Für den Fall, daß der Beauftragte im Unternehmen nicht mitarbeitet, steht dem anderen Kontrahenten vor der Gewinnermittelung für seine Arbeiten die tariflichen Gebühren eines Vorarbeiters zuzüglich 25 # zu; der dann verbleibende Rest des Gewinns wird 'dahh je zur Hälfte auf beide Vertragspartner verteilt." "Von dem auf die Erbengemeinachaft entfallenden Gewinn o.o steht Herrn Hans als Entgelt für seine Stellung als "Beauftragter" 20 # zu« Der verbleibende Betrag wird zwischen Frau Gertrud und Herrn BansFflipHMfr gehälftet« ‘ ** Die Klägerin hält die außerordentliche Kündigung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes für unwirksame Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, sie sei als Mitglied der Erbengemeinschaft auf den Tod des Hans sen. Wenn man annehme, zwischen den Parteien sei eine nach Art einer stillen Gesellschaft zu betrachtende UntergeseilSchaft über die* Beteiligung des Beklagten an der bürgerlichrechtlichcn Gesellschaft zustande gekommen, so sei diese Untergesellschaft hinsichtlich ihrer Dauer unmittelbar mit der Obergesellschaft verknüpft, so daß eie nicht zu einem früheren Zeitpunkt als diese gekündigt werden könne. Bas Berufungsgericht hat angenommen* daß nach dem Gesellschaftsvertrag im Zusammenhang mit der sog« Beauftragtenvereinbarung vom 22« Juli 1956 lediglich*der Beklagte in Höhe des Anteils des Erblassers Mitglied der bürgerlichrecht-liohen Gesellschaft geworden ist und daß zwischen der Klägerin und dem Beklagten hinsichtlich des Geschäftsanteils des Beklagten eine Innengesellschaft besteht« Biese Innengesellschaft sei durch die ordentliche Kündigung zu dem 51- Bezember 1956 aufgelöst« lo) Die Revision hält diese*Kündigung für unwirksam, da sie unter einer Bedingung ergangen sei, die ihr die Klarheit und Bestimmtheit genommen habe« Biese Auffassung ist nicht richtig, denn die ordentliche Kündigung vdto 12« Mai 1956 enthält nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens lediglich die für eine Kündigung überhaupt wesentliche Vor-aussetzung, daß das Rechtsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem die ordentliche Kündigung, wirksam werden kann, noch besteht« * . teien vom 22» Juli 1954 unkündbar sei« Die Revision wendet sich zur Begründung dieses Standpunktes gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht sowohl dem Gesellschaftsvertrag als auch der ”Beauft ragten Vereinbarung" gegeben hat« Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur offenen Handelsgesellschaft (BGHZ 22, 186 mit Anm« Hueck JZ 1957, -222) ausge-führt, daß eine Erbengemeinschaft als solche nicht Gesellschafter einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft sein könne (RGRJt BGB 11« Aufl. legt, daß in den Fällen, in denen kraft Gesellschaftsvertrages nur ein Miterbe als Rachfolger des Erblassers in die bürgerlichrechtliche Gesellschaft einrücken soll, die übrigen Miterben auf Abfindungsansprüche beschränkt sind« Die Revision versteht die ürteilsausführung falsch, wenn sie meint, das Berufungsgericht setze sich.mit seiner eigenen Auffassung in Widerspruch, wenn es an anderer stelle davon spreche, daß der Beklagte «gleichsam als Repräsentant der Erbengemeinschaft« Gesellschafter geworden sei« Mit dieser von Hueck in seiner Anmerkung (aaO) verwendeten Ausdrucksweise will das Berufungsgericht lediglich darlegen, daß statt der Erbengemeinschaft eines ihrer Mitglieder Alleingesellschafter der bürgeriichrechtlichien Gesellschaft geworden ist« Damit * entfallen auch die Schlußfolgerungen, die die Revision an das Fortbestehen einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Gesellschaftsanteils knüpft« Das Berufungsgericht hat § 6 des Gesellschaftsvertrages dahin ausgelegt, daß die Erben innerhalb einer kurzen Üb erlegungsfrist sich entscheiden sollten, wer für den Fall der Fortführung