Rechtssatzs tl Bei einer aus zwei Brben bestehenden Sr-hehgetoel^|;cliifl: kann der eine iliterhe gegen den ' anderen1 ftferben ^ der Auseinandersetzung Auf die Revision des-Beklagten: wird das Urteil des •2y/ZiVill|!hp|lS^^ Bezember 1951 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den^Beklagten: zur Zahlung von BM : 6.038,79 nebst 4 °ß> Zinsen verurteilt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten' Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. September■1947 zu gleichen T,eilenr gehen und;daß die endgültige Trennung mit diesem. Setzungsguthaben, das sie auf Grund einer Bilanz ihres Buchs a chverst and Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, daß'er sich bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages in einem Irrtum befunden und den Vertrag deshalb mit Schreiben vom 7. 6 »038,79 ..bestätigt „ Mit der Revision verfolgt der Beklagte s einen Klagabweisungsantrag:auch hin-• sichtlich dieses Betrages weiter, wärmend die Klägerin um In Wirklichkeit habe aber dieses Geschäft ihm .und- seinem Sohn, dem'Ehemann der Klägerin, ge-, auf beruft, daß auch 'dil";'K!ia^^|S:^eim Abschluß des Gesellschaft svert rages von der gleichen irrigen Vorstellung aus-; gegangen sei und daß dieser Umstand nach § 242 BGB - offen- Hach dem für dif■:■ ''Itfv|;iff^ des nur dieser und nicht auch die Klägerin von der erwähnten irrigen Auffassung über die..-.Eigentumsverhältnisse an dem Engrosgeschäft des verstorbenen Ehemannes- der Klägerin ausgegangen. Es kann daher aus diesem Grunde auf die Ausführungen der Revision über den Irrtum beider Parteien nicht weiter eingegangen werden. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch hervorzuheben, daß die Auffassung des Be klagte n 'über e 2.) Das B erufungsger 1 oht "häflleiiilMlf^^ rungen' der Klägerin die Höhe ih®ff|$i$ii^ der Parteien'festgestellt: und:sodann unter Berücksichtigung des:: Gesellschaftsvermögens den Äuseinandersetzungs-ansp'ruch der Klägerin in Höhe seines Geldwertes bestimmt ■ hat» "Hiervon hat es den Wert des auf die* Klägerin anteilig entfallenden*Engros-Warenlagers, das die Klägerin bereits erhalten hat, in Anzug gebracht. Die von dem Beklagten hiergegen geltend • gemachten Bedenken ätit* dem Hinweis, daß der Klägerin nach der Auflösüngsvereinbarung vom’3Ö„ März 1947 nicht ein Auseinandersetzungsanspruch in'Geld, sondern-im" Wege-der beschlossenen'Healteilung des GeSell-schaftsvermögehs -lediglich ein Anspruch auf'das Lebensmittelgeschäft und die Hälfte des Warenlagers' zustehe-, hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten. Es stützt sich dabei auf' ein Nachtragsäbkommen,' das die Parteien -anr 30. August 1947 gefunden hat, so kann das unter diesen Umständen nicht als rechtsirrig angesehen werden.. 3°) Gegenüber dem geltend gemachten Klaganspruch hat der Beklagte vorsorglich' u.a. eine angebliche Borderung in Höhe von DM 11.250 zur Aufrechnung gestellt-; Diese Forderung habe ihm in Höhe von RM 22.500 gegen1den Erblasser, seinem Söhri mit ihm'Vher.:!;||^|cfV ■ rigem Rechtsstreif;^^^^^^^^g^^^^|f^^äp^^iäus-S^^||^/ Auseinandersetzung der offenen Handelsgesellschaft entscheidungsreif sei, die Forderungen aus dem Nachlaß zwischen den Parteien jedoch noch immer ungeklärt und verwickelt seien. - Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision mit Recht hervorhebt, rechtlich nicht haltbar, :■ a) In diesem:Zusammenhang ist davon auszugehen, daß die Forderung der Klägerin und die hiergegen zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten nicht in einem rechtliehen Zusammenhang miteinander stehen. einer Aufrechnung ans, da für sie zwar Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen, nicht aber :das: Vorlibj|e§f|pineS'iieM^ Auch ist-es nicht notwendig, daß die zur Aufrechnung gestellte Forderung liquid, d.h. sofort beweisbar ist. to) Nach § 390 BGB ist die Aufrechnung seitens : des .-. 3 eklagt e n aus geschlossen, wenn seine Borderung gegen dief:§| Klägerin mit einer Einrede toehaftet ist. planes gerichtet sein ( RGRK BGB § 2042 Bern 2), so daß diese wegen fehlender.Gleichartigkeit: nicht .zur Aufrechnung r gegenüber einem Hier handelt es sich dagegen bei der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine solche, die .ihm A.l bereits gegenüber Bern Erblasser zustand. Diese Schuld des Erblassers ist-, mit dessen .Tod zu einer echten Rachlaßschuld geworden.