Wirdleine Lebensversicherung, die prämienfrei geworden ist und nur mit Zustimmung des Versicherers wiridef erhöht werden kann, wieder hergestellt, so 7/ird mit der Wiederherstellung;: für den. sehen dehgwiedererhohteri,vollen Versicherungs summe I hg 1 und der prämier.freien Summe eine neue Wartefrist ■' v i:J§lj für Selbstmörd nach § 10 ALB in Lauf gesetzt, Be- n geht der';iVersicherte innerhalb dieser Frist Selbst-i;|jj|| mord, sc beschränkt sich - die Leistungspflicht "-des Versicherers für dieser. Teil der Versicherung - auf " h die* Rückvergütung ? ;für Recht erkähnil Auf die Revision der Beklagten wird das! Beklagten zur Abwendung der Pflichtversicherung nach dem Handwerkerversorgungsgesetz■ mit Wirkung ab 1« JanuarM941 eine Lebensversicherung:über 10 000 PJU Die Versicherungs-summe sollte bei seinem Tode , «spätestens am 1 «Januar .1979 . Ursprünglich sollte die Versicherungssumme im Todesfall 7 an die.Eltern des Versicherungsnehmers, im Erlebensfall an ihn selbst gezahlt werden, G-emäß dem Nachtrag I zu dem Versicherungsschein vom 18« Dezember 1946 bestimmte:dann der Versicherungsnehmer seine Ehefrau, die Klägerin zu 1.) sowie seine Tochter, die Klägerin zu 2) zu gleichen Teilen zu Bezugsberechtigten für den Todesfall« Am 18« November 1948 nahm er bei der Beklagten ein Darlehen von 8 000 DM auf, das er durch eine Hypothek .auf seinem«Grundstück sicherte« In.der«Hypothe-kenbestellung räumte er der Beklagten das Hecht ein:, den Bars lehensbetrag .von der auszuzahlenden Versicherungssumme ein-zubehalten« Zu diesem Zweck bestimmte er die Beklagte unwiderruflich, zur .Bezugsberechtigten» und Bob die bisherige Bes « zugsberechtigung auf« Dies.wurde auch in dem Nachtrag II :zu dem.Versicherungsschein vom 18« November 1948 festgelegt ««Der: Überwachungsbeamtesder Landesversicherungsanstalt erhob bei einer Überprüfung: der •Versorgungsverhältnisseadesi3<J((^ deswegen. Beanstandungeno- Auf .eine' entsprechende Rückfrage -s «teilte dann die Beklagte der »LandesVersicherungsanstalt mit««. .ÄbTK-I)ezeir®kam mit/der Zahlung der Mo nUr s p r a ra i e n in Rückstand«, Daraufhin sandte ihm die Be- ■ /: klagte am 26„ April 1949 ein Mahn- und Kündigungsschreiben nach § 39 VVG, § 4 ALB, Da die ihm gesetzte Nach- /// -mm Die 'Beklagte meint., daß sie hiernach nur eine .Rückvergütung .von, 706 DM zu zahlen braxxche? infolge der Kündigung vom 26, April 1949 erloschen sei, ' erst I; am 1,: April "350 durch Begründung eines neuen Versicherungs-Verhältnisses wieder hergestellt worden sei., gemäß demfRacHtr1948 durch die der|BeHlllü : klagten selbst ersetzt worden seit Vorsorglich rechnet idie|Be-J'':||| klagte-■ mit "-ihrer tiälligeniD^ ouHilf sweiseikf Du macht sie deswegen ein Zurückb^eS^^Ä®r'e^K' geltend, Ferner w.i 11 v sie von der Klageforderung 180 3 80 DM für rückständige 1A; ■•Prämien aus der Zeit vom 1, Mai 1951 bis 1, Januar 1952 abzie-Ken.j,:.Die 1 Rlägeri.nhen:; ni q htl'^rfo sc if en’| sondern in eine prämienfreie Vifersicherung ■ ümgewand eit ■ word en seil: und deshalb auch bei .der'am-hl, ..'■April 1950; erfolgten.; 'Wief erer^^'^||l höhung -: nichi ‘ v°n : einer Wiederherstellung der Versicherung ge-V sprochen ’werden könne- Damals sei vielmehr lediglich der:Alte Alp Versicherungsvertrag unverändert wieder in Kraft gesetzt wordenes. Das Ober-1 andesgericht hat die Berufung der Beklagten durch leilur-teil in Höhe von 9 819; 20; DMifurückg^ die Ent- 'hierin eine Abtnetung;;:des Versicherungsanspruchs liege, die hach;-§ 11 Ahs;;1!;der;. :mii;; Recht ;hls:5;uhhalt^^ an» Weder die Bestimmung eines BeAl;; zugsbereehtigten'hoch1 der Widerruf oder die Änderung einer solchen stellen ; sich;'rechtlich, als Abtretung des Versicherungs-iansprüchs ; dar,.;; die, wi.e hier, nur für den Todesfall getroffenVwar, eine nach § 22 Abs 2 der genänhteri»Verordnung unzulässige Verfügung über den V ersieh e rungs ans p ruc h zu 'sehen »f Die'Hanhwerkerversar^ gung verfolgt mit der in § 3 HVG vorgesehenen gemischten 11 LehensVersicherung'zwei Zieles Sie will sowohl die Alters-äl s auch; die Hint e rbli ehe ne nv e r s o rgung:; dö r Handwe rker in dem: vorgesehenen’:Mindestumfang - gewa|irleishenl;; ZurSicherungll der Hinterbllehenenversdrgung"hes^i^en'''''1^''' 1 2 'der11 DVO und! Freiheit von der Verpflichtung 'zur Teilnahme an der Ange-steiltenversicherung (oder HalbVersicherung) nur solange geltend gemacht werden kann, als in dem; gemischlen :Lebensveh-sicherungsvertragdie Ehefrau und die Kinder für den Todes- f fallals Bezugsberechtigte bezeichnet sind, Wird eine solche .■Be z e i chnung : zwar zunächst get r of f eH r später ab er 'wieder, abgeändert ,'s. b fl legt in i dies er ;ithd erüng f ür:' ■ s ich f alle in no ch keine nichtige.;;Verfügung über den Versicherur.gs.anspruch im Sinn von ; §;:22;;;Abd:;;2 .der 1;i.f.l)Vp ff Die " Änderung! hat ’vielmehr ...nur';' zur | Fol ill ge'f 1;.d aß fdami t die - Vor aus s e t bung f ür;::'|i e,' Ver’sl cherungsf r eiSiel 1 f oder ;'Halbversicherung nach- |f 12'; ■ der ilf LVÖ wegfäl 11 und da-1; mit die Verpflichtung zur Teilnahme an der Angestelltenversicherung gemäß § 1 HVG- wieder wirksam wird (Heydf!Handwer-if; .Ihrversorgüh^ 140; Pfundtner-Eeubert, Las neue, deutsche Reiehsreeht IV a 21 S 8 - 30; Wankelmuth HVG- S 126; h; Haaß-dlanzmahri. HVG-; § 3 Anm 36; > § 8 Anm 16) f Die Eichtigkeits-folge des § 22 der 1„ DVO tritt erst dann ein, wenn über die Änderung der Bozugsberechtigungffüi;:deh; Todes f al Ifhi naheeine Verfüguhg getroffenfwirdf die auch die ;:dem Versicherüngsheh-’':h mer; selbst. nicht auf die Änderung der Bezugsberechtigung für den Todesfall beschrankte;, sondern die Bezugsberech-'f Tigung deslYersiBBerüngsnehmeralselbst beeinträchtigende Yer-7 fügung über ;denjYereih ist hier bei der Bano- November 194-8 erfolgt„ Nach der hierbei geirofffeinen Vereinbarung kann nicht zweifelhaft sein., daß 'di'e )Beh|a|te uneingeschränkt sowohl für den Todes- als f' lljuc^l^Ürli den)|:l)rl eb ens f a fitäl s unwri der ruf 1 ich Bezugsb erech- )) ||ig|e: .eihg|;s'hizt/ werdehpsollfe,;|^ damit verbundenen Im rühr igen verstößt ; vO:s auch in hohem Maße ©gegen Treu.und Glaubehh^wenn .die .Beklagte sich nunmehr auf.')) :))Jene: Bezugsrechtsänderung beruf t;^.obwohl:: versicherungsvertrag nunmehr die Hinterbliebenenversorgung -tf nach der Angestelltenversicherung gemäß dem HVG in Kraft treten zu lassen, :: ttittil. lit Auf Grund der Sesugsbereehtigung erwarben die Klägerinnen nach der. §§ 330., 331 BGB, § 16 ALB mit dem Tode des Versicherten Beklagte einen eigenenAinichtfiumA gehörenden Anspruch auf die Ver- oh und inwieweit die LoIstungspflicht der Beklagten durch die latsa- 1 che beeinflußt