Die Beklagte lehnt ihre' Verpflichtung zur Versiehe— rungsleistung ferner deshalb ab, weil der Kläger sich durch sein Verhalten einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht und hierdurch den Brand herboige-fiihrt habe. Die bereits 5 Tage vor dem Brand erfolgte einmalige Beimischung von Benzin zu dem Trichlör-äthylen könne für den Brand nicht ursächlich gewesen sein und stelle auch keine erhebliche Erhöhung der Betriebsgefahr dar. Die durch sie begründete Berechtigung des Versicherers, bei schuldhafter Verletzung der vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden Obliegenheit zur Anzeige einer erheblichen Gefahrerhöhung vom Vertrag zurückzutreten, verstösst nicht gegen das zwingende Verbot des § 6 Abs, 4 VVG. Die Bestimmung des § 6 WG gilt nur für vertraglich begründete oder solohe Obliegenheiten, die im Gesetz ohne Angabe von Verletzungsfolgen normiert sind, Die Verpflichtung zur Anzeige einer Gefahrerhöhung, um die es sich hier handelt, sowie die Rechtsfolgen ihrer Verletzung sind aber in den ■§§ 23 ff VVG gesetzlich geregelt. (im Gegensatz zu den §§ '25,' 28 VVG) die Verwirkung ; des Veraücherungsanspruchs von der Rechtswirksamkeit .das Rücktritts der Beklagten vom Versicherungsvertrag abhängig ist, 2s kann deshalb dahingesteilt bleiben, ob sich die Zulässigkeit der in § 13 AVB, enthaltenen Abweichungen von der gesetzlichen Regelung für die vor- 2, Rach § 13 AVB setzt die Rechtswirksamkeit des von der Beklagten erklärten Rücktritts vom.Vertrag zunächst eine erhebliche Gefahrerhöhung voraus. Die Rüge der Revision, dass die Annahme einer solchen Vereinbarung jeder Grundlage entbehre, ist nicht erheblich, weil eine Gefahrerhöhung auch dann vorliegen kann, wenn eine derartige Vereinbarung nicht Die Revision sieht weiter in der Feststellung des Berufungsgerichtes, dass die Verwendung des Bensinge-misohes die Gefahr erheblich erhöht habe, einen Uider-spruoh zu dem Gutachten der ICriminaltechnisohen Anstal dass das Benzingemisch nicht leicht entzündbar gewesen sei. • Schliesslich kann'der Revision auch nicht darin gefolgt werden/ dass eine Gefo.hrerhöhung deshalb nicht vorliege, weil die Benzinbeimischung zu der Reinigungs— flassigkeit nur einmal erfolgt sei. bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles, generell zu fördern geeignet ist (so auch'Raiser, AFVB 2, Aufl, § 6 Anm, 9; Kisch,.Handbuch des Ver-sichcrungsrechts Bd, II, S, 561), Ein derartiger neuer Gefahrenzustand'kann aber nicht nur durch sich ’Wiederholende, sondern auch durch.einmalige Gefährdungshandlungen herbeigeführt werden. Dieser Zustand wurde auch durch die nach der Behauptung des Klägers einen -Tag 'später erfolgte weitere Verdünnung des Ge-misohes mit Trichloräthylen, nicht beseitigt, sondern nur gemildert; denn auch nach der Verdünnung enthielt das Gemisch weiter Bansin und blieb damit entKündbar. 4. Das.Vorliegen der nach § 13 AVB weiter erforderlichen Voraussetzung, dass dem Kläger die Verletzung der Anzeigepflioht zuin Verschulden, zuzurechnen ist, hat das Berufungsgericht rechtlich bedonksnfrei bejaht. Ebenso wenig kann der Revision darin gefolgt werden, dass die Versohlimmerung der Erkrankung des Klägers vor dem Brand sein Verschulden bei der Verletzung ■ der .Anzeigepflicht ausschliesse; denn der Kläger.hat in den Tatsacheninstanzen selbst nicht ..behauptet, seine’ , Erkrankung sei so schwer gewesen,•dass.er ihretwegen zur.Erstattung der Anzeige nicht in der Lage gewesen % sei. Das Berufungsgericht hatte deshalb auch keinen Anlass, den angetretenen Beweis über die Erkrankung des Klägers zu erheben- Schliesslich rügt die Revision auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass zwischen der Benzinbeimischung und dem Brand nur . Das in § 23 Abs, II WC- ausdrücklich aufgestellte Erfordernis, dass die Gefahr erhöhunj anseige unverzüglich zu erfolgen hat, gilt als selbstverständlich - mindestens aber auf Grund von § 17 AVB auch für die in § 13 AVB festgelegte* inzeigepflicht. 