sich um einen von dem Vertrage vom 2® März 1949 nicht erfaßten Auslandsabsatz® Die Beklagten hätten daher durch direkte Werbung und Belieferung des EES das Alleinvertriebsrecht der Klägerin nicht verletzt® Die Beklagten beriefen sich ferner auf die mit Schreiben vom 28® August 1951 ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertrages und stutzten diese Kündigung auch darauf, daß die Klägerin im Januar 1951 von EES 6 Bezugscheine für Bleche und Verpackungsmaterial erhalten, aber unterlassen habe» diese Bezugscheine an die Beklagte weiterzuleiten« Die Klägerin habe damit ihre sich aus Treu und Glauben ergebende Pflicht, die Beklagten zu unterstützen, verletzt® Sie habe gewußt, daß die Beklagte zu 1) bei der Beschaffung von Blechen für die Fußplatten der hydraulischen FriseurStühle Schwierigkeiten hatte, und aus diesem Grunde auf eine Bitte der Beklagten EES zur Hergabe der Bezugscheine veranlaßt, die sich zu dem Teil auch auf Verpackungsmaterial bezogen® das auf dem Markt kaum erhältlich gewesen sei® Zur Überwindung dieser Engpässe habe die Beklagte größere Opfer und Aufwendungen auf bringen müssen® Die Beklagten haben Berufung eingelegt und neben bisherigen Einwendungen, die sie mit weiteren Einzelheiten begründeten, gerügt, das Landgericht habe verkannt, daß Lieferungen an EES auch deshalb nicht unter den Vertrag vom 2® März 1949 fielen, weil diese Dienststelle nicht zu dem in dem Vertrage festgelegten Abnehmerkreis gehöre® Die Beklagten haben ferner geltend gemacht, die Parteien seien sich bei Abschluß des Vertrages vom 5* Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagten durch ihre Angebote an EES und die Abschlüsse mit dieser Stelle in der Zeit vom Juni 1951 bis zu dem 31® Dezember 1951 das Alleinvertriebsrecht der Klägerin verletzt haben« Die Revision macht demgegenüber in erster Reihe geltend, das der Klägerin in dem Vertrage vom 2. März 1949 eingeräumte Alleinverkaufsrecht habe im Juni 1951 und später deshalb nicht mehr bestanden, weil der Klägerin nach der Vereinbarung vom 5* April 1951 an dem restlichen Warenbestand der Vorratsproduktion der Beklagten, der Uber den unter die Abnahmeverpflichtung der Klägerin fallenden Teil hinausgehe, nur noch ein Mitverkaufsrecht zugestanden habe» Die Revision setzt sich mit dieser Auffassung in Widerspruch zu der Auslegung der Vereinbarung durch das vereinbarte und sich unter Ziff 11 das Recht einräumen ließ, den Vorratsrestbestand zu übernehmen« dieses Recht dann aber innerhalb der von der Beklagten zu 1) gesetzten Frist nicht ausübte - könne nicht die Aufhebung des Alleinverkaufsrechts bezüglich dieses Restbestandes und einer weiteren Produktion abgeleitet werden« dies um so weniger, als die Klägerin in ihren Schreiben vom 12* Februar und 8« Mai 1951 eindeutig auf die Fortgeltung des Vertrages vom 20 März 1949 hingewiesen habe«, Ziff 11 des Vertrages hätte den Sinn« der Klägerin die Abnahme des Restbestandes zu den Preisen des 1« Vierteljahres 1951 zu ermöglichen« obwohl die Beklagte zu 1) nach dem Vertrage vom 2o Marz 1949 berechtigt gewesen sei, unmittelbar an das Ausland zu liefern, und für das zweite Vierteljahr 1951 höhere, wann auch noch nicht näher bestimmte Preise in Aussicht genommen habe«. b) Die Revision sieht den ganzen Sinn und Zweck des Vertrages vom 5» April 1951 darin, im Wege einer Vereinbarung festzulegen, welche Mengen der am 30» April 1951 auslaufenden Produktion die Klägerin übernehmen wollte und welche Restbestände der Beklagten zu dem anderweiten Verkauf freigegeben werden sollten* Dies folge zwingend auch aus Ziff 12 des Vertrages, wo von beiden Warenlagern gesprochen werde» Das sei nur möglich, wenn beide Parteien darüber einig gewesen seien, daß ein Warenlager aus den von der Klägerin zur Deckung ihres Bedarfes übernommenen Waren gebildet werden sollte und ein zweites Warenlager, das die Klägerin nicht übernommen habe, über das die Beklagte dagegen frei verfügen und an dessen Verkauf sich die Klägerin nach Ziff 11 des Vertrages auch be- Wenn das Berufungsgericht den Beklagten die Befugnis zu dem Auslandsabsatz zuspricht und die Bedeutung der Ziff 11 in diesem Zusammenhang sieht, so ist diese Auslegung nicht schon deshalb unmöglich, weil, wie die Revision meint, es zur Freigabe eines Teils der Vorratsproduktion für Auslandsbelieferungen keiner Vereinbarung bedurft hätte. und daß das Berufungsgericht dieses Schreiben als weiteres Auslegungsmittel dafür hätte berücksichtigen müssen, was die Parteien beim Abschluß der Vereinbarungen vom 5« April 1951 gewollt haben« Die Eingangsworte des Schreibens charakterisierten es nämlich als Bestätigungsschreiben Uber die Vereinbarungen vom 5c April 1951« Deshalb komme dem Schweigen der Klägerin auf dieses Schreiben die Bedeutung zu, daß sie sich mit der Auslegung des Vertrages vom 5« April 1951 durch die Beklagte einverstanden erklärt habe, so daß die Klägerin dem nicht mehr durch ihr Schreiben vom 80 Mai 1951 habe wirksam entgegentreten können« rufungsgerichts in keiner Weise beeinflußt« Soweit die Revision aus dem Schreiben vom 10« April 1951 eine Bestätigung für die Auslegung des Vertrages herleitet« kann diesem Schreiben zwar entnommen werden« daß die Beklagte mit der Erklärung, sie behalte sich unter den genannten Voraussetzungen vor, über den Reatbestand an Friseurstüh-len frei zu verfügen, für sich ein Recht in Anspruch genommen hat, das mit dem Alleinvertriebsrecht der Klägerin nicht vereinbar wäre« Daraus folgt jedoch noch nicht, daß die Klägerin sich deshalb, weil sie dem Schreiben vom 10c April 1951 nicht unverzüglich widersprochen hat, diesem Standpunkt der Beklagten unterworfen habe* War die Beklagte zu einer solchen Verfügung nach der Vereinbarung vom 5c April 1951 nicht berechtigt, so konnte dieses Recht nicht schon dadurch zur Entstehung kommen, daß die Klägerin dem