worden ist? daß Ader:;Versichert et leibst mord verübt hat!INach § 10 ALB ist an Stelle der vollen Versicherungssumme nur die Rückvergütung zu zahlen, wenn der Versicherte innerhalb von drei Jahren seit Einlösung des Vers i cherungs s che ins oder "seit der Wiederherstellung der J;3l|l)|cteLen Versicherung" : selbstinord begangenlhat a. beginnt, sowohl mit der Einlösung tdes ’ Versicherungsscheins als auch mit der Wiederherstellung einer erloschenen Versicherung e ine drei j ährige -Warte fr is tDamit tint erscheinet sich diese Klausel wesentlich von den den Entscheidungen-: des Oberlandesgerichts Naumburg (VA 1932 Nr 2484 S 302) und des Wdichtgerichts zugrunde lie- genden früheren Versjeherungsbedingungen, nach denen eine : Warfefrist nur durch die Ausstellung des Versicherungsscheins in Lauf gesetzt wurde. Ein vollständiges Erlöschen des alten Yersicherangs Vertrages sei durch die Künde going vom 26. April - 1949 nicht herbeigeführt worden,- Sie;habe vielmehr - nur die Umwandlung ' fder .)Wehsicherurigiiha eihe't bei tragsfreie bewirkt Wenn hi erbe-1. auch der übei; die beitragsfreie - Versicherungssumme von ausgeliende ^ersicherungsscliutzrerloscHen seiso hah-: 7 dele es sich; dochraucnE' insoweit tnlchtEum^ eine; "erloschene Versicherung"Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar,, daiB die durch die Kündigung gemäß § 175 VVCt5 ;;; §|4; Zi.ff 5 ALB bewirkte Umwandlung der ;J|rSicherung in eine 1 :0ramihhfreietnichil’das; vollständige Erlöschen des bisherigen l'f Efersijperuh^ d I^Pgles durch ihn begründetehEEyer^rS-l,; 2 VVG- § 5 Ziff 2 ALB festgeiegten Grundsatzein Die mit der Umwandlung ein t re tend e Umg e s t äl tung des Ver s i cherungs verbal tsg;f ni s s e s b e s t ehf E'äar in Vt ääß e inet weit er e- Beitrags Zahlung entfällt und daß sich die leistungspflicht des Versicherers auf d i'e% eitragsfreie ■ Versio he rung s summe ■ ermäßi g 11 (so § § ; ?E ■ ± 5 i (5' ‘Ziff 2;'ADB):P Das bedeutet rechblichfEdaßsicli■die;;ö^iv||;|i' fahr-tragung des Versicherers und damit der Versieherungs-Ipffitz^Ser^BerecH die beitragsfreie Versiehe rung is - der in Kraft gesetzt;, Bas |bedeüteSSJ^icltlieHp daß / der:;erloschene Teil der Versicherung wieder hergestellt wird 1 Regelung über die SS VWiederler^^ erloschenen Versicherung" nicht ti.slifaöt denn für die dort geregelte Leistungspf1icht des Versicherers im Balle des:Selbstmordes des Versicherten kann bei der "Wiederherstellung einer erloschener. Versicherungl nur von Bedeutung sein, ob die Haftung /(Gefahrtraguhgj des Versicherers bzwi der Versicherungsschutz des Berechtigten fjnf- 'V ::fhl 'VorausSetzung gegebenfei'; § 10 ALB kann nichts : ^äeres;:^iteKM^^?äM0h^ll^^ersi'c|^|lÜ^ nur teilweise erloschen und 1^0!^ gdiegin |gfi> ALf’/blifim^^ für den erlo- schenen und wieder^/Sergesleilf eh Teil der Versicherung in l;gf Betracht,. r-hgb SchlieBlichchahhfau^ - Auffassung des;\ Beruf ungs-^^ hfill gerichts nicht gefplgfiwefdenj daBgcfer Ausdrück ''WihderhehgEf /Stellung" eine vollständig^erloschene Versicherung voraussetze ., während der in einer früheren Fassung der/Bedihgühhh gen verwandte Ausäruchi"W:iederihkraftsetzung" auch die '.Wiehtt dererhöhung einer umgewandelterl Versicherung umfasset: : Beide 'S/1 Ausdrücke werden vielmehr , sowohl ...dahn gebraucht^'' wenn es sich um.'h^ Sicherung handelt, als auch, dann, wenn die Wiedererhöhung einer nicht:mehrdinvderivollenfH^ der vereinbarten Versic! rungssumme ;in Kraft >; hefihdlichen :irersichhrung in Rede steht ,, so daß also von beiden Ausdrücken auch die Wiedererhöhung ;y einer nach § 175 WG umgewande 11con Versicherung erfaßt: pieseiS:: Bründe;: 1 sf;Ynm-;;Si,gehnis die Auffassung des Berufungsgericht s:|hiclitigo daß hierdurch eine neue Wartefrüst nach Pli't in lauf gesetzt wurde. lichen Beseitigung der Kündigungswirkungen innerhalb der ' Frisxen des § 39 Abs 3 VVG, § 4 Ziff 6 Satz 1 ALB bereits versätunt hatte, konnte die Wiedererhöhung nach- § 4- Ziff 6 7 Satz 3 *ALB nunmehr nur noch mit Zustimmung; des Versicherers vörgenommen werGbh;, wobei diese .auch von der Erbringung ■ eines heuen Gesundheitsnachweises abhängig gemacht v/erden . .' konnte„ Zweifeilos stellte dieser Vorgang eine "Wiederherstellung" der Versicherung im Sinn von § 8 ALB dar» Der im § 10 ALB verwendete Ausdruck - "Wiederherstellung einer erloschenen Versicherung" kann aber nichts anderes bedeuten (Haasen YersR 53;? sein, daß ;in jeiiem Vorgang jedenfalls insoweit die "'Wiederherstellung einer erloscJienen;;jrersiöEePungn aucli im Sinn von § 10 ALB zusehen ist, alshLierbei der infolge der früheren Umwandlung erloschene Teil der Versicherung nun-: mehr v/ieder hergesteilt wurde. Deshalb wurde nach § 10 ALB insoweit auch eine neue:Wartefrist wieder in Lauf gesetzt „ La § 10 ALB es lediglich auf die Wiederherstellung 'uLabstellt undihierbeikeinen•:^nt:ers.ehied:omac.ht, ob das alte Versicherungsverhältnisuunverändert .wieder zu dem - Auf- .u:.: .-; leben gebracht wird oder ob dabei ein neues Versicherungs-Verhältnis mit im iwesentlichen-fglelchen Inhalt begründet wird ist die Streitfrage;^, in welehervWeise hier die Wiederher-; • Stellung erfolgt ist, ohne Bedeutung» 4. Vermag hiernach schon die in § 10 ALB gewählte Ausdrucksweise .nicht: die Auslegung zu rechtfertigen,, die das Berufungsgericht; dieser::3esiimmnng;;vgibt,nso erscheint dessen Auffassung vollends'als unhaltbar, wenn hierbei der Sinn der getroffenen Regelung unter; Berücksichtigung Ihres !; wirtschaftlichen Zwecks in Betracht gezogen wird (vgl BGH VersR 51,79). Die Lebensversicherer;haben-ein berechtigtes Interesse daran,; davor; geschützt zu werden, daß ein Versicherter auf ihre Kesten miv seinem Lehen spekuliert 3s kommen immer wieder Bälle vor, in denen insbesondere-von Personen, die sich in hoffnungslos erscheinender finanzieller'Lage befinden , Versicherungen auf ihr Leben genommen werden, in der Absicht,: demnächst Selbstmord zu begehen und dann durch; die Lebensversicherungssumme.wenigstens die wirtschaftliche Lage ihrer Hinterbliebenen zu:sichern» -Zur.Begegnung dieser . Gefahr bestimmt § 169 77G, : daß der; Lebensversicherer-beirv---Selbstmord schlechthin-:.von seiner.;Leistungspflicht frei wird» ?