12,' 1948 von der Beklagten erklärte Rücktritt sei nach der Sachlage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht verspätet erfolgt., weil die Beklagt erst am 3o. Die Revision'meint demgegenüber, dass die in § 24 Abs.II WG für die Erklärung der Kündigung festgesetzte Monatsfrist aufgrund von § 17 AVB auch auf den vertraglich vereinbarten Rücktritt Anwendung finden müsse, und dass für den Beginn der Frist bereits der Zeitpunkt des Brandes massgebend sei, weil der Kläger unter Beweis gestellt habe, dass die Beklagte sofort nach dem Brand von der Verwendung des Gemisches Kenntnis, erhalten habe; Dem kann nicht gefolgt werden. Deshalb kann §24 Abs.II, der verlangt, dass das.Kündigungsrecht innerhalb eines Monats ausgeübt wird, und der diese Frist bereits mit der Erlangung der Kenntnis vcn der Gefahrerhöhung selbst beginnen lässt, auf das erst von einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht abhängige Rücktrittsrecht des § 13 AVB keine Anwendung finden. Auf der anderen Seite ist aber auch er gerade wegen dieser -weitgehenden Folgen daran interessiert, dass der Versicherer eine Entsohliessung über die Ausübung des Rücktritts— rechts nicht trifft, bevor er sich nicht ein abschliessendes. Dies trifft in verstärktem Masse dann zu, wenn, wie hier, nach der 'Gefahrerhöhung der Versi.cherungsfall eingetreten ist und der Rücktritt dann gemäss § 13 Abs.II AVB auch den Wegfall der Verpflichtung des Versicherers zur Ver-sioherungsleistung zur Folge hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Revision gerügte Uiohter-hebung des vom Kläger angebotenen Beweises, dass die Beklagte schon unmittelbar nach dem Brand .Kenntnis von der Verwendung des Benzingemisob.es erhalten habe, rechtlich nicht zu beanstanden; denn bei den widerspruchsvollen Angaben, die der Kläger selbst anfänglich über die Art des benutzten Reinigungsmittels und die Entstehung des Brandes gemacht hatte, war die Beklagte allein aufgrund einer Unterrichtung über die 'Verwendung des Benzingemisches noch nicht in der Lage, sioh ein ab-sohliessendes Bild über alle für die Gefahrerhöhung massgebenden Umstände zu machen, zu demal sioh diese nicht auf die Benutzung des Gemisches beschränkten, sondern auch auf die für den Umfang der Gefahrerhöhung bedeutsamen Begleitumstände, wie die Unterhaltung eines offenen Feuers, die Lagerung von Bekleidungsstücken im Betriebsraum und ähnliche erstreokten. Beklagte zur Grundlage ihrer Bntschliessung über die Ausübung des Rücktrittsrechts und über die Verweigerung der Versicherungsleistung nicht mehr oder weniger an— zweifelbare Mitteilungen Dritter über Gefährdungshand—’ lungen, sondern erst das abgeschlossene Staatsanwalt—; schafbliche Ermittlungsverfahren nahm, in dem alle für die Frage einer Gefahrerhöhung bedeutsamen Umstände• von einer neutralen Behörde untersucht worden waren. Hiernach ist die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die von der Beklagten am 6, Dezember 194-8, also eine loche naoh Einsicht der Strafakten, erfolgte Rücktrittserklärung nach Treu und.Glauben nicht als verspätet angesehen werden könne, reohtlioh bedenkenfrei. Daraus ist zu entnehmen, dass der Vorder— richter dann, wenn er zutreffend vonvornhereih nicht angesehen hätte, den ihm obliegenden Beweis dafür-, dass die Verwendung des Benzingemisches keinen Einfluss die Beklagte, sondern den Kläger