Dezember 1987 aufgehoben, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 sowie mehr als 2/3 der Gerichtskosten und seiner außergerichtlichen Kosten auferlegt hat. Der Kläger nimmt wegen seines Unfallschadens - nach Rücknahme der Revision gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 -jetzt nur noch die Beklagte zu 2 auf Schadensersatz in Anspruch. Sie sind zu dem Schutze der Spundwand und der Sturmpfähle vor einer Beschädigung durch übermäßigen Trossenzug an ihrem Befestigungsschaft (Einspannzapfen) mit einer Sollbruchstelle versehen (an welcher im Streitfall der Poller auch abgerissen ist). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu 2 zur Zahlung bestimmter Beträge zu verurteilen, ferner festzustellen, daß sie ihm alle weiteren Unfallschäden zu ersetzen habe, soweit kein Rechtsübergang auf Dritte erfolgt sei. Abgerissen sei der Poller, weil der Schiffsführer durch ein zu frühes Rückwärtsmanöver eine ruckartige Spannung des Vorausdrahts mit einem übermäßigen Trossenzug bewirkt habe. Das Schiffahrtsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 "dem Grunde nach zu 4/7 für gerechtfertigt" erklärt. Mit der Revision beantragt der Kläger, "die Klage insgesamt dem Grunde nach gegen die Beklagte zu 2 für gerechtfertigt zu erklären". 1. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts waren nicht nur die (größeren) Bermenpoller zu dem Festmachen von Schiffen an der Anlände der sMHHHHHHIHfc AG Dieser habe allerdings - gestützt auf eine DIN-Vorschrift für Stahlwasserbauten -weiter eine 2,06-fache Sicherheit gegen das Abreißen der Poller verlangt, also ein Standhalten bis zu einem Trossenzug von 206 kN. Die Seitenpoller seien auch nicht mit einer Fangkette gegen ein Wegfliegen zu sichern gewesen. Im übrigen würde selbst bei einer unzureichenden Dimensionierung der Seitenpoller eine Haftung der Beklagten zu 2 mangels Verschuldens ausscheiden, nachdem die Anlage plangemäß errichtet, außerdem von den zuständigen Behörden genehmigt und abgenommen worden sei. Die Revision greift mit einer Reihe von Verfahrensrügen die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die Zugfestigkeit der Seitenpoller ausreichend dimensioniert gewesen sei. Denn das Berufungsgericht hat für den Fall einer nicht genügenden Dimensionierung der Seitenpoller rechtlich fehlerfrei ein Verschulden der Beklagten zu 2 daran verneint. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts mußten die Seitenpoller so beschaffen sein, daß sie einerseits den Zug einer Trosse bis zu einer bestimmten Stärke aushielten, andererseits aber abrissen, wenn ein übermäßiger Trossenzug den Sturmpfahl, an dem sie befestigt waren, beschädigen konnte. Dagegen sind von den Genehmigungsbehörden (Regierungspräsidium Stuttgart; Wasser- und Schiffahrtsamt Heidelberg) für das Bauvorhaben weder im Genehmigungsverfahren noch bei der Abnahme der Bauarbeiten Bedenken erhoben worden. Vielmehr hat das als besonders sachkundig anzusehende Wasser- und Schiffahrtsamt selbst nach dem Unfall des Klägers mit Schreiben vom 20. Oktober 1982 an das Landesbergamt Baden-Württemberg die Ansicht vertreten, daß die von der Beklagten zu 2 eingebauten "5t- Seitenpoller" die Mindestforderung der EAU für den möglichen Trossenzug erfüllten und ihre Auswechslung nicht gefordert werden könne. Demgemäß sind die von der Beklagten zu 2 eingebauten Seitenpoller auch jetzt noch mit Billigung der Genehmigungsbehörden an den Sturmpfählen vorhanden. Rede von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten zu 2 sein, falls die Seitenpoller, wie die Revision meint, nicht ausreichend dimensioniert sein sollten. 