-Fun®hat -sich allerdings gezeigt,; daß eine ' so weitgehende Aus- wenn erst eine ■Reihe:'von :JähferRi^ haben sich die Le- || ; s i k 0 über nahm did, es: Versiehe rers bedarf,, die dann erfolgt ul 1% wenn eine er'; eschene Versicherung wieder hergestellt wird„ Ifi : DChf |nf er eisen def^^sf chef^1,T®d- ihltiesem Pall nicht 1:1 1 tlur ’ damit siet-darhldie ::Wiedefherstellung * 1:1 Höhe; der: prämienfreien Versl-cheruhgssumme in Kraft war:und deshalb dieiWiederherstel-lung nur den darüber hinausgehenden Teil des früheren Schut- zes betraf, Im vorliegenden PallSWar der Versicherungsschutz durch die Umwandlungen^ § 1: vpn: 10 000 DM' auf'einet beitragsfreie Versicherungssumme von 191 DM zu.sanmengeschmolzen und wurde nun;d^ Wiederlierstellung wieder auf den vollen Betrag von 10 000 DM erhöht,. Hätte die beitragsfreie VersicherungssummeWeniger als 100 DM betragen, so wäre die Versicherung nach § 5 Ziff Grund der Kündigung ISIvl voXlstandigverlö^ hätteb;|al|f|also in vollem Umfang wieder,IherghXtelit ^ ''mübseh^^anfder ZufäSligkeit der, pit Höhe der sich bei der Umwandlung ergebenden beitragsfreien Versi cherungssümmetlfannlss nun. DM, son- -1 dem "nur" die erneute Übernahme eines weiteren Versicherungs-schutzes von 9 809 DM zu dem Gegenstand hatte, ist mit Sinn und Zweck des § 10 ALB schlechterdings, unvereinbar, 5; Aus diesen Erwägungen ergibt sich auf der anderen Seite ab er ;guehy^ i tiler i von der ;■ ,■ Revision erneut':..vertrb$enen Auffassung daß' § 'lliADR auf-die streitige Versicherung Anlyoller: Höhe anzuwehäen sei und daß; sich deshalb ihre’ Leistüngspflicht für'die ge-samte Versicherung auf die Rückvergütung von 706 DM beschränke Hierbei wird nicht beächtetpld'^ nach § 175 :'-h Dieser von dem 1 hi Einwainägä^ bereits frei gewordene Teil des Ver- auch nur für diesen Teil der (Versicherung auf die', 11 ■RückYehgütung beschränkt^ während die bei' der Umwandlung nach: : |'::l75' VVB entstandene 'beitragsfreie Summe (hier 191 :DM) voll : zu zählen 1sto Dies:entspricht auch der heute im ver si cherungs rechtlichen Schrifttum allgemein herrschenden Auffassung (Mohr VersR 52 j: 111Dörstling aaO ; Haasen aaO; Prö 1 ss aaO § 10 ALB Anm 2)1 Versiehe rungstechnisch macht die Ermitt-lühg der für die genannte Differenz maßgebenden Rückvergütung keine Schwierigkeiteno Sie erfolgt in der Weise, daß zunächst die heitragsfreie Versicherungssumme zu ermitteln ist, die sich nach § 5 Ziff 2 ALB dann ergeben würde, wenn die wieder : Vers i che rung zur Z ei t ■ d p §.:: {Sihtr'i 11 s:d es ; Versi cherungs falls , in - eine ' präiiiienfreie umgewändei% wäre, Hiervon ist die: prämienfreie Tersicherüngssummelatzu2iehen? die die Beklagte (außer dem Betrag von 191 DM) nach § 10 AIB für den erloschenen und dann wieder hergestellten feil-’der Versicherung zu zahlen hat,. 6u Die Revision greift das angefochtene Urteil schließ-/-lieh auch noch insoweit mit Recht an, als in ihm nicht entschieden ist, wie die von der Beklagten"zu erbringenden .Lei-v stungen unter die Klägerinnen aufzuteilen sind. Das Berufungsgericht wird also bei der weiteren Verhandlung gemäß § 139 ZPO auf eine entlarv sprechende Änderung ihrer Klageanträge hinzuwirken und dannr> demgemäß zu entscheiden haben, , • '
Für das Fachsohlagewerk• Für;die Amtliche Sammlung!
I o Gesetzrv : VVG : § 166; 1 „ DVO zu dem Handv/erkerversorgungs-
vl 1^ 3 h Julhh 9 3 9; (RGBl22:
Rechtssatz
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versieherühg nach':hein Hand?;erkeryersor guhgsgesetz m:unsj (HVGAhgehommen ish/h^ der Ehefrau • 1
und VEhnderhäls - BezügSberechtigter: für den Tode's-faldl^eändh^t,h''so^liegt in diesertÄnderung::für ‘ sichiaileihi'jhoah :keine nichtige Verfügung über deniFer^^^ Änderungjl-;||^;^'|
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Wirdleine Lebensversicherung, die prämienfrei geworden ist und nur mit Zustimmung des Versicherers wiridef erhöht werden kann, wieder hergestellt, so 7/ird mit der Wiederherstellung;: für den. erlöschehiii^^^ gewesenen und nun wieder in Kraft gesetzten Peil der Versicherungalso in Höhe der Differenz zwi- j
sehen dehgwiedererhohteri,vollen Versicherungs summe I hg 1 und der prämier.freien Summe eine neue Wartefrist ■' v i:J§lj für Selbstmörd nach § 10 ALB in Lauf gesetzt, Be- n geht der';iVersicherte innerhalb dieser Frist Selbst-i;|jj|| mord, sc beschränkt sich - die Leistungspflicht "-des Versicherers für dieser. Teil der Versicherung - auf " h die* Rückvergütung ? Die'bei tragsfreie Summe ist voll -.n« .zu zahlen lillSiÄJ
Aktenzeichens II ZRi:2Qy/|5 , I: Urteil.; des BGH vom" 8'flMai ; 1954
LG KielV.::;. ' f OLG Schleswig
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Verkündet am 3, Hailljp4 Jodas, Justizangesteilter als Urkundsleamtdr ll schäftsstelie Äl. : ll 1/1
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In dem Rechtsstreit Lebens-, Unfall- und Haffpfllchtversichenings.
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'Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
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Ides:. Senatspräsidentenllr0;1Canier ;uii|der,' Bundesriphter,; Ir'oV S e lows ky Jl- hrilRaidi ng e rjil Dr c/ -f leche r.;|und
;für Recht erkähnil
Auf die Revision der Beklagten wird das! des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts ’in-ill Schleswig vom 30,.Oktober 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent- -Scheidungauch über die Kosten der Revision ll an das Berufungsgelicht ■■‘zurückvelwiesenp 111
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Beklagten zur Abwendung der Pflichtversicherung nach dem Handwerkerversorgungsgesetz■ mit Wirkung ab 1« JanuarM941 eine Lebensversicherung:über 10 000 PJU Die Versicherungs-summe sollte bei seinem Tode , «spätestens am 1 «Januar .1979 . fällig werden« Durch die Währungsreform wurde sie auf ;8 500 DM umgestellt« Auf Antrag des Ver s icherungsnehmers wurde sie ab 1« Januar 1949 wieder: auf 10 000 DM erhöht. Ursprünglich sollte die Versicherungssumme im Todesfall 7 an die.Eltern des Versicherungsnehmers, im Erlebensfall an ihn selbst gezahlt werden, G-emäß dem Nachtrag I zu dem Versicherungsschein vom 18« Dezember 1946 bestimmte:dann der Versicherungsnehmer seine Ehefrau, die Klägerin zu 1.) sowie seine Tochter, die Klägerin zu 2) zu gleichen Teilen zu Bezugsberechtigten für den Todesfall« Am 18« November 1948 nahm er bei der Beklagten ein Darlehen von 8 000 DM auf, das er durch eine Hypothek .auf seinem«Grundstück sicherte« In.der«Hypothe-kenbestellung räumte er der Beklagten das Hecht ein:, den Bars lehensbetrag .von der auszuzahlenden Versicherungssumme ein-zubehalten« Zu diesem Zweck bestimmte er die Beklagte unwiderruflich, zur .Bezugsberechtigten» und Bob die bisherige Bes « zugsberechtigung auf« Dies.wurde auch in dem Nachtrag II :zu dem.Versicherungsschein vom 18« November 1948 festgelegt ««Der: Überwachungsbeamtesder Landesversicherungsanstalt erhob bei einer Überprüfung: der •Versorgungsverhältnisseadesi3<J((^ deswegen. Beanstandungeno- Auf .eine' entsprechende Rückfrage -s «teilte dann die Beklagte der »LandesVersicherungsanstalt mit««.