als beweispfliohtig Dies ist umso unbedenklicher, als der Kläger gar nicht versucht hat, einen schlüssigen'Beweis für das Zustandekommen des Brandes anzutreten. Aus diesem Grunde ist auch die Revisionsrüge gegenstandslos, dass das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorhandensein von unvermisohtem Benzin in dem Brandraum festgostellt und daraus Schlüsse auf die Verursachung des Brandes gezogen habe? denn dieser Umstand könnte nur von Bedeutung sein, wenn die Beklagte die Verursachung des Brandes beweisen müsste; er besagt dagegen für den vom Kläger zu führenden Gegenbeweis niohts. § 13 Abs» II AVB auch ihre Befreiung von der Versicherungsleistung zur Folge hat, hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht schon aus diesem Grunde abgewiesen.
Beglaubigte Abschrift II ZR 21/go T3rküadet am lo. Januar 1931. gez. Löser Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Gecchäfts-steile. Im Hamen des Volkes! In dem Rechtsstreit des Richard Inhabers einer Färberei und chemischen Reinigung, in *mrn • • Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, die und Versicherungsgesellschaften AG., vertreten durch die Firma Assekuranzkontor GmbH, C^m^^str,^ vertreten durch den Geschäftsführer Karl G^^ Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbaklagte, — Prosessbevollmächtigter: Reohtsanwalt Dr, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes.in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom lo. Janua.r 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Canter und der Bundesrichter Dr, Selowsky, Dr. Haidinger, Dr, Fischer und Wilde für Recht erkannt:. ■ Die Revision des Klägers gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatisohen Oberlandesge— richts Hamburg vom 12, Mai.l95o wird auf Kosten . des Klägers zurückgewiesen, i Ton Rechts wegen,. Tatbestand: . Der Kläger, der seit 1931 eine Färberei und. chemische Reinigung betreibt, hatte bei der Beklagten alle bei ihm zu dem Färben, Reinigen und Wasohen einge-lieferten Gegenstände seiner Künden gegen alle Schäden, einschliesslich Brandschäden, bis zur Höchstgrenze von.insgesamt 4o,ooo,-— DM pro Schadensfall versichert. Bei einem am 21, Juli 1948 in seinem Betrieb entstandenen Brand wurde.u.a, die gesamte dort lagernde Kundenhabe vernichtet. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens, den er.mit 5o,ooo,— DM beziffert, zu einem Teilbetrag von 5.2oo,— DM« Die Beklagte ist mit ihrem Schreiben vom 6, Dezember 1948 vom Versicherungsvertrag. zurückgetreten, mit der Begründung, der Kläger habe nicht angezeigt, dass er dem sonst immer benutzten Reinigungsmittel Trichloräthylen Benzin zugesetzt und diese Mischung in seinem Betrieb verwendet habe. Dadurch sei eine erhebliche Erhöhung der .Betriebsgefahr eingetreten* Die Beklagte stützt sich hierbei auf § 13 AVB, der folgendes bestimmt: !,Die Ter.sicherungsnehmerin ist verpflichtet, Umstände, welche eine oder mehrere der übernommenen Gefahren erheblich erhöhen, der Unterzeichneten Vertretung der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen, auch wenn hiernaoh nicht be- sonders gefragt würde, Bai schuldhafter Verletzung 'dieser'-Verpflichtung kann die Versiehe— rungsgiseilsöhaft von dem Versicherungsverträge zurücktreten. Tritt die Versicherungsgesellschaft zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt ihre Verpflichtung zur Leistung nur bestehenj wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anseigepflicht verletzt ist? keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung der Versicherungsgesellschaft gehabt hat." Die Beklagte lehnt ihre' Verpflichtung zur Versiehe— rungsleistung ferner deshalb ab, weil der