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BGH · II ZR 20/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 20/54

In dem Schriftwechsel berief sich die Beklagte zunächst auf die behauptete Oberweisung, erklärte aber, auch den an sich unstreitigen Rest von 144-994,80 RM jedenfalls vorerst nicht zahlen zu können. April 1952 schlug die Beklagte vof die auf 14.499,47 DM umgestellte Teilforderung durch eine Zahlung von 6.000 DM abzugelten, was die Klägerin ablehnte, Für den streitigen Überweisungsbetrag erklärte sich die Be-klagte im Schreiben vom 30. Mai 1952 mit dem Vorschlag der’ Klägerin einverstanden, zunächst einen Teilbetrag von 10.000 DM einzuklagen und das ergehende Urteil auch wegen des Bestes gelten zu lassen. Das Landgericht hat der Klägerin nur die Zinsen für den anerkannten Betrag zugesprochen, wegen des Mehrbetrages aber die Klage abgewiesen. I; Beide Vorderrichter gründen die Abweisung der Klage ausschließlich auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährungo Ben Einwand der Zahlung hat das Landgericht nicht geprüft, das Berufungsgericht stellt auf Grund des Parteivortrages fest, die Beklagte habe den Eingang des Überweisungsbetrages auf dem Konto der Klägerin nicht bewiesen. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind in Berlin nach dem Zusammenbruch keine Vorschriften über die Verlängerung der durch Kriegsvorschriften angeordneteri Verjäh-rungshemmungen erlassen worden. Schriftwechsel vom März/April 1948 die Vereinbarung einer Stundung und meint, diese Stundung habe so lange angedauert, bis durch die Rechtsprechung die Frage der Wirksamkeit der sogenannten steckehgebliebenen Banküberweisungen aus dei Frühjahr 1945 geklärt sein würde. Nach dem Vortrag der Revision ist dies zuerst durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 23. Wenn diese Meinung der Revision zuträfe, so hätte die Verjährungsfrist von April 1948 bis Ende 1951 geruht, die Verjährung wäre also zur Zeit der Erhebung der Klage noch nicht eingetreten gewesen. Die Hemmungsvorschrift des § 202 Abs 1 BGB setzt voraus, daß im Falle der Erhebung einer Klage der Schuldner berechtigt gewesen wäre, deren Abweisung zu erreichen und nicht nur eine eingeschränkte Verurteilung, wie dies in den Fällen des § 202 Abs 2 BGB der Fall wäre. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß es auf die Frage der Auslegung des Schriftwechsels vom März/ April 1948 ankommt. Die Krage, ob die Klägerin trotz dieses Schreibens zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs berechtigt gewesen wäre, ist zwar eine Rechtsfrage, die der freien Nachprüfung . Die Entscheidung dieser Rechtsfrage hängt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, von der Auslegung dieses Schreibens und damit von dem Ausmaß der Verpflichtungen ab, die die Klägerin damit -übernehmen wollte. Wird in einem schwebenden Rechtsstreit das Ruhen des Verfahrens vereinbart, so endet damit die durch die Erhebung der Klage eingetretene Unterbrechung der Verjährung und es beginnt von diesem Zeitpunkt an eine neue Verjährungsfrist -zu laufen» Diese neue Prist kann dann aber ihrerseits durch die besondere Vereinbarung gehemmt werden, die die Parteien über das Ruhen des Rechtsstreits treffen. Etwas anderes hat v* das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang mit diesem Beispiel nicht sagen wollen, so daß aus dem zu dem Vergleich herangezogenen* Beispiel nicht, wie die Revision versucht, der z Schluß hergeleitet werden kann, es habe eine neue Verjäh— .j' rungsfrist von vier Jahren zu laufen begonnene Ill, Die Klägerin macht der Beklagten den Vorwurf der Arglist bei der Berufung auf die eingetretene Verjährung. Die Klägerin hatte aber keinen Anlaß, aus dem Schreiben der Beklagten vom 22, März ^948 den Schluß zu ziehen, daß sie die weitere Bearbeitung der Angelegenheit jahrelang hinausschieben könne. Sie mußt« erkennen, daß der Ablauf der Verjährungsfrist einmal eintre ten könnte, und sie kann der Beklagten nicht den Vorwurf der Arglist deshalb machen, weil diese sich nicht vor dem Ablaul der Verjährungsfrist noch einmal ausdrücklich mit der Erklärung gemeldet hat, sie halte an ihrem früheren ablehnenden Standpunkt fest. IV, Die Revision macht dem Berufungsgericht den Vorwurf,* habe die im Schreiben vom 30, Mai 1952 erklärte Bereitschaf der Beklagten, ein Teilurteil als Urteil über die Gesamtst® me gegen sich gelten zu lassen, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet* Zu der Zeit, als die Verhandlungen über die Präge einer Teilklage geführt wurden, war die Verjährung be reits eingetreten. V, Den früher von der Klägerin erhobenen Einwand, die Verjährung sei auch dadurch gehemmt gewesen, daß für das Vermögen der Beklagten eine Treuhandschaft nach dem MilRegG Nr 52 bestand, hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei trotz einer solchen Vermögenssperre, mindestans seit dem 17.

