Da in diesem Fall z.B. die Binräuuung von Kontroll- und überwachungsreclxten sowohl Ausfluß eines Gerne ins chafts Verhältnisses zwischen den Vertragsschliessenden wie auch Ausdruck eines einseitigen Sicheiüngsbedürfnisses des Geldgebers sein kann, ist in einem solchen Fall die Abgrenzung zwischen der stillen Gesellschaft und einem partiarischen Rechtsverhältnis unter umfassender Berücksichtigung des Vertragszwecks und der wirtschaftlichen Ziele der Vertragsschliessenden vorzunehmen. ITovember 1947 einen schriftlichen Vertrag, nach dessen Wortlaut sich die Klägerin an deu Unternehmen des Beklagten als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 30.000,— Rii beteiligte. IT ach weiteren Bestimmungen des Vertrags war die Klägerin mit 20 £ an dem Gewinn des Unternehmens beteiligt, \jp-bei ihr der Beklagte einen Uindestbetrag von 6 cß> .ihrer Einlage jährlich garantierte; eine Verlustbeteiligung der Klägerin war ausdrücklich ausgeschlossen (§2). Schließ-' lieh war vorgesehen, daß der Beklagte weitere Gesell-r schafter, Kommanditisten und stille Teilhaber nur mit Zustimmung der Klägerin aufnehmen dürfe (0 !)• Die Klägerin hat nach Abschluß des Vertrags die Einlage in Höhe von 30.000,-- ELI geleistet und in der Folgezeit von dem Beklagten Auszahlungen auf den ihr eingeräuiatea Linüest-gewinn in Löhe von insgesamt 1.200,— EL und 260,— DU erhalten. Das Landgericht hat diesem Klaganspruch unter Zurückstellung des Ersatzanspruchs der Klägerin durch Teilurteil in vollem Umfang entsprochen, in der Berufungsinstanz hat der Beklagte neben dem Antrag auf Abweisung der Klage im Wege der Widerklage die Peststel-lung begehrt, daß die Klägerin aus dem Vertrag vom 21. 3)as Berufungsgericht geht davon aus, daß die Parteien entsprechend dem Wortlaut des Vertrags einen Gesell-schaftsvertrag abgeschlossen haben, durch den sich die Klägerin als stille Gesellschafterin an dem Geschäft des Beklagten mit einer Einlage von 30.000,— 3Jü beteiligte; Bas Vorliegen eines Gesellschaftsvertrags entnimmt das Berufungsgericht insbesondere aus § 1 des Vertrags, wonach der Beklagte sich verpflichtete, weitere Gesellschafter, Kommanditisten und stille Teilhaber nur mit Zustimmung der Klägerin aufzunehuen. Auch sprächen die Gewinnbeteiligung der Klägerin (§2 des Vertrags) und die Einräumung von Kontrollrechten (54 des Vertrags) für den Abschluß eines GesellschaftsVertrags. Für die Abgrenzung der stillen Gesellschaft von den verschiedenen Bornen eines partiarischen Rechtsverhältnisses kommt cs entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein auf einzelne Bestimmungen oder Vereinbarungen des vorliegenden Vertrages an. Diese Notwendigkeit ist dadurch bedingt, daß die Übergänge zwischen den verschiedenen Ausgestaltungen der stillen Gesellschaft und der partiarischen Rechtsverhältnisse fliessend sind und für ihre Abgrenzung ein äusserlich klares Unterscheidungsuerkmal jedenfalls dann fehlt, wenn im einzelnen Ball, wie hier, für den Geldgeber eine Gewinnbeteiligung vorgesehen und eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist. • Beurteilt man unter diesem rechtlichen Gesichtspuhkt den vorliegenden Vortrag zwischen den Parteien, so ist zunächst die Tatsache von Bedeutung, daß nach dem überein-, stimmenden Vortrag beider Parteien bis zu dem Absehluß des Vertrags, zwischen ihnen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen bestanden haben, die als‘Grundlage für die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks angesprochen wer- Hieraus kann unter Umständen entnommen werden, daß die iZlägerin dem Beklagten die 30.000,— DU nicht schlechthin, sondern"nur für