Kläger sich durch sein Verhalten einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht und hierdurch den Brand herboige-fiihrt habe. Sie hat Widerklage auf. Feststellung erhoben, dass dem Kläger auch über seine Teilklage hinaus Ersatzansprüche oder Freihaltungsansprüche nicht zustünden. Der Kläger meint,' er sei an dem Brandausbruch schuldlos. Die bereits 5 Tage vor dem Brand erfolgte einmalige Beimischung von Benzin zu dem Trichlör-äthylen könne für den Brand nicht ursächlich gewesen sein und stelle auch keine erhebliche Erhöhung der Betriebsgefahr dar. Vertraglich sei weder die aus—' scliliessliche Benutzung von Trichloräthylen als Reinigungsmittel vereinbart, noch die Mitbenutzung von Benzin verboten gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren 'Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Klager sein Klagebe— gehren weiter; Entsoheidungsgründe t 1; Das Berufungsgericht leitet die Befreiung der Beklagten von der Verpflichtung zur Versioherungsleistung in erster Linie aus § 13 AVB her* Diese Klausel konnte der Entscheidung unbedenklich zugrunde gelegt werden. Die durch sie begründete Berechtigung des Versicherers, bei schuldhafter Verletzung der vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden Obliegenheit zur Anzeige einer erheblichen Gefahrerhöhung vom Vertrag zurückzutreten, verstösst nicht gegen das zwingende Verbot des § 6 Abs, 4 VVG. Die Bestimmung des § 6 WG gilt nur für vertraglich begründete oder solohe Obliegenheiten, die im Gesetz ohne Angabe von Verletzungsfolgen normiert sind, Die Verpflichtung zur Anzeige einer Gefahrerhöhung, um die es sich hier handelt, sowie die Rechtsfolgen ihrer Verletzung sind aber in den ■§§ 23 ff VVG gesetzlich geregelt. Da diese gesetzliche Regelung gem. § 34a WG nur halbzwingend ist, ist es nur dem Versicherer, nioht auoh dem durch sie geschützten Versicherungsnehmer verwehrt, sich auf bine von ihr abweichende Verein- barung zu berufen und Rechte aus ihr herzuleiten, auch wenn sie Abv/eichungen von der gesetzlichen Regelung enthalt, die ihn benachteiligen (vgl,' Gierke, Varsiche-rungsrecht Ed. I S. 33). Dies tut'hier der Kläger, indem er sich darauf stützt, dass nach § 13 Abs. 2 AVB (im Gegensatz zu den §§ '25,' 28 VVG) die Verwirkung ; des Veraücherungsanspruchs von der Rechtswirksamkeit .das Rücktritts der Beklagten vom Versicherungsvertrag abhängig ist, 2s kann deshalb dahingesteilt bleiben, ob sich die Zulässigkeit der in § 13 AVB, enthaltenen Abweichungen von der gesetzlichen Regelung für die vor- liegende Versicherung auch aus •§ 187 Abs. II WG her-lei ten. lässt. 2, Rach § 13 AVB setzt die Rechtswirksamkeit des von der Beklagten erklärten Rücktritts vom.Vertrag zunächst eine erhebliche Gefahrerhöhung voraus. Das Berufungsgericht sieht eine solche darin, dass der. Kläger ein Benzingemisch zur Reinigung benutzt hat. Es führt hierzu aus, dass die Beimischung von Benzin die ' Betriebsgefahr erheblich erhöht habe. Bis-dahin habe der Kläger als Reinigungsflüssigkeit nur Trichloräthylen benutzt und diese Tatsache-'-habe den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zugrundegelegen. Die Rüge der Revision, dass die Annahme einer solchen Vereinbarung jeder Grundlage entbehre, ist nicht erheblich, weil eine Gefahrerhöhung auch dann vorliegen kann, wenn eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden'ist, Hach.der Rechtsprechung des, Reichsgerichts (RGZ 73, 36o; RG- in JRPrY 33, 384 = TA 33 Hr, 248), der sich der Bundesgerichtshof an-sohliesst, ist unter Gefahrerhö'hung jede nachträglich, eintretende»tatsächliche erhebliche Änderung der bei Tertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheb— liehen