Der Kläger hat im Wechselprozeß ein rechtskräftiges Vorbehaltsurteil über die Wechselsumme nebst Zinsen und Spesen gegen den Beklagten erstritten (vgl. Der Beklagte ließ sich eine Forderung des Bankdirektors De|P gegen das Bankhaus DSIB auf Rückzahlung einer Kommanditeinlage in Höhe von 100,000 DM abtreten. Als DeM das Blankett im Januar 1969 an BflB veräußert habe, habe ihm die Forderung, zu deren Sicherung der Wechsel gedient habe, nicht mehr zugestanden. Das Berufungsgericht weist die Klage ab, weil der Kläger keine Wechselforderung gegen den Beklagten erworben habe. Zwar seien, entgegen der Ansicht des Landgerichts, die Voraussetzungen von Art. 17 WG nicht gegeben, weil dem Kläger nicht nachzuweisen sei, daß er den Wechsel bewußt zu dem Nachteil des Beklagten erworben habe. Dieses Recht habe aber zu der Zeit, als DeflB den Wechsel veräußert, Do|BP ihn vervollständigt und akzeptiert und der Kläger ihn erworben habe, nicht bestanden. Zwischen Deflpund dem Beklagten sei vereinbart gewesen, daß der Wechsel nicht mehr ausgefüllt werden dürfe, wenn die durch ihn gesicherte Forderung erlösche oder De® nicht mehr zustehe. Die Revision greift sowohl die Feststellungen zu dem Umfang der Ermächtigung als auch dazu an, daß De® nicht mehr Inhaber der Forderung gewesen sei. 1. Die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels entnimmt das Berufungsgericht der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und De® vom 10. Wenn dort aber vorgesehen ist, daß der zur Sicherung der Forderung De®B bestimmte Wechsel "in Abrechnung gegeben werden darf”, wenn der Beklagte den geschuldeten Betrag nach Fälligkeit nicht bezahlt, dann setzt dies bei Hingabe eines Blankowechsels die Ermächtigung voraus, ihn auszufüllen, wenn die Voraussetzungen für seine Verwertung vorliegen. So führt das Berufungsgericht aus, nach dem Willen der Vertragsparteien dürfe von der Ermächtigung dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn die gesicherte Forderung auf andere Weise als durch Zahlung erlösche . Dem sei der Fall gleichzustellen, daß die Grundforderung De® deshalb nicht mehr zustehe, weil sie an einen anderen abgetreten oder (durch Pfändung) überwiesen sei, denn es solle eine doppelte Inanspruchnahme des Beklagten aus der Geldforderung und dem Wechsel vermieden werden. Es hat - zulässigerweise - auf Sinn und Zweck der Sicherungsabrede abgestellt und ihn offensichtlich darin gesehen, daß dem Sicherungsnehmer im Falle des Zahlungsverzugs des Beklagten die Durchsetzung der Forderung mit Hilfe des Wechsels erleichtert werden sollte. Zusammen-fassend ist festzuhalten, daß nach diesen ohne Rechtsfehlem getroffenen und damit für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen Deflpund dem Beklagten bei der Wechselbegebung vereinbart worden ist, daß das Blanke tt nicht aus gefüllt und nicht verwertet werden darf, wenn die Grund for derung erlischt oder DeflB aus einem anderen Grunde nicht mehr zusteht. 2. Für die weitere Entscheidung kommt es daher zunächst darauf an, ob die durch den Wechsel gesicherte Forderung noch dem Wechselnehmer DeA zustand, als er das Blankett im Jahre 1969 an BflB veräußerte. Sie greift aber die weitere Feststellung an, die möglicherweise noch nicht getilgte Restforderung von 45.396,80 DM sei vor Veräußerung des Wechsels durch Pfändung und Überweisung und zusätzlich durch Abtretung auf das Bankhaus KG Dabei sei, so meint die Revision, nicht berücksichtigt worden, daß nach der Aussage des Zeugen De^fc zu dessen Gunsten an die Bankhaus SMHB KG ein Betrag von 180.000 DM bezahlt worden sei und der Zeuge dessen Ansprüche deshalb als erledigt ansehe. Diese Aussage habe sich der Kläger in der Berufungsinstanz zu eigen gemacht und die nochmalige Vernehmung des Zeugen Deflft beantragt, die aber unterblieben sei. Da der Beklagte an das Bankhaus nichts bezahlt habe und dieses auch nicht an ihn herangetreten sei, müsse davon ausgegangen werden, daß das Bankhaus auf die Ansprüche aus der Pfändung und der Abtretung stillschweigend zugunsten von De^P verzichtet habe. Denn es hat sich ausdrücklich mit der Frage der Aufhebung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses und der Rückübertragung der Forderung befaßt und fest gestellt, daß beides nicht der Fall gewesen ist. Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Zeuge DeflB nicht Inhaber der gesicherten Forderung war, als er das Blankett veräußerte lind als es ausgefüllt und schließlich vom Kläger erworben wurde. Damit steht zugleich fest, daß das Blankett entgegen der bei der Begebung getroffenen Vereinbarung zwischen dem Beklagten und De0 vervollständigt worden ist. Dies kann dem Kläger als Inhaber des Wechsels nur entgegengehalten werden, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Art. 10 WG; vgl. 1. Das Berufungsgericht legt zunächst unter eingehender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme dar, daß den Vormännem des Klägers, den Zeugen Bflfe und DdHV, beim Erwerb des Wechsels infolge grober Fahrlässigkeit entgangen sei, daß eine Ausfüllungsermächti -gung nicht bestanden habe. Sie wird auch von der Revision hingenommen* Daraus folgt, daß ein Erwerb der Wechselrechte durch den Kläger von einem gutgläubigen Vormann ausseheidet und es allein darauf ankommt, ob der Kläger selbst gutgläubig war. Da der Kläger gewußt habe, daß der Beklagte zahlungsfähig sei, habe die Vereinbarung nur den Sinn gehabt, dem Risiko der Ordnungsmäßigkeit des Wechsels Rechnung zu tragen. Wenn der Kläger nicht jede im kaufmännischen Verkehr übliche Sorgfalt habe außer acht lassen wollen, hätte er sich beim Beklagten, dessen Anschrift er über Bfllft und DdfliB hätte erfahren können, über die näheren Umstände erkundigen müssen. Dieses hat nämlich seine Ausführungen darüber, daß dem Kläger und seinen Vor männern grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, mit der Feststellung eingeleitet, sowohl B und DoflHB, wie auch der Kläger, hätten schon bei Anwendung nur ganz geringer Sorgfalt erkennen können, daß die Er-mächtigung zur Vervollständigung des Wechsels nicht mehr bestanden habe (BU 19). LM WG Art. 10 Nr. 3) und zeigt, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt hat. Mit dem weiteren Angriff, die Tatsache, daß sich der Kläger die Bestätigung des Rechtsanwalts MeMlV habe geben lassen, schließe den Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus , setzt die Revision unzulässigerweise ihre eigene, nicht zwingende Ansicht an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 20/74 URTEIL Verkündet am 26. Mai 1975 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Finanz- und Immobilienmaklers Georg S c 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Bruno P^HHBlweg Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 51. Oktober 1973 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber eines von dem Beklagten am 10. Juni 1967 ausgestellten, am 30. Januar 1969 fällig gewesenen und am 31. Januar 1969 mangels Zahlung protestierten Wechsels über 100.000 DM. Der Wechsel ist auf Siegfried Do^Hfe in MSH^B gezogen und lautet auch an dessen Order. DoflHfc hat ihn akzeptiert und in blanko giriert. Der Kläger hat im Wechselprozeß ein rechtskräftiges Vorbehaltsurteil über die Wechselsumme nebst Zinsen und Spesen gegen den Beklagten erstritten (vgl. das SenUrt. BGHZ 56 , 323). Dieser hat im Nachverfahren beantragt, 3 das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ließ sich eine Forderung des Bankdirektors De|P gegen das Bankhaus DSIB auf Rückzahlung einer Kommanditeinlage in Höhe von 100,000 DM abtreten. In diesem Zusammenhang vereinbarten der Beklagte und Defll am 10. Juni 1967 schriftlich folgendes: "Hiermit bestätigt der Unterfertigte (Beklagter) Herrn Pi® De® Bankdirektor in St®|®^ den Betrag von DM 100.000 ... zu schulden. Der Betrag ist zur Zahlung fällig, sobald der Unterfertigte vom Bankhaus D®®B die Kommanditeinlage des Herrn De® Uber DM 100.000 aus-gezahlt bekommt. Der Unterfertigte wird diesen Betrag nötigenfalls gerichtlich geltend machen. Herr