•so da3 der Beklagte.insoweit die Stellung eines l\Tachlai3gläubigers hat, . sellschaft, auch wenn er sie nicht auf .Grund des Gesellschaf bsvertrages , spnief1 ni auIflruhd' eines besonderen . :lechtSgeschäfS.|:i:;.mitlderlGes erworben hat, nicht mehr selbständig geltend machen kann, sondern auch insoweit; auf die Durchführung der Auseinandersetzung und auf die Geltendmachung seines sich danach ergebenden Auseinan-dersetzungsanspruchs angewiesen ist (Urteil vom S„ Oktober 1952 - II ZR 2/52) s Für die .Auseinandersetzung eines Ge- sellschaftsvermögens ergeben sich nach der Auflösung der Gesellschaft insofern Besonderheiten, als von dem genannten Zeitpunkt an alle Ansprüche des Gesellschafters grundsätzlich nur noch unselbständige Rechnungsposten der Aus- ‘ einandersetzungsrechnung s ind und; als le chriungsf akt eren in sie auf gehen» Mit her Auflösung der Gesellschaft' 'kann nach dem 'Wifi;en^des' ',häch:jf^;Willep^'.:fvl der Erben sowie aus sonstigen Gründen (§§ 2042 ff BGB) die Auseinandersetzung für eine bestimmte oder für eine unbestimmte Zeit zurückgestellt werden. insqWI1§|T hämlich;bei der ■ Gelt end machung seiner Forderung, von vornherein gegenüber anderen Nachlaßgläubigern nur deshalb schlechter gestellt wird, weil er auch Miterbe ist. .n die Annahme besteht, daß er etwa aus einer bereits teilweise durchgeführten Auseinandersetzung dem anderen Miterben noch etwas verschuldet und diese Schuld die Höhe der geltend gemachten Nachlaßforderung erreicht oder übersteigt. Tn diesem Pall ist die Geltendmachung ausgeschlossen, aber nicht, weil sich das aus den Besonderheiten einer erbrechtlichen Auseinandersetzung ergibt, sondern weil ' ihr hier 'der allgemeine Satz entgegensieht, daß der jeni-ge arglistig er aus einem anderen Eechi'sgründ 'wieder zurückzugewähreh hat« Dem Beklagten isi"demgemäß unter diesem Gesichtspunkt die Gel-;%eüciÄ|h^ der Aufrechnung nur Geltendmachung der Forderung seitens des Beklagten schon deshalb für ausgeschlossen erachtet, weil die Auseinandersetzung des. reicht -abernach d,ein v,ors-t e henden Darlegungen -nicht aus, so daß das Berufungsurteil' . auch unter Berücksichtigung dieser Begründung nicht haltbar ist, c) In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage '.umstritten, ob ein Miterb,e-Gläubiger seine Nachlaßforderung gegen die einzelnen Miterben in Form der Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) oder nur: in Form der Gesamthandsklage (§ 2059 BGB) geltend machen kann. Während vornehmlich das Reichsgericht (RGZ 93, 196; JW 1929, 584; aber auch Planck-Ebbecke aaO § 2039 Bern 3; Boehmer MDR 1949, 287 mit weiteren Nachweisen) dem Miterben-Gläubiger im Hinblick auf die Vorschrift des § 426 BGB'nür die Möglichkeit der Gesamtharids- klage zubilligte,, hat sich ein Teil des .'Schrifttums '(RGRK § 2058 Bern 2;. 305 und feipert RGRK HGB 2, Aufl § 128 Bern 32) für die Zubilligung der Gesamtsckuldklage entschieden. Hier handelt es sich nur um zwei Erben, von denen der eine den anderen für eine Nachlaßschuld in Anspruch nimmt, jedoch die Inanspruchnahme des anderen Miterben von vornherein auf den Teil der Forderung beschränkt, für den der andere Miterbe dem Miterben-Gläubi-ger nach §.426 BGB'im Innenverhältnis’ verpflichtet ist. derer Umstände - entsprechend den vorstehenden Rechtsausführungen unter^Ziff 3 b die sofortige Geltendmachung der etwaigen NachlaBforderung durch den Beklagten, nach Treu und Glauben ausgeschlossen und daher seine Aufrechnung im Hinblick .auf..§ 590 BGB unstatthaft sein könnte. in;'; se inepile igfnbb "Ermeis Die 'Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgerieht vorzubehalten, da eine'-äbschiiessende Entscheidung zur‘■'Sache noch nicht möglichv ist *
Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung S'
Gesetzt 3GB §§ 2046, 2053, 2059«
Rechtssatzs tl
Bei einer aus zwei Brben bestehenden Sr-hehgetoel^|;cliifl: kann der eine iliterhe gegen den ' anderen1 ftferben ^ der Auseinandersetzung
4.#“'Wäeliiasses eine' Forderung, die ihm gegen den
: Erb!ahser "zugef thh|e n:;.fiat ?: . zu d em Te il ge it end
; igewox'tfen^ isi:.
