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BGH · II ZR 20/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 20/85

Der Kläger behauptet, später hätten sich auch die Jeansläden nicht mehr rentiert; die Eheleute hätten deshalb vereinbart, beide Betriebe einzustellen, aber die Lohnverpackung in der Rechtsform einer GmbH weiterzuführen; dazu habe zunächst die Beklagte von persönlichen Verbindlichkeiten freigestellt werden müssen. Sie übernahm auch wieder die kaufmännische Leitung, während wie schon in seinem eigenen Unternehmen, weiterhin als Gabelstapler- und LKW-Fahrer tätig wurde und nach der Behauptung des Klägers auch seinen früheren Kundenstamm einbrachte, so daß die GmbH keine Anlaufschwierigkeiten gehafcfc habe. Dezember 1977 wurden die GmbH-Geschäftsanteile auf den Steuerberater SflHB übertragen, der sie als Treuhänder hielt und sich verpflichtete, sie auf die Beklagte zu übertragen, "wenn er dies für zweckmäßig" hielte. Am Rosenmontag 1982 trafen sich die Beklagte und Landgraf in der Kanzlei von Rechtsanwalt RflB» um zu erörtern, wie die Beklagte die Hälfte ihres Grundbesitzes auf übertragen könnte, ohne dessen Gläubigern den Zugriff darauf zu eröffnen. Der Kläger behauptet, die Beklagte und l^HHH seien jeweils darüber einig gewesen, daß die auf den Namen der Beklagten erworbenen Vermögenswerte ihnen im Innenverhältnis gemeinschaftlich gehören sollten. Deshalb habe die Beklagte, nachdem sie und Landgraf sich endgültig getrennt hätten, an ihn als Zessionär die Hälfte des Wertes * 1 Mio.DM zu zahlen. Nach deren Abweisung durch das Landgericht hat er in der Berufungsinstanz nur noch 150.000 DM nebst Zinsen verlangt, und zwar in erster Linie als Abfindung nach dem Wert zweier Doppelhäuser auf dem Grundstück F^m^straße 15 in hilfsweise - in genau festgelegter Reihenfolge - nach dem Wert anderer Grundstücke. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger weiterhin ihre Verurteilung zur Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen. 150.000 DM durch ihn an die Beklagte im November 1976 nach einem vorgefaßten Plan damit beginnen wollten, Werte zu schaffen, die ihnen im Innenverhältnis gemeinsam gehören sollten, und welche Werte dem so gebildeten Vermögen tatsächlich zuzurechnen sind; denn insoweit stünde dem Kläger als Zessionär des Landgraf gegen die Beklagte nach der endgültigen Trennung beider ein Abfindungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff BGB zu. Soweit der Kläger die Vernehmung von Steuerberater SH^> Rechtsanwalt wirtschaftliche Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten rechtlich so gestaltet gewesen sei, wie er es in der Berufungsbegründung vortrage, sei dem nicht stattzugeben; es handele sich hierbei um rechtliche Wertungen, für die die maßgeblichen Tatsachen dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden könnten. Als deren Inhaberin sei allein die Beklagte in Betracht gekommen, weil nur sie von persönlichen Verbindlichkeiten aus ihrer früheren geschäftlichen Tätigkeit habe freigestellt und weil nur sie habe hoffen können, nicht von Gläubigern des I^HBIBßchen Einzelunternehmens in Anspruch genommen zu werden. Entschuldung zu ermöglichen, habe ihr auf Anregung von Steuerberater und Rechtsanwalt Rf^ durch Vertrag vom 9. Er - der Kläger - habe sodann die Anteile der von ihm und seiner Ehefrau errichteten nicht für die Beklagte allein, sondern auch fUr gehalten. einschließlich der von ihr für das Betriebsvermögen gezahlten Miete habe die Beklagte unter anderem verwandt, um den für den Erwerb dieses Vermögens aufgenommenen Kredit zu tilgen und weiteren Grundbesitz