einen bestimmten Zweck gegeben hat . (vgl dazu DO J\7 1912, 463), und daß dieser Zweck zu dem Inhalt einer Zweckgeueinschaft zv/ischen den Parteien gemacht werden sollte, ihr eine solche Annahme würde der Umstand sprechen, daß die Geschäftserweiterung den gemeinsamen Interessen beider Parteien dienen sollte. ‘Oie Br^öglichung ihrer tätigen Mitarbeit in dem Unternehmen des Beklagten, die nach dem Vortrag der Klägerin die gemeinsame Absicht der Parteien bei Abschluß des Vertrage gev/esen o ein soll', würde im Zusammenhang mit der Geschäftserweiterung und der dadurch gemeinsam erstrebten Gewinnerzielung ln dem Unternehmen des Beklagten als Grundlage für das Vorliegen eines Gerne inschaftsverhältnisses zwischen den Parteien und einer beiderseitigen Bindung betrachtet werden müssen. Bassen die getroffenen Jeststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang eine abschliessende rechtliche Beurteilung im Sinne einer stillen Gesellschaft noch nicht zu, so ergeben die weiteren Vereinbarungen in dem Vertrag, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts# keinen zwingenden Anhalt für das Vorliegen einer stfilleriHGesell-schaft. Für die Beurteilung der einzelnen Vertragsbestimmungen ist es, wie das Berufungsgericht lediglich für die Vorschrift des § 5 des Vertrags ausgeführt hat, Von we-sentlicher Bedeutung, daß nach dem ersten Vertragsentwurf eine Verlustbeteiligung der Klägerin und damit Zweifels- • frei*der Abschluß eines Gesellschaftavertrags zwischen den Parteien vorgesehen war. 3ie würden damit in Verbindung mit der Sicherungsübereignung^ entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht für, sondern gegen den Abschluß eines Gesellschaftsvertrage sprechen und.die Verschiedenheit der Interessen beider Vertragsschliessenden sichtbar werden lassen.. Die Bindung des Beklagten bei der Aufnahme weiterer Gesellschafter, Kommmditisten und stiller Teilhaber würde in diesem Ball als Sicherung der Klägerin gegen den Beklagten Und nicht als.Ausdruck eines Zusammenwirkens der Klägerin mit dem Beklagten zu betrachten sein. Änderungen sind für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden .Vertragsverhältnisse's von einer umso* grösseren Bedeutung, als nach .der Behauptung .des Beklagten hierbei auch erst die .8. Es ist insofern zu berückeichtigen, daß bei einer 8 $Lgen Gewinngarantie in Höhe von jährlich 2.400,-- Bh (Dü) die 20 plge Gewinnbeteiligung der Klägerin nur zu dem Zuge kommen konnte, wenn das Unternehmen des Beklagten einen * Nettogewinn von mehr als 12.000,— Lark jährlich abwerfen würde. die Brage nach der F-echtsnatur des Vertrags auch kwin besonderes Gewicht mehr beigeuess,en werden könnte und daher die Annahme der stillen Gesellschaft zwingend ausschliesoen würde. Auch wird hierbei geprüft werden müssen, ob die etwaigen Absichten der Parteien beim Abschluß des Vertrages, der Klägerin durch die vorgesehene GeeehUftserweiteruug eine Mitarbeit an dem Unternehmen des 'Beklagten zu ermöglichen, auch nochjjp nach der Änderung, des ersten Vertragsentwurfs beibehal-* -t.en worden sind* oder ob die Parteien auch in dieser Hinsicht angesiohts der starken Sicherung der Klägerin in den neu auf genommenen und geänderten Bestimmungen des Vertrags einen anderen Vertragszweck ins Auge gefasst haben*. Es zeigt sich somit, daß die .rechtliche Beurteilung des Vertrags durch das Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen einer Nachprüfung nicht standhält. So wie nach allgemeiner* Auffassung die Bezeichnung, die die Vertragsschliessenden dem jeweiligen Rechtsverhältnis, geben, in diesem Zusammenhang für die Präge der Rechtsnatur des Vertrags ohne ausschlaggebende Bedeutung ist (R.G LZ 1917, 975? 