■■ ,/Bie‘:'':(leTl:eHfe^^^
wenn z.o'Zültfüh^ besondere Ver-
luste noch keine bereiter. Zahlungsmittel zur - Yehfügühgiitf^
-hlößiier ''iiclfff|i?:"eih': g’üwarte wer- -üd
'...Ah' :|en l'!Ä|:r;;§lh'r:'#Wf® Aussicht'
.''’'':l'füh':;,diil®|lii|im aus einer ■ ■
■ -1'' here.ifAuseinander- 5;-.
seiz.:üSg:':Bl|;fnoch etwas ver-; " s" Höhe der' .ge 11 end '
erreicht .oder über-""'"V Alfi
■Aktenzeichens .. IT Blf;
Urteil des B&H vömfK KG Berlin
1I_ ZR 20/52 : . m,&m:
V e r k ü n d e t -
am 14 . Januar
Jodas , Just. A tig. ■■■-:
als Ur kund s b eamter :'äi
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
des Kaufmanns:':.is
•-ProzäßVey.Q.limä^
die'-lßütwetfe^^
!li»SS|
m(ü
B ihhhhphih^^ :
'■-Pro zeßbevo
hat der II. Zivilsenat;des Bundesgerichtshofs auf die münd
1 i che ■;.Tre;rHaiil|.un^^|)i^5^tf
Senat
Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Bischer und Br. Meyer für Recht erkannt f ■
Auf die Revision des-Beklagten: wird das Urteil
des •2y/ZiVill|!hp|lS^^
18. Bezember 1951 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den^Beklagten: zur Zahlung von BM : 6.038,79 nebst 4 °ß> Zinsen verurteilt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten' Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Die Klägehih^'li'^
Ihr Ehemann ist;'jairi ;;js:2Hualr';:::::i-^:^;6‘;■ ?^e s:oenilp^:1®©||||:;;;=;J Parteien je .zur
Die.'. "Part e:!is;ih;'^ Ä|^e
vom 3. Juni .I9|'|'7^h!|f$f ene|^^ meins amen Betriehf jin||;Gem
hand lung' dann am' 30.
ein schrift'D|c||§^}J^^raenf^^i|f!^^eÄ-:^^ge3(i|^||ui^|JHl^äl d, e r s e t zung geschäf t;: ‘"der:
daß das; vorhandl^;^^pii^illiiM^^:l^i.liii^ä^.^iij|l!3^^-ilili
werden ;so f en, daß Gew
zu dem 30. September■1947 zu gleichen T,eilenr gehen und;daß die endgültige Trennung mit diesem. Zeitpunkt ’vollzogen werden sollte. •
Setzungsguthaben, das sie auf Grund einer Bilanz ihres Buchs a chverst and
Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, daß'er sich bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages in einem Irrtum befunden und den Vertrag deshalb mit Schreiben vom 7. März 1947 angefochten habe. Ferner hat er die Ansätze der von der Klägerin vorgeleglefü^ beslritler|li|^||i:l
schließlich hat er;;;;$phsbj^lloh mi§j::;.Gegenforderung eil |au§|e-■; rechne15 die ihm'lge|'f§.j;;Ü|!|::||iägehth ■-;aj||| ■ 7der':noch'::fflilhf;.vlll.v■ endgültig durchge.f'üfir|ehll'lfälh'laßa|i$:eihlhderset zun^||zustäinül■
den, . -vSISliill-'Sf::.