Schreiben, vom dl r Mai 1950«mit, daß R<
ihr die Rechte:
aus:dem .Versicherungsvertrag nicht abgetreten habe und daß ihr fder;. Versicherungsschein nicht zu dem Zwecke der Hinterlegung, sondern zu anderen Zwecken.Vorgelegen habe; er sei ins zwischen dem wieder , zugestellt worden«
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Mo nUr s p r a ra i e n in Rückstand«, Daraufhin sandte ihm die Be- ■ /: klagte am 26„ April 1949 ein Mahn- und Kündigungsschreiben nach § 39 VVG, § 4 ALB, Da die ihm gesetzte Nach- ///
fr is t / von zwe i '. Wo cHbii iUngehu t z tverstre i chen li eß ,// wandelt e 'sibEfäfeab Mitte Mai ■ 1949 gemäß /|§; beitragsfreie
Versicherung mit einer Versicherungssumme von 191 DM umc /;/ machte Gehrauchese f l;
Wirkuhg der Kündigung-durch eine Nachzahlung der Prämien 1 ihnerhaiflder ihi;. 6 ALB gesetzten ■'Tris|;':rwif3ahf' zu/Ebb^ ^imilar|;11950 beantragte 1
er hei|;3er,;:/Beklägt^eh|*dlM^erIMcheruhglwieder; aufleben zu lassen* Nachdem er auf Verlangen der Beklagten einen,neuen ;■ Ge sünahe it shachweasf erbracht^ undlhxehrückständ:igen:?Prämien'.
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Die 'Beklagte meint., daß sie hiernach nur eine .Rückvergütung .von, 706 DM zu zahlen braxxche? weil die. Versicherung.; die i£A1
infolge der Kündigung vom 26, April 1949 erloschen sei, ' erst I; am 1,: April "350 durch Begründung eines neuen Versicherungs-Verhältnisses wieder hergestellt worden sei., so daß die Drei-; jahresfrist des § 10 ALB Selbstmordes des H^jjp A
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gemäß demfRacHtr1948 durch die der|BeHlllü : klagten selbst ersetzt worden seit Vorsorglich rechnet idie|Be-J'':||| klagte-■ mit "-ihrer tiälligeniD^ ouHilf sweiseikf Du
macht sie deswegen ein Zurückb^eS^^Ä®r'e^K' geltend, Ferner w.i 11 v sie von der Klageforderung 180 3 80 DM für rückständige 1A; ■•Prämien aus der Zeit vom 1, Mai 1951 bis 1, Januar 1952 abzie-Ken.j,:.Die 1 Rlägeri.nhen:; die angeblich am 18., November 1948 l||g
e r f o 1 ^ t e ■?. Änd e rpng,- d e ir:: B e züg s b e re oh tigung für n.ichti g9 weil■ ;■ s ieAu ge gen.'..: d i e j | e s e %'z li c hen V o r s c Kr i f t an über ‘die Randwerk e rve r so r-fM ,.:gung Aersboße 9 Auchohandele die:;:'Bbklagte imiSihblrGkvfef Schreiben an die LandesversicKerühgsänstalirvoA tfpOt^ 1: \A
; är gl i st lg p. ■ A'e nf- s :iq1 s i c hgip i chwp hl j e t z lino c h auf:' i'äi e -. And! e ruK|ii; :...der:;;Bezugsberechtigung berufeluWegen' der Eröffnung des NachlalAl ? .konfürsee könne die ■Bekiagtei^a^Kh nicht-'initllKlar gegen:v|fn Aoltl Erblasser begrünöeten Dariahensfprde'rung auf rechnen oder ein io Zurückb ehal tungsr echtigelt end:: machen 0; Di e Klägerinnen .meinen weiterhaß..,j ■ 1QpADB -hlerinicht: anwendbar; sei 5 welk';.die':':'-Vhn- ...'IlF'-ll . Sicherung :durch üiel^ndigÜngi^yom 26 „ April A 949 . ni q htl'^rfo sc if en’| sondern in eine prämienfreie Vifersicherung ■ ümgewand eit ■ word en seil: und deshalb auch bei .der'am-hl, ..'■April 1950; erfolgten.; 'Wief erer^^'^||l höhung -: nichi ‘ v°n : einer Wiederherstellung der Versicherung ge-V sprochen ’werden könne- Damals sei vielmehr lediglich der:Alte Alp Versicherungsvertrag unverändert wieder in Kraft gesetzt wordenes.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober-1 andesgericht hat die Berufung der Beklagten durch leilur-teil in Höhe von 9 819; 20; DMifurückg^ die Ent-
scheidung darüber, oh die Klageforderung um die Prämien- .: Rückstände;; zul'erma'Bxgehnseiv,!- dem Schlußurteil yorbehalten. Mit her; Re'viälon|lüm. /-deren ;;|urückweih die Klägerinnen bitten^; erstrebt die Beklagte; die Abweisung der Klage, soweit ihr das Berufungsgericht statt gegeben hat,. ,
Entschei düngsgründe;
;XAsA|iDas;: Berufungsgericht bejaht die Anspruchsberechtigung .der Klägerinnen, wei1 diese; vom Versicherungsnehmer gemäß ; IdemlM dg; vom A Sis; December: 1946" als Bezugsberechtigte
;;be.zeichnet;;w^ Der' amt 8lV\HöYe'mber : 1948 erfolgten
;::;And'era Bezu|hbe der Beklagten ;
.billigt das';;Ber^fuhgsgeri wegen Verstoßes ge:genldie;:::Be-:: tsti.3m^ngen;;;:der .HäMwerkerversoigung keine rechtliche Wirk-;;|atolpeif wird " zwar nicht;;von . der ihr;;;
dungh. ä:a|;;Berufuhgsgericht;;geg Begründung getragen^ ; '
;lst^;:aberiim ■End,ergebnis;;iutreffend.<,. ■ '
Jas Berufungsgericht; Änderung der Bezugsbe-
rechtigu.ng zugunsten der;;Beklagten deshalb für nichtig;, weil
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'hierin eine Abtnetung;;:des Versicherungsanspruchs liege, die hach;-§ 11 Ahs;;1!;der;. lAJVO zu dem Handwerkerversorgungsgesetz (EVG): vom 9S9;;(RGB1: i;; 1 255) in Verbindung mit ; A;
4.0(1; B&B.;;:;h.ichfi^^^^^ .greift die Revision' ;;
:mii;; Recht ;hls:5;uhhalt^^ an» Weder die Bestimmung eines BeAl;; zugsbereehtigten'hoch1 der Widerruf oder die Änderung einer solchen stellen ; sich;'rechtlich, als Abtretung des Versicherungs-iansprüchs ; dar,.;; sondern 'sind von; dieser scharf zu unterschei-: .dennlBruch.-Dörstiihgv.lRecht ' des;-lebensversicherungs;;;ertrages j,;:;; 2:; .Aufl::; S;1224’ ff Entgegen der Ansicht des Berufungs- .