der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft in der Gesellschaft verbleiben solle, da nicht alle Erben, sondern nur ein Erbe aus ihrem Kreis Mitglied der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft werden durfte« Diese Auslegung, die den Y/ortlaut des Vertrages und das Verhalten des Beklagten berücksichtigt, läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen«/ Bes weiteren hat das Berufungsgericht geprüft, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der "Beauftrag tenvereinbarung" vom 22. Bach Ansicht des Berufungsgerichts sollte hierdurch nichts daran geändert werden, daß die Gesellschaft hur mit einem Erben fortgesetzt werden sollte, vielmehr sei durch diese Vereinbarung festgelegt worden, daß der Beklagte anstelle der beiden Miterben Gesellschafter werden solle. Selbst wenn man § 6 des Gesellschaftler träges dahin auslegen wollte, daß zunächst beide Mit erben Gesellschafter werden sollten mit der Verpflichtung des einen, seinen Anteil an den anderen zu übertragen, so erheben sich gegen die Gültigkeit der "Beauftrag-tenvereinbaruhg" keine Bedenken, da es sich nicht um einen Vertrag über den (gesamten) Bachlaß eines noch lebenden Britten handeln (§ 312 BGB), er vielmehr nur einzelne Bach-laßgegenstände ‘erfassen wurde. 3«) Diese Innengesellschaft ist nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die ordentliche Kündigung des Beklagten aufgelöst worden, da die Vereinbarung zwischen den Parteien keine bestimmte Vertragsdauer ergebe und auch keine Anhaltspunkte .dafür beständen, daß die Parteien ihre Rechtsbeziehungen zeitlich der Dauer der Obergesellschaft hätten gleichsetsen .wollene Die "Beauftragtenvereinbarung" beruhe zwar auf dem Gesellschaftsvertrag , sie sollte aber in erster Linie die erbrechtlichen Beziehungen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils abwickeln und auf eine eigene Grundlage stellen« Selbst wenn man eine Kündigung der Innengesell-schaft nur mit den Pristen des Gesellschaftsvertrages für die bürgerlichrechtliche Gesellschaft zulassen wolle, hätte der Beklagte wirksam gekündigt, da die Obergesellschaft jederzeit zu dem Vierteljahresende hätte gekündigt werden können« Ende eines Vierteljahres gekündigt werden, oder ob der Revision zu folgen ist, die diese Auslegung als schwer verständlich mit der Vereinbarung einer dreißigjährigen Vertragsdauer bezeichnet; denn die bürgerlichrechtliche Gesellschaft selbst ist nicht gekündigt worden« Die Auffassung des Berufungsgerichts« zwischen der Bauer der bürgerlichrechtlichen Obergesellschaft und der Innengesellschaft zwischen den Parteien bestehe kein Zusammenhang, beruht indessen auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Sachvortrages * Zwar hat das Berufungsgericht mit Hecht ausgeführt, daß grundsätzlich eine Innengesellschaft, die auf eine unbestimmte Zeit eingegangen ist, jederzeit gekündigt werden kann« Dabei könnte im vorliegenden Pall allerdings für eine gewisse Zeit nach Vertragsschluß das Kündigungsrecht ausgeschlossen sein, etwa aus dem Gesiebt spunkt des Hechtsmißbrauchs oder weil nach Treu und Glauben die Vereinbarung dahin ausgelegt werden müßte, daß die Kündigung mindestens für eine gewisse Zeit nach Vertragsschluß ausgeschlossen sein sollte (RG BR 1939» 1521; SeUffArch 85 Nr« 190; 94 Nr« 134; WamRspr 1942 Nr« 93; BGH Btt HGB § 132 Nr« 2; BGHZ 23, 10, 16; RGRK BGB 11o Aufl« § 723 Anm« 25; Hueck-Nipperdey 1« Bd« § 56 Pußhote 80) « Es kann auch nicht allgemein gesagt werden, daß sich die Bauer einer Innengesellsehaft, die^ein nicht in die bürgerlichrechtliche Gesellschaft einrückender Miterbe mit einem Gesellschafts-Miterben geschlossen hat, nach der Bauer der Obergesellschaft richtet« Im vorliegenden Pall könnte jedoch hierfür die Regelung in § 6 des Gesell-schaftsveftrages sprechen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt hat« Nach dieser Bestimmung, zu deren Ausfüllung die Parteien die sog« Beauftragtenvereinbarung geschlossen haben, sollte'ein Mitglied aus dem Kreis der Miterben beauftragt werden, für die Miterben das Unternehmen fort zuführen» Schon dieser Wortlaut mit der näher beschriebenen Ausgestaltung Kann aber die Annahme nahelegen, daß nach der Vorstellung der Beteiligten sämtliche Mit erben an dem Unternehmen, also der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft, auf irgendeine rechtlich mögliche Weise, wenn auch auf dem Umweg Uber eine stille Gesellschaft, beteiligt sein sollten« Denn wenn die stille Gesellschaft vor Beendigung der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft aufgelöst würde, dann könnte nicht mehr von einem Fortführen des weiterbestehenden Unternehmens (der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft) auch für die Klägerin gesprochen werden«
II 2R 20/58 2406 066 f Verkündet am 29. Oktober 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Gertrud der Ehefrau Johannes getuverWo 111. ■ Wf9 Klägerin und Revi sionsklä gerin , -Pro zeSbevollmächtigter % Reohtsanwalt Br, gegen de; in Unternehmer Hans P Beklagten una Revisionsbeklagtoi -Prozeßbevollmachtigter? Rechtsanwalt Br« hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Kuhn» Br. Hörr, Br. Haager und Hill für Recht erkannt* t Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4. Dezember 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweifen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwi esen. Von Rechts wegen -2~ Tatbestands Die Klägerin war in »weiter Ehe mit dem am 28« Juli 1934 verstorbenen Hans sen. verheiratet & Sie hat im Jahre 1955 wieder geheiratet- Der Beklagte stammt aus der ersten durch Scheidung aufgelösten Ehe des Hans sen. Hans ffllWtKtf sen. war am 1« April 1948 mit dem Techniker Josef BefHH eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zur Ausführung von Rohrleitungsbauten eingegangen. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages muß «ein Ausscheiden vor dem 31 * ;März 1978 ... am Quartalsersten «um Vierteljahresende -per Einschreiben angekündigt' werden.11 Ferner hatten die Gesellschafter in § 6 vereinbart s . ”Im.Todesfall eines Kontrahenten können die Erben innerhalb der Frist des § 1944 BGB entweder 1. ) einen aus ihrem Kreise beauftragen, für diese Gemeinschaft das. Unternehmen mit fortzuführen oder 2. ) gemäß § 5 dieses Vertrages aufkündigen, wobei der Todes tag als Bilanzstichtag gilt. Wirkt im Falle des Absatzes 1 dieses § der Beauftragte im Unternehmen mit, so hat er sich wegen seiner Arbeitsvergütung mit seinen Miterben diesbezüglich auseinanderzusetzen. Für den Fall, daß der Beauftragte im Unternehmen nicht mitarbeitet, steht dem anderen Kontrahenten vor der Gewinnermittelung für seine Arbeiten die tariflichen Gebühren eines Vorarbeiters zuzüglich 25 # zu; der dann verbleibende Rest des Gewinns wird 'dahh je zur Hälfte auf beide Vertragspartner verteilt." Am 22. Juli 1954 - 6 Tage vor dem Tod des Hans B0i fBHMMl sen. - haben die Fort eien eine notarielle Vereinbarung zur Ausfüllung des § 6 des Gesellschaftsvertrages wie folgt getroffen* «Herr Hans junior (der Beklagte) ist der Be- auftragte im Sinne von § 6 des erwähnten Gesellschafts-vertrages. Er hat für sich und Frau Gertrud PMMMNHt (die Klägerin) alle Handlungen vorzunehmen und Willenserklärungen abzugeben, die für die lütführung des Unter- -3- nehmens erforderlich sind« Nach außen hin* d« lu auch den anderen Gesellschaftern der Gesellschaft gegenüber hat nur das Wirkung* was Herr Hans PBHjflHi sagt und bestimmt* Frau Gertrud PflMHNP (die Klägerin) hat das Hecht, d^^Geschaftsführung und die Handlungen von Herrn Hans (des Beklagten) zu überprüfen« - Die Stellung von Frau GertrudJgMHHpil (der Klägerin) im Verhältnis zu Herrn Hans FflHHHTvBeklagter) ist