Das Dandgerichi. jhalggeh;;'Beki;igf^gzur;\;Zähii^^^ph^';l DM 7 • 053 j86 verurteilt _ uh||dielKlii^e:";:i&: übrigen abgewiesen,-
Das Oberlandesgericht hat. die Verurteilung des Beklagten in Höhe von DM. 6 »038,79 ..bestätigt „ Mit der Revision verfolgt der Beklagte s einen Klagabweisungsantrag:auch hin-• sichtlich dieses Betrages weiter, wärmend die Klägerin um
;2urückweisdn|h:d'dr::'^ 111.-;
;I:p"/ ff Ent ■ f fl f
i.:) Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das
Berufungsgericht die‘An?eoltung.!/las.Gesellschaftsvertrages
durch den Beklagten-als rechtlich unwirksam betrachtet hat,, kann sie mit ihrem Angriff gegen das Berüfungsurteil keinen Erfolg haben» Der Beklagte hat diese Anfechtung darauf gestützt, daß er beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages irr: gerweise angenommen habe, daß die Klägerin alleinige Inhabe-rin.des von ihrem Ehemann betriebenen Engrosgeschäfts gewesen -sei* Demzufolge habe die Klägerin dieses Geschäft auch " allein in die neu errichtete offene Handelsgesellschaft als ihre Einlage eingebracht. In Wirklichkeit habe aber dieses Geschäft ihm .und- seinem Sohn, dem'Ehemann der Klägerin, ge-,
die Klägerin sei daher als Miterbin ihres :EhemalineV4 an dem Geschäft beteiligt gewesen. Die 11 auf diesen Sachverhalt gestützte Anfechtung kann - abgeseher. -von; der!Eräge'ff 0^ des Beklag-
.ten zutreffend sind - schon deshalb nicht durchgreifen,. weil elfsfch-;.hierbfliniden Inhalt der . Erki-äruhgfi'abnlffK
der nur im 'Eafm^ i^nf.2"BGBrechtliche Bedeutung
^besitzt diesem"2usammehhang dar-
auf beruft, daß auch 'dil";'K!ia^^|S:^eim Abschluß des Gesellschaft svert rages von der gleichen irrigen Vorstellung aus-; gegangen sei und daß dieser Umstand nach § 242 BGB - offen-
bar unter Anwendling;l;der Grunds.äf |:i":v|:!|®We:g¥i 11 der Mi® ■;-Sl
hierbei um eine tatbestaröswidrige Annahme der Revision.
Hach dem für dif■:■ ''Itfv|;iff^ des
nur dieser und nicht auch die Klägerin von der erwähnten irrigen Auffassung über die..-.Eigentumsverhältnisse an dem Engrosgeschäft des verstorbenen Ehemannes- der Klägerin ausgegangen. Es kann daher aus diesem Grunde auf die Ausführungen der Revision über den Irrtum beider Parteien nicht weiter eingegangen werden. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch hervorzuheben, daß die Auffassung des Be klagte n 'über e
ges auch:
nach seinem .ef ;-'halts die
Klägerin abgesdhlöä'sil^j^fe^d^mi^g^glfji^^i^P^itö^^^gAl-..die Grundlage ...anspruch :
mit der Möglichkeiti:';;i;|it:iAhf es. ch der Bekl agl;e;:;ii||||p||)||t:;jd:dr gen di.e Klägerin bMon(||f§l:-pi^^ im Wege '.einer bhilweiue ;#Brw:e§^^
zung das Geschäft:.';deshiEr'bliai|B:.:lJm|i!i||^ der Einlage in die offene'-Hähdhi||^
den ist. Die s.e Er age kann; huf: ;:-. ErS|u|;|dhahd e t~A:M
setzung unter Berücksiolfi.^A teien bei dieser Gelegenheit:'ät>§h|f§'U^ -\werdehi
A®:':5-'u: ':::A'■ h :r ./•hnhv-V äPlSli
2.) Das B erufungsger 1 oht "häflleiiilMlf^^ rungen' der Klägerin die Höhe ih®ff|$i$ii^
Spruchs in der Weise berecphet ?.:-dj||f^i^|||^t'.' Hil^S;i|ine^i||||l|p|fi ■Sachverständigengutächtena:.:;rdie'^Hö|(^p^'^äplf älahfaiie^bfflillS