Umstände au verstehen» wenn sie den.Eintritt des Tersicherungsfalles wahrscheinlicher macht. Eine vertragliche Festlegung der Gefahrenlage ist für die Frage der Gefahrerhö'hung nur insofern von Bedeutung, als dam Veränderungen der festgelegten Merkmale prima facie erhebliche GefahrerhÖhungsn darstellen. Die Revision sieht weiter in der Feststellung des Berufungsgerichtes, dass die Verwendung des Bensinge-misohes die Gefahr erheblich erhöht habe, einen Uider-spruoh zu dem Gutachten der ICriminaltechnisohen Anstal dass das Benzingemisch nicht leicht entzündbar gewesen sei. Ein solcher Widerspruch liegt aber in Wahrheit nicht vor. Die Untersuchungen der Kriminaltechnisohen Anstalt haben lediglich ergeben, dass eine sichere Eni Zündung des Benzingemisches nur durch eine offene Flamme erfolgen kann. Damit wird aber die durch die a. gemeine Lebenserfahrung bestätigte Tatsache nicht wid legt, sondern bekräftigt, dass ein Gemisch von Triohl äthylen und Benzin entzündbar ist, während das.bei un vermischtem Trichlorathylen nicht der Fall ist. Schon allein diese Tatsache rechtfertigt aber die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass durch di 7 Verwendung des Gemisches die Gefahr eines Brandes gegenüber dem bei Versioherungsbeginn unstreitig allein S©handhab.ten' Reinigungsvorgang mit ausschliesslicher Verwendung des nicht brennbaren 'Trichloräthjlen erheblich erhöht worden ist, • Schliesslich kann'der Revision auch nicht darin gefolgt werden/ dass eine Gefo.hrerhöhung deshalb nicht vorliege, weil die Benzinbeimischung zu der Reinigungs— flassigkeit nur einmal erfolgt sei. Nach.der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ Bd, 15o S, 48; Bd, 156,-"S; 113), der unbedenklich gefolgt werden kann, setzt allerdings der Begriff der Gefahrerhöhung einen gewissen Dauerzustand voraus, sodass einmalige, in ihrer Wirkung nicht fortdauernde Gefährdungshand— l'ungen grundsätzlich nicht als Gefahr erhöhungen angesehen werden können. Eine Gefahrerhöhung können nämlich Gefährdungsvorgänge nur herbeifuhren, wenn durch sie ein neuer Zustand einer erhöhten Gefahr geschaffen wird, der mindestens von der Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahr enverlauf s .. bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles, generell zu fördern geeignet ist (so auch'Raiser, AFVB 2, Aufl, § 6 Anm, 9; Kisch,.Handbuch des Ver-sichcrungsrechts Bd, II, S, 561), Ein derartiger neuer Gefahrenzustand'kann aber nicht nur durch sich ’Wiederholende, sondern auch durch.einmalige Gefährdungshandlungen herbeigeführt werden. Im vorliegenden Ball handelt es sioh bei der Reinigungsanlage, in der das 8 Gemisch. Verwendung fand, um eine solche mit Rückge— ■wihauhg des■Lösungsmittels. Dieses bleibt also in des? Anlage und nur der durch den Betrieb entstehende Schwund muss in gewissen Seitabständen ergänzt werden. Bei dieser Sachlage wurde schon durch die einmalige Beimischung von Benzin für längere Zeit ein Zustand erhöhter Gefahr geschaffen, der den Ausbruch eines Brandies generell au fördern geeignet war. Dieser Zustand wurde auch durch die nach der Behauptung des Klägers einen -Tag 'später erfolgte weitere Verdünnung des Ge-misohes mit Trichloräthylen, nicht beseitigt, sondern nur gemildert; denn auch nach der Verdünnung enthielt das Gemisch weiter Bansin und blieb damit entKündbar. Hiernach konnte das Berufungsgericht rechtlich beden— kenfrei schon in der einmaligen Beimischung von Benzin au de-r 'Reinigungsflüssigkeit eine erhebliche Gefahrerhöhung ..sehen, ,3, Da nach ,§ 13 AVB die 'Wirksamkeit • des Rücktritts nicht davon abhängt, ob die Gefahrerhöhung selbst auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht, . sind die Ausführungen der Revision, die darauf abzielen, ein solches Verschulden zu verneinen, unerheblich. 