die eines stillen Gesellschafters zu einem Alleininhaber eines Geschäftes*" Ober die Gewinnbeteiligung war bestimmt ? "Von dem auf die Erbengemeinachaft entfallenden Gewinn o.o steht Herrn Hans als Entgelt für seine Stellung als "Beauftragter" 20 # zu« Der verbleibende Betrag wird zwischen Frau Gertrud und Herrn BansFflipHMfr gehälftet« Herr Hans FflppHHMsichert Frau Gertrud Fl einen monatlichen Betrag von DM 400,— zu« Sowe^^auf Grund dieser Bestimmung an* Frau Gertrud FMHB Beträge ausgezahlt werden, die Über die nach Satz 2 Ziff« 3 ihr zustehenden Beträge hinausgehen, werden sie solange auf ihre Entnahme angerechnet, bis • die vertragsmäßige Verteilung von Gewinn und Entnahme wieder, hergestellt ist* Sollte der Betrag von 400,— DU infolge ganz besonderer Umstände nicht aufgebracht werden, können, so soll der Rechtsanwalt Herbert GflBM in KflHauf Antrag eines der Vertragschließenden ««* für ein Jahr hinaus eine für alle feile tragbare DÖsung durch Schiedsgutachten bestimmen«" Die Parteien warän je zur'Hälfte als Erben des Hans BflHBHKl sen. eingesetzt« Hach dessen fod wurde die bürgerlichrechtliche Gesellschaft entsprechend dem^Gesell-schaftsvertrag und der zwischen den Parteien geschlossenen . Vereinbarung fortgesetzt* Die Klägerin erhielt zunächst monatlich 400 DM* Wegen der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft wurde dieser Betrag durch Schiedsgutachten vom 30« Mai 1956 auf 200 DM herabgesetzt« nachdem zwischen den Parteien Spannungen auftraten, kündigte der Beklagte am 24« April 1956 «das zwischen den Parteien bestehende Untergesell-schaftsverhältnis fristlos"« Als die Klägerin diese Kündi- -4- gung als unberechtigt zurückgewiesen hatte,* teilte ihr der Beklagte am 12* Mai 1954 miti Müm allen Irrtümern vorzubeugen, erkläre ich hiermit, daß die fristlose Kündigung, die ich unter dem 28«4*1956 aussprach, ggfs* als ordentliche Kündigung.im Sinne der §§ 339? 132 HGB zu dem nächst zulässigen Termin, d. ho zu dem 31«12•1956 hilfsweise zu gelten hat* Kotfalls spreche ich diese hilfsweise Kündigung hiermit nochmals aus*” In der Folgezeit sprach der Beklagte wegen einzelner Vorkommnisse noch weitere 4 fristlose Kündigungen aus, und zwar am 4o «Juni 1956 , 28* Juni 1956, 16« August 1956 und 27o September 1956„ ‘ ** Die Klägerin hält die außerordentliche Kündigung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes für unwirksame Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, sie sei als Mitglied der Erbengemeinschaft auf den Tod des Hans sen. selbst unmittelbar Mitglied der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft mit dem Beklagten und dem Gesellschafter gewesen« Diese Gesellschaft könne nach dem Gesellschaftsvertrag frühestens zu dem 31- März 1978 gekündigt werden. Wenn man annehme, zwischen den Parteien sei eine nach Art einer stillen Gesellschaft zu betrachtende UntergeseilSchaft über die* Beteiligung des Beklagten an der bürgerlichrechtlichcn Gesellschaft zustande gekommen, so sei diese Untergesellschaft hinsichtlich ihrer Dauer unmittelbar mit der Obergesellschaft verknüpft, so daß eie nicht zu einem früheren Zeitpunkt als diese gekündigt werden könne. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Vereinbarung, durch die ihr Unterhalt hätte gesichert werden sollen. Sei eine frühere Kündigung jedoch zulässig, so müsse als vereinbart gelten, daß die Einlage der Klägerin in diese Untergesellschaft in H&tura zurückzugeben sei, d. h. daß die Erbengemeinschaft mit ihr fortgeführt werden müsse, bis eine neue Vertragsbestimmung nach § 6 des Gesellschaftsvertrages getroffen werde. Bei -5- einer anderen Vertragsauslegung 3ei die' Vereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinfällig« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen, fürsorglich auf Feststellung, daß die.Klägerin noch Mitgesellschafterin