De® wird in diesem Falle die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Der Schuldbetrag wird nicht verzinst. Zur Besicherung dieser Schuld übergibt der Unterfertigte Herrn De® einen Sicherungswechsel über 100.000 (ei nhund e rt tau send Deut sehe Mark ) auf Sicht. Dieser Wechsel darf nur in Abrechnung gegeben werden, falls der Unterfertigte den Schuldbetrag nicht gemäß dieser Vereinbarung zurück zahlt. Wird der Schuldbetrag vereinbarungsgemäß zurück-gezahlt, so ist der Wechsel zu vernichten.” Der Beklagte übergab sodann De® den umstrittenen Wechsel als Blankett, das er als Aussteller gezeichnet hatte und in dem lediglich Ort und Tag der Ausstellung und der Wechselbetrag (100.000 DM) angegeben waren. //</ Denk veräußerte das Blankett über seinen Rechtsberater, Rechtsanwalt MefllÜ, durch Vermittlung des Bankiers RflBV vom Bankhaus DflHB an den Kaufmann BflHI um 30.000 DM. BflB ließ das Blankett von Siegfried DofHfe ausfüllen, akzeptieren und girieren und veräußerte es sodann an den Kläger. Dieser übernahm den Wechsel gegen Zahlung von 50.000 DM und die Zusage, weitere 15.000 DM zu bezahlen, falls der Wechsel eingelöst werde. Im Aufträge des Klägers wurde der Wechsel gegen Do^Hfc protestiert. Der als Wechselaussteller in Anspruch genommene Beklagte wendet gegen die Klageforderung im wesentlichen ein, eine Wechselverpflichtung sei nicht entstanden, weil der Wechsel abredewidrig ausgefüllt worden sei. Als DeM das Blankett im Januar 1969 an BflB veräußert habe, habe ihm die Forderung, zu deren Sicherung der Wechsel gedient habe, nicht mehr zugestanden. Sie sei durch Aufrechnung erloschen gewesen. Überdies sei sie zugunsten des Bankhauses SflHS KG gepfändet und diesem überwiesen worden. Deswegen sei DeMi nach der Vereinbarung vom 10. Juni 1967 nicht mehr berechtigt gewesen, von der AusfüHungser-mächtigung Gebrauch zu machen oder sie weiterzuübertragen. Dem Kläger und seinen Vormännern sei all dies bekannt gewesen . Der Kläger hat bestritten, daß die Grund forderung erloschen sei bzw. dem Bankier De0 nicht mehr zustehe. Ihm sei jedenfalls beim Erwerb des Wechsels nichts Gegenteiliges bekannt gewesen. Das Landgericht hat das Vorbehalts urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Antrag, das Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts zu bestätigen, weiter. Entscheidungsaründe: Das Berufungsgericht weist die Klage ab, weil der Kläger keine Wechselforderung gegen den Beklagten erworben habe. Zwar seien, entgegen der Ansicht des Landgerichts, die Voraussetzungen von Art. 17 WG nicht gegeben, weil dem Kläger nicht nachzuweisen sei, daß er den Wechsel bewußt zu dem Nachteil des Beklagten erworben habe. Es greife aber Art. 10 WG ein. Das vom Beklagten an den Bankdirektor DeflP übergebene Blanke tt sei abrede widrig aus ge füllt worden. Dies sei dem Kläger und seinen Vormännem nur infolge grob fahrlässiger Unaufmerksamkeit verborgen geblieben. Deshalb könne sich der Kläger nicht auf einen gutgläubigen Erwerb der Wechselforderung berufen. Dagegen setzt sich die Revision vergeblich zur Wehr. I. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe Defll ermächtigt, den Blankowechsel bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu vervollständigen und in Verkehr zu bringen. Dieses Recht habe aber zu der Zeit, als DeflB den Wechsel veräußert, Do|BP ihn vervollständigt und akzeptiert und der Kläger ihn erworben habe, nicht bestanden. /fö Zwischen Deflpund dem Beklagten sei vereinbart gewesen, daß der Wechsel nicht mehr ausgefüllt werden dürfe, wenn die durch ihn gesicherte Forderung erlösche oder De® nicht mehr zustehe. Beides sei vor Veräußerung des Wechsels eingetreten. In Höhe von 54.603,20 DM sei der Anspruch von De® gegen den Beklagten durch Aufrechnung erloschen. Ob, wie der Beklagte behaupte, gegen die Restforderung ebenfalls erfolgreich auf gerechnet worden sei, könne unentschieden bleiben, denn jedenfalls sei diese zugunsten der Bankhaus S®H® KG gepfändet und diesem überwiesen worden • Zudem habe