* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 21/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 21/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 79 AktG § 97 ZPO
RechtsstreitKölnZPOZRRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 21/08
vom 12. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe,
 Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. Oktober 1964 - II ZR 127/62, WM 1964, 1320, 1321 - zu § 79 Abs. 3 AktG aF.).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 25.000,00 €
Goette
 Kurzwelly
Caliebe
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2006 - 85 O 110/06 -OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2008 - 18 U 1/07 -