der* Gesellschaft t und ReMMfesei, abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter, während der Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt« Bas Berufungsgericht hat angenommen* daß nach dem Gesellschaftsvertrag im Zusammenhang mit der sog« Beauftragtenvereinbarung vom 22« Juli 1956 lediglich*der Beklagte in Höhe des Anteils des Erblassers Mitglied der bürgerlichrecht-liohen Gesellschaft geworden ist und daß zwischen der Klägerin und dem Beklagten hinsichtlich des Geschäftsanteils des Beklagten eine Innengesellschaft besteht« Biese Innengesellschaft sei durch die ordentliche Kündigung zu dem 51- Bezember 1956 aufgelöst« lo) Die Revision hält diese*Kündigung für unwirksam, da sie unter einer Bedingung ergangen sei, die ihr die Klarheit und Bestimmtheit genommen habe« Biese Auffassung ist nicht richtig, denn die ordentliche Kündigung vdto 12« Mai 1956 enthält nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens lediglich die für eine Kündigung überhaupt wesentliche Vor-aussetzung, daß das Rechtsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem die ordentliche Kündigung, wirksam werden kann, noch besteht« * . . . . . ‘ . 2©) Bes weiteren macht die.Revi sion geltend, die Kündigung sei deshalb unwirksam, weil die Vereinbarung der Bar- -6- teien vom 22» Juli 1954 unkündbar sei« Die Revision wendet sich zur Begründung dieses Standpunktes gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht sowohl dem Gesellschaftsvertrag als auch der ”Beauft ragten Vereinbarung" gegeben hat« Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur offenen Handelsgesellschaft (BGHZ 22, 186 mit Anm« Hueck JZ 1957, -222) ausge-führt, daß eine Erbengemeinschaft als solche nicht Gesellschafter einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft sein könne (RGRJt BGB 11« Aufl. § 705 Anm« 12), und es hat weiter darge- i legt, daß in den Fällen, in denen kraft Gesellschaftsvertrages nur ein Miterbe als Rachfolger des Erblassers in die bürgerlichrechtliche Gesellschaft einrücken soll, die übrigen Miterben auf Abfindungsansprüche beschränkt sind« Die Revision versteht die ürteilsausführung falsch, wenn sie meint, das Berufungsgericht setze sich.mit seiner eigenen Auffassung in Widerspruch, wenn es an anderer stelle davon spreche, daß der Beklagte «gleichsam als Repräsentant der Erbengemeinschaft« Gesellschafter geworden sei« Mit dieser von Hueck in seiner Anmerkung (aaO) verwendeten Ausdrucksweise will das Berufungsgericht lediglich darlegen, daß statt der Erbengemeinschaft eines ihrer Mitglieder Alleingesellschafter der bürgeriichrechtlichien Gesellschaft geworden ist« Damit * entfallen auch die Schlußfolgerungen, die die Revision an das Fortbestehen einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Gesellschaftsanteils knüpft« » Das Berufungsgericht hat § 6 des Gesellschaftsvertrages dahin ausgelegt, daß die Erben innerhalb einer kurzen Üb erlegungsfrist sich entscheiden sollten, wer für den Fall der Fortführung der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft in der Gesellschaft verbleiben solle, da nicht alle Erben, sondern nur ein Erbe aus ihrem Kreis Mitglied der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft werden durfte« Diese Auslegung, die den Y/ortlaut des Vertrages und das Verhalten des Beklagten berücksichtigt, läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen«/ Bes weiteren hat das Berufungsgericht geprüft, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der "Beauftrag tenvereinbarung" vom 22. Juli 1954 zukommt. Bach Ansicht des Berufungsgerichts sollte hierdurch nichts daran geändert werden, daß die Gesellschaft hur mit einem Erben fortgesetzt werden sollte, vielmehr sei durch diese Vereinbarung festgelegt worden, daß der Beklagte anstelle der beiden Miterben Gesellschafter werden solle. Selbst wenn man § 6 des