Zitierte Normen: § 196 BGB § 286 ZPO
VerjährungBerufungsgerichtBrSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 20/54
2536 056
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Verkünd et
 am 12o Med 1955
Jodas, Just.Angest,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der HdHBUHHHK B^^^-Aktiengesellschaft in Liquidation mit dem Sitz in	vertreten
 durch die Liquidatoren
 iv Generaldirektor Br. jur, Fritz Bi^HP in 2. Berghauassessor Lppp in	Wt
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Br,
 gegen
dieBPHHIHHP Aktiengesellschaft in BepH^ff ■, Nü^BH^B^traße W/U» vertreten durch ihren Vorstand, Direktor A. TflHto, ebenda.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1955 unter Mitwirkung * des Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Belbruck, Br. Kuhn und Br, Winkelmann für Recht erkannt8
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Hovember 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurÜckgewiesen<
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Klägerin, die bis zu dem April 1945 ihren Sitz in
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hatte, stand mit der Beklagten bis zu die-
sem Zeitpunkt in Geschäftsverbindung. Sie lieferte der Beklagten elektrische Kraft, Bür die Lieferungen von Februar bis Marz 1945 waren insgesamt 890.540,16 RM zu zahlen. Darauf sind unbestritten 450.000 RM geleistet worden. iSinen weiteren Betrag von 295.545,41 RM behauptet die Beklagte, am 24. März 1945 von ihrem Konto bei der Reichskreditgesellschaft in Berlin auf das Reichsbankgirokonto der Klägerin bei der Reichsbank in	überwiesen	zu	haben,	wo
 er der Klägerin unstreitig nicht mehr gutgesehrieben worden ist.
Ober die Regelung des nach Berechnung der Klägerin noch offenstehenden Restbetrages von 440.540,16 RM kam es zwischen den Parteien zu einem Schriftwechsel, der zunächst vom 3. Januar bis zu dem 5. April 1948 und dann erneut vom 29*. Januar bis zu dem 11. Juli 1952 dauerte.
In dem Schriftwechsel berief sich die Beklagte zunächst auf die behauptete Oberweisung, erklärte aber, auch den an sich unstreitigen Rest von 144-994,80 RM jedenfalls vorerst nicht zahlen zu können. Im Schreiben vom 22. März 1948 schilderte sie ihre Lage eingehend und schloß mit folgenden Sätzen*
"Wir bitten Sie, Verständnis dafür zu haben, daß wir aus den dargelegten Gründen zurzeit nicht in der Lage sind, Ihrer Bitte um weitere Zahlungen unsererseits zu entsprechen. Wir verkennen dabei keineswegs die Schwierigkeiten, die auch auf Ihrer Seite bestehen,
.first nach Klärung der verschiedenen noch offenen Fragen erscheint uns aber eine abschließende Behandlung.-der Angelegenheit möglich, auf die wir in Anbetracht der stets sehr angenehmen Geschäftsbeziehungen zwischen unseren Unternehmungen ebenfalls besonderen Wert legen/1!
 
Die Klägerin erwiderte am 5. April 1948 mit folgende» Hinweis8
,fIn Würdigung Ihrer Ausführungen erklären wir uns damit einverstanden, die Angelegenheit ruhen zu lassen, bis die Verhältnisse eine größere Übersicht gestatten." (Bl 29)*
Mit Schreiben vom 4. April 1952 schlug die Beklagte vof die auf 14.499,47 DM umgestellte Teilforderung durch eine Zahlung von 6.000 DM abzugelten, was die Klägerin ablehnte,
 Für den streitigen Überweisungsbetrag erklärte sich die Be-klagte im Schreiben vom 30. Mai 1952 mit dem Vorschlag der’ Klägerin einverstanden, zunächst einen Teilbetrag von 10.000 DM einzuklagen und das ergehende Urteil auch wegen des Bestes gelten zu lassen. Mit Schreiben vom 17. Juni 1952 erklärte sich die Beklagte zur Zahlung der Hälfte des gesamten ;V streitigen Betrages (abgerundet 22.000 DM) bereit» Die Klä* gerin lehnte am 25. Juni 1952 auch dieses Angebot ab und wiederholte ihren Vorschlag, nach Anerkennung und Zahlung des unstreitigen Betrages von 14.499,47 DM von dem streitijert Betrage einen Teilbetrag von 10.000 DM einzuklagen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 11. Juli 1952 ab.