3. Hingegen ist es eine andere, vom Berufungsgericht bisher nur knapp berührte Frage, ob die Beklagte zu 2 nicht deshalb ein Verschulden an den schweren Verletzungen des Klägers trifft, weil sie die Seitenpoller für den Fall des Abrisses nicht mit einer Fangeinrichtung versehen hat, die deren Wegschleudern verhindert hätte. Deshalb ist deren an ihrem Einspannzapfen befindliche Sollbruchstelle so beschaffen, daß die Poller bei einem übermäßigen Trossenzug abreißen und sich dieser damit nicht auf den einzelnen Sturmpfahl auswirken kann. Als eine solche Einrichtung bietet sich nach dem Vorbringen des Klägers an, derartige Poller mit einer Fangkette oder -leine zu versehen (Schrifts. Ferner hat der Kläger ein Prospektblatt des Herstellungsunternehmens, das die Seitenpoller an die Beklagte zu 2 geliefert hat, für "Abreißpoller für 5 -80 to-Trossenzug" vorgelegt. Indes wird hier weiter zu prüfen sein, ob das Versehen der Seitenpoller mit einer Fangeinrichtung zu dem Schutze von Personen oder Sachen für den Fachmann auf der Hand gelegen hat oder ob sich ihm das Anbringen einer derartigen Einrichtung auf Grund der Gegebenheiten des Falles aufdrängen mußte. Damit das Berufungsgericht Gelegenheit hat, den Sachverhalt - gegebenenfalls nach Ergänzung des Parteivortrags -unter den vorstehend angesprochenen Gesichtspunkten zu prüfen, war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2 erkannt hat, und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 26. September 1988 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 19/88 URTEIL in dem Rechtsstreit Dirk Straße fl, Dflflflp, vertreten durch seinen Vater Günter Hflflflfl, ebenda, als Vormund, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Streithelfer: 1. Lf AG, RI itraße ebenda, 1, vertreten durch den Vorstand Dir. H. 2. Schiffsführer Hans-Dieter Ki Aflfl», traße - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, und gegen WI SOHMHMHHV SHB AG, Im SBpHV, vertreten durch den Vorstand Dr. Karl-Heinz kC ebenda, 2. Karl GmbH & Co. KG, K[ Straße vertreten durch den Geschäftsführer Karl Majer, ebenda, 3. Hartmut RlVtraße WB, GBBBBBWBWWB 4, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz zu Ziff. 1: Kollegen, Postfach Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. Dr. zu Ziff. 2 und 3: und Dr. 3 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Henze und Stodolkowitz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1987 aufgehoben, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 sowie mehr als 2/3 der Gerichtskosten und seiner außergerichtlichen Kosten auferlegt hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Schiffahrtsobergericht zurückverwiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 im Revisionsrechts-zug zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Schiffahrtsobergericht Vorbehalten. Von Rechts wegen y/6> Tatbestand: Der Kläger war als Schiffsjunge auf MS "EflV1 (99,90 m lang; 8,99 m breit; 1.718 t; 1.000 PS) tätig. Das Schiff wurde - Bug zu Tal - am 5. Mai 1982 an der Anlände der AG (Neckar-km 103,244 bis 103,572) mit Salz beladen. Nach dem Abladen von ca. 1.250 t Salz war es notwendig, das Fahrzeug zu dem weiteren Beladen nach achtern zu verholen. Bevor der 22 mm starke Vorausdraht landseitig von einem Poller gelöst worden war, kam er rack. Unter dem Trossenzug riß der Poller ab, flog in Richtung MS "EflHB", traf den auf Deck stehenden Kläger am Kopf und verletzte ihn schwer. Der Kläger nimmt wegen seines Unfallschadens - nach Rücknahme der Revision gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 -jetzt nur noch die Beklagte zu 2 auf Schadensersatz in Anspruch. Diese hatte im Jahre 1981 im Auftrag der SMHIB- AG die Anlände gemäß den von ihr gefertigten und behördlich genehmigten Plänen baulich umgestaltet. Die zuständigen Behörden haben die Bauarbeiten ohne Beanstandung