Gesellschaftler träges dahin auslegen wollte, daß zunächst beide Mit erben Gesellschafter werden sollten mit der Verpflichtung des einen, seinen Anteil an den anderen zu übertragen, so erheben sich gegen die Gültigkeit der "Beauftrag-tenvereinbaruhg" keine Bedenken, da es sich nicht um einen Vertrag über den (gesamten) Bachlaß eines noch lebenden Britten handeln (§ 312 BGB), er vielmehr nur einzelne Bach-laßgegenstände ‘erfassen wurde. Zudem müßte angenommen werden, daß die Parteien die Vereinbarung durch deren Ausführung nach dem $ode des Erblassers stillschweigend neu geschlossen haben. Ba der Erwerb des gesamten Gesellschaftsanteils des Erblassers durch den Beklagten für die Klägerin erbrechtliche Bachteile mit sich brachte, war der Beklagte verpflichtet, die Klägerin hierfür abzufinden. Biq^e Abfindung haben die Parteien in der "Beauftragt envereinbarung" geregelt. Sie enthält nach der Auslegung des Berufungsgerichts den Abschluß einer Innengesellschaft zwischen den Parteien über den Gesellschaftsanteil des Beklagten an der bürgerlichrechtlichen Obergesellschaft. Der Klägerin wurden, wenn von der Möglichkeit der Herabsetzung abgesehen wird, monatlich 400 IBS als Gewinn garantiert. Bach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich dabei nicht um ein unkündbares Leibrentenversprechen, sondern um Beziehungen, die mit dem Schicksal der Ohergesellschaft verknüpft sind und die hinsichtlich der monatlich zu zahlenden Gewinnbeträge auf dem- finanziellen Erfolg der Gbergeseilschaft beruhen« Es stellt entgegen der Ansicht der Revision keinen Auslegungsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht die Verneinung des Charakters einer Leibrente darauf gestützt hat, daß der beurkundende Notar die Leistung an die Klägerin nicht als Leibrente bezeichnet hat« Die Revision meint des weiteren zu Unrecht, es fehle an der Förderung eines gemeinsamen Zwecks* wie sie hei einer Gesellschaft vorausgesetzt werde, es handle sich lediglich um die Abwicklung einer Erbengemeinschaft, die nicht Zweck einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft sein könne® Dabei verkennt die Revision, daß die Innengesellschaft wohl zwecks Abfindung oder Auseinandersetzung gegründet wurde, daß sie aber dennoch auf die fortlaufende Pörderung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich den der Verwaltung und Nutznießung des Anteils an der bürgerlichrecht lieh eh Obergesellschaft, gerichtet ist« 3«) Diese Innengesellschaft ist nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die ordentliche Kündigung des Beklagten aufgelöst worden, da die Vereinbarung zwischen den Parteien keine bestimmte Vertragsdauer ergebe und auch keine Anhaltspunkte .dafür beständen, daß die Parteien ihre Rechtsbeziehungen zeitlich der Dauer der Obergesellschaft hätten gleichsetsen .wollene Die "Beauftragtenvereinbarung" beruhe zwar auf dem Gesellschaftsvertrag , sie sollte aber in erster Linie die erbrechtlichen Beziehungen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils abwickeln und auf eine eigene Grundlage stellen« Selbst wenn man eine Kündigung der Innengesell-schaft nur mit den Pristen des Gesellschaftsvertrages für die bürgerlichrechtliche Gesellschaft zulassen wolle, hätte der Beklagte wirksam gekündigt, da die Obergesellschaft jederzeit zu dem Vierteljahresende hätte gekündigt werden können« -9- £s kann dahingestellt hleiben, ob die' Auslegung des Berufungsgerichts zutrifft, die bürgerlichrechtliche Gesellschaft könne jederzeit zu dem. Ende eines Vierteljahres gekündigt werden, oder ob der Revision zu folgen ist, die diese Auslegung als schwer verständlich mit der Vereinbarung einer dreißigjährigen Vertragsdauer bezeichnet; denn die bürgerlichrechtliche Gesellschaft selbst ist nicht gekündigt worden« Die Auffassung des Berufungsgerichts« zwischen der Bauer der bürgerlichrechtlichen