1930, 1451» JV/ 1936, 921), so können auch-die einzelnen Vertragsbestimmungen nicht ohne LAck^icht auf den von den Parteien verfolgten Vertragszweck ausgclogt werden« Gerade angesichts der flicssenden Übergänge zwischen Stimmungen, wie die Einräumung eines Kontrollrechts, durchaus verschiedenen Zwecken, dienen, Erst -bei Berücksichtigung, der Int eres cenlage beider Parteien,’ wie sie für Abschluß * und Inhalt des Vertrags; maßgeblich sind, wird eine. Pie Entscheidung Uber die Hechtsnatur des Vertrags * zwischen den Parteien ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Löhe des geltend. Die Klägerin hat -nit ihres Klaganspruch neben einem Teilbetrag ihres Einlagekapitals sowie den rückständigen Zinsen auch noch einen, weiteren Betrag von 36,— Dil mit der Begründung geltend gemacht, sie habe diese Summe für die Anfertigung eines Vermögenoab-Schlusses auf wenden müssen. Auch selbst wenn der Vertrag zwischen den Parteien als Gesellschafts vertrag anzusehen sein sollte, und die Auseinandersetzungsforderung der Klägerin im Verhältnis 1:1 umgestelit werden müsste, ist schon allein aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich,, zu welchem Zweck sie die Anfertigung des Vermögensabschlusses bei der Verfolgung ihrer. - daher auch nicht, wie die Revision meint, der'dahingehende Anspruch der Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges als begründet angesehen werden In diesem Umfang ist die Bevision der Klägerin*demgemäß unbegründet, so daß sie insoweit zurilckzuweisen wir • ♦ *
■iflir dao Haohschlagewerk _! Gesetzt HGB §§ 335 ff. 2374 013 * Rechtssatz a 5 ; «V » ^ Die Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und eineu parti- V arischen Rechtsverhältnis kann nicht allein an Hand einzelner i'-V ^ItaJjVertragsbestimmungen erfolgen, wenn für den Geldgeber eine f: .y Gewinribete iligung vorgesehen und eine Verlustbeteiligung aus->• - geschlossen ist. Da in diesem Fall z.B. die Binräuuung von Kontroll- und überwachungsreclxten sowohl Ausfluß eines Gerne ins chafts Verhältnisses zwischen den Vertragsschliessenden wie auch Ausdruck eines einseitigen Sicheiüngsbedürfnisses des Geldgebers sein kann, ist in einem solchen Fall die Abgrenzung zwischen der stillen Gesellschaft und einem partiarischen Rechtsverhältnis unter umfassender Berücksichtigung des Vertragszwecks und der wirtschaftlichen Ziele der Vertragsschliessenden vorzunehmen. ^Aktenzeichen: II ZR 20/51 Urteil vom 19. September 1951. OHG Oldenburg « II za 20/51 / * Verkündet laut Protokoll am 19«9*1951 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Barnen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Kargarete allee Klägerin und Revisionsklügerin, -ProzeBbevollmilchtigter: Rechtsanwalt 3)r. gegen den Kaufmann Kart in Sl Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br .• hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1951 unter Kit-Wirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundes-richter Dr. und Dr. für Recht erkanntt Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 1. Bezember 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage zu einem Teilbetrag von BK.36,— angewiesen ist. . In übrigen wird auf die Revision der Klägerin das vorbezeiehnete Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuräckverwiesen* Von Rechts wegen « Tatbestand: Der Beklagte, der sich in einem selbständigen Unternehmen mit der Herstellung und dem Vertrieb yon Liusikinstrumenten befasste, schloß mit der Klägerin au 21. ITovember 1947 einen schriftlichen Vertrag, nach dessen Wortlaut sich die Klägerin