abgenommen. Die Arbeiten umfaßten die Errichtung einer - Vorgesetzten - Spundwand zur Sicherung der bisherigen Kaimauer. Aus der Abdeckung der Spundwand ragen eiserne, in den Flußgrund getriebene Sturmpfähle. Diese sind jeweils 15 m voneinander entfernt. Sie enden 1,30 m über der Abdeckung der Spundwand. Jeder Sturmpfahl besitzt etwa 25 cm unterhalb seines oberen Endes Konsolen, von denen die eine bergwärts und die andere talwärts angeschweißt ist. Auf 5 jeder Konsole ist ein Poller (Seitenpoller) aufgeschraubt. Die Poller sind 18 cm hoch und haben in der Mitte einen Durchmesser von 7 cm. Sie sind zu dem Schutze der Spundwand und der Sturmpfähle vor einer Beschädigung durch übermäßigen Trossenzug an ihrem Befestigungsschaft (Einspannzapfen) mit einer Sollbruchstelle versehen (an welcher im Streitfall der Poller auch abgerissen ist). Zum Festmachen der Schiffe sind außerdem Bermenpoller (Höhe 45 cm; Durchmesser in der Mitte 20 cm) etwa 2 m von der Spundwand entfernt einbetoniert. Der Kläger wirft der Beklagten zu 2 vor allem vor, daß die Seitenpoller der Sturmpfähle nicht ausreichend dimensioniert gewesen seien und die Sollbruchstelle des Einspannzapfens nicht die notwendige zusätzliche Sicherheit gegen Bruch bei Überbeanspruchung der Seitenpoller besessen habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu 2 zur Zahlung bestimmter Beträge zu verurteilen, ferner festzustellen, daß sie ihm alle weiteren Unfallschäden zu ersetzen habe, soweit kein Rechtsübergang auf Dritte erfolgt sei. Die Beklagte zu 2 hat jede Haftung für den Schaden des Klägers verneint. Der abgerissene Seitenpoller sei entsprechend den Regeln der Technik ausgelegt gewesen. Allerdings habe ein Schiff von der Größe des MS "EMW an ihm nicht festmachen dürfen. Abgerissen sei der Poller, weil der Schiffsführer durch ein zu frühes Rückwärtsmanöver eine ruckartige Spannung des Vorausdrahts mit einem übermäßigen Trossenzug bewirkt habe. Das Schiffahrtsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 "dem Grunde nach zu 4/7 für gerechtfertigt" erklärt. Das Schiffahrtsobergericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger, "die Klage insgesamt dem Grunde nach gegen die Beklagte zu 2 für gerechtfertigt zu erklären". Die Beklagte zu 2 stellt den Antrag, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe; 1. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts waren nicht nur die (größeren) Bermenpoller zu dem Festmachen von Schiffen an der Anlände der sMHHHHHHIHfc AG bestimmt, sondern auch die (kleineren) Seitenpoller an den Sturmpfählen. Auch sei deren Zugfestigkeit ausreichend dimensioniert gewesen. Allerdings habe die ström- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung der Bauarbeiten durch das Wasser- und Schiffahrtsamt vom 22. Mai 1981 die Auflage enthalten, "die Festmachevorrichtungen so zu bemessen und baulich auszubilden, daß sie den größten zu erwartenden Beanspruchungen standhalten". Zu berücksichtigen sei aber weiter der Inhalt der "Empfehlungen des Arbeitsausschlusses Ufereinfassung" (EAU), die den Rang von anerkannten Regeln der Technik hätten und für die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes für verbindlich erklärt worden seien. Nach deren im Streitfall maßgeblichen Fassung von 1975 hätten Seitenpoller der vorliegenden Art einem Trossenzug bis zu 100 kN standhalten müssen. Das sei nach 7 den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Pfäfflin hier der Fall gewesen. Dieser habe allerdings - gestützt auf eine DIN-Vorschrift für Stahlwasserbauten -weiter eine 2,06-fache Sicherheit gegen das Abreißen der Poller verlangt, also ein Standhalten bis zu einem Trossenzug von 206 kN. Dem sei in Übereinstimmung mit der zuständigen Fachbehörde, dem