der Parteien'festgestellt: und:sodann unter Berücksichtigung des:: Gesellschaftsvermögens den Äuseinandersetzungs-ansp'ruch der Klägerin in Höhe seines Geldwertes bestimmt ■ hat» "Hiervon hat es den Wert des auf die* Klägerin anteilig entfallenden*Engros-Warenlagers, das die Klägerin bereits erhalten hat, in Anzug gebracht. Die von dem Beklagten hiergegen geltend • gemachten Bedenken ätit* dem Hinweis, daß der Klägerin nach der Auflösüngsvereinbarung vom’3Ö„ März 1947 nicht ein Auseinandersetzungsanspruch in'Geld, sondern-im" Wege-der beschlossenen'Healteilung des GeSell-schaftsvermögehs -lediglich ein Anspruch auf'das Lebensmittelgeschäft und die Hälfte des Warenlagers' zustehe-, hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten. Es stützt sich dabei auf' ein Nachtragsäbkommen,' das die Parteien -anr 30. August 1947 geschlossen haben.'• In- § 2 dieses
:ß ei s'i ön: l§uld em ■■ ilfi :.e rillt
'defiiS' e i feng es. cif ä, JS;
;mÖrui:;Eine;[Be alt ei&^^
'sichtlieh des'.En|rifsfj§|gJlhllgfrS';.■ vorgehonimehiwp'fdehjllifjja!l “l1 bei;::|.dieser'gegefd^ei61^®tlf^|d:nbäfüngv^vom 30 . März;fl9.f17j:d
veränderten Sachlage eine finanzielle Abrechnung zwischen den Parteien in der Pom zu erfolgen hatte, daß die Klä-: gerin entspreche^l^fell^^^lfa|ahteil;: in Geld abzufinden war? ■entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung- Wenn das Berufungsgericht fürudlavNotwendigkeitmeiner finanziellen Abrechnung zudem noch einen Anhalt in dem Abkommen vom 30. August 1947 gefunden hat, so kann das unter diesen Umständen nicht als rechtsirrig angesehen werden..
3°) Gegenüber dem geltend gemachten Klaganspruch hat der Beklagte vorsorglich' u.a. eine angebliche Borderung in Höhe von DM 11.250 zur Aufrechnung gestellt-; Diese Forderung habe ihm in Höhe von RM 22.500 gegen1den Erblasser,
seinem Söhri mit ihm'Vher.:!;||^|cfV
■■Klägerin
Forderung ^ zu / er e IfJ
Aufrechnung
d erung mit ■ e iner'|i;ihh|r nämlich d ieser^ffrieMlp/hnW laß ;entgegens'etz;en,||||:e:ij|id;:emii'ac^ teilt sei
halten werdeHye ihe^l^ . örterungyd eh" "Fohd'^^^^i^Bi^^i^Mplfafimi':clr|7elhlahSe!Bj^ ; wolle. Die Klage ■eine get rennt e/:j5elf;nfflfffi^^
■ rigem Rechtsstreif;^^^^^^^^g^^^^|f^^äp^^iäus-S^^||^/ Auseinandersetzung der offenen Handelsgesellschaft entscheidungsreif sei, die Forderungen aus dem Nachlaß zwischen den Parteien jedoch noch immer ungeklärt und verwickelt seien. - Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision mit Recht hervorhebt, rechtlich nicht haltbar, :■
a) In diesem:Zusammenhang ist davon auszugehen, daß die Forderung der Klägerin und die hiergegen zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten nicht in einem rechtliehen Zusammenhang miteinander stehen. Die Forderung der Klägerin rührt aus der Auseinandersetzung^der inzwischen aufgelösten offenen Handelsgesellschaft* die Gegenforderung des ^Kägtenifefülztf-s
schäftliche Abmachungen zwischen-diesem und seinem verstor benen Sohn.. l)as Fehlen eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen den .beidenForderungen schließt jedoch nicht die liög-lichkeif.. einer Aufrechnung ans, da für sie zwar Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen, nicht aber :das: Vorlibj|e§f|pineS'iieM^
ist. Auch ist-es nicht notwendig, daß die zur Aufrechnung gestellte Forderung liquid, d.h. sofort beweisbar ist. Es ;
i s te,::d:ihef
ten und ungeklärten Sachverhalts völlig ungewiß sei. Auch
' d a s::I|ö.m §-i
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rechnung .nicht aus. Ein solches, aus. Rechtsgründen durchaus
janzuerkehnlEfe^
s c hrI f t.|;| e fl |niö f v s e r ßor sehr iit|F
B e r ü c ks left I gurig ::;f IM^|§i^|®ll^®te^gEies^]WGesicjit|^'|g punkt .dasI Bssen5 ein Vorb efg ha 1tsurteil zuguns' dazu aber aiici$||>302. Älo ;i§ es eF'i'Eiiv^ä—|j§
gungfl 'f e :'Mö gllc||::ei^^^^§o|^riecfiffiffi^|!|^-ehsld^:siBe^ä^ ten:;Fusschli;iss;bn;kÖ:|llIllii^
to) Nach § 390 BGB ist die Aufrechnung seitens : des .-.