Schreiben vom 10* April 1951 nicht sofort entgegengetreten ist« Die Auslegung, die das Berufungsgericht den Vereinbarungen vom 5« April 1951 gegeben hat, ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Gegen die von der Beklagten in Anspruch genommene Befugnis zur freien Verfügung über den Restbestand des Vorratslagers spricht, daß die Einzelbestellungen zur Abwicklung des Rahmenauftrags bis zu dem 31c Mai 1951 vorgenommen werden sollten und daß nach Lage der Sache keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß die Klägerin von ihrer ausdrücklich festgelegten Befugnis, die restlichen Bestände aus ihrem Warensektor abzunehmen, schon vor dem 31* Mai 1951 hätte Gebrauch machen müssen* Diese Regelung war vielmehr einer neuen Vereinbarung zwischen den Parteien Vorbehalten worden* Die Klägerin konnte deshalb die Fristsetzung in dem Schreiben vom 10* April 1951 zu dem 30* April 1951 als unbegründet ansehen und brauchte auch aus diesem Grunde dem Schreiben nicht unverzüglich zu widersprechen* 3c) In weiteren Ausführungen bemängelt die Revision, es hätte einer ausdrücklichen Feststellung bedurft, daß EES zu dem Abnehmerkreis gehörte, auf den sich das der Klägerin eingeräumte Alleinvertriebsrecht erstreckte« Bas Berufungsgericht habe die sachliche Begrenzung dieses Abnehmer Jereises in § 1 des Vertrages vom 2o Marz 1949 übersehen« Es sei denkgesetzlich unmöglich, aus der Tatsache des Abschlusses von Kaufverträgen mit EES durch die Klägerin zu folgern, daß sie ein ausschließliches Recht auf Belieferung dieser Dienststelle gehabt habe» keineswegs denkgesetzlich unmöglich«, Y/enn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch in Betracht gezogen hat 5 daß die Beklagte in dem Abkommen vom 5« April 1951 das Alleinvertriebsrecht in voller Kenntnis des Umstandes bestätigt habe, daß die Klägerin im wesentlichen nur EES mit den Waren der Beklagten belieferte, so ist auch diese Erwägung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,, Hätten die Beklagten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, von der Arglist erst später, etwa kurz vor der Kündigung vom 28c August 1951*Kenntnis erlangt, so wäre es ihnen immer noch zuzu demuten gewesen, der Klägerin eine Übergangsfrist bis zu dem 31» Dezember 1951 einzuräumen« In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, daß die Beklagten im Juni 1951 den Vertrag schuldhaft verletzt haben« Nachdem die Beklagten in dem Vergleich vom 25»' Oktober 1951 in voller Kenntnis der behaupteten Arglist die Fortsetzung des Alleinvertriebsrechts der Klä- gerin durch die grundsätzliche Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung zugestanden hätten, könnten sie die behauptete Arglist nicht als so schwerwiegend empfunden haben, daß nicht noch eine Kündigungsfrist bis zu dem 31c Dezember 1951 gerechtfertigt gewesen wäre« Dies um so weniger, als der Sachvortrag der Parteien und das Beweisergebnis nichts dafür ergäben, daß die Beklagten überhaupt nach dem April 1951 von der Klägerin noch eine weitergehende Preiserhöhung verlangten und für den Pall der Weigerung der Klägerin die fristlose Kündigung in Aussicht stellten Das Berufungsgericht legt dann weiter dar, daß auch die Behauptung, die ungünstige Preisgestaltung seitdem Jahre 1950 habe die Beklagte an den Rand des Ruins gebracht, das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht schlüssig mache, die Beklagten hätten, nachdem sie in Kenntnis dieses Tatbestandes am 22* Juni 1951 nur die ordentliche Kündigung aussprachen, das Recht zur fristlosen Kündigung verwirkte Sie könnten den Verdacht nicht ausräumen« daß diese Kündigung vom 283 August 1951 nur bezweckte, von ihnen die Folgen des vorangegangenen Vertragsbruches abzuwenden= Ein solches Ziel rechtfertige die fristlose Kündigung nicht» Mit Rücksicht darauf bedürfe es nicht der Beweiserhebung darüber, ob die Preisgestaltung seit dem Jahre 1950 in Verbindung mit der Höhe der Herstellungskosten die Beklagte in außerordentliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht habe» sei überhaupt erst aufgetreten, nachdem durch Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 27o Juli 1951 die Weitergeltung des in dem Vertrag vom 2, März 1949 der Klägerin eingeräumten Alleinvertriebsrechts auch für den in der Vereinbarung vom 5c April 1951 und dem Bestätigungsschreiben vom 10, April 1951 geregelten Restwarenbestand angenommen worden sei£ Mit diesen Angriffen begibt sich die Revision Y/iede-rum auf den ihr grundsätzlich verschlossenen Boden der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. daß die Klägerin ihr Alleinvertriebsrecht bereits durch die Schreiben vom 4» und 8* Mai 1951 für sich ausdrücklich in Anspruch genommen hatte, so daß die Beklagten schon hierin eine Veranlssung hätten sehen können, einen ihnen im Juni 1951 bekannt gewordenen Sachverhalt für die Ausübung eines Rechts zur fristlosen Kündigung zu verwenden* Wenn die Revision die Ausführungen des Berufungsurteils insoweit angreift, als es in dem Abschluß des Vergleichs vom 15» Oktober 1951 einen weiteren Umstand dafür erblickt, daß die Beklagten die behauptete Arglist nicht als so schwerwiegend empfunden hätten, daß nicht noch eine Kündigungsfrist bis zu dem 31» Dezember 1951 gerechtfertigt gewesen wäre, so kann der Revision zugegeben werden, daß die Beklagten durch den Vergleich nicht auch das Alleinvertriebsrecht der Klägerin, zugestanden haben. 