Januar 1952 kündigte die Beklagte ;töas iJahdelsvertreterverhältnis mit sofortiger, Wirkuhg u«ä,> unit' der Begründung, daß infolge des im Jahre 1951' eingejretenen ümsatzruckganges eine Vertretung durch die Klä&br&n' zu den vereinbart eh Bedihgiingen für das... -; Kündigung voh;der Klägerin angestrengten Rechtsstreits hat die.Beklagte die Kündigung noch darauf gestützt, daß die Klägerin im Auftrag der Ehefrau des Inhabers der Beklagten hihter dessen Bücken Waren verkauft habe und den /Srlos Jek'.Ehefi?au,' i Klägerin:, die die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt hält, hat,von der Beklagten einen Betrag von 21 *452,53 DM gefordert als'Teilschaden, der ihr dadurch entstanden sei* daß sie ihre Tätigkeit nicht habe fortsetzen können. ]>as Berufungsgericht hat festgesteilt; daß der in Jahre 1951 eingetretene Umsatzrückgang nicht auf ein Verschulden der Klägerin zurückZufuhren sei und daß der Vertrag vom 1» April 1951 auch nicht unter der Voraussetzung geschlossen worden sei.?, daß der Umsatz sich erhöhen 'werde Es hat ferner untersucht? ob die Tatsache- daß die Beklagte im Jahre 1951 mit Verlust gearbeitet hat ?• einen., wichtigen Grund zur Kündigung des auf 5 Jahre fest abgeschlossenen Handelsvertretervertrages darsteilt» Es hat dies ebenso verneint, wie es auch keinen wichtigen Grund darin gesehen hat., soweit es in dem Eintritt des Verlustes und in den Behwarzverkäufen durch die Klägerin keinen wichtigen Grund gesellen hat. daß im Jahre 1950 in Scheidung lebte und seine Ehefrau sich in schlechten eben Verhältnissen befand« Zugunsten der Klä 3erufungsgericht ferner unterstellt., daß die irtschaftli-gerin hat das Ehefrau des Inhabers der Beklagten? so daß durch jede entdeckte Unredlichkeit das Vertrauen und damit die Grundlage für die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses entzogen werde* Diese Erwägungen lassen die Würdigung des Berufungsgerichts nicht als fehleihaft erscheinen. daß die Klägerin,»wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt - nicht aus unlauteren Motiven gelian-delt hat» Sie.hat für ihre Verkaufsbemühungen selbst nur eine :geringe Provision genommen 'und der Ehefrau-des Inhabers der Beklagten, die ein nur geringes Haushaltsgeld wahrend des Scheidungsprozesses erhielt? Das Berufungsgericht hat daher zutreffend in dieser einmaligen Verfehlung keinen wichtigen Grund zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses gesehen« Es war auch nicht erforderlich* daß es diesen Umstand. zusammen gewürdigt hat, da hierzu kein Zusammenhang bestand Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene verfahrensrechtliche Rüge,- das Berufungsgericht habe unter XTichtbeachtuag der durch § 448 ZPO gegebenen Auf-klärungsmö glichkeit der Part ei Vernehmung zugunsten der IClägerin die Initiative für den heimlichen Warenverkauf der Ehefrau des Inhabers der Beklagten zugeschrieben, ist nicht begründet« Das Be rufungs g er i eht hatte ".die Ehefrau hierzu als Zeugin vernommen« Es hatte ferner den Ehemann der Klägerin als Zeugen gehört; ohne daß es sich daraus eine Überzeugung bilden konnte, wer die Anregung zu dem heimlichen Warenverkauf gegeben hatte. Es stand in seinem Ermessen, ob es danach hoch die Klägerin als Partei vernehmen wollte« Daß es sich dieser Höflichkeit, nicht bewußt gewesen ist, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmenc Es brauchte nicht ausdrücklich dazu Stellung zu nehmen, aus 'welchem Grund es von der Höflichkeit des § 448 ZPO keinehf- 6-ebrauch gemacht hat (BGH DM ZPO § 443 Kr« 2; Stein-Jonas ZPO § 448 VI, Pußnote 4., 5)« DK im Jahre 1930 auf 135 « 000 DK im Jahre 1951 zurückging„ Dieser Rückschlag hatte seine Ursache darin* daß die beklagte seit Oktober 1950 in 'Jett bt-:jorb s pro z e s s e mit der Konkurrenzfirma TfllBlvernickelt war* wodurch Kunden und weitere mögliche Kunden der Beklagten von dem Bezug ihrer Erzeugnisse ab gehalten wurden.* da sie mit einem Verbot des Vertriebs dieser Erzeugnisse rechnen mußten & Die Beklagte hatte in den Jahren 1949 und 1950 noch Gewinne von über 20.-000 DK erzielte Das Jahr 1951 schloß mit e in eia. Gewinn 4* 700 DM und im Jahre 1953 rund 3«700 DM, Das Berufungsgericht meint * damit stehe fest* daß es sich bei dem starken üms atz rück gang im Jahre, 1951 nur um eihe vorübergehende Krise gehandelt häbe.-Sin Wirtsebaftliehbi Rückgang allein stelle nur dann einen 'Grund zur fristio-sen Kündigung 'dar?iwenn- die Kündigung zwingend notwendig sei* um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Bei sparsamer Geschäftsführung und hp;®älls unter Aufopferung des seit 1952 wieder erzielten • Gewinns ' hatte die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zu dem wirtschaftlichen Ruin geführt,: Zudem hätte die Vertragstreue der Beklagten nicht nur weitere finanzielle Belastungen gebracht* sondern bei der festgestellten Tüchtigkeit der Klägerin wäre es auch; wieder zu dem; Abschluß vph< Geschäften und weiteren Einnahmen gekommen« .. Mit Recht rügt die Revision^ daß das Berufungsgericht sich b:ei seiner Da-rlegung* ein Wirtschafttlicher1v Rückgang bilde keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung* auf Rechtsprechung und Schrifttum gestützt habe* die sich auf die Kündigung eines IJahdlungsgehilfen aus 'wichtigem Grund nach § 70 HGB beziehen (GeSler-Hefermehl HG-B 3* Auf 1 d 5 70 Aim, 4; RAG 13, 296* 302;'18, 257? Ger Handelsvertreter ist am Gedeihen des 3etrisbes des Unternehmers beteiligt* Seine Einnahmen hängen von dem Drfolg seiner und des Unternehmers Tätigkeit ab., Sr muß 'daher auf der anderen Seite,in bekanntem Umfang auch an dem geschäftlichen Niedergang teilhaben und die sich aus seinen und seines Unternehmers Mißerfolgen ergebende -Auswirkung' tragen (vgl* -RG LZ 1909, 551)o So hat die Rechtsprechung eine Kündigung aus wichtigem Grund zugelassehj wenn die Tätigkeit des ;1 Kandelsvertreters allein schon\Verluste brachte, weil zJ* die ihm zugosagte läro visionsgarantie die Summe der von ihm eingebrachten Aufträge überstieg (AG UarnBspr 1933 Hr. 79» EG Recht 1920 Kr« 2535; OLG Hamburg LZ 1909, 3475). Laß dies etwa der Fall, gewesen wäre,, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt, Las Berufungsgericht hat jedoch geprüft p ob die Kündigung zwingend notv/sndlg gewesen sei, um den Fortbestand des U&tern-ehmens zu sichern* Zutreffend geht es davon aus? .mit' Schaden oder doch ohne Gewinn lediglich im Interesse des Agenten Geschäfte zu machen'- (-RG V/arnRspr 193-3 Uri 79; vgl, ■; auch HG' vfarnRspr 19.12 Kr* 121)« Jedoch meint das Berufungsgericht, diese Voraussetzung liege nicht vor, weil es sich nur um einen vorüb ergellend schlechten Geschäftsgang gehandelt habe. o es bei der Abwägung; ob die Fortsetzung des Vertreterverhältnis3es der Beklagten zu demutbar war, angestellt hat, ln diesen Zusammenhang war es nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts erheblich; daß die Klägerin an Aufbau des Unternehmens der Beklagten in großem Umfang beteiligt war, da sie viele Kunden von ihrem früheren Unternehmer mitgebracht hatte» Wesentlich erscheint auch die an anderer,.Stel le des Urteils getroffene Feststellung; daß die Klägerin, im Jahre 1950 mit 36>78 $5 am Gesamtumsatz beteiligt war, daß ihr eigener Umsatz im Jahre 1951 nur um 8 >!> zurückgegangen ist, während der Gesamtumsatz sich um 35 verringerte; so daß in diesem Jahre von dem:Gesamtumsatz 52 yl auf sie en t f i ei an c . Mußte er damals zur Br-kennthis kommen, daß eine Fortsetzung des bisherigen Ver-tretungsverhaltnisses mit .der Klägerin zu seinem eschäft-liclien Ruin führen würde, söhväre dieser Erkenntnis bei der Beurteilung der Begründetheit der fristlosen Kündigung Rechnung zu tragen: Der wirtschaftliche Diedergang kann nicht erst dann berücksichtigt werden*. Sollten sich unter diesem Gesichtspunkt gegen die fristlose Kündigung keine Bedenken ergeben, so wird das Berufungsgericht noch darauf eingehen müssen, ob die Beklagte sich nicht auf den Standpunkt hätte stellen müssen, daß infolge des Ümsatzrüclcgangs der Vertrag nach freu und Glauben den veränderten Verhältnissen - zu demindest vorüber-'' gehend - durch Veminderung der Leistung der’.Beklagten an- : i :■ zupassen sei« Wenn die Parteien, die ein Fixum für Heise-' ' wesentlicher Rückgang des Umsatzes und damit die Verande- ; rung der Geschäftsgrundlage, soweit .ein Pesthalten an dem ursprünglichen Vertrag nicht mehr zu demutbar war, zu einer Anpassung an die neue Sachlage führen (vgl« BGH LM § 242 (Bb) 1fr-: 18),o Die Klägerin hat sich zwar geweigert, den Antrag der Beklagten auf Abänderung des Vertrages anzu-nehmen* Trotzdem wird das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob es der Beklagten, wenn sie der Klägerin die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hatte, und wenn die Beklagte die Weiterarbeit unter diesen Bedingungen verweigert hätte, nicht zuzu demuten gewesen wäre, ihren Hechtsstandpunkt, daß sich das Vertragsverhältnis -entsprechend geändert hätte oder zu ändern hätte, gegebenenfalls in einem anhängig zu machenden Hechts- Wenn der Beklagten ein derartiges Vprgeiien nicht zuzu demuten war Lind sie auch das Risiko des Umsatzrückgangs infolge der Prozesse mit der Konkurreiizfirma nicht übernommen hat, söx wäre allerdings eine fristlose Kündigung ' dann gerecht:?ertigt, wenn sich nach der Lage zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung die Entwicklung für die 'Beklagte p bei verständiger Würdigung sp, dargestellt hatte, als würdet eine Beibehaltung der Klägerin als, EandelsvertreteriXL zu den vereinbarten Bedingungen zu dem geschäftlichen Ruin führenc Dazu wird noch darzuiegen sein, wie in diesem Zeitpunkt die wirtschaftlichen Aussichten bei Berücksichtigung der anhängigen oder zu erwartenden Prozesse zu beurteilen waren* Es-wird insbesondere wesentlich sein«, wie die Beklagte sich die Wiederherstellung der Rentabilität ihres Betriebes durch Entlassung der Klägerin vorgestellt hat und wie sie in den nächsten Jahren wiederum-einen Gewinn erzielt hat, da es sich, um ein Unternehmen handelt, das offersichtlich auf Absatz durch Aufsuchen.der Kunden angewiesen ist» Per Geschäftsinhaber braucht 'zwar, ’wie ausgeführt, nicht allein im Interesse des Handelsvertreters eine Tätigkeit fortsetzen zu lassen, die für ihn mit Verlust verbunden ist; es kommt aber darauf an, ob gerade die mnijwwnj■ ii wp.i"iiiii m»* i»"»" ■■»!—*■ w iiip^ n.w! In diesem Zusammenhang wäre wiederum zu berücksichtigen, daß, wie das Berufungsgericht bereits festgestellt hat, bei der ■Tüchtigkeit der Klägerin es erneut zu Abschlüssen von Geschäften und zu weiteren Einnahmen gekommen wäre* Ferner wäre hierbei auf die Behauptung der Klägerin einzugehen (Schi'iftsatz Vora 14<»2»1955 3. Bas Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzühe-ben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufünss-gericht zurückzuverv/eisen«
II ZR 20/57 Verkündet am 20 c Pebruar 1958 Pf auz9 Justizangestellter al s Urkund s b eamt er der Geschattsstel1e I m Hamen des Volkes ln dem Hechtsstreit der .ffirma ? Inhaber Hans D| w^flÜfestr , AB? Beklagten und Revisionsklägerin' ~Prpseßbevol3.mächtigt er s' , Hech tsanwal t Br, Klara D gegen . . ■■■ ■ w ■■■ V- ■ Klägerin und Revisiohsbeklagtef -Pro zeßbevoriraachtigter § -Hechtsanwalt • . ■ ■_ ;■■■'■ .. ■ ,,” ■ .■ , •:'o ^ /• •, • -,>• hat der Bl« Zivilsenat. des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Pebfuar 1958 unter Mitwirkung:'• der Bundesrichter Br» Baidiüger? Pi§öher? Br» Haager, ■ v ■ ’ Li es ecke ..und Br* Beinicke1 . •? für:Hecht;.erkält-* Aüf die Revision: der Beklagten wird das Urteil des. Io Zivilsenats des Oberland in Karls“ ruhe vom 19 ° D’ezember 1'936 aufgehoben * Bie Sache wird zur andeahveiten Verhandlung, und EiVfc sch ei dung g auch; über die. ICösten der Revision, an das Berufungsgericht zuruekverwieseh:* . .•• VöltrSiedht:s' wegen 2- f atb e stands^ Lie Klägerin war seit L Juli 1949 als .;3ezirks-handslsvertreterin'für die kurz vor der Währuiigsujus t el lung gegründete Beklagte, die Büsten-, Leib- und Hüfthalter hereteilt, tätig? Lurch Vertrag vom 1„ April 1951 -wurde das Vertragsverhältnis dahin geregelt, daß die Klägerin .u*äo einen größeren Bezirk erhielt und die bisher 5 f» be~ trEgende Provision hei Verkäufen an Einzelhändler auf 6 fo erhöht wurde* Für die. Ta ge, an denen sie nachweislich Bei-setätigkeit ausübte, billigte ihr die Beklagte anstatt bisher 30, DM oder wochent 1 ich 150, — 2M 40, — DM oder wöchentlich 200,— DM Reisezuschuß zu* Der Vertrag wurde auf 5 Jahre fest geschlossen« Schon bald nach Festlegung dieses Vertrages versuchte die Beklagte eine Herabsetzung des Provisionssatzes und des Reisezuschusses«. Die Klägerin lehnte diese Vorschläge ab« Am 3. Januar 1952 kündigte die Beklagte ;töas iJahdelsvertreterverhältnis mit sofortiger, Wirkuhg u«ä,> unit' der Begründung, daß infolge des im Jahre 1951' eingejretenen ümsatzruckganges eine Vertretung durch die Klä&br&n' zu den vereinbart eh Bedihgiingen für das... .tTn-r* '•'. •tehixehmeu'-hiöht'mehr ••tragbar.'.sei*";I'm Läufe des wegen.'der -; Kündigung voh;der Klägerin angestrengten Rechtsstreits hat die.Beklagte die Kündigung noch darauf gestützt, daß die Klägerin im Auftrag der Ehefrau des Inhabers der Beklagten hihter dessen Bücken Waren verkauft habe und den /Srlos Jek'.Ehefi?au,' .die damals mit dem Inhaber der -Beklag-' ■ ■"'tön :ini Sche^düfig lebte? habe zufcoiamen lassen«. i i Klägerin:, die die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt hält, hat,von der Beklagten einen Betrag von 21 *452,53 DM gefordert als'Teilschaden, der ihr dadurch entstanden sei* daß sie ihre Tätigkeit nicht habe fortsetzen können. Bas Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärta Bas Oberlandes- gericht hat die Berufung zurückgew.iesen* '.lit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverv/eisung? während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragte Ent s che idungsgründe i ]>as Berufungsgericht hat festgesteilt; daß der in Jahre 1951 eingetretene Umsatzrückgang nicht auf ein Verschulden der Klägerin zurückZufuhren sei und daß der Vertrag vom 1» April 1951 auch nicht unter der Voraussetzung geschlossen worden sei.?, daß der Umsatz sich erhöhen 'werde Es hat ferner untersucht? ob die Tatsache- daß die Beklagte im Jahre 1951 mit Verlust gearbeitet hat ?• einen., wichtigen Grund zur Kündigung des auf 5 Jahre fest abgeschlossenen Handelsvertretervertrages darsteilt» Es hat dies ebenso verneint, wie es auch keinen wichtigen Grund darin gesehen hat., daß die Klägerin im Jahre 1950 zugunsten der Ehefrau des Inhabers der Beklagten heimlich Waren der Beklagten im Verkaufswer.t von 150?-— UM verkaufte» Die Revision greift die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an? soweit es in dem Eintritt des Verlustes und in den Behwarzverkäufen durch die Klägerin keinen wichtigen Grund gesellen hat. lo) Was;den letzten B erüfungsgericht zugunst en der Inhaber der Beklagten Vorwurf' anlang't? so geht das der Klägerin davon aus? daß im Jahre 1950 in Scheidung lebte und seine Ehefrau sich in schlechten eben Verhältnissen befand« Zugunsten der Klä 3erufungsgericht ferner unterstellt., daß die irtschaftli-gerin hat das Ehefrau des Inhabers der Beklagten? die im Geschäft Klägerin anläßlich eines Besuchs aufgefo sie heimlich Waren zu verkaufen, da sie knappgehalten werde« Die Klägerin hat '.7a mit rde v/ir ren arbeitete? di rt hab e 5 für tschaftlieh im Verte von 4 150«— SM, die ihr die Ehefrau aushändigtef veräußert und den Erlös vereinbarungsgemäß an die Ehefrau ab geführt.. Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten als eine Unredlichkeit gekennzeichnet., Es ist aber unter 3 er lick s i eht i gung der besonderen Verhältnisse zu dem Ergebnis gekommen,, daß der Beklagten,? die hiervon erst im Jahre 1954 Kenntnis erhalten habe? trotzdem die Fortsetzung des Handeisvertreten? Verhältnisses zuzu demuten sei.- Die Revision meint? diese Würdigung sei mit der besonderen Natur des Ilandelsvertre-terverhältnisses nicht vereinbar-. Dieses Verhältnis - sei ' dadurch gekennzeichnet? daß eine nur geringe Kontrollmöglich-keit bestehe? so daß durch jede entdeckte Unredlichkeit das Vertrauen und damit die Grundlage für die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses entzogen werde* Diese Erwägungen lassen die Würdigung des Berufungsgerichts nicht als fehleihaft erscheinen. Das Festhalten an dem 1 Vertrag ist dann unzu demutbar? wenn es Treu und Glauben mit Rücksicht' auf die Billigkeit widersprechen würde? den Kündig enden am Vertrag weiterhin festzuhalten*- Dabei ist auf die ..'gesamten• Umstände ab zuis teilen« Es kann daher dieselbe Verfehlung?die in dem einen Fall einen wichtigen Grund .abgibt? bei einer anderen Sachlage hierzu nicht ausreichen*' Für den zu beufteilenden Sachverhalt spielt es eine wesentliche Rolle? daß die Klägerin,»wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt - nicht aus unlauteren Motiven gelian-delt hat» Sie.hat für ihre Verkaufsbemühungen selbst nur eine :geringe Provision genommen 'und der Ehefrau-des Inhabers der Beklagten, die ein nur geringes Haushaltsgeld wahrend des Scheidungsprozesses erhielt? eine kleine Auf“ Besserung ihres 7irtschaf$sgeldes verschafft* .Es handel-•, te sich um eine einmalige Verfehlung? die sich auch in dieser Art nicht wiederholen konnte? da die Ehe bald darauf geschieden wurde* Mit Recht konnte das Berufungsgericht aus diesen besonderen Umständen folgern? daß in die- ser Verfehlung keine ablehnende Haltung gegenüber dem In-hater der Beklagten zu sehen sei* Entgegen der Auffassung der lie vis ion ‘brauchte es daraus nicht zu entnehmen* daß die Klägerin, die sich einmal unehrlich gezeigt hatte, zu Unehrlichkeiten neige und einer anderen Versuchung zur Untreue gegenüber dem 'Beklagten wieder unterliegen würde« Das Berufungsgericht hat daher zutreffend in dieser einmaligen Verfehlung keinen wichtigen Grund zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses gesehen« Es war auch nicht erforderlich* daß es diesen Umstand. mit dem weiter zur Kündigung herangezogenen Grund* dem Rückgang des Umsatzes,. zusammen gewürdigt hat, da hierzu kein Zusammenhang bestand Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene verfahrensrechtliche Rüge,- das Berufungsgericht habe unter XTichtbeachtuag der durch § 448 ZPO gegebenen Auf-klärungsmö glichkeit der Part ei Vernehmung zugunsten der IClägerin die Initiative für den heimlichen Warenverkauf der Ehefrau des Inhabers der Beklagten zugeschrieben, ist nicht begründet« Das Be rufungs g er i eht hatte ".die Ehefrau hierzu als Zeugin vernommen« Es hatte ferner den Ehemann der Klägerin als Zeugen gehört; ohne daß es sich daraus eine Überzeugung bilden konnte, wer die Anregung zu dem heimlichen Warenverkauf gegeben hatte. Es stand in seinem Ermessen, ob es danach hoch die Klägerin als Partei vernehmen wollte« Daß es sich dieser Höflichkeit, nicht bewußt gewesen ist, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmenc Es brauchte nicht ausdrücklich dazu Stellung zu nehmen, aus 'welchem Grund es von der Höflichkeit des § 448 ZPO keinehf- 6-ebrauch gemacht hat (BGH DM ZPO § 443 Kr« 2; Stein-Jonas ZPO § 448 VI, Pußnote 4., 5)« 2t) Was die Kündigung wegen Umsatzrückgangs anlangt, so ist festgestellt, daß der Umsatz der Beklagten von 288.*000 DK im Jahre 1930 auf 135 « 000 DK im Jahre 1951 zurückging„ Dieser Rückschlag hatte seine Ursache darin* daß die beklagte seit Oktober 1950 in 'Jett bt-:jorb s pro z e s s e mit der Konkurrenzfirma TfllBlvernickelt war* wodurch Kunden und weitere mögliche Kunden der Beklagten von dem Bezug ihrer Erzeugnisse ab gehalten wurden.* da sie mit einem Verbot des Vertriebs dieser Erzeugnisse rechnen mußten & Die Beklagte hatte in den Jahren 1949 und 1950 noch Gewinne von über 20.-000 DK erzielte Das Jahr 1951 schloß mit e in eia. Verlust. Im Jahre 1952 betrug der bilanzmäßige. Gewinn 4* 700 DM und im Jahre 1953 rund 3«700 DM, Das Berufungsgericht meint * damit stehe fest* daß es sich bei dem starken üms atz rück gang im Jahre, 1951 nur um eihe vorübergehende Krise gehandelt häbe.-Sin Wirtsebaftliehbi Rückgang allein stelle nur dann einen 'Grund zur fristio-sen Kündigung 'dar?iwenn- die Kündigung zwingend notwendig sei* um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Dies sei nicht der Fäll gewesen* da es sich* wie festgesteilt?: nur um einen vörübergehenden schlechten Geschäftsgang gehandelt habe! Bei sparsamer Geschäftsführung und hp;®älls unter Aufopferung des seit 1952 wieder erzielten • Gewinns ' hatte die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zu dem wirtschaftlichen Ruin geführt,: Zudem hätte die Vertragstreue der Beklagten nicht nur weitere finanzielle Belastungen gebracht* sondern bei der festgestellten Tüchtigkeit der Klägerin wäre es auch; wieder zu dem; Abschluß vph< Geschäften und weiteren Einnahmen gekommen« .. . - Mit Recht rügt die Revision^ daß das Berufungsgericht sich b:ei seiner Da-rlegung* ein Wirtschafttlicher1v Rückgang bilde keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung* auf Rechtsprechung und Schrifttum gestützt habe* die sich auf die Kündigung eines IJahdlungsgehilfen aus 'wichtigem Grund nach § 70 HGB beziehen (GeSler-Hefermehl HG-B 3* Auf 1 d 5 70 Aim, 4; RAG 13, 296* 302;'18, 257? 259) Für eins solche Kündigung 1st es entgeh cj deud * daß in tier Hegel der Arbeitgeoer die Gefahr seines Betriebes selbst zu tragen hat,. Das Verhältnis des ...'aiidoj sVertreters zun Unternehmer ist'jedoch von dem des. Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber insofern grundsätzlich verschieden, als sich zwei selbständige Gewerbetreibende zuoamr.entun* Ger Handelsvertreter ist am Gedeihen des 3etrisbes des Unternehmers beteiligt* Seine Einnahmen hängen von dem Drfolg seiner und des Unternehmers Tätigkeit ab., Sr muß 'daher auf der anderen Seite,in bekanntem Umfang auch an dem geschäftlichen Niedergang teilhaben und die sich aus seinen und seines Unternehmers Mißerfolgen ergebende -Auswirkung' tragen (vgl* -RG LZ 1909, 551)o So hat die Rechtsprechung eine Kündigung aus wichtigem Grund zugelassehj wenn die Tätigkeit des ;1 Kandelsvertreters allein schon\Verluste brachte, weil zJ* die ihm zugosagte läro visionsgarantie die Summe der von ihm eingebrachten Aufträge überstieg (AG UarnBspr 1933 Hr. 79» EG Recht 1920 Kr« 2535; OLG Hamburg LZ 1909, 3475). Laß dies etwa der Fall, gewesen wäre,, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt, Las Berufungsgericht hat jedoch geprüft p ob die Kündigung zwingend notv/sndlg gewesen sei, um den Fortbestand des U&tern-ehmens zu sichern* Zutreffend geht es davon aus? daß eine solche Sachlage, die bereits im Verhältnis zu dem Hanö.lungsgehilfen und Arbeitgeber in besonderen Fallen einen wichtigen KündigungsgrUnd abgibt (RAG Jw 1934? 925; -RG' Seuff.Arch 80? 165 3 > 303) ? einen Unternehmer zur fristlosen Kündigung eines Handlungsagen- ä ten berechtigen kann* Dem Geschäftsinhaber kann.nach dem regelmäßigen Vertragsinhal'ir nicht' zugemut et werden? .mit' Schaden oder doch ohne Gewinn lediglich im Interesse des Agenten Geschäfte zu machen'- (-RG V/arnRspr 193-3 Uri 79; vgl, ■; auch HG' vfarnRspr 19.12 Kr* 121)« Jedoch meint das Berufungsgericht, diese Voraussetzung liege nicht vor, weil es sich nur um einen vorüb ergellend schlechten Geschäftsgang gehandelt habe. In dieser Ansicht ist an sich kein Rechtsfehler .......j 1 -8- zu ernennens zu demal dann, wenn nan die weitere .Feststellung des Berufungsger 1 chts berücksichtigt. d:. o es bei der Abwägung; ob die Fortsetzung des Vertreterverhältnis3es der Beklagten zu demutbar war, angestellt hat, ln diesen Zusammenhang war es nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts erheblich; daß die Klägerin an Aufbau des Unternehmens der Beklagten in großem Umfang beteiligt war, da sie viele Kunden von ihrem früheren Unternehmer mitgebracht hatte» Wesentlich erscheint auch die an anderer,.Stel le des Urteils getroffene Feststellung; daß die Klägerin, im Jahre 1950 mit 36>78 $5 am Gesamtumsatz beteiligt war, daß ihr eigener Umsatz im Jahre 1951 nur um 8 >!> zurückgegangen ist, während der Gesamtumsatz sich um 35 verringerte; so daß in diesem Jahre von dem:Gesamtumsatz 52 yl auf sie en t f i ei an c . •• : / Ir Die Revision weist demgegenüber jedoch mit Recht darauf hin.; daß die Beurteilung, ob zur Zeit des Aus- . Spruchs der Kündigung ’ ein. wichtiger' Grund Vorgelegen ha- ..... be," nicht an den Verhältnissen .gemessen werden könne,, wie sie sich in^deh folgenden Jahren entwickelt haben, Bs i. c kann nicht entscheidend sein, wie sich:die Lage auf Grund nachträglich .gewonnener Erkenntnisse darstellt (yglc RAG 15, 1Ö3? 111)® Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das auf die objektive,, durch rückblickende Beurteilung gewürdigte Lage absteilt, beruht daher auf einem Hechts-' fehlörf Las Berufungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen, wib sich die. wirtschaftliche Lage und ihre V/eit erentv/ick-luhg loßi- vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung für den Inhaber der Beklagten darstellte'f als er am 3, Januar 1952 •die' fristlose Kündigung'aussprach. Mußte er damals zur Br-kennthis kommen, daß eine Fortsetzung des bisherigen Ver-tretungsverhaltnisses mit .der Klägerin zu seinem eschäft-liclien Ruin führen würde, söhväre dieser Erkenntnis bei der Beurteilung der Begründetheit der fristlosen Kündigung Rechnung zu tragen: Der wirtschaftliche Diedergang kann nicht erst dann berücksichtigt werden*. wenn Vermögen und Kredit verbraucht sind und die Schließung des Unternehmens erforderlich wird (vgl- HG- SeuffArch 80? 165* 302), Die Tatsachej daß ein Handelsvertreter wesentlich zu dem Aufbau des Unternehmens beigetragen hat, müßte in diesem Fall zurüektrete», da er, v;ie bereits dargelegt, an dem wirtschaftlichen Erfolg oder Hißerfolg teilnimmt. Allerdings wäre dabei noch zu beachten- daß die Beklagte den neuen Handelsvertretervertrag? dessen Auswirkung sie später als ruinös betrachtetes, zu einem Zeitpunkt .abgeschlossen hat.in dem* wie sie selbst vorträgt (vgl.c Schrift- - • sats vom 13° August 1956 3., 4 ff GA II 70 ff) ? die Firma bereits ein obsiegendes Urteil gegen sie erstritten hatte, durch das ihr der Gebrauch eines für diese Firma patentierten Schnürverschluss es untersagt ’wurde* War es der Beklagten bekannt oder für sie erkennbar«, daß seitens der Konkurrenzfirma noch weitere Verfahren gegen sie öder ihre Kunden Mt einem sich daraus zwangsläufig ergebenden Umsatzruökgang .angestrengt würden«, so hätte sie bei Abschluß des neuen Handelsvertretervertrages diesem Umstand durch Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts oder durch eine kürzere Befristung Rechnung tragen müssen: Mit .dem, vorbehaltlosen Abschluß eines derartig langfristigen Vertrages übernahm sie im gewissen Umfang das Risiko* das sich aus dem Vorgehen der Konkurrenzfirma für ihr Geschäft ergab o Tn diesem Fall durfte sie bei einem Ums at s ritckgang sich des von ihr übernommenen Risikos nicht ohne weiteres dadurch entledigen* daß sie durch sofortige Kündigung den langfristigen Vertrag mit der Klägerin auflöste» Es wäre ihr vielmehr zuzu demuten gewesen* die weitere Entwicklung für einen gewissen Zeitraum abzuvarten* Das Berufungsgericht wird daher unter Eingehung auf die zwischen der Beklagten und der Firma entstandenen Streitigkeiten i S" ! :'v -in- dazu Stellung nehmen müssen, ob die Beklagts , wie die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht hat (Schriftsatz vom 29* Juni 1956 S, 9 GA TI 45)? mit einer weiteren- ungünstigen Auswirkung des Vorgehens der Konkurrenz!irraa rechnete, oder ob sie? v/ie sie ausdrücklich vorgetragen hat (Schriftsatz vom 19o August 1956 3* 5 GA II 71), davon ausgehen konnte,' daß Schwierigkeiten für den Verkauf ihrer Erzeugnisse nicht mehr zu erwarten waren« Sollten sich unter diesem Gesichtspunkt gegen die fristlose Kündigung keine Bedenken ergeben, so wird das Berufungsgericht noch darauf eingehen müssen, ob die Beklagte sich nicht auf den Standpunkt hätte stellen müssen, daß infolge des Ümsatzrüclcgangs der Vertrag nach freu und Glauben den veränderten Verhältnissen - zu demindest vorüber-'' gehend - durch Veminderung der Leistung der’.Beklagten an- : i :■ zupassen sei« Wenn die Parteien, die ein Fixum für Heise-' ' Spesen vereinbart'haben, mindestens die Aufrechterhaliung 1 -4L:y des 'bei-.. Vertrags Schluß vorhandenen Umsatzes des Unterneh--mens zur Geschäftsgrundlage gemacht haben, • mißte .