an deu Unternehmen des Beklagten als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 30.000,— Rii beteiligte. Die Einlage der Klägerin sollte zur Ges chäf t s erv; e i t e rung dienen. IT ach weiteren Bestimmungen des Vertrags war die Klägerin mit 20 £ an dem Gewinn des Unternehmens beteiligt, \jp-bei ihr der Beklagte einen Uindestbetrag von 6 cß> .ihrer Einlage jährlich garantierte; eine Verlustbeteiligung der Klägerin war ausdrücklich ausgeschlossen (§2). Des weiteren wurde der Klägerin das Hecht auf Einsicht in die Bücher und Papiere des Beklagten sowie auf Vorlage der Gewinnberechnung und schriftlicher Mitteilungen der jährlichen Bilanz eingeräumt (§ 4) und ihr zur Sicherung ihrer Ansprüche. das Ligentum des Beklagten an dem von ihm bewohnten Barackengebäude übereignet (§ 6). Schließ-' lieh war vorgesehen, daß der Beklagte weitere Gesell-r schafter, Kommanditisten und stille Teilhaber nur mit Zustimmung der Klägerin aufnehmen dürfe (0 !)• Die Klägerin hat nach Abschluß des Vertrags die Einlage in Höhe von 30.000,-- ELI geleistet und in der Folgezeit von dem Beklagten Auszahlungen auf den ihr eingeräuiatea Linüest-gewinn in Löhe von insgesamt 1.200,— EL und 260,— DU erhalten. Im Herbst 1948 einigten sich die Parteien dahin, daß das Vertragsverhältnis zu dem 1. Oktober.1948 gelöst würde. Eine Einigung über die Höhe des Auseinandersetzungs-anspruchs der Klägerin konnte zwischen ihnen in der Polge- % zeit jedoch nicht erzielt werden, da die Klägerin insoweit von einer Umstellung 1 : 1 und der Beklagte von einer Umstellung 10 : 1 ausging. Eit der vorstehenden Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag von Dii 3.500 ihres Einlagekapitals sowie rückständige Zinsen und rückständige Gewinnanteile in Höhe von 400,— 3)11, ferner einen Betrag von 36,— DU und einen Ersatzanspruch in Höhe von 3X1 276,— geltend gemacht. Das Landgericht hat diesem Klaganspruch unter Zurückstellung des Ersatzanspruchs der Klägerin durch Teilurteil in vollem Umfang entsprochen, in der Berufungsinstanz hat der Beklagte neben dem Antrag auf Abweisung der Klage im Wege der Widerklage die Peststel-lung begehrt, daß die Klägerin aus dem Vertrag vom 21. November 1947 nicht mehr als 3-936,— 3)11 verlangen könne. 3)as Berufungsgericht hat unter Aufhebung des Urteils I. Instanz den Anträgen des Beklagten entsprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils I. Instanz sowie Abweisung der Widerklage erstrebt. 3)er Beklagte bittet um Zurückweisung^der Revision. Entscheidungsgründe: I. 3)as Berufungsgericht geht davon aus, daß die Parteien entsprechend dem Wortlaut des Vertrags einen Gesell-schaftsvertrag abgeschlossen haben, durch den sich die Klägerin als stille Gesellschafterin an dem Geschäft des Beklagten mit einer Einlage von 30.000,— 3Jü beteiligte; Bas Vorliegen eines Gesellschaftsvertrags entnimmt das Berufungsgericht insbesondere aus § 1 des Vertrags, wonach der Beklagte sich verpflichtete, weitere Gesellschafter, Kommanditisten und stille Teilhaber nur mit Zustimmung der Klägerin aufzunehuen. Auch sprächen die Gewinnbeteiligung der Klägerin (§2 des Vertrags) und die Einräumung von Kontrollrechten (54 des Vertrags) für den Abschluß eines GesellschaftsVertrags. Biese rechtliche Beurteilung seitens des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für die Abgrenzung der stillen Gesellschaft von den verschiedenen Bornen eines partiarischen Rechtsverhältnisses kommt cs entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein auf einzelne Bestimmungen oder Vereinbarungen des vorliegenden Vertrages an. Vielmehr ist es notwendig, diese im Zusammenhang mit dem