Wasser- und Schiffahrtsamt und der Bundesanstalt für Wasserbau, KflHBi, nicht zu folgen. Die Seitenpoller seien auch nicht mit einer Fangkette gegen ein Wegfliegen zu sichern gewesen. Eine solche Vorrichtung hätten die EAU für Uferanlagen nicht und die Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Ausrüstung von Schleusen erst seit 1984 für die Schwimmpoller in den Schleusen vorgesehen. Im übrigen würde selbst bei einer unzureichenden Dimensionierung der Seitenpoller eine Haftung der Beklagten zu 2 mangels Verschuldens ausscheiden, nachdem die Anlage plangemäß errichtet, außerdem von den zuständigen Behörden genehmigt und abgenommen worden sei. Auch sei für die Beklagte zu 2 nicht ersichtlich gewesen, daß die Anlage den Anforderungen eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs nicht gerecht wurde. 2. Die Revision greift mit einer Reihe von Verfahrensrügen die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die Zugfestigkeit der Seitenpoller ausreichend dimensioniert gewesen sei. Die Rügen bedürfen jedoch keiner näheren Prüfung. Denn das Berufungsgericht hat für den Fall einer nicht genügenden Dimensionierung der Seitenpoller rechtlich fehlerfrei ein Verschulden der Beklagten zu 2 daran verneint. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts mußten die Seitenpoller so beschaffen sein, daß sie einerseits den Zug einer Trosse bis zu einer bestimmten Stärke aushielten, andererseits aber abrissen, wenn ein übermäßiger Trossenzug den Sturmpfahl, an dem sie befestigt waren, beschädigen konnte. Unbestritten hat die Beklagte zu 2 die Seitenpoller von einem Fachuntemehmen hersteilen lassen, wobei es sich, wie das Schiffahrtsgericht den Bestellunterlagen entnommen hat, um "5t- Abreißpoller" gehandelt hat. Dagegen sind von den Genehmigungsbehörden (Regierungspräsidium Stuttgart; Wasser- und Schiffahrtsamt Heidelberg) für das Bauvorhaben weder im Genehmigungsverfahren noch bei der Abnahme der Bauarbeiten Bedenken erhoben worden. Vielmehr hat das als besonders sachkundig anzusehende Wasser- und Schiffahrtsamt selbst nach dem Unfall des Klägers mit Schreiben vom 20. Oktober 1982 an das Landesbergamt Baden-Württemberg die Ansicht vertreten, daß die von der Beklagten zu 2 eingebauten "5t- Seitenpoller" die Mindestforderung der EAU für den möglichen Trossenzug erfüllten und ihre Auswechslung nicht gefordert werden könne. Ferner hat es in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 13. Juni 1983 nochmals ausdrücklich betont, daß die Seitenpoller für die an der Anlände der AG normaler- weise auftretenden Beanspruchungen ausreichend bemessen seien und beim Bau der Festmacheinrichtungen nicht gegen technische Vorschriften und damit gegen die anerkannten Regeln der Baukunst verstoßen worden sei. Demgemäß sind die von der Beklagten zu 2 eingebauten Seitenpoller auch jetzt noch mit Billigung der Genehmigungsbehörden an den Sturmpfählen vorhanden. Unter diesen Umständen kann aber keine 9 Rede von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten zu 2 sein, falls die Seitenpoller, wie die Revision meint, nicht ausreichend dimensioniert sein sollten. Auch übersieht sie, daß die vom Kläger in den Vorinstanzen behaupteten Abweichungen von den genehmigten Plänen die Pfahlgründungsarbeiten betroffen haben sollen, hingegen jeder Vortrag zu Abweichungen hinsichtlich der Seitenpoller fehlt. 