Deflfcsie auch noch an dieses Bankhaus abgetreten. Der Wechsel sei demnach den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden. Die Revision greift sowohl die Feststellungen zu dem Umfang der Ermächtigung als auch dazu an, daß De® nicht mehr Inhaber der Forderung gewesen sei. 1. Die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels entnimmt das Berufungsgericht der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und De® vom 10. Juni 1967. Daraus ergebe sich, daß De® ermächtigt worden sei, das Blankett auszufüllen, wenn der Beklagte nach Auszahlung der Kommanditeinlage durch das Bankhaus D^IBfc nicht 100.000 DM an De® bezahle. Dem ist beizutreten, auch wenn, worauf die Revision hinweist, in der Vereinbarung die Ausfüllungsermächtigung nicht ausdrücklich erwähnt ist. Wenn dort aber vorgesehen ist, daß der zur Sicherung der Forderung De®B bestimmte Wechsel "in Abrechnung gegeben werden darf”, wenn der Beklagte den geschuldeten Betrag nach Fälligkeit nicht bezahlt, dann setzt dies bei Hingabe eines Blankowechsels die Ermächtigung voraus, ihn auszufüllen, wenn die Voraussetzungen für seine Verwertung vorliegen. Ohne dieses Recht wäre der Wechsel nicht Verkehrs fähig und damit für den Sicherungsnehmer wertlos. Damit ist festgestellt, daß De® zwar ermächtigt war, den Blankowechsel auszufüllen. Gleichzeitig steht aber auch fest, daß dieses Recht nicht uneingeschränkt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt worden ist. So führt das Berufungsgericht aus, nach dem Willen der Vertragsparteien dürfe von der Ermächtigung dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn die gesicherte Forderung auf andere Weise als durch Zahlung erlösche . Dem sei der Fall gleichzustellen, daß die Grundforderung De® deshalb nicht mehr zustehe, weil sie an einen anderen abgetreten oder (durch Pfändung) überwiesen sei, denn es solle eine doppelte Inanspruchnahme des Beklagten aus der Geldforderung und dem Wechsel vermieden werden. Nach Auffassung der Revision ist dies schlechthin unhaltbar und findet in der Siche rung sabrede keine Stütze. Wenn es dort heiße, der Wechsel dürfe nur dann in Abrechnu gegeben werden, falls der Beklagte "den Schuldbetrag nicht gemäß dieser Vereinbarung zurück zahle ", dann könne gegen den Beklagten aus dem Wechsel stets vorgegangen werden, wenn er seiner Zahlungspflicht nicht, gegebenenfalls auch nicht gegenüber einem Abtretungsempfänger oder Pfändungspfandgläubiger, nachkomme. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision läßt außer acht, daß die angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts das Ergebnis einer tatrichterlichen Auslegung des Vertrages vom 10. Juni 1967 ist, die vom Revisionsgerieht nur darauf überprüft werden kann, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Solche Fehler vermag indes die Revision nicht aufzuzeigen. Es muß im Gegenteil davon ausgegangen werden, daß die Auslegung des Berufungsgerichts jedenfalls möglich ist. Es hat - zulässigerweise - auf Sinn und Zweck der Sicherungsabrede abgestellt und ihn offensichtlich darin gesehen, daß dem Sicherungsnehmer im Falle des Zahlungsverzugs des Beklagten die Durchsetzung der Forderung mit Hilfe des Wechsels erleichtert werden sollte. Anders kann der Hinweis (BU 18/19), der Wechsel habe nur der Sicherung der Forderung gedient, nicht verstanden werden. Ist diese Auslegung aber hinzunehmen, dann ist auch die weitere Schlußfolgerung möglich, daß der Sicherungsnehmer den Wechsel dann nicht verwerten und mithin nicht aus füllen darf, wenn er infolge Abtretung oder Pfändung über die Gmndforderung nicht mehr verfügungsberechtigt ist, weil sonst der Sicherungsgeber einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt wäre. Zusammen-fassend ist festzuhalten, daß nach diesen ohne Rechtsfehlem getroffenen und damit für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen Deflpund dem Beklagten bei der Wechselbegebung vereinbart worden ist, daß das Blanke tt nicht aus gefüllt und nicht verwertet werden darf, wenn die Grund for derung erlischt oder DeflB aus einem anderen Grunde nicht mehr zusteht. Einer entgegen dieser Abrede vorgenommenen Ausfüllung des Wechsels würde mithin die Ermächtigungsgrundlage fehlen. 