gerichts ist es rechtlich aiich niclit möglich, ohne weiteres;: i: schön in jeder Änderung;der; .Bezügsberechtigung,. die, wi.e hier, nur für den Todesfall getroffenVwar, eine nach § 22 Abs 2 der genänhteri»Verordnung unzulässige Verfügung über den V ersieh e rungs ans p ruc h zu 'sehen »f Die'Hanhwerkerversar^ gung verfolgt mit der in § 3 HVG vorgesehenen gemischten 11 LehensVersicherung'zwei Zieles Sie will sowohl die Alters-äl s auch; die Hint e rbli ehe ne nv e r s o rgung:; dö r Handwe rker in dem: vorgesehenen’:Mindestumfang - gewa|irleishenl;; ZurSicherungll der Hinterbllehenenversdrgung"hes^i^en'''''1^''' 1 2 'der11 DVO und! if § 4hder" 2fd:DV0 vombl 211 dldaß0 diff I
Freiheit von der Verpflichtung 'zur Teilnahme an der Ange-steiltenversicherung (oder HalbVersicherung) nur solange geltend gemacht werden kann, als in dem; gemischlen :Lebensveh-sicherungsvertragdie Ehefrau und die Kinder für den Todes- f fallals Bezugsberechtigte bezeichnet sind, Wird eine solche .■Be z e i chnung : zwar zunächst get r of f eH r später ab er 'wieder, abgeändert ,'s. b fl legt in i dies er ;ithd erüng f ür:' ■ s ich f alle in no ch keine nichtige.;;Verfügung über den Versicherur.gs.anspruch im Sinn von ; §;:22;;;Abd:;;2 .der 1;i.f.l)Vp ff Die " Änderung! hat ’vielmehr ...nur';' zur | Fol ill ge'f 1;.d aß fdami t die - Vor aus s e t bung f ür;::'|i e,' Ver’sl cherungsf r eiSiel 1 f oder ;'Halbversicherung nach- |f 12'; ■ der ilf LVÖ wegfäl 11 und da-1; mit die Verpflichtung zur Teilnahme an der Angestelltenversicherung gemäß § 1 HVG- wieder wirksam wird (Heydf!Handwer-if; .Ihrversorgüh^ 140; Pfundtner-Eeubert, Las neue,
deutsche Reiehsreeht IV a 21 S 8 - 30; Wankelmuth HVG- S 126; h; Haaß-dlanzmahri. HVG-; § 3 Anm 36; > § 8 Anm 16) f Die Eichtigkeits-folge des § 22 der 1„ DVO tritt erst dann ein, wenn über die Änderung der Bozugsberechtigungffüi;:deh; Todes f al Ifhi naheeine Verfüguhg getroffenfwirdf die auch die ;:dem Versicherüngsheh-’':h mer; selbst. zustehende;, seiner eigenen .Altersversorgung'..dieifffl nende, Bezugsberechtigung für den Erlebensfall beeinträchtigt»
Diese Bestimmung will nämlich die Altersversorgung des Handwerkers selbst gewährleisten und. läßt deshalb weder eine Pfändung des Yersicherungsanspruchs noch auch eine Verfü- ch gung über ihn zu> es sei denn, daß eine solche vorn Yersi-cherungsarat genehmigt wird. (Pfundtner-I-Ieubert aaO S 22),
Eine derartige.,, nicht auf die Änderung der Bezugsberechtigung für den Todesfall beschrankte;, sondern die Bezugsberech-'f Tigung deslYersiBBerüngsnehmeralselbst beeinträchtigende Yer-7 fügung über ;denjYereih ist hier bei der Bano-
ther enbestellung am 18,. November 194-8 erfolgt„ Nach der hierbei geirofffeinen Vereinbarung kann nicht zweifelhaft sein., daß 'di'e )Beh|a|te uneingeschränkt sowohl für den Todes- als f' lljuc^l^Ürli den)|:l)rl eb ens f a fitäl s unwri der ruf 1 ich Bezugsb erech- )) ||ig|e: .eihg|;s'hizt/ werdehpsollfe,;|^ damit verbundenen
■ Wi'fhung;,: sdalt däsfle^ sofort
::;gom ■ Vermögen dehfVorsihhe^ aas der Beklagten ll)
fals ' ühvviderruf|f;^|?;Begunstimten- übergehen sollte.":(BruCkt- : ipörs^lih^T-aaÖ aal) . §) 3)))$rm'hß s: f ff
tHierin- liegt ■ allhrd'ihgs eine) Verfügung" über den: Versic'herungs:-' a.ns|ruch| did;:;lhächti||)2f ■ Ab:sh2 ■: der 1,«.) BV© hihihtigtist;^7weil.. f si;§|vom:■;Verbi;ch;eruhgs''ämt nicht"genehmigt woideh: '"istt . Bami t "' 1 )i : iS'tfnach) §):f 1$.b))BG)B)) aböh der hin dieser) Bestitmung -ausgespro-'’)) tbhene )Widerruf) dertBezügsbef der ) Elägirinnen nich-f/tf
|tlg; dehnte s));^ " zweifelhaft sein, däß ;er) ohne die"))) H)
).)ferf ügüng iüber) .den): Vsr sicheiungsanspfueh nicht) vor genommen ) worden)) wäre||))Wi)e .IdhC^'srufuhgBgericht) mit Recht) aus führt ? .t. ist es unerheblich :peklagte)!l)gewußt hatf diß es) "sich )))t
um eine ■ HandwerkerverSicherung gehandelt- hat; dehn die Nich-))) ;)tigkeitsfolge.‘ist ;)yoh))deTn Vorliegen).:.einer solchen Kenntnis )) !:)n|cht abhängig);. Im rühr igen verstößt ; vO:s auch in hohem Maße ©gegen Treu.und Glaubehh^wenn .die .Beklagte sich nunmehr auf. ')) :))Jene: Bezugsrechtsänderung beruf t;^.obwohl:: sie ■ das Versiehe- : :) rungsamt ; durch ihr Schreiben) vom dh^iMaf 1950 davon abgehal-)";
8
■
ten hatte? an -- Stelle der nach ihrer Ansicht weggefallenen
Versorgung derlHihterbliehenen des aus dem Lebens-
versicherungsvertrag nunmehr die Hinterbliebenenversorgung -tf nach der Angestelltenversicherung gemäß dem HVG in Kraft treten zu lassen, :: ttittil.
lit Auf Grund der Sesugsbereehtigung erwarben die Klägerinnen nach der. §§ 330., 331 BGB, § 16 ALB mit dem Tode des Versicherten Beklagte einen
eigenenAinichtfiumA gehörenden Anspruch auf die Ver-
sieh srur.gs1oistungen„ Demgegenüber richtet sich die Borde- . ■rung ?der/BekIa|tlh;:::|t|Ä
nen Larlehensve'r^■ Die Eröffnung des !p HacHlaßkouku^ Eolge, dalB diöt
.von der Bellagteh ohhe:rZ^^
':'|.uirechßung :bei5er::.E.6rdes^filerfolgt glit 1!m ;;Sacj|de':nx::du:rct|^ eine Tren-
nung der.;1V,eriioJ; Öndiiiädsehsl|äßAuhd: Vermögen der Klägerin- ; :ne.n|tte 1 wörd^tis.t^^lf97§|'.Bi^V kann die Beklag-
te wegen ihrer Dariehensforderung auch kein Zurück!ehaltungs-recht an den Versicherungsleistungen mehr geltend machen..
Die Zurückweisung der d.iestezuglihh^ 11!