2«,) Auch der im Verlaufe des Rechtsstreits nachgeschobene Grund, die Klägerin habe sich BES gegenüber zu Unrecht als Herstellerfirma ausgegeben, ist von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß nicht als wichtiger Grund für eine Kündigung anerkannt worden* Es führt aus, daß die von der Beklagten zu 1) hergestellten Waren von dieser selbst nur mit dem Firmenschild der Klägerin versehen wurden«, und folgert daraus die Kenntnis der Beklagten davon, daß sich die Klägerin als Herstellerin der von ihr vertriebenen Ware ausgegeben hatte* Die Revision versucht c dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung des Sachverhalts mit einer Rüge aus §*139 ZPO entgegenzutreten, mit der sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die Beklagten mit dieser Feststellung überrascht, es hätte den Beklagten Gelegenheit geben müssen, zu dieser Auffassung Stellung zu nehmen* Die Beklagten würden auf Befragen vorgetragen und durch Sachverständigengutachten und Benennung von Zeugen unter. Beweis gestellt haben, daß es in der Büromöbelbranche üblich sei, auf Wunsch des mit Kundenschutz ausgestatteten Wiederverkäufers dessen Firmenschild unter Verzicht auf Anbringung der Fabrikmarke bei den Möbeln anzubringen* Das Berufungsgericht hatte jedoch entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung, die Beklagten zu befragen, ob sie zu diesem Punkt noch etwas vorzubringen hätten* Die Beklagten haben, nachdem sie sich schon in dem Schriftsatz vom 24o Oktober 1951 zur Q-Sache darauf gestützt hatten. daß sich die Klägerin den Kunden und Behörden gegenüber als Herstellerfirma der einschlägigen Erzeugnisse der Beklagten zu 1) ausgegeben habe, diese Behauptung auch in dem Hauptprozeß mit Schriftsatz vom 8* März 1952 vorgetragen r Der Zeuge 0^/0 hat sodann bei seiner Vernehmung am 23. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Bebenserfahrung in der damaligen Zeit der Besitz von Bezugscheinen für die Aufrechterhaltung des Fabrikat!onsbetriebes von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei und daß jeder Fabrikationsbetrieb in sich einen Ausgleich der auf Bezugscheine zu beziehenden Vorräte vorgenommen habe» Mit dieser Erwägung kann jedoch die auf den Sachvortrag der Beklagten und die besonderen Umstände des Binzelfalles gestützte Folgerung des Berufungsgerichts, der Mangel solcher Bezugscheine könne die Fabrikation der Beklagten nicht so wesentlich erschwert haben, daß eine Beendigung des Vertrages noch vor dem 31o Dezember 1951 gerechtfertigt gewesen wäre, nicht entkräftet werden.
2i>34 043 II ZR 20/55 Verkündet am 19° Januar 1956 Jodas, Justizangestellterj als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit lc) der Firma Martin S c h KG, Stahlr Ohrmöbelhersteller in, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Martin SchfllHIlP» 2c) des Kaufmanns Martin S c h 9 beide in ScM^str« ■ * Beklagten und Revisionskläger,. ‘Prozeßbevollmächtigt er % Rechtsanwalt Er«» gegen die Firma Adolf S flBHHW 9 Spezialfirma für technischen Friseurbedarf, Inh«. Kaufmann Adolf SflHP, HflÜBstr. ■ ? Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«DroSBB- hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12o Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Canter und der Bundesrichter Br* Haidinger, Artl, Br» Winkelmann und Dr* Haager für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 19, Oktober 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen., Von Rechts wegen Tatbestands. Durch Vertrag vom 2« März 1949 übernahm die Beklagte zu 1), die eine KG ist, die Herstellung von Friseurstühlen, Massagetischen und sonstigen Geräten für den Friseurbedarf. die Klägerin dagegen den Vertrieb dieser Waren auf eigene Rechnung im Gebiet der amerikanischen, englischen und französischen Besatzungszone.» In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte zu 1), etwaige direkte Anfragen oder Bestellungen in diesen Artikeln von Grossisten, Friseuren oder Massage- und Schönheitsinstituten an die Klägerin weiterzugeben. Der Vertrag wurde durch eine Vereinbarung vom 5; April 1951 ergänzt* Darin verpflichtete sich die Klägerin, einen Teil der Vorräte der Beklagten an Friseur Stühlen abzunehmen, während die Abnahme der restlischen Bestände der Vorratsproduktion einer noch zu treffenden Vereinbarung Vorbehalten wurde«, Der Vertrag konnte von beiden Seiten mit halbjähriger Frist zu dem Jahresende gekündigt werden. Im Juli 1951 wurden die Geschäftsbeziehungen der Parteien abgebrochen, nachdem die Klägerin den Vertrag durch Schreiben vom 2. Juni 1951 zu dem 31« Dezember 1951 und die Beklagte ihn durch Schreiben vom 22«, Juni ebenfalls zu dem Jahresende gekündigt hatte* Die Klägerin hatte der Beklagten durch Schreiben vom 4« Mai 1951 zu dem Vorwurf gemacht, daß sie einen zu dem Herstellungsprogramm gehörenden hydraulischen Friseurstuhl in ihre Prospekte und Vertreterkarten aufgenommen hatte5 sie hat sich gegen eine Verletzung ihres Alleinvertriebsrechts verwahrt. Sie erwirkte sodann auf Grund dieses Umstandes und der Behauptung, die Beklagten hätten Mitte Juni 1951 dem Hauptabnehmer der Klägerin, Eucom -5~ Exchange System (EES), einer amerikanischen Dienststelle in Deutschland, den Eriseurstuhl und andere unter das Alleinvertrieberecht der Klägerin fallende Artikel zur unmittelbaren Belieferung angeboten und die Preise der Klägerin unterboten, gegen die KG und ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2), eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht durch Urteil vom 27o Juli 1951 erließe Das Urteil untersagte - neben weiteren Anordnungen - den Antragsgegnern, Abschlüsse auf Waren der im Vertrag vom 2. März 1949 bezeichneten Art im eigenen Namen und für eigene Rechnung’ zu tätigen und etwa unter Umgehung der allein zu dem Vertrieb dieser Waren berechtigten Antragstellerin bereits getätigte Abschlüsse im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu beliefern. Mit Schreiben vom 28, August 1951 kündigte die Beklagte zu 1) den Vertrag fristlos, in erster Linie mit der Begründung, die Klägerin habe durch unzutreffende Behauptungen über ihre Vertriebsmöglichkeiten mehrfach beabsichtigte Erhöhungen der Fabrikpreise der Beklagten, die den Lohnund Preissteigerungen hätten angepaßt werden