3 eklagt e n aus geschlossen, wenn seine Borderung gegen dief:§| Klägerin mit einer Einrede toehaftet ist. Eine Einrede im
Sinne des § 590 BGB :;kann:f® werden, weil. Sichldie^Eoitt^
Klägerin in ihrer: Eigenschaft als Miterbin richtet*
Klägerin kann insoweit zwar den Vorbehalt;.-der Beschränk- -ten Erbe nha ft uhgigefllJxälMa;qlih^ i:e|)liiil|
Weise ni cht gu|l:eic£t "lingf|hll^eg|nu|^ nung mit dem. Hinweis auf § 390 BGB zurtickweisen - Das ergib t sich aus rechnung
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spät er mit':r;ü^^..im||Mlr|^; ist>
ohhe',~-RüoksickfR:äi^:ff^l^^^i!S^J;raetluhgVt^1~jlIBSlli§,i^Sfl
gelt end
Ge Id s umme)\:g.er:^3if gfjISpIff^^
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d erung auf ;Aüs
eine
Schaft als Eine solche
lung einer Geldsumme, sondern auf Vornahme der Auseinandersetzung, etwa naiteii^
planes gerichtet sein ( RGRK BGB § 2042 Bern 2), so daß diese wegen fehlender.Gleichartigkeit: nicht .zur Aufrechnung r gegenüber einem
Hier handelt es sich dagegen bei der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine solche, die .ihm A.l bereits gegenüber Bern Erblasser zustand. Diese Schuld des
Erblassers ist-, mit dessen .Tod zu einer echten Rachlaßschuld geworden.•so da3 der Beklagte.insoweit die Stellung eines l\Tachlai3gläubigers hat, .
;-:?|igtn:'drli':GbiSdnfe ’ s oleben Forderung: /
bestehen vor der lushnnahderf ' des Nachlasses■für
d en ;:?äe|eif all -auf!/ hahn;“;fceinh’ledenken , - wenn der- Gläubi-ger ■Jug'l:each';;®ifef||In|t;..o:'.::.Diee|f' Grundsatz ist in der ■
RecftfpfeohUüÖ|;iuni■ im Schrifttum ( RGRK .BGB.
§ 1Seir fom‘t.BöS:9,h.'.Auf 1- §! 2046
Bern f‘|;|3|||hhelc:p-ffllfke3Kfm ■ B®' ■ f'Auf 1f f iff9 Bern 3: Behder■ ;;;Jheh;';j||i|'i 4?31| / aCigeme'|n anet® ahnt/''■ "1)i;ei'dh:' Grund satz findet nur dann eine Ausnahme rtauf 7c r- '
des Sinzel-■ etwa^'.