klagten durchdas .Berulungsgerlcii^ hiernach schon aus die sem Grunde 1 gerhöhtfer.--t 1-; 1'^^° 111.3.J
III» Der Eauptstreit der Parteien geht darum? oh und inwieweit die LoIstungspflicht der Beklagten durch die latsa- 1 che beeinflußt worden ist? daß Ader:;Versichert et leibst
mord verübt hat!INach § 10 ALB ist an Stelle der vollen Versicherungssumme nur die Rückvergütung zu zahlen, wenn der Versicherte innerhalb von drei Jahren seit Einlösung des Vers i cherungs s che ins oder "seit der Wiederherstellung der J;3l|l)|cteLen Versicherung" : selbstinord begangenlhat a. Hä’efnlcfeJ'J
beginnt, sowohl mit der Einlösung tdes ’ Versicherungsscheins als auch mit der Wiederherstellung einer erloschenen Versicherung e ine drei j ährige -Warte fr is tDamit tint erscheinet sich diese Klausel wesentlich von den den Entscheidungen-: des Oberlandesgerichts Naumburg (VA 1932 Nr 2484 S 302) und des Wdichtgerichts zugrunde lie-
genden früheren Versjeherungsbedingungen, nach denen eine : Warfefrist nur durch die Ausstellung des Versicherungsscheins in Lauf gesetzt wurde. Da in dem hier zu entscheidenden ■ Pal 1 zur Z e it it es ffe Ibstmord es des Versic hert en -2 v schon weit mehr als drei: VahglfE Ver-
si che rungs s cheins vers t r iiKen|:iVr dh|shännlhi eh. § 10 AL3 . nur "Anwihduhg fihihnl wennder ab 1April 1950 , erfolgtIhl-lil^ ':auf die alte jSüml
fmelJyön i;3|pl.=die l"Wi^ einer;Erloschenen
fVfrs iö W§ rüh^ Sinne' di e ser"Wlaus el'''::''gei:ehen\"whrden kann<,
'Vartel/;;,
!l||iatS;f|):h gf If fill.di !aVzufv'V;^eif'’hshi,
|Vtäbsiaördes(:;h^ abg el auf en;;i; wähl;
■ E:h|:;:-S.ehdf Ung s g e richti;i st';; d f as s ühg 1 - d a ßeh e r'
'Vorgang.■ hlch'|;i;ätsldie ' "feederhersteliuhg;:;:einer; erlos chenen - Vprsicherungl.'fWui;Weit en'EeillEs meint'1;; däß/:' unter ■■ einer " e r-loschenen Versieherung" nürieih:vollständig erloschener Yer sicherungsvertrag verstanden werden könne,. Auch die : "Wiel; derherStellung" setze - anders als die."Wiederinkraftset- ; zung" - einen vollständig erloschenen Versicherungsvertrag voraus. Ein vollständiges Erlöschen des alten Yersicherangs Vertrages sei durch die Künde going vom 26. April - 1949 nicht herbeigeführt worden,- Sie;habe vielmehr - nur die Umwandlung ' fder .)Wehsicherurigiiha eihe't bei tragsfreie bewirkt Wenn hi erbe-1. auch der übei; die beitragsfreie - Versicherungssumme von
191 DM. ausgeliende ^ersicherungsscliutzrerloscHen seiso hah-: 7 dele es sich; dochraucnE' insoweit tnlchtEum^ eine; "erloschene Versicherung"Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar,,
: 21 Zutreffend ist alieräingsllie !luffässung;des Berufungsgerichts. daiB die durch die Kündigung gemäß § 175 VVCt5 ;;; §|4; Zi.ff 5 ALB bewirkte Umwandlung der ;J|rSicherung in eine 1 :0ramihhfreietnichil’das; vollständige Erlöschen des bisherigen l'f Efersijperuh^ d I^Pgles durch ihn begründetehEEyer^rS-l,;
§tr|t|^^ Verslchei^ngsverli zur Fol-.
1ge hatte (Brück-DÖr^^ 94 und 105; Prölss ;WG- 8„ Aufl
§ 174 Anm 4; § 175 Anm :15);o|E§ig^
daß der Berechtigte mit der Umwandlung an Stelle des Ver-. Sicherungsanspruchs einen durch; deh|Wfgf ai|l?v des Versiche- Ep 1 rungs ver träges ent s tan d e nom, ab er ||es tif nd eten An spru ch auf . E§: E .Herausgabe .der- ungerechtf ertigten Bereicherung erhalte.?; 1 iegt
eine;V er fcennung ;d e r|:v.ersi eherüngsreefit 1 icfiinl'Ei^ehart?derllW,: i;|| durch; dietSä^ ;dehE;||.1-3;9.r "m
Rechtst olgelder EUmwandlungE':in;; eine pra$!^^
:;:fuhgo:; ;Die E;Kündiguhglführt®
re^elmaßi|:!:im Schuldrecht|l;eine Beendigung ;des; Vertragsverhal t|-: ;nisse,sE;herhei , n^ö|i7^ewirM||lslegar '-Uie;fjn^stfhuh^ r e icheruhgsansprucfi$l. Dief'.lie'iötungspflicht des;; Versiche'i* eiraE.; ‘ ‘ gehVrmc&lhei Uer1|;iniolge;:i;SefE'U'mwandlung ''bntstehendehh^ mienfreien Versi cheruhglweder auf die GewaSruhg;:;’der Hü,ck- ;=■; Vergütung;, noch gar auf die HehauigäbeIber ungerechtfertigten Bereicherung, sondern bestimmt!^ in § 174 Abs
2 VVG- § 5 Ziff 2 ALB festgeiegten Grundsatzein Die mit der Umwandlung ein t re tend e Umg e s t äl tung des Ver s i cherungs verbal tsg;f ni s s e s b e s t ehf E'äar in Vt ääß e inet weit er e- Beitrags Zahlung entfällt und daß sich die leistungspflicht des Versicherers auf d i'e% eitragsfreie ■ Versio he rung s summe ■ ermäßi g 11 (so § § ; ?E ■ ±
5 i (5' ‘Ziff 2;'ADB):P Das bedeutet rechblichfEdaßsicli■die;;ö^iv||;|i'
- '1 -
fahr-tragung des Versicherers und damit der Versieherungs-Ipffitz^Ser^BerecH die beitragsfreie Versiehe rung is -
summe vermindern, daß sie also in Höhe des darüber hinaus-V gehenden Betrages erlöschen, während sie in Höhe dieses Betrage s Sb e s tehcri bl e ib en <> • ferd 1danhllirie fsotchet umgewandel t e .Versieh auf dietalte VehsibK :wieder
erhöht, so wihSilamii (He/itsisi^^ Höhe wie-
der in Kraft gesetzt;, Bas |bedeüteSSJ^icltlieHp daß / der:;erloschene Teil der Versicherung wieder hergestellt wird 1
SjSJfI-SVenffli^fh gericht meintdaß dieser : >
(f' Bhfi; ^vÖhv der im § ’ 10 ALB getroffenen. Regelung über die SS VWiederler^^ erloschenen Versicherung" nicht
ti.slifaöt 1 Werde in s o ll st Sü:;
Ill^hmS^als' ma;Sg eb end angesehenen v e r s i c h e r u n g s r e c h 11 i c h e n , 1 i;); AuSfrücksweisem "Versicherung"
;S|SSwiklgiWoi VV&'‘ündÖl;H Sonstigen versicherungsrechtlichen
SSSSBestimmungen entgegen.fä^ BerufungsgerichtsS kei-
neswegs nur im Sinn von Verse eherungsvertrag oder Versiehe-: • S!; rungSverhälSthis verwehdetpsöndeih viel häufiger im Sinn dessen, was, von Versicherer her gesehen, als Haftung oder Oöfährihagung uhdSvomSBersöhtigtenthsr/gesehen als; S SS Versicherungssehutz bezeichnet wird (Ehrenzweig Beutoches (Osterrei ohisches) Versicherungsvertragsrecht 1952 S 104)
;ä' " So hat zJ» der im lüf-S^yG^Szweiiinal'. verwendete Ausdruck "Versicherung" das erstemalSjeneS; das zweitemal diese Bedeutung,;
: fsss sd:s :/#W
ebenso in § 8 ALB, in § 6 Ziff 8 VVG nur di es ei Auch Sir § 10 ALB kann er nur in diesem Sinn gemeint sein? denn für die dort geregelte Leistungspf1icht des Versicherers im Balle des:Selbstmordes des Versicherten kann bei der "Wiederherstellung einer erloschener. Versicherungl nur von Bedeutung sein, ob die Haftung /(Gefahrtraguhgj des Versicherers bzwi der Versicherungsschutz des Berechtigten
fjnf- 'V ::fhl
; : ■ /J-Ä --Wi
.wieder. hergestellt; wordenih&ta .iiheisolöhe'Binndeutuhgighi .f entspricht' in diesem Zusaamenha:^ natürlich
■■ lichen'" Spraehgehr&ehc, ';'"’'Ciltthd■'-,:i" '