Nunmehr erhob die Klägerin die vorliegende Klage auf ’ Zahlung von 44.054 DM nebst Zinsen, die am 14. August 1952 beim Landgericht einging und am 20. August zugestellt wurde.
Die Beklagte erkannte den Teilbetrag von 14.499,70 Dlf’ ohne Zinsen an und wurde nach dem Anerkenntnis rechtskräffii verurteilt. Wegen des Restes erhob sie zusätzlich die Einfe de der Verjährung.
Das Landgericht hat der Klägerin nur die Zinsen für den anerkannten Betrag zugesprochen, wegen des Mehrbetrages aber die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung wegen des abgewiesenen Betrages, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisioöj

Ente cheidungsgründ e s
I; Beide Vorderrichter gründen die Abweisung der Klage ausschließlich auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährungo Ben Einwand der Zahlung hat das Landgericht nicht geprüft, das Berufungsgericht stellt auf Grund des Parteivortrages fest, die Beklagte habe den Eingang des Überweisungsbetrages auf dem Konto der Klägerin nicht bewiesen. Es unterstellt zwar, daß die Beklagte den Überweisungsauftrag an die Reichskreditgesellschaft gegeben und daß diese ihn auch ausgeführt hat, es fordert aber als Voraussetzung der Erfüllung auch die Gutschrift.
Bie Beklagte ist formell nicht gehindert, den Einwand der Erfüllung in der Revisionsinstanz zu wiederholen; das Berufungsurteil enthält in diesem Teil aber weder einen Rechtsirrtum, noch sind irgendwelche Bedenken gegen die tatsächliche Peststellung geltend gemacht oder zu erkennen, Bie Entscheidung hängt daher nur von der Präge der Verjährung ab.
II- Ba beide Parteien Kaufleute sind und die elektrische Energie eine Ware ist, so beträgt die normale Verjährungsfrist vier Jahre (§ 196 Abs 1 Nr 1, Abs 2 BGB) seit dem Ablauf des Jahres 1945 (§ 201 BGB). Sie lief also bis zu dem 31» Bezember 1949. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind in Berlin nach dem Zusammenbruch keine Vorschriften über die Verlängerung der durch Kriegsvorschriften angeordneteri Verjäh-rungshemmungen erlassen worden. Sämtliche früher angeordneten Verlängerungen sind mit dem 30. September 1951 abgelaufen.
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Bie Klägerin versucht, sich darauf zu berufen, daß die Verjährungsfrist gehemmt gewesen sei. Sie sieht in dem
 
Schriftwechsel vom März/April 1948 die Vereinbarung einer Stundung und meint, diese Stundung habe so lange angedauert, bis durch die Rechtsprechung die Frage der Wirksamkeit der sogenannten steckehgebliebenen Banküberweisungen aus dei Frühjahr 1945 geklärt sein würde. Nach dem Vortrag der Revision ist dies zuerst durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 23. Juni 1949 (OGHZ 2, 143) geschehen, im übrigen aber erst im Laufe des Jahres 1951 durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 218; 3, 156j 4, 244).
Wenn diese Meinung der Revision zuträfe, so hätte die Verjährungsfrist von April 1948 bis Ende 1951 geruht, die Verjährung wäre also zur Zeit der Erhebung der Klage noch nicht eingetreten gewesen. In der rechtlichen Würdigung des Schriftwechsels vom April 1948 haben die Angaben der Kläger geschwankt. Nachdem sie zunächst von einer Stundung gesprochen hatte, hat sie im Laufe des Berufungsverfahrens diesen Ausdruck als "falsa demonstratio" bezeichnet; die Revision greift den Ausdruck "Stundung" wieder auf, da macht aber keinen Unterschied, ob es sich um eine Stundung handelt odei um eine sonstige Vereinbarung, auf Grund deren die Klägerin auf Zeit nicht berechtigt gewesen wäre, den Anspruch gericW lieh geltend zu machen. Die Hemmungsvorschrift des § 202 Abs 1 BGB setzt voraus, daß im Falle der Erhebung einer Klage der Schuldner berechtigt gewesen wäre, deren Abweisung zu erreichen und nicht nur eine eingeschränkte Verurteilung, wie dies in den Fällen des § 202 Abs 2 BGB der Fall wäre.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß es auf die Frage der Auslegung des Schriftwechsels vom März/ April 1948 ankommt. Es würdigt insbesondere das Antwortschreiben der Klägerin vom 5. April 1948 dahin, die Klägerin habe sich nicht auf bestimmte Zeit verpflichtet, von
 
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einer Klage abzusehen; "aus diesem Schreiben ergebe sieb nicht, daß selbst ein Gerichtsverfahren zu dem Zwecke der Unterbrechung der Verjährung ausgeschlossen sein sollte"«,