wei®:';|'üS:4.heit Ihf/ffJI/fa.^
■heinelhSf je it en.;;§|h|t^||aitf eilffll^
■Mitehb|hfGlaubiger j.eiih;:lluwar|;l:li:hlhh der Sachlage zugemu- ; ?te.f|:werfeh)(k.a^ ist, ob dieser
'Mit Rüchsichfla^ bei der Teilung.überhaupt . nocf'flwlg;))!^ 93, .197)»'
Mit. di&fe|f/^^ nicht ira Widerspruch,
€al- hach: der.:.:leihts^|:|phh|;:;u.|s ^häts ein Gesellschafter • nach Aüfld'shhli'fiet:-' Forderungen gegen die Ge-
sellschaft, auch wenn er sie nicht auf .Grund des Gesellschaf bsvertrages , spnief1 ni auIflruhd' eines besonderen . :lechtSgeschäfS.|:i:;.mitlderlGes erworben hat, nicht
mehr selbständig geltend machen kann, sondern auch insoweit; auf die Durchführung der Auseinandersetzung und auf die Geltendmachung seines sich danach ergebenden Auseinan-dersetzungsanspruchs angewiesen ist (Urteil vom S„ Oktober 1952 - II ZR 2/52) s Für die .Auseinandersetzung eines Ge-
- 10-
sellschaftsvermögens ergeben sich nach der Auflösung der Gesellschaft insofern Besonderheiten, als von dem genannten Zeitpunkt an alle Ansprüche des Gesellschafters grundsätzlich nur noch unselbständige Rechnungsposten der Aus- ‘ einandersetzungsrechnung s ind und; als le chriungsf akt eren in sie auf gehen» Mit her Auflösung der Gesellschaft'
..der Zweck für die VerselbständigU^
mögens entfallen.,.: unf ;öd.ä|.,:. Afe^ Auseinandersetzung _ desV ermÖgens;.:umfalJl;Än® erungen
und Verbindlichkeiten. |.§f ::;ße.|e'K^ auf . :
dieses Vermögen beziehen» Bei einem Nachlaß ist es an- .... ders, Hier können"sich'-für :;bf zung rechtliche' .und' f atsäbllfc^
'kann nach dem 'Wifi;en^des' ',häch:jf^;Willep^'.:fvl
der Erben sowie aus sonstigen Gründen (§§ 2042 ff BGB) die Auseinandersetzung für eine bestimmte oder für eine unbestimmte Zeit zurückgestellt werden. Es entspricht daher dieser besonderen Sachlage bei einem Nachlaß, -wenn der Miterbe - Gläubiger, der seine Nachlaßforderung ohne Zusammenhang mit dem Erbfall und ohne Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Miterbe erworben hatte, :diesem abhängig ' von'''I'er’"fffi;|psffzu ' vollziehenden Ausein- ;.f; andersetzung des' kann» Denn es
geht nicht ah , clä|'!inr' insqWI1§|T hämlich;bei der ■ Gelt end machung seiner Forderung, von vornherein gegenüber anderen Nachlaßgläubigern nur deshalb schlechter gestellt wird, weil er auch Miterbe ist. Anderes- gilt freilich dann, wenn in diesem Zeitpunkt bereits eine hinreichende Aussicht für ur. .n die Annahme besteht, daß er etwa aus einer bereits teilweise durchgeführten Auseinandersetzung dem anderen Miterben noch etwas verschuldet und diese Schuld die Höhe der geltend gemachten Nachlaßforderung erreicht oder übersteigt.
- 1:1
Tn diesem Pall ist die Geltendmachung ausgeschlossen, aber nicht, weil sich das aus den Besonderheiten einer
erbrechtlichen Auseinandersetzung ergibt, sondern weil ' ihr hier 'der allgemeine Satz entgegensieht, daß der jeni-ge arglistig er aus einem
anderen Eechi'sgründ 'wieder zurückzugewähreh hat« Dem Beklagten isi"demgemäß unter diesem Gesichtspunkt die Gel-;%eüciÄ|h^ der Aufrechnung nur
:.dahn: v e rweffrt/p w erS)>|>
dersetzung 'der Klägerin Betrage"in der Hohe seiner Förderung . zurückers-fait'efhem Fall1 wurde seiner Forderung die’ Einrede' dei* Arg3.isb ehfgegenstehen und deshalb nach; § hhfmh|p;ffi^ ausge-
s.chl ös's -^i i;': t f i '3 : ;I'
: v. Bas Vorliegen .eines solchen Ausnahmetatbestandes er-