,.‘h Wenn .das .Seruiungsgei’ihht . w|^;er|paeiri^j, daB unterhiilh einer -Verroshhöhe^ iVollstandig ' ei£h':{
■losch ehe versilnaen- werdphMohne:.?. .sehfihdel auch diese'/:Ahht'' ■ sicht wc d er/; im’/ Ge set z: "no cf hin denyjoß^i. oheir ungsb e dingnhgeh:?d . eine .Stützefi^ '"vbflifäM sprichtWh
zwar', §rij4'\ Zif fn 1 ni chf/f alfr...1 Q'i;.1 Seihern Wor f lauf| •
kann/:hephalf :/heib§bwegs;.h^ nur dien hfi
/Fall'der..WiederSers’|e 1 luhgd;e'indr:; -wills tahd ig . erloschenen ■ ■ ibi;:,.'". .' V er sic he run| -fab eberf a s s e ■.. §f n' ’ allg eifie i nen ’'. ;'ibg:hi:'
Re c hf s r eg e lit nf f allf ■ ■ d änn/pf en^ ■ haffes iahä 1 i ehe' b
yoräüs.sef zün|f':'fu^ 'Teilhefftfl^
:fe. ;.Recht sfol^'thi cSt';
sofern ■ nichts;;:hhdb^ ihseweit ein} als die h
'VorausSetzung gegebenfei'; § 10 ALB kann nichts : ^äeres;:^iteKM^^?äM0h^ll^^ersi'c|^|lÜ^ nur teilweise erloschen und 1^0!^ gdiegin |gfi> ALf’/blifim^^ für den erlo-
schenen und wieder^/Sergesleilf eh Teil der Versicherung in l;gf Betracht,. 1 f/ 1®-. ■: ggff
r-hgb SchlieBlichchahhfau^ - Auffassung des;\ Beruf ungs-^^ hfill
gerichts nicht gefplgfiwefdenj daBgcfer Ausdrück ''WihderhehgEf /Stellung" eine vollständig^erloschene Versicherung voraussetze ., während der in einer früheren Fassung der/Bedihgühhh gen verwandte Ausäruchi"W:iederihkraftsetzung" auch die '.Wiehtt dererhöhung einer umgewandelterl Versicherung umfasset: : Beide 'S/1 Ausdrücke werden vielmehr , sowohl ...dahn gebraucht^'' wenn es sich um.'h^ einer’/ voll ständig erloschenen. ■ VerTh'
Sicherung handelt, als auch, dann, wenn die Wiedererhöhung einer nicht:mehrdinvderivollenfH^ der vereinbarten Versic! rungssumme ;in Kraft >; hefihdlichen :irersichhrung in Rede steht ,, so daß also von beiden Ausdrücken auch die Wiedererhöhung ;y einer nach § 175 WG umgewande 11con Versicherung erfaßt:
Wird„ Die Besonderheit des /msdrucks '"Wiederherstellung" dhegtiledig^ er, wie § 8 ALB zeigtr nur in
den Fällen verwendet wird» in denen die Wiederbelebung und WiedererHöhungfaer Binwlilip3ngud;es Yersicherers Bedarf^ ;wH^rend';';dLhr AusSruclu ’’Wiederinfe im weiteren
Sinne alle Fälle der Wiederbelebung erfalf/;(BrÜck-Börstling; ’S- 95 JnrHihrhac .1, Januar 1 §4-9 vorge- 1
nommdhe wrederef^&hg^er ';fUrö|indie Währungsrdform: auf -:A ’8 döl';' DMAiimgesIeIrrten Versicherung keine "Wiederherstellung1 dar ; dehn ';häc^ : sie unabhängig von der Eir
'willigung^ vorsunehmen„ Deshalb und nur aus'
pieseiS:: Bründe;: 1 sf;Ynm-;;Si,gehnis die Auffassung des Berufungsgericht s:|hiclitigo daß hierdurch eine neue Wartefrüst nach Pli't in lauf gesetzt wurde. Anders ist es aber hefl'äer^|;p''' U April 1950 vergenommenen Wiedererhöhung der häe® § :1 *75 YVGg ümge wände Ft en ITersicherunglC Bardamahs der Versiehe^ Möglichkeiten;: zur nachträg-
lichen Beseitigung der Kündigungswirkungen innerhalb der ' Frisxen des § 39 Abs 3 VVG, § 4 Ziff 6 Satz 1 ALB bereits versätunt hatte, konnte die Wiedererhöhung nach- § 4- Ziff 6 7 Satz 3 *ALB nunmehr nur noch mit Zustimmung; des Versicherers vörgenommen werGbh;, wobei diese .auch von der Erbringung ■ eines heuen Gesundheitsnachweises abhängig gemacht v/erden . .' konnte„ Zweifeilos stellte dieser Vorgang eine "Wiederherstellung" der Versicherung im Sinn von § 8 ALB dar» Der im § 10 ALB verwendete Ausdruck - "Wiederherstellung einer erloschenen Versicherung" kann aber nichts anderes bedeuten (Haasen YersR 53;? 174H Deshalb kann auch nicht zweifelhaft
Alt-
sein, daß ;in jeiiem Vorgang jedenfalls insoweit die "'Wiederherstellung einer erloscJienen;;jrersiöEePungn aucli im Sinn von § 10 ALB zusehen ist, alshLierbei der infolge der früheren Umwandlung erloschene Teil der Versicherung nun-: mehr v/ieder hergesteilt wurde. Deshalb wurde nach § 10 ALB insoweit auch eine neue:Wartefrist wieder in Lauf gesetzt „ La § 10 ALB es lediglich auf die Wiederherstellung 'uLabstellt undihierbeikeinen•:^nt:ers.ehied:omac.ht, ob das alte Versicherungsverhältnisuunverändert .wieder zu dem - Auf- .u:.: .-; leben gebracht wird oder ob dabei ein neues Versicherungs-Verhältnis mit im iwesentlichen-fglelchen Inhalt begründet wird ist die Streitfrage;^, in welehervWeise hier die Wiederher-; • Stellung erfolgt ist, ohne Bedeutung»
4. Vermag hiernach schon die in § 10 ALB gewählte Ausdrucksweise .nicht: die Auslegung zu rechtfertigen,, die das Berufungsgericht; dieser::3esiimmnng;;vgibt,nso erscheint dessen Auffassung vollends'als unhaltbar, wenn hierbei der Sinn der getroffenen Regelung unter; Berücksichtigung Ihres !; wirtschaftlichen Zwecks in Betracht gezogen wird (vgl BGH VersR 51,79). Der Klausel liegt folgender Gedanke- zugrunde? Die Lebensversicherer;haben-ein berechtigtes Interesse daran,; davor; geschützt zu werden, daß ein Versicherter auf ihre Kesten miv seinem Lehen spekuliert 3s kommen immer wieder Bälle vor, in denen insbesondere-von Personen, die sich in hoffnungslos erscheinender finanzieller'Lage befinden , Versicherungen auf ihr Leben genommen werden, in der Absicht,: demnächst Selbstmord zu begehen und dann durch; die Lebensversicherungssumme.wenigstens die wirtschaftliche Lage ihrer Hinterbliebenen zu:sichern» -Zur.Begegnung dieser . Gefahr bestimmt § 169 77G, : daß der; Lebensversicherer-beirv---Selbstmord schlechthin-:.von seiner.;Leistungspflicht frei wird» ?-Fun®hat -sich allerdings gezeigt,; daß eine ' so weitgehende Aus-
"Ill
Jglsta^rtyng^di notwendig ist» Erfahrungs- it
gemäß pflegt nämlich das Vorhaben.. Selbstmord zu begehen ? ' 1:1
}regelmäßig;; nichtimelif :ausgefoihrt- zgiwerden.> wenn erst eine ■Reihe:'von :JähferRi^ haben sich die Le- ||
bensversicherer in § 10 A1B bereit gefunden, den ihnen': ;||
durch § 169 V VG gewährten Schutz dahin einzuschränken, daß ein Selhstmor3ides;:^e^siqEertenf^e;?m^3i^ von ihrer Leistungs-pf11cht befreits wenn er innerhalb einer Wartefrist von 2 if ipäerlB JalrehifflrhSf twirdc'■ auf cler Hand«, daß ifs eines solchen zeitlich bes:|hfankfInf cffatzesicht. nur : If: bei eine:;: Heuabschlußs sondern auch bei einer erneuten Ri- ill? ; s i k 0 über nahm did, es: Versiehe rers bedarf,, die dann erfolgt ul 1% wenn eine er'; eschene Versicherung wieder hergestellt wird„ Ifi : DChf |nf er eisen def^^sf chef^1,T®d- ihltiesem Pall nicht 1:1 1 tlur ’ damit siet-darhldie ::Wiedefherstellung * 1:1
■■ifegelmälig yqnleihe^ abhängig .nai
"mächentt vielmehr darüber hinaus auch in lf
gleicher tfelsej^i^e^ei einemifetiabacllulf-^-^lii-vor :de^ Ge- l'l? fähr.^rSdhütz^ Wiederherstellung von dem Versicher- .