gesamten Vertragszweck und mit den von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zielen einer umfassenden rechtlichen Beurteilung und Würdigung zu unterziehen. Diese Notwendigkeit ist dadurch bedingt, daß die Übergänge zwischen den verschiedenen Ausgestaltungen der stillen Gesellschaft und der partiarischen Rechtsverhältnisse fliessend sind und für ihre Abgrenzung ein äusserlich klares Unterscheidungsuerkmal jedenfalls dann fehlt, wenn im einzelnen Ball, wie hier, für den Geldgeber eine Gewinnbeteiligung vorgesehen und eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist. ln diesen Fällen können aus einzelnen Bestimmungen des Vertrages, wie etwa der Einräumung von Xontroll- und öberwachungsrechten für den Geldgeber oder de_ Sicherung seiner Geldeinlage durch Sicherungsübereignung oder auch aus der Bezeichnung des Vertrages allein noch keine zwingenden Schlüsse auf das Vorliegen eines partiarischen Zlechtsverhältnisses oder einer stillen Gesellschaft gezogen werden. Jie in der Bechtspre-ohung des Heichsgerichts wiederholt hervorgehoben ist, lassen derartige Bestimmungen allein eine Auslegung sowohl in der einen wie in der anderen Züchtung 2u (KGZ -57, 175 99, 161 1Z 1S17, 135; vgl dazu auch OLG Hamburg 12 1919» 211).. Solche Bestimmungen empfangen ihren, entscheidenden Sinn erst durch den Vertragszweck, erst durch eine Würdigung und Berücksichti-gung aller Umstände, die. die Parteien zu dem Abschluß des Vertrages veranlasst haben,und die für die Parteien zu dem maßgeblichen Inhalt des Vertrages geworden sind. Erst . auf diese ;Teise wird eine Beurteilung in^ der Sichtung ermöglicht, ob sich aie Parteien durch den Abschluß des Vertrages zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und ihre schuldrechtlichen Beziehungen ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen, oder, ob die Parteien ohne jeden gemeinsamen Zweck mit dem Abschluß des Vertrages lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und demgemäß ihre Eeehtsbeziehungon zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer beiderseitigen Interessen bestimmt werden. . w • Beurteilt man unter diesem rechtlichen Gesichtspuhkt den vorliegenden Vortrag zwischen den Parteien, so ist zunächst die Tatsache von Bedeutung, daß nach dem überein-, stimmenden Vortrag beider Parteien bis zu dem Absehluß des Vertrags, zwischen ihnen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen bestanden haben, die als‘Grundlage für die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks angesprochen wer- t den könnten. Bei dieser Sachlage kommt es darauf au, ob durch den Abschluß des Vertrags derartige Eeziehun- . gen Epischen den Parteien geschaffen worden sind, die. * ^ eu eineu, wenn auch nur losen, Gei^einochaf to Verhältnis zwischen ihnen geführt haben. Dinen gewissen Anhaltspunkt in dieser Dichtung könnte der ./ortlaut des Vertrags insofern bieten, .als der Beitrag der Klägerin ”zur* Geschäftserweiterung11 für den Beklagten dienen sollte«. Hieraus kann unter Umständen entnommen werden, daß die iZlägerin dem Beklagten die 30.000,— DU nicht schlechthin, sondern"nur für einen bestimmten Zweck gegeben hat . (vgl dazu DO J\7 1912, 463), und daß dieser Zweck zu dem Inhalt einer Zweckgeueinschaft zv/ischen den Parteien gemacht werden sollte, ihr eine solche Annahme würde der Umstand sprechen, daß die Geschäftserweiterung den gemeinsamen Interessen beider Parteien dienen sollte. Bas würde indem Pall zu bejahen oein, wenn die Uorte ^zur Geschilftserweiterung” in dem Sinne zu veroteilen sind, * daß sie nicht etwa nur den Anlaß für eine Kreditgewährung bezeichnen, • sondern als Inhalt des Vertrags eine verpflichtende Sweckbestimung zur Begründung eines Gerneinochaftsverhältnisses cum Ausdruck bringen (vgl dazu Ditter Kona DGB 2. Aufl 1932 § 335 Ana 4 c$ OIG Colmar BZ 1912, 861). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geben in diesem Zusammenhang noch keine Möglichkeit für eine abschließende Beurteilung. Immerhin weiten die Behauptungen der Ulü- » gerin unter diesem Gesichtoo nkt auf das Vorliegen einer % t , stillen Gesellschaft, veil sie nach den Vertragsinhalt die Begründung einer Zweekgemeinschaft zwischen den Parteien ' • % ♦ % \* * ' - 7 erkennen lassen. Hach diesen Behauptungen der Klägerin war mit ihrer Beteiligung an dem Unternehmen des Beklag-ten eine weitergehende Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten beabsichtigt. ‘Oie Br^öglichung ihrer tätigen Mitarbeit in dem Unternehmen des Beklagten, die nach dem Vortrag der Klägerin die gemeinsame Absicht der Parteien bei Abschluß des Vertrage gev/esen o ein soll', würde im Zusammenhang mit der Geschäftserweiterung und der dadurch gemeinsam erstrebten Gewinnerzielung ln dem Unternehmen des Beklagten als Grundlage für das Vorliegen eines Gerne inschaftsverhältnisses zwischen den Parteien und einer beiderseitigen Bindung betrachtet werden müssen. 4 % + Bassen die getroffenen Jeststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang eine abschliessende rechtliche Beurteilung im Sinne einer stillen Gesellschaft noch nicht zu, so ergeben die weiteren Vereinbarungen in dem Vertrag, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts# keinen zwingenden Anhalt für das Vorliegen einer stfilleriHGesell-schaft. Für die Beurteilung der einzelnen Vertragsbestimmungen ist es, wie das Berufungsgericht lediglich für die Vorschrift des § 5 des Vertrags ausgeführt hat, Von we-sentlicher Bedeutung, daß nach dem ersten Vertragsentwurf eine Verlustbeteiligung der Klägerin und damit Zweifels- • frei*der Abschluß eines Gesellschaftavertrags zwischen den Parteien vorgesehen war. Dieser Vertragsentwurf wurde jedoch von der Klägerin abgelehnt und in wesentlichen Be-stiiiimungen zugunsten der Klägerin geündei't. Diese Änderungen können - und darauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen - einen grundlegenden 7/andel in dem gesamten Vertragszweck herbeigeführt haben. Die- starke. Berücksichtigung J 0 ' 0 * % * > * * / * * * • % ; der Interessen der Klägerin bei dieser Änderung legt die Möglichkeit nahe, daß die Erreichung eines gemein-• * « sameu Zwecks surückgestellt und unter Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung des Vertrags.die Betonung und Sicherung der besonderen Interessen der Klägerin bei der Her gäbe des Geldes in den Vordergrund geräckt worden sind. In diesem ?^11 würden die Kontroll- . und. Oberwachungsrechteder Klügerin in § 1 und 4 des Ver- % träges nicht mehr Ausfluss eines Geaeinschaftsverhält-nisses, sondern Ausdruck eines einseitigen Sicherungsbedürfnisses der Klägerin ±u Zusammenhang mit einer Kredit gewähremg sein. 3ie würden damit in Verbindung mit der Sicherungsübereignung^ entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht für, sondern gegen den Abschluß eines Gesellschaftsvertrage sprechen und.die Verschiedenheit der Interessen beider Vertragsschliessenden sichtbar werden lassen.. Die Bindung des Beklagten bei der Aufnahme weiterer Gesellschafter, Kommmditisten und stiller Teilhaber würde in diesem Ball als Sicherung der Klägerin gegen den Beklagten Und nicht als.Ausdruck eines Zusammenwirkens der Klägerin mit dem Beklagten zu betrachten sein. Die nachträglichen. Änderungen sind für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden .Vertragsverhältnisse's von einer umso* grösseren Bedeutung, als nach .der Behauptung .des Beklagten hierbei auch erst die .8. /^ige Gewinngarantie zugunsten der Klägerin auf genommen worden ist. Y/enn auch' die Zusipherung eines ^indestzinesatzes nicht ohne weite- " res gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft zu sprechen, braucht (HG DJZ 1932, . 