2. Für die weitere Entscheidung kommt es daher zunächst darauf an, ob die durch den Wechsel gesicherte Forderung noch dem Wechselnehmer DeA zustand, als er das Blankett im Jahre 1969 an BflB veräußerte. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, durch die «Befriedigt-erklärung" Dem vom 15. August 1967 und dessen Zeugenaussage sei erwiesen, daß die Grund for de rung in Höhe von 54.603,20 DM durch Aufrechnung erloschen sei. Dagegen erhebt auch die Revision keine Bedenken. Sie greift aber die weitere Feststellung an, die möglicherweise noch nicht getilgte Restforderung von 45.396,80 DM sei vor Veräußerung des Wechsels durch Pfändung und Überweisung und zusätzlich durch Abtretung auf das Bankhaus KG übergegangen und dort verblieben, weil der Pfändungs-beschluß nicht aufgehoben und die Forderung nicht an De^fc zurückübertragen worden sei. Dabei sei, so meint die Revision, nicht berücksichtigt worden, daß nach der Aussage des Zeugen De^fc zu dessen Gunsten an die Bankhaus SMHB KG ein Betrag von 180.000 DM bezahlt worden sei und der Zeuge dessen Ansprüche deshalb als erledigt ansehe. Diese Aussage habe sich der Kläger in der Berufungsinstanz zu eigen gemacht und die nochmalige Vernehmung des Zeugen Deflft beantragt, die aber unterblieben sei. Da der Beklagte an das Bankhaus nichts bezahlt habe und dieses auch nicht an ihn herangetreten sei, müsse davon ausgegangen werden, daß das Bankhaus auf die Ansprüche aus der Pfändung und der Abtretung stillschweigend zugunsten von De^P verzichtet habe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil gibt keinen Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht habe die von der Revision dargelegten Umstände übersehen. Denn es hat sich ausdrücklich mit der Frage der Aufhebung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses und der Rückübertragung der Forderung befaßt und fest gestellt, daß beides nicht der Fall gewesen ist. Anlaß zu erwägen, ob eine stillschweigende Rückübertragung statt- 10 gefunden hat, gab die Aussage des Zeugen DeM nicht. Nach dessen Angaben betrug seine Schuld gegenüber dem Bankhaus derentwegen die Pfändung und Abtretung erfolgte, ca. 200.000 DM, während die Zahlungen sich nur auf 180.000 DM beliefen. Wenn der Zeuge dennoch der Meinung war, er könne mit Rücksicht auf diese Zahlung den Anspruch des Bankhauses Schlett als erledigt betrachten, so gab er lediglich seine subjektive Ansicht wieder, nicht aber Anhaltspunkte für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts des Bankhauses SflB auf die ihm übertragenen Rechte. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen von der beantragten erneuten Vernehmung des Zeugen Defl) absah, lag darin kein Verstoß gegen das ihm gemäß § 398 ZPO eingeräumte Ermessen. Der Kläger hatte nichts anderes unter Beweis gestellt, als was Defli schon aus gesagt hatte. II. Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Zeuge DeflB nicht Inhaber der gesicherten Forderung war, als er das Blankett veräußerte lind als es ausgefüllt und schließlich vom Kläger erworben wurde. Damit steht zugleich fest, daß das Blankett entgegen der bei der Begebung getroffenen Vereinbarung zwischen dem Beklagten und De0 vervollständigt worden ist. Dies kann dem Kläger als Inhaber des Wechsels nur entgegengehalten werden, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Art. 10 WG; vgl. zur abredewidrigen Ausfüllung und Wegfall der Ermächtigung das Senatsurteil in BGHZ 54, 1). II 1. Das Berufungsgericht legt zunächst unter eingehender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme dar, daß den Vormännem des Klägers, den Zeugen Bflfe und DdHV, beim Erwerb des Wechsels infolge grober Fahrlässigkeit entgangen sei, daß eine Ausfüllungsermächti -gung nicht bestanden habe. Diese Feststellung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird auch von der Revision hingenommen* Daraus folgt, daß ein Erwerb der Wechselrechte durch den Kläger von einem gutgläubigen Vormann ausseheidet und es allein darauf ankommt, ob der Kläger selbst gutgläubig war. 2. Dies wird vom Berufungsgericht verneint. Es ist der Ansicht, der Kläger habe beim Erwerb des Wechsels grob fahrlässig gehandelt. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger, der den Wechsel vollständig ausgefüllt erworben habe, gewußt habe, daß es sich um ein Blankett gehandelt habe, das der Zeuge DcMB erst kurz vor der Veräußerung an den Kläger vervollständigt habe. Es hätten ihm deshalb angesichts des lange zurückliegenden Ausstellungsdatums, des für einen Blankowechsel ungewöhnlichen Umstandes, daß der Beklagte nur als Aussteller gezeichnet habe und wegen des hohen Preisnachlasses Bedenken kommen müssen, ob überhaupt eine Ausfüllungsermächti gung bestanden habe. Der Kläger habe auch Bedenken gehabt. Sonst hätte er sich nicht eine Abschrift der für Bfl|0 bestimmten Bestätigung des Rechtsanwalts MeflHBI vom 29. Januar 1969 geben lassen, in der dieser bescheinigt, daß er den Wechsel ordnungsgemäß in Händen habe und berechtigt sei, ihn um 50.000 DM zu verkaufen. Auf die Richtigkeit dieser - für einen Rechtsanwalt ohnehin recht ungewöhnlichen - Bestätigung habe sich der 12 /j(j Kläger nicht verlassen dürfen, weil sie keine Auskunft über die Punkte gegeben habe, die die Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wechsels begründeten. Tatsächlich habe er sich auch darauf nicht verlassen. Dies zeige die Vereinbarung, wonach der Teilbetrag von 15.000 DM des Kaufpreises nur dann an Biebl zu zahlen sei, wenn der Wechsel eingelöst werde. Da der Kläger gewußt habe, daß der Beklagte zahlungsfähig sei, habe die Vereinbarung nur den Sinn gehabt, dem Risiko der Ordnungsmäßigkeit des Wechsels Rechnung zu tragen. Wenn der Kläger nicht jede im kaufmännischen Verkehr übliche Sorgfalt habe außer acht lassen wollen, hätte er sich beim Beklagten, dessen Anschrift er über Bfllft und DdfliB hätte erfahren können, über die näheren Umstände erkundigen müssen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt. Diese sei nicht gleichbedeutend mit einem Handeln desjenigen, der 11 jede im Verkehr übliche Sorgfalt” unbeachtet lasse. Damit wird die Revision indessen dem Berufungsgericht nicht gerecht. Dieses hat nämlich seine Ausführungen darüber, daß dem Kläger und seinen Vor männern grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, mit der Feststellung eingeleitet, sowohl B und DoflHB, wie auch der Kläger, hätten schon bei Anwendung nur ganz geringer Sorgfalt erkennen können, daß die Er-mächtigung zur Vervollständigung des Wechsels nicht mehr bestanden habe (BU 19). Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 10 WG liege insbesondere dann vor, wenn der Erwerber des Blanketts trotz vorhandener Bedenken die Einziehung 15 von Erkundigungen beim Unterzeichner der Blanko er kl ärung unterlasse. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 29. 9. 60 - II ZR 231/59, LM WG Art. 10 Nr. 3) und zeigt, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt hat. Dem steht die an anderer Stelle verwendete Formulierung von der Außerachtlassung jeder im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt nicht entgegen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich zweifelsfrei, daß hiermit nichts anderes gemeint ist als die Nichtbeachtung der geringsten Sorgfalt. Mit dem weiteren Angriff, die Tatsache, daß sich der Kläger die Bestätigung des Rechtsanwalts MeMlV habe geben lassen, schließe den Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus , setzt die Revision unzulässigerweise ihre eigene, nicht zwingende Ansicht an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Nach alledem ist die Klage von den Vorinstanzen zu Recht unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abgewiesen worden. Stirapel Dr. Schulze Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe