betrachtungsweise berechtigterweise den Vorzug gibt, so ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die Ersteigerung d es . Lkw durch die Klägerin die Anwendung des § 5 AbzG rechtfertigt * Lies hat zur Folge, dass in ihrem Verhalten ein Rücktritt vorn" Kaufverträge zu erblicken ist', Hieraus ergibt sich weiter, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Kaufpreisraten hat, sondern ihr lediglich die Ansprüche aus § 2 AbzG zustehen, soweit diese nicht schon durch die Einbehaltung der Anzahlung von 3o000 DM befriedigt sind«,
XI,	Nach § 2 AbzG- hat der Käufer im Falle des Rück-
tritts dem Verkäufer für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen Ersatz zu leisten, sowie für die Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung den Wert zu er-setzen, wobei auf, die inzwischen eingetretene Wertminderung der Sache Rücksicht zu nehmen ist,
 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte den Lkw vom 25«. März 1952 bis 4, September 1952 im Besitz gehabt habe. Für diesen Zeitraum müsse der Beklagte den Wert des Gebrauches des Lkw der Klägerin ersetzen, Dieser Wert entspreche dem Mietwert einest solchen Fahrzeuges, Unter Berücksichtigung der Auskunft der
 Industrie- rai Handelskammer in Nürnberg und in gleichzeitiger Anwehdting des § 287 ZPO hat das Berufungsgericht einen monatlichen Mietzins von 45o DM für .angemessen erachtet und demzufolge als Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einen Betrag von insgesamt 2.365 DM für die Zeit vom 25o März bis 4» September 1952 errechnet,
 Hiergegen wendet sich die Revision/ Sie führt aus, die Industrie- und Hand els hammer h ab e bei ihrer Schätzung nicht berücksichtigt, dass der Lkw ausschliesslich zur Sohüttebräuinung eingesetzt gewesen sei, und das s dadurch eine weit höhere Abnutzung hervorgerufen werde als bei normaler LastenbefÖrderung. Ferner habe die Industrie- und Handelskammer nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem dem Beklagten verkauften Lkw um einen motorhydraulischen Brei-Seiten-Kipper gehandelt habe« Sin solcher Fahrzeugtyp unterliege weit stärkerer Abnutzung als andere Kraftfahrzeuge. Die hierfür von ihr im Schriftsatz vom 2»September 1953 angebotenen Beweise habe das Berufungsgericht nicht erhoben» Sie erhebt daher eine Tili— ge aus $ gSi ZBGy
 Dieser Rüge ist der Erfolg zu versagen» Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Lkw am 3» Mai 1952 auf 9.21o DM und am 5. September 1952 auf 8*15o DM geschätzt worden ist» Gegen diese Schätzungen hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben» Somit hat. der Lkw, wie mit dem Berufungsgericht festzustellen ist, in dieser Zeitspanne eine Y/ertminderung von I.060 DM, also durchschnittlich eine monatliche Wertminderung von 265 DM, erfahren. Die Ausführungen der Revision werden also selbst bei -Unterstellung
*
der Tatsache* dass;das Fahrzeug mir z*ur Schutt ab räumung in diesem Zeitraum eingesetzt war, widerlegte Trotz dieses ns.ch Ansicht der^Revision einer sehr hohen Abnutzung unterliegenden Einsatzes des Lkw hat sich sein Wert nur um I.060 DM oder, monatlich um 265 DM verringert« Wären die Ausführungen der Revision richtig, so hätte die Schätzung im September 1952 einen viel geringeren Betrag ergeben müssen. Hierzu kommt hoch, dass es der' Industrie- und Handelskammer bei Abgabe der gutachtlichen Äusserung sehr wohl bewusst war, ,um was für einen Wagentyp es sich handelte. Ihrer Äusserung lag der am 6„ August- 1953 verkündete Beschluss • des Oberlandesgerichts zugrunde, in welchem der Kraftfahr-:zeugtyp genau bezeichnet warc Wenn auch die Revision mit Recht darauf hingewiesen hat, dass der Bkw am 5« Mai 1952 zu dem ersten Male: g:s§Ä	während	-er	bereits
 am 25o März 1952 dem Beklagten übergeben wurde und unstreitig sofort zur Schuttabfuhr Verwendung gefunden hat, so hat das Berufungsgericht jedoch festgestellt, dass die Klägerin nichts dafür dargetan habe, dass die Abnutzung des Bahrzeuges in den ersten Wochen seiner Benutzung erheblicher gewesen sei, als in der nachfolgenden Zeit. Das Berufungsgericht war daher berechtigt, einen entsprechenden Abnutzungsbetrag auch für diesen Zeitraum in Ansatz zu bringen. Es ist unbeachtlich, dass der Kaufpreis am 25« März 1952 l4»ooo DM betragen hat. Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Berechnung nicht von dem Kaufpreise, son dern von dem gemeinen Wert des Fahrzeuges ausgegangen. Hier zu war es um so mehr berechtigt, nachdem, wie bereits im Vorstehenden ausgeführt ist, die Klägerin selbst vorgetragen hatte, dass die Preise für gebrauchte Lastkraftwagen ständig im Sinken begriffen waren. Ein solcher Konjunktur-
Verlust war aber nicht in die Berechnung einzustellen (RGZ 13S? 28 Z5j7) , Bas Berufungsgericht hat daher ohne Rechts-Irrtum von der Erhebung des angebotenen Beweises, dass der Kaufpreis des Lkw am 25« März 1952 in Höhe von HoOOO DM seinem gemeinen Werte entsprach, abgesehen, denn selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Behauptung dürfte die Wertminderung auf die Kongunkturverhältnisse zurück-zuführen sein, da für eine stärkere Abnutzung des Lkw in ' den ersten 6 Wochen seiner Benutzung durch den Beklagten ; nichts dargetan ist und trotz gleicher Inanspruchnahme in .
‘der folgenden Zeit sich lediglieh eine Abnutzung in dem vom Berufungsgericht errechneten Ausmasse feststeilen liess * Wenn daher das Berufungsgericht hei seiner Berechnung die eingetretene Wertminderung, die das Fahrzeug in der gesamten Zeit der Überlassung zu dem Gebraucherlitten hat, mit 265 DM monatlich berücksichtigt hat, so sind hiergegen Anstände nicht zu erheben.
Es war weiter zu prüfen, ob gegen den Ansatz von 45o DM monatlich für die Überlassung des Gebrauchs und der Benutzung weitere beachtliche Einwendungen von der Revision erhoben worden sind,; Das Bahr zeug ist im Nahverkehr eingesetzt worden. Es-kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Industrie- und Handelskammer habe dies nicht gewusst ^ Aus der Bemerkung der Industrie- und Handelskammer, dass Vermietungen im Güterfernverkehr gesetzwidrig seien, ist zu folgern, dass die Industrie- und Handelskammer bei; der Berechnung des Mietwertes davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug im Nahverkehr eingesetzt war.
Es ist der Revision zuzugeben, dass die II. Verordnung über Höchstpreise für Rührleistungen im Nahverkehr vom 14, September 1951 (NVP im Bundesanzeiger 1951 Nr 185 S 1) in
 ihrer Preistafel für Lastkraftwagen mit 5 (Tonnen Mitz-last den Tageshöehstsatz, hei Berechnung einer Tagesarbeit von 8 Stunden, auf 4-6?5o DM fest^setzt* Dieser Tagessatz erhöht sich bei Kippfahrzeugen, bei welchen nach der nächsthöheren Mutzlaststufe abgerechnet werden darf (§ H NVP)0‘ Die nächsthöhere Stufe (für Lkw mit 6 Tonnen nach der der Verordnung beigefügten Preistafel) setzt einen Tagessatz von 5o,5© DM fest* Diese Preiserhöhung ist aber.nicht, wie die Bevision annimmt, in der höheren Abnutzung des Fahrzeuges begründet, sondern wird durch die infolge des Einbaus dieser Vorrichtung dem Fuhrunternehmer erwachsenen Kosten und die durch ihren Einbau verursachte Verringerung der Nutzlast gerechtfertigt (Hallbauer, die Preisvorschriften des Güterverkehrs Anm 1 zu § H VO), Das Berufungsgericht hat diesen Satz nicht zur .Grundlage seiner Berechnung gemachtHierzu hat es ausgeführt, dass. sich diese Preisfestsetzung einschliesslich der Entlöhnung des Fahrers verstehe (§ T2 FVP)o Es mache zudem einen wesentlichen Unterschied in der
 Preisgestaltung, ob ein Lkw tageweise oder für einen längeren Zeitraum gemietet werde! Im ersteren Falle werde : das Fahrzeug voll ausgenutzt, während dies bei längerer
 Mietdauer nicht der Fall sei. Hierzu komme noch, dass bei längerer Mietdauer der Mieter im allgemeinen die Kosten der Unterhaltung, Wartung und Versicherung sowie der St euer trageo Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen, Ein Lkw wird nur dann für einen Tag gemietet werden, wenn der Mieter ein bestimmtes Vorhaben auszufüh- ; ren hat, zu welchem er sich des gemieteten Lkw *s bedienen will» Es wird dies regelmässig nur an Werktagen-der Fall bein* Bei einer sich auch auf Sonn- und Feiertage er-
1.
4'v'	:
44;

'
a»li!
streckender] Dauermietung eines Lkwf s, der zrur Schuttabräu-mung eingesetzt ist, dürften diese Tage ftr die Benutzung . des Lkw ?-s in Wegfall kommen, obwohl auch für sie die Miete gezahlt werden muss* 1h die Zeitspanne vom 25» März 1952 bis 5« September 1952*fielen 23 Tage auf.einen Sonntag, dazu kamen noch: 4 gesetzliche Feiertage,, die auf einen Werktag fielen, so dass auch dieser Umstand einen erheblich. geringeren Ansatz für die Überlassung des Gebrauches des Lkw?s rechtfertigt. Wenn daher das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der Auskunft der Industrie- und Handelskammer in Anwendung des §287 ZPO bei der Festsetzung der Vergütung zu einem Betrage von 45o DM gekommen ist, so hat es sich im Rahmen der Bestimmung des § 2 AbzG gehalten, der eine Anwendung des § 287 ZPO ausdrücklich zulässt ; es hat auch nicht entgegen der Ansicht der Revision hierbei die Grenzen seines Ermessens überschritten. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen ausser acht gelassen sind (BGHZ 3, 162 giT75, 1767) o Hierzu gehört , dass das Berufungsgericht die schätzungsbegründenden Tatsachen aus dem Vorbringen der Parteien hinreichend würdigt (BGHZ 6, 62 /jßj) • Dies hat das Berufungsgericht getan» Das Berufungsgericht hat sich mit den von der Klägerin gemachten Ausführungen über die Hohe der HutZungsvergütung auseinandergesetzt und ihre Be- . rechnung nach den Sätzen der Preistafel der NVP mit sachlich zutreffender Begründung abgelehnt0 Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedarf es nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder auf jedes einzelne Beweismittel;.!^'
 
■und einer Auseiiato	sondern	es	genügt,
 wenh sich ergibt? dass eine sachentspreehende Beurteilung Überhaupt, stättgefunden hat (B&HZ 3, 162 £J15/) -
War somit dem Berufungsgericht auch hei der Festsetzung der Vergütung für die Überlassung des Gebrauches des Kraftfahrzeuges zu folgen, so ist auch seinen Ausführungen wegen der Ersatzleistung für die von der Klägerin gemachten Aufwendungen, gegen weiche die Revision keine Einwendung en erhebt’, zuzustimmenc Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die der Klägerin gemäss § 2 AbzGr zu erstattenden Beträge den Betrag von 3o ooo DM nicht übersteigen» Die Klägerin sei jedoch wegen dieses Betrages bereits durch die von dem Beklagten geleistete Anzahlung befriedigt und daher klaglos gestellt»
Bas Berufungsgericht 'hat neben den von dem Beklagten der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen, die durch die Anzahlung der Beklagten in Höhe vonDM 3 ooo,ahgegolten sind, ihr des weiteren die ihr durch das Vorverfahren entstandenen Kosten gemäss § 2 AbzG zugesprochen und ’’der' Einfachheit wegen" den Beklagten zur Tragung der Kosten des Vorverfahrens verurteilt. Die Zuerkennung dieses Aufwendungsanspruches , did in did! Form einer Kostenentscheidung gekleidet ist, ist eine Sachentscheidung, die auf § 2 AbzG- beruht» Fühlte der Beklagte sich durch' diese Sachentscheidung beschwert, hielt er die Entscheidung des Berufungsgerichts , dass er auch diese Auslagen der Klägerin erstatten müsse, für ungerechtfertigt, so hätte er, um eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu erreichen$ Anschlussrevision einlegen müssen. Da er dies nicht getan hat,
•" 2 o '•*“
V’« war dem Revisionsgerieht eine Nachprüfung des Berufungs-
' . . •
gerichts insoweit verwehrte
 Die Revision war daher zurückzuweisen? ohne dass es einer Prüfung bedurfte, oh der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag wegen Wuchers oder wegen der erfolgten Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung nichtig ist,	"
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
.■? v\;\:
Br. ßanter
 Br. Selowsky
■'®: ■ "Tr-K -
-..V •	v.-	i-
yÄ1

■■■■v '■ ■■'------.!:■
w

- I;	>■•	'
IMM
• *
:-V	■.:>••■	-

%b\

V-.
ry■■-■;:■:•.--•.y® •• •- ,® ® ®y: y\-®■•• ® ■: y ■■• 7®S¥V-- yyy
^SflllE
•:«y®yy9'y