4. Das.Vorliegen der nach § 13 AVB weiter erforderlichen Voraussetzung, dass dem Kläger die Verletzung der Anzeigepflioht zuin Verschulden, zuzurechnen ist, hat das Berufungsgericht rechtlich bedonksnfrei bejaht. Seine Feststellung, dass dem Kläger als erfahrenem Färberei- und Reinigungsmei st er die Feuergefahrliohkeit — 9 — des Benzins begannt gewesen sei, enthält entgegen den Ausführungen der Revision zugleich die Feststellung, dass ihm auch die Feuergefährlichkeit des duroh die Beimischung von Benzin entstandenen Gemisches bekannt war.. Sie lässt keinen Verstoss gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Wenn das Be-rui'imgsgerioht weiter aus der Einlassung des .Klägers, er habe dem Agenten Eppp bei dessen nächsten Besuch die Verwendung des Benzingemisches anzeigen wollen, folgert, dass er sieh seiner Anzeigepflicht bewusst gewesen sei, so kann dem von der Revision nicht damit, •entgögongetreten werden, dass der Kläger erklärt habe, er habe hierbei an eine Gefahrerhöhüng nicht gedacht. Diese Erklärung hindert nicht den vom Berufungsgericht schon aus der Absicht der Anzeige gezogenen Schluss. Ebenso wenig kann der Revision darin gefolgt werden, dass die Versohlimmerung der Erkrankung des Klägers vor dem Brand sein Verschulden bei der Verletzung ■ der .Anzeigepflicht ausschliesse; denn der Kläger.hat in den Tatsacheninstanzen selbst nicht ..behauptet, seine’ , Erkrankung sei so schwer gewesen,•dass.er ihretwegen zur.Erstattung der Anzeige nicht in der Lage gewesen % sei. Das Berufungsgericht hatte deshalb auch keinen Anlass, den angetretenen Beweis über die Erkrankung des Klägers zu erheben- Schliesslich rügt die Revision auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass zwischen der Benzinbeimischung und dem Brand nur . ein Zeitraum von 5 Tagen gelegen habe, der so kurz sei, dass von einer sohuldhaften Verzögerung der Anzeige nioht.gesprochen werden könne. Die Revision übersieht dabei, dass der Kläger der Beklagten auch nach dem Bre die Bensinbeimisohung zunächst noch nicht angezeigt, sondern im Gegenteil anfänglich in Abrede gestellt hal Ausserdem würde auch bereits eine Verzögerung der An-zeige um 5 Tage eine schuldhafte Verletzung der Anzei* pflhoht darsteilen. Das in § 23 Abs, II WC- ausdrücklich aufgestellte Erfordernis, dass die Gefahr erhöhunj anseige unverzüglich zu erfolgen hat, gilt als selbstverständlich - mindestens aber auf Grund von § 17 AVB auch für die in § 13 AVB festgelegte* inzeigepflicht. Da durch solche Gefährdungsvorgänge das vom Versichere übernommehe Risiko erheblich gesteigert und die Möglii keit des Eintritts des Versicherungsfalles sofort ver. grössert wird, mu3s der Versicherer auch unverzüglich von der veränderten Gefahrenlage in Kenntnis gesetzt werden, um einen Entschluss fassen zu.können, ob er di erhöhte Risiko tragen will oder nicht. Hierbei kann e Verzögerung auch nur von Tagen nicht hingenommen werd' 5. Die Rechtzeitigkeit des von der Beklagten erklärten Rücktritts hat das. Berufungsgericht bejaht un hierzu ausgeführt, dass in.§13 AVE eine Frist zur Au Übung des Rücktrittsrechts nicht vorgesehen sei. Der am 6. 