sollen, in schuldhafter Weise verhindert und dadurch die Existenz der Beklagten gefährdet» Sie stützte die Kündigung außerdem darauf, daß die Klägerin keine Aussicht mehr haben würde, ihren Hauptabnehmer weiterzubeliefern, nachdem dieser erfahren habe, daß die Klägerin fälschlich als Herstellerin der Geräte aufgetreten sei und unangemessen hohe Preise gefordert habe» Die Beklagte focht die einstweilige Verfügung an, einigte sich jedoch im Berufungsverfahren mit der Antragstellerin am 25* Oktober 1951 dahin, daß der Streit der Parteien im bereits anhängigen Hauptprozeß ausgetragen werde, und erklärte ihr Einverständnis damit, daß die -4- / f i Klägerin in diesem Prozeß zu dem Schadensersatzanspruch übergehe« Die Klägerin hatte mit ihrer Klage zunächst entsprechend der einstweiligen Verfügung Ansprüche auf Unterlassung und Vornahme bestimmter Handlungen erhoben« Sie hat sodann zu dem Anspruch auf Schadensersatz übergehend vorgetragen ? die Beklagte habe kurz vor Erlaß der einstweiligen Verfügung einen Auftrag des EES im Werte von ca 50*000 DM beliefert, trotz der EV eine weitere Lieferung am 25« August 1951 zur Absendung gebracht und diesen Kunden weiterhin beliefert* Sie, die Klägerin, habe bei EES im ersten Halbjahr 1951 einen Umsatz von mehr als 457*000 DM gehabt und hätte mit Sicherheit im zweiten Halbjahr mindestens 550*000 DM umgesetzt, sie habe daher nach Abzug der eigenen tatsächlichen Lieferungen an EES in dieser Zeit einen Umsatzausfall von rund 520«000 DM gehabt, wodurch ihr ein Rohgewinn von 75*168 DM entgangen sei* Hierauf stützt die Klägerin den mit ihren Anträgen geforderten Teilbetrag von 65*000 IM nebst 5 # Zinsen seit dem 1« Januar 1952« Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen« Sie trugen vor, der Abbruch der Geschäftsbeziehungen zwischen EES und der Klägerin sei schon vor Abgabe eines Angebots der Beklagten eingetreten, nachdem die amerikanische Dienststelle bei einer Vorsprache des Beklagten zu 2) auf Grund eines von ihm vorgelegten Prospektes zufällig darauf gekommen sei, daß die Friseurgeräte nicht von der Klägerin, sondern von der Beklagten zu 1) hergestellt würden* Hierdurch habe die Klägerin jede Möglichkeit zur Weiterbelieferung von EES verloren? weil diese Stelle nach ihren Einkaufsbestimmungen nur von der ersten Quelle hätte beziehen dürfen* Bei den Lieferungen an EES handele es -5- sich um einen von dem Vertrage vom 2® März 1949 nicht erfaßten Auslandsabsatz® Die Beklagten hätten daher durch direkte Werbung und Belieferung des EES das Alleinvertriebsrecht der Klägerin nicht verletzt® Die Beklagten beriefen sich ferner auf die mit Schreiben vom 28® August 1951 ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertrages und stutzten diese Kündigung auch darauf, daß die Klägerin im Januar 1951 von EES 6 Bezugscheine für Bleche und Verpackungsmaterial erhalten, aber unterlassen habe» diese Bezugscheine an die Beklagte weiterzuleiten« Die Klägerin habe damit ihre sich aus Treu und Glauben ergebende Pflicht, die Beklagten zu unterstützen, verletzt® Sie habe gewußt, daß die Beklagte zu 1) bei der Beschaffung von Blechen für die Fußplatten der hydraulischen FriseurStühle Schwierigkeiten hatte, und aus diesem Grunde auf eine Bitte der Beklagten EES zur Hergabe der Bezugscheine veranlaßt, die sich zu dem Teil auch auf Verpackungsmaterial bezogen® das auf dem Markt kaum erhältlich gewesen sei® Zur Überwindung dieser Engpässe habe die Beklagte größere Opfer und Aufwendungen auf bringen müssen® Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten.dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt® Die Beklagten haben Berufung eingelegt und neben bisherigen Einwendungen, die sie mit weiteren Einzelheiten begründeten, gerügt, das Landgericht habe verkannt, daß Lieferungen an EES auch deshalb nicht unter den Vertrag vom 2® März 1949 fielen, weil diese Dienststelle nicht zu dem in dem Vertrage festgelegten Abnehmerkreis gehöre® Die Beklagten haben ferner geltend gemacht, die Parteien seien sich bei Abschluß des Vertrages vom 5* April 1951 Uber die Aufhebung des durch den Vertrag vom 4 -6- 2c März 1949 begründeten Alleinvertriebsrechts der Klägerin einig gewesen; die Klägerin habe durch dieses Abkommen verpflichtet werden sollen, den vorhandenen Bestand an Priseurgeräten abzunehmen, während die Produktion auslau fen sollte. Jedenfalls seien sie wegen Wegfalls der &eschaftsgrundlage nicht mehr an den Vertrag gebunden gewesen« Infolge der Steigerung der Herstellungskosten und der unzulänglichen Bereitschaft der Klägerin, angemessene Preiserhöhungen zuzugestehen, sei die Beklagte zu 1) in unüberbrückbare Schwierigkeiten gekommen» Die Erfüllung des Vertrages sei ihr deshalb nicht mehr zuzu demuten gewesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Sie erstreben mit der Revision die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen O Ent scheidungsgründe% m tm 1+ m «nt «m mmmmm I. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagten durch ihre Angebote an EES und die Abschlüsse mit dieser Stelle in der Zeit vom Juni 1951 bis zu dem 31® Dezember 1951 das Alleinvertriebsrecht der Klägerin verletzt haben« Die Revision macht demgegenüber in erster Reihe geltend, das der Klägerin in dem Vertrage vom 2. März 1949 eingeräumte Alleinverkaufsrecht habe im Juni 1951 und später deshalb nicht mehr bestanden, weil der Klägerin nach der Vereinbarung vom 5* April 1951 an dem restlichen Warenbestand der Vorratsproduktion der Beklagten, der Uber den unter die Abnahmeverpflichtung der Klägerin fallenden Teil hinausgehe, nur noch ein Mitverkaufsrecht zugestanden habe» Die Revision setzt sich mit dieser Auffassung in Widerspruch zu der Auslegung der Vereinbarung durch das A, ' -7- Berufungsgericht und bekämpft sie mit einer Reihe von Angriffen- die ihr jedoch nicht zu dem Erfolg verhelfen