95; JYJ 1936, 921; ORGZ 168, 284 /28jS7) so ist dieser. Garantie im vorliegenden Ball insofern ein besonderes Gewicht beizuuesLon, als sie unter Umständen die vereinbarte Gewinnbeteiligung der Klägerin praktisch gegenstandslos geuiacht haben könnte* Es ist insofern zu berückeichtigen, daß bei einer 8 $Lgen Gewinngarantie in Höhe von jährlich 2.400,-- Bh (Dü) die 20 plge Gewinnbeteiligung der Klägerin nur zu dem Zuge kommen konnte, wenn das Unternehmen des Beklagten einen * Nettogewinn von mehr als 12.000,— Lark jährlich abwerfen würde. T/aren sich angesichts dieser Sachlage die Parteien beim Abschluß des Vertrag!# darüber einig, daß mit einer solchen Gewinnchance bei dem Unternehmen des Beklag-* ' * K * * ten unter keinen Umständen zu rechnen war, so stellt die « Minderung des Vertrags durch Aufnahme der *8 ^igeh Gewinn-garantic zugunsten der Klägerin einen entscheidenden Bedeutungswandel für den Inhalt des gesauten Vertrags dar. Die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung für die Klägerin wurde damit zu einer leeren Pornel ohne praktische Bedeutung geworden sein, der dann folgerichtig für. die Brage nach der F-echtsnatur des Vertrags auch kwin besonderes Gewicht mehr beigeuess,en werden könnte und daher die Annahme der stillen Gesellschaft zwingend ausschliesoen würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt zeigt sich somit, V, da3 die einseitige Sicherstellung der Klägerin unter Ausschluß eines jeden Hisikos und unt.jr bewusster Betonung . ihrer Interessen gegenüber den andersartigen Interessen des Beklagten bei Änderung des Vertragsentwurfs eine grund- * * legende Veränderung des gesamten Vertragszwecke herbeigeführt haben kann. Ohne eine vollständige Aufklärung des' .Sachverhalts in dieser. Eichtung ist eine abschliessende rechtliche Beurteilung des vorliegenden Vertrags unter dem Gesichtspunkt eines Darlehensvertraga oder eines Gesellochaftsvertrage nicht möglich. Auch wird hierbei geprüft werden müssen, ob die etwaigen Absichten der Parteien beim Abschluß des Vertrages, der Klägerin durch die vorgesehene GeeehUftserweiteruug eine Mitarbeit an dem Unternehmen des 'Beklagten zu ermöglichen, auch nochjjp nach der Änderung, des ersten Vertragsentwurfs beibehal-* -t.en worden sind* oder ob die Parteien auch in dieser Hinsicht angesiohts der starken Sicherung der Klägerin in den neu auf genommenen und geänderten Bestimmungen des Vertrags einen anderen Vertragszweck ins Auge gefasst haben*. . - Es zeigt sich somit, daß die .rechtliche Beurteilung des Vertrags durch das Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen einer Nachprüfung nicht standhält. So wie nach allgemeiner* Auffassung die Bezeichnung, die die Vertragsschliessenden dem jeweiligen Rechtsverhältnis, geben, in diesem Zusammenhang für die Präge der Rechtsnatur des Vertrags ohne ausschlaggebende Bedeutung ist (R.G LZ 1917, 975? 