12,' 1948 von der Beklagten erklärte Rücktritt sei nach der Sachlage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht verspätet erfolgt., weil die Beklagt erst am 3o. November 1948 Einsicht in die staatsan- - 11 waltsohaftlichen Ermittlungsakten erhalten und erst damit Kenntnis von dem Ermittlungsergebnis bekommen : ‘ habe. Die Revision'meint demgegenüber, dass die in § 24 Abs. II WG für die Erklärung der Kündigung festgesetzte Monatsfrist aufgrund von § 17 AVB auch auf den vertraglich vereinbarten Rücktritt Anwendung finden müsse, und dass für den Beginn der Frist bereits der Zeitpunkt des Brandes massgebend sei, weil der Kläger unter Beweis gestellt habe, dass die Beklagte sofort nach dem Brand von der Verwendung des Gemisches Kenntnis, erhalten habe; Dem kann nicht gefolgt werden. § 24 Abs. II YYG kann auf das dem Versicherer in § 13 AVB eingeräumte Rücktrittsrecht nicht angewandt werden, weil es sich in beiden.Fällen um verschiedenartige RechtsVorgänge handelt. Während § 24 YYG das Reoht des Yersioherers zur Kündigung des Versicherungsverhält—',' nisses bereits an die vom Versicherungsnehmer vorgenom— mene oder gestattete Gefahrerhöhung selbst, knüpft, gibt § 13 AYB dem Versicherer das Recht zu dem. Rücktritt vom Vertrag erst bei schuldhafter Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige der Gefahrerhöhung. Deshalb kann §24 Abs. II, der verlangt, dass das.Kündigungsrecht innerhalb eines Monats ausgeübt wird, und der diese Frist bereits mit der Erlangung der Kenntnis vcn der Gefahrerhöhung selbst beginnen lässt, auf das erst von einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht abhängige Rücktrittsrecht des § 13 AVB keine Anwendung finden. Die Zeit, innerhalb der es geltend gemacht werden mass, kann sich vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur nach Treu und Glauben bestimmen. Hierbei sind neben dem Interesse des Versicherers an einer angemessenen Überlegungsfrist insbesondere auch •die Interessen des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Dieser hat auf der einen Seite ein berechtigtes Interesse daran, nicht länger als notwendig in Ungewissheit darüber gelassen zu werden, ob der Versicherer aus der Verletzung der Anzei-gepflioht die weitgehende Folgerung einer rückwirkenden Aufhebung des■'Versicherungsvertrages'herleiten, will oder nicht. Auf der anderen Seite ist aber auch er gerade wegen dieser -weitgehenden Folgen daran interessiert, dass der Versicherer eine Entsohliessung über die Ausübung des Rücktritts— rechts nicht trifft, bevor er sich nicht ein abschliessendes. Urteil über alle für die Gefahrerhöhung und ihren Umfang massgebenden Umstände bilden kann. Dies trifft in verstärktem Masse dann zu, wenn, wie hier, nach der 'Gefahrerhöhung der Versi.cherungsfall eingetreten ist und der Rücktritt dann gemäss § 13 Abs. II AVB auch den Wegfall der Verpflichtung des Versicherers zur Ver-sioherungsleistung zur Folge hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Revision gerügte Uiohter-hebung des vom Kläger angebotenen Beweises, dass die Beklagte schon unmittelbar nach dem Brand .Kenntnis von der Verwendung des Benzingemisob.es erhalten habe, rechtlich nicht zu beanstanden; denn bei den widerspruchsvollen Angaben, die der Kläger selbst anfänglich über die Art des benutzten Reinigungsmittels und die Entstehung des Brandes gemacht hatte, war die Beklagte allein aufgrund einer Unterrichtung über die 'Verwendung des Benzingemisches noch nicht in der Lage, sioh ein ab-sohliessendes Bild über alle für die Gefahrerhöhung massgebenden Umstände zu machen, zu demal sioh diese nicht auf die Benutzung des Gemisches beschränkten, sondern auch auf die für den Umfang der Gefahrerhöhung bedeutsamen Begleitumstände, wie die Unterhaltung eines offenen Feuers, die Lagerung von Bekleidungsstücken im Betriebsraum und ähnliche erstreokten. Es lag.deshalb nicht zuletzt auch im Interesse des Klägers selbstf wenn die. Beklagte zur Grundlage ihrer Bntschliessung über die Ausübung des Rücktrittsrechts und über die Verweigerung der Versicherungsleistung nicht mehr oder weniger an— zweifelbare Mitteilungen Dritter über Gefährdungshand—’ lungen, sondern erst das abgeschlossene Staatsanwalt—; schafbliche Ermittlungsverfahren nahm, in dem alle für die Frage einer Gefahrerhöhung bedeutsamen Umstände• von einer neutralen Behörde untersucht worden waren. Hiernach ist die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die von der Beklagten am 6, Dezember 194-8, also eine loche naoh Einsicht der Strafakten, erfolgte Rücktrittserklärung nach Treu und.Glauben nicht als verspätet angesehen werden könne, reohtlioh bedenkenfrei. 6. Mit der Wirksamkeit des Rücktritts entfällt nach § 13 Abs. II AVB auch die Verpflichtung der Be- 14 klagten sun Versioherungsleistung. Sie 'bliebe nach diesen Bestimmung nun dann bestehen, ?/enn die gefahrer— höhenden Umstände keinen Einfluss auf den Bintnitt des Tensiohenungsfalles und den Umfang den Versicherungsleistung gehabt hätten. Den Beweis für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat nach den klaren Fassung des § 13 Abs. II AVB, den insoweit mit den gesetzlichen Regelung in den §'§ 25 Abs. Ill und 28 Abs, II. VVG übeneinstimmt, den Versicherungsnehmer zu führen. Diese Yenteilung den Beweislast hat das Berufungsgericht verkannt. Es ist offensichtlich der Auffassung, dass die Beweislast bei Yerletzung der Gefahrstandspflichten In derselben Weise verteilt sei, wie nach § 61 VYG bei' der Herbeiführung des Yersicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer, In Wahrheit ist aber diese Frage bei beiden Normengruppen unterschiedlich geregelt. Das angefochtene Urteil wird jedoch in seinem Ergebnis durch diesen Rechtsirrtum nicht berührt.- Das Berufungsgericht hat unten Anwendung des Grundsatzes vom Beweis des ersten Anscheins als erwiesen angesehen, dass die Yenwendung des Benzingemisches den Ausbruch des Brandes verursacht hat. Es ist weiten zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger dies nicht habe widerlegen können. Daraus ist zu entnehmen, dass der Vorder— richter dann, wenn er zutreffend vonvornhereih nicht angesehen hätte, den ihm obliegenden Beweis dafür-, dass die Verwendung des Benzingemisches keinen Einfluss die Beklagte, sondern den Kläger als beweispfliohtig 15 auf dsn Brand gehabt habe, erst recht nicht als geführt angesehen hätte. Dies ist umso unbedenklicher, als der Kläger gar nicht versucht hat, einen schlüssigen'Beweis für das Zustandekommen des Brandes anzutreten. Aus diesem Grunde ist auch die Revisionsrüge gegenstandslos, dass das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorhandensein von unvermisohtem Benzin in dem Brandraum festgostellt und daraus Schlüsse auf die Verursachung des Brandes gezogen habe? denn dieser Umstand könnte nur von Bedeutung sein, wenn die Beklagte die Verursachung des Brandes beweisen müsste; er besagt dagegen für den vom Kläger zu führenden Gegenbeweis niohts. Da hiernach der rechtswirksame Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag gern. § 13 Abs» II AVB auch ihre Befreiung von der Versicherungsleistung zur Folge hat, hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht schon aus diesem Grunde abgewiesen. Für die Anwendung des vom Berufungsgericht als. weitere Bntsoheidungsgrundlage behandelten § 61 WG, der das Bestehen eines Versicherungsvertrages voraussetzt, ist bei Reohtswirksamkeit des Rücktritts kein Raum mehr, sodass sich eine Nachprüfung des angefochtenen -16- Urteils unter diesem Gesiohtspunlct erübrigt. Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zürüokzuweisen.. gez* Dr. Canter gen, Dr, Selowsky gez» Dr. Haidinger gez. Dr. Fischer Beglaubigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs,