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BGH · II ZR 20/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 20/56

I* Hat ein Schuldner seine Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über bestimmte Geschäftsbeziehungen nur mit der Begründung bestritten, er habe keine anderen als die dem Gläubiger bereits bekannten Geschäfte getätigt, so kann er die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem gleichv/ohl gegen ihn ergangenen Berufungsurteil nicht mit der Begründung fordern, daß ihm durch Erteilung der Auskunft ein nicht zu ersetzender Nachteil droheo über die er nach seiner Meinung zur Auskunft nicht verpflichtet ist, kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung, daß ihm ein nicixt zu ersetzender Nachteil drohe, nicht hinsichtlich der Geschäfte mit solchen Geschäftspartnern fordern, die dem Gläubiger bereits bekannt sind* -vertreten durch Rechtsanwalt Br< in wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 29© September 1955 - 2 U 135/54 - gemäß § 719 ZPO insoweit einstweilen eingestellt, als die Beklagte unter I B zu b zur Auskunftserteilung über Lieferungen in der Zeit vom lold953 - 31o3o 1953 verurteilt ist und die für diese Zeit zu erteilenden Auskünfte sich auf Lieferungen an Kunden der Beklagten beziehen, die der Klägerin nicht schon auf Grund von Lieferungen der Beklagten aus der Zeit vor dem 1* Januar 1953 bekannt geworden oder für diese Zeit auf Grund des Berufungsurteils bekanntzugeben sind« gelegt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung beantragt«, Sie hat hierzu ausgeführt, ihr sei in dem Berufungsurteil zwar nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 8000 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leiste. Sie wolle demnach den Auskunftsanspruch vor Eintritt der Rechtskraft auch für die Zeit vom l*lol953 bis zu dem 31*3ol953 durchsetzen, für die die Beklagte sich deshalb nicht zur Auskunft für verpflichtet hält, weil das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien infolge der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung beendet gewesen sei«> Mit der Auskunft würde die Klägerin sämtliche Liefermöglichkeiten der Beklagten ins Ausland erfahren und sämtliche von der Beklagten unmittelbar belieferte Kunden im Sinne des Urteilatenorsa Dadurch Soweit nach dem Urteil auch für die Zeit vom 1° Januar 1953 his zu dem 31° März 1953 Auskunft.zu erteilen ist, muß unterschieden werden, ob die verlangte Auskunft zu einer Offenbarung von Geschäften mit solchen Kunden führen würde, die der Klägerin bereits bekannt sind oder ihr auf Grund des jedenfalls bis zu dem 31° Dezember 1952 laufenden Vertragsverhältnisses der Parteien hätten bekanntgegeben werden müssen, oder ob geschäftliche Beziehungen mit neuen Kunden zu offenbaren wären* Nur soweit dies der Pall wäre, kann die Besorgnis eines unersetzlichen Nachteils äls dargetan angesehen werden* Gegen diesen Nachteil ist die Beklagte nicht schon hinreichend dadurch geschützt, daß ihr nachgelassen ist, die Vollstrek-kung durch Leistung einer Sicherheit von 8*000 DM abzuwenden.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
GeschäftZwangsvollstreckungZeitLieferungNachteilKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

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2534 032
Gesetzi ZPO § 719 Abs 2 Rechtssatzs
I* Hat ein Schuldner seine Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über bestimmte Geschäftsbeziehungen nur mit der Begründung bestritten, er habe keine anderen als die dem Gläubiger bereits bekannten Geschäfte getätigt, so kann er die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem gleichv/ohl gegen ihn ergangenen Berufungsurteil nicht mit der Begründung fordern, daß ihm durch Erteilung der Auskunft ein nicht zu ersetzender Nachteil droheo
20 Ein Schuldner, der vom Berufungsgericht zur Erteilung von Auskunft Uber Geschäfte verurteilt ist. über die er nach seiner Meinung zur Auskunft nicht verpflichtet ist, kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung, daß ihm ein nicixt zu ersetzender Nachteil drohe, nicht hinsichtlich der Geschäfte mit solchen Geschäftspartnern fordern, die dem Gläubiger bereits bekannt sind*
Aktenzeichens II ZR 20/56
Beschluß des BGH vom 23o Januar 1956 - OIG Bamberg
i
II ZB 20/56
Beschluß
 In Sachen
 der Birma	&	Co0,	Inhaber	Max	Sch^^^
und Frieda Scn^^p«	Br^jj^^^str*	■FT
Beklagten* Revisionsklägerin und Antragstellerin,
-vertreten durch Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Firma Heinrich Alf
 Inhaber Theodor
 Klägerin.* Revisionsbeklagte und Antragsgegnerin,
-vertreten durch Rechtsanwalt Br< in
 wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 29© September 1955 - 2 U 135/54 - gemäß § 719 ZPO insoweit einstweilen eingestellt, als die Beklagte unter I B zu b zur Auskunftserteilung über Lieferungen in der Zeit vom lold953 - 31o3o 1953 verurteilt ist und die für diese Zeit zu erteilenden Auskünfte sich auf Lieferungen an Kunden der Beklagten beziehen, die der Klägerin nicht schon auf Grund von Lieferungen der Beklagten aus der Zeit vor dem 1* Januar 1953 bekannt geworden oder für diese Zeit auf Grund des Berufungsurteils bekanntzugeben sind«
Im übrigen wird der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Urteil hinsichtlich der Verurteilung unter I B des Urteilstenors einstweilen einzustellen, zurückgewiesen«
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Gr r ü_ dm e_£