zu erwerben. Hatte L|BHB der Beklagten durch deren Entschuldung erst ermöglicht, eine GmbH zur Fortführung seines Einzel-Unternehmens zu gründen und hatte er neben seiner Arbeitskraft auch seine Sachkunde und vor allem seine früheren Geschäftsverbindungen eingebracht, dann liegt nahe anzunehmen, er und die Beklagte hätten das zunächst vom Kläger und seiner Ehefrau, sodann vom Steuerberater S^mi und schließlich von der Beklagten selbst gehaltene GmbH-Vermögen als gemeinschaftliches im Sinne der Darlegungen des Senats in der Entscheidung BGHZ 84, 388 ff, angesehen. Dann wäre LflHHI im Innenverhältnis auch an den Gewinnen und - jedenfalls soweit sie verdeckte Gewinnausschüttungen dargestellt haben sollten - den Mietzinszahlungen der GmbH beteiligt gewesen; und wäre der Bau der beiden Doppelhäuser aus solchen Gewinnen finanziert worden, dann läge des weiteren die Annahme nicht fern, er und die Beklagte hätten sich vorgestellt und beabsichtigt, auch mit diesen Häusern einen ihnen gemeinsam gehörenden Wert zu schaffen. Sollte allerdings der Bau dieser Häuser nicht aus GmbH-Gewinnen, sondern erst aus der Brandentschädigung finanziert worden sein, die die Beklagte im Jahre 1980 erhielt, dann würde es sich weiter fragen, ob sie und LflUHHl auch das von ihr im Jahre 1977 aus der Liquidationsmasse des Einzeluntemehmens ersteigerte Betriebsvermögen als gemeinschaftliches angesehen haben. Auch das läßt sich nicht von vornherein ausschließen, zu demal die GmbH ohne die Grundstücke und Maschinen das Verpackung sunt emehmen in seinem früheren Umfange nicht hätte fortführen können und die Beklagte den Bankkredit, der ihr den Erwerb des Betriebsvermögens ermöglichte, ohne ihre vorherige Entschuldung kaum erhalten haben würde.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
RechtsanwaltGrundstückWertGmbHInnenverhältnisKlägerSteuerberater

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 20/85
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Oktober 1985 Schnurr JustizhauptSekretär in
 als Urknndsbeamter der Gesch&ftaateHe
 Hans-Kurt
>
Straße 21,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 Karin
»
;traße
15,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger macht als Zessionär von Karl-Hans Ansprüche aus Vermögensauseinandersetzung gegen die Beklagte geltend. LfÜ hatte sie am 6. April 1973 geheiratet. Durch Urteil vom 18. Januar 1977 ist ihre Ehe geschieden worden. Sie haben aber weiterhin - wenn auch mit Unterbrechungen - bis Sommer 1981 zusammen gelebt.
 
Landgraf betrieb seit 1966 ein Lohnverpackungs-unternehmen. In diesem führte die Beklagte die kaufmännische Verwaltung, bis sie im Jahre 1973 einen Jeansladen und später weitere solcher Läden eröffnete, die sie in der Rechtsform einer GmbH führte.
Ab 1975 ging das Verpackungsuntemehmen schlecht. Der Kläger behauptet, später hätten sich auch die Jeansläden nicht mehr rentiert; die Eheleute hätten deshalb vereinbart, beide Betriebe einzustellen, aber die Lohnverpackung in der Rechtsform einer GmbH weiterzuführen; dazu habe zunächst die Beklagte von persönlichen Verbindlichkeiten freigestellt werden müssen. Am 9. November 1976 übertrug die Beklagte die Geschäftsanteile ihrer	gegen	Zahlung von
150,000	DM auf I4M) und beglich mit diesem Betrage Schulden, für die sie persönlich haftete. Im Februar 1977 beantragte	die	Eröffnung	des	Konkursverfahrens
 über das Vermögen beider Unternehmen. Der Antrag bezüglich der Einzelfirma wurde mangels Masse abgelehnt. Am 1. März 1977 errichteten der Kläger und dessen Ehefrau - angeblich als Treuhänder für idHBund die Beklagte - die	SchflBBHB"	GmbH.