1930, 1451» JV/ 1936, 921), so können auch-die einzelnen Vertragsbestimmungen nicht ohne LAck^icht auf den von den Parteien verfolgten Vertragszweck ausgclogt werden« Gerade angesichts der flicssenden Übergänge zwischen » * * * « * den einzelnen Tonnen der stillen Gesellschaft .und des par- tiaricchenj Darlehens können gleichlautende Vertragsbe- . Stimmungen, wie die Einräumung eines Kontrollrechts, durchaus verschiedenen Zwecken, dienen, Erst -bei Berücksichtigung, der Int eres cenlage beider Parteien,’ wie sie für Abschluß * und Inhalt des Vertrags; maßgeblich sind, wird eine. Beurteilung in der.Richtung ermöglicht, ob es. den Vertragsschliessenden auf die Erreichung-eines gemeinsamen Zwecks durch ge.iieinsa.ae Beteiligung au Erfolg des Geschäfts-unternekmenB oder nur auf Verfolgung•eigener Ziele ankommt , und ob insbesondere die Zubilligung eines über- wachungsrochts, also die Möglichkeit zur. Einflußnahme 0 • * * * , auf das Unternehmen als Ausfluss einer Gesellecliaftsb e-teiligung und Ausdruck einer Zwe ckgeueins chaft und Zusammenarbeit mit dem Geschäftsinhaber ih dem Unternehmen oder als betont einseitige Berechtigung des Geldgebers . * * * zur Sicherstellung seines Zilckforderungöanspruchs gegen den Geschäftsinhaber zu betrachten ist* i * * * Pie Entscheidung Uber die Hechtsnatur des Vertrags * zwischen den Parteien ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Löhe des geltend. gemachten flaganspruchs und die Beurteilung der Widerklage von ausschlaggebender Bedeutung. Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Juli 1951 (II 2R 45/50) ausgefUhrt hat, sind Auseinandersetzungsanspriiche eines stillen Gesellschafters in federn Pall im .Verhältnis 1 i 1 umzus teilen, ohne daß es dabei auf die besondere Gestaltung* der stillen Gesellschaft ankommt. Pie gleichen RechtsgrundSätze gelten auch für die Einlage des Stillen bei solchen Gesellschaften, die im Zeitpunkt der V/ährungsuuistellung noch nicht aufgelöst waren (vgl Weipert EGEL HGB 2. Aufl 1950, § 340 Anm*33)- Es ist daher auch nicht möglich,, ohne. Rücksicht auf ♦die f rage nach der Zechtsnatur des Vertrags eine abschliessende Entscheidung zu treffen. Pas Berufungsurteil .unterliegt somit' insoweit der Aufhebung, damit in der erneuten Verhandlung eine abschliessende Beurteilung des Vertrags nach den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten erfolgt. II. Die Klägerin hat -nit ihres Klaganspruch neben einem Teilbetrag ihres Einlagekapitals sowie den rückständigen Zinsen auch noch einen, weiteren Betrag von 36,— Dil mit der Begründung geltend gemacht, sie habe diese Summe für die Anfertigung eines Vermögenoab-Schlusses auf wenden müssen. Das Berufungsgericht hat . diese Forderung für unbegründet erachtet, da für die Klägerin die Anfertigung eines Ver*üögens^®schlusses -zur Ermittlung der Höhe ihres Einlagekapitals .in DIJl weder erforderlich noch dienlich gcv/eseii sei und daher in . soweit auch nicht eine Df 1 ichtversäumnie des Beklagten bejaht werden könne. Diese Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Auch selbst wenn der Vertrag zwischen den Parteien als Gesellschafts vertrag anzusehen sein sollte, und die Auseinandersetzungsforderung der Klägerin im Verhältnis 1:1 umgestelit werden müsste, ist schon allein aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich,, zu welchem Zweck sie die Anfertigung des Vermögensabschlusses bei der Verfolgung ihrer. Ansprüche benötigte. 3s kann * - daher auch nicht, wie die Revision meint, der'dahingehende Anspruch der Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges als begründet angesehen werden In diesem Umfang ist die Bevision der Klägerin*demgemäß unbegründet, so daß sie insoweit zurilckzuweisen wir • ♦ * Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem' Beruiungsgericht zu überlassen, da efine 13 abschliessende Entscheidung zur Suche noch nicht möglich ist. Br.. Ganter. Br. Selowsky Br. Ilaidinger k < # f * Br. Eischer ’ j)r. Benkard «** ♦I4 > r 4t I i