3. Hingegen ist es eine andere, vom Berufungsgericht bisher nur knapp berührte Frage, ob die Beklagte zu 2 nicht deshalb ein Verschulden an den schweren Verletzungen des Klägers trifft, weil sie die Seitenpoller für den Fall des Abrisses nicht mit einer Fangeinrichtung versehen hat, die deren Wegschleudern verhindert hätte. Bei einer Anlände, wie sie die SflHBl AG betreibt, kann es er- fahrungsgemäß beim Verholen oder Ablegen von in der Regel bereits ganz oder teilweise beladenen Fahrzeugen oder durch den Sog oder Druck passierender Schiffe auf die Stillieger zu einem übermäßigen Zug ihrer Befestigungsdrähte oder einzelner von ihnen kommen. Dem soll, soweit die Drähte an den Seitenpollern der Sturmpfähle festgemacht sind, ein Abriß der Poller zu dem Schutz der Pfähle vor Beschädigungen entgegenwirken. Deshalb ist deren an ihrem Einspannzapfen befindliche Sollbruchstelle so beschaffen, daß die Poller bei einem übermäßigen Trossenzug abreißen und sich dieser damit nicht auf den einzelnen Sturmpfahl auswirken kann. Dabei muß es wegen des im allgemeinen stets seitlich angreifenden Trossenzuges zu einem seitlichen Wegschleudern des relativ leichten Eisenpollers (im Streitfall 5,5 kg) kommen, wodurch eine ganz erhebliche Gefahr für die in der Nähe befindlichen 10 S6 Personen oder Sachen eintreten kann. Es dürfte deshalb für jeden mit diesen Gegebenheiten Vertrauten nahe liegen, durch eine sichere Fangeinrichtung das Wegschleudern eines Seitenpollers beim Bruch seines Einspannzapfens zu vermeiden. Als eine solche Einrichtung bietet sich nach dem Vorbringen des Klägers an, derartige Poller mit einer Fangkette oder -leine zu versehen (Schrifts. v. 2. Dezember 1985 S. 5 - GA. III 209). Ergänzend hat er im Schriftsatz vom 24. Januar 1986 S. 2 (GA. III 223) vorgetragen, daß "alle fabrikmäßig zu beziehenden Abreißpoller" mit einer derartigen Sicherung ausgestattet sind. Ferner hat der Kläger ein Prospektblatt des Herstellungsunternehmens, das die Seitenpoller an die Beklagte zu 2 geliefert hat, für "Abreißpoller für 5 -80 to-Trossenzug" vorgelegt. Darin heißt es u.a., daß eine "Fangkette das Abstürzen des Pollers beim Zubruchgehen der Halteschraube verhindert" (GA. III 219). Weiter wird in einer Auskunft der Bundesanstalt für Wasserbau vom 19. Oktober 1987 ausgeführt, daß in Schleusen im Bolzenfuß von Schwimmpollern ein Fangseil eingelegt ist, das nach Abreißen der Halteschraube das Wegschleudern des Festmachers verhindert (GA. III 413). Das alles könnte dafür sprechen, daß ein Flußbauunternehmen, wie die Beklagte zu 2, auch schon im Jahre des Umbaus der Anlände verpflichtet gewesen ist, die an den Sturmpfählen befestigten Seitenpoller mit einer Fangkette oder -leine zu versehen, so daß das Nicht-anbringen einer solchen Sicherung mit den Regeln der Baukunst und den Verkehrspflichten der Beklagten zu 2 nicht zu vereinbaren gewesen wäre. Allerdings könnte sich auch in diesem Zusammenhang zugunsten der Beklagten zu 2 anführen lassen, daß sie "plangerecht" gebaut habe und die Genehmi- 11 gungsbehörden das Fehlen von Fangketten oder -seilen an den Seitenpollern nicht beanstandet hätten. Indes wird hier weiter zu prüfen sein, ob das Versehen der Seitenpoller mit einer Fangeinrichtung zu dem Schutze von Personen oder Sachen für den Fachmann auf der Hand gelegen hat oder ob sich ihm das Anbringen einer derartigen Einrichtung auf Grund der Gegebenheiten des Falles aufdrängen mußte. Möglicherweise wird es dann die Beklagte zu 2 nicht entlasten können, daß die Genehmigungsbehörden - anscheinend, weil Sicherungseinrichtungen in den maßgebenden Bauvorschriften noch nicht besonders erwähnt waren oder sie selbst die Gefahrenlage unterschätzten - das Nichtanbringen von Fangeinrichtungen nicht beanstandet haben. Damit das Berufungsgericht Gelegenheit hat, den Sachverhalt - gegebenenfalls nach Ergänzung des Parteivortrags -unter den vorstehend angesprochenen Gesichtspunkten zu prüfen, war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2 erkannt hat, und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dr. Kellermann Dr. Bauer Dr. Henze Stodolkowitz Brandes