Damit diese die früher von	betriebene	Lohnver-
packung weiterführen konnte, ersteigerte die Beklagte dessen Betriebsvermögen - Grundstücke und Maschinen -mit einem ihr persönlich gewährten Kredit und vermietete es für 15*000 DM monatlich an die GmbH. Sie übernahm auch wieder die kaufmännische Leitung, während
 wie schon in seinem eigenen Unternehmen, weiterhin als Gabelstapler- und LKW-Fahrer tätig wurde und nach der Behauptung des Klägers auch seinen früheren Kundenstamm einbrachte, so daß die GmbH keine Anlaufschwierigkeiten gehafcfc habe. Am 15. Dezember 1977 wurden die GmbH-Geschäftsanteile auf den Steuerberater SflHB übertragen, der sie als Treuhänder hielt und sich verpflichtete, sie auf die Beklagte zu übertragen, "wenn er dies für zweckmäßig" hielte. Als feststand, daß die Beklagte aus Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit ihren Jeansläden nicht mehr in Anspruch genommen würde, kam er dieser Verpflichtung nach. Im Januar 1930 brannten die Betriebsgebäude ab. Die Brandentschädigung verwandte die Beklagte für den Ankauf von Grundstücken, während die GmbH ihren Betrieb nur noch mit Heimarbeiterinnen fortsetzte. Am Rosenmontag 1982 trafen sich die Beklagte und Landgraf in der Kanzlei von Rechtsanwalt RflB» um zu erörtern, wie die Beklagte die Hälfte ihres Grundbesitzes auf	übertragen	könnte, ohne dessen
 Gläubigern den Zugriff darauf zu eröffnen. Rechtsanwalt Rf^B fand jedoch keine solche Möglichkeit.
Der Kläger behauptet, die Beklagte und l^HHH seien jeweils darüber einig gewesen, daß die auf den Namen der Beklagten erworbenen Vermögenswerte ihnen im Innenverhältnis gemeinschaftlich gehören sollten. Deshalb habe die Beklagte, nachdem sie und Landgraf sich endgültig getrennt hätten, an ihn als Zessionär die Hälfte des Wertes * 1 Mio. DM zu zahlen. Diesen Betrag nebst Zinsen hat er mit der Klage gefordert.
 
Nach deren Abweisung durch das Landgericht hat er in der Berufungsinstanz nur noch 150.000 DM nebst Zinsen verlangt, und zwar in erster Linie als Abfindung nach dem Wert zweier Doppelhäuser auf dem Grundstück F^m^straße 15 in	hilfsweise	-	in	genau
 festgelegter Reihenfolge - nach dem Wert anderer Grundstücke. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger weiterhin ihre Verurteilung zur Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Beklagte und Landgraf mit der Übertragung der Geschäftsanteile d^r	GmbH	auf	Landgraf	und	der	Zahlung	von
150.000	DM durch ihn an die Beklagte im November 1976 nach einem vorgefaßten Plan damit beginnen wollten, Werte zu schaffen, die ihnen im Innenverhältnis gemeinsam gehören sollten, und welche Werte dem so gebildeten Vermögen tatsächlich zuzurechnen sind; denn insoweit stünde dem Kläger als Zessionär des Landgraf gegen die Beklagte nach der endgültigen Trennung beider ein Abfindungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff BGB zu. Das Berufungsgericht hat Jegliche gemeinsame Vermögensbildung verneint, weil der Kläger
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"irgendwelche Nachweise hierfür" nicht vorbringe und auch keine Indizien dafür sprächen. Soweit der Kläger die Vernehmung von Steuerberater SH^> Rechtsanwalt
 wirtschaftliche Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten rechtlich so gestaltet gewesen sei, wie er es in der Berufungsbegründung vortrage, sei dem nicht stattzugeben; es handele sich hierbei um rechtliche Wertungen, für die die maßgeblichen Tatsachen dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden könnten. - Dem kann nicht gefolgt werden.
In der Berufungsinstanz hatte der Kläger - zusammengefaßt - behauptet: Gegen Ende 1976 hätten die Eheleute
 nicht mehr aufzuhalten gewesen sei. Steuerberater S  sei damals nach sorgfältiger Auswertung der Bilanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß das Jeansgeschäft unrentabel sei, dagegen das Verpackungsunternehmen weitergeführt werden könnte, wenn es rationalisiert würde. Angesichts der hohen Verschuldung dieses Unternehmens sei dessen Sanierung in der bisherigen Form jedoch nicht mehr möglich gewesen. Vielmehr habe eine GmbH völlig neu gegründet werden müssen. Als deren Inhaberin sei allein die Beklagte in Betracht gekommen, weil nur sie von persönlichen Verbindlichkeiten aus ihrer früheren geschäftlichen Tätigkeit habe freigestellt und weil nur sie habe hoffen können, nicht von Gläubigern des I^HBIBßchen Einzelunternehmens in Anspruch genommen zu werden. Um ihre
 und Herrn
 darüber beantrage, daß das
 erkannt, daß der Konkurs beider Unternehmen
 
Entschuldung zu ermöglichen, habe	ihr	auf
 Anregung von Steuerberater	und	Rechtsanwalt
 Rf^ durch Vertrag vom 9. November 1976 die Geschäftsanteile der - konkursreifen - JCHIHfe-GrmbH für
150.000	DM abgekauft. Er - der Kläger - habe sodann die Anteile der von ihm und seiner Ehefrau errichteten
 nicht für die Beklagte allein, sondern auch fUr	gehalten.	Den	Gewinn	der	GmbH
einschließlich der von ihr für das Betriebsvermögen gezahlten Miete habe die Beklagte unter anderem verwandt, um den für den Erwerb dieses Vermögens aufgenommenen Kredit zu tilgen und weiteren Grundbesitz zu erwerben.