"Durch das angefochtene Urteil ist die Beklagte Uoao verurteilt worden, an die Klägerin Auskunft zu erteilen
a)	Uber sämtliche Lieferungen«- die die Beklagte in der Zeit vom 23*601951 bis 9®2g1952 ohne Einschaltung der Klägerin in das Ausland getätigt hat, sei es durch unmittelbare Lieferungen über deutsche Exporteure oder deutsche exportierende Fabriken,
b)	Uber sämtliche Lieferungen, die die Beklagte in der Zeit vom 9e2d952 bis zu dem 31*3«1953 direkt oder indirekt ohne Einschaltung der Klägerin in das Ausland ausgeführt hat, wobei von dieser Auskunft Lieferungen nähergezeichneter und umschriebener Waren ausgenommen wurdeno
'	Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision ein-
gelegt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung beantragt«, Sie hat hierzu ausgeführt, ihr sei in dem Berufungsurteil zwar nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 8000 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leiste. Die Klägerin habe aber ange-kündigt, diese Sicherheit stellen zu wollen. Sie wolle demnach den Auskunftsanspruch vor Eintritt der Rechtskraft auch für die Zeit vom l*lol953 bis zu dem 31*3ol953 durchsetzen, für die die Beklagte sich deshalb nicht zur Auskunft für verpflichtet hält, weil das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien infolge der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung beendet gewesen sei«> Mit der Auskunft würde die Klägerin sämtliche Liefermöglichkeiten der Beklagten ins Ausland erfahren und sämtliche von der Beklagten unmittelbar belieferte Kunden im Sinne des Urteilatenorsa Dadurch
I
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würden der Klägerin Tatsachen bekannt werden, die sie als Exportfirma ihrerseits ausnützen könne, bevor Uber den Auskunftsanspruch endgültig entschieden worden seic Die Parteien stünden jetzt miteinander im Wettbewerbe
 Dem Einstellungsantrag war nur für die Zeit vom ld *19 53 bis zu dem 31*3*1953 mit der aus der Anordnung ersichtlichen Einschränkung stattzugeben*
Hach § 719 Abs 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung auf Antrag einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde» Eine solche Besorgnis kann bei einer Vollstreckung eines auf Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Lieferungen lautenden Urteils dann gerechtfertigt sein, wenn der Klägerin Kenntnisse von Geschäft sbeZiehungen der Beklagten vermittelt werden würden» Die Beklagte hat jedoch für die Zeit vor dem 1* Januar 1953 eine Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im Rahmen des Urteilsspruchs nur mit der Begründung bestritten, sie habe keine anderen als die der Klägerin bereits bekannten Geschäfte getätigt, und behauptet, sie habe über alle der Auskunftspflicht unterliegenden Geschäfte bereits vollständig Auskunft erteilte Die jetzt geforderte Auskunft kann daher nur entweder den Inhalt der bisherigen Auskünfte wiederholen oder, falls diese entgegen der Behauptung der Beklagten nicht vollständig gewesen sein sollten, der Gläubigerin eine Kenntnis verschaffe«, auf die sie auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Anspruch hat» Die Pflicht zur Erteilung dieser Auskunft kann Gegenstand der Nachprüfung in der Revision nur dahin sein, ob die Beklagte sie bereits erfüllt hat. Durch die Erteilung der Auskunft hierüber kann der Beklagten daher kein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen, ein Grund zur Einstellung der Zwaugs 4-
vollstreckung liegt insoweit nicht vor*
Soweit nach dem Urteil auch für die Zeit vom 1° Januar 1953 his zu dem 31° März 1953 Auskunft.zu erteilen ist, muß unterschieden werden, ob die verlangte Auskunft zu einer Offenbarung von Geschäften mit solchen Kunden führen würde, die der Klägerin bereits bekannt sind oder ihr auf Grund des jedenfalls bis zu dem 31° Dezember 1952 laufenden Vertragsverhältnisses der Parteien hätten bekanntgegeben werden müssen, oder ob geschäftliche Beziehungen mit neuen Kunden zu offenbaren wären* Nur soweit dies der Pall wäre, kann die Besorgnis eines unersetzlichen Nachteils äls dargetan angesehen werden* Gegen diesen Nachteil ist die Beklagte nicht schon hinreichend dadurch geschützt, daß ihr nachgelassen ist, die Vollstrek-kung durch Leistung einer Sicherheit von 8*000 DM abzuwenden. falls nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet* Wenn die Klägerin Sicherheit leistet, um die Vollstreckung in jedem Pall durchzusetzen, so gibt diese Sicherheit der Beklagten noch keinen ausreichenden Schutz gegen die möglichen späteren Wirkungen der Offenbarung ihrer Geschäftsbeziehungen und Exportmöglichkeiten*
Die Nachteile, die der Klägerin durch die Einstellung entstehen, können im Rahmen des § 719 Abs 2 ZPO nicht berücksichtigt werden* Deshalb ist ihr Hinweis unbeachtlich, daß mit weiter fortschreitender Zeit der Nachweis um so schwieriger werden würde, daß die Auskunft nicht vollständig sei, und daß ihr hierdurch ein unersetzlicher Nachteil entstehen würde* Die bloße Erklärung der Klägerin in dem Schriftsatz vom 9° Dezember 1955, sie stehe nicht in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten, reicht nicht aus, die dargelegten Besorgnisse der Beklagten zu entkräften*
Der weitergehende Einstellungsantrag war deshalb zurückzuweisen, weil insoweit die Voraussetzungen des g 719 Abs 2 ZPO nicht hinreichend dargetan sind«,
Karlsruhe, den 23* Januar 1956 Bundesgerichtshof - IIo Zivilsenat
V?
Selowsky
 Dr„ Delbrück
 Artl
Dr« Winkelraann
 Dr«, Haager