«ein,. wesentlicher Rückgang des Umsatzes und damit die Verande- ; rung der Geschäftsgrundlage, soweit .ein Pesthalten an dem ursprünglichen Vertrag nicht mehr zu demutbar war, zu einer Anpassung an die neue Sachlage führen (vgl« BGH LM § 242 (Bb) 1fr-: 18),o Die Klägerin hat sich zwar geweigert, den Antrag der Beklagten auf Abänderung des Vertrages anzu-nehmen* Trotzdem wird das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob es der Beklagten, wenn sie der Klägerin die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hatte, und wenn die Beklagte die Weiterarbeit unter diesen Bedingungen verweigert hätte, nicht zuzu demuten gewesen wäre, ihren Hechtsstandpunkt, daß sich das Vertragsverhältnis -entsprechend geändert hätte oder zu ändern hätte, gegebenenfalls in einem anhängig zu machenden Hechts- streit zu vertreten« Bei dieser Beurteilung wird es eine Rolle spielen? wie sich die aus einem solchen Vorgehen naturgemäß ergehende Unsicherheit auf die geschäftliche Lage des Betriebes ausgev/irkt hätte; oh es insbesondere für die Beklagte tragbar gewesen wäre? es auf einen für sie immerhin ungewissen Ausgang eiros Rechtsstreits an-kommen zu lassen, der beim Obsiegen der Klägerin u.-a.-, zu dem Ergebnis geführt hätte, daß die Klägerin als Bezirks-Vertreterin aus den inzwischen möglicherweise von einem anderen Vertreter abgeschlossenen Geschäften Provision hätte fordern können* Wenn der Beklagten ein derartiges Vprgeiien nicht zuzu demuten war Lind sie auch das Risiko des Umsatzrückgangs infolge der Prozesse mit der Konkurreiizfirma nicht übernommen hat, söx wäre allerdings eine fristlose Kündigung ' dann gerecht:?ertigt, wenn sich nach der Lage zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung die Entwicklung für die 'Beklagte p bei verständiger Würdigung sp, dargestellt hatte, als würdet eine Beibehaltung der Klägerin als, EandelsvertreteriXL zu den vereinbarten Bedingungen zu dem geschäftlichen Ruin führenc Dazu wird noch darzuiegen sein, wie in diesem Zeitpunkt die wirtschaftlichen Aussichten bei Berücksichtigung der anhängigen oder zu erwartenden Prozesse zu beurteilen waren* Es-wird insbesondere wesentlich sein«, wie die Beklagte sich die Wiederherstellung der Rentabilität ihres Betriebes durch Entlassung der Klägerin vorgestellt hat und wie sie in den nächsten Jahren wiederum-einen Gewinn erzielt hat, da es sich, um ein Unternehmen handelt, das offersichtlich auf Absatz durch Aufsuchen.der Kunden angewiesen ist» Per Geschäftsinhaber braucht 'zwar, ’wie ausgeführt, nicht allein im Interesse des Handelsvertreters eine Tätigkeit fortsetzen zu lassen, die für ihn mit Verlust verbunden ist; es kommt aber darauf an, ob gerade die mnijwwnj■ ii wp.i"iiiii m»* i»"»" ■■»!—*■ w iiip^ n.w! i Entlassung dieses Handelsvertreters die betrieblich notwendige Maßnahme zur Erzielung der Rentabilität war odor ob der Unternehmer nicht durch'andere. weniger einschneidende Maßnahmen diesen Zweck erreichen konnte.. In diesem Zusammenhang wäre wiederum zu berücksichtigen, daß, wie das Berufungsgericht bereits festgestellt hat, bei der ■Tüchtigkeit der Klägerin es erneut zu Abschlüssen von Geschäften und zu weiteren Einnahmen gekommen wäre* Ferner wäre hierbei auf die Behauptung der Klägerin einzugehen (Schi'iftsatz Vora 14<»2»1955 3. 2 GA I 27b)? der IJmsatzrlick*-gang im Jahre 1951 sei erst in den Monaten eingetreten, in denen sie auf Weisung der Beklagten ihre Reisetätigkeit habe einschränken müssen^ r-K Bas Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzühe-ben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufünss-gericht zurückzuverv/eisen« ■' v': v. 'AM bi; /•; v " ■" ' 'V'.' ••• ■ ■. :A gy"'' ■ kybbMK'b Br.Haidinger Br .'Fischer: . Br.» Haager Liesecke . Bi%Reinicke ' ’ f ■ , ■' kl.;--■' .■ ■ ' .... . ; ; .gl -i