Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Der Beklagte stellte unter dem 15* Januar 1962 den Versicherungsschein aus und übersandte ihn dem Sohn des Klägers mit einem Begleitschreiben, worin er bat, die erste Prämienrate von 39 »50 DM “baldmöglichst’' zu überweisen. Dieser betrachtete die Zahlung als verspätet und lehnte deshalb unter Hinweis auf § 38 VVG den Versicherungsschutz ab. Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Versicherungsschutz auf eine vorläufige DeckungsZusage des Beklagten» Dieser Anspruch hängt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht davon ab, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande gekommen oder in Kraft geblieben ist. Dem steht die von der Revision angezogene Bestimmung des § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht entgegen. Y/enn der Versicherer nach dieser Bestimmung im Palle seines Rücktritts gemäß § 38 Abs. 1 VVG nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen kann, so kann dies hier nur auf den endgültigen Versicherungsvertrag und nicht auf die vorläufige Deckungszusage bezogen werden; für die Zeit der vorläufigen Deckung schuldet der Versicherungsnehmer die anteilige Prämie (vgl. Denn erst von diesem Zeitpunkt an ist der Versicherungsnehmer tatsächlich in der Lage und deshalb auch verpflichtet, die Erstprämie "unverzüglich", d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zur Einlösung des Versicherungsscheins zu entrichten (BGHZ 47, 352, 356 m.w.N.). Januar 1962 mit der Beitragsrechnung und dem beigefügten Versicherungsschein schon deshalb nicht die in § 1 Nr. 2 Satz 3 AKB für den Fall des Zahlungsverzuges bestimmte einschneidende Hechtsfolge auslösen, weil es keinen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthielt. April 1967 (BGHZ 47, 352, 360 ff) näher dargelegt hat, ist ein Versicherungsnehmer, der auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage bereits Versicherungsschutz genießt und vor der Gefahr steht, diese Rechtsstellung - sogar rückwirkend - wegen nicht pünktlicher Prämienzahlung wieder zu verlieren, sehutzwürdiger als ein Versicherungsnehmer, der sich den Versicherungsschutz, wie er weiß oder leicht erkennen kann, durch Zahlung der ersten Prämie gemäß §§ 35, 38 VVG erst verschaf-fen muß. Das Berufungsurteil ist demnach im Ergebnis richtig, ohne daß es hoch auf die von der Revision bekämpften Ausführungen über die Bedeutung des Wortes "baldmöglichst" oder die Frage ankäme, wann die Zahlungsaufforderung der Beklagten den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Versicherungsnehmers zugegangen ist (vgl„ auch insoweit BGHZ 47, 352, 357 ff).
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 20/66 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 22. Februar 1968 Silvery Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit . , N Beklagten und Revisionsklägers Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. h.c. gegen 1. dci^JCUrschnermeister Wilhelm Ludwig R RJBHfctraßc 2. die Hausfrau Ida R Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Bukow, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Hecht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. November 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der minderjährige Sohn der Klager hatte als Halter eines am 28. Dezember 1961 zu dem Verkehr zugelass *nen Personenkraftwagens beim Beklagten den Abschluß einer Haftpflichtversicherung beantragt und eine vorläufige Deckungszusage erhalten. Der Beklagte stellte unter dem 15* Januar 1962 den Versicherungsschein aus und übersandte ihn dem Sohn des Klägers mit einem Begleitschreiben, worin er bat, die erste Prämienrate von 39 »50 DM “baldmöglichst’' zu überweisen. Am 28, Januar 1962 verunglückte der Sohn der Kläger mit seinem Wagen tödlich, bevor er die angeforderte Prämie gezahlt hatte. Die Kläger, die als Erben ihres Sohnes aus dem VGrkehrsunfall haftbar gemacht werden, überwiesen die Prämie am 7. September 1962 an den Beklagten. Dieser betrachtete die Zahlung als verspätet und lehnte deshalb unter Hinweis auf § 38 VVG den Versicherungsschutz ab. 3 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag, den Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz zu verurteilen. Sie haben bestritten, daß sie oder ihr Sohn die Prämienzahlung schuldhaft verzögert hätten. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Versicherungsschutz auf eine vorläufige DeckungsZusage des Beklagten» Dieser Anspruch hängt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht davon ab, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande gekommen oder in Kraft geblieben ist. Denn die vorläufige Deckungszusage begründet ein rechtlich selbständiges Versicherungsverhältnis, aus dem der Versicherer schon vor dem Beginn eines endgültigen Versicherungsvertrages und grundsätzlich ohne Rücksicht auf dessen Schicksal haftet (BGHZ 21, 122, 129; st. Rspr.). Dem steht die von der Revision angezogene Bestimmung des § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht entgegen. Y/enn der Versicherer nach dieser Bestimmung im Palle seines Rücktritts gemäß § 38 Abs. 1 VVG nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen kann, so kann dies hier nur auf den endgültigen Versicherungsvertrag und nicht auf die vorläufige Deckungszusage bezogen werden; für die Zeit der vorläufigen Deckung schuldet der Versicherungsnehmer die anteilige Prämie (vgl. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Auf1. Anm. 35 zu § 1 AKB). ■n Für die hiernach allein zu beurteilende vorläufige Deckung gilt nicht § 38 Abs« 2 VVG, sondern § 1 Nr. 2 Satz 3 AKB. Danach tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich durch Zahlung der ersten Prämie (§ 1 Kr. 1 AKB, § 35 VVG) eingelöst wird. Hierbei wird vorausgesetzt, daß dem Versicherungsnehmer eine ordnungsmäßige und als Zahlungsaufforderung zu wertende Beitragsrechnung zugeht. Denn erst von diesem Zeitpunkt an ist der Versicherungsnehmer tatsächlich in der Lage und deshalb auch verpflichtet, die Erstprämie "unverzüglich", d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zur Einlösung des Versicherungsscheins zu entrichten (BGHZ 47, 352, 356 m.w.N.). Im vorliegenden Fall konnte das Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 1962 mit der Beitragsrechnung und dem beigefügten Versicherungsschein schon deshalb nicht die in § 1 Nr. 2 Satz 3 AKB für den Fall des Zahlungsverzuges bestimmte einschneidende Hechtsfolge auslösen, weil es keinen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthielt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. April 1967 (BGHZ 47, 352, 360 ff) näher dargelegt hat, ist ein Versicherungsnehmer, der auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage bereits Versicherungsschutz genießt und vor der Gefahr steht, diese Rechtsstellung - sogar rückwirkend - wegen nicht pünktlicher Prämienzahlung wieder zu verlieren, sehutzwürdiger als ein Versicherungsnehmer, der sich den Versicherungsschutz, wie er weiß oder leicht erkennen kann, durch Zahlung der ersten Prämie gemäß §§ 35, 38 VVG erst verschaf-fen muß. Auf dieses Schutzbedürfnis hat der Versicherer angemessen Rücksicht zu nehmen. Er muß den Versicherungs- nehmer bei der Prämienanforderung deutlich darauf hinwei-sen, daß er den vorläufigen Deekungsschutz rückwirkend verliert, wenn er die Prämie nicht unverzüglich zahlt. Die Zahlungsaufforderung der Beklagten enthielt keinen solchen Hinweis. Sie war daher für die vorläufige Deckung wirkungslos. Das Berufungsurteil ist demnach im Ergebnis richtig, ohne daß es hoch auf die von der Revision bekämpften Ausführungen über die Bedeutung des Wortes "baldmöglichst" oder die Frage ankäme, wann die Zahlungsaufforderung der Beklagten den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Versicherungsnehmers zugegangen ist (vgl„ auch insoweit BGHZ 47, 352, 357 ff). Dr. Bukov/ Schulze Dr. Fischer Fleck Stimpel