Für die Brandentschädigung habe die Beklagte nicht aus eigenem Entschluß, sondern nur nach Absprache mit
 weitere Grundstücke erworben. Nachdem sie die GmbH-Anteile - nach Übertragung durch S(|[|Q - allein habe verwalten und demgemäß auch die Gewinne allein habe verteilen können, habe sie LflHBB "unter moralischen Druck" gesetzt. Dies habe ihn veranlaßt, darauf zu drängen, daß ihm die erworbenen Immobilien sowie die GmbH-Anteile hälftig überschrieben würden. Dazu sei die Beklagte, da dies den Vereinbarungen im Innenverhältnis entsprochen habe, grundsätzlich auch bereit gewesen. In Gegenwart von Rechtsan alt	Steuerberater	SfH^
und Frau	habe	sie	stets	bestätigt,	er	brauche
 sich keine Sorgen zu machen; wenn sie einmal endgültig auseinandergingen, würde das gesamte Vermögen veräußert und der erzielte Erlös hälftig zwischen ihr und aufgeteilt werden.
Erwiesen sich diese - zu dem größten Teil unmittelbar unter Beweis gestellten - Behauptungen als richtig, dann könnte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Zedent des Klägers im Innenverhältnis an den beiden Doppelhäusern auf dem Grundstück B^Ü^str. ^5 in SdH beteiligt gewesen sein, nach deren Wert der Kläger in erster Linie eine Abfirüung verlangt.
Hatte L|BHB der Beklagten durch deren Entschuldung erst ermöglicht, eine GmbH zur Fortführung seines Einzel-Unternehmens zu gründen und hatte er neben seiner Arbeitskraft auch seine Sachkunde und vor allem seine früheren Geschäftsverbindungen eingebracht, dann liegt nahe anzunehmen, er und die Beklagte hätten das zunächst vom Kläger und seiner Ehefrau, sodann vom Steuerberater S^mi und schließlich von der Beklagten selbst gehaltene GmbH-Vermögen als gemeinschaftliches im Sinne der Darlegungen des Senats in der Entscheidung BGHZ 84, 388 ff, angesehen. Dann wäre LflHHI im Innenverhältnis auch an den Gewinnen und - jedenfalls soweit sie verdeckte Gewinnausschüttungen dargestellt haben sollten - den Mietzinszahlungen der GmbH beteiligt gewesen; und wäre der Bau der beiden Doppelhäuser aus solchen Gewinnen finanziert worden, dann läge des weiteren die Annahme nicht fern, er und die Beklagte hätten sich vorgestellt und beabsichtigt, auch mit diesen Häusern einen ihnen gemeinsam gehörenden Wert zu schaffen. Sollte allerdings der Bau dieser Häuser nicht aus GmbH-Gewinnen, sondern erst aus der Brandentschädigung finanziert worden sein, die die Beklagte im Jahre 1980 erhielt, dann würde es sich
 weiter fragen, ob sie und LflUHHl auch das von ihr im Jahre 1977 aus der Liquidationsmasse des Einzeluntemehmens ersteigerte Betriebsvermögen als gemeinschaftliches angesehen haben. Auch das läßt sich nicht von vornherein ausschließen, zu demal die GmbH ohne die Grundstücke und Maschinen das Verpackung sunt emehmen in seinem früheren Umfange nicht hätte fortführen können und die Beklagte den Bankkredit, der ihr den Erwerb des Betriebsvermögens ermöglichte, ohne ihre vorherige Entschuldung kaum erhalten haben würde.
Nach alledem hätte das Berufungsgericht die benannten Zeugen vernehmen müssen. Seine Ansicht, der Kläger habe nur rechtliche Wertungen in ihr Wissen gestellt, trifft hinsichtlich der vorstehend zusammengefaßten Behauptungen nicht zu. Damit das Berufungsgericht die unterlassene Beweisaufnahme nachholen und sodann den Streitstoff erneut tatrichterlich würdigen kann, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen
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werden. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Brandes