Obergesellschaft und der Innengesellschaft zwischen den Parteien bestehe kein Zusammenhang, beruht indessen auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Sachvortrages * Zwar hat das Berufungsgericht mit Hecht ausgeführt, daß grundsätzlich eine Innengesellschaft, die auf eine unbestimmte Zeit eingegangen ist, jederzeit gekündigt werden kann« Dabei könnte im vorliegenden Pall allerdings für eine gewisse Zeit nach Vertragsschluß das Kündigungsrecht ausgeschlossen sein, etwa aus dem Gesiebt spunkt des Hechtsmißbrauchs oder weil nach Treu und Glauben die Vereinbarung dahin ausgelegt werden müßte, daß die Kündigung mindestens für eine gewisse Zeit nach Vertragsschluß ausgeschlossen sein sollte (RG BR 1939» 1521; SeUffArch 85 Nr« 190; 94 Nr« 134; WamRspr 1942 Nr« 93; BGH Btt HGB § 132 Nr« 2; BGHZ 23, 10, 16; RGRK BGB 11o Aufl« § 723 Anm« 25; Hueck-Nipperdey 1« Bd« § 56 Pußhote 80) « Es kann auch nicht allgemein gesagt werden, daß sich die Bauer einer Innengesellsehaft, die^ein nicht in die bürgerlichrechtliche Gesellschaft einrückender Miterbe mit einem Gesellschafts-Miterben geschlossen hat, nach der Bauer der Obergesellschaft richtet« Im vorliegenden Pall könnte jedoch hierfür die Regelung in § 6 des Gesell-schaftsveftrages sprechen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt hat« Nach dieser Bestimmung, zu deren Ausfüllung die Parteien die sog« Beauftragtenvereinbarung geschlossen haben, sollte'ein Mitglied —10— \ ' I aus dem Kreis der Miterben beauftragt werden, für die Miterben das Unternehmen fort zuführen» Schon dieser Wortlaut mit der näher beschriebenen Ausgestaltung Kann aber die Annahme nahelegen, daß nach der Vorstellung der Beteiligten sämtliche Mit erben an dem Unternehmen, also der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft, auf irgendeine rechtlich mögliche Weise, wenn auch auf dem Umweg Uber eine stille Gesellschaft, beteiligt sein sollten« Denn wenn die stille Gesellschaft vor Beendigung der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft aufgelöst würde, dann könnte nicht mehr von einem Fortführen des weiterbestehenden Unternehmens (der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft) auch für die Klägerin gesprochen werden« ln diesem Zusammenhang ist auch das Beweisangebot erheblich, wonach der Erblasser mit Hechtsanwalt Br« am, der in der Beauftragtenvereinbarung «um Schiedsrichter bestellt wurde, sich dahin besprochen habe, es gehe alles darum, den Lebensbedarf der Klägerin sicherzustellen (Schriftsatz vom 19«I0«3L957 - S« 3 - GA 196)« Bies solle durch einen Vertrag vor seinem lode geschehen« Erfahrungsgemäß wird aber, wenn es sich um die Frage der Sicherstellung der Ehefrau eines Gesellschafters für die.Zeit nach dessen lode handelt, im allgemeinen an fortlaufende Zahlungen der Gesellschaft gedacht und nicht daran, es in das Belieben der Gesellschafter zu stellen, statt dessen der Witwe unter Auflösung der Gesellschaft das Auseinander-s et Zungsguthaben auszübezahlen» Biese Erwägungen könnten in Anwendung auf den vorliegenden Fall dafür sprechen, daß die Bauer der *Beanftragtenvereinbarung* mit dem Bestand der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft verknüpft sein sollte« Für diesen Fall wäre die Innengesellschaft, wie sie die "Beauftragtenverdinbarung” dar st eilt, auf bestimmte Zeit geschlossen, denn eine bestimmte Zeit muß nicht kalendermäßig bestimmt sein, es genügt 3ede andere Festlegung, wenn sie nur im Einzelfall genügend bestimmbar ist (KGBK BGB -11- 11 o Auflo § 723 Alim* 13)« Die Innengesellschaft hätte in diesem Pall vom Beklagten nicht gekündigt werden können« Da das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte nicht beachtet hat, war das Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurüokzuverweisen. Dr« Hasteiski Dr« Kuhn Dr« Nörr Dr. Haager Hill . 0