gibt .sich jedoch aus 'den. .Ausführungen des. Berufungsgerichts ^nicht i Dast.lerufh||;fffMSkeh^ die sof ortige. Geltendmachung der Forderung seitens des Beklagten schon deshalb für ausgeschlossen erachtet, weil die Auseinandersetzung des. Nachlasses noch nicht durchgeführt sei« Diese Begründung. reicht -abernach d,ein v,ors-t e henden Darlegungen -nicht aus, so daß das Berufungsurteil' . auch unter Berücksichtigung dieser Begründung nicht haltbar ist,
c) In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage '.umstritten, ob ein Miterb,e-Gläubiger seine Nachlaßforderung gegen die einzelnen Miterben in Form der Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) oder nur: in Form der Gesamthandsklage (§ 2059 BGB) geltend machen kann. Während vornehmlich das Reichsgericht (RGZ 93, 196; JW 1929, 584; aber auch Planck-Ebbecke aaO § 2039 Bern 3; Boehmer MDR 1949, 287 mit weiteren Nachweisen) dem Miterben-Gläubiger im Hinblick auf die Vorschrift des § 426 BGB'nür die Möglichkeit der Gesamtharids-
klage zubilligte,, hat sich ein Teil des .'Schrifttums '(RGRK
§ 2058 Bern 2;. .Staudinger-Herzfelder aaO § 2059 Bern 1 bj Bender aaO). • und neuerdings auch ein Teil der Rechtsprechung {OGHZ .1;. 46; 161; OLG Marienwerder HRR 19391 83; OLG Hamburg HEZ 2, 326) u.a. unter Berufung auf'Hie gleichliegende;, vom Reichsgericht (RGZ 85, 157) im Sinne der Gesamtschuldklage beantwortete Präge im Gesellschaftsrecht (vgl dazu aber auch RGZ'153,. 305 und feipert RGRK HGB 2, Aufl § 128 Bern 32) für die Zubilligung der Gesamtsckuldklage entschieden. Biese.Präge braucht im vorliegenden Pall nicht ab-schliesserd beantwortet zu werden-. Hier handelt es sich nur um zwei Erben, von denen der eine den anderen für eine Nachlaßschuld in Anspruch nimmt, jedoch die Inanspruchnahme des anderen Miterben von vornherein auf den Teil der Forderung beschränkt, für den der andere Miterbe dem Miterben-Gläubi-ger nach §.426 BGB'im Innenverhältnis’ verpflichtet ist. Der Beklagte: macM''h;:bifr)i‘alsg als ;TefIsp&uld^
■;§ 426 3GB gelt end |f:;wa|;:;:||:;. jedem -fall r au ck; nach der^isheri^^ Rechtsprechung de||;fe ig läti:vls| ;|ä§|
her auch unter diesem Gesichtspunkt Bedenken gegen die von '■?f dem Beklagten)ausges'prmit dem die Klage- : rin im Innenverhältnis ")seiriei». Nachlaßforde- .)./■
rung nicht erheben ’wardeü^^ ■
Zusammeiiiasse^;epj|llS'j.l^®>S^li^f''-;.^.aß' das Berufungsgericht zu Unrecht die .IbaiUjek’lailK;!))! Iv Aufrechnung-:mit
seiner angeblichenifrachfa| fobeachtet);hat. ■ u. Berufungsurteil:uii§f:|^ Aufhebung, Bas Beru-
fungs ge rieht wird :')if|fd^^ prüfen ha-
ben, ob dem Bekla^|^l)i^^-)^p|i^))^rda|'ün^)z^teht;iund wenn ja,'in welcher in
der erneuten Verbah|^ Anhaltspunkte ergeben soll-
ten. auch zu berücksichtigen haben, daß beim Yorliegen besen-
derer Umstände - entsprechend den vorstehenden Rechtsausführungen unter^Ziff 3 b die sofortige Geltendmachung der etwaigen NachlaBforderung durch den Beklagten, nach Treu und Glauben ausgeschlossen und daher seine Aufrechnung im Hinblick .auf..§ 590 BGB unstatthaft sein könnte. Ob das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das von'
s chutzwerte Interesse ' d;’er-|1£lägexin' an einehcalsbSf d igerP' Entscheidung über ihren ;gef|:en|l.gem in'
der; .erheu^ voChi^ zu dem Erlaß ■ eines
Vorbehalt^ ZEQ SeSfauch^
in;'; se inepile igfnbb "Ermeis
Die 'Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgerieht vorzubehalten, da eine'-äbschiiessende Entscheidung zur‘■'Sache noch nicht möglichv ist *
Br. Ganter für den erkrankten.'Bundes-
richter Br..Selowskyg
Br» Ganter . ,
Br» Bischer Br» K.E= Meyer
Br;vv;: Haihingb r