können« I*) Bas Berufungsurteil fuhrt auss Bas Alleinverkauf srecht der Klägerin sei nicht, wie die Beklagten behaupten- durch den Vertrag vom 5® A.pril 1951 aufgehoben worden« Biese Vereinbarung weise vielmehr in den Ziffern 1-5 ausdrücklich auf das Alleinverkaufsrecht hin« Ear-aus« daß die Klägerin unter Ziff 5 nur die Abnahme eines Vorratsteilbestandes zu dem Preise von 81 «>181 BL! vereinbarte und sich unter Ziff 11 das Recht einräumen ließ, den Vorratsrestbestand zu übernehmen« dieses Recht dann aber innerhalb der von der Beklagten zu 1) gesetzten Frist nicht ausübte - könne nicht die Aufhebung des Alleinverkaufsrechts bezüglich dieses Restbestandes und einer weiteren Produktion abgeleitet werden« dies um so weniger, als die Klägerin in ihren Schreiben vom 12* Februar und 8« Mai 1951 eindeutig auf die Fortgeltung des Vertrages vom 20 März 1949 hingewiesen habe«, Ziff 11 des Vertrages hätte den Sinn« der Klägerin die Abnahme des Restbestandes zu den Preisen des 1« Vierteljahres 1951 zu ermöglichen« obwohl die Beklagte zu 1) nach dem Vertrage vom 2o Marz 1949 berechtigt gewesen sei, unmittelbar an das Ausland zu liefern, und für das zweite Vierteljahr 1951 höhere, wann auch noch nicht näher bestimmte Preise in Aussicht genommen habe«. Ber Vereinbarung des besonderen Abnahmerechts in Ziff 11 könne daher nicht entnommen werden, daß für den Fall der Nichtabnahme das Alleinverkaufsrecht erloschen sein sollte« Auch die Parteivernehmung des Inhabers der Klägerin habe nichts für die Aufhebung des Alleinverkaufsrechts der Klägerin durch den Vertrag vom 5c April 1951 oder eine vorherige oder spätere mündliche Vereinbarung ergeben« 4 a) Die Revision rügt gegenüber diesen Ausführungen, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es die für die Erforschung des Willens der Parteien wesentlichen, den Sinn und Zweck des Abkommens darlegenden Bestimmungen unter Ziff 2 und 3 des Vertrages vom 5» April 1951 unberücksichtigt lasse; aus diesen Bestimmungen ergebe sich, daß es sich bei diesem Vertrage um die Liquidation der bisherigen Zusammenarbeit gehandelt habe« Diese Rüge greift nicht durch» Das Berufungsgericht hat die Bestimmungen unter Ziff 2 und 3 nicht übersehen, sondern gewürdigt* Sie besagen, daß die Beklagte eine Umstellung ihrer Produktion beabsichtigte und aus diesem Grunde ihre bisherige Produktion in den unter Ziff 3 genannten Artikeln mit dem 30» April 1951 vorübergehend ausüaufen lassen wollte» Da die Beklagte unstreitig Uber einen hohen Vorratsbestand verfügte, war die Portsetzung des Vertragsverhältnisses durch die beabsichtigte Bevorzugung anderer Artikel in der Produktion nicht in Präge gestellt» b) Die Revision sieht den ganzen Sinn und Zweck des Vertrages vom 5» April 1951 darin, im Wege einer Vereinbarung festzulegen, welche Mengen der am 30» April 1951 auslaufenden Produktion die Klägerin übernehmen wollte und welche Restbestände der Beklagten zu dem anderweiten Verkauf freigegeben werden sollten* Dies folge zwingend auch aus Ziff 12 des Vertrages, wo von beiden Warenlagern gesprochen werde» Das sei nur möglich, wenn beide Parteien darüber einig gewesen seien, daß ein Warenlager aus den von der Klägerin zur Deckung ihres Bedarfes übernommenen Waren gebildet werden sollte und ein zweites Warenlager, das die Klägerin nicht übernommen habe, über das die Beklagte dagegen frei verfügen und an dessen Verkauf sich die Klägerin nach Ziff 11 des Vertrages auch be- -9- teiligen konntec Yfenn das Alleinvertriebsrecht der Klägerin an diesem den erteilten Rahmenauftrag übersteigenden zweiten Y/arenlager hätte aufrecht erhalten werden sollen, wäre es unmöglich gewesen, von einer Beteiligung der Klägerin auch an dem Verkauf dieses Warenbestandes zu spre-ehen= Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung sei mithin nicht möglich* Der Revision ist zuzugeben, daß es zweifelhaft sein kann, welchen Sinn und welche Bedeutung der Bestimmung unter Ziff 11 der Vereinbarung vom 5. April 1951 zukommt. Der Revision kann jedoch nicht darin zugestimmt werden, daß die Auslegung der Ziff 11 durch das Berufungsgericht unmöglich sei und zu den anderen Bestimmungen des Vertrages in unvereinbarem Gegensatz stehes Die Bestimmung der Ziff 11 zwingt jedenfalls nicht zu der Annahme, daß hierdurch das Alleinvertriebsrecht der Klägerin in den drei westlichen BesätzungsZonen Deutschlands eingeschränkt wurde und die Beklagte berechtigt sein sollte, mit einem feil des Vorratsbestandes der Beklagten nunmehr der Klägerin Konkurrenz zu machen und sogar noch ihre Kunden zu beliefern. Wenn das Berufungsgericht den Beklagten die Befugnis zu dem Auslandsabsatz zuspricht und die Bedeutung der Ziff 11 in diesem Zusammenhang sieht, so ist diese Auslegung nicht schon deshalb unmöglich, weil, wie die Revision meint, es zur Freigabe eines Teils der Vorratsproduktion für Auslandsbelieferungen keiner Vereinbarung bedurft hätte. Die Angriffe der Revision sind unbeachtlich, weil die Auslegung des Berufungsgerichts nur aus Rechtsgründen angegriffen werden kann. 2&) Das Berufungsurteil behandelt in weiteren Ausführungen die Schreiben der Beklagten zu 1) vom 10» und 28c April 1951 und führt aus, die Beklagte habe in diesen -10~ l Schreiben der Klägerin das Ansinnen gestellt, den Rest-vorrat bis spätestens 31« Mai 1951 abzunehmen, widrigenfalls sie diesen frei verkaufen wurde« Dieses Ansinnen habe die Klägerin rechtzeitig mit Schreiben vom 10© Mai 1951 abgelehnt« Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 10« April 1951, wie das Berufungsurteil im Tatbestand S 7 feststellt ? der Klägerin einen weiteren Vorrat an FriseurstUhlen im Werte von 100«000 DM mit Frist bis 30« April 1951 angebo-ten und sich unter 2iff 4 dieses Schreibens Vorbehalten, wenn die Klägerin bis zu diesem Termin den vorerwähnten Restbestand an FriseurstUhlen nicht auf feste Rechnung übernommen oder in dieser Hinsicht keinen annehmbaren Vorschlag eingebracht habe« das gesamte Warenlager anderweitig zu dem Verkauf freizugeben« Die Revision rUgt nun. daß in diesem Schreiben von keiner Fristsetzung zu dem 31« Mai 1951 die Rede sei, v/ie das Berufungsurteil aaO S 24 offensichtlich irrtümlich annehme. und daß das Berufungsgericht dieses Schreiben als weiteres Auslegungsmittel dafür hätte berücksichtigen müssen, was die Parteien beim Abschluß der Vereinbarungen vom 5« April 1951 gewollt haben« Die Eingangsworte des Schreibens charakterisierten es nämlich als Bestätigungsschreiben Uber die Vereinbarungen vom 5c April 1951« Deshalb komme dem Schweigen der Klägerin auf dieses Schreiben die Bedeutung zu, daß sie sich mit der Auslegung des Vertrages vom 5« April 1951 durch die Beklagte einverstanden erklärt habe, so daß die Klägerin dem nicht mehr durch ihr Schreiben vom 80 Mai 1951 habe wirksam entgegentreten können« Wenn das Berufungsgericht dem Schreiben vom 10« April 1951 irrtümlich eine Fristsetzung zu dem 31« Mai 1951 entnommen hat« 00 werden hierdurch die Ergebnisse des Be- rufungsgerichts in keiner Weise beeinflußt« Soweit die Revision aus dem Schreiben vom 10« April 1951 eine Bestätigung für die Auslegung des Vertrages herleitet« kann diesem Schreiben zwar entnommen werden« daß die Beklagte mit der Erklärung, sie behalte sich unter den genannten Voraussetzungen vor, über den Reatbestand an Friseurstüh-len frei zu verfügen, für sich ein Recht in Anspruch genommen hat, das mit dem Alleinvertriebsrecht der Klägerin nicht vereinbar wäre« Daraus folgt jedoch noch nicht, daß die Klägerin sich deshalb, weil sie dem Schreiben vom 10c April 1951 nicht unverzüglich widersprochen hat, diesem Standpunkt der Beklagten unterworfen habe* War die Beklagte zu einer solchen Verfügung nach der Vereinbarung vom 5c April 1951 nicht berechtigt, so konnte dieses Recht nicht schon dadurch zur Entstehung kommen, daß die Klägerin dem Schreiben vom 10* April 1951 nicht sofort entgegengetreten ist« Die Auslegung, die das Berufungsgericht den Vereinbarungen vom 5« April 1951 gegeben hat, ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Gegen die von der Beklagten in Anspruch genommene Befugnis zur freien Verfügung über den Restbestand des Vorratslagers spricht, daß die Einzelbestellungen zur Abwicklung des Rahmenauftrags bis zu dem 31c Mai 1951 vorgenommen werden sollten und daß nach Lage der Sache keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß die Klägerin von ihrer ausdrücklich festgelegten Befugnis, die restlichen Bestände aus ihrem Warensektor abzunehmen, schon vor dem 31* Mai 1951 hätte Gebrauch machen müssen* Diese Regelung war vielmehr einer neuen Vereinbarung zwischen den Parteien Vorbehalten worden* Die Klägerin konnte deshalb die Fristsetzung in dem Schreiben vom 10* April 1951 zu dem 30* April 1951 als unbegründet ansehen und brauchte auch aus diesem Grunde dem Schreiben nicht unverzüglich zu widersprechen* Wenn das Berufungsgericht schließlich in dem.Kündigungsschreiben der Beklagten vom 22„ Juni 1951 ein Anzeichen dafür gesehen hat, daß auch die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt der Meinung waren, das Alleinverkaufsrecht bestehe noch, so liegt auch diese Erwägung im Rahmen der dem Berufungsgericht zustehenden tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts., Die sich hiergegen richtende Ausführung der Revision, die Kündigung sei notwendig und zweckmäßig gewesen, um zu vermeiden, daß hei einer Wiederaufnahme der Produktion Streit über das Fortbestehen des Vertrages vom 2* Marz 1949 entstehe, liegt ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet und muß daher erfolglos bleiben* Her Angriff ist auch deshalb ohne Bedeutung, weil das an-gefochtene Urteil erkennbar nicht entscheidend auf dieser zusätzlich angesteilten Erwägung des Berufungsgerichts beruht * 3c) In weiteren Ausführungen bemängelt die Revision, es hätte einer ausdrücklichen Feststellung bedurft, daß EES zu dem Abnehmerkreis gehörte, auf den sich das der Klägerin eingeräumte Alleinvertriebsrecht erstreckte« Bas Berufungsgericht habe die sachliche Begrenzung dieses Abnehmer Jereises in § 1 des Vertrages vom 2o Marz 1949 übersehen« Es sei denkgesetzlich unmöglich, aus der Tatsache des Abschlusses von Kaufverträgen mit EES durch die Klägerin zu folgern, daß sie ein ausschließliches Recht auf Belieferung dieser Dienststelle gehabt habe» Auch diese Rügen sind unbegründete Das Berufungsgericht ist dem Landgericht ohne erkennbaren Rechtsverstoß darin beigetreten, daß schon nach Wortlaut und Inhalt des Vertrages die Lieferungen an EES unter das Alleinvertriebsrecht der Klägerin fielen« Diese Auslegung ist ■■13- keineswegs denkgesetzlich unmöglich«, Y/enn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch in Betracht gezogen hat 5 daß die Beklagte in dem Abkommen vom 5« April 1951 das Alleinvertriebsrecht in voller Kenntnis des Umstandes bestätigt habe, daß die Klägerin im wesentlichen nur EES mit den Waren der Beklagten belieferte, so ist auch diese Erwägung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,, IIo Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht die Berechtigung der Beklagten zur fristlosen Kündigung des Vertrages verneint hat. und rügt5 daß es an einer zusammenfassenden Beurteilung aller drei vorgebrachten Kündigungsgründe fehle und nicht ersichtlich sei, ob das Berufungsgericht sich bewußt gewesen sei, daß es auf die Summierung der KündigungsgrUnde entscheidend ankomme0 Auch im einzelnen halte jedoch die Begründung des Berufungsgerichts einer Nachprüfung nicht stand0 Bei Prüfung der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen ist davon auszugehen, daß die Beklagte im Kündigungsschreiben vom 28o August 1951 zwei Kündigungsgründe geltend gemacht und im laufe des Rechtsstreits die Kündigung auf weitere Vorgänge gestützt hat, nämlich darauf, daß die Klägerin Kunden und Behörden gegenüber sich als •Herstellerfirma ausgegeben habe und daß sie sogenannte GA-Seheine zu dem bevorzugten Bezug von Materialien, die sie von der Besatzungsmacht erhalten habe, nicht an die Beklagte zu 1) weitergegeben habe0 Mit dieser Begründung will die Beklagte Schadensersatzansprüche aus der Zeit nach dem Zugehen des Kündigungsschreibens vom 28* August 1951 ausschließen* lc) Bas Berufungsgericht hat den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Wächter dafür, daß der Inhaber der 4 -14- Klägerin mehrfach unter Berufung auf sein Ehrenwort dem Beklagten zu 2) erklärt habe, eine Erhöhung der Verkaufspreise wurde zu dem Erliegen der (Je schäft she Ziehungen zu dem EES führen, nicht erhobene Es unterstellt, wie dem Urteil zu entnehmen ist, diese Behauptung als richtig« Die Beklagten haben in dem Schriftsatz vom 7« Juli 1951, den das Berufungsgericht irrtümlich als Schriftsatz vom 29« Juni 1951 bezeichnet, selbst vorgetragen, sie hätten schon am 14c Juni 1951 erfahren müssen, daß die Antragstellerin ^Klägerin) die Fabrikpreise den Kunden gegenüber in einem solchen Maße überschritten habe, daß sich hierdurch Gewinnspannen bis zu 80 # ergeben hätten und daß die Klägerin den Friseurstuhl des Systems Augusta bei einem seinerzeitigen Herstellungspreis von DM 485 pro Stück zu einem Durchschnittspreis von DM 700 pro Stück verkauft hatte« Das Berufungsgericht schließt hieraus, daß die Beklagte zu 1) schon Mitte Juni 1951 von der angeblichen Arglist des Inhabers der Klägerin Kenntnis erlangt und dessen ungeachtet zunächst nur die ordentliche Kündigung ohne Begründung ausgesprochen habe« Es verstoße deshalb gegen Treu und Glauben,einen den Beklagten im Juni 1951 schon bekannten Tatbestand der Arglist später noch als Grundlage für eine fristlose Kündigung zu verwenden« Hätten die Beklagten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, von der Arglist erst später, etwa kurz vor der Kündigung vom 28c August 1951*Kenntnis erlangt, so wäre es ihnen immer noch zuzu demuten gewesen, der Klägerin eine Übergangsfrist bis zu dem 31» Dezember 1951 einzuräumen« In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, daß die Beklagten im Juni 1951 den Vertrag schuldhaft verletzt haben« Nachdem die Beklagten in dem Vergleich vom 25»' Oktober 1951 in voller Kenntnis der behaupteten Arglist die Fortsetzung des Alleinvertriebsrechts der Klä- SU -15” gerin durch die grundsätzliche Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung zugestanden hätten, könnten sie die behauptete Arglist nicht als so schwerwiegend empfunden haben, daß nicht noch eine Kündigungsfrist bis zu dem 31c Dezember 1951 gerechtfertigt gewesen wäre« Dies um so weniger, als der Sachvortrag der Parteien und das Beweisergebnis nichts dafür ergäben, daß die Beklagten überhaupt nach dem April 1951 von der Klägerin noch eine weitergehende Preiserhöhung verlangten und für den Pall der Weigerung der Klägerin die fristlose Kündigung in Aussicht stellten Das Berufungsgericht legt dann weiter dar, daß auch die Behauptung, die ungünstige Preisgestaltung seitdem Jahre 1950 habe die Beklagte an den Rand des Ruins gebracht, das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht schlüssig mache, die Beklagten hätten, nachdem sie in Kenntnis dieses Tatbestandes am 22* Juni 1951 nur die ordentliche Kündigung aussprachen, das Recht zur fristlosen Kündigung verwirkte Sie könnten den Verdacht nicht ausräumen« daß diese Kündigung vom 283 August 1951 nur bezweckte, von ihnen die Folgen des vorangegangenen Vertragsbruches abzuwenden= Ein solches Ziel rechtfertige die fristlose Kündigung nicht» Mit Rücksicht darauf bedürfe es nicht der Beweiserhebung darüber, ob die Preisgestaltung seit dem Jahre 1950 in Verbindung mit der Höhe der Herstellungskosten die Beklagte in außerordentliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht habe» Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagten die aus dem Verhalten der Klägerin zu ziehenden Konsequenzen im Juni 1951 nicht zu ziehen brauchten, weil sie durch das Abkommen vom 5« April 1951 eine Ausverkaufsregelung über die bis zu dem 30e April 1951 auslaufende Produktion getrof- -16- fen hätten und eine Wiederaufnahme der Produktion vor dem * 31o Dezember 1951 nicht zu erwarten und von den Beklagten nicht beabsichtigt gewesen seic Das Bedürfnis, die Konsequenzen aus dem Verhalten der Klägerin zu ziehen. sei überhaupt erst aufgetreten, nachdem durch Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 27o Juli 1951 die Weitergeltung des in dem Vertrag vom 2, März 1949 der Klägerin eingeräumten Alleinvertriebsrechts auch für den in der Vereinbarung vom 5c April 1951 und dem Bestätigungsschreiben vom 10, April 1951 geregelten Restwarenbestand angenommen worden sei£ Mit diesen Angriffen begibt sich die Revision Y/iede-rum auf den ihr grundsätzlich verschlossenen Boden der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Ihre Ausführungen lassen auch unberücksichtigt. daß die Klägerin ihr Alleinvertriebsrecht bereits durch die Schreiben vom 4» und 8* Mai 1951 für sich ausdrücklich in Anspruch genommen hatte, so daß die Beklagten schon hierin eine Veranlssung hätten sehen können, einen ihnen im Juni 1951 bekannt gewordenen Sachverhalt für die Ausübung eines Rechts zur fristlosen Kündigung zu verwenden* Wenn die Revision die Ausführungen des Berufungsurteils insoweit angreift, als es in dem Abschluß des Vergleichs vom 15» Oktober 1951 einen weiteren Umstand dafür erblickt, daß die Beklagten die behauptete Arglist nicht als so schwerwiegend empfunden hätten, daß nicht noch eine Kündigungsfrist bis zu dem 31» Dezember 1951 gerechtfertigt gewesen wäre, so kann der Revision zugegeben werden, daß die