ten .iif flangflwifäf demnächst Selbstmord ■ zu : : J:#:
.'begelen: unätdamitl'sei Hinterbliebenen die volle Versi- : 11
fc h e .rjlng s sumf e? ‘iukqijipien zu lass en» De shalb b e s tiramt § 10' ALB, ;■ ^ i e'Wi'e'Hltrliö'ic'äfeiner erloschenen Versicherung eine zf ris tl'M Lauf: gesetzt wird (Dörst-
fSo^pfVefsÄibij 19§|l::;|un kann eatReinemfZweifel unterliegen■ v
iiä'älBfeinfsolches Rb^tz^edüffnisi^fbht nur in dem Pall best eher in der. eirigiin ihrem ganzen Umfange erloschene Versieh erung::wieder, hergeste 11 f wird, sondern auch dann,■ wenn ■ibi'älaltetlersicherung noch %u einem mehr oder weniger ge-■.ringen f eil f nämlich in der. Höhe; der: prämienfreien Versl-cheruhgssumme in Kraft war:und deshalb dieiWiederherstel-lung nur den darüber hinausgehenden Teil des früheren Schut-
zes betraf, Im vorliegenden PallSWar der Versicherungsschutz durch die Umwandlungen^ § 1: vpn: 10 000 DM' auf'einet beitragsfreie Versicherungssumme von 191 DM zu.sanmengeschmolzen und wurde nun;d^ Wiederlierstellung wieder auf den
vollen Betrag von 10 000 DM erhöht,. Hätte die beitragsfreie VersicherungssummeWeniger als 100 DM betragen, so wäre die Versicherung nach § 5 Ziff Grund der Kündigung ISIvl
voXlstandigverlö^ hätteb;|al|f|also in vollem Umfang
wieder,IherghXtelit ^ ''mübseh^^anfder ZufäSligkeit der, pit
Höhe der sich bei der Umwandlung ergebenden beitragsfreien Versi cherungssümmetlfannlss nun. pllr^lnnöhtabhängig sein, ; ob dem Versibherert;fegtSdhutder Gefahr /; der ;i:S|ielmbatib^ de§;3;Ve^ gewährt
oder vollständig versagt wird ?'Mhd " Zweb1ct|bf der Klausel deuten vielmehr unabwei'slich darauf .KnyidaMS:SS:S-'t ;d|mtVehslc|ier ihloweibv^
bei; der Wiedererhö!iung:;;;erneut elnenl;^ 1 f
überhevmeh ' als'd^lfier i;dh''Hol;e^e|‘:vi5iff erenzha
der v‘pllen;';.ferslchebüngssummeryon
freien. Shm|ne;;,vön■ 1 d:ih-c;';;1in?fÖ:K|:gvöri|| ' S^JfDM,' Die ■ Auf■-■ ‘SB
fassvng“ :des;:;;Berüfuhg:sgerichtsder Schütz ,: ü 'des;;j, 1Ov; ALBllüb erh ch t zust'ehaglweil di e: Wiederherstei-1
lung nicht die '■ Völle'■;';Versiche:hun^M'|'U^e Von 16 ÖÖÖ. DM, son- -1 dem "nur" die erneute Übernahme eines weiteren Versicherungs-schutzes von 9 809 DM zu dem Gegenstand hatte, ist mit Sinn und Zweck des § 10 ALB schlechterdings, unvereinbar,
5; Aus diesen Erwägungen ergibt sich auf der anderen Seite ab er ;guehy^ i tiler i von der ;■ ,■ Revision
erneut':..vertrb$enen Auffassung daß' § 'lliADR
auf-die streitige Versicherung Anlyoller: Höhe anzuwehäen sei und daß; sich deshalb ihre’ Leistüngspflicht für'die ge-samte Versicherung auf die Rückvergütung von 706 DM beschränke
Hierbei wird nicht beächtetpld'^ nach § 175 :'-h
.Yyögnur den .Teil.. deh:,fersl auim^Br loschen brachte ,;Y -
kleridie beitragsfreie IVersicheM DM üb era
|stlegj. daß hingegen91 DM der 'Versicherungs-|bc|!vi|z unverah|erti f or the's 'tahä:pis o . daß insoweit auch für pinelllWiederhersteli lerlje^ kein Raum war, In r,
-Höne. dieses ,/;Betraghöl7;^ durch 1 die Wieder-
herstellung der Vers i cherungssumme eine' heue Wartefrist ge- ;h maß §7l'iQi;:^LB7:hich|^ in Lauf !gesetzt werden,.. Dieser von dem 1 hi Einwainägä^ bereits frei gewordene Teil des Ver-
:::sicherungssöhutzes verblieb vielmehr den Berechtigten unge- h; ;!schraä;lert5:au derhWiedererhötohgp dehendSihn: es ja Y
ihichtd^ Hechtsposition zu verschlechtern,. Bei der Y;Y
'Wieder einerdprämienfrei gewordenen Yersicherung-
kann vie^e^r"^§17TÖ'i ALB imme r nur insoweit eingreif end als hi mit, ihr :,;d;eir::d'e;rlp laerie'::'i;''l?em 1 der Yersicherung wieder in Kraft gesetzt worden' ist, also'-hur in höhe der Differenz zwischen ,;w iider, wiederierhöhten . vollen Versicherühgssümmeiluna der prä- ,:v ’mienfr ei eh Summe:.,' im vorliegenden Dali aishiindHöhe. von -7 .DP'h: hur'i'ftir diesen, ,Teil der Yersicherung wurde ;als.o ; mi§;dd^:::;Erhöhuhg' eine dheue Wartefrist; in : Lauf; gesetzt mit : . d|riDp:igedaß sich- beikeinem innerhalb 'dieseriDrist verübten,: 'Selbstmord des Versicherten die' Leistungspflicht des; IVersi-: Y;
auch nur für diesen Teil der (Versicherung auf die', 11 ■RückYehgütung beschränkt^ während die bei' der Umwandlung nach:
: |'::l75' VVB entstandene 'beitragsfreie Summe (hier 191 :DM) voll : zu zählen 1sto Dies:entspricht auch der heute im ver si cherungs rechtlichen Schrifttum allgemein herrschenden Auffassung (Mohr VersR 52 j: 111Dörstling aaO ; Haasen aaO; Prö 1 ss aaO § 10 ALB Anm 2)1 Versiehe rungstechnisch macht die Ermitt-lühg der für die genannte Differenz maßgebenden Rückvergütung keine Schwierigkeiteno Sie erfolgt in der Weise, daß zunächst die heitragsfreie Versicherungssumme zu ermitteln ist, die sich nach § 5 Ziff 2 ALB dann ergeben würde, wenn die wieder :
erhöhte . Vers i che rung zur Z ei t ■ d p §.:: {Sihtr'i 11 s:d es ; Versi cherungs falls , in - eine ' präiiiienfreie umgewändei% wäre, Hiervon
ist die: prämienfreie Tersicherüngssummelatzu2iehen? die infolge: der ümwahdlüng nach § if5:VVG entständen war /(hier 191 DM)V Alsdann ist die .dieser,. Differenz der prämienfreien Sum+f men entsprechende Rückvergütung zu errechnen.., Sie ist dann diejenige? die die Beklagte (außer dem Betrag von 191 DM) nach § 10 AIB für den erloschenen und dann wieder hergestellten feil-’der Versicherung zu zahlen hat,.
: Diese Rückvergütung /‘Wirdo hie mach das Berufungsgericht;-u nötigenfalls unter Hinzuziehung des BundesaufSichtsamts-für*v das Versicherungs- und Bausparwesen in Berlin, noch zu ermitteln haben,
6u Die Revision greift das angefochtene Urteil schließ-/-lieh auch noch insoweit mit Recht an, als in ihm nicht entschieden ist, wie die von der Beklagten"zu erbringenden .Lei-v stungen unter die Klägerinnen aufzuteilen sind. Da die Klägerinnen ; rechtlich in ke inem Gerne ins chaf-t s vernal t ni s „ zue in-;;/v ander stehen, ist eine solche Aufteilung unerlässlich (BGH VersR 53? 210; 54? 83)= Im Hinblick darauf? daß die beiden Klägerinnen zu gleichen feilen/als Bezugsberechtigte eingesetzt sind? stehen ihnen die der .Beklagten obliegenden Leistungen je zur Hälfte zu. Das Berufungsgericht wird also bei der weiteren Verhandlung gemäß § 139 ZPO auf eine entlarv sprechende Änderung ihrer Klageanträge hinzuwirken und dannr> demgemäß zu entscheiden haben, , • '
Hiernach war das angefochtene-Urteil aufzuheben undttt. die Sache noch § 565 2P0 - zur landerweiten Verhandlung un&i'\ Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweise^
Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung 'reif ist? war
ihm auch'die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragend :.i
Dr:;; Canter
. Drc Rischer
Br o Selowshy" ■ Dr „ : Haidinger