Die Krage, ob die Klägerin trotz dieses Schreibens zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs berechtigt gewesen wäre, ist zwar eine Rechtsfrage, die der freien Nachprüfung . durch das Revisionsgericht unterliegt. Die Entscheidung dieser Rechtsfrage hängt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, von der Auslegung dieses Schreibens und damit von dem Ausmaß der Verpflichtungen ab, die die Klägerin damit -übernehmen wollte. Insofern handelt es sich um eine reine Auslegungsfrage, und diese Auslegung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht&
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß weder die ungeklärte Vermögenslage des Schuldners noch ein Zweifel hinsichtlich einer Rechtsfrage den Gläubiger an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne des § 202 Abs 1 BGB hindern. Das Berufungsgericht meint, die Rechtslage könne hier keine andere sein, als wenn die Karteien während eines Rechtsstreits eine Vereinbarung über das Ruhen des Verfahrens treffen. Zu Unrecht sieht die Revision in dieser Erwägung des Berufungsgerichts einen Widerspruch. Wird in einem schwebenden Rechtsstreit das Ruhen des Verfahrens vereinbart, so endet damit die durch die Erhebung der Klage eingetretene Unterbrechung der Verjährung und es beginnt von diesem Zeitpunkt an eine neue Verjährungsfrist -zu laufen» Diese neue Prist kann dann aber ihrerseits durch die besondere Vereinbarung gehemmt werden, die die Parteien über das Ruhen des Rechtsstreits treffen. Etwas anderes hat v* das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang mit diesem Beispiel nicht sagen wollen, so daß aus dem zu dem Vergleich herangezogenen* Beispiel nicht, wie die Revision versucht, der z Schluß hergeleitet werden kann, es habe eine neue Verjäh— .j' rungsfrist von vier Jahren zu laufen begonnene
 Ill,	Die Klägerin macht der Beklagten den Vorwurf der Arglist bei der Berufung auf die eingetretene Verjährung.
Es ist zwar richtig, daß der Schuldner sich nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen kann, wenn er die Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, ohne Klage den Gläubiger zu befrie-digen und wenn der Gläubiger dadurch von der Erhebung der Klage abgehalten worden ist. Diese Voraussetzung ist aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht gegeben, denn die Beklagte hatte niemals ihre Behauptung fallen lassen, der jetzt noch streitige Teil der Klageforderung sei bereits durch die steckengebliebene Überweisung getilgt.
Zur Zeit des Schriftwechsels im März/April 1948 war in der Tat noch in keiner Weise zu übersehen, wie diese Präge einmal geklärt werden würde. Die Klägerin hatte aber keinen Anlaß, aus dem Schreiben der Beklagten vom 22, März ^948 den Schluß zu ziehen, daß sie die weitere Bearbeitung der Angelegenheit jahrelang hinausschieben könne. Sie mußt« erkennen, daß der Ablauf der Verjährungsfrist einmal eintre ten könnte, und sie kann der Beklagten nicht den Vorwurf der Arglist deshalb machen, weil diese sich nicht vor dem Ablaul der Verjährungsfrist noch einmal ausdrücklich mit der Erklärung gemeldet hat, sie halte an ihrem früheren ablehnenden Standpunkt fest.
IV,	Die Revision macht dem Berufungsgericht den Vorwurf,* habe die im Schreiben vom 30, Mai 1952 erklärte Bereitschaf der Beklagten, ein Teilurteil als Urteil über die Gesamtst® me gegen sich gelten zu lassen, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet* Zu der Zeit, als die Verhandlungen über die Präge einer Teilklage geführt wurden, war die Verjährung be reits eingetreten. Die Entschließung der Klägerin konnte al so durch eine derartige Bereitschaftserklärung der Beklagte®^ nicht mehr wirksam beeinflußt werden. Es bedarf deshalb kei v ner Entscheidung, wie sich die Rechtslage dann gestalten
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 würde, wenn wirklich eine derartige Vereinbarung vor Ablauf der Verjährungsfrist getroffen worden wäre, die Klägerin dann aber die in Aussicht genommene Teilklage doch nicht erhoben hätte«
V,	Den früher von der Klägerin erhobenen Einwand, die Verjährung sei auch dadurch gehemmt gewesen, daß für das Vermögen der Beklagten eine Treuhandschaft nach dem MilRegG Nr 52 bestand, hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei trotz einer solchen Vermögenssperre, mindestans seit dem 17. März 1950, zur Erhebung der Klage auch ohne Genehmigung der Militärregierung in der läge gewesen (Ges Nr 7 der AllHohKomm für Berlin), Hiergegen hat die Revision aus erklärlichen Gründen keine weiteren Einwendungen erhoben.
Die eingelegte Revision war hiernach mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen,
 Pr, Canter	Dr, Belowsky Dr. Delbrück
 Dr. Kuhn	Dr.	Winkelmann