Beklagten durch den Vergleich nicht auch das Alleinvertriebsrecht der Klägerin, zugestanden haben. Es handelt sich hierbei aber um eine Erwägung des Berufungsgerichts, der keine entscheidende Bedeutung zukommt» Sie gehört zu den Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, während es in erster Linie das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus dem in dem Kündigungsschreiben -17- vora 28o August 1951 behandelten Hauptgrund ohne Rechtsver-stoß deshalb verneint hat, weil die Beklagte zu 1) bereits Mitte Juni 1951 von der angeblichen Arglist des Inhabers der Klägerin Kenntnis erlangt, trotzdem aber mit dem Schreiben vom 22* Juni 1951 den Vertrag nicht fristlos, sondern zu dem Jahresende gekündigt hatte«, 2«,) Auch der im Verlaufe des Rechtsstreits nachgeschobene Grund, die Klägerin habe sich BES gegenüber zu Unrecht als Herstellerfirma ausgegeben, ist von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß nicht als wichtiger Grund für eine Kündigung anerkannt worden* Es führt aus, daß die von der Beklagten zu 1) hergestellten Waren von dieser selbst nur mit dem Firmenschild der Klägerin versehen wurden«, und folgert daraus die Kenntnis der Beklagten davon, daß sich die Klägerin als Herstellerin der von ihr vertriebenen Ware ausgegeben hatte* Die Revision versucht c dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung des Sachverhalts mit einer Rüge aus §*139 ZPO entgegenzutreten, mit der sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die Beklagten mit dieser Feststellung überrascht, es hätte den Beklagten Gelegenheit geben müssen, zu dieser Auffassung Stellung zu nehmen* Die Beklagten würden auf Befragen vorgetragen und durch Sachverständigengutachten und Benennung von Zeugen unter. Beweis gestellt haben, daß es in der Büromöbelbranche üblich sei, auf Wunsch des mit Kundenschutz ausgestatteten Wiederverkäufers dessen Firmenschild unter Verzicht auf Anbringung der Fabrikmarke bei den Möbeln anzubringen* Das Berufungsgericht hatte jedoch entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung, die Beklagten zu befragen, ob sie zu diesem Punkt noch etwas vorzubringen hätten* Die Beklagten haben, nachdem sie sich schon in dem Schriftsatz vom 24o Oktober 1951 zur Q-Sache darauf gestützt hatten. ♦ —18— daß sich die Klägerin den Kunden und Behörden gegenüber als Herstellerfirma der einschlägigen Erzeugnisse der Beklagten zu 1) ausgegeben habe, diese Behauptung auch in dem Hauptprozeß mit Schriftsatz vom 8* März 1952 vorgetragen r Der Zeuge 0^/0 hat sodann bei seiner Vernehmung am 23. Mai 1952 bekundet, daß sich der Inhaber der Klägerin auch deutschen Kunden gegenüber als Hersteller des Augustastuhles bezeichnet und bei diesen und anderen Erzeugnissen der Beklagten das Firmenschild angebracht habe5 der Stuhl habe bei den Kunden als S^B^-Er Zeugnis, also als Erzeugnis der Klägerin gegolten, und sei als ”Sie-fertStuhl” mit Einverständnis der Beklagten bezeichnet worden* In der Friseurbranche sei SflHP ein Begriff, während Sch(HB^ (der Harne der Beklagten) unbekannt sei* Nachdem die Beklagten eingehend zu der Aussage des Zeugen Stellung genommen hatten« bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung anzunehmen, daß sie es versehentlich unterlassen haben könnten, auch zu dem Teil der Aussage Erklärungen abzugebenf aus denen das Berufungsgericht mit der Bezugnahme auf die erstriebterliche Beweisaufnahme erkennbar den Umstand verwertet hat, daß die von. der Beklagten zu 1) hergestellten Waren von dieser selbst nur mit dem Firmenschild der Klägerin versehen wurden und daß dies der Beklagten bekannt gewesen sei«, Schon das Landgericht hatte aus den Aussagen der Zeugen und gefolgert, daß sich die Parteien dar- über einig waren, daß die Klägerin sich den Amerikanern gegenüber als Hersteller ausgeben dürfe* Die Beklagten können daher keineswegs damit gehört werden, sie seien durch die Folgerungen, die das Berufungsgericht gezogen hat, überrascht worden* 3o) Hach Auffassung des Berufungsgerichts kann auch darin, daß die Klägerin, wie die Beklagten behaupten,• trotz wiederholter Aufforderung im Januar 1931 die Be- -19- zugscheine, die sie von EES erhielt oder doch erhalten konnte, nicht an die Beklagte zu 1) weitergeleitet habe, kein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung erblickt werden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Bebenserfahrung in der damaligen Zeit der Besitz von Bezugscheinen für die Aufrechterhaltung des Fabrikat!onsbetriebes von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei und daß jeder Fabrikationsbetrieb in sich einen Ausgleich der auf Bezugscheine zu beziehenden Vorräte vorgenommen habe» Mit dieser Erwägung kann jedoch die auf den Sachvortrag der Beklagten und die besonderen Umstände des Binzelfalles gestützte Folgerung des Berufungsgerichts, der Mangel solcher Bezugscheine könne die Fabrikation der Beklagten nicht so wesentlich erschwert haben, daß eine Beendigung des Vertrages noch vor dem 31o Dezember 1951 gerechtfertigt gewesen wäre, nicht entkräftet werden. Die Vorenthaltung von Bezugscheinen, die das Berufungsgericht unterstellt hat,und das von dem Berufungsgericht gewürdigte Verhalten des Inhabers der Klägerin gegenüber dem Bemühen der Beklagten, höhere Preise für die zu liefernden Waren zu erhalten, sind nach der gegebenen und teilweise, zugunsten der Beklagten, vom Berufungsgericht unterstellten Sachlage unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten auch im Zusammenhalt nicht geeignet, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen» III, Zusammenfassend ist zu sagen, daß das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde 4 nach ohne Rechtsverstoß bejaht hat« Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 &P0 zurückzuweisen c Br» Cianter Br. Haidinger Artl Br* Winkelmann Br„ Haager